Obsah (10)
§ 31§ 28Art. 133§ 27§ 7§ 6§ 58§ 24§ 30§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlW208 2125058-1 SpruchW208 2125058-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING
§ 31Abs. 1 Vw
GVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Die Beschwerde wird
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Im Grundverfahren vor dem Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG) brachte die nunmehrige beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) am 05.12.2013 einen als "Wiederaufnahmsklage" bezeichneten Schriftsatz ein. In diesem begehrte sie die Wiederaufnahme des rechtskräftig beendeten Verfahrens zu GZ XXXX mit einem Streitwert von € 17.758,
- Gleichzeitig beantragte sie die Gewährung der Verfahrenshilfe für dieses Verfahren.
- Im Grundverfahren vor dem Landesgericht römisch 40 (im Folgenden: LG) brachte die nunmehrige beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) am 05.12.2013 einen als "Wiederaufnahmsklage" bezeichneten Schriftsatz ein. In diesem begehrte sie die Wiederaufnahme des rechtskräftig beendeten Verfahrens zu GZ römisch 40 mit einem Streitwert von € 17.758,
- Gleichzeitig beantragte sie die Gewährung der Verfahrenshilfe für dieses Verfahren.
- Mit rechtskräftigem Beschluss vom 17.04.2014 wurde der Verfahrenshilfeantrag der bP abgewiesen.
- Mit rechtskräftigem Beschluss vom 04.11.2014 wurde die Wiederaufnahmsklage – nach ungenütztem Ablauf einer eingeräumten Verbesserungsfrist – zurückgewiesen, weil die bP entgegen der
§ 27
Abs 1 ZPO im Verfahren vor dem Gerichtshof bestehenden anwaltlichen Vertretungspflicht nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war.3. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 04.11.2014 wurde die Wiederaufnahmsklage – nach ungenütztem Ablauf einer eingeräumten Verbesserungsfrist – zurückgewiesen, weil die bP entgegen der
Paragraph 27, Absatz eins, ZPO im Verfahren vor dem Gerichtshof bestehenden anwaltlichen Vertretungspflicht nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war.
- Die Präsidentin des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) erließ mit Bescheid vom 09.03.2016 (nachdem ein davor erlassener Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) einen neuen Zahlungsauftrag. Mit diesem wurde der bP aufgrund des oa. Grundverfahrens ein Viertel der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von €
- Die Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) erließ mit Bescheid vom 09.03.2016 (nachdem ein davor erlassener Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) einen neuen Zahlungsauftrag. Mit diesem wurde der bP aufgrund des oa. Grundverfahrens ein Viertel der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von € 707,-- (Bemessungsgrundlage € 17.758,31), somit € 176,80, zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gem. § 6a Abs. 1 GEG, in Summe €707,-- (Bemessungsgrundlage € 17.758,31), somit € 176,80, zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, in Summe € 184,80, vorgeschrieben. In der Begründung wurde nach Darlegung des Sachverhaltes zusammengefasst angeführt, dass sich
TP 1 Anm 3 GGG die Pauschalgebühr nach TP 1 auf ein Viertel ermäßige, wenn die Klage oder der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird und der bP die Gebühr daher in dieser Höhe vorzuschreiben sei.In der Begründung wurde nach Darlegung des Sachverhaltes zusammengefasst angeführt, dass sich
TP 1 Anmerkung 3 GGG die Pauschalgebühr nach TP 1 auf ein Viertel ermäßige, wenn die Klage oder der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird und der bP die Gebühr daher in dieser Höhe vorzuschreiben sei.
- Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 14.03.2016) richtet sich die am 11.04.2016 an die belangte Behörde überreichte Beschwerde der bP, mit der diese die Aufhebung des Zahlungsauftrages und gleichzeitig die Gewährung der Verfahrenshilfe für das gegenständliche Beschwerdeverfahren beantragt. Begründend führt die bP im Wesentlichen sinngemäß an, da sie eine Wiederaufnahmsklage aufgrund der im Gerichtshofverfahren bestehenden Anwaltspflicht gar nicht einbringen durfte, hätte sie keine Klage eingebracht. Daher seien von ihr auch keine Kosten verursacht worden. Daher erfolge die Vorschreibung der Gerichtsgebühr zu Unrecht.
- Mit Schreiben vom 18.04.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vor. Aufgrund Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung wurde der Akt mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.12.2016 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der im Punkt I. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl.
I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat
§ 28Abs. 2 Vw
GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags -der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags -der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), welcher im Wesentlichen Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen Die relevanten Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) lauten (Auszug - Hervorhebungen durch das BVwG): Entstehung der Gebührenpflicht §
- Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:Paragraph 2, Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet: ---------- 1.-hinsichtlich der Pauschalgebühren a)-für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan; I. Zivilprozesserömisch eins. Zivilprozesse Tabelle kann nicht abgebildet werden Anmerkungen
- Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.
- Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den §§ 382b, 382e und 382g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an.
- Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für prätorische Vergleiche (Paragraph 433, ZPO) sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte. Für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach den Paragraphen 382 b, 382 e und 382 g EO fallen keine Gebühren nach Tarifpost 1 an. 2a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand – allein oder neben anderen Vergleichsinhalten – eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber
§ 30Abs. 1 AußStr
G dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.2a. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist auch für einen Vergleich zu entrichten, dessen Gegenstand – allein oder neben anderen Vergleichsinhalten – eine bei selbständiger Geltendmachung im streitigen Verfahren zu begehrende Leistung ist, der aber
Paragraph 30, Absatz eins, AußStrG dennoch in einem Verfahren außer Streitsachen geschlossen wird; die für das Außerstreitverfahren entrichtete Pauschalgebühr ist dabei nicht einzurechnen.
- Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.
- Wird die Klage oder ein in den Anmerkungen 1 oder 2 zur Tarifpost 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. (Anm.: Z 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2015)Anmerkung, Ziffer 4 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,)
- In einem Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 nur einmal zu entrichten; für das infolge der Nichtigerklärung oder der Bewilligung der Wiederaufnahme durchgeführte weitere Verfahren ist keine zusätzliche Gebühr zu entrichten.
- Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro.
- Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 297 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.
- Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2 b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 297 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren. 3.
- Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages Der Verfahrenshilfeantrag wird zurückgewiesen, da die Eintreibung von Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (keine civil rights) und Art 48 GRC (kein Bezug zu Regelungen der Europäischen Union) fällt und § 8a VwGVG außerhalb dieses gesetzlichen Rahmens keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Verfahrenshilfe bietet.Der Verfahrenshilfeantrag wird zurückgewiesen, da die Eintreibung von Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (keine civil rights) und Artikel 48, GRC (kein Bezug zu Regelungen der Europäischen Union) fällt und Paragraph 8 a, VwGVG außerhalb dieses gesetzlichen Rahmens keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Verfahrenshilfe bietet. 3.
- Abweisung der Beschwerde Die bP vertritt zusammengefasst die Meinung, da sie eine Wiederaufnahmsklage aufgrund der im Gerichtshofverfahren bestehenden Anwaltspflicht gar nicht einbringen durfte, hätte sie keine Klage eingebracht und daher seien von ihr auch keine Kosten verursacht worden. Daher erfolge die Vorschreibung der Gerichtsgebühr zu Unrecht. Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden, weil sie in Widerspruch zu der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht: Weist ein bei Gericht eingebrachter Schriftsatz sämtliche Merkmale einer Klage auf (Bezeichnung des Gerichts und der Parteien, Klagserzählung und Urteilsbegehren sowie Unterschrift des Vertreters der Klägerin) und behandelt das Gericht diesen Schriftsatz als Klage, so entsteht mit der Überreichung des Schriftsatzes die Gebührenpflicht gem TP 1 GGG. Dies gilt auch dann, wenn in der Folge – wegen Fehlens der im Gerichtshofverfahren erforderlichen Anwaltsunterschrift – die Klage (nach erfolglosem Verbesserungsversuch) zurückgewiesen worden ist. Das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan ist bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidung der Frage, ob es sich um ein "mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren" handelt oder nicht, durch das Gericht gebunden (vgl VwGH 14.05.1992, 91/16/0029; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E 5 zu § 1 GGG; vgl auch E 7, jeweils mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen).Weist ein bei Gericht eingebrachter Schriftsatz sämtliche Merkmale einer Klage auf (Bezeichnung des Gerichts und der Parteien, Klagserzählung und Urteilsbegehren sowie Unterschrift des Vertreters der Klägerin) und behandelt das Gericht diesen Schriftsatz als Klage, so entsteht mit der Überreichung des Schriftsatzes die Gebührenpflicht gem TP 1 GGG. Dies gilt auch dann, wenn in der Folge – wegen Fehlens der im Gerichtshofverfahren erforderlichen Anwaltsunterschrift – die Klage (nach erfolglosem Verbesserungsversuch) zurückgewiesen worden ist. Das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan ist bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidung der Frage, ob es sich um ein "mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren" handelt oder nicht, durch das Gericht gebunden vergleiche VwGH 14.05.1992, 91/16/0029; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E 5 zu Paragraph eins, GGG; vergleiche auch E 7, jeweils mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen). Wird eine – sämtliche wesentliche Elemente eine Klage enthaltende – Wiederaufnahmsklage samt Verfahrenshilfeantrag, der später abgewiesen wird, bei Gericht eingebracht, so handelt es sich dabei – obwohl ohne Anwaltsunterschrift – nicht bloß um einen Verfahrenshilfeantrag, sondern um eine – wenngleich mangelhafte – Klage, für die daher Gerichtsgebühren zu entrichten sind (VwGH 25.04.1996, 95/16/0260; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E 31 zu § 1 GGG).Wird eine – sämtliche wesentliche Elemente eine Klage enthaltende – Wiederaufnahmsklage samt Verfahrenshilfeantrag, der später abgewiesen wird, bei Gericht eingebracht, so handelt es sich dabei – obwohl ohne Anwaltsunterschrift – nicht bloß um einen Verfahrenshilfeantrag, sondern um eine – wenngleich mangelhafte – Klage, für die daher Gerichtsgebühren zu entrichten sind (VwGH 25.04.1996, 95/16/0260; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, E 31 zu Paragraph eins, GGG). Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131).Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu Paragraph eins, GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl VwGH 13.5.2004, Zl. 2003/16/0469 mwN).Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH 13.5.2004, Zl. 2003/16/0469 mwN). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Schriftsatz der bP vom 05.12.2013, den das Gericht im Grundverfahren als Klage behandelt (und nach ungenütztem Verstreichen der eingeräumten Verbesserungsfrist zurückgewiesen) hat, auch in gebührenrechtlicher Hinsicht als Klage anzusehen ist. Da die Klage bereits vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgewiesen wurde, reduziert sich die von der bP zu zahlende Gebühr
Anmerkung 3 zu TP 1 GGG auf ein Viertel. Die Berechnung und Vorschreibung der Gebühr durch die belangte Behörde erfolgte daher rechtskonform. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W208.2125058.1.00