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{'item': 'W230 2108614-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlW230 2108614-1 SpruchW230 2108614-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CED

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Am 10.04.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Im Antragsjahr bewirtschaftete der Beschwerdeführer seinen Heimbetrieb (Betriebsnummer XXXX) und war nebenbei Auftreiber sowohl auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX (XXXX; im Folgenden Alm I) als auch auf eine Hutweide mit der Betriebsnummer XXXX (XXXX; im Folgenden RH), für die von den jeweiligen Almbewirtschafterinnen ebenfalls Mehrfachanträg-Flächen gestellt wurden. Aus den Beilagen Flächennutzung ergibt sich für die Alm I eine beantragte Almfutterfläche von 616,77 ha und für die RH eine solche im Ausmaß von 71,79 ha.Im Antragsjahr bewirtschaftete der Beschwerdeführer seinen Heimbetrieb (Betriebsnummer römisch 40 ) und war nebenbei Auftreiber sowohl auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 (römisch 40 ; im Folgenden Alm römisch eins) als auch auf eine Hutweide mit der Betriebsnummer römisch 40 (römisch 40 ; im Folgenden RH), für die von den jeweiligen Almbewirtschafterinnen ebenfalls Mehrfachanträg-Flächen gestellt wurden. Aus den Beilagen Flächennutzung ergibt sich für die Alm römisch eins eine beantragte Almfutterfläche von 616,77 ha und für die RH eine solche im Ausmaß von 71,79 ha. 2. Mit Bescheid vom 30.12.2008, Zl. XXXX, gewährte die Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 1.945,66 und legte dieser Auszahlung die beantragte Fläche von 58,75 ha (davon 52,83 ha als dem Beschwerdeführer anteilig zurechenbare beantragte Almfläche), ein "Minimum Fläche/ZA" von 45,90 ha, somit eine ermittelte Fläche von 45,90 ha zugrunde. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.2. Mit Bescheid vom 30.12.2008, Zl. römisch 40 , gewährte die Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 1.945,66 und legte dieser Auszahlung die beantragte Fläche von 58,75 ha (davon 52,83 ha als dem Beschwerdeführer anteilig zurechenbare beantragte Almfläche), ein "Minimum Fläche/ZA" von 45,90 ha, somit eine ermittelte Fläche von 45,90 ha zugrunde. Dieser Bescheid blieb unbekämpft. 3. Mit Schreiben vom 27.07.2011, AZ XXXX, informierte die belangte Behörde die Bewirtschafterin der Alm I über das Ergebnis eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2007-2010, wonach für das Antragsjahr 2008 eine Differenzfläche im Ausmaß von 104,64 ha festgestellt wurde. Der Obmann der Bewirtschafterin der Alm I nahm hierzu Stellung und begründete die Differenzfläche von 104,64 ha u. a. damit, dass zum einen eine Zunahme von Zwergsträuchern auf den betroffenen Futterflächen bzw. Schlägen erfolgt sei und es auch durch die Einführung des neuen NLN-Faktors zu einer Erleichterung gekommen sei (insbesondere sei der Abzug für Wege leichter möglich). Durch die Möglichkeit der Bewertung über den NLN-Faktor im Jahr 2010 seien zur Sicherheit auch einige Flächen geringer bewertet worden.3. Mit Schreiben vom 27.07.2011, AZ römisch 40 , informierte die belangte Behörde die Bewirtschafterin der Alm römisch eins über das Ergebnis eines durchgeführten Flächenabgleichs der Jahre 2007-2010, wonach für das Antragsjahr 2008 eine Differenzfläche im Ausmaß von 104,64 ha festgestellt wurde. Der Obmann der Bewirtschafterin der Alm römisch eins nahm hierzu Stellung und begründete die Differenzfläche von 104,64 ha u. a. damit, dass zum einen eine Zunahme von Zwergsträuchern auf den betroffenen Futterflächen bzw. Schlägen erfolgt sei und es auch durch die Einführung des neuen NLN-Faktors zu einer Erleichterung gekommen sei (insbesondere sei der Abzug für Wege leichter möglich). Durch die Möglichkeit der Bewertung über den NLN-Faktor im Jahr 2010 seien zur Sicherheit auch einige Flächen geringer bewertet worden. 4. Am 05.09.2012 fand auf der Alm I eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2008 das Ausmaß der Almfutterfläche nicht wie im Mehrfachantrag-Flächen angegeben 616,77 ha, sondern nur 433,25 ha betrug. Von der Bewirtschafterin der Alm, deren Obmann bei der Kontrolle anwesend war, wurde keine Stellungnahme abgegeben.4. Am 05.09.2012 fand auf der Alm römisch eins eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2008 das Ausmaß der Almfutterfläche nicht wie im Mehrfachantrag-Flächen angegeben 616,77 ha, sondern nur 433,25 ha betrug. Von der Bewirtschafterin der Alm, deren Obmann bei der Kontrolle anwesend war, wurde keine Stellungnahme abgegeben. 5. Mit Schreiben vom 17.12.2012 beantragte der Bewirtschafter der Alm I eine rückwirkende Richtigstellung der Almfutterflächen dahingehend, dass anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 616,77 ha lediglich eine solche von 512,13 ha der Beihilfenberechnung zugrunde zu legen sei.5. Mit Schreiben vom 17.12.2012 beantragte der Bewirtschafter der Alm römisch eins eine rückwirkende Richtigstellung der Almfutterflächen dahingehend, dass anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 616,77 ha lediglich eine solche von 512,13 ha der Beihilfenberechnung zugrunde zu legen sei. 6. Mit Abänderungsbescheid vom 28.05.2013, Zl XXXX, wurde dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass ihm für das Jahr 2008 unter Berücksichtigung einer allfällig erforderlichen Anpassung des Wertes der Zahlungsansprüche eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 1.945,66 gewährt wird. Die Höhe der gewährten Einheitlichen Betriebsprämie sowie die von der belangten Behörde ihrer Berechnung zugrunde gelegten beantragten und ermittelten Flächen stimmten mit jenen des Bescheides vom 30.12.2008, Zl. XXXX, überein. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.6. Mit Abänderungsbescheid vom 28.05.2013, Zl römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass ihm für das Jahr 2008 unter Berücksichtigung einer allfällig erforderlichen Anpassung des Wertes der Zahlungsansprüche eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 1.945,66 gewährt wird. Die Höhe der gewährten Einheitlichen Betriebsprämie sowie die von der belangten Behörde ihrer Berechnung zugrunde gelegten beantragten und ermittelten Flächen stimmten mit jenen des Bescheides vom 30.12.2008, Zl. römisch 40 , überein. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 7. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 30.10.2013, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur noch € 1.860,88 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von € 84,78 ausgesprochen. Der neuerlichen Berechnung des Auszahlungsbetrages wurde dabei eine beantragte Fläche von 58,75 ha (davon 52,83 ha als beantragte anteilige Almfläche) ein "Minimum Fläche/ZA" von 45,90 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von lediglich 43,90 ha zugrunde gelegt (davon eine anteilige Almfläche nach "VOK und VWK mit Sanktionen" von nur noch 37,98 ha). Aufgrund dieser neuerlichen Berechnung ergab sich für den Beschwerdeführer eine Differenzfläche im Ausmaß von 2 ha (45,90-43,90).7. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 30.10.2013, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur noch € 1.860,88 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von € 84,78 ausgesprochen. Der neuerlichen Berechnung des Auszahlungsbetrages wurde dabei eine beantragte Fläche von 58,75 ha (davon 52,83 ha als beantragte anteilige Almfläche) ein "Minimum Fläche/ZA" von 45,90 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von lediglich 43,90 ha zugrunde gelegt (davon eine anteilige Almfläche nach "VOK und VWK mit Sanktionen" von nur noch 37,98 ha). Aufgrund dieser neuerlichen Berechnung ergab sich für den Beschwerdeführer eine Differenzfläche im Ausmaß von 2 ha (45,90-43,90). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 05.09.2012 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und höchstens 20 % festgestellt worden seien, der Beihilfebetrag daher um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt haben werden müssen. Allerdings gelte gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 für Sanktionen eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte gemäß Art. 73 Abs. 5 erster Unterabsatz VO (EG) Nr. 796/2004 eine Frist von 10 Jahren (gerechnet ab Auszahlung und bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt wurde, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Fall des Beschwerdeführers sei die vierjährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine (zusätzliche) Sanktion verhängt werde. Im Fall einer Flächenabweichung erfolge trotz höherer Differenzfläche keine (zusätzliche) Flächensanktion.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 05.09.2012 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und höchstens 20 % festgestellt worden seien, der Beihilfebetrag daher um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt haben werden müssen. Allerdings gelte gemäß Artikel 73, Absatz 6, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, für Sanktionen eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte gemäß Artikel 73, Absatz 5, erster Unterabsatz VO (EG) Nr. 796 aus 2004, eine Frist von 10 Jahren (gerechnet ab Auszahlung und bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt wurde, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Fall des Beschwerdeführers sei die vierjährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine (zusätzliche) Sanktion verhängt werde. Im Fall einer Flächenabweichung erfolge trotz höherer Differenzfläche keine (zusätzliche) Flächensanktion. 8. Dagegen richtet sich das rechtzeitig erhobene und dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 16.06.2015 vorlegte Rechtsmittel. Darin beantragt der Beschwerdeführer: 1) Die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls 2) die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass

  1. a)die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt
  2. b)jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, 3) die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, 4) die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Alm im Rahmen des Parteiengehörs, 5) einen Augenschein an Ort und Stelle und 6) die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche. Begründend führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß nicht nachvollziehbar sei. Die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle habe nunmehr ein anderes Ergebnis gebracht. Er moniert die Ausgestaltung des Prüfberichts, wenngleich er behauptet, keinen Prüfbericht erhalten zu haben und so auch nicht in der Lage gewesen zu sein, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Pauschal gibt er an, dass frühere amtliche Erhebungen nicht berücksichtigt worden seien. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Nichtberücksichtigung näher zu begründen. Die Berücksichtigung der früheren amtlichen Erhebungen hätte zu einem anderen Bescheidergebnis geführt. Weiters sei keine Verrechnung von Über- und Untererklärungen erfolgt und seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm seien Landschaftselemente nicht einberechnet worden. Wären diese Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte dies zu einem anderen Ergebnis geführt. Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden iSd Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe auf frühere amtliche Erhebungen und auf die Behördenpraxis vertraut, eine allfällige Fehlerhaftigkeit sei nicht erkennbar gewesen. Zudem liege ein Irrtum der zuständigen Behörde durch Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen vor.Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt worden. Sollte sich die Beantragung jedoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer trotzdem kein Verschulden iSd Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Der Beschwerdeführer habe auf frühere amtliche Erhebungen und auf die Behördenpraxis vertraut, eine allfällige Fehlerhaftigkeit sei nicht erkennbar gewesen. Zudem liege ein Irrtum der zuständigen Behörde durch Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen vor. Auch sei ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 das Mess-System umgestellt worden und allein dadurch, ohne Veränderungen des Naturzustandes, habe sich die relevante Futterfläche geändert. Den Antragsteller könne kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende, wiederum liege ein Irrtum der Behörde vor. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen. Zudem treffe den Beschwerdeführer aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters kein Verschulden. Er habe alle notwendige Sorgfalt angewendet, um eine korrekte Antragstellung zu erreichen, ein eigenes Verschulden liege daher nicht vor. Ein allfälliges Verschulden seines Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung seinerseits durch die Anwendung von Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Zudem könne gemäß Art. 19 der VO (EG) 796/2004 bzw. Art 21 der VO (EG) 1122/2009 ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne.Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen. Zudem treffe den Beschwerdeführer aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters kein Verschulden. Er habe alle notwendige Sorgfalt angewendet, um eine korrekte Antragstellung zu erreichen, ein eigenes Verschulden liege daher nicht vor. Ein allfälliges Verschulden seines Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung seinerseits durch die Anwendung von Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Zudem könne gemäß Artikel 19, der VO (EG) 796 aus 2004, bzw. Artikel 21, der VO (EG) 1122 aus 2009, ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Gemäß Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Dies liege beim Beschwerdeführer vor und es bestehe demnach für das Antragsjahr 2008 keine Rückzahlungsverpflichtung mehr.Gemäß Artikel 73, Absatz 5, der VO (EG) 796 aus 2004, gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Dies liege beim Beschwerdeführer vor und es bestehe demnach für das Antragsjahr 2008 keine Rückzahlungsverpflichtung mehr. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer, die Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen und die antragsbezogenen Systemdaten des INVEKOS sowie die Schläge der Alm in aufbereiteter schriftlicher und bildlicher Form im Rahmen des Parteiengehörs zu übermitteln. 9. Aus dem Inhalt der Beschwerde ergab sich u.a., dass der Beschwerdeführer der Meinung ist, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 05.09.2012 auf der Alm I für das Antragsjahr 2008 unrichtig sei. Deshalb wurde er mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2016 aufgefordert, unter genauer Bezugnahme auf die örtlichen Gegebenheiten der betroffenen Feldstücke bzw. Schläge und unter Berücksichtigung der ihm online im eAMA-GIS zugänglichen Daten sein Vorbringen dahingehend zu konkretisieren, warum und in welchem Umfang er die Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrollen für unrichtig halte. Zudem wurde er über die Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung informiert. Das Schreiben ließ der Beschwerdeführer unbeantwortet.9. Aus dem Inhalt der Beschwerde ergab sich u.a., dass der Beschwerdeführer der Meinung ist, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 05.09.2012 auf der Alm römisch eins für das Antragsjahr 2008 unrichtig sei. Deshalb wurde er mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2016 aufgefordert, unter genauer Bezugnahme auf die örtlichen Gegebenheiten der betroffenen Feldstücke bzw. Schläge und unter Berücksichtigung der ihm online im eAMA-GIS zugänglichen Daten sein Vorbringen dahingehend zu konkretisieren, warum und in welchem Umfang er die Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrollen für unrichtig halte. Zudem wurde er über die Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung informiert. Das Schreiben ließ der Beschwerdeführer unbeantwortet. 10. Im Verwaltungsakt befindet sich eine mit 12.06.2014 datierte "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die vom Beschwerdeführer im Jahr 2008 als Auftreiber genutzte Alm I, in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer betreffend die Almfutterflächenfeststellung von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen habe können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt habe.10. Im Verwaltungsakt befindet sich eine mit 12.06.2014 datierte "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG" betreffend die vom Beschwerdeführer im Jahr 2008 als Auftreiber genutzte Alm römisch eins, in der ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer betreffend die Almfutterflächenfeststellung von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen habe können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen (Sachverhalt) Der Beschwerdeführer bewirtschaftete im Antragsjahr 2008 seinen Heimbetrieb und war zudem Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX (XXXX; im Folgenden Alm I) und auf eine Hutweide mit der Betriebsnummer XXXX (XXXX; im Folgenden RH). Aufgrund der zunächst ergangenen (und unbekämpften) Bescheide vom 30.12.2008 bzw. 28.05.2013 wurde ihm für dieses Antragsjahr eine Betriebsprämie in Höhe von € 1.945,66 ausbezahlt.Der Beschwerdeführer bewirtschaftete im Antragsjahr 2008 seinen Heimbetrieb und war zudem Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 (römisch 40 ; im Folgenden Alm römisch eins) und auf eine Hutweide mit der Betriebsnummer römisch 40 (römisch 40 ; im Folgenden RH). Aufgrund der zunächst ergangenen (und unbekämpften) Bescheide vom 30.12.2008 bzw. 28.05.2013 wurde ihm für dieses Antragsjahr eine Betriebsprämie in Höhe von € 1.945,66 ausbezahlt. Der Beschwerdeführer hat für das Antragsjahr eine Gesamtfläche von 58,75 ha beantragt, davon entfallen 52,83 ha auf die anteilig ihm zuzurechnenden beantragten Almfutterflächen für die Alm I und die RH.Der Beschwerdeführer hat für das Antragsjahr eine Gesamtfläche von 58,75 ha beantragt, davon entfallen 52,83 ha auf die anteilig ihm zuzurechnenden beantragten Almfutterflächen für die Alm römisch eins und die RH. Die beantragte Heimbetriebsfläche des Beschwerdeführers betrug 5,92 ha, diese Fläche wird für den Heimbetrieb auch als ermittelte Fläche festgestellt. Für die RH ist dem Beschwerdeführer eine beantragte anteilige Fläche von 1,49 ha zurechenbar, diese Fläche ist ihm auch als ermittelte Fläche zurechenbar. Für die Alm I steht jedoch auf Grund der Vor-Ort-Kontrolle vom 05.09.2012 eine geringere ermittelte Almfutterfläche als die beantragte Almfutterfläche fest. Dem Beschwerdeführer ist eine anteilige Almfutterflächendifferenz von 14,85 ha zuzurechnen (diese beruht darauf, dass für die Alm I insgesamt 616,77 ha beantragt waren, lediglich 438,35 ha ermittelt wurden, so dass die resultierende Differenz von 178,42 ha umgelegt auf den den Beschwerdeführer treffenden GVE Anteil [17,6/211,42] 14,85 ha beträgt). Hierbei wird (aus rechtlichen Gründen, vgl Pkt. II.3.3.2.) von der im Mehrfachantrag beantragten Almfläche (616,77
  3. ha)ausgegangen, nicht aber von der Fläche, auf die Almfutterflächenkorrektur vom 17.12.2012 abgezielt hätte (512,13 ha).Für die Alm römisch eins steht jedoch auf Grund der Vor-Ort-Kontrolle vom 05.09.2012 eine geringere ermittelte Almfutterfläche als die beantragte Almfutterfläche fest. Dem Beschwerdeführer ist eine anteilige Almfutterflächendifferenz von 14,85 ha zuzurechnen (diese beruht darauf, dass für die Alm römisch eins insgesamt 616,77 ha beantragt waren, lediglich 438,35 ha ermittelt wurden, so dass die resultierende Differenz von 178,42 ha umgelegt auf den den Beschwerdeführer treffenden GVE Anteil [17,6/211,42] 14,85 ha beträgt). Hierbei wird (aus rechtlichen Gründen, vergleiche Pkt. römisch zwei.3.3.2.) von der im Mehrfachantrag beantragten Almfläche (616,77
  4. ha)ausgegangen, nicht aber von der Fläche, auf die Almfutterflächenkorrektur vom 17.12.2012 abgezielt hätte (512,13 ha). Die Differenz von 14,85 zur vom Beschwerdeführer für das Antragsjahr beantragten Almfutterfläche ist – ausschließlich – auf die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte anteilige Differenzfläche auf der Alm I zurückzuführen. Unter Berücksichtigung der nunmehr auf den Beschwerdeführer entfallenden ermittelten Gesamtfläche von 43,90 ha, unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden (unstrittigen) Zahlungsansprüche (45,90) und unter Abzug des Modulationsbeitrags von 5 % der auf den Beschwerdeführer hiefür (unstrittig) entfallenden Berechnungsgrundlage, errechnet sich die Betriebsprämie für 2008 mit einer Höhe von € 1.860,88.Die Differenz von 14,85 zur vom Beschwerdeführer für das Antragsjahr beantragten Almfutterfläche ist – ausschließlich – auf die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte anteilige Differenzfläche auf der Alm römisch eins zurückzuführen. Unter Berücksichtigung der nunmehr auf den Beschwerdeführer entfallenden ermittelten Gesamtfläche von 43,90 ha, unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden (unstrittigen) Zahlungsansprüche (45,90) und unter Abzug des Modulationsbeitrags von 5 % der auf den Beschwerdeführer hiefür (unstrittig) entfallenden Berechnungsgrundlage, errechnet sich die Betriebsprämie für 2008 mit einer Höhe von € 1.860,88. Da somit weniger ermittelte Fläche als das Minimum aus Fläche/Zahlungsansprüche festgestellt wurde, ergibt sich für den Beschwerdeführer eine sanktionsrelevante Differenzfläche von 2 ha (45,90 – 43,90 = 2). 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens (einschließlich der unstrittig gebliebenen Teile des angefochtenen Bescheides) und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten. Die Beihilfenberechnung erfolgte (abgesehen von der aus rechtlichen Gründen nicht zu berücksichtigenden Almfutterflächenkorrektur) nur insofern nicht antragsgemäß, als sich eine Differenz durch die Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle in Bezug auf die Alm I ergab.Die Beihilfenberechnung erfolgte (abgesehen von der aus rechtlichen Gründen nicht zu berücksichtigenden Almfutterflächenkorrektur) nur insofern nicht antragsgemäß, als sich eine Differenz durch die Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle in Bezug auf die Alm römisch eins ergab. Strittig ist sohin einzig das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle, deren Feststellungen vom Beschwerdeführer – trotz nochmaliger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – jedoch weder substantiiert bestritten noch durch Vorlage entsprechender Belege in Zweifel gezogen wurden, weshalb davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 05.09.2012 (nämlich die ermittelte Almfutterfläche) zutreffend ist. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die – rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene – Beschwerde zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1, Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die – rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene – Beschwerde zuständig (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins,, Artikel 131, Absatz 2, B-VG, Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG). 3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen 3.2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003, lautet auszugsweise:3.2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782 aus 2003,, lautet auszugsweise: "Artikel 22 Beihilfeanträge

(1)Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen: — alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, — im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,— im Falle eines Antrags auf die in Titel römisch vier Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle, — Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche, — alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. Artikel 33 Beihilfevoraussetzungen
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn
  1. a)ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde, ;
  2. a)ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang römisch sechs eine Zahlung gewährt wurde, ;
  3. b)sie den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder durch vorweggenommene Erbfolge von einem Betriebsinhaber erhalten haben, der die Bedingungen nach Buchstabe
  4. a)erfüllte, oder
  5. c)sie einen Zahlungsanspruch aus der nationalen Reserve oder durch Übertragung erhalten haben. Artikel 35 Doppelbeantragungen
(1)Für die beihilfefähige Hektarfläche gemäß Artikel 44 Absatz 2, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern nichts anderes festgelegt ist. Artikel 44 Nutzung der Zahlungsansprüche
(1)Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2)Eine ‚beihilfefähige Fläche‘ ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
(3)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt, der nicht später liegen darf als der von diesem Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzte Stichtag, zur Verfügung stehen.
(4)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." 3.2.
  1. Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lautet auszugsweise:3.2.
  2. Die Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796 aus 2004,, lautet auszugsweise: "Artikel 2 Definitionen
(22)"Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
  1. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
  2. Juni festsetzen. . Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffenden Beihilferegelungen;
  3. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
  4. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  5. f)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat. Artikel 19 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand. Artikel 23 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden. Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, , die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, , die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." 3.2.
  1. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:3.2.
  2. Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz
  1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist." 3.2.
  2. § 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:3.2.
  3. Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG 2007 lautet: "Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen § 8i.
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."Paragraph 8 i,
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können." 3.
  1. Daraus folgt für den Beschwerdefall: 3.3.
  2. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Antragstellers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).3.3.
  3. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Antragstellers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Im vorliegenden Fall hat eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm I zu einer Reduktion der dem Beschwerdeführer anteilig zurechenbaren Almfutterfläche geführt.Im vorliegenden Fall hat eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm römisch eins zu einer Reduktion der dem Beschwerdeführer anteilig zurechenbaren Almfutterfläche geführt. Das Ergebnis der Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer, wie oben bereits ausgeführt, nicht substantiiert bestritten. Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG muss ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl. zB VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne konkrete Anhaltspunkte im Vorbringen des Rechtsmittelwerbers ist die Rechtsmittelbehörde nämlich nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen (VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628).Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG muss ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen vergleiche zB VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne konkrete Anhaltspunkte im Vorbringen des Rechtsmittelwerbers ist die Rechtsmittelbehörde nämlich nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen (VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628). Der belangten Behörde kann auch darin nicht entgegen getreten werden, wenn sie das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 05.09.2012 als geeignet angesehen hat, auch die einheitliche Betriebsprämie für die Vorjahre auf der Basis dieser Vor-Ort-Kontrolle zu berechnen (vgl. VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164; 15.09.2011, 2011/17/0123). Es konnten daher der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2008 die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2012 ermittelten Flächenausmaße zu Grunde gelegt werden; ein konkretes Vorbringen, inwiefern sich aus Vor-Ort-Kontrollen aus früheren Jahren (konkret gemeinte Vor-Ort-Kontrollen nennt der Beschwerdeführer auch gar nicht) anderes ergeben müsste, wurde nicht erstattet (vgl. zB das Erkenntnis VwGH 27.01.2012, 2011/17/0223 für einen Beschwerdefall, in dem eine Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2010 für die Jahre 2006 und 2008 herangezogen wurde, in dem die pauschale Berufung auf eine Vor-Ort-Kontrolle aus 2005 mangels konkretisierten Vorbringens nicht verfing).Der belangten Behörde kann auch darin nicht entgegen getreten werden, wenn sie das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 05.09.2012 als geeignet angesehen hat, auch die einheitliche Betriebsprämie für die Vorjahre auf der Basis dieser Vor-Ort-Kontrolle zu berechnen vergleiche VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164; 15.09.2011, 2011/17/0123). Es konnten daher der Berechnung der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2008 die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2012 ermittelten Flächenausmaße zu Grunde gelegt werden; ein konkretes Vorbringen, inwiefern sich aus Vor-Ort-Kontrollen aus früheren Jahren (konkret gemeinte Vor-Ort-Kontrollen nennt der Beschwerdeführer auch gar nicht) anderes ergeben müsste, wurde nicht erstattet vergleiche zB das Erkenntnis VwGH 27.01.2012, 2011/17/0223 für einen Beschwerdefall, in dem eine Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2010 für die Jahre 2006 und 2008 herangezogen wurde, in dem die pauschale Berufung auf eine Vor-Ort-Kontrolle aus 2005 mangels konkretisierten Vorbringens nicht verfing). Ein konkretes Vorbringen lässt die Beschwerde auch hinsichtlich der behaupteten Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen und der unterbliebenen Verrechnung von Über- und Untererklärungen vermissen: Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen wird ausgeführt, dass gemäß § 4 Abs. 3 lit. b und d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. Zwar ist diese Verordnung gemäß ihrem § 10 auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der belangten Behörde in diesem Punkt ebenfalls nicht zu beanstanden. Aus demselben Grund war auch auf den Einwand bezüglich der Verrechnung von Über- und Untererklärungen nicht näher einzugehen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen wird ausgeführt, dass gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Litera b und d INVEKOS-GIS-V 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. Zwar ist diese Verordnung gemäß ihrem Paragraph 10, auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der belangten Behörde in diesem Punkt ebenfalls nicht zu beanstanden. Aus demselben Grund war auch auf den Einwand bezüglich der Verrechnung von Über- und Untererklärungen nicht näher einzugehen vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111). Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhafte Flächenangabe nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von der Almbewirtschafterin in deren Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurde und dass im Verwaltungsverfahren die Almbewirtschafterin mit den Vor-Ort-Kontrollergebnissen konfrontiert und dazu zur Stellungnahme eingeladen wurde. Denn wie der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde samt Judikaturnachweis anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224). Aus diesem Grund muss dem Beschwerdeführer insoweit auch das der Almbewirtschafterin im Rahmen des (die Alm I betreffenden) Verwaltungsverfahrens als Vertreter zugänglich gemachte Wissen um die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle, um die im GIS von der Almbewirtschafterin zwecks Antragstellung vorgenommene Flächendigitalisierung und um die darin ersichtlichen Digitalisierungsergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle zugerechnet werden.Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhafte Flächenangabe nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von der Almbewirtschafterin in deren Mehrfachantrag-Flächen gemacht wurde und dass im Verwaltungsverfahren die Almbewirtschafterin mit den Vor-Ort-Kontrollergebnissen konfrontiert und dazu zur Stellungnahme eingeladen wurde. Denn wie der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde samt Judikaturnachweis anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224). Aus diesem Grund muss dem Beschwerdeführer insoweit auch das der Almbewirtschafterin im Rahmen des (die Alm römisch eins betreffenden) Verwaltungsverfahrens als Vertreter zugänglich gemachte Wissen um die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle, um die im GIS von der Almbewirtschafterin zwecks Antragstellung vorgenommene Flächendigitalisierung und um die darin ersichtlichen Digitalisierungsergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle zugerechnet werden. 3.3.
  4. Die Behörde ist hinsichtlich der Alm I in zutreffender Weise von der ursprünglich beantragten Almfutterfläche (und nicht der Fläche gemäß der späteren Antragskorrektur) ausgegangen. Nach Art. 15 der Verordnung 796/2004 können Antragsänderungen innerhalb bestimmter Fristen und unter bestimmten Voraussetzungen vorgenommen werden, Art. 22 Abs. 1 VO 796/2004 erlaubt darüber hinaus "jederzeit" die gänzliche oder teilweise Antragsrücknahme. Nach der klaren Anordnung des Art. 15 Abs. 3 VO 796/2004 bzw. des Art. 22 Abs. 1 UAbs. 3 VO 796/2004 können solche Änderungen aber nicht mehr stattfinden, wenn "die zuständige Behörde den Betriebsinhaber bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet [hat], eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt [werden]". Zum Zeitpunkt der beantragten Flächenkorrektur hinsichtlich der Alm I vom 17.12.2012 war die Vor-Ort-Kontrolle (vom 05.09.2012) bereits erfolgt.3.3.
  5. Die Behörde ist hinsichtlich der Alm römisch eins in zutreffender Weise von der ursprünglich beantragten Almfutterfläche (und nicht der Fläche gemäß der späteren Antragskorrektur) ausgegangen. Nach Artikel 15, der Verordnung 796 aus 2004, können Antragsänderungen innerhalb bestimmter Fristen und unter bestimmten Voraussetzungen vorgenommen werden, Artikel 22, Absatz eins, VO 796 aus 2004, erlaubt darüber hinaus "jederzeit" die gänzliche oder teilweise Antragsrücknahme. Nach der klaren Anordnung des Artikel 15, Absatz 3, VO 796 aus 2004, bzw. des Artikel 22, Absatz eins, UAbs. 3 VO 796 aus 2004, können solche Änderungen aber nicht mehr stattfinden, wenn "die zuständige Behörde den Betriebsinhaber bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet [hat], eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt [werden]". Zum Zeitpunkt der beantragten Flächenkorrektur hinsichtlich der Alm römisch eins vom 17.12.2012 war die Vor-Ort-Kontrolle (vom 05.09.2012) bereits erfolgt. 3.3.
  6. Von der Verhängung von Sanktionen bzw. Kürzungen für das Antragsjahr 2008 wurde von der belangten Behörde abgesehen, folglich ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (und die vorliegende "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG") nicht weiter einzugehen.3.3.
  7. Von der Verhängung von Sanktionen bzw. Kürzungen für das Antragsjahr 2008 wurde von der belangten Behörde abgesehen, folglich ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (und die vorliegende "Erklärung des Auftreibers gemäß Paragraph 8 i, MOG") nicht weiter einzugehen. 3.3.
  8. Der Beschwerdeführer geht weiters von einem Irrtum der Behörde im Sinne des Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 aus, weil sich die Mess-Systeme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die belangte Behörde im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens).3.3.
  9. Der Beschwerdeführer geht weiters von einem Irrtum der Behörde im Sinne des Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, aus, weil sich die Mess-Systeme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die belangte Behörde im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die belangte Behörde für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Mess-Systems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält aber keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten. 3.3.
  10. Zum Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den offensichtlichen Irrtum anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zulassen, ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführer gänzlich unterlassen hat darzulegen, worin der offensichtliche Irrtum gelegen sein soll. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen für sie ein Irrtum des Beschwerdeführers bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 19 VO (EG) 796/2004 nicht greift (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).3.3.
  11. Zum Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den offensichtlichen Irrtum anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zulassen, ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführer gänzlich unterlassen hat darzulegen, worin der offensichtliche Irrtum gelegen sein soll. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen für sie ein Irrtum des Beschwerdeführers bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Artikel 19, VO (EG) 796 aus 2004, nicht greift vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069). 3.3.
  12. Zum Vorbingen im Zusammenhang mit der Verjährung ist zunächst auf die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 hinzuweisen, die spezielle Verjährungsbestimmungen in Art. 73 Abs. 5 enthält. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind.3.3.
  13. Zum Vorbingen im Zusammenhang mit der Verjährung ist zunächst auf die hier anzuwendende VO (EG) 796 aus 2004, hinzuweisen, die spezielle Verjährungsbestimmungen in Artikel 73, Absatz 5, enthält. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung der Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachflächenantrags zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs C-278/02 Handlbauer).Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vergleiche Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung der Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachflächenantrags zu laufen vergleiche VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs C-278/02 Handlbauer). Im Beschwerdefall erfolgte die Überweisung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2008 am 17.12.2008, die Verjährungsfrist wurde aber jedenfalls durch die am 05.09.2012 stattgefundene Vor-Ort-Kontrolle unterbrochen (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht, ist im vorliegenden Fall die Verpflichtung zur Rückzahlung betreffend das Jahr 2008 sohin noch nicht verjährt.Im Beschwerdefall erfolgte die Überweisung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2008 am 17.12.2008, die Verjährungsfrist wurde aber jedenfalls durch die am 05.09.2012 stattgefundene Vor-Ort-Kontrolle unterbrochen vergleiche VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Anders als vom Beschwerdeführer vorgebracht, ist im vorliegenden Fall die Verpflichtung zur Rückzahlung betreffend das Jahr 2008 sohin noch nicht verjährt. 3.3.
  14. Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller sämtliche Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen sowie antragsbezogene Systemdaten des INVEKOS zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt (bzw. in Vertretung der Almauftreiber: dem Almbewirtschafter) online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung). Vor diesem Hintergrund war auch dem Antrag des Beschwerdeführers, einen Lokalaugenschein durchzuführen nicht stattzugeben.3.3.
  15. Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller sämtliche Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen sowie antragsbezogene Systemdaten des INVEKOS zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt (bzw. in Vertretung der Almauftreiber: dem Almbewirtschafter) online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (Paragraph 10, INVEKOS-GIS-Verordnung). Vor diesem Hintergrund war auch dem Antrag des Beschwerdeführers, einen Lokalaugenschein durchzuführen nicht stattzugeben. 3.3.
  16. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalm-fläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Konkret zur einheitlichen Betriebsprämie führte der Verwaltungsgerichtshof aus, es bestehe weder eine unionsrechtliche, noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheids (VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014). Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. 3.
  17. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist), beziehungsweise (hinsichtlich der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle) nicht substantiiert bestritten wurde und weil das Vorbringen im Übrigen (zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl. I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR
  18. GP, 5).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist), beziehungsweise (hinsichtlich der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle) nicht substantiiert bestritten wurde und weil das Vorbringen im Übrigen (zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des Paragraph 24, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
  19. GP, 5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit Rückforderungsverpflichtungen im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle sei auf die unter II.3.3. genannte Rechtsprechung des VwGH verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit Rückforderungsverpflichtungen im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle sei auf die unter römisch zwei.3.3. genannte Rechtsprechung des VwGH verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W230.2108614.1.00

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