Obsah (17)
§ 28Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1Art. 4Art. 6Art. 5§ 24§ 2Art. 23Art. 24Art. 71Art. 54Art. 48§ 33RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlW204 2113020-1 SpruchW204 2113020-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einz
§ 28Abs. 3 Vw
GVG stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Datum vom 21.03.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Zugleich wurde ein Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen gestellt ("Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern"). Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX, für die durch deren Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2013 gestellt wurden.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 und römisch 40 , für die durch deren Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2013 gestellt wurden.
- Mit Datum vom 27.08.2013 nahm der Beschwerdeführer eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen 2013 vor und beantragte die Streichung von zwei näher bezeichneten Grundstücken.
- Mit Datum vom 29.10.2013 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle ("Cross Compliance") durch die XXXX Landesregierung statt, im Zuge derer Auffälligkeiten im Bereich "Tierschutz" im Bereich der Anforderung "Bewegungsfreiheit" festgestellt wurden.
- Mit Datum vom 29.10.2013 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle ("Cross Compliance") durch die römisch 40 Landesregierung statt, im Zuge derer Auffälligkeiten im Bereich "Tierschutz" im Bereich der Anforderung "Bewegungsfreiheit" festgestellt wurden.
- Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120689265, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.769,46 gewährt. Auf Basis von 45,15 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 50,94 ha wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal jene Fläche herangezogen werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 45,15 ha zu Grunde gelegt. Ein durch die AMA hinsichtlich Feldstück 7 Schlag 1 festgestellter Flächenabzug im Ausmaß von 0,74 ha wurde sanktionsrelevant abgezogen. Der Antrag auf eine Kompression von Zahlungsansprüchen wurde abgewiesen.
- Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121824931, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.566,38 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 203,08 ausgesprochen. Der Beihilfenberechnung wurden dieselben Kennzahlen wie im vorangegangenen Bescheid (Anzahl/Wert der Zahlungsansprüche; beantragte und ermittelte Fläche) zu Grunde gelegt, der Beihilfebetrag jedoch aufgrund eines festgestellten Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance") gekürzt. Der Kürzungsprozentsatz wurde mit 3 % festgesetzt. Den Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 03.09.2014) – Marktordnungs-Direktzahlungen
VO 73/2009", vom 30.10.2014, AZ II/7/23/DZ/13-121860948, in dem die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 29.10.2013 festgestellten Verstöße schlagwortartig aufgelistet werden, erklärte die AMA zum ergänzenden Teil dieses Bescheides. Darüber hinaus verwies die AMA erneut auf den Flächenabzug hinsichtlich Feldstück 7 Schlag 1 (0,74 ha).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.11.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.11.2014, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte den Bescheid vom 30.10.2014 aufzuheben und die Neuberechnung und Nachzahlung der erbrachten Leistungen aufzutragen. Begründend monierte der Beschwerdeführer zunächst den seitens der AMA festgestellten "Flächenabgang". In diesem Zusammenhang habe die AMA dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass keine Sanktionen erfolgen würden. Zum festgestellten Cross-Compliance Verstoß führte der Beschwerdeführer aus, dass im Rahmen einer Kontrolle im Jahr 2010 von einem Amtstierarzt die Kuhstandplätze genau erhoben worden seien. In einem Prüfprotokoll sei bestätigt worden, dass für den Stall des Beschwerdeführers eine Übergangsfrist bis zum Jahr 2020 gelte. Dieses Prüfprotokoll zeige auf, dass der Beschwerdeführer nicht sanktioniert werden dürfe. Im Prüfprotokoll vom 29.10.2013 seien nun falsche Standmaße angegeben worden und auch die Kuhgrößen und -gewichte seien nicht ermittelt worden. Die Kühe des Beschwerdeführers hätten jeweils ein maximales Körpergewicht von 500 kg und die Standgröße sei laut Tiergewichtstabelle daher ausreichend. Letztlich beanstandete der Beschwerdeführer auch die Nicht-Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 25.08.2015 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Zuständigkeit und Allgemeines
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden vorgesehen werden.
§ 6Abs.
1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
§ 1
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Beschwerden über Entscheidungen dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
§ 6BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden vorgesehen werden.
Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Beschwerden über Entscheidungen dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter. 2. Rechtgrundlagen in der Sache selbst:
Art. 4Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen nach dieser Verordnung bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
Art. 6
erfüllen.
Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.
73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen nach dieser Verordnung bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang römisch zwei und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
Artikel 6
, erfüllen.
Art. 5Abs.
1 leg. cit. werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung
Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, Umwelt und Tierschutz festgelegt.
Art. 5Abs.
2 gelten die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
Artikel 5, Absatz eins, leg.
cit. werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung
Anhang römisch zwei in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, Umwelt und Tierschutz festgelegt.
Artikel 5
, Absatz 2, gelten die in Anhang römisch zwei aufgeführten Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden. In Anhang II der VO (EG) 73/2009 wird im Bereich Tierschutz u.a. auf Art. 4 der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom
- Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 08.08.1998, 23) verwiesen.In Anhang römisch zwei der VO (EG) 73 aus 2009, wird im Bereich Tierschutz u.a. auf Artikel 4, der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom
- Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere Amtsblatt L 221 vom 08.08.1998, 23) verwiesen. Art. 4 der Richtlinie 98/58/EG lautet:Artikel 4, der Richtlinie 98/58/EG lautet: "Artikel 4 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Bedingungen, unter denen die Tiere (mit Ausnahme von Fischen, Reptilien und Amphibien) gezüchtet oder gehalten werden, den Bestimmungen des Anhangs genügen, wobei die Tierart, der Grad ihrer Entwicklung, die Anpassung und Domestikation sowie ihre physiologischen und ethologischen Bedürfnisse entsprechend praktischen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen zu berücksichtigen sind." Punkt 7 im Anhang der Richtlinie 98/58/EG ("Bewegungsfreiheit") legt Folgendes fest: "Die der praktischen Erfahrung und wissenschaftlichen Erkenntnissen nach artgerechte Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, daß dem Tier unnötige Leiden oder Schäden zugefügt werden. Ist ein Tier ständig oder regelmäßig angebunden oder angekettet, oder befindet es sich ständig oder regelmäßig in Haltungssystemen, so muß es ?über einen Platz verfügen, der der praktischen Erfahrung und wissenschaftlichen Erkenntnissen nach seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist." In Umsetzung der angeführten europarechtlichen Vorgaben trat in Österreich mit 01.01.2005 das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG; vgl. Umsetzungshinweis in § 46 Z 4) sowie die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (
- Tierhaltungsverordnung – THVO; vgl. § 24 TSchG) in Kraft.In Umsetzung der angeführten europarechtlichen Vorgaben trat in Österreich mit 01.01.2005 das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG; vergleiche Umsetzungshinweis in Paragraph 46, Ziffer 4,) sowie die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (
- Tierhaltungsverordnung – THVO; vergleiche Paragraph 24, TSchG) in Kraft. Das Tierschutzgesetz – TSchG lautet in den jeweils relevanten Fassungen, BGBI. I Nr. 118/2004 (§ 13) sowie BGBI. I Nr. 118/2004 idF BGBI. I Nr. 80/2010 (§§ 16, 24) bzw. idF BGBI. I Nr. 80/2013 (§ 44), auszugsweise wie folgt:Das Tierschutzgesetz – TSchG lautet in den jeweils relevanten Fassungen, BGBI. römisch eins Nr. 118 aus 2004, (Paragraph 13,) sowie BGBI. römisch eins Nr. 118 aus 2004, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 80 aus 2010, (Paragraphen 16, 24,) bzw. in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 80 aus 2013, (Paragraph 44,), auszugsweise wie folgt: "Grundsätze der Tierhaltung § 13.
(1)Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.Paragraph 13,
(1)Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.
(2)Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
(3)Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird." "Bewegungsfreiheit §16.
(1)Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
(2)Das Tier muss über einen Platz verfügen, der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist.
(3)Die dauernde Anbindehaltung ist verboten.
(4)Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren, soweit dem nicht zwingende rechtliche oder technische Gründe entgegenstehen. Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen, welche Gegebenheiten als zwingende rechtliche oder technische Gründe anzusehen sind. [ ]" "Tierhaltungsverordnung § 24.
(1)Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Gesundheit, in Bezug auf Tiere
Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die HaltungParagraph 24,
(1)Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Gesundheit, in Bezug auf Tiere
Ziffer eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung
- von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie
- anderer Wirbeltiere durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in Paragraph 13, Absatz 2, genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen. [ ]" "In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen § 44.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.Paragraph 44,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft. [ ]
(4)Die Neuerrichtung von Anlagen oder Haltungseinrichtungen darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen erfolgen. Für bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, soweit
- deren Einhaltung ohne bauliche Maßnahmen, die über die Instandsetzung oder über die Ersetzung einzelner Elemente hinausgehen, möglich ist oder
- darüber hinausgehende bauliche Maßnahmen an von diesen Anforderungen betroffenen Teilen der Anlagen oder Haltungseinrichtungen durchgeführt werden. Soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union erforderlich ist, sind in den Verordnungen
§ 24
die notwendigen Regelungen zu treffen.Soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union erforderlich ist, sind in den Verordnungen
Paragraph 24, die notwendigen Regelungen zu treffen.
(5)Abweichend von Abs. 4 zweiter Satz gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen für
(5)Abweichend von Absatz 4, zweiter Satz gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen für 1.[ ] 4. Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung
- a)von Rindern sowie von Hausgeflügel, unbeschadet der Regelung für die Käfighaltung von Legehennen (§ 18 Abs. 3), jedenfalls ab 1. Jänner 2012, [ ]
- a)von Rindern sowie von Hausgeflügel, unbeschadet der Regelung für die Käfighaltung von Legehennen (Paragraph 18, Absatz 3,), jedenfalls ab 1. Jänner 2012, [ ] soweit diese Anlagen und Haltungseinrichtungen jedoch zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprechen, jedenfalls mit 1. Jänner 2020; [ ]"soweit diese Anlagen und Haltungseinrichtungen jedoch zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Absatz eins,) den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprechen, jedenfalls mit 1. Jänner 2020; [ ]" Die 1. Tierhaltungsverordnung – THVO regelt
ihrem § 1 (BGBI. II Nr. 485/2004) die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen, die an diesen Tieren zulässigen Eingriffe sowie Art und Nachweis der Sachkunde von Betreuungspersonen und sonstigen sachkundigen Personen, die Eingriffe vornehmen dürfen.Die 1. Tierhaltungsverordnung – THVO regelt
ihrem Paragraph eins, (BGBI. römisch zwei Nr. 485 aus 2004,) die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen, die an diesen Tieren zulässigen Eingriffe sowie Art und Nachweis der Sachkunde von Betreuungspersonen und sonstigen sachkundigen Personen, die Eingriffe vornehmen dürfen.
§ 2Abs. 1 leg.cit. (BGBI. II Nr. 485/2004 id
F BGBI. II Nr. 617/2012) gelten für die Haltung der in § 1 genannten Tierarten die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen.
Abs. 2 dürfen Haltungsanlagen für Rinder, Schweine und Pferde, die bereits am 01.01.2005 bestanden haben, von den in dieser Verordnung festgelegten Maßen und Werten um maximal zehn Prozent abweichen, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
Paragraph 2, Absatz eins, leg.cit. (BGBI. römisch zwei Nr. 485 aus 2004, in der Fassung BGBI. römisch zwei Nr. 617 aus 2012,) gelten für die Haltung der in Paragraph eins, genannten Tierarten die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen.
Absatz 2, dürfen Haltungsanlagen für Rinder, Schweine und Pferde, die bereits am 01.01.2005 bestanden haben, von den in dieser Verordnung festgelegten Maßen und Werten um maximal zehn Prozent abweichen, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
- gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen werden nicht berührt,
- das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere ist auch im Falle der Abweichung nicht eingeschränkt,
- der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf ist unverhältnismäßig und
- die Abweichung wird der Behörde vor dem in § 44 Abs. 5 Z 4 TSchG jeweils festgelegten Zeitpunkt gemeldet.
- die Abweichung wird der Behörde vor dem in Paragraph 44, Absatz 5, Ziffer 4, TSchG jeweils festgelegten Zeitpunkt gemeldet. Anlage 2 der
- Tierhaltungsverordnung, BGBI. II Nr. 485/2004, idF BGBI. II Nr. 25/2006, ("Mindestanforderungen für die Haltung von Rindern") lautet auszugsweise wie folgt:Anlage 2 der
- Tierhaltungsverordnung, BGBI. römisch zwei Nr. 485 aus 2004,, in der Fassung BGBI. römisch zwei Nr. 25 aus 2006,, ("Mindestanforderungen für die Haltung von Rindern") lautet auszugsweise wie folgt: "
- BEGRIFFSBESTIMMUNGEN [ ] Kurzstand Anbindestand, bei dem der Raum über dem Futterbarn den Tieren jederzeit zum Stehen, Abliegen, Aufstehen, Ruhen und Fressen zur Verfügung steht Mittellangstand Anbindestand, bei dem der Raum über dem Futterbarn nur zum Fressen zur Verfügung steht Anbindehaltung Haltungsform, bei der jedes Tier einzeln auf einem Standplatz durch eine Anbindevorrichtung fixiert ist " "
- BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR RINDER ÜBER SECHS MONATEN [ ] 4.
- BEWEGUNGSFREIHEIT 4.2.
- Anbindehaltung [ ] Bei Anbindehaltung betragen die Mindestmaße: Tiergewicht Standlänge *1) Standlänge *1) Standbreite Kurzstand Mittellangstand bis 300 kg 130,00 cm 160,00 cm 85,00 cm bis 400 kg 150,00 cm 185,00 cm 100,00 cm bis 550 kg 165,00 cm 200,00 cm 115,00 cm bis 700 kg 175,00 cm 210,00 cm 120,00 cm über 700 kg 185,00 cm 220,00 cm 125,00 cm *1) Gülleroste gelten nicht als Teil der Standlänge. [ ] " ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen gelten für alle zwischen dem
- Jänner 1994 und dem
- Dezember 1997 neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen die Bestimmungen des Punktes 3.2.
- (Sätze 1 und 2) ab dem
- Jänner 2007, für alle anderen Anlagen und Haltungseinrichtungen ab dem In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes. [ ]" Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen
Art. 23Abs.
1 VO (EG) 73/2009 nach den Durchführungsbestimmungen
Art. 24
gekürzt oder gestrichen.Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen
Artikel 23
, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, nach den Durchführungsbestimmungen
Artikel 24
, gekürzt oder gestrichen.
Art. 24Abs.
2 VO (EG) 73/2009 beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist.
Artikel 24
, Absatz 2, VO (EG) 73 aus 2009, beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist.
Art. 71Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 – in der Folge: VO (EG) 1122/2009 – wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen. Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts
Art. 54Abs.
1 lit. c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Art. 54 Abs. 1 lit. c genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.
Artikel 71, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.
1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666 aus 2012, der Kommission vom 20. Juli 2012, Amtsblatt L 194 vom 21.7.2012, 3 – in der Folge: VO (EG) 1122 aus 2009, – wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen. Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts
Artikel 54
, Absatz eins, Litera c, beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 54, Absatz eins, Litera c, genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen. Der Kontrollbericht umfasst
Art. 54Abs.
1 VO (EG) 1122/2009 u. a. einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Art. 24 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.Der Kontrollbericht umfasst
Artikel 54, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, u.
a. einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Artikel 24, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten. Art. 47 Abs. 2 bis 4 VO (EG) 1122/2009 bestimmen:Artikel 47, Absatz 2 bis 4 VO (EG) 1122 aus 2009, bestimmen: "
(2)Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weit reichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3)Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.
(4)Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen."
Art. 48Abs.
1 VO (EG) 1122/2009 sind die spezialisierten Kontrolleinrichtungen zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen. Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse
Titel IV
Kapitel III.
Artikel 48
, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, sind die spezialisierten Kontrolleinrichtungen zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen. Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse
Titel römisch vier Kapitel römisch drei. Abweichend von Abs. 1 können die Mitgliedstaaten
Abs. 2 beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung.Abweichend von Absatz eins, können die Mitgliedstaaten
Absatz 2, beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung. § 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBI. II Nr. 492/2009, lautet auszugsweise:Paragraph 2, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBI. römisch zwei Nr. 492 aus 2009,, lautet auszugsweise: "
(2)In Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen sind zuständig:
- [ ]
- die Landesregierung für die Kontrollen der Grundanforderungen
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Anhang II Nr. 16 bis 18, wobei die Landesregierung die Behörde
§ 33Abs.
1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, beauftragen kann."3. die Landesregierung für die Kontrollen der Grundanforderungen
Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, Anhang römisch zwei Nr. 16 bis 18, wobei die Landesregierung die Behörde
Paragraph 33, Absatz eins, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, beauftragen kann." 3. Zur Zurückverweisung:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 28 VwGVG Anm. 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2.Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Im vorliegenden Fall erweist sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht als mangelhaft: Die belangte Behörde sanktioniert den Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid aufgrund eines festgestellten Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance") im Bereich "Tierschutz" (Anforderung "Bewegungsfreiheit") und verweist dazu im Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 03.09.2014) – Marktordnungs-Direktzahlungen
VO 73/2009", vom 30.10.2014, AZ II/7/23/DZ/13-121860948, auf die Ergebnisse einer seitens der Landesregierung XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle. Dem Bezug habenden Kontrollbericht ist zu entnehmen, dass die Kontrollbehörde in Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gewählte Anbindehaltung zu geringe Ausmaße von Standlänge und Standbreite beanstandet hat. 17 Tiere seien im Antragsjahr 2013 davon betroffen gewesen.Die belangte Behörde sanktioniert den Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid aufgrund eines festgestellten Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance") im Bereich "Tierschutz" (Anforderung "Bewegungsfreiheit") und verweist dazu im Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 03.09.2014) – Marktordnungs-Direktzahlungen
VO 73/2009", vom 30.10.2014, AZ II/7/23/DZ/13-121860948, auf die Ergebnisse einer seitens der Landesregierung römisch 40 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle. Dem Bezug habenden Kontrollbericht ist zu entnehmen, dass die Kontrollbehörde in Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gewählte Anbindehaltung zu geringe Ausmaße von Standlänge und Standbreite beanstandet hat. 17 Tiere seien im Antragsjahr 2013 davon betroffen gewesen. Auf Basis dieser Feststellungen spricht die belangte Behörde einen Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen ("Cross Compliance") aus, ohne jedoch die hierfür notwendigen eigenen Feststellungen hinsichtlich der Gewichte der betroffenen Tiere (Rinder) zu treffen. Punkt 4.2.
- der Anlage 2 der
- Tierhaltungsverordnung gliedert die Mindestmaße (bei Anbindehaltung) jedoch in fünf Kategorien (bis 300 kg, bis 400 kg, bis 550 kg, bis 700 kg, über 700 kg) und normiert dazu die einzuhaltenden Standlängen und Standbreiten. Lediglich auf Grundlage von ergänzenden Feststellungen zu den Gewichten der betroffenen Tiere können diese in die angeführten Gewichtskategorien eingeteilt und kann so die erforderlichen Mindestmaße von Standlänge und Standbreite eruiert und in weiterer Folge erst beurteilt werden, ob ein Verstoß gegen die normierten Mindestmaße vorliegt. Da die belangte Behörde derartige Feststellungen jedoch nicht getroffen hat, hat sie den Sachverhalt unzureichend ermittelt. Darüber hinaus hat die belangte Behörde auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob im vorliegenden Fall von Anbindeständen, bei dem der Raum über dem Futterbarn den Tieren jederzeit zum Stehen, Abliegen, Aufstehen, Ruhen und Fressen zur Verfügung steht (Kurzstand) oder von Anbindeständen, bei dem der Raum über dem Futterbarn nur zum Fressen zur Verfügung steht (Langstand), auszugehen ist. So werden auch im Hinblick darauf in der einschlägigen Tabelle in Punkt 4.2.
- der Anlage 2 der
- Tierhaltungsverordnung unterschiedliche Mindestmaße gefordert. Da auch diese Feststellungen notwendig sind, um beurteilen zu können, ob die vorgeschriebenen Mindestmaße nicht eingehalten worden sind, erweist sich der ermittelte Sachverhalt auch in dieser Hinsicht als mangelhaft. Des Weiteren hat die belangte Behörde verabsäumt, Feststellungen zur Betriebsführung zum 01.01.2005 zu treffen. Diese sind erforderlich, um beurteilen zu können, ob der Betrieb zum angeführten Zeitpunkt den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprochen hat und um in weiterer Folge die Frage der Anwendung von Übergangsfristen bewerten zu können (vgl. § 44 Abs. 5 Z 4 TSchG).Des Weiteren hat die belangte Behörde verabsäumt, Feststellungen zur Betriebsführung zum 01.01.2005 zu treffen. Diese sind erforderlich, um beurteilen zu können, ob der Betrieb zum angeführten Zeitpunkt den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprochen hat und um in weiterer Folge die Frage der Anwendung von Übergangsfristen bewerten zu können vergleiche Paragraph 44, Absatz 5, Ziffer 4, TSchG). Schlussendlich hat die belangte Behörde auch keine Feststellungen getroffen, um beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer – in Anwendung des § 2 Abs. 1
- THVO – von den in Anlage 2 der
- THVO angeführten Maßen und Werten nicht um 10 % abweichen hätte dürfen (so beispielsweise, ob der Betrieb am 01.01.2005 bereits bestanden hat; das Wohlbefinden der betroffenen Tiere im Falle von Abweichungen als eingeschränkt zu beurteilen war; der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf sich als unverhältnismäßig erwiesen hat oder die Abweichung gemeldet wurde).Schlussendlich hat die belangte Behörde auch keine Feststellungen getroffen, um beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer – in Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins,
- THVO – von den in Anlage 2 der
- THVO angeführten Maßen und Werten nicht um 10 % abweichen hätte dürfen (so beispielsweise, ob der Betrieb am 01.01.2005 bereits bestanden hat; das Wohlbefinden der betroffenen Tiere im Falle von Abweichungen als eingeschränkt zu beurteilen war; der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf sich als unverhältnismäßig erwiesen hat oder die Abweichung gemeldet wurde). Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre. Die AMA wird in weiterer Folge den Sachverhalt im Sinne der obigen Ausführungen entsprechend zu ermitteln haben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinem von ihm unterfertigten handschriftlichen Beschwerdeschriftsatz einen dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannten Vertreter nur namentlich anführt. Weder macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu diesem annähernd konkrete Angaben, die eine Identifizierung ermöglichen könnten, noch nennt der Beschwerdeführer eine neue Zustelladresse. Auch im Akt liegt keine entsprechende Vollmacht mit derartigen Daten ein. Im Sinne der Mitwirkungspflicht wäre der Beschwerdeführer gehalten, seinen diesbezüglichen Willen ausreichend konkret mitzuteilen. Mangels konkreter Bezeichnung dieses "Vertreters" und mangels Bekanntgabe jeglicher Kontaktdaten ist nicht von der Erteilung einer Zustellvollmacht und von somit keiner neuen Zustelladresse auszugehen. Folglich kann die vorliegende Entscheidung mangels aufrechter Zustellvollmacht an den Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt werden. 4. Zu Spruchpunkt B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. unter II.3.). Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche unter römisch zwei.3.). Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W204.2113020.1.00