GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Anlässlich der Eingabe des Beschwerdeführers (Ersuchen um Erlassung eines Bescheides bzgl. des Antrages auf Neuberechnung) beim Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: AMS) vom 09.12.2016 wurde mit Bescheid des AMS vom 15.12.2016, unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 24.02.2016, Ro 2015/08/0028, festgestellt, dass dem Beschwerdeführer
VG) idgF. NotstandshilfeAnlässlich der Eingabe des Beschwerdeführers (Ersuchen um Erlassung eines Bescheides bzgl. des Antrages auf Neuberechnung) beim Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: AMS) vom 09.12.2016 wurde mit Bescheid des AMS vom 15.12.2016, unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 24.02.2016, Ro 2015/08/0028, festgestellt, dass dem Beschwerdeführer
Paragraphen 20, 21 und 36 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF. Notstandshilfe ab dem 01.09.2010 in der Höhe von täglich € 29,03 ab dem 13.02.2013 in der Höhe von täglich € 29,43 ab dem 07.09.2014 in der Höhe von täglich € 34,41 ab dem 01.04.2015 in der Höhe von täglich € 32,96 ab dem 01.09.2015 in der Höhe von täglich € 33,93 ab dem 17.11.2015 in der Höhe von täglich € 32,96 ab dem 01.01.2016 in der Höhe von täglich € 33,31 gebühre sowie
VG Arbeitslosengeldgebühre sowie
Paragraphen 20 und 21 AlVG Arbeitslosengeld ab dem 21.03.2014 in der Höhe von täglich € 37,06 gebühre. Begründend wurde – entsprechend der obengenannten Judikatur des VwGH – ausgeführt, dass der gebührende Ergänzungsbetrag
VG in der Differenz zwischen dem Ausgleichszulagenrichtsatz sowie dem Grundbetrag und nicht in der Differenz zwischen dem Ausgleichszulagenrichtsatz sowie dem Grundbetrag zuzüglich der Familienzuschläge bestehe. Demnach gebühre der Ergänzungsbeitrag immer dann, wenn der Grundbetrag der Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteige. Der Familienzuschlag könne erst nach der Berechnung des Ergänzungsbetrages hinzugerechnet werden.Begründend wurde – entsprechend der obengenannten Judikatur des VwGH – ausgeführt, dass der gebührende Ergänzungsbetrag
Paragraph 21, Absatz 4, AlVG in der Differenz zwischen dem Ausgleichszulagenrichtsatz sowie dem Grundbetrag und nicht in der Differenz zwischen dem Ausgleichszulagenrichtsatz sowie dem Grundbetrag zuzüglich der Familienzuschläge bestehe. Demnach gebühre der Ergänzungsbeitrag immer dann, wenn der Grundbetrag der Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteige. Der Familienzuschlag könne erst nach der Berechnung des Ergänzungsbetrages hinzugerechnet werden. Mit dem als Beschwerde gewerteten "Einspruch" vom 11.01.2017 bestritt der Beschwerdeführer die Richtigkeit des Bescheides und führte aus, dass seine Bezüge vom 01.09.2010 bis 21.03.2014 unter der Obergrenze des durchschnittlichen Monatseinkommens von € 2.225,- betragen würden. Daher ersuche er um die nochmalige Berechnung seiner tatsächlichen Leistungsbezugszeiträume und der Nachzahlung eventueller Ansprüche. Die Beschwerde wurde
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 27.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der Beschwerdevorlage führte das AMS nochmals aus, dass aufgrund des Erkenntnisses des VwGH vom 24.02.2016 der bisherige Berechnungsmodus des AMS insofern verändert worden sei, als bei niedrigen Leistungsbezügen der Leistungssatz auf den Ausgleichszulagenrichtsatz aufzustocken sei. Erst dann seien die Familienzuschläge für unterhaltsberechtigte Angehörige hinzuzurechnen. Vor dem 24.02.2016 seien zuerst die Familienzuschläge zum Grundbetrag hinzugerechnet worden und erst danach sei die Aufstockung auf den Ausgleichszulagenrichtsatz durch den Ergänzungsbetrag erfolgt. Ab 24.02.2016 seien die Leistungsbezüge bereits automatisch nach dem neuen Rechenmodus ausbezahlt worden. Dargelegt wurde in der Beschwerdevorlage die Berechnung des Grundbetrages der Notstandshilfe.Die Beschwerde wurde
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 27.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In der Beschwerdevorlage führte das AMS nochmals aus, dass aufgrund des Erkenntnisses des VwGH vom 24.02.2016 der bisherige Berechnungsmodus des AMS insofern verändert worden sei, als bei niedrigen Leistungsbezügen der Leistungssatz auf den Ausgleichszulagenrichtsatz aufzustocken sei. Erst dann seien die Familienzuschläge für unterhaltsberechtigte Angehörige hinzuzurechnen. Vor dem 24.02.2016 seien zuerst die Familienzuschläge zum Grundbetrag hinzugerechnet worden und erst danach sei die Aufstockung auf den Ausgleichszulagenrichtsatz durch den Ergänzungsbetrag erfolgt. Ab 24.02.2016 seien die Leistungsbezüge bereits automatisch nach dem neuen Rechenmodus ausbezahlt worden. Dargelegt wurde in der Beschwerdevorlage die Berechnung des Grundbetrages der Notstandshilfe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand:
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
Absatz 2, für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
VG, soweit dadurch die Obergrenze
5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
VG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
VG sind u.a. für Kinder die genannten Familienzuschläge zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu ihrem Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Paragraph 20, Absatz eins, AlVG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
Paragraph 20, Absatz 2, AlVG sind u.a. für Kinder die genannten Familienzuschläge zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu ihrem Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. § 21 Abs. 4 und 5 AlVG lautet:Paragraph 21, Absatz 4 und 5 AlVG lautet: "
1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent."
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen
Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
VG, soweit dadurch die Obergrenze
5 nicht überschritten wird."zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird." § 36 Abs. 1 AlVG unterscheidet zwei Gruppen von Notstandshilfebeziehern: Solche, bei denen der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
1 lit. a sublit. bb ASVG nicht überschreitet, und solche, bei denen dies der Fall ist. Die Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen ist ausschlaggebend dafür, ob an täglicher Notstandshilfe 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages bzw. nur 92 % des Grundbetrages gebühren. In dem "täglichen Grundbetrag" iSd § 36 Abs. 1 AlVG sind keine Familienzuschläge enthalten. Dies kommt auch im letzten Satz des § 36 Abs. 1 AlVG in der Wendung "zuzüglich gebühren Familienzuschläge" zum Ausdruck.Paragraph 36, Absatz eins, AlVG unterscheidet zwei Gruppen von Notstandshilfebeziehern: Solche, bei denen der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG nicht überschreitet, und solche, bei denen dies der Fall ist. Die Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen ist ausschlaggebend dafür, ob an täglicher Notstandshilfe 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages bzw. nur 92 % des Grundbetrages gebühren. In dem "täglichen Grundbetrag" iSd Paragraph 36, Absatz eins, AlVG sind keine Familienzuschläge enthalten. Dies kommt auch im letzten Satz des Paragraph 36, Absatz eins, AlVG in der Wendung "zuzüglich gebühren Familienzuschläge" zum Ausdruck. Bei der Gruppe von Notstandshilfebeziehern, bei denen der Grundbetrag den Richtsatz nicht überschreitet, gebührt
VG an Notstandshilfe 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages. Dies spricht dafür, dass der Ergänzungsbetrag iSd § 21 Abs. 4 AlVG in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag, und nicht in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag zuzüglich den Familienzuschlägen besteht. Denn wäre der Ergänzungsbetrag die zuletzt genannte Differenz, dann würde es Fallkonstellationen geben, in denen sich - obwohl iSd § 36 Abs. 1 Z 1 AlVG der Grundbetrag den Richtsatz unterschreitet -
VG kein Ergänzungsbetrag errechnet, sodass die Anordnung in § 36 Abs. 1 Z 1 AlVG "zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages" ins Leere gehen würde. Dies ist dem Gesetzgeber im Zweifel nicht zu unterstellen (vgl. Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rn 472 zu § 21 und Rn 670 zu § 36). Dazu kommt, dass sich der Richtsatz nach § 21 Abs. 4 AlVG vom Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) ableitet, in dem PartnerInnen und Kinder nicht berücksichtigt sind."Bei der Gruppe von Notstandshilfebeziehern, bei denen der Grundbetrag den Richtsatz nicht überschreitet, gebührt
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG an Notstandshilfe 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages. Dies spricht dafür, dass der Ergänzungsbetrag iSd Paragraph 21, Absatz 4, AlVG in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag, und nicht in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag zuzüglich den Familienzuschlägen besteht. Denn wäre der Ergänzungsbetrag die zuletzt genannte Differenz, dann würde es Fallkonstellationen geben, in denen sich - obwohl iSd Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG der Grundbetrag den Richtsatz unterschreitet -
Paragraph 21, Absatz 4, AlVG kein Ergänzungsbetrag errechnet, sodass die Anordnung in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG "zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages" ins Leere gehen würde. Dies ist dem Gesetzgeber im Zweifel nicht zu unterstellen vergleiche Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rn 472 zu Paragraph 21 und Rn 670 zu Paragraph 36,). Dazu kommt, dass sich der Richtsatz nach Paragraph 21, Absatz 4, AlVG vom Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) ableitet, in dem PartnerInnen und Kinder nicht berücksichtigt sind." Ausgehend von der Klarstellung des VwGH, dass der Ergänzungsbetrag iSd § 21 Abs. 4 AlVG in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag, und nicht in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag zuzüglich den Familienzuschlägen besteht, erweist sich der Berechnungsmodus des AMS, das das Erkenntnis des VwGH seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, als richtig.Ausgehend von der Klarstellung des VwGH, dass der Ergänzungsbetrag iSd Paragraph 21, Absatz 4, AlVG in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag, und nicht in der Differenz zwischen dem Richtsatz sowie dem Grundbetrag zuzüglich den Familienzuschlägen besteht, erweist sich der Berechnungsmodus des AMS, das das Erkenntnis des VwGH seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, als richtig. Ohne Vorlage von Beweismitteln, bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, dass bezugnehmend auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seine Bezüge von 01.09.2010-21.03.2014 unter der Obergrenze des durchschnittlichen Monatseinkommens € 2.225 betragen würden und er daher um Überprüfung seiner tatsächlichen Leistungsbezugszeiträume ersuche. Dem unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden worin seine Beschwer liegt bzw. auf welche Grundlage sich die nochmalige Berechnung seiner Leistungsbezugszeiträume und einer allfälligen Nachzahlung eventueller Ansprüche stützen sollte, insbesondere als dass das Erkenntnis des VwGH eine günstigere Berechnungsmethode für Personen, denen ein Familienzuschlag gebührt, vorsieht und das AMS diesen Berechnungsmodus auch für die Ermittlung des täglichen Anspruches des Beschwerdeführers herangezogen hat. Ausgehend von der Bemessungsgrundlage von € 2.222,41 – die der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet – ergibt sich ein täglicher Nettobetrag von € 51, 61 und somit
VG ein Grundbetrag von € 28,39 (55vH) für den Zeitraum ab 01.09.2010.
VG beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe 92 vH. des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, somit € 26,12. Danach erfolgt die Hinzurechnung des Familienzuschlages (2010 und 2011: 0,97 pro Kind), woraus sich ein täglicher Anspruch von € 29,03 errechnet. Selbige Berechnungsmethode wurde auch für die Zeiträume ab 07.09.2014, ab 01.04.2015, ab 01.09.2015, ab 17.11.2015 und ab 01.01.2016 – wobei sich die Bemessungsgrundlage und der Tagessatz entsprechend ändert – herangezogen. Aus dem Argument des Beschwerdeführers, dass sein Monatseinkommen unter der Obergrenze des durchschnittlichen Monatseinkommens läge, kann nichts gewonnen werden, da der tägliche Grundbetrag in diesen Zeiträumen über den maßgeblichen täglichen Ausgleichszulagenrichtsatz liegt und daher ein Ergänzungsbetrag nicht zusteht.Ausgehend von der Bemessungsgrundlage von € 2.222,41 – die der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet – ergibt sich ein täglicher Nettobetrag von € 51, 61 und somit
Paragraph 21, Absatz 3, AlVG ein Grundbetrag von € 28,39 (55vH) für den Zeitraum ab 01.09.2010.
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2 AlVG beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe 92 vH. des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, somit € 26,12. Danach erfolgt die Hinzurechnung des Familienzuschlages (2010 und 2011: 0,97 pro Kind), woraus sich ein täglicher Anspruch von € 29,03 errechnet. Selbige Berechnungsmethode wurde auch für die Zeiträume ab 07.09.2014, ab 01.04.2015, ab 01.09.2015, ab 17.11.2015 und ab 01.01.2016 – wobei sich die Bemessungsgrundlage und der Tagessatz entsprechend ändert – herangezogen. Aus dem Argument des Beschwerdeführers, dass sein Monatseinkommen unter der Obergrenze des durchschnittlichen Monatseinkommens läge, kann nichts gewonnen werden, da der tägliche Grundbetrag in diesen Zeiträumen über den maßgeblichen täglichen Ausgleichszulagenrichtsatz liegt und daher ein Ergänzungsbetrag nicht zusteht. Für den Zeitraum 13.02.2013 bis 10.09.2013 erfolgt die Erhöhung des Notstandshilfebetrages
VG auf 95vH vom Richtsatz, somit auf € 26,52, da der Notstandshilfebetrag den täglichen Ausgleichzulagenrichtsatz nicht überschreitet. Durch Hinzurechnung des Familienzuschlages ergibt sich ein täglicher Anspruch von € 29,43.Für den Zeitraum 13.02.2013 bis 10.09.2013 erfolgt die Erhöhung des Notstandshilfebetrages
VG auf 95vH vom Richtsatz, somit auf € 26,52, da der Notstandshilfebetrag den täglichen Ausgleichzulagenrichtsatz nicht überschreitet. Durch Hinzurechnung des Familienzuschlages ergibt sich ein täglicher Anspruch von € 29,43. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.6. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. 3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W216.2146028.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.