RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlW168 2150659-1 SpruchW168 2150659-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2017, FZ: XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2017, FZ: römisch 40 beschlossen: A) Der Beschwerde wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 18.11.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab hierzu die oben angeführten Personalien an. Eine Durchgeführte Eurodac – Abfrage ergab eine Asylantragstellung der beschwerdeführenden Partei in Italien mit Datum 14.09.2016. Daraufhin wurde seitens des BFA zu Recht ein Konsultationsverfahren mit Italien basierend auf Art. 18 Abs. 1 b eingeleitet. Das Führen von Konsultationen wurde der beschwerdeführenden Partei nachweislich zur Kenntnis gebracht.Daraufhin wurde seitens des BFA zu Recht ein Konsultationsverfahren mit Italien basierend auf Artikel 18, Absatz eins, b eingeleitet. Das Führen von Konsultationen wurde der beschwerdeführenden Partei nachweislich zur Kenntnis gebracht. Aufgrund der fristgerecht unterbliebenen Antwort auf das Wiederaufnahmeersuchen des BFA stimmte Italien seine Zuständigkeit anerkennend durch Verschweigen zu. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrags zuständig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass aufgrund Widersprüchlicher Angaben des Ehemannes zu Bestehen eines Familienlebens, bzw. auch im Detail dargelegter Zweifel am Bestehen eines Familienlebens aufgrund der Angaben der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Reiseweg, begründete Zweifel am Bestehen eines Familienlebens bestehen würden. Es hätten diesbezüglich keine Urkunden bzw. Beweismittel vorgelegt werden können, sodass im gegenständlichen Verfahren vom Vorliegen einer Ehe vor Einreise in das Bundesgebiet nicht ausgegangen werden könne. Die beschwerdeführende Partei bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde. Hierin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass das BFA unter falscher Anwendung des Kriterienkataloges der Dublin III VO seine Entscheidung getroffen hätte. Die Beschwerdeführerin wäre sehr wohl mit dem von ihr angegebenen Ehemann bereits vor dessen und ihrer Einreise nach Österreich verheiratet gewesen. Sie hätte der Behörde angeboten zu diesem Zweck auch der Beschwerde beigefügte Bilder ihrer Hochzeit auszuwerten, auf denen sie als Braut zu erkennen sei. Auch verfüge sie über ein Hochzeitsvideo, welches der Behörde vorgelegt werden könne. Sie könne diese Bilder bzw. das Video auch gerne zur technischen Analyse hinsichtlich des Entstehungszeitpunktes dem BFA vorlegen. Dieserart Ermittlungen hätte das BFA jedoch nicht vorgenommen und bei der Zuständigkeitsentscheidung nicht berücksichtigt. Hierdurch hätte das BFA ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt und wäre in Folge zu der fälschlichen Annahme der Zuständigkeit Italiens gelangt. Weiters hätte sich die Behörde nicht im ausreichenden Maße mit der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, bzw. hätte diesbezüglich nicht die erforderlichen Abklärungen vorgenommen. Auch hätte das BFA konkrete und einzelfallbezogene Vergewisserungen zur Versorgung und Betreuung einer Schwangeren in Italien nicht eingeholt, bzw. entsprechende Berichte über das Bestehen von allfälligen Versorgungsproblemen nicht berücksichtigt. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich als Schwangere um eine besonders vulnerable Person, die mit dem Vater des Kindes, ihren Ehemann, einen anerkannten Flüchtling, gemeinsam in einem Haushalt wohnen würde. Ein starkes Nahe – bzw. Abhängigkeitsverhältnis würde bestehen, bzw. wäre eine Trennung dieser Personen aufgrund Art. 8 EMRK unzulässig. Aus diesen Gründen wäre betreffender Bescheid zu beheben und Österreich für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig.Die beschwerdeführende Partei bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde. Hierin wurde zusammenfassend ausgeführt, dass das BFA unter falscher Anwendung des Kriterienkataloges der Dublin römisch drei VO seine Entscheidung getroffen hätte. Die Beschwerdeführerin wäre sehr wohl mit dem von ihr angegebenen Ehemann bereits vor dessen und ihrer Einreise nach Österreich verheiratet gewesen. Sie hätte der Behörde angeboten zu diesem Zweck auch der Beschwerde beigefügte Bilder ihrer Hochzeit auszuwerten, auf denen sie als Braut zu erkennen sei. Auch verfüge sie über ein Hochzeitsvideo, welches der Behörde vorgelegt werden könne. Sie könne diese Bilder bzw. das Video auch gerne zur technischen Analyse hinsichtlich des Entstehungszeitpunktes dem BFA vorlegen. Dieserart Ermittlungen hätte das BFA jedoch nicht vorgenommen und bei der Zuständigkeitsentscheidung nicht berücksichtigt. Hierdurch hätte das BFA ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt und wäre in Folge zu der fälschlichen Annahme der Zuständigkeit Italiens gelangt. Weiters hätte sich die Behörde nicht im ausreichenden Maße mit der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, bzw. hätte diesbezüglich nicht die erforderlichen Abklärungen vorgenommen. Auch hätte das BFA konkrete und einzelfallbezogene Vergewisserungen zur Versorgung und Betreuung einer Schwangeren in Italien nicht eingeholt, bzw. entsprechende Berichte über das Bestehen von allfälligen Versorgungsproblemen nicht berücksichtigt. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich als Schwangere um eine besonders vulnerable Person, die mit dem Vater des Kindes, ihren Ehemann, einen anerkannten Flüchtling, gemeinsam in einem Haushalt wohnen würde. Ein starkes Nahe – bzw. Abhängigkeitsverhältnis würde bestehen, bzw. wäre eine Trennung dieser Personen aufgrund Artikel 8, EMRK unzulässig. Aus diesen Gründen wäre betreffender Bescheid zu beheben und Österreich für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: § 17 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:Paragraph 17, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet: "
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