RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlW261 2135585-1 SpruchW261 2135585-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTING
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am 05.05.2016 (eingelangt am 29.06.2016) erstmals einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der zentralen Poststelle des Sozialministeriumservice in Oberösterreich ein. Diesem Antrag schloss die Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Befunden an. Das für die Beschwerdeführerin zuständige Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.08.2016 basierenden Gutachten vom selben Tag führte die Sachverständige Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – aus: Klinischer Status - Fachstatus: Schlaf gestört, Alkohol selten, Nikotin 2 / Tag Kopf/Hals : HNAP frei , Pupillen isocor, seitengleich, Schleimhäute gut durchblutet, Gebiß: saniert, Schilddrüse palpatorisch unauffällig; Thorax symmetrisch, Lunge Vesikuläratmen, Cor auskultatorisch unauffällig, Puls: normofrequent, rhythm.; Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar, Abwehrspannung, Druckschmerz im rechten Mittellbauch, Nierenlager bds. frei, blande Narbe im Unterbauch rechts Wirbelsäule: im gesamten Verlauf nicht klopfdolent, frei beweglich, Fingerbodenabstand 0 cm; Untere Extremitäten: Varizen keine, Ödeme keine, Fußpulse tastbar, grobe Kraft seitengleich erhalten, Gelenke frei beweglich, PSR seitengleich mittellebhaft, Lasegue beidseits negativ, blande Narbe Knie rechts Obere Extremitäten: Gelenke frei beweglich, Nacken,- u. Kreuzgriff bds. durchführbar, grobe Kraft seitengleich erhalten, Faustschluß bds. Komplett Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild unauffällig, Einbeinstand bds. möglich, Zehen,- Fersengang bds. durchführbar, An,-u. Ausziehen flüssig Status Psychicus: allseits orientiert, bewusstseinsklar, kognitiv vordergründig nicht eingeschränkt, euthym Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Morbus Crohn, Antrumgastritis, exokrine Pankreasinsuffizienz, g.Z. Unterer Rahmensatz, da Ileum zwar chronisch stenosiert ist, jedoch noch keine Operation erforderlich war 07.04.06 50 2 Zustand nach Myocarditis Unterer Rahmensatz, da Linksventrikelfunktion nur grenzwertig eingeschränkt 05.02.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Cervicalsyndrom bei freier Beweglichkeit [x] Dauerzustand Frau kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [ja] ." Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.08.2016 stellte die belangte Behörde unter Zugrundelegung des genannten Sachverständigenbeweises fest, dass die Beschwerdeführerin ab 29.06.2016 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung beträgt 50 von Hundert (im Folgenden kurz: v.H.). Mit E-Mail vom 19.09.2016 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Konkret beziehe sich ihre Beschwerde nur auf den Punkt 1 und 2 der fünften Seite des Sachverständigengutachtens. Die SV habe beim Punkt 1 festgestellt, dass eine kurze Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und daher die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln für sie zumutbar sei. Im Punkt 2 werde von der SV verneint, dass eine Erkrankung des Immunsystems vorliege. Die Beschwerdeführerin habe seit 20 Jahren Morbus Crohn und seit 2011 eine Myocarditis. Morbus Crohn führe in ihrem Fall dazu, dass sie in etwa 8 Mal am Tag Durchfall habe. Die Stuhlgänge kämen sehr unvermittelt und seien explosionsartig und in keiner Weise annährend kontrollierbar. Wenn sie nicht innerhalb weniger Minuten eine Toilette aufsuchen könne, trete dünnflüssiger Stuhl (Konsistenz wie Wasser) aus und verschmutze ihre Kleidung sowie Einrichtung und Boden. Wenn sie sich in so einem Fall zu Hause oder in ihrem PKW befinde, so sei es zwar auch sehr unangenehm, aber nicht so erniedrigend als ob ihr so etwas in der Öffentlichkeit passiere. In öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Bus oder Straßenbahn würden sich ja nicht einmal Toiletten befinden, welche sie bei Stuhldrang aufsuchen könne. Die Beschwerdeführerin legte weiter dar, wie sie von ihrem Wohnort mit öffentlichen Verkehrsmitteln und mehrmaligen Umsteigen zu ihrer Arbeitsstelle gelangen könne, wofür sie zwischen 70 bis 90 Minuten täglich für eine Fahrtstrecke von 31 km benötigen würde. Dies sei in ihrem Gesundheitszustand undenkbar, unvorstellbar, einfach unmöglich. Wenn sie ihren PKW benütze, sei sie in 25 Minuten in ihrer Arbeitsstelle. Morbus Crohn sei zudem eine Autoimmunerkrankung. Sie habe als Therapie über einen mehrere Jahre andauernden Zeitraum das Medikament "Imurek" einnehmen müssen. Dieses Medikament schalte die eigene Immunabwehr ab, um zu verhindern, dass sich der Körper selbst angreife. Diese Therapie habe den Nachteil, dass man dadurch anfällig für Infekte werde. Bei der Verschreibung des Medikamentes sei sie vom Arzt auf das Risiko einer Infektion aufgeklärt worden, und zur Vorsicht diesbezüglich ermahnt größere Menschenansammlungen zu meiden. Laut Verordnung des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen laute es unter Abs. 3, dass die Feststellung, dass dem Inhaber des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, wenn eine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliege. Sie bitte daher unter Berücksichtigung ihrer Einwände den Bescheid zu prüfen und die Entscheidung der bescheiderlassenden Behörde abzuändern.Laut Verordnung des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen laute es unter Absatz 3,, dass die Feststellung, dass dem Inhaber des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, wenn eine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliege. Sie bitte daher unter Berücksichtigung ihrer Einwände den Bescheid zu prüfen und die Entscheidung der bescheiderlassenden Behörde abzuändern. Die Beschwerde langte am 23.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 07.11.2016 eine Behördenanfrage an das Zentrale Melderegister, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin und in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Mit E-Mailnachricht vom 16.11.2016 übermittelte der Verein ChronischKrank Österreich eine Vollmacht und reichte einen ärztlichen Befund vom 28.10.2016 nach. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 23.02.2017 eine Anfrage an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, wonach die Beschwerdeführerin in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Sie brachte am 29.
- 2016 (einlangend) den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bei der zentralen Poststelle des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich ein. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Morbus Crohn, Antrumgastritis, exokrine Pankreasinsuffizienz 2) Zustand nach Myocarditis Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt ab 29.06.2016 50 v.H. Die Beschwerdeführerin gehört ab 29.06.2016 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben. Die Ausstellung eines Behindertenpasses mit dem Zusatzeintrag ""Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.08.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2016 durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ging auch die belangte Behörde von deren österreichischer Staatsangehörigkeit aus. Die Feststellung hinsichtlich des aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses gründet sich auf die Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 23.02.
- Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebene, durch die belangte Behörde eingeholte und auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.08.2016 basierende medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom selben Tag. Darin wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens vom 01.08.
- Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher, insoweit es die Beurteilung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern und den Gesamtgrad der Behinderung betrifft, der Entscheidung zu Grunde gelegt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezieht sich ausschließlich, wie sie auch selbst ausführt, auf " auf den Punkt 1 und 2 der fünften Seite des Sachverständigengutachtens", wonach die medizinische Sachverständige kurz zusammengefasst zu dem Ergebnis kommt, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenvorgang ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gestellt hat. Die diesbezüglichen Ausführungen der medizinischen Sachverständigen zur Frage der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz. Die belangte Behörde hat diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen daher richtigerweise nicht der Entscheidung über die Feststellung der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Kreis der begünstigten Behinderten zugrunde gelegt. Sohin geht das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin, welches sich ausschließlich auf die Ausführungen der medizinischen Sachverständigen im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bezieht, im gegenständlichen Verfahren ins Leere. Der vom Vertreter der Beschwerdeführerin mit E-Mailnachricht vom 16.11.2016 nachgereichte Befund wird vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der im § 19 Abs. 1 BehinderteneinstellungsG normierten Neuerungsbeschränkung nicht berücksichtigt, weil dies ein Beweismittel ist, das nach Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht vorgebracht wurde.Der vom Vertreter der Beschwerdeführerin mit E-Mailnachricht vom 16.11.2016 nachgereichte Befund wird vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der im Paragraph 19, Absatz eins, BehinderteneinstellungsG normierten Neuerungsbeschränkung nicht berücksichtigt, weil dies ein Beweismittel ist, das nach Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht vorgebracht wurde. Zusammenfassend hat das Beweisverfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 29.06.2017 (einlangend) einen Antrag auf Zuerkennung zum Kreis der begünstigten Behinderten nach §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz gestellt hat, und die belangte Behörde hinsichtlich dieses Antrages im Rahmen eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren zum Ergebnis gekommen ist, dass die Beschwerdeführerin die hierfür notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Sohin ist dem Antrag der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vollinhaltlich entsprochen worden.Zusammenfassend hat das Beweisverfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 29.06.2017 (einlangend) einen Antrag auf Zuerkennung zum Kreis der begünstigten Behinderten nach Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz gestellt hat, und die belangte Behörde hinsichtlich dieses Antrages im Rahmen eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahren zum Ergebnis gekommen ist, dass die Beschwerdeführerin die hierfür notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Sohin ist dem Antrag der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vollinhaltlich entsprochen worden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idF BGBl. I Nr. 62/2016, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,, lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. " Dem durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 01.08.2016 zu Folge beträgt der aktuelle GdB der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 50 v.H. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin der rechtlichen Voraussetzungen, für die bescheidmäßige Feststellung der belangten Behörde, dass sie ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zum Kreis der begünstigen Behinderten zählt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde sohin antragsgemäß und vollinhaltlich im Sinne der Beschwerdeführerin entschieden. Der Umstand, dass die medizinische Sachverständige in ihrem Gutachten vom 01.08.2016 auch eine Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel getroffen hat, ist für das gegenständliche Verfahren rechtlich nicht von Relevanz. Dies zeigt sich auch darin, dass die belangte Behörde hierzu richtigerweise keine Feststellung in der angefochtenen Entscheidung getroffen hat. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezieht sich somit ausschließlich auf Tatbestände, die nicht im Behinderteneinstellungsgesetz sondern im Bundesbehindertengesetz geregelt werden. Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über deren Veranlassung eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die belangte Behörde hat antragsgemäß entschieden, weswegen die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht beschwert ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezieht sich ausschließlich auf die nicht als Gegenstand dieses Verfahrens zu betrachtende Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren daher keine strittigen Tatsachen- oder Rechtsfragen zu beurteilen. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über deren Veranlassung eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die belangte Behörde hat antragsgemäß entschieden, weswegen die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht beschwert ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezieht sich ausschließlich auf die nicht als Gegenstand dieses Verfahrens zu betrachtende Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren daher keine strittigen Tatsachen- oder Rechtsfragen zu beurteilen. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W261.2135585.1.00