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{'item': 'W185 2133589-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlW185 2133589-1 SpruchW185 2133589-1/11Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzel

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, brachte am 16.02.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer. Am 16.02.2016 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und brachte hiebei - soweit verfahrensgegenständlich wesentlich - vor, den Iran vor drei Wochen mit Autos bzw Bussen verlassen zu haben und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich zur deutschen Grenze gelangt zu sein. Dort sei er, im Gegensatz zu seinen mitgereisten Verwandten, nach Österreich zurückgewiesen worden. Die durchreisten Länder hätten dem Beschwerdeführer nicht gefallen, da die Bedingungen dort "nicht sehr gut" gewesen seien. In Kroatien habe der Beschwerdeführer weder Behördenkontakt gehabt noch sei er dort erkennungsdienstlich behandelt worden. Er habe außer in Österreich nirgendwo um Asyl angesucht. Er habe auch kein Visum oder einen Aufenthaltstitel in einem anderen Land erhalten. In Österreich bzw einem anderen Land der EU habe er keine Familienangehörigen. Gesundheitliche Probleme machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Im Zuge der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer behördliche Dokumente aus Slowenien und Kroatien sowie eine Einreiseverweigerung für Deutschland vor (AS 7 bis 9 bzw 13 bis 15). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 01.04.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien; dies unter Bekanntgabe des vom Beschwerdeführer angegebenen Reiseweges.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 01.04.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien; dies unter Bekanntgabe des vom Beschwerdeführer angegebenen Reiseweges. Mit Schreiben vom 07.06.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei; dies beginnend mit 02.06.

  1. Der Beschwerdeführer wurde am 29.07.2016, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und nach durchgeführter Rechtsberatung, einer Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterzogen. Hierbei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, "psychisch gesund" zu sein; ihm stünde jedoch einer Operation wegen Nasenpolypen bevor. Außerdem leide er an Gastritis und an Kopfschmerzen. Er habe in Europa weder Familienangehörige noch Verwandte. Er lebe weder in einer Familiengemeinschaft noch in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Kroatien erklärte der Beschwerdeführer, in Kroatien keine Fingerabdrücke abgegeben zu haben. Er habe lediglich ein Schreiben aus Griechenland "und sonst gar nichts". Die Länderinformationen hinsichtlich Kroatiens habe er nicht erhalten und wolle über Kroatien auch nichts erfahren. Zuletzt wurde der Rechtsberatung die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Es wurde vorgebracht, dass die Länderberichte zu Kroatien nicht mehr aktuell seien, da sich diese auf die Situation vor der Massenfluchtbewegung im Sommer 2015 beziehen würden. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Versorgungskapazitäten in Kroatien bereits erschöpft seien und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers dorthin dessen durch Art 3 EMRK geschützten Rechte verletzen würde. Es gebe weder Beweismittel noch Indizien für einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kroatien.Zuletzt wurde der Rechtsberatung die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Es wurde vorgebracht, dass die Länderberichte zu Kroatien nicht mehr aktuell seien, da sich diese auf die Situation vor der Massenfluchtbewegung im Sommer 2015 beziehen würden. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Versorgungskapazitäten in Kroatien bereits erschöpft seien und die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers dorthin dessen durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte verletzen würde. Es gebe weder Beweismittel noch Indizien für einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kroatien. Unter einem wurden ein Radiologischer Befund vom 17.06.2016 hinsichtlich eines CT der Nasennebenhöhlen und eine Zuweisung an ein Klinikum vorgelegt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.08.2016 wurde I.) der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 (richtig: iVm Art. 22 Abs. 7) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zur Prüfung des Antrags zuständig sei, sowie II.) gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.08.2016 wurde römisch eins.) der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 13, Absatz eins, (richtig: in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7,) der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien zur Prüfung des Antrags zuständig sei, sowie römisch zwei.) gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Der Beschwerdeführer sei aus Serbien kommend über Kroatien illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist. In Österreich verfüge der Beschwerdeführer über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Die vorgesehene Polypen-Operation könne auch in Kroatien durchgeführt werden. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer nur sehr kurz in Kroatien aufgehalten habe. Die Behörde übersehe, dass Kroatien zu keinem Zeitpunkt auf Basis der Dublin III-VO eine Zuständigkeit zugekommen sei. Aufgrund der erstmaligen illegalen Einreise über Griechenland lasse sich eine Zuständigkeit Griechenlands feststellen. Eine Endigung der Zuständigkeit Griechenlands sei nicht eingetreten. Eine Überstellung dorthin sei jedoch aufgrund der dort herrschenden systemischen Mängel ausgeschlossen. Somit würde Österreich gemäß Art 3 Abs 2 Dublin III-VO zum zuständigen Mitgliedstaat. Art 27 Dublin III-VO könne nur so ausgelegt werden, dass ein Rechtsmittel jedenfalls auch die rechtsrichtige Anwendung des Kriterienkatalogs miteinschließen müsse. Eine Annahme der Zuständigkeit Kroatiens stelle eine Missachtung des Kriterienkatalogs der Verordnung dar. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Kroatien kein ordnungsgemäßes Asylverfahren erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei in Kroatien zusammen mit vielen anderen Flüchtlingen "durchgewunken"; nähere Informationen hätten die Flüchtlinge nicht erhalten. Gegenständlich sei eine Einzelfallzusicherung seitens Kroatiens hinsichtlich der menschenwürdigen Unterbringung und des Zugangs zum Asylverfahren erforderlich. Auch könne eine Kettenabschiebung nach Serbien nicht ausgeschlossen werden. Eine Art 3 EMRK-Verletzung sei nicht auszuschließen. Die Länderfeststellungen seien nicht aktuell genug. Die kroatischen Behörden seien mit der enormen Zahl an Flüchtlingen überfordert; es sei zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Mängel aufweisen würden.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer nur sehr kurz in Kroatien aufgehalten habe. Die Behörde übersehe, dass Kroatien zu keinem Zeitpunkt auf Basis der Dublin III-VO eine Zuständigkeit zugekommen sei. Aufgrund der erstmaligen illegalen Einreise über Griechenland lasse sich eine Zuständigkeit Griechenlands feststellen. Eine Endigung der Zuständigkeit Griechenlands sei nicht eingetreten. Eine Überstellung dorthin sei jedoch aufgrund der dort herrschenden systemischen Mängel ausgeschlossen. Somit würde Österreich gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO zum zuständigen Mitgliedstaat. Artikel 27, Dublin III-VO könne nur so ausgelegt werden, dass ein Rechtsmittel jedenfalls auch die rechtsrichtige Anwendung des Kriterienkatalogs miteinschließen müsse. Eine Annahme der Zuständigkeit Kroatiens stelle eine Missachtung des Kriterienkatalogs der Verordnung dar. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Kroatien kein ordnungsgemäßes Asylverfahren erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei in Kroatien zusammen mit vielen anderen Flüchtlingen "durchgewunken"; nähere Informationen hätten die Flüchtlinge nicht erhalten. Gegenständlich sei eine Einzelfallzusicherung seitens Kroatiens hinsichtlich der menschenwürdigen Unterbringung und des Zugangs zum Asylverfahren erforderlich. Auch könne eine Kettenabschiebung nach Serbien nicht ausgeschlossen werden. Eine Artikel 3, EMRK-Verletzung sei nicht auszuschließen. Die Länderfeststellungen seien nicht aktuell genug. Die kroatischen Behörden seien mit der enormen Zahl an Flüchtlingen überfordert; es sei zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Mängel aufweisen würden. Am 29.11.2016 wurde der Beschwerdeführer nach Kroatien überstellt. Am 16.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme/Beschwerdeergänzung seitens der Diakonie Flüchtlingsdienst/ARGE Rechtsberatung, ein. Im vorliegenden Fall seien es humanitäre Erwägungen gewesen, die Österreich dazu bewogen hätten, die Einreise von schutzsuchenden Menschen zuzulassen, die bereits mehrere Mitgliedstaaten durchreist hätten und für deren Antragsprüfung die österreichischen Behörden grundsätzlich gar nicht zuständig wären. In diesem Zusammenhang sei die Frage zu stellen, ob das für eine Anwendung des in Art 13 Abs 1 Dublin III-VO normierten Zuständigkeitstatbestandes notwendige Kriterium des "illegalen" Grenzübertritts gegeben sei. Hinsichtlich des Beschwerdeführers würde kein Eurodac-Treffer mit Kroatien vorliegen. Es sei lediglich anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die Grenze zwischen Serbien und Kroatien überschritten habe, da er im Zuge der sog. Massenfluchtbewegung staatlich organisiert von Griechenland kommend die Länder Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien durchreisen habe können, um nach Österreich oder Deutschland zu gelangen. Der Beschwerdeführer sei in Kroatien nicht erkennungsdienstlich behandelt worden, sondern sei staatlich organisiert an die serbisch-kroatische Grenze gelangt, wo er den dortigen Behörden übergeben worden sei. Behördlich organisiert sei er dann zur slowenischen Grenze gebracht worden. In Österreich sei ihm schließlich die Stellung eines Asylantrages ermöglicht worden. Die Verantwortlichkeit für den Eintritt in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten liege somit bei Österreich. Gegenständlich könne somit von einer illegalen Überschreitung der Landgrenze zwischen Serbien und Kroatien nicht gesprochen werden. Art 13 Abs 1 Dublin III-VO könne somit hier keine Anwendung finden. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass das Vrhovno sodisce Republike Slovenije zur Zahl C-490/16 dem EuGH die Frage der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Art 13 Abs 1 Dublin III-VO vorgelegt habe. Im gegenständlichen Verfahren gelte es genau diese Rechtsfrage zu klären. Nach Ansicht des VwGH (Ra 2016/18/0172) sei der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten; das gegenständliche Verfahren sei somit gemäß § 38 AVG auszusetzen. Während eines laufenden Verfahrens vor dem EuGH sollten nicht bereits vollendete Tatsachen (durch die Behörden der Mitgliedstaaten) geschaffen werden, welche nach Ablauf des Verfahrens in der Hauptsache zu nicht wieder gutzumachenden Schäden führen könnten. Zumal die Entscheidung des EuGH nicht in absehbarere Zeit zu erwarten sei, sei Folgendes zu überlegen: Aufgrund des dem Dublin-System innewohnenden Beschleunigungsgedankens könnte es gegenständlich geboten sein, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren des Beschwerdeführers zuzulassen. Jedenfalls handle es sich bei der Interpretation von Art 13 Abs 1 Dublin III-VO um eine entscheidungsrelevante Vorfrage für das gegenständliche Verfahren.Am 16.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme/Beschwerdeergänzung seitens der Diakonie Flüchtlingsdienst/ARGE Rechtsberatung, ein. Im vorliegenden Fall seien es humanitäre Erwägungen gewesen, die Österreich dazu bewogen hätten, die Einreise von schutzsuchenden Menschen zuzulassen, die bereits mehrere Mitgliedstaaten durchreist hätten und für deren Antragsprüfung die österreichischen Behörden grundsätzlich gar nicht zuständig wären. In diesem Zusammenhang sei die Frage zu stellen, ob das für eine Anwendung des in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO normierten Zuständigkeitstatbestandes notwendige Kriterium des "illegalen" Grenzübertritts gegeben sei. Hinsichtlich des Beschwerdeführers würde kein Eurodac-Treffer mit Kroatien vorliegen. Es sei lediglich anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die Grenze zwischen Serbien und Kroatien überschritten habe, da er im Zuge der sog. Massenfluchtbewegung staatlich organisiert von Griechenland kommend die Länder Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien durchreisen habe können, um nach Österreich oder Deutschland zu gelangen. Der Beschwerdeführer sei in Kroatien nicht erkennungsdienstlich behandelt worden, sondern sei staatlich organisiert an die serbisch-kroatische Grenze gelangt, wo er den dortigen Behörden übergeben worden sei. Behördlich organisiert sei er dann zur slowenischen Grenze gebracht worden. In Österreich sei ihm schließlich die Stellung eines Asylantrages ermöglicht worden. Die Verantwortlichkeit für den Eintritt in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten liege somit bei Österreich. Gegenständlich könne somit von einer illegalen Überschreitung der Landgrenze zwischen Serbien und Kroatien nicht gesprochen werden. Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO könne somit hier keine Anwendung finden. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass das Vrhovno sodisce Republike Slovenije zur Zahl C-490/16 dem EuGH die Frage der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO vorgelegt habe. Im gegenständlichen Verfahren gelte es genau diese Rechtsfrage zu klären. Nach Ansicht des VwGH (Ra 2016/18/0172) sei der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens abzuwarten; das gegenständliche Verfahren sei somit gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen. Während eines laufenden Verfahrens vor dem EuGH sollten nicht bereits vollendete Tatsachen (durch die Behörden der Mitgliedstaaten) geschaffen werden, welche nach Ablauf des Verfahrens in der Hauptsache zu nicht wieder gutzumachenden Schäden führen könnten. Zumal die Entscheidung des EuGH nicht in absehbarere Zeit zu erwarten sei, sei Folgendes zu überlegen: Aufgrund des dem Dublin-System innewohnenden Beschleunigungsgedankens könnte es gegenständlich geboten sein, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren des Beschwerdeführers zuzulassen. Jedenfalls handle es sich bei der Interpretation von Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO um eine entscheidungsrelevante Vorfrage für das gegenständliche Verfahren. Da die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund des Wortlauts des § 17 BFA-VG aufgrund eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht möglich sei, erstatte der Beschwerdeführer zudem den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht, wonach eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Kroatien für die Dauer des Vorabentscheidungsverfahrens unzulässig sei.Da die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund des Wortlauts des Paragraph 17, BFA-VG aufgrund eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht möglich sei, erstatte der Beschwerdeführer zudem den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht, wonach eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Kroatien für die Dauer des Vorabentscheidungsverfahrens unzulässig sei. Am 12.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine "Vertreterbekanntgabe" ein, in welcher RA Mag. Ronald Frühwirth, Grieskai 48, 8020 Graz, darauf hinwies, vom Beschwerdeführer mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt worden zu sein. Unter einem wurde ein Fristsetzungsantrag gemäß Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG und § 38 Abs 1 VwGG, gestellt und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits nach Kroatien überstellt worden sei. Dort lebe er derzeit von staatlichen Unterstützungsleistungen der kroatischen Grundversorgung in Höhe von € 25,00 pro Monat.Am 12.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine "Vertreterbekanntgabe" ein, in welcher RA Mag. Ronald Frühwirth, Grieskai 48, 8020 Graz, darauf hinwies, vom Beschwerdeführer mit der rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt worden zu sein. Unter einem wurde ein Fristsetzungsantrag gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Paragraph 38, Absatz eins, VwGG, gestellt und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits nach Kroatien überstellt worden sei. Dort lebe er derzeit von staatlichen Unterstützungsleistungen der kroatischen Grundversorgung in Höhe von € 25,00 pro Monat. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2017 wurde dem Antrag auf Zuerkennung von Verfahrenshilfe stattgegeben. Mit Verfahrensleitender Anordnung vom selben Tag wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist von 3 Monaten zur Erlassung einer Entscheidung gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, reiste vom Iran aus über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich, wo dieser am 16.02.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte. Eine Eurodac-Treffermeldung liegt nicht vor. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zuge der sog. Massenfluchtbewegung Anfang/Mitte Februar 2016 über die sog. Westbalkanroute nach Österreich gelangt ist. Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Reise vor, in Kroatien weder Behördenkontakt gehabt noch erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein. Er habe dort keine Fingerabdrücke abgegeben. In der Beschwerde wurde weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Kroatien zusammen mit vielen anderen Flüchtlingen "durchgewunken" worden sei. Informationen seitens der kroatischen Behörden hiezu hätten die Flüchtlinge nicht erhalten. In Kroatien hat der Beschwerdeführer nicht um Asyl angesucht; es liegt keine Eurodac-Treffermeldung zu Kroatien vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 01.04.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien; dies unter Bekanntgabe des vom Beschwerdeführer angegebenen Reiseweges. Aufgrund Verfristung trat die Zuständigkeit Kroatiens ein.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 01.04.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien; dies unter Bekanntgabe des vom Beschwerdeführer angegebenen Reiseweges. Aufgrund Verfristung trat die Zuständigkeit Kroatiens ein. Der Beschwerdeführer ist nicht schwer krank und verfügt in Österreich weder über familiäre noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Am 13.09.2016 hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije mit Beschluss (Zahl C-490/16) dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Art 13 Abs 1 Dublin III-VO vorgelegt (siehe hiezu weiter unten).Am 13.09.2016 hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije mit Beschluss (Zahl C-490/16) dem EuGH Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO vorgelegt (siehe hiezu weiter unten). Am 29.11.2016 wurde der Beschwerdeführer nach Kroatien überstellt. Dort befindet sich der Beschwerdeführer in der Grundversorgung (siehe Fristsetzungsantrag). Am 14.12.2016 hat der VwGH zu Zl EU 2016/0007,0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 304) eine "ähnlich gelagerte Konstellation" dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (siehe unten). Am 12.01.2017 langten eine Vollmachtsbekanntgabe für RA Ma. Frühwirth und ein Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Frist von 3 Monaten zur Erlassung einer Entscheidung gestellt.
  3. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Die Feststellungen zum Reiseweg und zur "Art und Weise", wie der Beschwerdeführer nach Österreich gelangt ist, basieren auf dessen eigenen glaubhaften Angaben. Die Feststellung der bereits erfolgten Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien ergibt sich aus einer entsprechenden Mitteilung seitens des Bundesamtes vom 12.12.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Verfahrens: Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet: "Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird." Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht

(2014), Rz 313).Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
(2014), Rz 313). Die beiden o.e. Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH lauten folgendermaßen: Der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodiš?e Republike Slovenije) hat mit Beschluss vom 13. September 2016 (registriert unter Zl. C490/16) dem EuGH nachstehend angeführte Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze. Diesbezüglich wurden dem EuGH nachstehend angeführte Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Bezieht sich der gerichtliche Rechtsschutz nach Art. 27 der Verordnung Nr. 604/2013 auch auf die Auslegung der Voraussetzungen des Kriteriums nach Art. 13 Abs. 1, wenn es um eine Entscheidung geht, dass ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen wird, und ein anderer Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags des Antragstellers auf derselben Grundlage bereits übernommen hat und der Antragsteller dem widerspricht?1. Bezieht sich der gerichtliche Rechtsschutz nach Artikel 27, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, auch auf die Auslegung der Voraussetzungen des Kriteriums nach Artikel 13, Absatz eins,, wenn es um eine Entscheidung geht, dass ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen wird, und ein anderer Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags des Antragstellers auf derselben Grundlage bereits übernommen hat und der Antragsteller dem widerspricht? 2. Ist die Voraussetzung des irregulären Grenzübertritts nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 unabhängig und autonom auszulegen, oder ist sie in Verbindung mit Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/115 und Art. 5 des Schengener Grenzkodex, die den illegalen Grenzübertritt definieren, auszulegen und diese Auslegung im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 anzuwenden?2. Ist die Voraussetzung des irregulären Grenzübertritts nach Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, unabhängig und autonom auszulegen, oder ist sie in Verbindung mit Artikel 3, Nr. 2 der Richtlinie 2008/115 und Artikel 5, des Schengener Grenzkodex, die den illegalen Grenzübertritt definieren, auszulegen und diese Auslegung im Rahmen von Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, anzuwenden? 3. Ist je nach Antwort auf die zweite Frage der Begriff des irregulären Grenzübertritts nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 unter den Umständen des vorliegenden Falles dahin auszulegen, dass es sich nicht um einen irregulären Grenzübertritt handelt, wenn der Mitgliedstaat den Grenzübertritt hoheitlich und zum Zweck der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert?3. Ist je nach Antwort auf die zweite Frage der Begriff des irregulären Grenzübertritts nach Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, unter den Umständen des vorliegenden Falles dahin auszulegen, dass es sich nicht um einen irregulären Grenzübertritt handelt, wenn der Mitgliedstaat den Grenzübertritt hoheitlich und zum Zweck der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert? 4. Falls die dritte Frage bejaht wird, ist dann Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 dahin auszulegen, dass er die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen in den Staat, in den er im Hoheitsgebiet der Europäischen Union zuerst eingereist ist, ausschließt?4. Falls die dritte Frage bejaht wird, ist dann Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, dahin auszulegen, dass er die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen in den Staat, in den er im Hoheitsgebiet der Europäischen Union zuerst eingereist ist, ausschließt? 5. Ist Art. 27 der Verordnung Nr. 604/2013 dahin auszulegen, dass die Fristen nach Art. 13 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 nicht laufen, wenn der Antragsteller von seinem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz Gebrauch macht, insbesondere, wenn dies auch eine Vorabentscheidungsfrage einschließt oder wenn das nationale Gericht auf die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union auf eine solche Frage wartet, die in einem anderen Fall gestellt wurde? Alternativ, laufen in einem solchen Fall die Fristen, ohne dass der zuständige Mitgliedstaat berechtigt ist, die Aufnahme abzulehnen?5. Ist Artikel 27, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, dahin auszulegen, dass die Fristen nach Artikel 13, Absatz eins und Artikel 29, Absatz 2, nicht laufen, wenn der Antragsteller von seinem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz Gebrauch macht, insbesondere, wenn dies auch eine Vorabentscheidungsfrage einschließt oder wenn das nationale Gericht auf die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union auf eine solche Frage wartet, die in einem anderen Fall gestellt wurde? Alternativ, laufen in einem solchen Fall die Fristen, ohne dass der zuständige Mitgliedstaat berechtigt ist, die Aufnahme abzulehnen? Das Vorabentscheidungsersuchen des VwGH vom 14.12.2016, Zl. EU 2016/0007, 0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 0304) steht insofern in Zusammenhang mit jenem des Obersten Gerichtshofes der Republik Slowenien, als es um ähnliche Konstellationen geht. Es stellte sich aber für den VwGH vor dem Hintergrund weiterer maßgeblicher Aspekte als notwendig dar, dem EuGH zusätzlich zum Vorabentscheidungsersuchen des slowenischen Obersten Gerichtshofes folgende Fragen vorzulegen: 1. Ist für das Verständnis von Art. 2 lit. m, Art. 12 und Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), im Weiteren kurz: Dublin III Verordnung, auf andere Rechtsakte, zu denen die Dublin III Verordnung Berührungspunkte aufweist, Bedacht zu nehmen oder ist diesen Bestimmungen eine davon losgelöste Bedeutung beizumessen?1. Ist für das Verständnis von Artikel 2, Litera m,, Artikel 12 und Artikel 13, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), im Weiteren kurz: Dublin römisch drei Verordnung, auf andere Rechtsakte, zu denen die Dublin römisch drei Verordnung Berührungspunkte aufweist, Bedacht zu nehmen oder ist diesen Bestimmungen eine davon losgelöste Bedeutung beizumessen? 2. Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin III Verordnung losgelöst von anderen Rechtsakten zu interpretieren sind:2. Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin römisch drei Verordnung losgelöst von anderen Rechtsakten zu interpretieren sind:
  1. a)Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als "Visum" im Sinn des Art. 2 lit. m und des Art. 12 Dublin III Verordnung anzusehen?
  2. a)Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als "Visum" im Sinn des Artikel 2, Litera m und des Artikel 12, Dublin römisch drei Verordnung anzusehen? Wenn Frage 2.
  3. a)zu bejahen ist:
  4. b)Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das "Visum" mit der Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat seine Gültigkeit verloren hat?
  5. c)Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das "Visum" immer noch gültig ist, wenn die Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat noch nicht erfolgt ist, oder verliert das "Visum" ungeachtet der unterbliebenen Ausreise seine Gültigkeit zu jenem Zeitpunkt, in dem ein Antragsteller sein Vorhaben, in einen anderen Mitgliedstaat reisen zu wollen, endgültig aufgibt?
  6. d)Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller, in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Art. 12 Abs. 5 Dublin III Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des "Visums" zu sprechen ist, sodass der das "Visum" ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist?
  7. d)Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller, in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Artikel 12, Absatz 5, Dublin römisch drei Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des "Visums" zu sprechen ist, sodass der das "Visum" ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist? Wenn Frage 2.
  8. a)zu verneinen ist:
  9. e)Ist die in Art. 13 Abs. 1 Dublin III Verordnung enthaltene Wendung "aus einem Drittstaat kommend die Land, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat" so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle ein illegales Überschreiten der Außengrenze als nicht gegeben anzusehen ist?
  10. e)Ist die in Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei Verordnung enthaltene Wendung "aus einem Drittstaat kommend die Land, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat" so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle ein illegales Überschreiten der Außengrenze als nicht gegeben anzusehen ist? 3. Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin III Verordnung unter Bedachtnahme auf andere Rechtsakte zu interpretieren sind:3. Für den Fall, dass die Bestimmungen der Dublin römisch drei Verordnung unter Bedachtnahme auf andere Rechtsakte zu interpretieren sind:
  11. a)Ist für die Beurteilung, ob im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Dublin III Verordnung ein "illegales Überschreiten" der Grenze vorliegt, besonders darauf Bedacht zu nehmen, ob nach dem Schengener Grenzkodex insbesondere nach dem für die Ausgangsfälle infolge des Einreisezeitpunktes maßgeblichen Art. 5 der Verordnung (EG) 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen die Einreisevoraussetzungen gegeben sind?
  12. a)Ist für die Beurteilung, ob im Sinn des Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei Verordnung ein "illegales Überschreiten" der Grenze vorliegt, besonders darauf Bedacht zu nehmen, ob nach dem Schengener Grenzkodex insbesondere nach dem für die Ausgangsfälle infolge des Einreisezeitpunktes maßgeblichen Artikel 5, der Verordnung (EG) 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen die Einreisevoraussetzungen gegeben sind? Falls die Frage 3.
  13. a)zu verneinen ist:
  14. b)Auf welche Bestimmungen des Unionsrechts ist bei der Beurteilung, ob im Sinn des Art.13 Abs. 1 Dublin III Verordnung ein "illegales Überschreiten" der Grenze vorliegt, besonders Bedacht zu nehmen?
  15. b)Auf welche Bestimmungen des Unionsrechts ist bei der Beurteilung, ob im Sinn des Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei Verordnung ein "illegales Überschreiten" der Grenze vorliegt, besonders Bedacht zu nehmen? Falls die Frage 3.
  16. a)zu bejahen ist:
  17. c)Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als Gestattung der Einreise im Sinn des Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex anzusehen?
  18. c)Ist unter den Voraussetzungen der Ausgangsfälle, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie in eine Zeit fallen, in der die nationalen Behörden der maßgeblich involvierten Staaten mit einer außergewöhnlich hohen Anzahl von Menschen, die die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verlangten, konfrontiert waren, die ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalls von einem Mitgliedstaat faktisch geduldete Einreise in sein Hoheitsgebiet, die allein dem Zweck der Durchreise durch eben diesen Mitgliedstaat und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat dienen sollte, als Gestattung der Einreise im Sinn des Artikel 5, Absatz 4, Litera c, Schengener Grenzkodex anzusehen? Falls die Fragen 3.
  19. a)und 3.
  20. c)zu bejahen sind:
  21. d)Führt die Gestattung der Einreise nach Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex dazu, dass von einer einem Visum im Sinn des Art. 5 Abs. 1 lit. b Schengener Grenzkodex gleichzuhaltenden Erlaubnis und sohin von einem "Visum" gemäß Art. 2 lit. m Dublin III-Verordnung auszugehen ist, sodass bei der Anwendung der Bestimmungen zur Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates nach der Dublin III-Verordnung auch deren Art. 12 zu berücksichtigen ist?
  22. d)Führt die Gestattung der Einreise nach Artikel 5, Absatz 4, Litera c, Schengener Grenzkodex dazu, dass von einer einem Visum im Sinn des Artikel 5, Absatz eins, Litera b, Schengener Grenzkodex gleichzuhaltenden Erlaubnis und sohin von einem "Visum" gemäß Artikel 2, Litera m, Dublin III-Verordnung auszugehen ist, sodass bei der Anwendung der Bestimmungen zur Feststellung des zuständigen Mitgliedstaates nach der Dublin III-Verordnung auch deren Artikel 12, zu berücksichtigen ist? Falls die Fragen 3.a), 3.
  23. c)und 3.
  24. d)zu bejahen sind:
  25. e)Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das "Visum" mit der Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat seine Gültigkeit verloren hat?
  26. f)Ist im Hinblick auf die faktische Duldung der Einreise zum Zweck der Durchreise davon auszugehen, dass das "Visum" immer noch gültig ist, wenn die Ausreise aus dem betreffenden Mitgliedstaat noch nicht erfolgt ist, oder verliert das "Visum" ungeachtet der unterbliebenen Ausreise seine Gültigkeit zu jenem Zeitpunkt, in dem ein Antragsteller sein Vorhaben, in einen anderen Mitgliedstaat reisen zu wollen, endgültig aufgibt?
  27. g)Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller, in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Art. 12 Abs. 5 Dublin III-Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des "Visums" zu sprechen ist, sodass der das "Visum" ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist?
  28. g)Führt die Aufgabe des Vorhabens durch den Antragsteller, in den ursprünglich als Ziel ins Auge gefassten Mitgliedstaat reisen zu wollen, dazu, dass im Sinn des Artikel 12, Absatz 5, Dublin III-Verordnung von der Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des "Visums" zu sprechen ist, sodass der das "Visum" ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig ist? Falls die Fragen 3.
  29. a)und 3.
  30. c)zu bejahen, aber die Frage 3.
  31. d)zu verneinen ist:
  32. h)Ist die in Art. 13 Abs. 1 Dublin III Verordnung enthaltene Wendung "aus einem Drittstaat kommend die Land, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat" so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle der als Gestattung der Einreise im Sinn des Art. 5 Abs. 4 lit. c Schengener Grenzkodex zu qualifizierende Grenzübertritt nicht als illegales Überschreiten der Außengrenze anzusehen ist?
  33. h)Ist die in Artikel 13, Absatz eins, Dublin römisch drei Verordnung enthaltene Wendung "aus einem Drittstaat kommend die Land, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat" so zu verstehen, dass unter den angeführten besonderen Voraussetzungen der Ausgangsfälle der als Gestattung der Einreise im Sinn des Artikel 5, Absatz 4, Litera c, Schengener Grenzkodex zu qualifizierende Grenzübertritt nicht als illegales Überschreiten der Außengrenze anzusehen ist? Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, ist der Beschwerdeführer im Zuge der sog. Massenfluchtbewegung Anfang/Mitte Februar 2016 über die sog. Westbalkanroute von Griechenland kommend über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien schließlich nach Österreich gelangt, wo er um internationalen Schutz angesucht hat. Der Beschwerdeführer ist dabei zusammen mit einer größeren Zahl von Flüchtlingen gereist. Die Flüchtlinge wurden dabei offenbar behördlich von einem Land an das nächste "übergeben". Insofern liegt eine behördlich organisierte Einreise bzw Durch- und Weiterreise des Beschwerdeführers bis nach Österreich vor. Der Sachverhalt steht insofern fest und ist auch nicht ergänzungsbedürftig. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass es sich gegenständlich um einen gleich gelagerten Fall handelt, wie er den erwähnten Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien bzw des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde liegt. Wie oben dargestellt, sind die vom Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodi??e Republike Slovenije) vom 14.09.2016, ZI. C-490/16, und vom Verwaltungsgerichtshof vom 14.12.2016, EU 2016/0007, 0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 0304) beantragte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die hier zu beurteilende Rechtsfrage präjudiziell, weshalb das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt wird. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass in anders gelagerten Fällen, etwa wenn feststeht, dass es sich nicht um eine behördlich organisierte Weiterreise gehandelt hat bzw in Fällen, in denen die Art der Weiterreise noch nicht hinreichend geklärt ist, nicht mit Verfahrensaussetzung vorzugehen sein wird. Der Anregung der Diakonie, "zudem" mittels einstweiliger Anordnung nach Unionsrecht die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Kroatien während des beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchens für unzulässig zu erklären, konnte auch deshalb nicht entsprochen werden, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Antrags bereits nach Kroatien überstellt war. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG war zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens erforderlich, da im konkreten Fall ausgeschlossen werden konnte, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG war zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens erforderlich, da im konkreten Fall ausgeschlossen werden konnte, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben dargestellt wurde, sind die vom Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodi??e Republike Slovenije) vom 14.09.2016, ZI. C-490/16, und vom Verwaltungsgerichtshof vom 14.12.2016, EU 2016/0007, 0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 0304) beantragte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die hier zu beurteilende Rechtsfrage präjudiziell. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W185.2133589.1.00

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