G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 22.03.2018 erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 22.03.2018 erteilt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz "BF"), eine afghanische Staatsbürgerin, der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.11.2015
G 2005) einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz "BF"), eine afghanische Staatsbürgerin, der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.11.2015
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) einen Antrag auf internationalen Schutz.
G 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ihr wurde auf Grundlage des § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.09.2017 (Spruchpunkt III.) erteilt.4. Mit Bescheid vom 01.09.2016 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 25.11.2015
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr wurde auf Grundlage des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.09.2017 (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt. Die Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass nicht festgestellt werden kann, dass die BF in Afghanistan einer Bedrohung ausgesetzt gewesen ist, da sie nicht in die Heimatprovinz ihres Vaters zurückgekehrt ist. In der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass dem Vorbringen der BF jedwede Glaubwürdigkeit abgesprochen wird. Subsidiärer Schutz wurde der BF zuerkannt. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere berücksichtigt, dass die Heimatprovinz ihres Vaters eine Provinz ohne Regierungskontrolle ist und es immer wieder zu Kämpfen zwischen der Regierung und aufständischen Gruppen kommt. 5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 27.09.2016 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wurde. Die Behörde habe im angefochtenen Bescheid nur unvollständig Länderfeststellungen betreffend die Konversion vom Islam zum Christentum und zur Situation von Frauen in Afghanistan erhoben. Ferner habe die Behörde die Ermittlungspflicht dadurch verletzt, da sie den in Österreich lebenden Onkel nicht als Zeuge befragt habe, obwohl dies für die Behörde leicht möglich gewesen wäre. Auch basieren die Feststellungen auf einer unschlüssigen Beweiswürdigungen und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit wird ausgeführt, dass die BF durch die Dorfbewohner und die Taliban, aufgrund der Konversion zum Christentum des Onkels, eine nicht staatliche Verfolgung drohe. Schließlich wäre aufgrund der westlichen Orientierung der Mutter der BF internationaler Schutz
G 2005 zu gewähren gewesen.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 27.09.2016 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wurde. Die Behörde habe im angefochtenen Bescheid nur unvollständig Länderfeststellungen betreffend die Konversion vom Islam zum Christentum und zur Situation von Frauen in Afghanistan erhoben. Ferner habe die Behörde die Ermittlungspflicht dadurch verletzt, da sie den in Österreich lebenden Onkel nicht als Zeuge befragt habe, obwohl dies für die Behörde leicht möglich gewesen wäre. Auch basieren die Feststellungen auf einer unschlüssigen Beweiswürdigungen und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit wird ausgeführt, dass die BF durch die Dorfbewohner und die Taliban, aufgrund der Konversion zum Christentum des Onkels, eine nicht staatliche Verfolgung drohe. Schließlich wäre aufgrund der westlichen Orientierung der Mutter der BF internationaler Schutz
Paragraph 3, AsylG 2005 zu gewähren gewesen.
G 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig
G 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 22.03.2017, Zl. W245 2136707-1/8E der Beschwerde der Mutter römisch 40 stattgegeben und ihr
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
G 2005 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese
G 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese
Paragraph 36, Absatz 4, AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die BF ist eine Tochter einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Die BF ist somit Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005.Die BF ist eine Tochter einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Die BF ist somit Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005. Zwischen der BF und ihrer Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 – Kommentar [2006] 504).Zwischen der BF und ihrer Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 – Kommentar [2006] 504). Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der BF die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre. Die BF ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden. Gegen die Mutter der BF, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status
G 2005 nicht anhängig.Die BF ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 geworden. Gegen die Mutter der BF, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status
Paragraph 7, AsylG 2005 nicht anhängig. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der BF im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten
Vm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen.Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der BF im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen. Wurde ein Antrag auf internationalen Schutz mit oder nach dem 15. November 2015 gestellt, so wird
G 2005 einem Fremden, dem der Status des des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter erteilt.
G 2005 richtet sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird.Wurde ein Antrag auf internationalen Schutz mit oder nach dem 15. November 2015 gestellt, so wird
Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 einem Fremden, dem der Status des des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter erteilt.
Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG 2005 richtet sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W245.2136701.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.