Obsah (13)
Art. 133§ 33§ 8§ 57§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 3§§ 4§ 46a§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlW222 2150609-1 SpruchW222 2150609-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als E
den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 iVm. § 33 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, sowie § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, sowie Paragraph 57, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, ist auf dem Luftweg von XXXX kommend in Wien Schwechat gelandet und hat am 23.02.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bei der Einvernahme am 23.02.2017 gab der Beschwerdeführer folgendes an: "Ich werde politisch verfolgt. Ich habe Angst. Ich möchte in Österreich bleiben."
- Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, ist auf dem Luftweg von römisch 40 kommend in Wien Schwechat gelandet und hat am 23.02.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bei der Einvernahme am 23.02.2017 gab der Beschwerdeführer folgendes an: "Ich werde politisch verfolgt. Ich habe Angst. Ich möchte in Österreich bleiben." Anlässlich seiner Niederschriftlichen Einvernahme am 24.02.2017 vor dem SPK Schwechat gab der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, am XXXX in XXXX im Punjab geboren worden zu sein. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht. Und sei Sikh. Seine Eltern und seine Geschwister (ein Bruder und eine Schwester) würden im Punjab in Indien leben. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er im Jänner 2017 gefasst. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer folgendes an: "Ich war verliebt in ein Mädchen namens XXXX. Diese lebt in XXXX. Ihre Familie erfuhr von unserer Beziehung. Die Familie war nicht einverstanden. Sie haben mich geschlagen und mit dem Umbringen bedroht. Mein Vater hat ein Grundstück verkauft um mir die Flucht zu finanzieren. Aus Angst um mein Leben bin ich schließlich aus meiner Heimat geflüchtet. Ich will in Österreich um internationalen Schutz ansuchen." Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er durch Angehörige seiner Freundin getötet zu werden.Anlässlich seiner Niederschriftlichen Einvernahme am 24.02.2017 vor dem SPK Schwechat gab der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, am römisch 40 in römisch 40 im Punjab geboren worden zu sein. Er habe 12 Jahre die Grundschule besucht. Und sei Sikh. Seine Eltern und seine Geschwister (ein Bruder und eine Schwester) würden im Punjab in Indien leben. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er im Jänner 2017 gefasst. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer folgendes an: "Ich war verliebt in ein Mädchen namens römisch 40 . Diese lebt in römisch 40 . Ihre Familie erfuhr von unserer Beziehung. Die Familie war nicht einverstanden. Sie haben mich geschlagen und mit dem Umbringen bedroht. Mein Vater hat ein Grundstück verkauft um mir die Flucht zu finanzieren. Aus Angst um mein Leben bin ich schließlich aus meiner Heimat geflüchtet. Ich will in Österreich um internationalen Schutz ansuchen." Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er durch Angehörige seiner Freundin getötet zu werden. Die ärztliche Untersuchung vom 28.02.2017 ergab, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Untersuchung als haftfähig anzusehen ist. Bei seiner Einvernahme im Zulassungsverfahren am 01.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Erstaufnahmestelle Flughafenverfahren, in Beisein eines Dolmetschers und eines Rechtsberaters, gab der Beschwerdeführer an, dass er wahrheitsgemäße Angaben bei der polizeilichen Erstbefragung am 24.02.2017 und im bisherigen Verfahren gemacht habe. Wielange vor der Ausstellung seines Reisepasses am 02.01.2017 er diesen beantragt habe, könne er sich nicht erinnern. Er sei das erste Mal ausgereist. Sein Zielland sei Österreich gewesen. Von der Geburt bis zur Ausreise habe er immer in seinem Elternhaus im Dorf XXXX im Bezirk XXXX gewohnt. Er könne sich nicht an die Hausnummer oder Straße, also eine genaue Adresse erinnern. Auf die Frage, ob in seinem Heimatdorf Straßennamen und Hausnummern existieren würden, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht daran erinnere. Auf den Vorhalt, warum er sich nicht daran erinnern könne, ob es in seinem Heimatdorf Straßennamen oder Hausnummer gegeben habe, wenn er doch sein Leben lang in seinem Heimatdorf gelebt habe, gab der Beschwerdeführer keine Antwort. Sein Elternhaus habe er letztmalig am 05.02.2017 verlassen. Seitdem er Probleme wegen dieses Mädchens gehabt habe, habe er seit dem 01.02.2017 immer wieder bei seinem Onkel gewohnt. Die Frage, ob dies bedeute, dass die Probleme in Indien erst am 01.02.2017 angefangen hätten, bejahte der Beschwerdeführer. Von 01.02.2017 bis 10.02.2017 habe er alle Nächte bei seinem Onkel verbracht. Sein Onkel wohne ca. 40 km von seinem Heimatdorf entfernt. Seine Probleme hätten am 01.02.2017 begonnen und sei er dann zu seinem Onkel gefahren und habe dort bis zum 10.02.2017 genächtigt. Er sei dann nicht mehr zuhause gewesen. Auf neuerliche Frage, ob er nicht noch einmal zuhause gewesen sei, nachdem am 01.02.2017 die Probleme begonnen hätten, verneinte dieser. Auf die Frage, warum er dann heute im Vorfeld angegeben habe, am 05.02.2017 sein Elternhaus letztmalig verlassen zu haben, gab der Beschwerdeführer an: "Das habe ich am 01.02.2017 verlassen."Bei seiner Einvernahme im Zulassungsverfahren am 01.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Erstaufnahmestelle Flughafenverfahren, in Beisein eines Dolmetschers und eines Rechtsberaters, gab der Beschwerdeführer an, dass er wahrheitsgemäße Angaben bei der polizeilichen Erstbefragung am 24.02.2017 und im bisherigen Verfahren gemacht habe. Wielange vor der Ausstellung seines Reisepasses am 02.01.2017 er diesen beantragt habe, könne er sich nicht erinnern. Er sei das erste Mal ausgereist. Sein Zielland sei Österreich gewesen. Von der Geburt bis zur Ausreise habe er immer in seinem Elternhaus im Dorf römisch 40 im Bezirk römisch 40 gewohnt. Er könne sich nicht an die Hausnummer oder Straße, also eine genaue Adresse erinnern. Auf die Frage, ob in seinem Heimatdorf Straßennamen und Hausnummern existieren würden, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht daran erinnere. Auf den Vorhalt, warum er sich nicht daran erinnern könne, ob es in seinem Heimatdorf Straßennamen oder Hausnummer gegeben habe, wenn er doch sein Leben lang in seinem Heimatdorf gelebt habe, gab der Beschwerdeführer keine Antwort. Sein Elternhaus habe er letztmalig am 05.02.2017 verlassen. Seitdem er Probleme wegen dieses Mädchens gehabt habe, habe er seit dem 01.02.2017 immer wieder bei seinem Onkel gewohnt. Die Frage, ob dies bedeute, dass die Probleme in Indien erst am 01.02.2017 angefangen hätten, bejahte der Beschwerdeführer. Von 01.02.2017 bis 10.02.2017 habe er alle Nächte bei seinem Onkel verbracht. Sein Onkel wohne ca. 40 km von seinem Heimatdorf entfernt. Seine Probleme hätten am 01.02.2017 begonnen und sei er dann zu seinem Onkel gefahren und habe dort bis zum 10.02.2017 genächtigt. Er sei dann nicht mehr zuhause gewesen. Auf neuerliche Frage, ob er nicht noch einmal zuhause gewesen sei, nachdem am 01.02.2017 die Probleme begonnen hätten, verneinte dieser. Auf die Frage, warum er dann heute im Vorfeld angegeben habe, am 05.02.2017 sein Elternhaus letztmalig verlassen zu haben, gab der Beschwerdeführer an: "Das habe ich am 01.02.2017 verlassen." Im Elternhaus würden seine Eltern wohnen. Sein Bruder würde in Dubai leben und seine Schwester würde mit ihrem Mann in Indien leben. Er habe noch eine Tante väterlicherseits und Tante mütterlicherseits und seinen Onkel väterlicherseits in Indien. Die Verwandten würden von ihrer Landwirtschaft leben. Er habe 12 Schulklassen besucht und habe anschließend in der Landwirtschaft gearbeitet. Die Frage, ob er mit heimatstaatlichen Behörden oder Gesetzen jemals irgendwelche Probleme gehabt habe, verneinte dieser und gab an, dass er nur Mädchenprobleme gehabt habe. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei niemals politisch in irgendeiner Form aktiv gewesen bzw. Mitglied einer Partei gewesen. In weiterer Folge wurde folgendes ausgeführt: "LA: Nennen Sie nun bitte detailliert und in Ihren eigenen Worten alle Ihre Fluchtgründe, sodass ich mir ein Bild davon machen kann? VP: Wegen diesem Mädchen haben ihre Verwandten mich geschlagen. Und bedroht haben sie mich auch. LA: Haben Sie jetzt noch Kontakt mit dem besagten Mädchen? VP: Nein. Als ich in Indien war schon noch. LA: Wann haben Sie dieses Mädchen zuletzt gesehen oder etwas von ihr gehört? VP: Sie hat das College besucht und da habe ich sie das letzte Mal gesehen. Befragt, wann das war, am 25.01.
- LA: Haben Sie seither noch einmal Kontakt, z.B. telefonisch, mit ihr gehabt? VP: Nein. LA: Bitte nennen Sie den Namen und die Adresse des Mädchens? VP: XXXX und sie wohnt in XXXX.VP: römisch 40 und sie wohnt in römisch 40 . Befragt nach der Adresse, sonst weiß ich nicht. LA: Meinen Sie direkt die Stadt XXXX? VP: Ja. LA: Waren Sie je bei XXXX zuhause?LA: Waren Sie je bei römisch 40 zuhause? VP: Nein. LA: Beschreiben Sie bitte das letzte Treffen mit der XXXX am 25.01.2017?LA: Beschreiben Sie bitte das letzte Treffen mit der römisch 40 am 25.01.2017? VP: Ich habe sie aus der Ferne gesehen. Ich habe aber nicht mit ihr geredet. Ich habe sie nur aus der Ferne gesehen. LA: In welcher Beziehung standen Sie zur XXXX? VP: Liebe. LA: Gegenseitig, oder nur von Ihnen ausgehend? VP: Beidseitig. LA: Wann lernten Sie XXXX kennen?LA: Wann lernten Sie römisch 40 kennen? VP: Der Sohn meiner Tante heiratete und da lernte ich sie kennen. XXXX ist ganz weitschichtig mit meiner Tante mütterlicherseits verwandt.VP: Der Sohn meiner Tante heiratete und da lernte ich sie kennen. römisch 40 ist ganz weitschichtig mit meiner Tante mütterlicherseits verwandt. LA: Wie lange ist dieses Kennenlernen in etwa her? VP: Circa drei Monate. LA: Ab wann waren Sie beide dann ineinander verliebt? VP: Die ganzen drei Monate. LA: Beschreiben Sie bitte diese Beziehung zur XXXX, also z.B. wo trafen Sie sich oder hörten voneinander, was machten Sie gemeinsam etc.?LA: Beschreiben Sie bitte diese Beziehung zur römisch 40 , also z.B. wo trafen Sie sich oder hörten voneinander, was machten Sie gemeinsam etc.? VP: Zuerst sahen wir uns bei der Hochzeit. Nachher haben wir uns zweimal getroffen und ich rief sie auch dazwischen an. LA: Wann fanden diese beiden Treffen mit XXXX statt?LA: Wann fanden diese beiden Treffen mit römisch 40 statt? VP: Einmal im Bus und einmal im Kaffeehaus. LA: Bedeutet das, einmal fuhren Sie beide im Bus herum und einmal saßen Sie im Kaffeehaus? VP: Stimmt. LA: Weswegen sahen Sie XXXX am 25.01.2017 nur aus der Ferne am College?LA: Weswegen sahen Sie römisch 40 am 25.01.2017 nur aus der Ferne am College? VP: Weil dort viele Leute waren. Anmerkung: 10:30-10:40 Unterbrechung. LA: Was wissen Sie alles über die Familie von XXXX? VP: Die sind auch in der Landwirtschaft tätig. Sonst weiß ich nichts über die. LA: Was war dann los, sodass Sie aus Indien flüchten mussten? Bitte erzählen Sie frei? VP: Ich wurde bedroht. LA: Das ist eine recht knappe Antwort. Ich ersuche Sie, Ihre Fluchtgründe frei zu schildern, damit ich mir ein Bild davon machen kann? VP: Ich wurde bedroht und werde umgebracht. LA: Wer konkret bedrohte Sie? VP: Ihre zwei Brüder. LA: Womit hat die Bedrohung durch die zwei Brüder von XXXX begonnen?LA: Womit hat die Bedrohung durch die zwei Brüder von römisch 40 begonnen? VP: Ich war am Heimweg. Die Brüder haben mich angehalten und bedroht. Befragt, von wo aus ich am Heimweg war gebe ich an, aus der Stadt XXXX.römisch 40 . LA: Beschreiben Sie bitte im Detail, wie diese Anhaltung und Bedrohung ablief? VP: Die wollten mich umbringen, aber es kamen Leute und retteten mich. Beide hatten Messer. Ich lief weg. LA: Womit waren Sie am Heimweg aus XXXX unterwegs?LA: Womit waren Sie am Heimweg aus römisch 40 unterwegs? VP: Moped. Alleine. LA: Wie wurde Ihr Moped nun von denen angehalten? VP: Es waren fünf Burschen. Zwei auf einer Straßenseite, zwei auf der anderen Straßenseite. Befragt, was mit dem fünften Burschen war, er kam nachher. LA: Wie wurden Sie nun also angehalten? Bisher kann ich mir nur eine Straße, ein Moped und zwei Leute auf jeder Straßenseite vorstellen? VP: Sie hatten eine Schnur, ein Seil. LA: Was machten die dann mit dieser Schnur oder diesem Seil? VP: Sie spannten es über die Straße und stoppten mich. LA: Was für ein Moped fuhren Sie? VP: Ein Supplender Plus. Nachgefragt, das ist ein normales kleines Motorrad. LA: Wie konnten diese Leute wissen, dass ausgerechnet Sie auf Ihrem kleinen Motorrad die Straße entlang kommen, sodass die die Schnur/das Seil zum richtigen Zeitpunkt spannten? VP: Jemand sagte denen das, dass ich unterwegs bin. LA: Sie wurden also angehalten. Was passierte weiter? VP: Sie schlugen mich. Dann wollten sie mich mit Messern stechen und dann kamen viele Leute und retteten mich. LA: Wann kam dann der fünfte Bursche dazu? VP: Ein paar Sekunden nach mir. LA: Sagten die etwas zu Ihnen? VP: Ja. Befragt, was sie sagten gebe ich an, ich darf sie nicht mehr anrufen, sonst bringen sie mich um. LA: Gab es noch einen weiteren solchen Vorfall in Indien? VP: Ja, einen noch außerhalb von unserem Dorf. LA: Beschreiben Sie diesen weiteren Vorfall bitte? VP: Da sagten sie mir, ich soll das in Zukunft nicht mehr machen und aufpassen. Das war’s. Ich möchte hier ein Asyl haben und ich bin in Indien in Gefahr. LA: Es gab also gesamt zwei Vorfälle, bei denen Sie in Indien bedroht wurden? VP: Ja. LA: Sie haben mir gerade erzählt, was Ihnen beim zweiten fluchtbegründenden Vorfall gesagt wurde. Wie kam es aber zu diesem zweiten Vorfall? VP: Sie versuchten mich zu schlagen. LA: Ihre sämtlichen Ausführungen sind sehr detailarm. Wo passierte denn z.B. dieser zweite Vorfall, wer war beteiligt, wie endete der Vorfall, was taten Sie nachher etc.? VP: Das war am 01.02.2017 und es waren fünf Leute. 2 Brüder und 3 Freunde von denen. LA: Wann war der erste Vorfall am Weg aus XXXX? VP: Am 02.01.
- LA: Was hatten Sie am 02.01.2017 in XXXX gemacht gehabt?LA: Was hatten Sie am 02.01.2017 in römisch 40 gemacht gehabt? VP: Gewand einkaufen für mich. LA: Gab es in Indien noch weitere Bedrohungen oder gegen Sie gerichtete Übergriffe? VP: Nein. LA: Trafen Sie sich nach der ersten Drohung am 02.01.2017 nochmals mit der XXXX? VP: Sie riefen mich an und sagten, ich soll Indien verlassen. Befragt wann das war, am nächsten Tag. LA: Am ersten Jänner oder am zweiten Februar? VP: Was, wie bitte? Anmerkung: Nach mehrmaliger Wiederholung der Frage durch den Dolmetscher: VP: Februar, zwei. LA: Auf welchem Anschluss bekamen Sie diesen besagten Anruf? VP: Auf unserem Festnetz von deren Festnetz aus. VO: Eingangs gaben Sie an, bereits am 01.02.2017 letztmals Ihr Elternhaus verlassen zu haben. Nun sagen Sie, Sie bekamen auf Ihrem Festnetz am 02.02.2017 noch einen Drohanruf? VP: Am zweiten Jänner. VO: Weswegen gaben Sie heute an, dass Ihre Probleme in Indien erst am 01.02.2017 begannen und Sie dann gleich Ihr Elternhaus zu Ihrem Onkel verließen. Nun geben Sie an, die Probleme begannen schon Anfang Jänner? VP: Im Jänner hielten die Brüder mich an und schlugen mich. LA: Wann hörten Sie zum letzten Mal etwas von XXXX oder wann trafen Sie sie das letzte Mal?LA: Wann hörten Sie zum letzten Mal etwas von römisch 40 oder wann trafen Sie sie das letzte Mal? VP: Ich habe sie nur gesehen. Nachgefragt, das war am College. Am 25.01.
- LA: Wie lange vor dem 25.01.2017 sahen Sie XXXX das letzte Mal?LA: Wie lange vor dem 25.01.2017 sahen Sie römisch 40 das letzte Mal? VP: Davor sah ich sie nicht. LA: Wann waren nun Ihre zwei Treffen, das eine im Bus und das andere im Café? VP: Am 25.12.2016 sah ich sie am College. VP nach Pause: Am 25.12.2016 sah ich sie am College und abends waren wir im Bus und auch im Café. Alles an einem Tag. LA: Warum haben Sie keinen Kontakt mehr mit XXXX? VP: Sie hat kein Telefon. VO: Zuvor gaben Sie an, mehrfach mit ihr telefoniert zu haben? VP: Am Haustelefon. LA: Erklären Sie mir bitte, was an einer Busfahrt und an einem Kaffeehausbesuch die Grundlage einer Liebesbeziehung bildet? VP: Das letzte Treffen war am
- Dezember. LA: Wie fanden die Brüder von XXXX dann heraus, dass Sie sich am 25.12.2016 getroffen hatten?LA: Wie fanden die Brüder von römisch 40 dann heraus, dass Sie sich am 25.12.2016 getroffen hatten? VP: Die Brüder haben mich angerufen. LA: Haben Sie somit alle Ihre Fluchtgründe vollständig angegeben und hatten Sie genug Zeit und Gelegenheit dazu? VP: Es gibt keine weiteren Gründe. Das ist alles. LA: Aus welchem Grund wechselten Sie nicht innerhalb Indiens den Wohnort? VP: Weil ich in Indien nur noch einen Onkel hatte. LA: Theoretisch, was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Indien? VP: Die werden mich umbringen." Mit Schreiben vom 06.03.2017 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an das UNHCR Büro in Österreich ersuchte das Bundesamt den UNHCR um Zustimmung
§ 33Abs. 2 Asyl
G zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz
§ 33Abs. 1 Z 2 Asyl
G.Mit Schreiben vom 06.03.2017 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an das UNHCR Büro in Österreich ersuchte das Bundesamt den UNHCR um Zustimmung
Paragraph 33, Absatz 2, AsylG zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG. Mit E-Mail vom 08.03.2017 übermittelte der UNHCR ein Antwortschreiben, in dem Folgendes ausgeführt wurde: "Bezugnehmend auf Ihr Fax vom 06.03.2017 erlauben wir uns, Ihnen mitzuteilen, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung
§ 33Abs. 2 Asyl
G 2005 erteilt, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nummer 30 des UNHCR – Exekutivkommitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann."Mit E-Mail vom 08.03.2017 übermittelte der UNHCR ein Antwortschreiben, in dem Folgendes ausgeführt wurde: "Bezugnehmend auf Ihr Fax vom 06.03.2017 erlauben wir uns, Ihnen mitzuteilen, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung
Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nummer 30 des UNHCR – Exekutivkommitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann." Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§33Abs. 1 Z 2 i
Vm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status eines Asylberechtigten sowie
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt, und ihm unter einem auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G erteilt.Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§33
Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, ihm den Status eines Asylberechtigten sowie
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt, und ihm unter einem auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt. Begründend wurde im angefochtenen Bescheid, neben umfangreichen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Indien, unter Darlegung näherer Erwägungen unter anderem Folgendes ausgeführt: " Soweit Sie vorbrachten, dass Sie in Indien eine Liebesbeziehung mit einem Mädchen namens XXXX unterhalten hätten, weswegen Sie in der Folge von deren Brüder attackiert und bedroht worden wären, weshalb Sie schlussendlich am 11.02.2017 Indien legal per Flugzeug verlassen hätten, war dieses Vorbringen aus den folgenden Gründen als nicht glaubhaft zu beurteilen:Begründend wurde im angefochtenen Bescheid, neben umfangreichen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Indien, unter Darlegung näherer Erwägungen unter anderem Folgendes ausgeführt: " Soweit Sie vorbrachten, dass Sie in Indien eine Liebesbeziehung mit einem Mädchen namens römisch 40 unterhalten hätten, weswegen Sie in der Folge von deren Brüder attackiert und bedroht worden wären, weshalb Sie schlussendlich am 11.02.2017 Indien legal per Flugzeug verlassen hätten, war dieses Vorbringen aus den folgenden Gründen als nicht glaubhaft zu beurteilen: Schon Ihre Beschreibung der behaupteten Beziehung mit XXXX wirkte keinesfalls lebensnah oder nachvollziehbar, da Sie über das Mädchen nichts zu sagen wussten, außer dessen Vornamen. Sie konnten weder ihre Adresse nennen und wussten über ihre Familie nur zu berichten, dass diese in der Landwirtschaft tätig sei. Angesichts der angeblich dreimonatigen Beziehung mit XXXX erscheint dieses völlige Unwissen über ihre Person keinesfalls nachvollziehbar. Sie gaben an, XXXX bei einer Hochzeit vor etwa drei Monaten kennengelernt zu haben, danach hätten Sie miteinander telefoniert, wären einmal per Bus gemeinsam gefahren und hätten einmal ein Kaffeehaus besucht. Ein weiteres Mal hätten Sie XXXX am 25.01.2017 nur aus der Ferne gesehen, als diese am College gewesen wäre. In der Folge ordneten Sie aber diese drei beziehungsrelevanten Begebenheiten ein- und demselben Tag zu, nämlich dem 25.12.
- Diese Ausführungen widersprachen sich aber nicht nur zeitlich, sondern wirkten auch wenig nachvollziehbar, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Busfahrt, ein Kaffeehausbesuch und ein Blick aus der Ferner die Grundlage einer intensiven Liebesbeziehung bilden.Schon Ihre Beschreibung der behaupteten Beziehung mit römisch 40 wirkte keinesfalls lebensnah oder nachvollziehbar, da Sie über das Mädchen nichts zu sagen wussten, außer dessen Vornamen. Sie konnten weder ihre Adresse nennen und wussten über ihre Familie nur zu berichten, dass diese in der Landwirtschaft tätig sei. Angesichts der angeblich dreimonatigen Beziehung mit römisch 40 erscheint dieses völlige Unwissen über ihre Person keinesfalls nachvollziehbar. Sie gaben an, römisch 40 bei einer Hochzeit vor etwa drei Monaten kennengelernt zu haben, danach hätten Sie miteinander telefoniert, wären einmal per Bus gemeinsam gefahren und hätten einmal ein Kaffeehaus besucht. Ein weiteres Mal hätten Sie römisch 40 am 25.01.2017 nur aus der Ferne gesehen, als diese am College gewesen wäre. In der Folge ordneten Sie aber diese drei beziehungsrelevanten Begebenheiten ein- und demselben Tag zu, nämlich dem 25.12.
- Diese Ausführungen widersprachen sich aber nicht nur zeitlich, sondern wirkten auch wenig nachvollziehbar, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Busfahrt, ein Kaffeehausbesuch und ein Blick aus der Ferner die Grundlage einer intensiven Liebesbeziehung bilden. Würde weiters die Liebesbeziehung zu XXXX tatsächlich bestanden und die behaupteten Verfolgungshandlungen durch deren Brüder verursacht haben, so wäre von Ihnen nach zwölfjähriger Schulbildung auch zu erwarten gewesen, dass Sie Informationen über Ihre Feinde eingeholt hätten, um sich besser vor diesen zu schützen, was Sie aber Ihnen zufolge nicht getan hätten. Auch dies ist ein eindeutiger Hinweis für die Tatsachenwidrigkeit der behaupteten Fluchtgründe.Würde weiters die Liebesbeziehung zu römisch 40 tatsächlich bestanden und die behaupteten Verfolgungshandlungen durch deren Brüder verursacht haben, so wäre von Ihnen nach zwölfjähriger Schulbildung auch zu erwarten gewesen, dass Sie Informationen über Ihre Feinde eingeholt hätten, um sich besser vor diesen zu schützen, was Sie aber Ihnen zufolge nicht getan hätten. Auch dies ist ein eindeutiger Hinweis für die Tatsachenwidrigkeit der behaupteten Fluchtgründe. Unterzieht man Ihre Beschreibung der angeblichen beiden Angriffe durch XXXX Brüder und deren Begleiter einer eingehenden Betrachtung, so kann man diese Schilderung nur als äußerst vage und oberflächlich bezeichnen. Obwohl diese beiden Vorfälle immerhin dazu geführt haben sollen, dass Sie sich zur Flucht aus Ihrem Heimatland gezwungen gesehen hätten und Ihre Familie verlassen hätten, blieb Ihre Beschreibung konsequenterweise überaus knapp. Insbesondere fehlten jegliche persönliche Eindrücke, wie diese typischerweise von Personen berichtet werden, die eine besondere Gefahrensituation, in der alle Sinne bis aufs Äußerste angespannt sind, schildern, wie beispielsweise Gerüche, Geräusche, haptische Eindrücke, aufkommende Gefühle, scheinbare Nebensächlichkeiten usw. Ihre Schilderung hingegen beschränkte sich auf die Wiedergabe eines reinen Handlungsablaufs. So erschöpfte sich Ihre Antwort nach einer detaillierten Beschreibung Ihrer Fluchtgründe durch die Antwort:Unterzieht man Ihre Beschreibung der angeblichen beiden Angriffe durch römisch 40 Brüder und deren Begleiter einer eingehenden Betrachtung, so kann man diese Schilderung nur als äußerst vage und oberflächlich bezeichnen. Obwohl diese beiden Vorfälle immerhin dazu geführt haben sollen, dass Sie sich zur Flucht aus Ihrem Heimatland gezwungen gesehen hätten und Ihre Familie verlassen hätten, blieb Ihre Beschreibung konsequenterweise überaus knapp. Insbesondere fehlten jegliche persönliche Eindrücke, wie diese typischerweise von Personen berichtet werden, die eine besondere Gefahrensituation, in der alle Sinne bis aufs Äußerste angespannt sind, schildern, wie beispielsweise Gerüche, Geräusche, haptische Eindrücke, aufkommende Gefühle, scheinbare Nebensächlichkeiten usw. Ihre Schilderung hingegen beschränkte sich auf die Wiedergabe eines reinen Handlungsablaufs. So erschöpfte sich Ihre Antwort nach einer detaillierten Beschreibung Ihrer Fluchtgründe durch die Antwort: "Wegen diesem Mädchen haben ihre Verwandten mich geschlagen. Und bedroht haben Sie mich auch." (siehe S. 8 der Niederschrift vom 01.03.2017) und waren in der Folge zahllose Nachfragen durch die Einvernehmende nötig, um überhaupt Informationen zur behaupteten Bedrohungssituation zu erlangen. Obwohl Ihnen mehrfach die Gelegenheit geboten wurde und Sie sogar ausdrücklich dazu aufgefordert wurden, diese Situationen detailliert zu schildern, gaben Sie lediglich einsilbige Antworten, wie dem obigen Auszug aus Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 01.03.2017 zu entnehmen ist. Auch dies sind klare und eindeutige Hinweise darauf, dass es sich bei Ihrem Vorbringen lediglich um ein Konstrukt handelt, welches jeder realen Grundlage entbehrt. Aber auch Widersprüche in Ihrem Vorbringen verdeutlichten dessen Tatsachenwidrigkeit. So gaben Sie eingangs am 01.03.2017 an, dass Sie Ihr Elternhaus in XXXX letztmals am 05.02.2017 verlassen hätten. In weiterer Folge gaben Sie gegenteilig dazu aber an, dass Sie von 01.02.2017 bis 10.02.2017 ausschließlich bei Ihrem Onkel XXXX in XXXX übernachtet hätten und sich eben nach dem 01.02.2017 kein weiteres Mal in Ihrem Elternhaus aufgehalten hätten, ohne diesen Widerspruch aufzuklären.So gaben Sie eingangs am 01.03.2017 an, dass Sie Ihr Elternhaus in römisch 40 letztmals am 05.02.2017 verlassen hätten. In weiterer Folge gaben Sie gegenteilig dazu aber an, dass Sie von 01.02.2017 bis 10.02.2017 ausschließlich bei Ihrem Onkel römisch 40 in römisch 40 übernachtet hätten und sich eben nach dem 01.02.2017 kein weiteres Mal in Ihrem Elternhaus aufgehalten hätten, ohne diesen Widerspruch aufzuklären. Entgegen Ihrem Vorbringen, wonach Sie das Haus Ihrer Eltern bereits am 01.02.2017 zuletzt verlassen hätten, meinten Sie jedoch später in der Einvernahme am 01.03.2017, noch am 02.02.2017 am Festnetzanschluss Ihrer Familie einen Drohanruf erhalten zu haben. Erklärend meinten Sie hierzu lapidar, dieser Drohanruf hätte am 02.01.2017 stattgefunden, was aber neuerlich Ihren sämtlichen vorausgegangenen Zeitangaben zuwiderlief, laut welchen Sie erst beginnend mit dem 01.02.2017 Probleme in Indien gehabt hätten. Auch aus diesem Blickwinkel betrachtet sind daher die beiden Vorfälle, bei denen man Ihnen gedroht hätte und welche Sie zudem detailarm und ausnehmend vage beschrieben, nicht glaubhaft. In einer Gesamtbetrachtung gelangt die erkennende Behörde hier jedenfalls zum Ergebnis, dass die behaupteten Gefährdungssituationen keine Entsprechung in der Realität haben. Aus den oben angeführten Gründen, sowie aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Sinnwidrigkeiten innerhalb Ihrer behaupteten Fluchtgründe war daher zu befinden, dass Sie im Asylverfahren ein tatsachenwidriges Konstrukt vortrugen und vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass die behauptete Verfolgungsgefahr für Sie in Indien tatsächlich real existiert. Diese Ansicht des BFA wurde letztlich auch von UNHCR geteilt, was sich aus dessen Zustimmung vom heutigen Tag ergibt. In der Folge ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie bei einer Rückkehr in die Heimat aus diesen Gründen mit Schwierigkeiten zu rechnen haben. Da Sie mit staatlichen Behörden keine Schwierigkeiten haben ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie bei einer Rückkehr in die Heimat mit irgendwelchen Schwierigkeiten zu rechnen haben. Auch aus den Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Indien einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sind. Die Lage in Indien oder auch im Punjab ist keinesfalls dergestalt, dass jeder Bewohner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre.Auch aus den Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Indien einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sind. Die Lage in Indien oder auch im Punjab ist keinesfalls dergestalt, dass jeder Bewohner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre. Sie sind ein junger gesunder Man, der in der Vergangenheit bereits im Bereich der Landwirtschaft gearbeitet hat und dem auch zuzumuten ist, für seinen Lebensunterhalt auch hinkünftig aufzukommen. Auch in Ihrem Verfahren fanden sich keine Hinweise dafür, dass Ihnen – etwa aus gesundheitlichen Gründen – eine Arbeitsaufnahme nicht möglich wäre. Es ist auch aufgrund der Lage in Ihrem Heimatland davon auszugehen, dass Sie Ihre grundlegenden Bedürfnisse befriedigen und sich auch mit Gelegenheitsjobs durchbringen könnten, zumal Sie keinerlei Sorgepflichten anderen gegenüber haben. Anzumerken ist auch, dass Sie Ihr gesamtes Leben in Indien verbracht haben und dort folglich auch soziale oder verwandtschaftliche Bezugspunkte haben." Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, stammt aus dem Bundesstaat Punjab und hat am 23.02.2017 am Flughafen Schwechat gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In Indien leben seine Eltern, seine Schwester und zwei Tanten sowie ein Onkel. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat. Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt: Politische Lage: Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 22.06.2014vgl. AA 03.03.2014). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 16.05.2014). Seit
- Juni 2014 hat Indien 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 22.06.2014 vgl. auch AA 03.03.2014). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 05.2014).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 22.06.2014vgl. AA 03.03.2014). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 16.05.2014). Seit
- Juni 2014 hat Indien 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 22.06.2014 vergleiche auch AA 03.03.2014). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 05.2014). Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (AA 03.03.2014). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 05.2014). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 27.02.2014). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 05.2014). Premierminister ist seit 26.05.2014 Narendra Modi (GIZ 05.2014). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 05.2014). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist ebenfalls in der Verfassung verankert. Allerdings schränken die häufig inakzeptabel lange Verfahrensdauer sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, die Rechtssicherheit zum Teil deutlich ein (AA 03.03.2014). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 27.02.2014). Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus [Anmerkung: Rajya Sabha] vertritt die Interessen der Bundesstaaten und Unionsterritorien. Das Unterhaus entspricht in seiner Funktion im Wesentlichen dem Deutschen Bundestag (AA 03.03.2014). Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien
(1947)den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 05.2014). Wahlen 2014: Nach fünfjähriger Legislaturperiode standen Neuwahlen im Frühjahr 2014 an (AA 03.03.2014). Am
- April 2014 begann die Wahl zur
- Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 05.2014). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.05.2014 vgl. BBC 01.04.2014); darunter etwa 120 Millionen Erstwähler. Damit eine Wahl dieser Dimension geordnet ablaufen kann, vollzog sie sich unter Aufsicht der Election Commission of India in mehreren Etappen bzw. über neun Wahltermine. Die ersten Urnengänge in Assam und Tripura markierten am
- April den Auftakt der Wahl; am
- Mai 2014 endet die Parlamentswahl mit Urnengängen in Bihar, Uttar Pradesh und Westbengalen. Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei über 66 Prozent (GIZ 05.2014).Nach fünfjähriger Legislaturperiode standen Neuwahlen im Frühjahr 2014 an (AA 03.03.2014). Am
- April 2014 begann die Wahl zur
- Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 05.2014). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.05.2014 vergleiche BBC 01.04.2014); darunter etwa 120 Millionen Erstwähler. Damit eine Wahl dieser Dimension geordnet ablaufen kann, vollzog sie sich unter Aufsicht der Election Commission of India in mehreren Etappen bzw. über neun Wahltermine. Die ersten Urnengänge in Assam und Tripura markierten am
- April den Auftakt der Wahl; am
- Mai 2014 endet die Parlamentswahl mit Urnengängen in Bihar, Uttar Pradesh und Westbengalen. Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei über 66 Prozent (GIZ 05.2014). Seit dem
- Mai steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.05.2014 vgl. auch: FAZ 16.05.2014, GIZ 05.2014). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 05.2014). Modis Wahlsieg beruht maßgeblich auf dem Versagen der Kongress-Partei, neoliberale Wirtschaftsreformen umzusetzen. Spektakuläre Korruptionsskandale, in die Kongresspolitiker involviert waren, hohe Inflation und Arbeitslosigkeit besiegelten das politische Schicksal der Gandhi-Familie. Die Kongress-Wahlniederlage signalisiert zugleich eine klare Absage der Wählerschaft an Indiens jahrzehntelange dynastische Politik (Eurasisches Magazin 24.05.2014).Seit dem
- Mai steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.05.2014 vergleiche auch: FAZ 16.05.2014, GIZ 05.2014). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 05.2014). Modis Wahlsieg beruht maßgeblich auf dem Versagen der Kongress-Partei, neoliberale Wirtschaftsreformen umzusetzen. Spektakuläre Korruptionsskandale, in die Kongresspolitiker involviert waren, hohe Inflation und Arbeitslosigkeit besiegelten das politische Schicksal der Gandhi-Familie. Die Kongress-Wahlniederlage signalisiert zugleich eine klare Absage der Wählerschaft an Indiens jahrzehntelange dynastische Politik (Eurasisches Magazin 24.05.2014). Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 05.2014 vgl. auch: FAZ 16.05.2014).Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 05.2014 vergleiche auch: FAZ 16.05.2014). Opposition: Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar, Westbengalen) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, zunehmend aber auch für die Koalitionsbildung auf nationalstaatlicher Ebene von Bedeutung sind (AA 03.03.2014). Wichtigste Oppositionspartei ist nach ihrer Niederlage bei der jüngsten Lok Sabha-Wahl die Kongresspartei (Indian National Congress - INC) unter Führung von Parteichefin Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis). Ihr Sohn Rahul Gandhi, der die Kongresspartei als eine Art unerklärter Spitzenkandidat in den Wahlkampf führte, konnte gegen Narendra Modi und die in Indien weit verbreitete Wechselstimmung wenig Wirkung entfalten. Die von der UPA-Koalition vertretene Politik großer Sozialprogramme zugunsten ärmerer Bevölkerungsteile stießen - auch wegen ihrer großen Streuverluste - zuletzt auf geringe Zustimmung vor allem in der indischen Mittelklasse und bei jungen Wählern. Die sehr stark durch die Führung der Nehru/Gandhi-Familie bestimmte Partei befindet sich derzeit in einer Krise. Die innerparteilichen Debatten über den neuen Kurs der Partei haben erst begonnen. Neben der Kongresspartei sind auch 2014 eine Reihe von regionalen und linken Parteien in das Unterhaus eingezogen. Am stärksten schnitten die All India Anna Dravida Munnetra Kazhagam aus Tamil Nadu (37 Sitze), der All India Trinamool Congress aus Westbengalen (34 Sitze) und die Biju Janata Dal aus Odisha (20 Sitze) ab. Ihre Parteiführer konnten sich in den letzten Jahren als Regierungschefs ihrer Bundesstaaten erfolgreich profilieren (AA 05.2014). Die erst im November 2012 gegründete Aam Admi Partei ("Partei der kleinen Leute") unter dem Antikorruptions-Aktivisten Arvind Kejriwal konnte nach den Regionalwahlen im Unionsterritorium Delhi im Dezember 2013 überraschend für einige Wochen eine von der Kongresspartei tolerierte Minderheitsregierung bilden, scheiterte jedoch an der mangelnden Durchsetzbarkeit ihrer weitreichenden Vorhaben zur Korruptionsbekämpfung. Bei den Parlamentswahlen im April/Mai 2012 musste sie einen Rückschlag hinnehmen und konnte lediglich im Bundesstaat Punjab vier Sitze erringen. Dies lag auch am indischen Mehrheitswahlrecht. So erreichte die AAP in Delhi zwar 33 Prozent der Stimmen, jedoch gegen die BJP keinen einzigen Sitz. Die kommunistischen Parteien Indiens wurden bei der Lok Sabha Wahl weiter geschwächt und erreichten zusammen lediglich noch zehn Sitze. Ihre Hochburgen liegen weiterhin in Westbengalen und Kerala. Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha, Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (AA 05.2014). Bewegungsfreiheit: Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.02.2014). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 03.03.2014). Grundversorgung/Wirtschaft: Indien gehört trotz Abschwächung des Wirtschaftswachstums auf 5 Prozent (2012/13; 2011/12 dagegen noch 6,2 Prozent, 2013/14 - geschätzt - : 4,9Prozent) nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (weltweit an
- Stelle). Bei derzeit 1,2 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen (AA 03.2013). Das hohe Wachstum der letzten Jahre hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70 Prozent aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften massiven Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben (AA 03.2014). Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Es hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemacht, dessen große Facharbeitskräfte es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen machen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da das Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste ist gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit. Armutsbekämpfung und Alphabetisierungskampagnen sind im Gange (BBC 16.05.2014). Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP
(2013)steht Indien auf Platz 136 unter 186 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 03.03.2014). Medizinische Versorgung: Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standard. Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 03.03.2014). Behandlung nach Rückkehr: Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten mit Hilfe der Botschaft sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden (AA 03.03.2014). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (03.03.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Zugriff 05.03.2014 AA - Auswärtiges Amt (05.2014): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 07.08.2014 BBC (16.05.2014): India profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 17.03.2014 BBC (1.4.2014): India profile - Overview, http://www.bbc.com/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 30.04.2014 Eurasisches Magazin (24.05.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 08.08.2014 FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.05.2014): Modi ist Mann der Stunde, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 07.08.2014 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (05.2014): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 07.08.2014 USDOS - US Department of State (27.02.2014): India, Country Report on Human Rights Practices, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 04.03.2014 BBC (16.05.2014) India profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 06.08.2014
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers einschließlich seiner Herkunft stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Die Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage in Indien ergeben sich aus den erstinstanzlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer ist nach dem Vorhalt im Zuge der Einvernahme beim Bundesamt den allgemeinen Feststellungen nicht entgegengetreten. Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft: Schon das Bundesamt kam in seiner Beweiswürdigung zu dem richtigen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen nur widersprüchlich und vage hat darlegen können, sodass ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste. Während der Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung auf internationalen Schutz am 23.2.2017 zunächst angab, dass er politisch verfolgt werde, gab dieser am 24.2.2017 hingegen an, dass er niemals politisch in irgendeiner Form aktiv gewesen sei, er keine Probleme mit heimatstaatlichen Behörden oder Gesetzen gehabt habe und er seine Heimat verlassen habe, da er befürchte von der Familie seiner Freundin getötet zu werden. Auch zum eigentlichen Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. Während dieser zunächst angab, von Geburt bis zur Ausreise immer in seinem Elternhaus gewohnt und konkret sein Elternhaus am 5.2.2017 verlassen zu haben, gab dieser etwas später an, bereits vom 1.2.2017 bis zum 10.2.2017 bei seinem Onkel gewohnt zu haben. Auf Vorhalt des diesbezüglichen Widerspruches in der Einvernahme vor dem Bundesamt konnte der Beschwerdeführer keine schlüssig nachvollziehbare Erklärung geben. Auch ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der sein ganzes Leben in seinem Elternhaus verbracht hat und über eine zwölfjährige Schulbildung verfügt, nicht die genaue Wohnadresse des Elternhauses angeben kann und sich auch nicht erinnern kann, ob es in seinem Heimatdorf Straßennamen und Hausnummern gibt. Der Beschwerdeführer konnte außer dem Vornamen auch keine näheren Angaben zu dem Mädchen und deren Familie machen. Er war auch nicht in der Lage die beiden angeblichen Angriffe durch die Familie des Mädchens näher zu beschreiben. Entgegen seinem Vorbringen, wonach er das Haus seiner Eltern bereits am 01.02.2017 zuletzt verlassen habe, meinte dieser jedoch später in der Einvernahme am 01.03.2017, noch am 02.02.2017 am Festnetzanschluss seiner Familie einen Drohanruf erhalten zu haben. Seine diesbezügliche Erklärung, dass dieser Drohanruf am 02.01.2017 stattgefunden habe, steht jedoch wiederum in Widerspruch zu seinen Angaben in der Einvernahme vom 1.3.2017, wonach seine Probleme in Indien erst am 01.02.2017 angefangen hätten. Der Beurteilung des BFA im angefochtenen Bescheid – wie auch jener des UNHCR -, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz offensichtlich unbegründet sei, ist zuzustimmen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
§ 9Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
§ 33Abs. 1 Asyl
G ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre undGemäß Paragraph 33, Absatz eins, AsylG ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
- der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
- der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt.
§ 33Abs. 2 Asyl
G darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
Paragraph 33, Absatz 2, AsylG darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe, dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
§ 8Abs. 1 Asyl
G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG erkannt werden kann. Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist und dessen Eltern und Schwester sowie Tanten und ein Onkel im Heimatland leben, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist und dessen Eltern und Schwester sowie Tanten und ein Onkel im Heimatland leben, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG nicht. Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Beschwerdeführer befindet sich im Sondertransit des Flughafens Schwechat. Da ihm eine Einreise nicht gestattet wurde, scheitert eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
§ 57Asyl
G bereits am Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhält.Da ihm eine Einreise nicht gestattet wurde, scheitert eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG bereits am Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhält. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere). Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W222.2150609.1.00