RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlW261 2129550-1 SpruchW261 2129550-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTING
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 12.10.2015 (eingelangt am 15.10.2015) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice; Landesstelle Wien (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) und legte ein Konvolut von medizinischen Befunden bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.11.2015 erstatteten Gutachten vom gleichen Datum führte die medizinische Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – aus: " Anamnese: Morbus Crohn ED 2003, Z.n. Schweißdrüseninzision 2008, 2009, keine Op im Zusammenhang mit dem M. Crohn letzte Coloskopie vor 11/2 Jahren, Befund wollte nachgereicht werden, ist aber nicht eingelangt Derzeitige Beschwerden: müde, 3-4 Wochen nach Infusion, an guten Tagen 3-4x Stuhl, an schlechten 6-8x, blutig, Gelenksschmerzen in Knie, Hand, Ellbogen, Wirbelsäule Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Remicade Sozialanamnese: EDV Techniker, zuletzt gearbeitet vor 6 Jahren, geschieden, ein Sohn Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief KH Hietzing 15.9.2015: M Crohn des Colons, V.a. CED assoziierte Arthritis, sekundäre Wirkungsreduktion von Infliximab laufende Ambulanzbefunde KH Oberwart 2008-2011Arztbrief KH Hietzing 15.9.2015: M Crohn des Colons, römisch fünf.a. CED assoziierte Arthritis, sekundäre Wirkungsreduktion von Infliximab laufende Ambulanzbefunde KH Oberwart 2008-2011 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: Adipös Größe: 187 cm Gewicht: 132 kg Blutdruck: 110/70 Klinischer Status - Fachstatus: Tätowierungen Sensorium und HNAP frei, keine Lippenzyanose, Gebiß saniert, Hals: keine Struma, keine Einflußstauung, rechtsseitig diffuse Halsschwellung aber keine vergrößerten Lymphknoten palpabel Thorax: symmetrisch, Pulmo: sonorer KS, VA Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: non vult Palpation UE: keine Ödeme, keine Varizen, Fußpulse an den üblichen Lokalisationen palpabel Gesamtmobilität - Gangbild: unauffällig Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Morbus Crohn, unterer Rahmensatz da unauffälliger Allgemein- und adipöser Ernährungszustand 02.05.32 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Die Antragstellerin/Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. X Jarömisch zehn Ja Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.03.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe, und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Die belangte Behörde übermittelte mit dem Bescheid das ärztliche Sachverständigengutachten an den Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 08.04.2016 (eingelangt am 11.04.2016) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche, als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In seiner Beschwerdebegründung führte der Beschwerdeführer aus, dass folgende Gesundheitsstörungen, welche Auswirkungen auf seinen Alltag haben würden, nicht berücksichtigt worden seien: o Er leide unter täglichen Ein- und Durchschlafstörungen, mit Schlafeinbußen von mindestens 2 Stunden beim Einschlafen bei immer wiederkehrenden Aufwachen o Seine Gelenke seien nach der jahrelangen Cortison-Behandlung in starken Dosen stark geschwollen (Hand, Fuß- und Kniegelenke) o Durch die Cortison Behandlung sei es zu einer massiven Gewichtszunahme hauptsächlich in den Bein- und Fußgelenken gekommen – es bestehe KEIN adipöser Ernährungszustand o Er leide an immer wieder währenden Gelenksschmerzen hauptsächlich in den Bein- und Fußgelenken. Die Schmerzen würden sich insbesondere knapp vor der Infusion verstärken. o Er leide an Durchfall bei Nervosität (dies mache es ihm nicht möglich längere Strecken mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren – eine Inanspruchnahme einer öffentlichen Toilette sei mit dieser Krankheit unmöglich) o Weiterhin komme es zu psychischen Beeinträchtigungen (Ängste-, Schweißausbrüche, Zittern beim Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln; depressive Verstimmungen auf Grund immer wieder kehrender Ablehnungen bzw. Absagen im Bereich der beruflichen Situation) o Auf Grund der Remicade-Infusion habe er kaum Abwehrkräfte, Erkältungen, grippale Infekte etc. würden sich über einen langen Zeitraum ziehen und müssten ausheilen, da eine Medikamenteneinnahme auf Grund der Erkrankung Morbus Crohn und einer vorliegenden Penecillin-Allergie nur sehr eingeschränkt möglich sei. o Des Weiteren sei es ihm nicht möglich, eine Anstellung in der Privatwirtschaft zu finden, da er aus oben genannten Gründen nicht in der Lage sei, Außendienste zu vollziehen oder Vollzeit zu arbeiten. Stress fördere die Entzündungswerte und verstärke seine Schmerzen, längere Arbeitsausfälle seinen die Folge. Der Beschwerdeführer legte im Anhang zu seiner Beschwerde eine Stellungnahme seines behandelnden Arztes vor. Er sei der Meinung, dass ein GdB von 30 v.H. nicht der Art und Schwere seiner Krankheit mit den dazu gehörenden Auswirkungen entspreche. Diese Meinung teile auch sein behandelnder Arzt. Morbus Crohn alleine rechtfertige einen Einzel-GdB von 30 v.H., hinzu kämen noch seine anderen Beeinträchtigungen. Die Einschätzung der belangten Behörde werde seiner gesundheitlichen Situation nicht gerecht. Er habe bedingt durch seine Krankheit körperliche und psychische Einschränkungen, welche nicht berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer beantragte daher, die Entscheidung über die Höhe des festgestellten GdB zu prüfen. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde die bereits genannte Stellungnahme seines behandelnden Arztes vom 24.03.2016 und seine Krankengeschichte über einen stationären Aufenthalt in der Krankenanstalt Rudolfstiftung vom Juli 2004 an. Die belangte Behörde nahm diese Beschwerde zum Anlass, ein ergänzendes Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung des Beschwerdeführers auf Basis der Aktenlage einzuholen. Die Fachärztin für Innere Medizin des ärztlichen Diensts der belangten Behörde kam in deren Stellungnahme vom 01.06.2016 zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Ein- und Durchschlafstörungen keine fachärztlichen Befunde vorgelegt habe, sohin könne hier nicht von einem behinderungsrelevanten Leiden ausgegangen werden. Zum angeführten adipösen Ernährungszustand hielt die Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer einen BMI von 37 aufweise, dieser sei durchaus auch medikamentös bedingt, jedoch nicht alleinig. Der adipöse Ernährungszustand sei im konkreten Fall zu berücksichtigen, da dies bei der Beurteilung von chronisch entzündlichen Darmerkrankungen, welche von Mangelernährung und Untergewicht geprägt seien, notwendig sei. Der Beschwerdeführer habe einen Koloskopiebefund aus 07/2004 vorgelegt, jedoch der bei der Begutachtung angeführte aktuelle Befund – anamnestisch unauffällig laut Beschwerdeführer – sei nicht nachgereicht worden.Der Beschwerdeführer habe einen Koloskopiebefund aus 07 aus 2004, vorgelegt, jedoch der bei der Begutachtung angeführte aktuelle Befund – anamnestisch unauffällig laut Beschwerdeführer – sei nicht nachgereicht worden. Der Ordinationsbrief des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers vom 24.03.2016 bestätige nochmals die bereits berücksichtigte Darmerkrankung, es würden Therapieoptionen diskutiert werden. Hinsichtlich einer eventuellen Gelenksbeteiligung würden keine Befunde vorliegen. Eine neuerliche Durchsicht der Befunde habe keine Änderung des GdB ergeben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.06.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab, stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30 % betrage und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens, wonach der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. betragen würde. Daher würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Beschwerdeführer nicht vorliegen. Gleichzeitig mit der Beschwerdevorentscheidung übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin des ärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 01.06.
- Mit Schreiben vom 20.06.2016, übermittelt per E-Mailnachricht am 26.06.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 27.06.2016 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag. Mit E-Mailnachricht vom 09.03.2017 teilte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile habe psychologisch testen bzw. diagnostizieren lassen. Der Beschwerdeführer würde diesen Befund gerne nachreichen. Das Bundesverwaltungsgericht teilte daraufhin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.03.2017 mit, dass seine Beschwerde und der Vorlageantrag am 07.07.2016 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt seien. Gleichzeitig wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass nach der im § 46 BBG idgF BGBl. I Nr. 57/2015 normierten Neuerungsbeschränkung ab diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen.Das Bundesverwaltungsgericht teilte daraufhin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.03.2017 mit, dass seine Beschwerde und der Vorlageantrag am 07.07.2016 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt seien. Gleichzeitig wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass nach der im Paragraph 46, BBG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, normierten Neuerungsbeschränkung ab diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.03.2017 eine Abfrage beim Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 15.10.2015 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.03.2016 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.06.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Morbus Crohn Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 30 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin vom 11.11.2015 mit der ergänzenden Stellungnahme vom 01.06.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf der vom Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2017 durchgeführten Abfrage aus dem ZMR, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 11.11.2015, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, und auf deren ergänzende Stellungnahme vom 01.06.
- Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers, deren Ausmaß sowie auf die wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Befunden und den erstatteten Einwendungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben auszugsweise wiedergegebenen, Ausführungen im Gutachten vom 11.11.2015 verwiesen); die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Was die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, es seien verschiedene seiner Krankheiten und Leiden nicht hinreichend im Sachverständigengutachten berücksichtigt worden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in diesen Punkten dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Was die Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, es seien verschiedene seiner Krankheiten und Leiden nicht hinreichend im Sachverständigengutachten berücksichtigt worden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in diesen Punkten dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Einschlaf- und Durchschlafstörungen nicht berücksichtigt worden seien, so wird dem entgegengehalten, dass er diese bei der persönlichen Untersuchung durch die Fachärztin für innere Medizin am 11.01.2015 nicht vorgebracht hat und auch seiner Beschwerde keine entsprechenden fachärztlichen Untersuchungsbefunde beigelegt hat, die geeignet wären, diese Leiden zu objektivieren. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen und seine behaupteten geschwächten Abwehrkräfte. So stellt die medizinische Sachverständige zum Status Psychicus des Beschwerdeführers anlässlich der persönlichen Untersuchung fest, dass dieser allseits orientiert bei einem kohärenten Ductus ist. Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass bei ihm kein adipöser Ernährungszustand vorliege, sondern dass seine massive Gewichtszunahme durch die Cortison-Behandlung bedingt sei, ist festzuhalten, dass die Fachärztin für Innere Medizin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 01.06.2016 dazu unter anderem ausführt, dass entzündliche Darmerkrankungen typischerweise von Mangelernährung und Untergewicht geprägt sind. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung am 11.11.2015 bei einer Größe von 187 cm ein Gewicht von 132 kg aufwies, woraus sich ein BMI von 37 ergibt, lässt aus medizinischer Sicht den Schluss zu, dass dieser Zustand nicht allein auf die Einnahme von Medikamenten zurückzuführen ist. Eine Feststellung im Zusammenhang mit dem Ernährungszustand des Beschwerdeführers ist für die Einschätzung des GdB nach der Einschätzungsverordnung notwendig, um den Gesamtgrad der Behinderung festzulegen. Auf Basis der Ergebnisse der durchgeführten Untersuchung am 11.11.2015 – insbesondere auch hinsichtlich des Ernährungszustandes des Beschwerdeführers – wird dessen Krankheit von der medizinischen Sachverständigen richtig als Chronische Darmstörung mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen bei einer geringen bis mittelschweren Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes mit einem GdB von 30 v.H. eingestuft. Über diese diagnostizierten Leiden hinausgehende, in der Beschwerde dargestellte und subjektiv empfundenen Leidenszustände konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers in dem von ihm dargestellten Ausmaß nicht objektiviert werden. Der Beschwerdeführer legte in der Beschwerde ergänzend einen Arztbrief seines behandelnden Arztes vom 24.03.2016 und seine Krankengeschichte über einen stationären Aufenthalt in der Krankenanstalt Rudolfstiftung vom Juli 2004 vor. Auf beide Befunde ging die medizinische Sachverständige in deren ergänzender Stellungnahme vom 01.06.2016 im Detail nachvollziehbar ein. Der Befund des behandelnden Arztes bestätigt demnach die bereits im Erstgutachten vom 11.11.2015 berücksichtigte entzündliche Darmerkrankung. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen Gelenksbeteiligungen, wie starke Schwellung der Hand-, Fuß- und Kniegelenke, immer währende Gelenksschmerzen hauptsächlich in den Bein- und Fußgelenken, liegen jedoch keine fachmedizinischen Befunde vor. Der Beschwerdeführer hat die Gelenksschmerzen bereits anlässlich der persönlichen Untersuchung am 11.11.2015 bei der Anamnese bekanntgegeben, fachmedizinische Befunde legte der Beschwerdeführer bereits damals nicht vor. Zur vorgelegten Krankengeschichte des Beschwerdeführers von seinem Aufenthalt in der Krankenanstalt Rudolfstiftung vom Juli 2004 wird schlüssig und richtig festgestellt, dass dieser mehr als 10 Jahre alte Befund nicht geeignet ist, ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 11.11.2015 in Zweifel zu ziehen. Zudem werden die dort beschriebenen Leidenszustände bei der Einstufung der Leiden des Beschwerdeführers als Morbus Crohn mittleren Grades ohnehin berücksichtigt. Der Beschwerdeführer legte daher zusammenfassend keine aktuellen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde ist somit nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde und seines Vorlageantrages auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 11.11.2015 mit ergänzender Stellungnahme vom 01.06.
- Beides wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ..." Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Der Beschwerdeführer leidet nach dem Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin unter Morbus Crohn. Nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung wird eine derartige Funktionsbeeinträchtigung nach Position Nr. 07.04.05 bewertet. Demnach ist von chronischen Darmstörungen mittleren Grades mit chronischen Schleimhautveränderungen mit einem GdB von 30 v.H. dann auszugehen, wenn häufige rezidivierende oder länger anhaltende Beschwerden, häufige Durchfälle, mit nachweislichen chronischen Schleimhautveränderungen, bei geringen bis mittelschweren Beeinträchtigungen des Allgemein- und Ernährungszustandes vorliegen. In dem von der Fachärztin für Innere Medizin erstellten Sachverständigengutachten vom 11.11.2015, beruhend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers vom selben Tag, hat diese daher richtigerweise den GdB mit 30 v.H. festgesetzt. Bei dieser Einstufung sind die vom Beschwerdeführer dargestellten sonstigen Beschwerden, die einen Zusammenhang mit seiner Krankheit haben, mitumfasst, wobei sein guter Ernährungszustand richtig berücksichtigt wird. Wie oben unter Punkt
- (Beweiswürdigung) ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung daher einerseits das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 11.11.2015, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, und andererseits deren ergänzende Stellungnahme im Beschwerdevorentscheidungsverfahren vom 01.06.2016, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt. Der Beschwerdeführer legte auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über deren Veranlassung eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 11.11.2015, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer im Rahmen der Neuerungsbeschränkung, dh bis zum Zeitpunkt des Einlangens des Vorlageantrages beim Bundesverwaltungsgericht, keine diesem Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vor. Hinsichtlich jener Befunde, die der Beschwerdeführer seiner Beschwerde angeschlossen hatte, hat die belangte Behörde im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eine ergänzende Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vorgelegten Befunden eingeholt. Die medizinische Sachverständige kommt in deren Stellungnahme vom 01.06.2016 zu keiner anderen Beurteilung. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über deren Veranlassung eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 11.11.2015, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer im Rahmen der Neuerungsbeschränkung, dh bis zum Zeitpunkt des Einlangens des Vorlageantrages beim Bundesverwaltungsgericht, keine diesem Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vor. Hinsichtlich jener Befunde, die der Beschwerdeführer seiner Beschwerde angeschlossen hatte, hat die belangte Behörde im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eine ergänzende Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vorgelegten Befunden eingeholt. Die medizinische Sachverständige kommt in deren Stellungnahme vom 01.06.2016 zu keiner anderen Beurteilung. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W261.2129550.1.00