Obsah (13)
Art. 133§ 19§ 45Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28Art. 50Art. 73§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlW210 2103945-1 SpruchW210 2103945-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBA
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Datum vom 06.05.2009 stellte die Beschwerdeführerin, BNr. XXXX, einen Mehrfachantrag-Flächen für das gegenständliche Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.1. Mit Datum vom 06.05.2009 stellte die Beschwerdeführerin, BNr. römisch 40 , einen Mehrfachantrag-Flächen für das gegenständliche Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Auftreiberin auf die verfahrensgegenständliche Alm mit der BNr. XXXX, für die von der "XXXX" als zuständige Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 gestellt wurde.Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Auftreiberin auf die verfahrensgegenständliche Alm mit der BNr. römisch 40 , für die von der "XXXX" als zuständige Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 gestellt wurde. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 4.742,80 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 55,50 flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 58,27 ha (davon anteilige Almfläche 50,10
- ha)sowie eine ermittelte Fläche – mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der ZA entspreche – im Ausmaß von 55,50 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA, belangte Behörde) vom 30.12.2009, AZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 4.742,80 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 55,50 flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 58,27 ha (davon anteilige Almfläche 50,10
- ha)sowie eine ermittelte Fläche – mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der ZA entspreche – im Ausmaß von 55,50 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 3. Am 10.09.2012 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm in Anwesenheit des Almobmanns eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 Flächenabweichungen festgestellt wurden. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde der Almbewirtschafterin mit Schreiben vom 18.09.2012 übermittelt. 4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 30.12.2009 aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.09.2012
§ 19Abs.
2 MOG 2007 abgeändert. Der Beschwerdeführerin wurde für das Antragsjahr eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 4.707,77 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 35,03 ausgesprochen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 55,50 ZA und eine beantragte Fläche von 58,27 ha (davon anteilige Almfläche 50,10 ha), jedoch eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 55,09 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 46,96 ha) zu Grunde gelegt. Vor dem Hintergrund, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der ZA entspricht, wurde eine Differenzfläche von 0,41 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 10.09.2012 seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden.4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 30.12.2009 aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.09.2012
Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert. Der Beschwerdeführerin wurde für das Antragsjahr eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 4.707,77 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 35,03 ausgesprochen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 55,50 ZA und eine beantragte Fläche von 58,27 ha (davon anteilige Almfläche 50,10 ha), jedoch eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 55,09 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 46,96 ha) zu Grunde gelegt. Vor dem Hintergrund, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der ZA entspricht, wurde eine Differenzfläche von 0,41 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 10.09.2012 seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.03.2013 rechtzeitige und weitwendig ausformulierte Berufung (nunmehr Beschwerde). Die Beschwerde bemängelt ein mangelndes Ermittlungsverfahren, behauptet eine mangelnde Berücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollergebnisse, wendet mangelndes Verschulden ein und moniert eine unangemessene, hohe Strafe. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, andernfalls dessen Behebung und die anschließende Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde.
- Am 23.03.2015 legte die AMA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dem Akt liegt eine "Bestätigung
Task Force Almen" der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer betreffend die verfahrensgegenständliche Alm ein ("LWK-Bestätigung").
- Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.11.2016 am 29.11.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.
- Mit Schreiben vom 07.12.2016 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert, unter Vorlage allfälliger Prüfberichte auszuführen, auf welche amtlichen Erhebungen sie vertraut habe, wann diese stattgefunden hätten und welche Ergebnisse erzielt worden seien. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, unter Vorlage von Luftbildern oder anderen Belegen unter genauer Schlagbezeichnung darzulegen, was konkret sie an der Flächenberechnung der belangten Behörde und dem Ergebnis der VOK vom 10.09.2012 zu beanstanden habe, andernfalls davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2012 richtig ist und die Rückforderung zu Recht ausgesprochen wurde.
- Mit Eingabe vom 22.12.2016 teilte die Beschwerdeführerin unter Vorlage des Flächennutzungsprüfberichts 2007 vom 17.09.2007 mit, im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 17.09.2007 sei eine Almfutterfläche von 260,23 ha festgestellt worden, welche in den darauffolgenden Jahren Grundlage der Beantragung gewesen sei. Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.09.2012 habe eine historische Flächenfeststellung stattgefunden, obwohl im Jahr 2007 eine ganztägige Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden sei. In der Natur hätten sich zwischen den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen keine bzw. nur unwesentliche Änderungen ergeben.
- Mit Schreiben vom 17.01.2017 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22.12.2016 samt Beilagen zur Kenntnis gebracht und dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme
§ 45Abs. 3 AVG i
Vm § 17 VwGVG eingeräumt.10. Mit Schreiben vom 17.01.2017 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 22.12.2016 samt Beilagen zur Kenntnis gebracht und dieser die Möglichkeit zur Stellungnahme
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG eingeräumt.
- Mit Eingabe vom 07.02.2017 langte eine Äußerung der belangten Behörde vom 06.02.2017 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.12.2016 ein.
- Mit Schreiben vom 13.02.2017 wurde der Beschwerdeführerin die Äußerung der belangten Behörde vom 06.02.2017 zur Kenntnis gebracht und dieser ebenfalls eine Möglichkeit zur Stellungnahem eingeräumt.
- Mit Eingabe vom 02.03.2017 erfolgte eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Äußerung der belangten Behörde vom 06.02.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, unter anderem durch Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten sowie die in den Stellungnahmen der Parteien enthaltenen Dokumente sowie in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin beantragte für das Antragsjahr 2009 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für ihren Heimbetrieb im Ausmaß von 8,17 ha. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Auftreiberin auf die verfahrensgegenständliche Gemeinschaftsalm mit der BNr. XXXX, für die von der Almbewirtschafterin für das Antragsjahr 2009 die EBP für eine Almfläche im Ausmaß von 260,25 ha beantragt wurde. Die Almbewirtschafterin zog für die Flächenermittlung keinen Sachverständigen (oder sonstigen Beauftragten) heran.Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Auftreiberin auf die verfahrensgegenständliche Gemeinschaftsalm mit der BNr. römisch 40 , für die von der Almbewirtschafterin für das Antragsjahr 2009 die EBP für eine Almfläche im Ausmaß von 260,25 ha beantragt wurde. Die Almbewirtschafterin zog für die Flächenermittlung keinen Sachverständigen (oder sonstigen Beauftragten) heran. Auf die verfahrensgegenständliche Alm wurden im Antragsjahr 2009 gesamt 164,46 Raufutter verzehrende Großvieheinheiten (RGVE) aufgetrieben. Gemessen an der Anzahl an von der Beschwerdeführerin auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen Tiere (31,66 RGVE) war dieser für das Antragsjahr 2009 eine beantragte anteilige Futterfläche im Ausmaß von 50,10 ha zuzurechnen. Die von der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 insgesamt mit 58,27 ha beantragte Futterfläche wurde dem Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2009 mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der ZA entspricht, auch als ermittelte Futterfläche bzw. ermittelte anteilige Almfutterfläche zu Grunde gelegt und der Beschwerdeführerin die EBP 2009 auch zunächst auf dieser Grundlage gewährt. Für die Beantragung standen der Beschwerdeführerin 55,50 ZA zur Verfügung. Am 10.09.2012 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 243,93 ha ermittelt wurde. Dieses Ergebnis wird als richtig festgestellt. Der Beschwerdeführerin wurde nach der VOK eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 46,96 ha zugerechnet. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid sprach die belangte Behörde der Beschwerdeführerin eine EBP 2009 iHv nur mehr EUR 4.707,77 zu und eine Rückforderung iHv EUR 35,03 aus. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Die Behörde ging dabei von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von unverändert 50,10 ha und einer nach VOK und VWK ermittelten anteiligen Almfutterfläche von nunmehr 46,96 ha aus. Die Heimbetriebsfläche der Beschwerdeführerin wurde unverändert mit 8,17 ha zu Grunde gelegt. Gemessen an der beantragten Fläche, die der Anzahl der vorhandenen ZA (55,50) entspricht – sohin 55,50 ha –, bedeutete dies für die Beschwerdeführerin eine Differenzfläche von 0,41 ha bzw. 0,74 %, sohin bis höchstens 3 % und maximal 2 ha. Am 17.09.2007 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm ebenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2007 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 260,23 ha ermittelt wurde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung der Richtigkeit der anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.09.2012 ermittelten Futterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm folgt aus dem Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort durch Kontrollorgane der belangten Behörde, welchem seitens der Beschwerdeführerin weder ausreichend substantiell noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. So bemängelte die Beschwerdeführerin zwar, dass im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle 2012 eine historische Flächenfeststellung stattgefunden habe, obwohl am 17.09.2007 eine ganztägige Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt worden sei und bringt vor, in der Natur hätten sich zwischen den beiden Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen keine bzw. nur unwesentliche Änderungen ergeben. Die Beschwerdeführerin führt jedoch weder aus, auf welchen konkreten Teilen der Almfutterfläche aus ihrer Sicht eine Fehlbeurteilung der AMA erfolgt sei, noch legt sie ausreichend substantiiert dar, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten aus ihrer Sicht – entgegen der Beurteilung der belangten Behörde – anders dargestellt hätten. Die Beschwerdeführerin ist den Feststellungen der AMA zum Ausmaß der Futterfläche auf der verfahrensgegenständlichen Alm somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, womit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts das von der AMA ermittelte Flächenausmaß den Feststellungen zu Grunde zu legen war. Die Beschwerdeführerin beanstandete nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihr auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen Tieren, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildet. Dass die Almbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm im Zuge der Flächenermittlungen Sachverständige (oder sonstigen Beauftragten) herangezogen hätte, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, den Mehrfachanträgen-Flächen und dem Flächennutzungsprüfbericht 2009 nach ÖPUL
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Allgemeines:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,).
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig. Die Beschwerde ist aber nicht begründet: 3.2. Anwendbare Bestimmungen: Verordnung (EG) 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (VO (EG) 73/2009):Verordnung (EG) 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (VO (EG) 73 aus 2009,): "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. [ ]." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ] [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ] [ ]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004):Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,): "Artikel 2 Definitionen Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: [...]
(22)"ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]." "Artikel 8 Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen [...] 2. In Bezug auf Futterflächen gelten folgende Grundsätze: (a) Werden Futterflächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf. [...]." "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
- Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
- Juni festsetzen. [...]." "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen [ ]
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel IV
Kapitel 6, 9 bzw.
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ]." "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3)Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. [...]
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 47/2014: "§ 8i.
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. [ ]." 3.
- Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.
- Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Wie unter II.
- festgestellt, beantragte die Beschwerdeführerin die EBP 2009 für eine Gesamtfläche im Ausmaß von 58,27 ha (davon 50,10 ha anteilige Almfläche) und wurde ihr die EBP 2009 – mit der Einschränkung, dass der Berechnung der Zahlung
Art. 50Abs.
2 VO (EG) 796/2004 die die niedrigere der beiden Größen zugrunde zu legen ist, wenn sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche ergibt – zunächst in einer Höhe von EUR 4.742,80 gewährt.3.3.
- Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Wie unter römisch zwei.
- festgestellt, beantragte die Beschwerdeführerin die EBP 2009 für eine Gesamtfläche im Ausmaß von 58,27 ha (davon 50,10 ha anteilige Almfläche) und wurde ihr die EBP 2009 – mit der Einschränkung, dass der Berechnung der Zahlung
Artikel 50
, Absatz 2, VO (EG) 796 aus 2004, die die niedrigere der beiden Größen zugrunde zu legen ist, wenn sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche ergibt – zunächst in einer Höhe von EUR 4.742,80 gewährt. 3.3.
- Wie den Feststellungen unter II.
- ebenfalls zu entnehmen ist, betrug die beihilfefähige Futterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm im Jahr 2009 nach VOK anstelle der von der Almbewirtschafterin mit 260,25 ha beantragten Fläche nur 243,93 ha und war im Fall der Beschwerdeführerin der Prämienberechnung zur EBP 2009 somit eine ermittelte anteilige Almfläche im Ausmaß von 46,96 ha zu Grunde zu legen.3.3.
- Wie den Feststellungen unter römisch zwei.
- ebenfalls zu entnehmen ist, betrug die beihilfefähige Futterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm im Jahr 2009 nach VOK anstelle der von der Almbewirtschafterin mit 260,25 ha beantragten Fläche nur 243,93 ha und war im Fall der Beschwerdeführerin der Prämienberechnung zur EBP 2009 somit eine ermittelte anteilige Almfläche im Ausmaß von 46,96 ha zu Grunde zu legen. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). 3.3.
- Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.09.2012 wurde nicht substantiiert bestritten. Hier gilt es auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen – insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG – konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).3.3.
- Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.09.2012 wurde nicht substantiiert bestritten. Hier gilt es auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen – insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG – konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123). Auch die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Komplexität der Almfutterflächenfeststellung und die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, Zahl: 2013/17/0111). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, Zahl: 2007/17/0164). Die belangte Behörde konnte der Berechnung der EBP 2009 daher das im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2012 ermittelte Flächenausmaß zu Grunde legen. Dies bedeutete für die Beschwerdeführerin eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 55,09 ha. 3.3.
- Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.3.3.
- Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, VO (EG) 1290 aus 2005, verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. 3.3.
- Die belangte Behörde war daher
Art. 73Abs.
1 VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt zurückzufordern.3.3.5. Die belangte Behörde war daher
Artikel 73
, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt zurückzufordern. Durchbrochen wird das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.Durchbrochen wird das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die der Beschwerdeführerin zuzurechnende Almbewirtschafterin vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde weder behauptet noch belegt.Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die der Beschwerdeführerin zuzurechnende Almbewirtschafterin vor der Antragstellung dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde weder behauptet noch belegt. 3.3.
- Dem Einwand, die Behörde hätte vor einer Entscheidung über die EBP in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus erheben müssen, ist entgegenzuhalten, dass sich aus den rechtlichen Vorgaben lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen ergibt. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr wurde im gegenständlichen Fall eine Vor-Ort-Kontrolle im Beisein des Almobmanns durchgeführt und das Ergebnis vor Bescheiderlassung der zuständigen Almbewirtschafterin übermittelt. Sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, standen dem Landwirt jederzeit online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung. Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung sind sohin nicht ersichtlich. 3.3.
- Da die festgestellte Differenzfläche für die Beschwerdeführerin eine Flächenabweichung bis höchstens 3 % und maximal 2 ha bedeutete, wurden Sanktionen im angefochtenen Bescheid zu Recht nicht verhängt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte, insbesondere das behauptete mangelnde Verschulden und das Monieren einer unangemessenen, hohen Strafe, gehen daher ins Leere. Vor diesem Hintergrund was auch nicht weiter auf die von der Beschwerdeführerin zum Beweis ihres mangelnden Verschuldens vorgelegte "LWK-Bestätigung" einzugehen. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.8.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).3.3.8.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994 aus 2010,, VfSlg 19.632 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). 3.4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215, zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 und 09.09.2013, 2011/17/0216.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS in Zusammenhang mit Almen liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor; vergleiche zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215, zu vergleichbaren Almen-Fällen vergleiche VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 und 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W210.2103945.1.00