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{'item': 'W257 2144138-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlW257 2144138-1 SpruchW257 2144138-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, über d

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge als "BF" bezeichnet) stellte am 05.07.2012 den ersten Asylantrag in Österreich. Dieses Verfahren wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2013, Zl. 12 08.332-BAS, rechtskräftig negativ entschieden, indem der Asylantrag und auch der subsidiäre Schutz abgelehnt wurde. Der BF stellte am 28.02.2015 den zweiten Asylantrag in Österreich, welcher – nachdem neue Fluchtgründe vorgebracht wurden – seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht als Folgeantrag zum ersten Antrag gewertet wurde. Mit Bescheid der gleichen Behörde vom 26.11.2016, Zl. 820833206-150219226, wurde der Status der Asylberechtigung abermals abgewiesen, jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Aufenthaltsberechtigung, gestützt auf die subsidiäre Schutzberechtigung, erlischt mit Ablauf des 26.11.

  1. Am 27.12.2016, innerhalb der Rechtsmittelfrist, erhob der BF, vertreten durch "Verein Menschenrechte Österreich", Alser Straße 20, 1090 Wien, Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigung (Spruchpunkt I des Bescheides). Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes und die daraus folgende Aufenthaltsberechtigung wurden nicht bekämpft und erwuchsen in Rechtskraft (Spruchpunkt II und III des Bescheides).Am 27.12.2016, innerhalb der Rechtsmittelfrist, erhob der BF, vertreten durch "Verein Menschenrechte Österreich", Alser Straße 20, 1090 Wien, Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigung (Spruchpunkt römisch eins des Bescheides). Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes und die daraus folgende Aufenthaltsberechtigung wurden nicht bekämpft und erwuchsen in Rechtskraft (Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei des Bescheides). Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zusammen mit dem Verwaltungsakt am 10.01.2017 (einlangend) zur Entscheidung vor. Zur Erhebung des maßgebenden Sachverhaltes wurde eine mündliche Verhandlung für den 21.03.2017 anberaumt. Sogleich am Beginn dieser Verhandlung zog der BF, rechtsfreundlich vertreten durch den oben angeführten Verein, die Beschwerde vom 27.12.2016 zurück. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte kein mündliches Erkenntnis oder ein mündlicher Beschluss. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der zu Punkt I. geschilderte Verfahrensgang steht fest.Der zu Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang steht fest.
  3. Beweiswürdigung: Beweise wurden aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, welcher unbedenklich ist. Ebenso wurde das Ergebnis der mündlichen Verhandlung zum Beweis erhoben. Zu Beginn der Verhandlung erkundigte sich der Richter über den gesundheitlichen Zustand des BF, welcher angab, für den Umfang der Verhandlung gesund zu sein. Er wiederholte laut, deutlich und durch die Dolmetscherin übersetzt und später auch durch die Vorlage des Protokolls nochmals rückübersetzt, dass er die Beschwerde zurückziehen wolle. Der Richter erkannte keinen Grund an dieser Aussage zu zweifeln.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 7.11.1997, 96/19/3024). Vom Begriff Anbringen sind auch Rechtsbehelfe gegen die Säumnis einer Behörde umfasst (in Bezug auf Devolutionsanträge ausdrücklich AB 1167 BlgNR
  5. GP 27 und implizit VwGH 25.11.1999, 99/16/0270).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 7.11.1997, 96/19/3024). Vom Begriff Anbringen sind auch Rechtsbehelfe gegen die Säumnis einer Behörde umfasst (in Bezug auf Devolutionsanträge ausdrücklich Ausschussbericht 1167 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 27 und implizit VwGH 25.11.1999, 99/16/0270). Für dieses Verfahren bedeutet es, dass die in der mündlichen Verhandlung am 21.03.2017 zurückgezogene Beschwerde das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beendet. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Für dieses Verfahren bedeutet es, dass die Erledigung mittels Beschluss zu ergehen hat, nachdem wegen der Zurückziehung der Beschwerde eine inhaltliche Prüfung des Asylverfahrens, welches mit Erkenntnis zu erledigen gewesen wäre, ausgeschlossen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur lösenden Rechtsfrage fehlt. Selbst dann liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist (vgl jüngst VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041) oder wenn die Rechtsfrage durch die zu früheren Rechtslagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits geklärt wurde (vgl jüngst VwGH 29.4.2015, Ra 2015/06/0027).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, wenn Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur lösenden Rechtsfrage fehlt. Selbst dann liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist vergleiche jüngst VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041) oder wenn die Rechtsfrage durch die zu früheren Rechtslagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits geklärt wurde vergleiche jüngst VwGH 29.4.2015, Ra 2015/06/0027). Mangels Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W257.2144138.1.00

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