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{'item': 'W168 2150659-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlW168 2150659-1 SpruchW168 2150659-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2017, FZ: XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2017, FZ: römisch 40 beschlossen: A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 18.11.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab hierzu die oben angeführten Personalien an. Eine Durchgeführte Eurodac – Abfrage ergab eine Asylantragstellung der beschwerdeführenden Partei in Italien mit Datum 14.09.2016. Daraufhin wurde seitens des BFA zu Recht ein Konsultationsverfahren mit Italien basierend auf Art. 18 Abs. 1 b eingeleitet. Das Führen von Konsultationen wurde der beschwerdeführenden Partei nachweislich zur Kenntnis gebracht.Daraufhin wurde seitens des BFA zu Recht ein Konsultationsverfahren mit Italien basierend auf Artikel 18, Absatz eins, b eingeleitet. Das Führen von Konsultationen wurde der beschwerdeführenden Partei nachweislich zur Kenntnis gebracht. Aufgrund der fristgerecht unterbliebenen Antwort auf das Wiederaufnahmeersuchen des BFA stimmte Italien seine Zuständigkeit anerkennend durch Verschweigen zu. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrags zuständig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass aufgrund Widersprüchlicher Angaben des Ehemannes zu Bestehen eines Familienlebens, bzw. auch im Detail dargelegter Zweifel am Bestehen eines Familienlebens aufgrund der Angaben der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg, begründete Zweifel am Bestehen eines Familienlebens bestehen würden. Es hätten diesbezüglich keine Urkunden bzw. Beweismittel vorgelegt werden können, sodass im gegenständlichen Verfahren vom Vorliegen einer Ehe vor Einreise in das Bundesgebiet nicht ausgegangen werden könne. Die beschwerdeführende Partei bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde. Hierin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass das BFA unter falscher Anwendung des Kriterienkataloges der Dublin III VO seine Entscheidung getroffen hätte. Die Beschwerdeführerin wäre sehr wohl mit dem von ihr angegebenen Ehemann bereits vor dessen und ihrer Einreise nach Österreich verheiratet gewesen. Sie hätte der Behörde angeboten zu diesem Zweck auch der Beschwerde beigefügte Bilder ihrer Hochzeit auszuwerten, auf denen sie als Braut zu erkennen sei. Auch verfüge sie über ein Hochzeitsvideo, welches der Behörde vorgelegt werden könne. Sie könne diese Bilder bzw. das Video auch gerne zur technischen Analyse hinsichtlich des Entstehungszeitpunktes dem BFA vorlegen. Dieserart Ermittlungen hätte das BFA jedoch nicht vorgenommen und bei der Zuständigkeitsentscheidung nicht berücksichtigt. Hierdurch hätte das BFA ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt und wäre in Folge zu der fälschlichen Annahme der Zuständigkeit Italiens gelangt. Weiters hätte sich die Behörde nicht im ausreichenden Maße mit der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, bzw. hätte diesbezüglich nicht die erforderlichen Abklärungen vorgenommen. Auch hätte das BFA konkrete und einzelfallbezogene Vergewisserungen zur Versorgung und Betreuung einer Schwangeren in Italien nicht eingeholt, bzw. entsprechende Berichte über das Bestehen von allfälligen Versorgungsproblemen nicht berücksichtigt. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich als Schwangere um eine besonders vulnerable Person, die mit dem Vater des Kindes, ihren Ehemann, einen anerkannten Flüchtling, gemeinsam in einem Haushalt wohnen würde. Ein starkes Nahe – bzw. Abhängigkeitsverhältnis würde bestehen, bzw. wäre eine Trennung dieser Personen aufgrund Art. 8 EMRK unzulässig. Aus diesen Gründen wäre betreffender Bescheid zu beheben und Österreich für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig.Die beschwerdeführende Partei bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde. Hierin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass das BFA unter falscher Anwendung des Kriterienkataloges der Dublin römisch drei VO seine Entscheidung getroffen hätte. Die Beschwerdeführerin wäre sehr wohl mit dem von ihr angegebenen Ehemann bereits vor dessen und ihrer Einreise nach Österreich verheiratet gewesen. Sie hätte der Behörde angeboten zu diesem Zweck auch der Beschwerde beigefügte Bilder ihrer Hochzeit auszuwerten, auf denen sie als Braut zu erkennen sei. Auch verfüge sie über ein Hochzeitsvideo, welches der Behörde vorgelegt werden könne. Sie könne diese Bilder bzw. das Video auch gerne zur technischen Analyse hinsichtlich des Entstehungszeitpunktes dem BFA vorlegen. Dieserart Ermittlungen hätte das BFA jedoch nicht vorgenommen und bei der Zuständigkeitsentscheidung nicht berücksichtigt. Hierdurch hätte das BFA ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt und wäre in Folge zu der fälschlichen Annahme der Zuständigkeit Italiens gelangt. Weiters hätte sich die Behörde nicht im ausreichenden Maße mit der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, bzw. hätte diesbezüglich nicht die erforderlichen Abklärungen vorgenommen. Auch hätte das BFA konkrete und einzelfallbezogene Vergewisserungen zur Versorgung und Betreuung einer Schwangeren in Italien nicht eingeholt, bzw. entsprechende Berichte über das Bestehen von allfälligen Versorgungsproblemen nicht berücksichtigt. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich als Schwangere um eine besonders vulnerable Person, die mit dem Vater des Kindes, ihren Ehemann, einen anerkannten Flüchtling, gemeinsam in einem Haushalt wohnen würde. Ein starkes Nahe – bzw. Abhängigkeitsverhältnis würde bestehen, bzw. wäre eine Trennung dieser Personen aufgrund Artikel 8, EMRK unzulässig. Aus diesen Gründen wäre betreffender Bescheid zu beheben und Österreich für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: § 17 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:Paragraph 17, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet: "

(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
  1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
  2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(2)Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(3)Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 19, Absatz 2 und 20 Absatz eins, Litera e, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."
(4)Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen." Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes gegenwärtig nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. 3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W168.2150659.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.