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{'item': 'W238 2123998-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlW238 2123998-1 SpruchW238 2123998-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARI

Art. 61und 62 der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 erfolgenden – Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.3.7.1. Ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt hat und weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, muss sich gemäß Artikel 65, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen. Gemäß Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erhält der in Absatz 2, erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer (also insbesondere der hier zur Rede stehende Grenzgänger, der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnt) Leistungen – und somit Arbeitslosenunterstützung – nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser –

Artikel 61und 62 der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, erfolgenden – Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat. Wohnt ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, nicht "weiterhin" in diesem, sondern verlegt er noch zu einem Zeitpunkt, bevor der Wohnmitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (eine entsprechende Vorschrift war in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht enthalten) zuständig wurde, seinen Wohnort in den Beschäftigungsmitgliedstaat (vor dem Erhalt von Leistungen vom Wohnmitgliedstaat bzw. nach dem genannten Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2015, 2013/08/0074, "spätestens mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit"), so bleibt der Beschäftigungsmitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zuständig und erbringt nach Maßgabe der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach seinen Rechtsvorschriften.Wohnt ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, nicht "weiterhin" in diesem, sondern verlegt er noch zu einem Zeitpunkt, bevor der Wohnmitgliedstaat gemäß Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, (eine entsprechende Vorschrift war in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht enthalten) zuständig wurde, seinen Wohnort in den Beschäftigungsmitgliedstaat (vor dem Erhalt von Leistungen vom Wohnmitgliedstaat bzw. nach dem genannten Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2015, 2013/08/0074, "spätestens mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit"), so bleibt der Beschäftigungsmitgliedstaat gemäß Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zuständig und erbringt nach Maßgabe der Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach seinen Rechtsvorschriften. 3.7.

  1. Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich entweder gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaates, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (vgl. das Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 27, mit Anm. Spiegel, DRdA 2013).3.7.
  2. Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich entweder gemäß Artikel 65, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt, gemäß Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaates, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen vergleiche das Urteil des EuGH vom 11.04.2013, Rs C-443/11, Jeltes ua., Rn 27, mit Anmerkung Spiegel, DRdA 2013). Kehrt der Nicht-Grenzgänger (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen

Art. 61und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt (vgl. dazu Vw

GH 02.06.2016, Ra 2016/08/0046; 06.07.2016, Ra 2015/08/0140; 01.08.2016, Ra 2016/08/0106; 10.08.2016, Ro 2016/08/0015).Kehrt der Nicht-Grenzgänger (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen

Artikel 61und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, erbringt vergleiche dazu Vw

GH 02.06.2016, Ra 2016/08/0046; 06.07.2016, Ra 2015/08/0140; 01.08.2016, Ra 2016/08/0106; 10.08.2016, Ro 2016/08/0015). Wie bereits ausgeführt, erhält gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer (also insbesondere auch der Nicht-Grenzgänger, der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt) Leistungen – und somit Arbeitslosenunterstützung – nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser –

Art. 61und 62 der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 erfolgenden – Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.Wie bereits ausgeführt, erhält gemäß Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der in Absatz 2, erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer (also insbesondere auch der Nicht-Grenzgänger, der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt) Leistungen – und somit Arbeitslosenunterstützung – nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser –

Artikel 61und 62 der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, erfolgenden – Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat. Ist ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, (zunächst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt, sondern hat er sich gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaates, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung gestellt und (zunächst) von diesem zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaat Leistungen bezogen, so erhält er gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. b iVm lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei seiner späteren Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat (vgl. zur ausnahmsweisen Möglichkeit aufeinanderfolgender Leistungszuständigkeiten bei Nicht-Grenzgängern EuGH 08.07.1992, C-102/91 (Knoch), Rz 30 ff, sowie VwGH 29.06.1999, 98/08/0274) zunächst Leistungen nach Art. 64 (wie wenn sich eine vollarbeitslose Person zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben würde), dann jedoch Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser –

Art. 61und 62 der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 erfolgenden – Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.Ist ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, (zunächst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt, sondern hat er sich gemäß Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, (zunächst) der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaates, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung gestellt und (zunächst) von diesem zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaat Leistungen bezogen, so erhält er gemäß Artikel 65, Absatz 5, Litera b, in Verbindung mit Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, bei seiner späteren Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat vergleiche zur ausnahmsweisen Möglichkeit aufeinanderfolgender Leistungszuständigkeiten bei Nicht-Grenzgängern EuGH 08.07.1992, C-102/91 (Knoch), Rz 30 ff, sowie VwGH 29.06.1999, 98/08/0274) zunächst Leistungen nach Artikel 64, (wie wenn sich eine vollarbeitslose Person zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben würde), dann jedoch Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser –

Artikel 61und 62 der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, erfolgenden – Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Artikel 11, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat. 3.

  1. Als Wohnort gilt nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben (vgl. EuGH 16.05.2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist – im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. nochmals VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN).3.
  2. Als Wohnort gilt nach Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben vergleiche EuGH 16.05.2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist – im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Artikel eins, Litera k, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, – nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet vergleiche nochmals VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN). Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (vgl. nochmals VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN).Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat vergleiche nochmals VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN). 3.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 01.02.2016 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Wie dargelegt, gilt im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit grundsätzlich das Beschäftigungsstaatprinzip, das beim Auseinanderfallen von Beschäftigungsmitgliedstaat und Wohnmitgliedstaat durchbrochen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht ist – wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt – im Rahmen einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Wohnort bzw. der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen des Beschwerdeführers iSd Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowohl während seiner zuletzt in Österreich ausgeübten Beschäftigung als auch bei Eintritt der Arbeitslosigkeit durchgehend in Polen lagen.Das Bundesverwaltungsgericht ist – wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt – im Rahmen einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Wohnort bzw. der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen des Beschwerdeführers iSd Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, sowohl während seiner zuletzt in Österreich ausgeübten Beschäftigung als auch bei Eintritt der Arbeitslosigkeit durchgehend in Polen lagen. Angesichts der Feststellung, dass sich der Wohnort des Beschwerdeführers (durchgehend) in Polen befand, war der Beschwerdeführer aufgrund der geringen Rückkehrfrequenz in seinen Wohnmitgliedstaat Polen – durchschnittlich einmal im Monat, gelegentlich auch alle zwei Wochen (an den Wochenenden) – als "Nicht-Grenzgänger" zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer ist mit Blick auf die verbleibende Dichte seiner auf den Beschäftigungsmitgliedstaat bezogenen Interessen (insbesondere in Anbetracht seiner in Österreich beibehaltenen Wohnung, seiner erneuten Beschäftigung in Österreich seit 30.05.2016, seines beibehaltenen Kraftfahrzeugs und der nach wie vor geringen Rückkehrfrequenz) auch nicht als in seinen Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt zu betrachten, zumal nicht hervorgekommen ist, dass er seine familiären Interessen in Polen trotz gegebener Gelegenheit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit verstärkt wahrgenommen hätte. Im Übrigen wurde auch nicht behauptet bzw. festgestellt, dass es sich bei der letzten Beschäftigung um ein – regelmäßig mit einer Rückkehrabsicht verbundenes – befristetes Dienstverhältnis gehandelt hat. Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist gem. Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich. Über seinen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld hat das in Österreich zuständige AMS nach österreichischen Rechtsvorschriften zu entscheiden.Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist gem. Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich. Über seinen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld hat das in Österreich zuständige AMS nach österreichischen Rechtsvorschriften zu entscheiden. Der Beschwerde war somit spruchgemäß stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den zu beurteilenden Rechtsfragen vielmehr auf die in Punkt II.3.5 bis II.3.
  4. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (sowie des EuGH) stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den zu beurteilenden Rechtsfragen vielmehr auf die in Punkt römisch zwei.3.5 bis römisch zwei.3.
  5. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (sowie des EuGH) stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W238.2123998.1.00

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