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{'item': 'W261 2138239-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 26§ 2§ 28§ 31§ 7Art. 130§ 46§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlW261 2138239-1 SpruchW261 2138239-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als V

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (damals Kurzbezeichnung: Bundessozialamt, nunmehr: Sozialministeriumservice im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) stellte dem Beschwerdeführer am 22.03.2004 einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. aus. Am 11.11.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. In der Folge holte die belangte Behörde ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten ein, wobei die medizinische Sachverständige einen Grad der Behinderung von 40 v.H. diagnositizierte. Mit Bescheid vom 02.05.2016 stellte die belangte Behörde unter dem Betreff "Einziehung des Behindertenpasses" auf Grundlage des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest und sprach aus, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle. Die belangte Behörde versendete diesen Bescheid am 03.05.2016 ohne Zustellnachweis an den Beschwerdeführer. Mit Aktenvermerk vom 05.07.2016 hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft seiner Ehefrau erst am 01.10.2016 wieder in Wien sei. Mit Schreiben vom 07.10.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 12.10.2016, brachte der Beschwerdeführer eine als "Berufung" bezeichnete Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 02.05.2016 bei der belangten Behörde ein. Begründend wird darin ausgeführt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich nach vier Operationen an der Wirbelsäule nicht verbessert sondern verschlechtert. Darüber hinaus bestünden zahlreiche andere Leiden, die der Beschwerdeführer auflistete. Die Berufung (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichtes: richtigerweise Beschwerde) erfolge erst jetzt, da sich der Beschwerdeführer von Mitte Mai bis Ende September im Ausland aufgehalten habe, was er der belangten Behörde gemeldet habe. Mit Schreiben vom 18.01.2017 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle. Der angefochtene Bescheid sei am 03.05.2016 abgefertigt worden und ausgehend davon, dass

§ 26Abs. 2 Zust

G die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte, habe die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 17.06.2016 geendet. Das Bundesverwaltungsgericht gehe aufgrund des Umstandes, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Juli 2016 Kenntnis vom genannten Bescheid gehabt habe, davon aus, dass der genannte Bescheid

§ 2Abs. 4 Zust

G ordnungsgemäß an die Wohnung bzw. Abgabestelle des Beschwerdeführers zugestellt worden und daher in dessen Rechtssphäre gelangt sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines von ihm selbst gestellten Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und der darauffolgenden Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen in Kenntnis eines bei der belangten Behörde anhängigen Verfahrens in seiner Angelegenheit gewesen. Das Zustellgesetz sehe vor, dass eine Partei, die während eines Verfahrens von dem sie Kenntnis habe, ihre bisherige Abgabestelle ändere, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen habe. Der Beschwerdeführer habe in der Beschwerde vorgebracht, er habe der belangten Behörde seine Ortsabwesenheit von Mitte Mai bis Ende September gemeldet. Im dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt finde sich jedoch keine solche Mitteilung des Beschwerdeführers, mit Ausnahme des Aktenvermerks über die Vorsprache seiner Gattin, die jedoch erst am 05.07.2016, und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, erfolgt sei. Zudem sei nach der bereits zitierten Zustellvermutung nach § 26 Abs. 2 ZustG davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der nunmehr angefochtene Bescheid am 06.05.2016, das heißt noch vor dessen Abreise ins Ausland, zugestellt worden sei.Mit Schreiben vom 18.01.2017 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle. Der angefochtene Bescheid sei am 03.05.2016 abgefertigt worden und ausgehend davon, dass

Paragraph 26, Absatz 2, ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte, habe die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 17.06.2016 geendet. Das Bundesverwaltungsgericht gehe aufgrund des Umstandes, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Juli 2016 Kenntnis vom genannten Bescheid gehabt habe, davon aus, dass der genannte Bescheid

Paragraph 2, Absatz 4, ZustG ordnungsgemäß an die Wohnung bzw. Abgabestelle des Beschwerdeführers zugestellt worden und daher in dessen Rechtssphäre gelangt sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines von ihm selbst gestellten Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und der darauffolgenden Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen in Kenntnis eines bei der belangten Behörde anhängigen Verfahrens in seiner Angelegenheit gewesen. Das Zustellgesetz sehe vor, dass eine Partei, die während eines Verfahrens von dem sie Kenntnis habe, ihre bisherige Abgabestelle ändere, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen habe. Der Beschwerdeführer habe in der Beschwerde vorgebracht, er habe der belangten Behörde seine Ortsabwesenheit von Mitte Mai bis Ende September gemeldet. Im dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt finde sich jedoch keine solche Mitteilung des Beschwerdeführers, mit Ausnahme des Aktenvermerks über die Vorsprache seiner Gattin, die jedoch erst am 05.07.2016, und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, erfolgt sei. Zudem sei nach der bereits zitierten Zustellvermutung nach Paragraph 26, Absatz 2, ZustG davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der nunmehr angefochtene Bescheid am 06.05.2016, das heißt noch vor dessen Abreise ins Ausland, zugestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Das Bundesverwaltungsgericht brachte ihm weiters zur Kenntnis, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der Beschwerdeführer übernahm den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes am 20.01.2017 persönlich. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war seit 22.03.2004 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. Am 11.11.2015 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Mit Bescheid vom 02.05.2016 stellte die belangte Behörde fest, dass der Grad der Behinderung nunmehr 40 v.H. beträgt, und der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt. Die belangte Behörde fertigte diesen Bescheid am 03.05.2016 an den Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis ab. Der Beschwerdeführer war aufgrund der Zustellvermutung, wonach der Bescheid am 06.05.2016 zugestellt wurde, zum Zeitpunkt der Zustellung ortsanwesend. Der Beschwerdeführer teilte der belangten Behörde nicht unverzüglich mit, dass er sich von Mitte Mai bis Ende September 2016 im Ausland aufhielt. Mit Schreiben vom 07.10.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 12.10.2016, brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen Bescheid bei der belangten Behörde ein. Mit Schreiben vom 18.01.2017 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer, welchen dieser am 20.01.2017 persönlich übernahm. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt. Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2016 betreffend Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass/Einziehung des Behindertenpasses, vom 07.10.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 12.10.2016 ist verspätet.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung, Ortsanwesenheit des Beschwerdeführers, Beschwerdeeinbringung und fehlender Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, ist die gegenständliche Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss zu erledigen.Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, ist die gegenständliche Rechtssache iSd Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss zu erledigen. Zu Spruchpunkt A)

§ 7Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130

, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

§ 46

Bundesbehindertengesetz (BBG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.

Paragraph 46, Bundesbehindertengesetz (BBG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Der mit 02.05.2016 datierte Bescheid des Sozialministeriumservice betreffend Feststellung des Grades der Behinderung von 40 v.H. und Einziehung des Behindertenpasses aufgrund Nichterfüllung der Voraussetzungen wurde von der belangten Behörde am 03.05.2016 abgefertigt und an den Beschwerdeführer gesendet. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis. Die Zustellung des Bescheides gilt bei Zustellung ohne Zustellnachweis

§ 26Abs. 2 Zustellgesetz (Zust

G) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan - im gegenständlichen Fall also am 06.05.2016 - als bewirkt.Die Zustellung des Bescheides gilt bei Zustellung ohne Zustellnachweis

Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan - im gegenständlichen Fall also am 06.05.2016 - als bewirkt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist damit mit Ablauf des 17.06.2016.

§ 8Abs. 1 Zust

G hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Der Beschwerdeführer war laut eigenen Angaben von Mitte Mai bis Ende September ortsabwesend. Entgegen seines Vorbringens in der Beschwerde teilte er diesen Umstand der belangten Behörde nicht unverzüglich mit. Die diesbezügliche Vorsprache der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde fand am 05.07.2016, und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 17.06.2016, statt.

Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Der Beschwerdeführer war laut eigenen Angaben von Mitte Mai bis Ende September ortsabwesend. Entgegen seines Vorbringens in der Beschwerde teilte er diesen Umstand der belangten Behörde nicht unverzüglich mit. Die diesbezügliche Vorsprache der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde fand am 05.07.2016, und somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 17.06.2016, statt. Zudem ist nach der Zustellvermutung

§ 26Abs. 2 Zust

G davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid am 06.05.2016, und somit vor dessen Abreise Mitte Mai 2016, zugestellt wurde.Zudem ist nach der Zustellvermutung

Paragraph 26, Absatz 2, ZustG davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid am 06.05.2016, und somit vor dessen Abreise Mitte Mai 2016, zugestellt wurde. Demzufolge erweist sich die am 12.10.2016 eingebrachte Beschwerde als verspätet eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050).Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt hat der Beschwerdeführer die verspätete Einbringung der Beschwerde nicht durch eine Stellungnahme auf den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes bestritten. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W261.2138239.1.00

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