4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) ein, und legte diverse medizinische Beweismittel vor.Der Beschwerdeführer brachte am römisch 40 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) ein, und legte diverse medizinische Beweismittel vor. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Anamnese: Appendektomie; Arbeitsunfall mit Verplattung linker Daumen XXXX ;Appendektomie; Arbeitsunfall mit Verplattung linker Daumen römisch 40 ; XXXX MRT linke Hüfte: Knochenmarksödem; Osteopenie; 9/16 llomedinkur Sanatorium XXXX ; XXXX und XXXX Kontroll MRT linke Hüfte; Vorfußrömisch 40 MRT linke Hüfte: Knochenmarksödem; Osteopenie; 9/16 llomedinkur Sanatorium römisch 40 ; römisch 40 und römisch 40 Kontroll MRT linke Hüfte; Vorfuß MRT: o.B. Derzeitige Beschwerden: er habe Belastungsschmerzen in der linken Hüfte, während des Tages wird es immer schlechter, in der Nacht ist es aber nicht weg." Alles mit Gehen sei ein Wahnsinn". Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Voltaren, Magenschutz, Oleovit, Calciduran. Sozialanamnese: verheiratet, eine Tochter; gelernter XXXX .verheiratet, eine Tochter; gelernter römisch 40 . Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Bericht XXXX XXXX : Mitgebrachte MRI Bilder li. Hüfte vom XXXX zeigen das Knochenmarksödem im Signal doch merkbar verringert von der Intensität, dh scheinbar im Abheilungsmodus, allerdings ist jetzt auch das Knochenmarksödem auf den gesamten Femurkopf ausgebreitet, daher bei langen Strecken oder bei abwärts Gehen Verwendung, von Stützkrücken, Sportverbot bis auf weiteres.Bericht römisch 40 römisch 40 : Mitgebrachte MRI Bilder li. Hüfte vom römisch 40 zeigen das Knochenmarksödem im Signal doch merkbar verringert von der Intensität, dh scheinbar im Abheilungsmodus, allerdings ist jetzt auch das Knochenmarksödem auf den gesamten Femurkopf ausgebreitet, daher bei langen Strecken oder bei abwärts Gehen Verwendung, von Stützkrücken, Sportverbot bis auf weiteres. MRT linke Hüfte med2 XXXX :Ergebnis:D as Ödem im proximalen Femur links etwas abgeblasst, großflächiger. Idem der Erguss. Diskrete ventrokraniale Abflachung des Femurkopfes mit Chondropathie Grad II.MRT linke Hüfte med2 römisch 40 :Ergebnis:D as Ödem im proximalen Femur links etwas abgeblasst, großflächiger. Idem der Erguss. Diskrete ventrokraniale Abflachung des Femurkopfes mit Chondropathie Grad römisch zwei. Röntgen beide Hüften Sanat. XXXX : Der li. Hüftgelenksspalt ist im Seitenvergleich minimal verschmälert mit etwas verstärkter Sklerosierung am Pfannendach sowie verstärkter Sklerosierung am distalen Pfannenerker als Zeichen einer Arthrose. Der li. Hüftkopf projiziert sich 6 mm höher als der re.Röntgen beide Hüften Sanat. römisch 40 : Der li. Hüftgelenksspalt ist im Seitenvergleich minimal verschmälert mit etwas verstärkter Sklerosierung am Pfannendach sowie verstärkter Sklerosierung am distalen Pfannenerker als Zeichen einer Arthrose. Der li. Hüftkopf projiziert sich 6 mm höher als der re. Knochendichtemessung med2 XXXX : 0steopenie sowohl im Bereich der LWS als auch im Bereich des Femurs beidseits.Knochendichtemessung med2 römisch 40 : 0steopenie sowohl im Bereich der LWS als auch im Bereich des Femurs beidseits. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: sehr gut Größe: 190,00 cm Gewicht: 108,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Caput unauffällig, Collum o.B., HWS in R 50-0-50, F 15-0-15, KJA 1cm, Reklination 16 cm. BWS-drehung 30-0-30, normale Lendenlordose, Schober 10/15 cm, FKBA 0 cm, Seitneigung bis Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Beide Schultern in S 50-0-180, F 180-0-50, R bei F90 80-0-80, Ellbogen 0-0-135, Handgelenke 60-0-60. Faustschluß beidseits frei, Narbe linker Daumenstrahl, geringes Bewegungsdefizit linker Daumen. Hüftgelenke in S rechts 0-0-110 zu links 0-0-100, F rechts 40-0-30 zu links 35-0-30, R rechts 30-0-15 zu links 25-0-10, Kniegelenke beidseits 0-0-130, Sprunggelenke 15-0-45. Gesamtmobilität-Gangbild: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelf durchführbar Zehenspitzenstand und Fersenstand gut möglich. Status Psychicus: Normale Vigilanz, adäquate Fragenbeantwortung. Ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB% 1 incipiente Coxarthrose links Oberer Rahmensatz, da Knochenmarksödem, Osteopenie 02.05.07 20 2 Zustand nach Fraktur erster Mittelhandknochen links unterer Rahmensatz, da geringes Restdefizit 02.06.26 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Bruch Fußwurzelknochen rechts, da Kontroll MRT XXXX o. B.Zustand nach Bruch Fußwurzelknochen rechts, da Kontroll MRT römisch 40 o. B. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 ist neu, Leiden 1 des VGA jetzt Leiden 2 und unverändert. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: neues Leiden 1 erhöht den GdB um eine Stufe. Dauerzustand." Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2, 3 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz abgewiesen. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich aufgrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben habe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem beiliegenden Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde und mit dem Bescheid übermittelt worden sei, zu entnehmen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, der Grad der Behinderung sei
1 im BGBl. II Nr. 261/2010 nach den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen zu beurteilen, und da der Beschwerdeführer seinen Beruf als XXXX nicht mehr ausüben könne, bestehe eine Funktionsbeeinträchtigung seiner Tätigkeit, die auch mit finanziellen Einbußen verbunden sei. Betreffend das Sachverständigengutachten führe der Beschwerdeführer aus, dass das Gehen auf Zehenspitzen nur mit Schmerzen verbunden, und sein psychischer Zustand schlecht sei, da er als Vertragsbediensteter keine geschützten Arbeitsplatz und Angst habe, diesen zu verlieren. Überdies sei beim Beschwerdeführer eine Osteopenie festgestellt worden, eine stärkere Belastung der linken Hüfte führe zu extremen Schmerzen, und der Beschwerdeführer sei in der Bewegung seiner linken Hüfte sehr eingeschränkt. Da es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um einen Dauerzustand handle, sei für den Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. für seine Erkrankung nicht nachvollziehbar, da es schon früher einen Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. für den linken Daumen gegeben habe.In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, der Grad der Behinderung sei
Paragraph 2, Absatz eins, im Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, nach den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen zu beurteilen, und da der Beschwerdeführer seinen Beruf als römisch 40 nicht mehr ausüben könne, bestehe eine Funktionsbeeinträchtigung seiner Tätigkeit, die auch mit finanziellen Einbußen verbunden sei. Betreffend das Sachverständigengutachten führe der Beschwerdeführer aus, dass das Gehen auf Zehenspitzen nur mit Schmerzen verbunden, und sein psychischer Zustand schlecht sei, da er als Vertragsbediensteter keine geschützten Arbeitsplatz und Angst habe, diesen zu verlieren. Überdies sei beim Beschwerdeführer eine Osteopenie festgestellt worden, eine stärkere Belastung der linken Hüfte führe zu extremen Schmerzen, und der Beschwerdeführer sei in der Bewegung seiner linken Hüfte sehr eingeschränkt. Da es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um einen Dauerzustand handle, sei für den Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. für seine Erkrankung nicht nachvollziehbar, da es schon früher einen Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. für den linken Daumen gegeben habe. Befunde wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 27.02.2017 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 im BGBl. II Nr. 261/2010 nach den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen zu beurteilen, und da der Beschwerdeführer seinen Beruf als XXXX nicht mehr ausüben könne, bestehe eine Funktionsbeeinträchtigung seiner Tätigkeit, die auch mit finanziellen Einbußen verbunden sei, ist festzuhalten, dass es zutreffend ist, dass entsprechend der vom Beschwerdeführer zitierten Einschätzungsverordnung Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen sind. Im gegenständlichen Verfahren bzw. entsprechend den diesem Verfahren zu Grund gelegten rechtlichen Bestimmungen ist aber nicht zu beurteilen und einzuschätzen, welche Art der Tätigkeit der Beschwerdeführer ausüben oder ob der Beschwerdeführer eine bestimmte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.Betreffend das Vorbringen in der Beschwerde, der Grad der Behinderung sei
Paragraph 2, Absatz eins, im Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, nach den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen zu beurteilen, und da der Beschwerdeführer seinen Beruf als römisch 40 nicht mehr ausüben könne, bestehe eine Funktionsbeeinträchtigung seiner Tätigkeit, die auch mit finanziellen Einbußen verbunden sei, ist festzuhalten, dass es zutreffend ist, dass entsprechend der vom Beschwerdeführer zitierten Einschätzungsverordnung Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen sind. Im gegenständlichen Verfahren bzw. entsprechend den diesem Verfahren zu Grund gelegten rechtlichen Bestimmungen ist aber nicht zu beurteilen und einzuschätzen, welche Art der Tätigkeit der Beschwerdeführer ausüben oder ob der Beschwerdeführer eine bestimmte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerde weiters an, dass das Gehen auf Zehenspitzen nur mit Schmerzen verbunden, und sein psychischer Zustand schlecht sei, da er als Vertragsbediensteter keine geschützten Arbeitsplatz und Angst habe, diesen zu verlieren. Überdies sei beim Beschwerdeführer eine Osteopenie festgestellt worden, eine stärkere Belastung der linken Hüfte führe zu extremen Schmerzen, und der Beschwerdeführer sei in der Bewegung seiner linken Hüfte sehr eingeschränkt. Die Hüftbeschwerden hat der fachärztliche Sachverständige in seinem Gutachten als Leiden 1 "incipiente Coxarthrose links" unter Berücksichtigung eines Knochenmarködems und einer Osteopenie mit dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.07 und einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 20 v.H. eingeschätzt. Die Belastungsschmerzen sowie die Probleme beim Gehen wurden vom Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Untersuchung vorgebracht, und vom fachärztlichen Sachverständigen unter "derzeitige Beschwerden" angeführt und bei der Beurteilung berücksichtigt. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass sein psychischer Zustand schlecht sei, wurde vom Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vorgebracht, wobei diesbezüglich keine medizinischen Beweismittel vorgelegt wurden. Anlässlich der persönlichen Untersuchung hat der medizinische Sachverständige den psychischen Status des Beschwerdeführers mit ausgeglichener Stimmungslage und normaler Vigilanz beschrieben. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen waren aus den dargelegten Gründen nicht geeignet das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Der Beschwerdeführer hat auch keine weiteren medizinischen Beweismittel vorgelegt, und ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtens. Das Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Das Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie vom römisch 40 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines fachärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das schlüssige Sachverständigengutachten zu entkräften, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Aktuelle Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines fachärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) eingeschätzt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das schlüssige Sachverständigengutachten zu entkräften, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Aktuelle Beweismittel wurden nicht vorgelegt. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige, in der Begründung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W166.2148614.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.