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{'item': 'W261 2139894-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlW261 2139894-1 SpruchW261 2139894-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTING

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer beantragte am 19.07.2016 (eingelangt am 20.07.2016) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien unter Vorlage von Befunden die Ausstellung eines Behindertenpasses und mit Antrag vom 19.07.2016 (eingelangt ebenfalls am 20.07.2016) die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (in der Folge kurz StVO). Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses war, galt dieser Antrag auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.Der Beschwerdeführer beantragte am 19.07.2016 (eingelangt am 20.07.2016) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien unter Vorlage von Befunden die Ausstellung eines Behindertenpasses und mit Antrag vom 19.07.2016 (eingelangt ebenfalls am 20.07.2016) die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (in der Folge kurz StVO). Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses war, galt dieser Antrag auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesland Niederösterreich. In weiterer Folge führte die zuständige Behörde, das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge kurz belangte Behörde) das Verfahren durch. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.09.2016 basierenden Gutachten selben Datums stellte der medizinische Sachverständige unter Anwendung der Einschätzungsverordnung den Gesamtgrad der Behinderung mit 50 von Hundert (in der Folge kurz: v.H.) fest. Das führende Leiden sei Morbus Parkinson mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H., welches durch die übrigen Leiden das Gesamtbild maßgeblich negativ beeinflussen würde. Die weiteren Leiden des Beschwerdeführers seien Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach Verplattung einer distalen Oberarmfraktur rechts mit Läsion des Ulnarisnerven mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H., Bluthochdruck mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H., eine depressive Störung mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. und eine chronische Bronchitis mit einem Grad der Behinderung von 20 v. H. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung führte der Sachverständige begründend aus, dass die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers derzeit noch relativ gut erhalten sei, und Stufensteigen, das Ein-und Aussteigen in öffentliche Transportmittel sowie auch der Transport selbst aus eigener Kraft ausreichend sicher möglich seien. Mit Bescheid vom 28.09.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens ab. Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer am 28.09.2016 einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. aus. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2016, mit dem der Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung abgewiesen worden war, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.11.2016 fristgerecht eine als "Widerruf" bezeichnete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, dass seines Erachtens in dem Sachverständigengutachten wesentliche Merkmale bezüglich Parkinson, Ischias (rechtes Bein) etc., welches die Mobilität betreffe, zu ungenau behandelt worden seien. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Befunde oder Gutachten vor. Das Bundesverwaltungsgericht nahm diese Beschwerde zum Anlass, ein ergänzendes medizinisches Gutachten zu der einzigen bis dahin nicht abschließend geklärten Frage einzuholen, ob durch die vom Beschwerdeführer behauptete Funktionsbeeinträchtigung durch die Ischiadicusschwellung entlang des Oberschenkels rechts mit atrophischen Veränderungen an der innervierten Muskulatur eine erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder eine erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers einhergehe. Der Beschwerdeführer legte dazu bereits im Verfahren I. Instanz einen Befund eines Facharztes für Radiologie ohne Datum im Zusammenhang mit einem Ischiasleiden vor, welcher bisher im medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.09.2016 nicht eingeflossen war.Das Bundesverwaltungsgericht nahm diese Beschwerde zum Anlass, ein ergänzendes medizinisches Gutachten zu der einzigen bis dahin nicht abschließend geklärten Frage einzuholen, ob durch die vom Beschwerdeführer behauptete Funktionsbeeinträchtigung durch die Ischiadicusschwellung entlang des Oberschenkels rechts mit atrophischen Veränderungen an der innervierten Muskulatur eine erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder eine erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers einhergehe. Der Beschwerdeführer legte dazu bereits im Verfahren römisch eins. Instanz einen Befund eines Facharztes für Radiologie ohne Datum im Zusammenhang mit einem Ischiasleiden vor, welcher bisher im medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.09.2016 nicht eingeflossen war. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde, mit Schreiben vom 24.01.2017 anhand von konkreten Fragestellungen eine ergänzende Beurteilung auf Basis der Aktenlage abzugeben. Diesem Ersuchen entsprechend erstattete ein Arzt für Allgemeinmedizin am 02.02.2017 ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage. Der medizinische Sachverständige beantwortete den Fragenkatalog des Bundesverwaltungsgerichtes wie folgt: 1) Kann die ausgeprägte Ischiadicusschwellung entlang des Oberschenkels rechts mit atrophischen Veränderungen an der innervierten Muskulatur aus medizinischer Sicht in Leiden 2 (Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat) subsumiert werden? Prinzipiell ist die Schwellung des nervus ischiadicus und v.a. die angeblich atrophierte Muskualtur dem Bewegungsapparat zuzuordnen. In der klinischen Untersuchung ergaben sich aber keine Hinweise auf eine relevante Muskelatrophie und keine sensomotorischen Ausfälle am rechten Bein. Es stellt sich auch die Frage von wann dieser Befund stammt und wie aktuell dieser ist (fehlende Datumsangabe). Folgeuntersuchungen zur weiteren Abklärung des sonographischen Befundes sind dem Akt nicht zu entnehmen. 2) Liegt beim Beschwerdeführer durch die diagnostizierte ausgeprägte Ischiadicusschwellung entlang des Oberschenkels rechts mit atrophischen Veränderungen an der innervierten Muskulatur in Kombination mit den im Gutachten vom 15.09.2016 festgestellten Leiden eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren Extremitäten vor? Nein, die Funktion der unteren Extremitäten wurde eingehend untersucht und beschrieben. 3) Liegt beim Beschwerdeführer durch die diagnostizierte ausgeprägte Ischiadicusschwellung entlang des Oberschenkels rechts mit atrophischen Veränderungen an der innervierten Muskulatur in Kombination mit den im Gutachten vom 15.09.2016 festgestellten Leiden eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor? Nein, da sich der bildgebende Befund nicht auf die Funktion der unteren Extremitäten auswirkt, gibt es auch keine Auswirkung auf die körperliche Belastbarkeit. 4) Wie wird aus medizinischer Sicht durch die bereits im Gutachten vom 15.09.2016 festgestellten Leiden in Kombination mit der genannten Ischiadicussschwellung entlang des Oberschenkels rechts die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers beurteilt, größere Entfernungen zurückzulegen? Der bildgebende Befund einer Ischiadicusschwellung rechts hat kein funktionelles Defizit zur Folge und daher auch keine Auswirkung auf die Fähigkeit größere Entfernungen zurückzulegen. 5) Wie wird aus medizinischer Sicht durch die bereits im Gutachten vom 15.09.2016 festgestellten Leiden in Kombination mit der genannten Ischiadicussschwellung entlang des Oberschenkels rechts die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers beurteilt, Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen zu überwinden? Da insgesamt kein sensomotorisches Defizit am rechten Bein festgestellt werden konnte, ist die Frage zu verneinen. 6) Wie wird aus medizinischer Sicht durch die bereits im Gutachten vom 15.09.2016 festgestellten Leiden in Kombination mit der genannten Ischiadicussschwellung entlang des Oberschenkels rechts die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers beurteilt, im Verkehrsmittel zu stehen, sich im Verkehrsmittel fortzubewegen und sich einen Sitzplatz zu suchen? Da die Ischiadicusschwellung am rechten Oberschenkel keine senosmotorischen Defizite hervorgerufen haben, ist kein zusätzliches Funktionsdefizit vorhanden, das nicht bereits im Vorgutachten berücksichtigt wurde. 7) Wie wirken sich die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers insgesamt insbesondere unter Berücksichtigung der genannten Ischiadicussschwellung entlang des Oberschenkels rechts nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus? Die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen haben insgesamt folgendes Bild erbracht: Freier Stand problemlos, gut Standsicherheit auch im Pulltest und beim überraschenden Anstoßen von hinten oder seitlich. Das Gangbild ist sicher und flüssig, das Mitschwingen des rechten Armes vermindert. Einbein-, Zehen- und Fersenstand beidseits ohne fremde Hilfe und ohne Anhalten durchführbar. Er benötigt lediglich Hilfe beim An- und Ausziehen des Unterleibchens (wegen Einschränkung der Schultergelenke überkopf). Das Ausziehen der langen Hose erfolgt stehend, selbstständig, das Anziehen der Hose erfolgt sitzend. Insgesamt ist aufgrund des funktionellen Zustandsbildes daher die Benützung ÖVM nicht beeinträchtigt. 8) Stehen dem Beschwerdeführer zumutbare therapeutischer Optionen oder Kompensationsmöglichkeiten zur Verfügung, die ihm die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich machen würden? Falls ja, welche sind das und werden diese vom Beschwerdeführer genutzt, oder nicht. Weitere therapeutische Optionen oder Kompensationsmöglichkeiten sind nicht erforderlich. 9) Zusammenfassend möge kurz ergänzend gutachterlich dargelegt werden, ob es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung zumutbarer therapeutischer Optionen, wechselseitiger Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten aufgrund der festgestellten Behinderungen aus medizinischer Sicht zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, oder nicht. Wie bereits ausführlich dargelegt, besteht kein Hinweis darauf, dass die Benützung ÖVM aus eigener Kraft nicht zumutbar wäre (siehe insbesondere Antwort auf Frage 7). Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dieses Sachverständigengutachten vom 02.02.2017 mit Schreiben vom 21.02.2017 an die Parteien des Verfahrens mit der Möglichkeit, bis 10.03.2017 (einlangend) eine Stellungnahme hierzu abzugeben. Bis zum Zeitpunkt der Erledigung langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.03.2017 eine Abfrage beim Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger mit ständigem Aufenthalt in Österreich ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines gültigen Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Morbus Parkinson -Strichaufzählung Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat, Zustand nach Verplattung einer distalen Oberarmfraktur rechts mit Läsion des Ulnarisnerven -Strichaufzählung Bluthochdruck -Strichaufzählung Depressive Störung -Strichaufzählung Chronische Bronchitis Der Beschwerdeführer brachte am 20.07.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO, der auch als Antrag zur Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt, beim Sozialministeriumservice Landesstelle Wien ein.Der Beschwerdeführer brachte am 20.07.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO, der auch als Antrag zur Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt, beim Sozialministeriumservice Landesstelle Wien ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.09.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab. Ein Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO erfolgte im Spruch des Bescheides nicht.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.09.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ab. Ein Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO erfolgte im Spruch des Bescheides nicht. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.09.2016 und insbesondere vom 02.02.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf der vom Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2017 durchgeführten Abfrage aus dem ZMR, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zu den Leiden des Beschwerdeführers gründen sich auf das in sich schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet Allgemeinmedizin vom 15.09.
  3. In diesem Gutachten geht der Sachverständige auf die Leiden und Funktionsbeschränkungen des Beschwerdeführers ausführlich ein. Der Sachverständige kommt in seiner Beurteilung in diesem Sachverständigengutachten zu der medizinischen Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Wenn der Beschwerdeführer in seiner als "Widerspruch" bezeichneten Beschwerde ausführt, dass auf wesentliche Merkmale bezüglich seines Parkinson Leidens im Verfahren erster Instanz nicht eingegangen worden sei, so wird dem entgegen gehalten, dass sein führendes Leiden Morbus Parkinson ist. Er hat in seiner Beschwerde in keiner Weise dargelegt, wie ihn dieses Leiden konkret dabei beeinträchtigt, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht diesem Beschwerdevorbringen nicht folgen. Wie der Beschwerdeführer in seiner als "Widerspruch" bezeichneten Beschwerde vom 06.11.2016 jedoch richtig anführt, sind in diesem Sachverständigengutachten wesentliche Merkmale bezüglich eines Ischiasleidens im rechten Bein nicht ausreichend behandelt worden. Nachdem der Beschwerdeführer bereits im Verfahren I. Instanz dazu einen Befund (ohne Datum) eines Facharztes für Radiologie vorgelegt hatte, der im ursprünglichen medizinischen Sachverständigengutachten nicht ausdrücklich angeführt gewesen war, hat das Bundesverwaltungsgericht eine Gutachtensergänzung anhand eines Fragekataloges vornehmen lassen.Wie der Beschwerdeführer in seiner als "Widerspruch" bezeichneten Beschwerde vom 06.11.2016 jedoch richtig anführt, sind in diesem Sachverständigengutachten wesentliche Merkmale bezüglich eines Ischiasleidens im rechten Bein nicht ausreichend behandelt worden. Nachdem der Beschwerdeführer bereits im Verfahren römisch eins. Instanz dazu einen Befund (ohne Datum) eines Facharztes für Radiologie vorgelegt hatte, der im ursprünglichen medizinischen Sachverständigengutachten nicht ausdrücklich angeführt gewesen war, hat das Bundesverwaltungsgericht eine Gutachtensergänzung anhand eines Fragekataloges vornehmen lassen. In dem aufgrund dieses Ersuchen und der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten vom 02.02.2017 beantwortet der Arzt für Allgemeinmedizin alle vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen ausführlich und vollständig, und vor allem in sich schlüssig. Besonders weist der Sachverständige darauf hin, dass der oben genannte Befund des Facharztes für Radiologie kein Datum aufweist, wodurch es nicht möglich ist, die Aktualität des Befundes einzuschätzen. Prinzipiell handelt es sich bei diesem Befund um einen sonographischen, bildgebenden Befund, der über die aktuelle Funktion überhaupt keine Aussage treffen kann. Diese ist im Vorgutachten beschrieben, und es konnten bei der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.09.2016 keine Hinweise auf eine Muskelatrophie oder Muskelschwäche der Beine festgestellt werden, so dass der Befund auch keine Erwähnung in der Auflistung der in der Auflistung der Funktionsbeeinträchtigungen gefunden hat. Der medizinische Sachverständige kommt zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Beschwerdeführer in seinem Sachverständigengutachten vom 02.02.2017 kurz zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein freier Stand problemlos möglich und eine gute Standsicherheit auch im Pulltest und beim überraschenden Anstoßen von hinten oder seitlich gegeben ist. Das Gangbild ist sicher und flüssig, das Mitschwingen des rechten Armes vermindert. Einbein-, Zehen- und Fersenstand sind beidseits ohne fremde Hilfe und ohne Anhalten durchführbar. Insgesamt ist aufgrund des funktionellen Zustandsbildes des Beschwerdeführers daher die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht beeinträchtigt. In diesem Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der erstatteten Einwendungen und der vorgelegten Befunde vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig auf die bestehenden Funktionseinschränkungen und die für eine allfällige Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" geforderten Voraussetzungen eingegangen und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist. Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen, und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden vom Beschwerdeführer weder im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer von seinem Recht, eine Stellungnahe zu diesem Sachverständigengutachten abzugeben, Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen dem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.02.2017 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen dem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.02.2017 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.02.2017 und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  5. Zur Entscheidung in der Sache Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2016 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 18/2017 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2016 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten auszugsweise: "§ 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." Der Beschwerdeführer begehrt in seinem Antrag die Vornahme der Zusatzeintragung der Feststellung in seinen Behindertenpass, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist. § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 1 .
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. .....
  2. .....
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)....." Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Unter Zugrundelegung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 02.02.2017 steht für das Bundesverwaltungsgericht rechtlich zweifelsfrei fest, dass es dem Beschwerdeführer trotz seiner unbestritten vorliegenden Leiden und Funktionsbeeinträchtigungen aktuell zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 02.02.2017, das alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine diesem Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt bzw. hat der Beschwerdeführer hierzu, trotz Einräumung des Parteiengehörs, keine Stellungnahme abgegeben. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen und ob es dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Leiden zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, oder nicht, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 02.02.2017, das alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine diesem Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt bzw. hat der Beschwerdeführer hierzu, trotz Einräumung des Parteiengehörs, keine Stellungnahme abgegeben. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen und ob es dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Leiden zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, oder nicht, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf (oben wiedergegebene) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W261.2139894.1.00

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