beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für die in der Beilage Flächenbogen
Flächennutzung jeweils näher konkretisierten Flächen. Im Antragsjahr bewirtschaftete er seinen Heimbetrieb
er Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX (XXXX, im Folgenden: H-Alm)
die Alm mit der Betriebsnummer XXXX (XXXX, im Folgenden: K-Alm), für die von deren jeweiligen Bewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden.Im Antragsjahr bewirtschaftete er seinen Heimbetrieb
er Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 (römisch 40 , im Folgenden: H-Alm)
die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 (römisch 40 , im Folgenden: K-Alm), für die von deren jeweiligen Bewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. 1.
die vermutliche Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen auf der Alm
forderte ihn auf, für das Antragsjahr eine Differenzfläche im Ausmaß von 23,85 ha zu erläutern. Der Bewirtschafter der H-Alm nahm hierzu dahingehend Stellung, dass die Differenzfläche von 23,85 ha zum einen aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen worden sei (Teile der Alm wurden abgezäunt)
zum anderen, dass die verbesserte Luftbild-Qualität ab dem Mehrfachantrag 2010 bzw. die Einführung des NLN-Faktors eine Neubewertung der Alm ermöglicht habe.1.3. Mit Schreiben vom 27.07.2011, AZ römisch 40 , informierte die belangte Behörde den Bewirtschafter der H-Alm über das Ergebnis eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2007-2010
die vermutliche Beantragung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen auf der Alm
forderte ihn auf, für das Antragsjahr eine Differenzfläche im Ausmaß von 23,85 ha zu erläutern. Der Bewirtschafter der H-Alm nahm hierzu dahingehend Stellung, dass die Differenzfläche von 23,85 ha zum einen aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen worden sei (Teile der Alm wurden abgezäunt)
zum anderen, dass die verbesserte Luftbild-Qualität ab dem Mehrfachantrag 2010 bzw. die Einführung des NLN-Faktors eine Neubewertung der Alm ermöglicht habe. 1.
auch Auskünfte erteilt hat, zum Kontrollbericht eine Stellungnahme abgegeben hätte.1.5. Am 29.08.2012 fand auf der H-Alm ebenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass das Ausmaß der Almfutterfläche im Jahr 2009 nicht wie im Mehrfachantrag-Flächen angegeben wurde 70 ha, sondern nur 43,32 ha betrug. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der H-Alm mit Schreiben vom 07.09.2012, AZ römisch 40 , zum Parteiengehör übermittelt. Dem Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass der Bewirtschafter der H-Alm, der bei der Kontrolle anwesend war
auch Auskünfte erteilt hat, zum Kontrollbericht eine Stellungnahme abgegeben hätte. 1.
am 07.05.2013 beantragte die Bewirtschafterin der K-Alm Korrekturen der in ihrem Mehrfachantrag-Flächen beantragten Almfutterfläche von ursprünglich 200 ha auf zunächst 155,63 ha
schlussendlich auf 123,91 ha. 1.
zugleich eine Rückforderung in Höhe von € 1.831,50 ausgesprochen. Der neuerlichen Berechnung des Auszahlungsbetrages wurde dabei eine beantragte Fläche von 42,82 ha (davon 23,59 ha Almfläche), ein "Minimum Fläche/ZA" von 42,82 ha
eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nur noch 41,87 ha sowie eine Almfläche nach "VOK
VWK mit Sanktionen" von 22,75 ha zugrunde gelegt. Aufgrund dieser neuerlichen Berechnung ergab sich laut Bescheid eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,95 ha. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrollen am 21.11.2011 Flächenabweichungen bis höchstens 3 %
maximal 2 ha festgestellt worden seien. Wenngleich in der Begründung des angefochtenem Abänderungsbescheides nur auf die Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb des Beschwerdeführers Bezug genommen wird, ergibt sich die Differenzfläche von 0,95 ha als Summe der anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Abweichungen sowohl am Heimbetrieb als auch auf der H-Alm. 1.9. Dagegen richtet sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers, das dem Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2015 vorgelegt wurde. Darin beantragt der Beschwerdeführer: 1) Die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls 2) die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt b) jedenfalls keine Kürzungen
Ausschlüsse verfügt werden, 3) die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, 4) die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Alm im Rahmen des Parteien gehörs, 5) einen Augenschein an Ort
Stelle
6) die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Futterflächenfeststellung vorschriftsmäßig erfolgt sei, er sich regelmäßig in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der Alm
der zur Verfügung stehenden Almfutterfläche beim Almobmann erkundigt habe
ihn daher an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden treffe, weshalb Kürzungen
Ausschlüsse nicht anzuwenden seien. Zudem seien frühere Vor-Ort-Kontrollen nicht berücksichtigt worden. Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch, aufgrund der Aktivitäten des Almauftreibers (gemeint dürften wohl die Aktivitäten des Almbewirtschafters
die Stellung des Beschwerdeführers als bloßer Auftreiber sein) treffe ihn an einer falschen Antragstellung kein Verschulden. Auch sei ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2010 das Mess-System umgestellt worden
allein dadurch, ohne Veränderungen des Naturzustandes, habe sich die relevante Futterfläche geändert. Den Antragsteller könne daher kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende,
es liege ein Irrtum der Behörde vor. Gemäß Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Dies liege beim Beschwerdeführer vor
es bestehe für das Antragsjahr 2008 keine Rückzahlungsverpflichtung. Darüber hinaus gelte für Kürzungen
Ausschlüsse gemäß Art. 73 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 796/2004 eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Da die Zahlung für das Antragsjahr 2009 am 28.10.2009 bereits zu 70 % erfolgt sei, der Abänderungsbescheid mit welchem die Sanktion ausgesprochen wurde ihm aber erst am 15.11.2013 – sohin nach Ablauf der Verjährungsfrist – zugestellt worden sei, weshalb Kürzungen
Ausschlüsse nicht anzuwenden seien. Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sei.Gemäß Artikel 73, Absatz 5, der VO (EG) 796 aus 2004, gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Dies liege beim Beschwerdeführer vor
es bestehe für das Antragsjahr 2008 keine Rückzahlungsverpflichtung. Darüber hinaus gelte für Kürzungen
Ausschlüsse gemäß Artikel 73, Absatz 6, der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Da die Zahlung für das Antragsjahr 2009 am 28.10.2009 bereits zu 70 % erfolgt sei, der Abänderungsbescheid mit welchem die Sanktion ausgesprochen wurde ihm aber erst am 15.11.2013 – sohin nach Ablauf der Verjährungsfrist – zugestellt worden sei, weshalb Kürzungen
Ausschlüsse nicht anzuwenden seien. Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sei. Der Beschwerde liegt eine Sachverhaltsdarstellung des Bewirtschafters der K-Alm bei, in welchen die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 erläutert wird. 1.10. Im Akt liegt weiters eine mit 17.06.2014 datierte
vom Beschwerdeführer unterzeichnete "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die vom Beschwerdeführer als Auftreiber genutzte H-Alm, in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen habe können
somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt habe.1.10. Im Akt liegt weiters eine mit 17.06.2014 datierte
vom Beschwerdeführer unterzeichnete "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" betreffend die vom Beschwerdeführer als Auftreiber genutzte H-Alm, in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen habe können
somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
die Alm mit der Betriebsnummer XXXX (XXXX, im Folgenden: K-Alm). Zudem bewirtschaftete er in den Antragsjahren seinen Heimbetrieb (Betriebsnummer XXXX).1.1. Der Beschwerdeführer war im Jahren 2009 Auftreiber auf die XXXX-Alm (H-Alm, Almnummer römisch 40 )
die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 (römisch 40 , im Folgenden: K-Alm). Zudem bewirtschaftete er in den Antragsjahren seinen Heimbetrieb (Betriebsnummer römisch 40 ). Am 15.10.2012
am 07.05.2013 beantragte die Bewirtschafterin der K-Alm Korrekturen der in ihrem Mehrfachantrag-Flächen beantragten Almfutterfläche von ursprünglich 200 ha auf zunächst 155,63 ha
schlussendlich auf 123,91 ha. 1.2. In Folge u.a. von Vor-Ort-Kontrollen
Verwaltungskontrollen stellte die belangte Behörde im Bescheid die folgenden Flächen als dem Beschwerdeführer zuzurechnende ermittelte Fläche (zusammengesetzt aus der ermittelten Fläche des Heimbetriebs
den anteilig dem Beschwerdeführer nach seinen jeweiligen GVE-Anteilen am GVE-Gesamtbesatz der jeweiligen Almen zurechenbaren Futterflächenanteilen) fest, die auch vom Bundesverwaltungsgericht als ermittelt festgestellt werden: 41,87 ha (davon entfällt auf den Heimbetrieb eine ermittelte Fläche von 19,12 ha; für die H-Alm eine ermittelte anteilige Futterfläche von 1,35 ha [beruhend auf einer insgesamt für diese Alm in der VOK vom 29.08.2012 ermittelten Almfutterfläche von 43,32 ha, einem GVE-Anteil des Beschwerdeführers zum Gesamt-GVE-Besatz von 1,2/38,4, somit einer zurechenbaren anteiligen ermittelten Almfutterfläche für diese Alm von 1,35 ha, woraus im Vergleich zur beantragten anteiligen Almfutterfläche von 2,19 ha eine anteilige Almfutterflächendifferenz von 0,84 ha resultiert; diese entspricht auch der insgesamt auf den Beschwerdeführer entfallenden Differenz zwischen ermittelter
beantragter Almfutterfläche – die übrigen Almflächen – also jene der K-Alm - wurden von der AMA
werden ihr folgend vom Bundesverwaltungsgericht daher antragsgemäß, nach dem Stand der letzten Antragskorrektur auf 123,91 ha für die Alm insgesamt bzw. den anteilig auf den Beschwerdeführer entfallenden Teil von 21,40 ha akzeptiert]). Im Jahr 2009 standen dem Beschwerdeführer Zahlungsansprüche in Höhe von 57,73 ha zur Verfügung. 1.3. Mit Schreiben vom 20.12.2012 beantragte der Almbewirtschafter der H-Alm eine rückwirkende Richtigstellung der beantragten Almfutterflächen der H-Alm betreffend (u.a.) das Jahr 2009 (auf 46,15 ha), die jedoch aus rechtlichen Gründen (dazu näher unter Pkt. III.) nicht zur Verringerung der beantragten Fläche
damit auch nicht als die Differenzfläche mindernd anerkannt werden kann.1.3. Mit Schreiben vom 20.12.2012 beantragte der Almbewirtschafter der H-Alm eine rückwirkende Richtigstellung der beantragten Almfutterflächen der H-Alm betreffend (u.a.) das Jahr 2009 (auf 46,15 ha), die jedoch aus rechtlichen Gründen (dazu näher unter Pkt. römisch drei.) nicht zur Verringerung der beantragten Fläche
damit auch nicht als die Differenzfläche mindernd anerkannt werden kann. 1.4. Im Antragsjahr errechnet sich anhand des Werts
der Anzahl der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche
der jeweils ermittelten Flächen der im angefochtenen Bescheid angeführte Betrag, woraus sich unter Abzug des Modulationsbetrags (in der unstrittigen Höhe) sowie unter Substraktion des bereits ausbezahlten Betrags die entsprechende Rückforderung ergibt: 5.847,98 (Betrag) – 59,36 (Modulation 7%) = 5.788,62 (- 7.620,12 [bereits ausbezahlte Summe] =) 1.831,50 (Rückforderung) 2. Beweiswürdigung 2.1. Die Feststellungen ergeben sich sowohl aus den unbestritten gebliebenen Teilen des angefochtenen Bescheids
dem im Verwaltungsakt ersichtlichen
in den Beschwerden enthaltenen Antrags- bzw. Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers (bzw. der ihm zurechenbaren Erklärungen der Almbewirtschafter der Almen, auf die er Vieh auftrieb) sowie seiner Reaktion auf die Vorhalte der belangten Behörde. Unstrittig blieben insbesondere das Ausmaß der (nach zweimaliger Antragskorrektur) beantragten Fläche der K-Alm, das Gesamt-GVE-Ausmaß
die auf den Beschwerdeführer entfallenden GVE-Anteile für die betroffenen Almen, die vorhandenen Zahlungsansprüche, die rechnerischen Grundlagen
das Ergebnis der Modulation sowie der bereits ausbezahlte Betrag. Wie unter Pkt. III.3.3.7. ausgeführt, wird der Beschwerdeführer in den jeweiligen Verfahrensteilen als Auftreiber auf die jeweiligen Almen von den jeweils als Almbewirtschafter auftretenden Personen vertreten
hat sich insofern deren Wissensstand
Handeln zurechnen zu lassen. Diese handeln für die Auftreiber
haben in dieser Funktion für die jeweilige Alm Zugang zu sämtlichen von der AMA hinsichtlich dieser Alm zur Stellungnahme versendeten Vor-Ort-Kontrollberichten, zu den anlässlich der Vor-Ort-Kontrollen im eAMA-GIS planlich eingezeichneten Digitalisierungsergebnissen
den ermittelten
in dieser Weise kommunizierten Futterflächenfeststellungen
–bewertungen.2.1. Die Feststellungen ergeben sich sowohl aus den unbestritten gebliebenen Teilen des angefochtenen Bescheids
dem im Verwaltungsakt ersichtlichen
in den Beschwerden enthaltenen Antrags- bzw. Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers (bzw. der ihm zurechenbaren Erklärungen der Almbewirtschafter der Almen, auf die er Vieh auftrieb) sowie seiner Reaktion auf die Vorhalte der belangten Behörde. Unstrittig blieben insbesondere das Ausmaß der (nach zweimaliger Antragskorrektur) beantragten Fläche der K-Alm, das Gesamt-GVE-Ausmaß
die auf den Beschwerdeführer entfallenden GVE-Anteile für die betroffenen Almen, die vorhandenen Zahlungsansprüche, die rechnerischen Grundlagen
das Ergebnis der Modulation sowie der bereits ausbezahlte Betrag. Wie unter Pkt. römisch drei.3.3.7. ausgeführt, wird der Beschwerdeführer in den jeweiligen Verfahrensteilen als Auftreiber auf die jeweiligen Almen von den jeweils als Almbewirtschafter auftretenden Personen vertreten
hat sich insofern deren Wissensstand
Handeln zurechnen zu lassen. Diese handeln für die Auftreiber
haben in dieser Funktion für die jeweilige Alm Zugang zu sämtlichen von der AMA hinsichtlich dieser Alm zur Stellungnahme versendeten Vor-Ort-Kontrollberichten, zu den anlässlich der Vor-Ort-Kontrollen im eAMA-GIS planlich eingezeichneten Digitalisierungsergebnissen
den ermittelten
in dieser Weise kommunizierten Futterflächenfeststellungen
–bewertungen. 2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Futterflächenermittlung der H-Alm
des Heimbetriebs; er ist den dazu übermittelten Vor-Ort-Kontrollberichten nicht entgegengetreten
hat die ermittelte Fläche nicht in Frage gestellt. 2.3. Hinsichtlich der K-Alm beruht der Bescheid (
beruhen auch die hier getroffenen Feststellungen) nicht auf einer Vor-Ort-Kontrolle, sondern einem gegenüber der früheren Antrags-
Bescheidlage reduzierten Antragsumfang: Dass die Almfutterflächenkorrekturen im beschriebenen Ausmaß stattgefunden haben, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerden 3.1. Zuständigkeit
Allgemeines Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die – rechtzeitig
auch sonst zulässig erhobene – Beschwerde zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1, 131 Abs. 2 B-VG; § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die – rechtzeitig
auch sonst zulässig erhobene – Beschwerde zuständig (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, 131, Absatz 2, B-VG; Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG). 3.
mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009) lautet auszugsweise:3.2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik
mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,) lautet auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl
den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, .... Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält. ... Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." 3.2.2. Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation
zum Integrierten Verwaltungs-
Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004 lautet auszugsweise:3.2.
zum Integrierten Verwaltungs-
Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796 aus 2004, lautet auszugsweise: "Artikel 2 Definitionen ...
Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. ... Artikel 14 Allgemeine Bestimmungen zum Sammelantrag
Angabe besonderer Nutzungsformen 4. Die Mitgliedstaaten legen die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen. Artikel 15 Änderungen des Sammelantrags
werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig. ... Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen
werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Messungen gewährleisten müssen. Die zuständige Behörde kann eine Toleranzmarge festlegen, die folgende Werte nicht überschreiten darf:
3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang römisch 24 Nummern 2
3 der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, in Oliven-GIS-ha berechnet wird.
darf zwei Meter nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.
Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen
ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
Anhang römisch vier derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen
ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
Tabak gemäß Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51
53 vorzunehmenden Kürzungen
Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51
53 vorzunehmenden Kürzungen
Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Tabak gemäß Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51
53 vorzunehmenden Kürzungen
Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Artikel 51 Kürzungen
Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen 1. Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln
Saatgut gemäß den Artikeln 93 bzw. 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.1. Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln
Saatgut gemäß den Artikeln 93 bzw. 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. ... Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen
Ausschlüsse
Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. ... Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.
römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.
der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21
des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21
des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
5 gelten nicht bei Vorschüssen. ..." 3.2.
2 INVEKOS-CC-V sahen für die Antragsjahre vor, dass die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe umfasst
für die Direktzahlungen beantragt werden, 0,1 ha muss.3.2.4. Paragraph 4, Absatz 2, INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008
Paragraph 4, Absatz 2, INVEKOS-CC-V sahen für die Antragsjahre vor, dass die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe umfasst
für die Direktzahlungen beantragt werden, 0,1 ha muss. 3.
des Heimbetriebes) auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen für die Feststellung der Differenzflächen stützt. In rechtlicher Hinsicht beruht diese Feststellung auf der Überlegung, dass im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen muss, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl zB VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne ausreichende Anhaltspunkte im Vorbringen der Berufungswerber ist die Rechtsmittelbehörde nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Hinsichtlich der K-Alm ging das Gericht – dem Bescheid folgend – von der Fläche laut dem (durch Futterflächenkorrekturen) reduzierten Antrag aus; diesbezüglich führt die (nach den Korrekturen) geringere Antragshöhe zu einem geringeren Beihilfebetrag als dem ursprünglich gewährten. Es steht damit fest, dass der Beschwerdeführer für die Antragsjahre für ein höheres als das nunmehr tatsächlich ermittelte (bzw. korrigiert beantragte) Flächenausmaß Beihilfen beantragt hat
ausbezahlt erhielt.In der Beweiswürdigung wurde näher ausgeführt, aus welchen Gründen sich das Bundesverwaltungsgericht (hinsichtlich der H-Alm
des Heimbetriebes) auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen für die Feststellung der Differenzflächen stützt. In rechtlicher Hinsicht beruht diese Feststellung auf der Überlegung, dass im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen muss, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen vergleiche zB VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne ausreichende Anhaltspunkte im Vorbringen der Berufungswerber ist die Rechtsmittelbehörde nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Hinsichtlich der K-Alm ging das Gericht – dem Bescheid folgend – von der Fläche laut dem (durch Futterflächenkorrekturen) reduzierten Antrag aus; diesbezüglich führt die (nach den Korrekturen) geringere Antragshöhe zu einem geringeren Beihilfebetrag als dem ursprünglich gewährten. Es steht damit fest, dass der Beschwerdeführer für die Antragsjahre für ein höheres als das nunmehr tatsächlich ermittelte (bzw. korrigiert beantragte) Flächenausmaß Beihilfen beantragt hat
ausbezahlt erhielt. 3.3.2. Zur Höhe des Differenzbetrags hinsichtlich der H-Alm: Der angefochtene Bescheid hat die Flächendifferenz bei der H-Alm – zutreffenderweise – ausgehend von der Differenz zur ursprünglich beantragten Fläche angenommen
dabei zu Recht die am 20.12.2012 für das Antragsjahr 2009 hinsichtlich der H-Alm beantragte rückwirkende Futterflächenkorrektur (also die vom Antragsteller zu diesem Zeitpunkt beantragte partielle Rücknahme der verfahrenseinleitenden Anträge im Sinne einer Beantragung geringerer Flächenausmaße) unberücksichtigt gelassen. Nach Art. 15 der Verordnung 796/2004 (
VO 1122/2009) können Antragsänderungen innerhalb bestimmter Fristen
unter bestimmten Voraussetzungen vorgenommen werden, Art. 22 Abs. 1 VO 796/2004 (
1 VO 1122/2009) erlaubt darüber hinaus "jederzeit" die gänzliche oder teilweise Antragsrücknahme. Nach der klaren AnordnungDer angefochtene Bescheid hat die Flächendifferenz bei der H-Alm – zutreffenderweise – ausgehend von der Differenz zur ursprünglich beantragten Fläche angenommen
dabei zu Recht die am 20.12.2012 für das Antragsjahr 2009 hinsichtlich der H-Alm beantragte rückwirkende Futterflächenkorrektur (also die vom Antragsteller zu diesem Zeitpunkt beantragte partielle Rücknahme der verfahrenseinleitenden Anträge im Sinne einer Beantragung geringerer Flächenausmaße) unberücksichtigt gelassen. Nach Artikel 15, der Verordnung 796 aus 2004, (
, VO 1122 aus 2009,) können Antragsänderungen innerhalb bestimmter Fristen
unter bestimmten Voraussetzungen vorgenommen werden, Artikel 22, Absatz eins, VO 796 aus 2004, (
, Absatz eins, VO 1122 aus 2009,) erlaubt darüber hinaus "jederzeit" die gänzliche oder teilweise Antragsrücknahme. Nach der klaren Anordnung des Art. 15 Abs. 3 VO 796/2004 (Art. 14 Abs. 3 VO 1122/2009) bzw. des Art. 22 Abs. 1 UAbs. 3 VO 796/2004 (Art. 25 Abs. 2 VO 1122/2009) können solche Änderungen aber nicht mehr stattfinden, wenn "die zuständige Behörde den Betriebsinhaber bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet [hat], eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen,
bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt [werden]". Zum Zeitpunkt der beantragten Flächenkorrektur hinsichtlich der H-Alm vom 20.12.2012 war die Vor-Ort-Kontrolle (vom 29.08.2012) bereits erfolgt.des Artikel 15, Absatz 3, VO 796 aus 2004, (Artikel 14, Absatz 3, VO 1122 aus 2009,) bzw. des Artikel 22, Absatz eins, UAbs. 3 VO 796 aus 2004, (Artikel 25, Absatz 2, VO 1122 aus 2009,) können solche Änderungen aber nicht mehr stattfinden, wenn "die zuständige Behörde den Betriebsinhaber bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet [hat], eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen,
bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt [werden]". Zum Zeitpunkt der beantragten Flächenkorrektur hinsichtlich der H-Alm vom 20.12.2012 war die Vor-Ort-Kontrolle (vom 29.08.2012) bereits erfolgt. 3.3.3. Rückzahlungspflicht: Nach Art. 73 der Verordnung 796/2004 hat der Betriebsinhaber Beträge, die ihm zu Unrecht ausgezahlt wurden, zurückzuzahlen, es sei denn die Zahlung beruhte auf einem Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.Nach Artikel 73, der Verordnung 796 aus 2004, hat der Betriebsinhaber Beträge, die ihm zu Unrecht ausgezahlt wurden, zurückzuzahlen, es sei denn die Zahlung beruhte auf einem Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rückforderung im Ergebnis mangelndes Verschulden an der überhöhten Beantragung
Verjährung bzw. gutgläubigen Verbrauch geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Hinsichtlich des Heimbetriebs
der H-Alm haben Vor-Ort-Kontrollen eine geringere Fläche als beantragt ergeben, hinsichtlich der K-Alm wurde der Antrag vom Almbewirtschafter gegenüber dem Antragsstand, der der früheren Bescheidlage zugrunde lag, reduziert. Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Hierbei muss sich der Beschwerdeführer u.a. auch die (hinsichtlich der K-Alm – im Unterschied zu dem für die H-Alm – wirksam eingebrachten) Korrekturen der Almfutterflächen durch die Almbewirtschafter zurechnen lassen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die K-Alm. Da der Almbewirtschafter Verwalter
Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist,
u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist, ist die Antragskorrektur für die K-Alm von einer bevollmächtigten Person erfolgt (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen
einer allfälligen Anwendung der vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet
auch gar nicht in der Lage, bereits vorweg die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Aus diesem Grund ist auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörde habe zunächst ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, nicht zu folgen. Die Behörde war daher infolge der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle bzw. der Antragsrücknahmen nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 (für das Jahr 2009)
der Verordnung 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rückforderung im Ergebnis mangelndes Verschulden an der überhöhten Beantragung
Verjährung bzw. gutgläubigen Verbrauch geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Hinsichtlich des Heimbetriebs
der H-Alm haben Vor-Ort-Kontrollen eine geringere Fläche als beantragt ergeben, hinsichtlich der K-Alm wurde der Antrag vom Almbewirtschafter gegenüber dem Antragsstand, der der früheren Bescheidlage zugrunde lag, reduziert. Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Hierbei muss sich der Beschwerdeführer u.a. auch die (hinsichtlich der K-Alm – im Unterschied zu dem für die H-Alm – wirksam eingebrachten) Korrekturen der Almfutterflächen durch die Almbewirtschafter zurechnen lassen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die K-Alm. Da der Almbewirtschafter Verwalter
Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist,
u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist, ist die Antragskorrektur für die K-Alm von einer bevollmächtigten Person erfolgt (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen
einer allfälligen Anwendung der vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet
auch gar nicht in der Lage, bereits vorweg die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Aus diesem Grund ist auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörde habe zunächst ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, nicht zu folgen. Die Behörde war daher infolge der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle bzw. der Antragsrücknahmen nach Artikel 73, der VO (EG) 796 aus 2004, (für das Jahr 2009)
, der Verordnung 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Es ist in diesem Zusammenhang ergänzend anzumerken, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013
ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts-
Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen
wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies entspricht auch der Anordnung in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004
Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs. C-304/00 Strawson (Farms) Ltd.
J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt
verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen
die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).Es ist in diesem Zusammenhang ergänzend anzumerken, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013,
ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts-
Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen
wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies entspricht auch der Anordnung in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004,
Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs. C-304/00 Strawson (Farms) Ltd.
J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt
verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen
die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). 3.3.4. Nichtvorliegen eines Behördenirrtums: Durchbrochen wird das soeben erwähnte Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 zur Wahrung des Vertrauensschutzes geregelten Entfall der Rückforderung bei Vorliegen eines Behördenirrtums, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es ist vorliegend jedoch kein Behördenirrtum ersichtlich, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).Durchbrochen wird das soeben erwähnte Gebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, zur Wahrung des Vertrauensschutzes geregelten Entfall der Rückforderung bei Vorliegen eines Behördenirrtums, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es ist vorliegend jedoch kein Behördenirrtum ersichtlich, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Auch die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Mess-System bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2010 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu (bzw. ist für sich genommen nicht geeignet, eine allein der Behördensphäre zuzuschreibende Überbeantragung darzutun), weil sich die relevante Futterfläche nicht allein durch die Änderung des Mess-Systems ohne Veränderungen des Naturzustandes
ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert hat: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die belangte Behörde im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen
Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen, es bestand aber Klarheit darüber, dass jeder Antragsteller dennoch verpflichtet war, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (
somit auch anderen als aus der Überschirmung resultierenden Flächeneinschränkungen bei Antragstellung entsprechend Rechnung zu tragen). Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die belangte Behörde im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen
Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen, es bestand aber Klarheit darüber, dass jeder Antragsteller dennoch verpflichtet war, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (
somit auch anderen als aus der Überschirmung resultierenden Flächeneinschränkungen bei Antragstellung entsprechend Rechnung zu tragen). Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die belangte Behörde über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Mess-Systems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010
erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die – wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, zutreffenden – Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. 3.3.5. Der Behauptung mangelnden Verschuldens (wegen ausreichender Abstimmung mit dem bzw. mangels besserer Einflussmöglichkeit auf den Almbewirtschafter)
der Unverhältnismäßigkeit der Sanktionen geht schon deswegen ins Leere, weil Flächensanktionen in den angefochtenen Bescheiden nicht verhängt wurden, sondern nur die Rückzahlung der zunächst zu Unrecht ausbezahlten Summen verfügt wurde. 3.3.6. Zum Parteiengehör Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei von der belangten Behörde kein Zugang zu den Akten
keine Einsicht in den Prüfbericht der Vor-Ort-Kontrolle gewährt worden bzw. dass keine Luftbilder zur Verfügung stünden, ist dazu auszuführen, dass sämtliche Daten
Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt bzw. (in Vertretung der Auftreiber) dem Almbewirtschafter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung). Der Almbewirtschafter ist Verwalter
Prozessbevollmächtigter der einzelnen Almauftreiber
u.a. auch zur Antragstellung für die Auftreiber bevollmächtigt. Seine Handlungen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224). Aus diesem Grund muss dem Beschwerdeführer (abgesehen davon, dass ihm das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren den betreffenden Vor-Ort-Kontrollbericht noch zusätzlich direkt zur Kenntnis gebracht hat) insoweit auch das dem Almbewirtschafter im Rahmen des (die Alm betreffenden) Verwaltungsverfahrens als Vertreter zugänglich gemachte Wissen um die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle, um die im GIS vom Almbewirtschafter zwecks Antragstellung vorgenommene Flächendigitalisierung
um die darin ersichtlichen Digitalisierungsergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle zugerechnet werden.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei von der belangten Behörde kein Zugang zu den Akten
keine Einsicht in den Prüfbericht der Vor-Ort-Kontrolle gewährt worden bzw. dass keine Luftbilder zur Verfügung stünden, ist dazu auszuführen, dass sämtliche Daten
Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt bzw. (in Vertretung der Auftreiber) dem Almbewirtschafter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (Paragraph 10, INVEKOS-GIS-Verordnung). Der Almbewirtschafter ist Verwalter
Prozessbevollmächtigter der einzelnen Almauftreiber
u.a. auch zur Antragstellung für die Auftreiber bevollmächtigt. Seine Handlungen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224). Aus diesem Grund muss dem Beschwerdeführer (abgesehen davon, dass ihm das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren den betreffenden Vor-Ort-Kontrollbericht noch zusätzlich direkt zur Kenntnis gebracht hat) insoweit auch das dem Almbewirtschafter im Rahmen des (die Alm betreffenden) Verwaltungsverfahrens als Vertreter zugänglich gemachte Wissen um die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle, um die im GIS vom Almbewirtschafter zwecks Antragstellung vorgenommene Flächendigitalisierung
um die darin ersichtlichen Digitalisierungsergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle zugerechnet werden. 3.3.7. Zu klären bleibt auch die Frage, ob aus dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstand, dass ihm bereits am 28.10.2009 ein Vorschuss von 70% auf die Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009 ausbezahlt wurde, ihm der angefochtene Bescheid aber erst am 15.11.2013, also mehr als vier Jahre nach der genannten Auszahlung zugestellt wurde, auf eine Verjährung der Rückforderung geschlossen werden kann. Die VO (EG) Nr. 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5, Abs. 6
Abs. 7 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe
dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind (Abs. 5). Diese Bestimmung ist auf Vorschüsse nicht anzuwenden (Abs. 7). Für Beiträge, die aufgrund von Kürzungen
Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssen, gilt gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004
1 der VO (EG) Nr. 2988/95 eine Verjährungsfrist von 4 Jahren.Die VO (EG) Nr. 796 aus 2004, enthält in Artikel 73, Absatz 5,, Absatz 6
Absatz 7, spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe
dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind (Absatz 5,). Diese Bestimmung ist auf Vorschüsse nicht anzuwenden (Absatz 7,). Für Beiträge, die aufgrund von Kürzungen
Ausschlüssen zurückgezahlt werden müssen, gilt gemäß Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) 796 aus 2004,
2988/95 eine Verjährungsfrist von 4 Jahren. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) Nr. 2988/95 Anwendung. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die vierjährige Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor
beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, C-278/02, Handlbauer). Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet auch Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG) Nr. 2988/95 Anwendung. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die vierjährige Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor
beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, C-278/02, Handlbauer). Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen vergleiche VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass keine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung eingetreten ist, da die gegenständliche Beihilfe erst mit 30.12.2009 gewährt wurde,
die Tatsache, dass bereits im Oktober 2009 ein Vorschuss gewährt wurde, zufolge Art 73 Abs. 7 VO (EG) Nr. 796/2004 unberücksichtigt zu bleiben hat.Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass keine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung eingetreten ist, da die gegenständliche Beihilfe erst mit 30.12.2009 gewährt wurde,
die Tatsache, dass bereits im Oktober 2009 ein Vorschuss gewährt wurde, zufolge Artikel 73, Absatz 7, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, unberücksichtigt zu bleiben hat. Es ist auch keine Verjährung der von der Kürzung betroffenen Zahlungspflicht eingetreten, da diese Verjährungsfrist aufgrund der am 21.11.2011 auf der H-Alm stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle jedenfalls unterbrochen wurde. 3.3.8. Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller sämtliche Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen sowie antragsbezogene Systemdaten des INVEKOS zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten
Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).3.3.8. Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller sämtliche Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen sowie antragsbezogene Systemdaten des INVEKOS zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten
Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (Paragraph 10, INVEKOS-GIS-Verordnung). 3.3.
ein schwerer irreversibler Schaden des Beschwerdeführers durch die Durchsetzbarkeit der Rückzahlungspflicht während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht behauptet wurde oder sonst wie hervorgekommen ist.3.3.10. Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzuerkennen, zumal diese im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts grundsätzlich zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verpflichtet ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, Rz 67 f)
ein schwerer irreversibler Schaden des Beschwerdeführers durch die Durchsetzbarkeit der Rückzahlungspflicht während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht behauptet wurde oder sonst wie hervorgekommen ist. 3.4. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt,
einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist), beziehungsweise (hinsichtlich der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle) nicht substantiiert bestritten wurde
weil das Vorbringen im Übrigen (zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten
des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl. I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5).3.4. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt,
einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist), beziehungsweise (hinsichtlich der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle) nicht substantiiert bestritten wurde
weil das Vorbringen im Übrigen (zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten
des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des Paragraph 24, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.