GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VG) (BGBL. Nr. 609/1977) idgF Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die ZeiträumeIm ersten Bescheid wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin
Paragraphen 7, 12, 21 a, 24 a, Absatz eins, sowie 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) (BGBL. Nr. 609 aus 1977,) idgF Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die Zeiträume 19.07.1999 Arbeitslosengeld in der Höhe von ATS 323,60 29.07.1999 Arbeitslosengeld in der Höhe von ATS 323,60 5.5.2000 Notstandshilfe in der Höhe von ATS 174,40 11.5.2000 Notstandshilfe in der Höhe von ATS 174,40 5.9.2000 Notstandshilfe in der Höhe von ATS 297,00 3.5.2001 Arbeitslosengeld in der Höhe von ATS 312, 20 14.11.2001 Arbeitslosengeld in der Höhe von ATS 432,70 13.4.2002 Arbeitslosengeld in der Höhe von EURO 17,53 14.4.2002 Arbeitslosengeld in der Höhe von EURO 17,53 5.6.2002 Arbeitslosengeld in der Höhe von EURO 30,75 11.6.2003 Arbeitslosengeld in der Höhe von EURO 2,35 30.7.2003 Arbeitslosengeld in der Höhe von EURO 2,39 18.11.2003 Arbeitslosengeld in der Höhe von EURO 21,45 habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits am 01.03.2006 im Rahmen einer beim AMS aufgenommenen Niederschrift beantragt habe, dass das AMS ihren Leistungsanspruch für die vergangenen fünf Jahre überprüfen möge, da sie nunmehr die jahresbezüglichen Einkommenssteuerbescheide vorgelegt habe. Am 18.01.2007 sei ihr, wie aus den chronologisch über EDV geführten Unterlagen des AMS ersichtlich sei, im Rahmen eines telefonischen Beratungsgesprächs vonseiten eines Mitarbeiters der Landesgeschäftsstelle des AMS dargelegt worden, dass eine Änderung der Beurteilung ihrer selbständigen Tätigkeit in den Jahren 1999 bis 2003 von der durch das AMS erfolgten vorübergehenden auf eine durchgehende selbständige Tätigkeit nicht erfolgen werde. Sie sei des Weiteren darüber informiert worden, dass Nachzahlungen für Zeiträume, die länger als fünf Jahre zurücklägen, nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfolgen könnten. Das AMS habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum 1999 bis 2003 als vorübergehend selbstständig erwerbstätig angesehen, ihre Einkünfte daraus in Bezug auf ihren Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung entsprechend beurteilt und bereits bescheidmäßig darüber abgesprochen. Ein bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.03.2006 sei nicht erfolgt und habe die Beschwerdeführerin einen Devolutionsantrag auch nicht gestellt. In Folge des Antrages vom 17.11.2015 habe das AMS den Leistungsakt der Beschwerdeführerin einer neuerlichen Überprüfung unterzogen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1999 bis 2003 selbstständig erwerbstätig gewesen sei, das AMS davon ordnungsmäßig in Kenntnis gesetzt habe, sowie die Beschwerdeführerin vom AMS als vorübergehend erwerbstätig angesehen und behandelt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe dem AMS Honorarnoten vorgelegt, die dazu geführt hätten, dass in folgenden Zeiträumen iSd § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit kein Anspruch bestanden habe:In Folge des Antrages vom 17.11.2015 habe das AMS den Leistungsakt der Beschwerdeführerin einer neuerlichen Überprüfung unterzogen und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1999 bis 2003 selbstständig erwerbstätig gewesen sei, das AMS davon ordnungsmäßig in Kenntnis gesetzt habe, sowie die Beschwerdeführerin vom AMS als vorübergehend erwerbstätig angesehen und behandelt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe dem AMS Honorarnoten vorgelegt, die dazu geführt hätten, dass in folgenden Zeiträumen iSd Paragraph 12, AlVG mangels Arbeitslosigkeit kein Anspruch bestanden habe: Über diese Zeiträume habe das AMS bereits mittels rechtskräftigen Bescheids entschieden. Rechtlich führte das AMS dazu aus, dass die Beschwerdeführerin in den genannten Zeiträumen nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 3 lit AlVG nicht als arbeitslos anzusehen sei. Sie sei vonseiten des AMS in den Jahren 1999 bis 2003 als vorübergehend selbständig erwerbstätig qualifiziert worden, da sie immer wieder lediglich sehr kurzfristige, den Zeitraum von 16 Tagen nicht übersteigende Tätigkeiten ausgeübt und dafür Honorarnoten gelegt habe, deren Höhe den Höchstbetrag überschritten habe. Daher habe sie für den jeweiligen Kalendermonat als nicht arbeitslos zu gelten. Die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit vorübergehend selbständig erwerbstätiger Arbeitsloser sei endgültig, und zwar allein unter Zugrundelegung der mittels Honorarnoten nachgewiesenen Einkünfte. Eine nochmalige Aufrollung der Frage des Vorliegens von Arbeitslosigkeit für bereits beurteilte Zeiträume nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheids erfolge in diesem Fall nicht. Es sei über sämtliche Zeiträume auch bereits mittels rechtskräftiger Bescheide abgesprochen worden. Eine neuerliche Absprache über diese genannten Zeiträume sei infolge der Rechtskraftwirkung nicht zulässig.Rechtlich führte das AMS dazu aus, dass die Beschwerdeführerin in den genannten Zeiträumen nach den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3, lit AlVG nicht als arbeitslos anzusehen sei. Sie sei vonseiten des AMS in den Jahren 1999 bis 2003 als vorübergehend selbständig erwerbstätig qualifiziert worden, da sie immer wieder lediglich sehr kurzfristige, den Zeitraum von 16 Tagen nicht übersteigende Tätigkeiten ausgeübt und dafür Honorarnoten gelegt habe, deren Höhe den Höchstbetrag überschritten habe. Daher habe sie für den jeweiligen Kalendermonat als nicht arbeitslos zu gelten. Die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit vorübergehend selbständig erwerbstätiger Arbeitsloser sei endgültig, und zwar allein unter Zugrundelegung der mittels Honorarnoten nachgewiesenen Einkünfte. Eine nochmalige Aufrollung der Frage des Vorliegens von Arbeitslosigkeit für bereits beurteilte Zeiträume nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheids erfolge in diesem Fall nicht. Es sei über sämtliche Zeiträume auch bereits mittels rechtskräftiger Bescheide abgesprochen worden. Eine neuerliche Absprache über diese genannten Zeiträume sei infolge der Rechtskraftwirkung nicht zulässig. Des Weiteren führte die belangte Behörde im Bescheid aus, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin geruht habe, als diese vom 14.02.1999 bis 23.09.1999 Krankengeld bezogen habe und von 17.09.2000 bis 28.09.2000 im Ausland gewesen sei. Da darüber irrtümlich noch nicht mittels Bescheid abgesprochen worden sei, seien die Bescheide noch zu erstellen. Auch für den Zeitraum 02.02.2000 bis 03.02.2000, für den die Beschwerdeführerin keine Leistungen bezogen habe, werde noch ein Bescheid erlassen. Der Beschwerdeführerin sei dahingehend zuzustimmen, dass ihr vonseiten des AMS rechtsgrundlos Leistungen für die Zeiträume 19.07.1999, 29.07.1999, 05.05.2000, 11.05.2000, 05.09.2000, 03.05.2001, 14.11.2001, 13.04.2002, 14.04.2002, 05.06.2002, 11.06.2003, 30.07.2003 sowie für 18.11.2003 nicht zuerkannt worden seien. Rechtlich führte die belangte Behörde dazu weiters aus, dass eine nachträgliche Berichtigung des Versicherungsverlaufs der Beschwerdeführerin durch Nachversicherung erfolgen werde. Infolge der Bestimmung des § 25 Abs. 6 AlVG sei jedoch für die genannten Zeiträume eine Nachzahlung nicht mehr möglich. Analog dieser Gesetzesbestimmungen, die es untersage, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für Zeiträume, die länger als fünf Jahre zurücklägen, Arbeitslosen zum Rückersatz vorzuschreiben, seien auch derartige Leistungen, die (aus unterschiedlichen Gründen) nicht ausgezahlt worden seien, nach Ablauf von fünf Jahren an Arbeitslose nicht nachzubezahlen.Rechtlich führte die belangte Behörde dazu weiters aus, dass eine nachträgliche Berichtigung des Versicherungsverlaufs der Beschwerdeführerin durch Nachversicherung erfolgen werde. Infolge der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 6, AlVG sei jedoch für die genannten Zeiträume eine Nachzahlung nicht mehr möglich. Analog dieser Gesetzesbestimmungen, die es untersage, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für Zeiträume, die länger als fünf Jahre zurücklägen, Arbeitslosen zum Rückersatz vorzuschreiben, seien auch derartige Leistungen, die (aus unterschiedlichen Gründen) nicht ausgezahlt worden seien, nach Ablauf von fünf Jahren an Arbeitslose nicht nachzubezahlen. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass sich diese Feststellungen auf den Leistungsakt der Beschwerdeführerin, der chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des AMS, sowie die Auskunft des Hauptverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger gründen. 3. Im zweiten Bescheid vom selben Tag stellte die belangte Behörde - wie im ersten Bescheid angekündigt - fest, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld
VG für den Zeitraum 14.02.1999 bis 23.02.1999 aufgrund des Bezuges von Krankengeld von der Wiener Gebietskrankenkasse ruhe.3. Im zweiten Bescheid vom selben Tag stellte die belangte Behörde - wie im ersten Bescheid angekündigt - fest, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld
Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG für den Zeitraum 14.02.1999 bis 23.02.1999 aufgrund des Bezuges von Krankengeld von der Wiener Gebietskrankenkasse ruhe. 4. Im dritten Bescheid vom 11.05.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe
VG ab dem 06.02.2000 gebühre. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin nach Erreichen des Höchstausmaßes mit 01.02.2000 nach Beendigung ihrer vom 04.02.2000 bis 05.02.2000 dauernden pflichtversicherten Beschäftigung beim XXXX erst am 06.02.2000 wieder beim AMS vorgesprochen und ihren Anspruch geltend gemacht habe.4. Im dritten Bescheid vom 11.05.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe
Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und Paragraph 46, AlVG ab dem 06.02.2000 gebühre. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin nach Erreichen des Höchstausmaßes mit 01.02.2000 nach Beendigung ihrer vom 04.02.2000 bis 05.02.2000 dauernden pflichtversicherten Beschäftigung beim römisch 40 erst am 06.02.2000 wieder beim AMS vorgesprochen und ihren Anspruch geltend gemacht habe. 5. Im vierten Bescheid ebenfalls vom 11.05.2016 stellte die belangte Behörde - wie im ersten Bescheid angekündigt - fest, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe
VG im Zeitraum vom 17.09.2000 bis 28.09.2000 aufgrund eines Auslandsaufenthaltes ruhe.5. Im vierten Bescheid ebenfalls vom 11.05.2016 stellte die belangte Behörde - wie im ersten Bescheid angekündigt - fest, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG im Zeitraum vom 17.09.2000 bis 28.09.2000 aufgrund eines Auslandsaufenthaltes ruhe. 6. Gegen diese vier Bescheide richtete sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 07.06.2016, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Aufhebung
2 AVG sämtlicher, für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.2003 ausgestellter Bescheide beantragt. Damit beabsichtige sie eine neue, einheitliche Einstufung als "durchgehend selbstständig Erwerbstätige mir rollierender Berechnung" über den gesamten Zeitraum von 1999 bis 2003 sowie die Nachversicherung bzw. Nachspeicherung von 274 Tagen zu berichtigen. Des Weiteren ersuche sie um Stellungnahme zum Konto-Eingang vom 02.02.2006 sowie um Übermittlung aller "EDV geführten Unterlagen" bzw. noch fehlender Daten aus ihrem Leistungsakt zu ihrem "Antrag auf Auskunft -
Gegen diese vier Bescheide richtete sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 07.06.2016, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Aufhebung
Paragraph 68, Absatz 2, AVG sämtlicher, für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.2003 ausgestellter Bescheide beantragt. Damit beabsichtige sie eine neue, einheitliche Einstufung als "durchgehend selbstständig Erwerbstätige mir rollierender Berechnung" über den gesamten Zeitraum von 1999 bis 2003 sowie die Nachversicherung bzw. Nachspeicherung von 274 Tagen zu berichtigen. Des Weiteren ersuche sie um Stellungnahme zum Konto-Eingang vom 02.02.2006 sowie um Übermittlung aller "EDV geführten Unterlagen" bzw. noch fehlender Daten aus ihrem Leistungsakt zu ihrem "Antrag auf Auskunft -
Paragraph 26, Datenschutzgesetz 2000 vom 10.07.2015". Begründend gab sie an, dass sie während ihres Leistungsbezuges beim AMS von 1999 bis 2007 parallel mehrere selbständige Tätigkeiten und unselbständige Dienstverhältnisse gehabt habe. In der Zeit von 01.01.1999 bis 31.12.2003 sei ihre selbstständige Tätigkeit fälschlicherweise als "vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit" eingestuft worden. Schon aufgrund der ersten abgegebenen Honorarnote sei aber ersichtlich, dass hierfür keine Voraussetzungen gegeben seien, denn u.a. läge kein schriftlicher Vertrag vor, aus dem der Zeitraum der Tätigkeit ersichtlich sei. Die Beschwerdeführerin legte die erste und letzte Honorarnote von 1999 vor. Die Beschwerdeführerin führte des Weiteren aus, dass der größte zeitliche Aufwand einer XXXX in der Vorbereitung, Recherche und Zusammenstellung von Unterlagen liege, weswegen nicht nur die Arbeitszeit während des Vortrages entlohnt werde. Auch als XXXX zähle nicht nur die Arbeit am Kunden selbst als Arbeitszeit, sondern auch die Vorbereitungszeit.Die Beschwerdeführerin führte des Weiteren aus, dass der größte zeitliche Aufwand einer römisch 40 in der Vorbereitung, Recherche und Zusammenstellung von Unterlagen liege, weswegen nicht nur die Arbeitszeit während des Vortrages entlohnt werde. Auch als römisch 40 zähle nicht nur die Arbeit am Kunden selbst als Arbeitszeit, sondern auch die Vorbereitungszeit. Daher sei eine rollierende Berechnung als "durchgehend selbständig Erwerbstätige" beim AMS angezeigt gewesen. Die Richtigkeit oder der Grund für die Beurteilung einer vorübergehend selbständigen Erwerbstätigkeit sei aber vom AMS nie überprüft und in Frage gestellt worden, obwohl sie sich wiederholt nach der Abgabe ihrer Finanzamt-Bescheide, um eine endgültige Beurteilung der Jahre 1999 bis 2003 bemüht habe. Die Beschwerdeführerin verwies in diesem Sinne auf einen AMS-Datenauszug vom 07.05.2004 sowie auf eine Niederschrift vom 01.03.2006. Wenngleich sich weder ihre selbstständigen noch unselbständigen Beschäftigungsverhältnisse verändert hätten, sei sie erst ab 2004 (bis 2007) als "durchgehend selbstständig erwerbstätig" eingestuft worden. Die Einkünfte zwischen 1999 und 2003 aus selbständiger Tätigkeit lägen nach Bewertung des Steuerberaters und nachfolgender Bestätigung durch das Finanzamt weit unter der jährlichen, monatlichen und täglichen Geringfügigkeitsgrenze bzw. sogar im Verlustbereich, und damit auch unter den Geringfügigkeitsgrenzen, die zur Ermittlung von AMS-Leistungen maßgebend seien, wie in folgender Aufstellung ersichtlich sei: Da Geld- und Versicherungsleistungen jedoch anhand von "vorübergehend selbständiger Erwerbstätigkeit" (unter Verweis auf die vorgelegte Honorarnote von 1999) und nicht einer "durchgehend selbständigen Erwerbstätigkeit" ermittelt worden seien, sei es unrechtmäßig zu mehrmaliger Einstellung von Leistungen der im Bescheid vom 11.05.2016 angeführten Zeiträume (insgesamt 274 Tage zwischen 1999 und 2003) gekommen. Sie ersuche daher um die nachträgliche Versicherung bzw. Nachspeicherung der angesprochenen Zeiträume zum Erwerb von Pensionsversicherungszeiten. Die Beschwerdeführerin gab des Weiteren in der Beschwerde an, dass es zu keiner Stellungnahme zu der Frage, ob es sich bei dem Kontoeingang vom 02.02.2006, mit dem Vermerk "ALV-Nachz." in Höhe von 5,208,09,- Euro, um eine Nachzahlung infolge einer endgültigen Beurteilung für das Jahr 2004 oder 2005 handle, oder zu welchem Tagessatz, für welche Tage hier nachbezahlt worden sei. Sie ersuche daher nochmals um die Abklärung dieser Fragen. Im ersten Bescheid vom 11.05.2016 seien "EDV geführte Unterlagen" erwähnt, im angeforderten "Antrag auf Auskunft -
Datenschutzgesetz 2000 vom 10.07.2015" seien diese, trotz mehrmaliger Betonung auf "VOLLSTÄNDIGKEIT" jedoch nicht übermittelt worden, demgemäß sei dieser Datenauszug offensichtlich nicht vollständig. Sie ersuche daher um Sendung aller fehlenden Unterlagen. Im ersten Bescheid vom 11.05.2016 sei außerdem ein zu erlassender Bescheid über den Zeitraum von 02.02.2000 bis 03.02.2000 erwähnt, diesen habe sie nicht erhalten, hingegen einen nicht angeführten Bescheid für den Zeitraum ab 06.02.2000.Im ersten Bescheid vom 11.05.2016 seien "EDV geführte Unterlagen" erwähnt, im angeforderten "Antrag auf Auskunft -
Paragraph 26, Datenschutzgesetz 2000 vom 10.07.2015" seien diese, trotz mehrmaliger Betonung auf "VOLLSTÄNDIGKEIT" jedoch nicht übermittelt worden, demgemäß sei dieser Datenauszug offensichtlich nicht vollständig. Sie ersuche daher um Sendung aller fehlenden Unterlagen. Im ersten Bescheid vom 11.05.2016 sei außerdem ein zu erlassender Bescheid über den Zeitraum von 02.02.2000 bis 03.02.2000 erwähnt, diesen habe sie nicht erhalten, hingegen einen nicht angeführten Bescheid für den Zeitraum ab 06.02.2000. 7. Die Beschwerde wurde
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 26.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt. In der Beschwerdevorlage nahm die belangte Behörde zu den Einwendungen in der Beschwerde Stellung. Auf Grund der vorgelegten Honorarnoten sei ersichtlich, dass kein schriftlicher Vertrag vorläge, aus dem der Zeitraum der Tätigkeit ersichtlich sei, wodurch in ihrem Fall eine rollierende Berechnung als "durchgehend selbständige Erwerbstätige" angezeigt gewesen wäre. Außerdem sei festzuhalten, dass die Bescheide in den Zeiträumen vom 22.05.1999 bis 29.05.2003 rechtskräftig geworden seien. Eine Aufhebung dieser Bescheide
2 AVG käme aus inhaltlichen Gründen nicht in Betracht, weil
der dem elektronischen Akt beiliegenden Abfrage beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger keine (über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegende) selbständige Erwerbstätigkeit in den Jahren 1999 bis 2003 gespeichert sei und sich die vom Arbeitsmarktservice im Zeitraum vom 22.05.1999 bis 29.05.2003 erstellten Bescheide auf unselbständige Erwerbstätigkeiten von der Beschwerdeführerin wie zum Beispiel ihr Dienstverhältnis als Angestellte beim XXXX beziehen würden. Diese unselbständigen Erwerbstätigkeiten seien vom Arbeitsmarktservice überprüft, nach der neben § 21 a AlVG für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.2003 maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. g AlVG, wonach als arbeitslos insbesondere nicht gelte, wer an mehr als 16 Tagen im Kalendermonat vorübergehend erwerbstätig sei.7. Die Beschwerde wurde
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 26.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt. In der Beschwerdevorlage nahm die belangte Behörde zu den Einwendungen in der Beschwerde Stellung. Auf Grund der vorgelegten Honorarnoten sei ersichtlich, dass kein schriftlicher Vertrag vorläge, aus dem der Zeitraum der Tätigkeit ersichtlich sei, wodurch in ihrem Fall eine rollierende Berechnung als "durchgehend selbständige Erwerbstätige" angezeigt gewesen wäre. Außerdem sei festzuhalten, dass die Bescheide in den Zeiträumen vom 22.05.1999 bis 29.05.2003 rechtskräftig geworden seien. Eine Aufhebung dieser Bescheide
Paragraph 68, Absatz 2, AVG käme aus inhaltlichen Gründen nicht in Betracht, weil
der dem elektronischen Akt beiliegenden Abfrage beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger keine (über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegende) selbständige Erwerbstätigkeit in den Jahren 1999 bis 2003 gespeichert sei und sich die vom Arbeitsmarktservice im Zeitraum vom 22.05.1999 bis 29.05.2003 erstellten Bescheide auf unselbständige Erwerbstätigkeiten von der Beschwerdeführerin wie zum Beispiel ihr Dienstverhältnis als Angestellte beim römisch 40 beziehen würden. Diese unselbständigen Erwerbstätigkeiten seien vom Arbeitsmarktservice überprüft, nach der neben Paragraph 21, a AlVG für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.2003 maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera g, AlVG, wonach als arbeitslos insbesondere nicht gelte, wer an mehr als 16 Tagen im Kalendermonat vorübergehend erwerbstätig sei. Das AMS gab des Weiteren an, dass der Leistungsakt für die Jahre 1999 bis 2003 in Verstoß geraten sei. Zu den darin abgelegten Honorarnoten sei festzuhalten, dass das Nichtvorliegen von Arbeitslosigkeit bei der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 22.05.1999 bis 29.05.2003 auf Grund ihrer in diesem Zeitraum gemeldeten Dienstverhältnisse (beim XXXX etc.) festgestellt worden seien. Die Begründung des Bescheides vom 11.05.2016, wonach die Beschwerdeführerin das Arbeitsmarktservice über ihre selbständige Erwerbstätigkeit ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt habe und vom Arbeitsmarktservice als vorübergehend selbständig erwerbstätig angesehen bzw. behandelt worden sei, sei missverständlich, da eine allfällige selbständige Erwerbstätigkeit nicht maßgeblich sei für die Feststellung des Nichtvorliegens von Arbeitslosigkeit im Zeitraum vom 22.05.1999 bis 29.05.2003, sondern das Vorliegen von unselbständigen vorübergehenden Erwerbstätigkeiten im oben angeführten Zeitraum.Das AMS gab des Weiteren an, dass der Leistungsakt für die Jahre 1999 bis 2003 in Verstoß geraten sei. Zu den darin abgelegten Honorarnoten sei festzuhalten, dass das Nichtvorliegen von Arbeitslosigkeit bei der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 22.05.1999 bis 29.05.2003 auf Grund ihrer in diesem Zeitraum gemeldeten Dienstverhältnisse (beim römisch 40 etc.) festgestellt worden seien. Die Begründung des Bescheides vom 11.05.2016, wonach die Beschwerdeführerin das Arbeitsmarktservice über ihre selbständige Erwerbstätigkeit ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt habe und vom Arbeitsmarktservice als vorübergehend selbständig erwerbstätig angesehen bzw. behandelt worden sei, sei missverständlich, da eine allfällige selbständige Erwerbstätigkeit nicht maßgeblich sei für die Feststellung des Nichtvorliegens von Arbeitslosigkeit im Zeitraum vom 22.05.1999 bis 29.05.2003, sondern das Vorliegen von unselbständigen vorübergehenden Erwerbstätigkeiten im oben angeführten Zeitraum. Zu den Einwendungen von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach die Einkünfte zwischen 1999 und 2003 aus selbständiger Tätigkeit unter der jeweiligen monatlichen Geringfügigkeitsgrenze lägen, verweise das AMS auf die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2002 und 2003, die diese Angaben bestätigten und weise das AMS neuerlich darauf hin, dass die selbständige Erwerbstätigkeit in den Jahren 1999 bis 2003 nicht maßgeblich gewesen sei für die Feststellung des Nichtvorliegens von Arbeitslosigkeit im Zeitraum vom 22.05.1999 bis 29.05.2003, sondern das Vorliegen von unselbständigen vorübergehenden Erwerbstätigkeiten im oben angeführten Zeitraum. Bei dem Kontoeingang vom 02.02.2016 mit dem Vermerk ALV-Nachz. in Höhe von € 5.208,09 handle es sich um die Nachzahlung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe für die Zeiträume vom 03.02.2004 bis 31.12.2004, die im beiliegenden elektronischen Akt als "Differenzzahlung 27.1.2006" mit Anführung der genauen Höhe der Tagsätze übermittelt werden. Zu dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie keinen von der belangten Behörde zu erlassenden Bescheid über den Zeitraum von 02.02.2000 bis 03.02.2000 erhalten habe, sei festzuhalten, dass im dritten Bescheid vom 11.05.2016 festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin nach Erreichung des Höchstausmaßes der Leistung mit 01.02.2000 auf Grund ihrer erst am 06.02.2000 erfolgten Geltendmachung ihres Leistungsanspruches beim AMS keinen Anspruch auf Notstandshilfe vom 02.02.2000 bis 05.02.2000 habe und diesbezüglich auch über den Zeitraum von 02.02.2000 bis 03.02.2000 abgesprochen worden sei. Des Weiteren halte das AMS fest, dass an die Beschwerdeführerin bezüglich des Zeitraumes 01.01.1999 bis 31.12.2003 die Leistung für jene Zeiten, über die nicht mit (rechtskräftigem) Bescheid abgesprochen worden sei, nachgezahlt worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2 AVG sämtliche Bescheide für den Zeitraum von 01.01.1999 bis 31.12.2003 aufzuheben, weil in dieser Zeit ihre selbstständige Tätigkeit fälschlicherweise als "vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit" eingestuft worden sei. Sie legte zwei Honorarnoten vor, wonach sie mit der ersten Honorarnote vom 08.02.1999 für ihre Tätigkeit als Gastreferentin im Rahmen der Theaterpädagogik ein Honorar von ATS 1000,- netto in Rechnung stellte und mit der Honorarnote vom 29.10.1999 für ihre Tätigkeit als Gastreferentin ein Honorar von ATS 17.233,70 inkl. 20% MwSt. in Rechnung stellte. In der Beschwerdevorlage wird von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, dass
der im Akt befindlichen Abfrage beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger keine selbständige Erwerbstätigkeit in den Jahren 1999 bis 2003 gespeichert sei und sich die vom Arbeitsmarktservice im Zeitraum vom 22.05.1999 bis 29.05.2003 erstellten Bescheide auf unselbständige Erwerbstätigkeiten von der Beschwerdeführerin wie zum Beispiel ihr Dienstverhältnis als Angestellte beim XXXX beziehen. Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob die Beschwerdeführerin als durchgehend selbstständige Erwerbstätige oder vorübergehend selbständige Erwerbstätige eingestuft wurde, weil eine allfällige selbständige Erwerbstätigkeit, wie von der Behörde treffend ausgeführt wird, nicht maßgeblich war für die Feststellung des Nichtvorliegens von Arbeitslosigkeit im Zeitraum vom XXXX, sondern das (wie in der rechtlichen Beurteilung angeführte) Vorliegen von unselbständigen vorübergehenden Erwerbstätigkeiten und das Überschreiten von Höchstbeitragsgrundlagen. Die belangte Behörde hat über diese Zeiträume bereits mit Bescheid abgesprochen, die Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerde
Paragraph 68, Absatz 2, AVG sämtliche Bescheide für den Zeitraum von 01.01.1999 bis 31.12.2003 aufzuheben, weil in dieser Zeit ihre selbstständige Tätigkeit fälschlicherweise als "vorübergehende selbständige Erwerbstätigkeit" eingestuft worden sei. Sie legte zwei Honorarnoten vor, wonach sie mit der ersten Honorarnote vom 08.02.1999 für ihre Tätigkeit als Gastreferentin im Rahmen der Theaterpädagogik ein Honorar von ATS 1000,- netto in Rechnung stellte und mit der Honorarnote vom 29.10.1999 für ihre Tätigkeit als Gastreferentin ein Honorar von ATS 17.233,70 inkl. 20% MwSt. in Rechnung stellte. In der Beschwerdevorlage wird von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, dass
der im Akt befindlichen Abfrage beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger keine selbständige Erwerbstätigkeit in den Jahren 1999 bis 2003 gespeichert sei und sich die vom Arbeitsmarktservice im Zeitraum vom 22.05.1999 bis 29.05.2003 erstellten Bescheide auf unselbständige Erwerbstätigkeiten von der Beschwerdeführerin wie zum Beispiel ihr Dienstverhältnis als Angestellte beim römisch 40 beziehen. Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob die Beschwerdeführerin als durchgehend selbstständige Erwerbstätige oder vorübergehend selbständige Erwerbstätige eingestuft wurde, weil eine allfällige selbständige Erwerbstätigkeit, wie von der Behörde treffend ausgeführt wird, nicht maßgeblich war für die Feststellung des Nichtvorliegens von Arbeitslosigkeit im Zeitraum vom römisch 40 , sondern das (wie in der rechtlichen Beurteilung angeführte) Vorliegen von unselbständigen vorübergehenden Erwerbstätigkeiten und das Überschreiten von Höchstbeitragsgrundlagen. Die belangte Behörde hat über diese Zeiträume bereits mit Bescheid abgesprochen, die Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin brachte des Weiteren in der Beschwerde vor, dass keine Stellungnahme zu der Frage erfolgt sei, worin es sich bei der Nachzahlung von € 5.208,09 handle. Hierzu wird auf die unzweifelhaften Angaben des AMS verwiesen, denen zu Folge es sich dabei um die Nachzahlung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe für Zeiträume von 03.02.2004 bis 31.12.2004 sowie vom 01.12.20005 bis 31.12.2005 handelt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand:
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
2 ASVG entsprechenden Betrages, bei Anspruch auf Familienzuschläge überdies zuzüglich den mit der Anzahl der Tage im Kalendermonat vervielfachten, ohne Anrechnung
5 erster und zweiter Satz gebührenden Familienzuschlägen) übersteigt, für diesen Kalendermonat;g) wer an mehr als 16 Tagen im Kalendermonat vorübergehend erwerbstätig ist oder aus vorübergehender Erwerbstätigkeit im Kalendermonat ein Nettoeinkommen (Paragraph 21 a, Absatz 2,) erzielt, welches den Höchstbetrag (das ist der mit der Anzahl der Tage im Kalendermonat vervielfachte tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes in der höchsten Lohnklasse zuzüglich der Hälfte des der Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG entsprechenden Betrages, bei Anspruch auf Familienzuschläge überdies zuzüglich den mit der Anzahl der Tage im Kalendermonat vervielfachten, ohne Anrechnung
Paragraph 20, Absatz 5, erster und zweiter Satz gebührenden Familienzuschlägen) übersteigt, für diesen Kalendermonat; (h)...(i)
Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der persönlichen Wiedermeldung oder neuerlichen persönlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.Paragraph 17,
Paragraph 16, ruht, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der persönlichen Wiedermeldung oder neuerlichen persönlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
nicht geruht, so gebührt das Arbeitslosengeld rückwirkend ab dem betreffenden Samstag, Sonntag bzw. gesetzlichen Feiertag, sofern der Arbeitslose seinen Anspruch am darauffolgenden Werktag geltend gemacht hat."
Paragraph 16, nicht geruht, so gebührt das Arbeitslosengeld rückwirkend ab dem betreffenden Samstag, Sonntag bzw. gesetzlichen Feiertag, sofern der Arbeitslose seinen Anspruch am darauffolgenden Werktag geltend gemacht hat." "Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit § 21a.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG entsprechenden Betrag zu vermindern und 90 vH des verbleibenden Betrages durch die Zahl der Tage im Kalendermonat zu teilen ist.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen. Ebenso tritt ein Bescheid über die Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach Ablauf von fünf Jahren ab Eintritt der Rechtskraft außer Kraft, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde.
Absatz 2, oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen. Ebenso tritt ein Bescheid über die Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach Ablauf von fünf Jahren ab Eintritt der Rechtskraft außer Kraft, wenn er bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen wurde.
VG (BGBL. Nr. 609/1977) idgF ab dem 06.02.2000 Notstandshilfe gebührt.Hinsichtlich des Zeitraumes 02.02.2000 bis 03.02.2000 gebührt der Beschwerdeführerin kein Arbeitslosengeld, weil die Beschwerdeführerin nach Beendigung ihrer Beschäftigung vom 04.02.2000 bis 05.02.2000 erst am 06.02.2000 beim AMS wieder vorsprach und ihr daher
Paragraph 17, Absatz eins, AlVG (BGBL. Nr. 609 aus 1977,) idgF ab dem 06.02.2000 Notstandshilfe gebührt. Auch hinsichtlich des Zeitraumes 17.09.2000 bis 28.09.2000 gebühren der Beschwerdeführerin wegen Verwirklichung des Ruhenstatbestandes
VG (BGBL. Nr. 609/1977) idgF aufgrund eines Auslandsaufenthaltes keine Ansprüche aus dem Leistungsbezug.Auch hinsichtlich des Zeitraumes 17.09.2000 bis 28.09.2000 gebühren der Beschwerdeführerin wegen Verwirklichung des Ruhenstatbestandes
Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG (BGBL. Nr. 609 aus 1977,) idgF aufgrund eines Auslandsaufenthaltes keine Ansprüche aus dem Leistungsbezug. Da die Beschwerdeführerin vom 14.02.1999 bis 23.02.1999 Krankengeld bezogen hat, ruht
VG (BGBL. Nr. 609/1977) idgF der Anspruch auf Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum.Da die Beschwerdeführerin vom 14.02.1999 bis 23.02.1999 Krankengeld bezogen hat, ruht
Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG (BGBL. Nr. 609 aus 1977,) idgF der Anspruch auf Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.6. Absehen von der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum Paragraph 67 d, AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Paragraph 24, VwGVG dem aufgehobenen Paragraph 67 d, AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291).Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens näher zu erörtern. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie Einräumung von Parteiengehör nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des AMS festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W216.2131065.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.