RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlW179 2142573-1 SpruchW179 2142573-1/ 8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vom XXXX, GZ BMVIT-XXXX, zur ÖBB-Strecke XXXX betreffend Überprüfung der Eisenbahnkreuzungen in km XXXX mit einer Landstraße sowie in km XXXX und in km XXXX jeweils mit einer Gemeindestraße in der Gemeinde XXXX wurden die Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km XXXX unter Spruchpunkt A) III. (wörtlich) entschieden wie folgt:
- Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vom römisch 40 , GZ BMVIT-XXXX, zur ÖBB-Strecke römisch 40 betreffend Überprüfung der Eisenbahnkreuzungen in km römisch 40 mit einer Landstraße sowie in km römisch 40 und in km römisch 40 jeweils mit einer Gemeindestraße in der Gemeinde römisch 40 wurden die Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km römisch 40 unter Spruchpunkt A) römisch drei. (wörtlich) entschieden wie folgt: "
- Die Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km XXXX des Streckengleises der ÖBB-Strecke XXXX mit einer Gemeindestraße hat gemäß § 4 Abs 1 Z 3 Eisb-KrV durch Lichtzeichen zu erfolgen."
- Die Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km römisch 40 des Streckengleises der ÖBB-Strecke römisch 40 mit einer Gemeindestraße hat gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Eisb-KrV durch Lichtzeichen zu erfolgen.
- Als Zusatzeinrichtung ist gemäß § 12 Abs 1 EisbKrV beidseitig der Bahn ein elektrisches / elektronisches Läutewerk anzubringen.
- Als Zusatzeinrichtung ist gemäß Paragraph 12, Absatz eins, EisbKrV beidseitig der Bahn ein elektrisches / elektronisches Läutewerk anzubringen.
- Sollte es im Zuge der Bautätigkeiten durch Baufahrzeuge (Bagger, Betonmischwagen, LKW etc.) zu kurzfristigen Einschränkungen des erforderlichen Sichtraumes kommen, ist für die Dauer der Einschränkungen entsprechend § 81 Abs 3 EisbKrV sicher zu stellen, dass Straßenbenützer die Eisenbahnkreuzung weder befahren noch betreten können.
- Sollte es im Zuge der Bautätigkeiten durch Baufahrzeuge (Bagger, Betonmischwagen, LKW etc.) zu kurzfristigen Einschränkungen des erforderlichen Sichtraumes kommen, ist für die Dauer der Einschränkungen entsprechend Paragraph 81, Absatz 3, EisbKrV sicher zu stellen, dass Straßenbenützer die Eisenbahnkreuzung weder befahren noch betreten können.
- Für die Ausführung der Anordnungen gemäß Spruchpunkt
- und Spruchpunkt
- wird gemäß § 59 Abs 2 AVG eine Frist von zwei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides bestimmt."
- Für die Ausführung der Anordnungen gemäß Spruchpunkt
- und Spruchpunkt
- wird gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG eine Frist von zwei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides bestimmt."
- Gegen diesen Spruchpunkt A) III. richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom XXXX.
- Gegen diesen Spruchpunkt A) römisch drei. richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom römisch 40 .
- Mit Schreiben vom XXXX legt die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht ihren Verwaltungsakt unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Gemeinde im Verfahren nach § 49 EisbG betreffend die Festlegung der Art der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung keine Parteistellung habe, vor und verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung. (Eine weiterführende Gegenschrift unterbleibt.)
- Mit Schreiben vom römisch 40 legt die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht ihren Verwaltungsakt unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Gemeinde im Verfahren nach Paragraph 49, EisbG betreffend die Festlegung der Art der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung keine Parteistellung habe, vor und verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung. (Eine weiterführende Gegenschrift unterbleibt.)
- Auf dieses Schreiben replizierend führt die beschwerdeführende Partei zusammengefasst aus, es treffe zu, dass § 49 EisbG keine ausdrückliche Parteistellung der Gemeinde vorsehe, doch § 48 EisbG tue dies auch nicht. Da nach Ansicht der belangten Behörde die beschwerdeführende Partei Trägerin der Straßenbelastung [sic!] im Sinne des § 48 EisbG sei, und sie als solche gemeinsam mit dem Eisenbahnunternehmen die Kosten für die bauliche Umgestaltung im Fall einer Auflassung bzw Umgestaltung zu tragen habe, würden ihre rechtlichen Interessen berührt, weshalb ihr auch nach § 49 EisbG eine Parteistellung in analoger Anwendung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerihctshofes zu § 48 EisbG (RS: 18.02.2015, 2013/03/0156 analog) zukomme.
- Auf dieses Schreiben replizierend führt die beschwerdeführende Partei zusammengefasst aus, es treffe zu, dass Paragraph 49, EisbG keine ausdrückliche Parteistellung der Gemeinde vorsehe, doch Paragraph 48, EisbG tue dies auch nicht. Da nach Ansicht der belangten Behörde die beschwerdeführende Partei Trägerin der Straßenbelastung [sic!] im Sinne des Paragraph 48, EisbG sei, und sie als solche gemeinsam mit dem Eisenbahnunternehmen die Kosten für die bauliche Umgestaltung im Fall einer Auflassung bzw Umgestaltung zu tragen habe, würden ihre rechtlichen Interessen berührt, weshalb ihr auch nach Paragraph 49, EisbG eine Parteistellung in analoger Anwendung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerihctshofes zu Paragraph 48, EisbG (RS: 18.02.2015, 2013/03/0156 analog) zukomme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem dargestellten Verfahrensgang.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde und jenen des Bundesverwaltungsgerichts – insbesondere wurde Einsicht genommen in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde sowie in die "Beschwerdevorlage" und die dazu erstattete Replik.
- Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig, jedoch mangels Parteistellung der beschwerdeführenden Gemeinde nicht zulässig. 3.
- Rechtsnormen: Die §§ 48 und 49 Eisenbahngesetz (EisbG), BGBl Nr 60/1957 in der Fassung BGBl I Nr 25/2010, lauten wortwörtlich:Die Paragraphen 48 und 49 Eisenbahngesetz (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2010,, lauten wortwörtlich: "
- Teil Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge
- Hauptstück Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung § 48.
(1)Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:Paragraph 48,
(1)Die Behörde hat auf Antrag eines zum Bau und zum Betrieb von Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahnen mit beschränkt-öffentlichem Verkehr berechtigten Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der Straßenbaulast anzuordnen:
- an einer bestehenden Kreuzung zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, wenn dies zur besseren Abwicklung des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar ist;
- die Auflassung eines oder mehrerer in einem Gemeindegebiet gelegener schienengleicher Eisenbahnübergänge zwischen einer Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits, sofern das verbleibende oder das in diesem Zusammenhang umzugestaltende Wegenetz oder sonstige in diesem Zusammenhang durchzuführende Ersatzmaßnahmen den Verkehrserfordernissen entsprechen und die allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar sind. Sie kann unter denselben Voraussetzungen eine solche Anordnung auch von Amts wegen treffen. Für die Durchführung der Anordnung ist eine Frist von mindestens zwei Jahren zu setzen.
(2)Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erforderlichen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen beiderseits der Eisenbahn sind zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Die Festlegung der Art und Weise allenfalls erforderlicher Absperrungen beiderseits der Eisenbahn hat im Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu erfolgen.
(3)Falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Abs. 2 festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden,
(3)Falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Absatz 2, festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden,
- welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Abs. 1 Z 1) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder
- welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Absatz eins, Ziffer eins,) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder
- welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen, und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte Kostentragungsregelung.und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Absatz eins, zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Absatz 2, festgelegte Kostentragungsregelung.
(4)Die Behörde hat sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu bedienen. Die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission obliegt der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH. Die Sachverständigenkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestellen. Der Vorsitzende (Ersatzmitglied) muss rechtskundig sein. Von den weiteren Mitgliedern muss eines eine technische Fachperson des Eisenbahnwesens sowie eines eine technische Fachperson des Straßenwesens sein. Bei Kreuzungen mit Straßen, die nicht Bundesstraßen sind, soll die Fachperson des Straßenwesens mit dem Straßenwesen des in Betracht kommenden Landes besonders vertraut sein. Die Mitglieder der Sachverständigenkommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den Umfang der von der Sachverständigenkommission wahrzunehmenden Gutachtenstätigkeit durch Verordnung pauschalierte Beträge für das Sitzungsgeld der Mitglieder festlegen. 2. Hauptstück Schienengleiche Eisenbahnübergänge Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung § 49.
(1)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.Paragraph 49,
(1)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.
(2)Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
(2)Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
(3)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zwecks möglichster Hintanhaltung von Gefährdungen im Verkehr durch Verordnung Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen erlassen." 3.
- Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
- Soweit sich die beschwerdeführende Partei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2015, Zl 2013/03/0156, zu § 48 EisbG stützt und eine analoge Anwendung desselben begehrt, übersieht sie, dass entgegen ihrem Vorbringen § 48 Abs 1 leg cit dem Träger der Straßenbaulast ein Antragsrecht und damit eine Parteistellung einräumt.
- Soweit sich die beschwerdeführende Partei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2015, Zl 2013/03/0156, zu Paragraph 48, EisbG stützt und eine analoge Anwendung desselben begehrt, übersieht sie, dass entgegen ihrem Vorbringen Paragraph 48, Absatz eins, leg cit dem Träger der Straßenbaulast ein Antragsrecht und damit eine Parteistellung einräumt.
- Zum anderen ist die beschwerdeführende Partei hinsichtlich der Annahme, der angefochtene Spruchpunkt verursache ihr (bereits) Kosten und erwachse ihr daraus eine Parteistellung, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2015, Ra 2016/03/0033, zur Kostentragung hinzuweisen: "Während nach der Rechtslage vor dem Deregulierungsgesetz 2001 (BGBl I Nr 151/2001) im Spruch einer Entscheidung nach § 49 Abs 2 EisbG, mit der über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung entschieden wurde, auch die Feststellung der Kosten und deren Aufteilung auf die beteiligten Verkehrsträger vorzunehmen war, besteht eine derartige Verpflichtung seit der genannten Novelle nicht mehr; vielmehr wurden die beiden Verfahren insofern voneinander entkoppelt, als die Kostenentscheidung (§ 48 Abs 2 und 3 EisbG) - vorbehaltlich einer Einigung - in einem späteren Verfahren zu erfolgen hat (vgl VwGH vom
- November 2008, 2008/03/0091, und vom
- Februar 2015, Ro 2014/03/0077). Dabei besteht eine behördliche Zuständigkeit (der Eisenbahnbehörde) zur Entscheidung über die Kostentragung gemäß § 48 EisbG zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast, sofern die Parteien keine privatrechtliche Vereinbarung über die Kostentragung getroffen haben; nur im letzteren Fall wären für die Entscheidung daraus resultierender Streitigkeiten die ordentlichen Gerichte zuständig (vgl OGH vom
- Juli 2014, 4 Ob 122/14s, und VfGH vom
- März 2016, K I 3/2015).""Während nach der Rechtslage vor dem Deregulierungsgesetz 2001 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2001,) im Spruch einer Entscheidung nach Paragraph 49, Absatz 2, EisbG, mit der über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung entschieden wurde, auch die Feststellung der Kosten und deren Aufteilung auf die beteiligten Verkehrsträger vorzunehmen war, besteht eine derartige Verpflichtung seit der genannten Novelle nicht mehr; vielmehr wurden die beiden Verfahren insofern voneinander entkoppelt, als die Kostenentscheidung (Paragraph 48, Absatz 2 und 3 EisbG) - vorbehaltlich einer Einigung - in einem späteren Verfahren zu erfolgen hat vergleiche VwGH vom
- November 2008, 2008/03/0091, und vom
- Februar 2015, Ro 2014/03/0077). Dabei besteht eine behördliche Zuständigkeit (der Eisenbahnbehörde) zur Entscheidung über die Kostentragung gemäß Paragraph 48, EisbG zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast, sofern die Parteien keine privatrechtliche Vereinbarung über die Kostentragung getroffen haben; nur im letzteren Fall wären für die Entscheidung daraus resultierender Streitigkeiten die ordentlichen Gerichte zuständig vergleiche OGH vom
- Juli 2014, 4 Ob 122/14s, und VfGH vom
- März 2016, K römisch eins 3 aus 2015,)." Somit vermag das Argument der Kostentragung der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zu vermitteln, spricht doch der angefochtene Spruchpunkt (sowie der gesamte verfahrensgegenständliche Bescheid) nicht über die Kostentragung ab.
- Schließlich ist die beschwerdeführende Partei auf die durchaus rezente Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Jänner 2017, Ra 2016/03/0119, zu § 49 Abs 2 EisbG zu verweisen:
- Schließlich ist die beschwerdeführende Partei auf die durchaus rezente Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Jänner 2017, Ra 2016/03/0119, zu Paragraph 49, Absatz 2, EisbG zu verweisen: "Dem ist zu erwidern, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch der betroffenen Gemeinde keine Parteistellung im Verfahren zur Entscheidung, welche Sicherungsmittel gemäß § 49 Abs 2 Eisenbahngesetz 1957 zur Sicherung einer Eisenbahnkreuzung im Einzelfall zur Anwendung kommen, besteht (vgl dazu etwa VwGH vom
- September 2008, 2005/03/0219, mwN). Vielmehr hat die Behörde von Amts wegen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Wahrung der Sicherheit, tätig zu werden (vgl etwa VwGH vom
- November 2008, 2008/03/0091, mwN).""Dem ist zu erwidern, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch der betroffenen Gemeinde keine Parteistellung im Verfahren zur Entscheidung, welche Sicherungsmittel gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetz 1957 zur Sicherung einer Eisenbahnkreuzung im Einzelfall zur Anwendung kommen, besteht vergleiche dazu etwa VwGH vom
- September 2008, 2005/03/0219, mwN). Vielmehr hat die Behörde von Amts wegen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Wahrung der Sicherheit, tätig zu werden vergleiche etwa VwGH vom
- November 2008, 2008/03/0091, mwN)."
- Die Beschwerde ist somit mangels Beschwerdelegitimation der Gemeinde XXXX nach § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 49 Abs 2 EisbG als unzulässig zurückzuweisen.
- Die Beschwerde ist somit mangels Beschwerdelegitimation der Gemeinde römisch 40 nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, EisbG als unzulässig zurückzuweisen.
- Bei diesem Ergebnis konnte eine Verhandlung nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.
- Bei diesem Ergebnis konnte eine Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.
- Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob der Gemeinde als Träger der Straßenbaulast im vorliegenden Verfahren eine Parteistellung und damit Beschwerdelegitimation zukommt.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich (vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insb 9. Jänner 2017, Ra 2016/03/0119.)
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich vergleiche die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insb 9. Jänner 2017, Ra 2016/03/0119.) Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W179.2142573.1.00