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{'item': 'W261 2122631-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlW261 2122631-1 SpruchW261 2122631-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTIN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin leidet durch die Folgen einer Frühgeburt an einer rechtsbetonten infantilen Zerebralparese. Aufgrund dieser Funktionseinschränkung ist sie seit 23.08.2001 Inhaberin eines – wegen einer Besserungsmöglichkeit des Leidens – befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. Der zuletzt bis Juli 2015 befristete Behindertenpass beinhaltete zudem die Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson". Am 09.07.2015 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet). Weiters beantragte sie die Vornahme der Zusatzeintragungen "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Träger/Trägerin einer Orthese" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und die Verlängerung des bis 31.07.2015 befristeten Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis). Neben einer Meldebestätigung und der Mittelung über den Bezug erhöhter Familienbeihilfe des zuständigen Finanzamtes vom 01.12.2014 legte sie einen neurologischen Schlussbericht der Klinik Judendorf-Strassengel vom 27.06.2015 vor.Am 09.07.2015 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet). Weiters beantragte sie die Vornahme der Zusatzeintragungen "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Träger/Trägerin einer Orthese" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und die Verlängerung des bis 31.07.2015 befristeten Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis). Neben einer Meldebestätigung und der Mittelung über den Bezug erhöhter Familienbeihilfe des zuständigen Finanzamtes vom 01.12.2014 legte sie einen neurologischen Schlussbericht der Klinik Judendorf-Strassengel vom 27.06.2015 vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.08.2015 basierenden Gutachten vom selben Tag führte der allgemeinmedizinische Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – aus: "Anamnese: Sozialanamnese: Schülerin- öffentliche Mittelschule. Sie wird von ihrer Mutter täglich dorthin begleitet. Laut Angabe der Mutter ergeben sich Schwierigkeiten bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Nach dem Korrektureingriff 2014 hat ihre Tochter besonders bei Bewältigung von Niveauunterschieden Schwierigkeiten. Folgende Gesundheitsschädigung wurde zuletzt am

  1. Juli 2012 erhoben: Infantile Zerebralparese rechtsbetont nach Frühgeburt 50% Nun amtsärztlich angeordnete Nachuntersuchung, da damals eine Verbesserung für möglich erachtet wurde. Zugleich Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragungen "Begleitperson" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und "Orthesenträgerin" Zwischenanamnese: Wiederholte Rehabilitationsmaßnahmen Klinik Judendorf Strassengel. Zuletzt vom
  2. bis
  3. Juni
  4. Dez. 2014 Zehenverlängerung rechts und Korr. der rechten Achillessehne. Derzeit wird eine Nachtschiene zur Verlängerung der Achillessehne verwendet. Eine Orthese im eigentlichen Sinne wird nicht benützt. Derzeitige Beschwerden: "Ich habe Schwierigkeiten bei der Fortbewegung. Ich benötige kein Hilfsmittel, jedoch habe ich Schwierigkeiten beim Stiegen steigen. Ich hoffe, dass in einiger Zeit die therapeutischen Maßnahmen greifen werden und sich dies bessern wird." Hilfsmittel: Ausgleichsschiene für Fußverlängerung rechts (nächtliche Verwendung) Untersuchungsbefund: Klinischer Status – Fachstatus: Wirbelsäule: Halswirbelsäule: unauffällig Brustwirbelsäule: unauffällig Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 5cm, Rumpfdrehung und Rumpfneigung endlagige Einschränkungen Extremitäten: Obere Extremitäten: geringe Kraftverminderung im Bereich der rechten oberen Extremität gegenüber links. Keine articulären Behinderungen. Faustschluss minimal rechts kraftvermindert. Untere Extremitäten: sämtliche Muskel: Inaktivitätshypotrophie rechte untere Extremität. Hüftgelenke: rechts Beugung bis 90 Grad, links bis 110 Grad. Kniegelenke: rechts Bewegungsumfang 0/90, links unauffällig. Deutliche Hypotrophie der rechten Unterschenkelmuskulatur. Rechtes Sprunggelenk: de facto Versteifung in Mittellage. Der rechte Fuß ist gegenüber dem linken Fuß verkürzt. Kraftgrad IV im Bereich der rechten unteren Gliedmaße.Kraftgrad römisch vier im Bereich der rechten unteren Gliedmaße. Gesamtmobilität – Gangbild: Rechts hinkend, langsam, etwas unsicher. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Infantile Zerebralparese rechtsbetont nach Frühgeburt 04.01.02 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Zu 1: Unterer Rahmensatz, da Gehbehinderung, jedoch ohne Hilfsmittel gehfähig. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung zum Vorgutachten Stellungnahme zu den beantragten Zusatzeintragungen "Begleitperson", "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und "Orthesenträgerin": Die Antragswerberin leidet zwar an Behinderungen im Bereich der rechten Gliedmaßen infolge einer infantilen Zerebralparese, doch ist sie sehr wohl in der Lage eine Wegstrecke in der Länge von 300 bis 400 Meter in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen. Für die Fortbewegung benötigt sie kein Hilfsmittel. Die Funktionen im Bereiche der Gliedmaßen sind insgesamt ausreichend, um in ein öffentliches Verkehrsmittel zu gelangen und ein solches zu verlassen. Auch ist der Transport in einem öffentlichen VM problemlos möglich. Eine Erschwerung durch einen Behelf ist nicht gegeben, da ein solcher nicht für die Fortbewegung benötigt wird. Es besteht keine Gesundheitsschädigung, für welche vom Gesetzgeber a priori der Passus "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgesehen ist, noch leidet die AW an einer Immunschwäche. Eine mentale Beeinträchtigung liegt nicht vor. Die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag "Begleitperson" sind nicht gegeben. [x] Dauerzustand Da eine ausreichende Orientierungsfähigkeit gegeben ist, keine mentale oder kognitive Beeinträchtigung besteht und auch die Fortbewegung ohne Hilfe möglich ist, sind die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag "Bedarf einer Begleitperson" nicht geben. " Mit Schreiben vom 01.12.2015 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.Mit Schreiben vom 01.12.2015 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Die durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin vertretene Beschwerdeführerin erstattete daraufhin mit Schreiben vom 16.12.2015 eine Stellungnahme, wonach der Sachverständige fälschlicherweise festgestellt habe, dass eine Zehenverlängerung vorgenommen worden sei, jedoch sei eine Verlängerung der Achillessehne und eine Sehnenraffung des Tabialis anterior durchgeführt worden. Außerdem würden die Hals- und Brustwirbelsäule im Gutachten als unauffällig bezeichnet, obwohl sie eine leichte Skoliose aufweisen würden. Durch die Verkürzung des rechten Fußes und die Versteifung im Sprunggelenk würden beim Gehen oft Schmerzen entstehen. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, gefahrlos in öffentliche Verkehrsmittel ein- bzw. auszusteigen. Sie sei dabei schon öfter zu Sturz gekommen. Weiters leide die Beschwerdeführerin an einer Balkenmangelanlage. Daher könne sie sich in ihr bekannten Gebieten oder Gebäuden orientieren, im Außenbereich in unbekannten Gebieten sei sie jedoch sehr wohl auf Hilfe angewiesen, da ihre räumliche Orientierung beeinträchtigt sei. Das Gutachten sei von einem Arzt für Allgemeinmedizin erstellt worden und nicht von einem Facharzt. Die Beschwerdeführerin ersuche daher um Berichtigung des Gutachtens durch einen Facharzt und um die Bewilligung der beantragten Zusatzeintragungen. Die belangte Behörde ersuchte in der Folge den Ärztlichen Dienst um eine Stellungnahme zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Verlängerung der Achillessehne und eine Sehnenraffung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar mache. In seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 16.01.2016 führte der Arzt für Allgemeinmedizin, der das Gutachten vom 10.08.2015 erstellt hatte, Folgendes aus: "Anlässlich des Parteiengehörs vom
  5. Dez. 2015 erklärte sich Fr. S. mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und gab an, dass die Verlängerung der Achillessehne und eine Sehnenraffung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar mache. Im Akt befindet sich die Stellungnahme der Mutter von Frl. S., datiert vom
  6. Dez.
  7. In dieser Stellungnahme wird angegeben, dass an Stelle einer Verlängerung der Achillessehne eine Zehenverlängerung angeführt sei. Laut Angabe der Mutter wurde jedoch eine Verlängerung der Achillessehne und eine Sehnenraffung des Tibialis anterior vorgenommen. Diese Umstände sind sehr wohl im Gutachten vom
  8. August 2015 berücksichtigt. Die angeführte Zehenverlängerung ist auf einen Übermittlungsfehler bei der Erstellung des Gutachtens mittels Diktaphon zurückzuführen. Die leichte Skoliose im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule bedingt keine funktionellen Einschränkungen. Aus diesem Grunde wurden auch die Funktionen im Bereich der Halswirbelsäule und Brustwirbelsäule im Gutachten vom
  9. August 2015 als unauffällig bezeichnet. Eine verminderte räumliche Orientierungsfähigkeit, welche eine Begleitperson erfordert, ist nicht belegt. In Anbetracht der Tatsache, dass Frl. S. eine reguläre Mittelschule besuchte und nun eine Konditorlehre zu absolvieren beabsichtigt, lässt darauf schließen, dass eine ausreichende räumliche Orientierungsfähigkeit gegeben ist. Eine mentale Beeinträchtigung liegt nicht vor. Die Behinderungen im Bewegungsapparat erreichen nicht ein Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht. Aus diesem Grunde kann eine geänderte Beurteilung hinblicklich der beantragten Zusatzeintragungen nicht vorgenommen werden." Mit E-Mail vom 20.01.2016 brachte die Mutter der Beschwerdeführerin als Nachtrag zur als "Einspruch" bezeichneten Stellungnahme zum Parteiengehör vor, es sei bereits bei Antragstellung um Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Träger/Trägerin einer Orthese" ersucht worden. Die Beschwerdeführerin werde nun wieder mit einer Orthese für den Tag versorgt. Als Beweismittel schloss sie dem Schreiben einen Ganglaborbefund des Orthopädischen Spitals Wien Speising vom 25.09.2015 an. Mit handschriftlichem Aktenvermerk des allgemeinmedizinischen Sachverständigen vom 03.02.2016 wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Träger/Trägerin einer Orthese" bestätigt. Am 09.02.2016 stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen neuen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Träger/Trägerin einer Orthese" aus. Hingegen wies die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid vom 03.02.2016 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 10.08.2015 und der ergänzenden Stellungnahme vom 16.01.2016, welche als schlüssig erachtet worden seien, wieder. Über den Antrag auf Ausstellung "eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO)" werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen.Hingegen wies die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid vom 03.02.2016 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 10.08.2015 und der ergänzenden Stellungnahme vom 16.01.2016, welche als schlüssig erachtet worden seien, wieder. Über den Antrag auf Ausstellung "eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO)" werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen. Gegen diesen Bescheid erhob die durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.02.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin hielt sie im Wesentlichen das in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 16.12.2015 getätigte Vorbringen aufrecht, wonach im Gutachten vom 10.08.2015 festgestellt worden sei, dass eine Zehenverlängerung vorgenommen worden sei, was sich im Gutachten, das ihrem "Einspruch" beiliege, wiederfinde. Dies sei jedoch nicht richtig, bei der Beschwerdeführerin sei vielmehr eine Verlängerung der Achillessehne und eine Sehnenraffung des Tabialis anterior durchgeführt worden. Außerdem würden die Hals- und Brustwirbelsäule im Gutachten als unauffällig bezeichnet, obwohl sie eine leichte Skoliose aufweisen würden. Durch die Verkürzung des rechten Fußes und die Versteifung im Sprunggelenk würden beim Gehen oft Schmerzen entstehen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin nunmehr tagsüber mit einer Orthese versorgt sei. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, gefahrlos in öffentliche Verkehrsmittel ein- bzw. auszusteigen. Sie sei dabei schon öfter zu Sturz gekommen. Weiters leide die Beschwerdeführerin an einer Balkenmangelanlage. Daher könne sie sich in ihr bekannten Gebieten oder Gebäuden orientieren, im Außenbereich in unbekannten Gebieten sei sie jedoch sehr wohl auf Hilfe angewiesen, da ihre räumliche Orientierung beeinträchtigt sei. Das Gutachten sei von einem Arzt für Allgemeinmedizin erstellt worden und nicht von einem Facharzt für Orthopädie. Mit Schreiben vom 13.04.2016 forderte das Bundesverwaltungsgericht die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin auf, sämtliche Befunde betreffend die vorgebrachte Balkenmangelanlage der Beschwerdeführerin vorzulegen. Mit E-Mail vom 19.04.2016 brachte die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin vor, ihre Tochter habe bereits bei der Geburt eine intraventrikuläre Blutung Grad II mit periventrikulärer Stauungsblutung und zystischer Degeneration erlitten. Diesbezüglich legte sie einen Arztbrief/Transferierungsbericht vom 02.02.2001 der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien (AKH) vor. Weiters legte die Mutter der Beschwerdeführerin einen Kurzarztbericht der Klinik Judendorf Strassengel vom 24.02.2013, ein Arztbrief der Universitätsklinik für Unfallchirurgie des AKH vom 28.05.2014 sowie ein CT-Befund der Universitätsklinik für Radiologie und Nuklearmedizin des AKH vom 26.05.2014 vor.Mit E-Mail vom 19.04.2016 brachte die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin vor, ihre Tochter habe bereits bei der Geburt eine intraventrikuläre Blutung Grad römisch zwei mit periventrikulärer Stauungsblutung und zystischer Degeneration erlitten. Diesbezüglich legte sie einen Arztbrief/Transferierungsbericht vom 02.02.2001 der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien (AKH) vor. Weiters legte die Mutter der Beschwerdeführerin einen Kurzarztbericht der Klinik Judendorf Strassengel vom 24.02.2013, ein Arztbrief der Universitätsklinik für Unfallchirurgie des AKH vom 28.05.2014 sowie ein CT-Befund der Universitätsklinik für Radiologie und Nuklearmedizin des AKH vom 26.05.2014 vor. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste in der Folge die neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie. Im Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 02.09.2016 wurde, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung am selben Tag, nach umfassender Darstellung der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und Erhebung des klinischen Status hinsichtlich der medizinischen Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Folgendes ausgeführt: " Beurteilung und Stellungnahme: Ad 1) Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor? Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" liegen nicht vor. Eine kurze Wegstrecke kann bewältigt werden, die Fortbewegung ist selbständig möglich. Ad 2) Diagnosenliste. In welchem Ausmaß liegen die angeführten Leidenszustände vor und wie wirken sie sich auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus? Diagnose: residuelle rechts- und beinbetonte Halbseitenlähmung nach Gehirnblutung (peripartal) Bei einem Zustand nach Frühgeburt und Gehirnblutung (intraventrikulärer Blutung bds. II mit kleiner periventrikulärer Stauungsblutung Abl. 10) besteht eine rechts- und beinbetonte Bewegungsstörung mit Spitzfuß rechts und mehrfachen funktionsverbessernden Operationen am Bein rechts (2006, 2014) mit rechts und beinbetonter residueller Halbseitenlähmung rechts. Es besteht eine Gangstörung, die durch die Verkürzung, Verschmächtigung des rechten Beines und Fehlstellung und Bewegungseinschränkung des rechten Fußes bedingt ist. Das Gangbild imponiert mit normalem Schuhwerk hinkend. Die rechte obere Extremität ist etwas verkürzt, aber die Kraft gut erhalten mit leichter motorischer Einbuße. Trotz der Gangstörung ist das Gehen ohne Hilfsmittel möglich, das Bewältigen einer kurzen Wegstrecke ist zumutbar. Das Überwinden üblicher Niveauunterschiede ist möglich, das Stiegensteigen auch ohne Geländer dokumentiert, das sichere Transport ist möglich, da die Handkraft und Standfestigkeit ausreichend ist.Bei einem Zustand nach Frühgeburt und Gehirnblutung (intraventrikulärer Blutung bds. römisch zwei mit kleiner periventrikulärer Stauungsblutung Abl. 10) besteht eine rechts- und beinbetonte Bewegungsstörung mit Spitzfuß rechts und mehrfachen funktionsverbessernden Operationen am Bein rechts (2006, 2014) mit rechts und beinbetonter residueller Halbseitenlähmung rechts. Es besteht eine Gangstörung, die durch die Verkürzung, Verschmächtigung des rechten Beines und Fehlstellung und Bewegungseinschränkung des rechten Fußes bedingt ist. Das Gangbild imponiert mit normalem Schuhwerk hinkend. Die rechte obere Extremität ist etwas verkürzt, aber die Kraft gut erhalten mit leichter motorischer Einbuße. Trotz der Gangstörung ist das Gehen ohne Hilfsmittel möglich, das Bewältigen einer kurzen Wegstrecke ist zumutbar. Das Überwinden üblicher Niveauunterschiede ist möglich, das Stiegensteigen auch ohne Geländer dokumentiert, das sichere Transport ist möglich, da die Handkraft und Standfestigkeit ausreichend ist. Ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten vor. Ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Ad 5) Stellungnahme zu Art und Ausmaß der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Trotz der Einschränkungen (halbseitige beinbetonte Lähmung rechts mit verminderter Vorfußbeweglichkeit) ist das Gehen sicher möglich und eine kurze Wegstrecke bewältigbar, ebenso ist daher das Ein-, Aussteigen und der sichere Transport gegeben (siehe ad 2, 3, 4). Eine schwerwiegende kognitive Beeinträchtigung ist nicht nachvollziehbar, was auch in einer neuropsychologischen Diagnostik 6/2015 Abl. 67, inkl. Dem räumlichen Denkvermögen, das durchschnittliche bewertet wurde, bestätigt wird. Eine relevante Orientierungsstörung ist nicht nachvollziehbar und befundmäßig nicht untermauert. Das Zurechtfinden im öffentlichen Raum und die Gefahrenabschätzung sind in ausreichendem Maße gegeben.Trotz der Einschränkungen (halbseitige beinbetonte Lähmung rechts mit verminderter Vorfußbeweglichkeit) ist das Gehen sicher möglich und eine kurze Wegstrecke bewältigbar, ebenso ist daher das Ein-, Aussteigen und der sichere Transport gegeben (siehe ad 2, 3, 4). Eine schwerwiegende kognitive Beeinträchtigung ist nicht nachvollziehbar, was auch in einer neuropsychologischen Diagnostik 6 aus 2015, Abl. 67, inkl. Dem räumlichen Denkvermögen, das durchschnittliche bewertet wurde, bestätigt wird. Eine relevante Orientierungsstörung ist nicht nachvollziehbar und befundmäßig nicht untermauert. Das Zurechtfinden im öffentlichen Raum und die Gefahrenabschätzung sind in ausreichendem Maße gegeben. Es wird nicht vom bisherigen Ergebnis abgewichen." Im Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 11.01.2017 wurde, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung am 23.11.2016, nach umfassender Darstellung der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und Erhebung des klinischen Status hinsichtlich der medizinischen Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Folgendes ausgeführt: " Stellungnahme: Ad 1) Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor? Nein. Die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum und der sichere, gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel sind nicht erheblich eingeschränkt. Ad 2) Diagnosenliste. In welchem Ausmaß liegen die angeführten Leidenszustände vor und wie wirken sie sich auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus? 1) residuelle rechts- und beinbetonte Halbseitenlähmung nach Gehirnblutung Der angeführte Leidenszustand liegt in keinem Ausmaß vor, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht. Es liegt keine wesentliche Beeinträchtigung der Gesamtmobilität vor, die rechts- und beinbetonte Schwäche mit muskulärem Defizit führt zu keiner maßgeblichen Gangbildbeeinträchtigung oder Gehleistungsminderung. Die Gangbildanalyse zeigt beim Barfußgang eine geringgradige Schwäche rechts, insgesamt jedoch Bodenfreiheit und flotte Fortbewegung mit sicherem und unauffälligem, zügigem Wendemanöver. Das Gehen ohne Hilfsmittel ist möglich, das Überwinden von Niveauunterschieden bei ausreichendem Bewegungsumfang sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten nach erfolgreichen funktionsverbessernden Operationen ist nicht maßgeblich eingeschränkt. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten frei beweglich sind, en sicherer Transport ist gegeben. Ad 3) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Nein. Die Gelenke der unteren Extremitäten zeigen keine relevante Funktionsbeeinträchtigung, welche zu einer maßgeblichen Gangablaufstörung führen würde. Ad 4) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Nein. Es liegt keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor. Ad 5) Stellungnahme zu Art und Ausmaß der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die BF wird durch ihre Beeinträchtigung mit geringgradiger beinbetonter Schwäche rechts nicht in einem Ausmaß eingeschränkt, dass das Gehen von rund 300-400 m aus eigener Kraft nicht möglich wäre. Niveauunterschiede können überwunden werden, da keine Einschränkung des Bewegungsumfangs der unteren Extremitäten vorliegt. Kraft und Koordination der oberen und unteren Extremitäten sind ausreichend. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung: Kein Abweichen vom bisherigen Ergebnis." Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schreiben vom 22.02.2017 das Ergebnis der Beweisaufnahme an beide Parteien und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, hierzu bis längstens 10.03.2017 eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Beide Parteien gaben keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist Träger/Trägerin einer Orthese". Die Beschwerdeführerin hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Infantile Zerebralparese rechtsbetont nach Frühgeburt Sie stellte am 09.07.2015 beim Sozialministeriumservice unter anderem den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkung, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 02.09.2016 sowie im Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 11.01.2017 der der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte neurologische Sachverständigengutachten vom 02.09.2016 und das allgemeinmedizinisch-unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 11.01.2017, beruhend auf persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 02.09.2016 und 23.11.
  12. Darin wird unter Berücksichtigung der erstatteten Einwendungen und der vorgelegten Befunde vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig auf die bestehenden Funktionseinschränkungen und die für eine allfällige Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" geforderten Voraussetzungen eingegangen und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin aktuell zumutbar ist. Trotz der halbseitigen beinbetonten Lähmung rechts ist das Gehen einer Strecke von rund 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft ohne Hilfsmittel, das Überwinden von Niveauunterschieden und ein sicheres Anhalten für die Beschwerdeführerin möglich. Es liegen weder erhebliche Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor. Diese vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten bestätigen somit auch das Ergebnis des seitens der belangten Behörde eingeholten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 10.08.2015 und der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 16.01.
  13. Darin wurde ebenfalls festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Betreffend das Beschwerdevorbringen ist zunächst festzuhalten, dass dieses inhaltlich beinahe ident mit der Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 16.12.2015 ist, auf das der allgemeinmedizinische Sachverständige in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme am 16.01.2016 bereits ausführlich eingeht und schlüssig begründet, weshalb die vorgebrachten Einwendungen nicht geeignet sind, zu einer Änderung der getroffenen Beurteilung zu führen. Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, sie leide an einer Balkenmangelanlage, weshalb ihre räumliche Orientierung beeinträchtigt und sie auf Hilfe angewiesen sei, so verweist die nervenfachärztliche Sachverständige diesbezüglich auf den bei Antragsstellung vorgelegten Neurologischen Rehabilitations-Schlussbericht vom 27.06.
  14. Darin wird festgehalten "( ) Bei den Letztaufenthalten zeigten sich in der kognitiven Abklärung Defizite im Bereich des räumlichen Denkvermögens. Während des aktuellen Aufenthalts fand eine Kontrollüberprüfung dieses Leistungsbereichs statt, in welchen sich Ergebnisse im altersentsprechenden Durchschnittsbereich zeigen.( )". Auch die mit E-Mail vom 19.04.2016 vorgelegten Befunde des Allgemeinen Krankenhauses vom 26.05.2014 und 28.05.2014 belegen – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – keine Beeinträchtigung der räumlichen Orientierung. Darin wird eine "fragliche Anomalie des Balken rostral" befundet, jedoch ist dies nicht geeignet, eine Orientierungsstörung zu belegen. Sonstige diesbezügliche Befunde wurden nicht vorgelegt und konnte die dargestellte kognitive Beeinträchtigung auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin in dem von ihr dargestellten Ausmaß nicht objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten, deren Ergebnis von den Parteien des Verfahrens trotz im Rahmen eines Parteiengehörs eingeräumter Stellungnahmemöglichkeit nicht bestritten wurde. Diese Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  16. Zur Entscheidung in der Sache Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2016 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 18/2017 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wird. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2016 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wird. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 1 .
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. .
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)" Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurden im seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten neurologischen Sachverständigengutachten vom 02.09.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, sowie im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.11.2016 basierenden allgemeinmedizinisch-unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom 11.01.2017 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen des ihre seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Parteiengehörs keine Stellungnahme ab und legte keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt rechtlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  2. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  3. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten die auf einer persönlichen Untersuchung beruhen, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin, und ob es ihr mit diesen Leiden zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten die auf einer persönlichen Untersuchung beruhen, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin, und ob es ihr mit diesen Leiden zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W261.2122631.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.