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{'item': 'W261 2144846-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlW261 2144846-1 SpruchW261 2144846-1/6E W261 2150408-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , 1.) vom 30.12.2016 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.12.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß §29 b StVO, und 2.) vom 29.01.2017 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.12.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt: A) Beide Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist in beiden Fällen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist in beiden Fällen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 27.10.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.Der Beschwerdeführer stellte am 27.10.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.12.2016 basierenden Gutachten vom selben Tag führte der medizinische Sachverständige für Allgemeinmedizin Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – aus: " Klinischer Status – Fachstatus: OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken- und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben. Feinmotorik im Daumenbereich etwas eingeschränkt. UE: Innenrotationseinschränkung der Hüften, endlagige Funktionseinschränkung linkes Kniegelenk, sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, Hyposensibilität der rechten Fußsohle angegeben, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Der Umfang der Oberschenkel (10cm über der Patella) beträgt rechts 49 und links 50 cm. Mäßig diffuse Hyperpigmentierungen der distalen Drittel beider USCH Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung, keine Ödeme. PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. Wirbelsäule: in der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose. FBA: 15cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, Schober: 14/10, endgradig eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, endgradig eingeschränkte Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 1cm, Hartspann der paraverebralen Muskulatur. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt mit Stock etwas breit, mit mäßigem Heben der Füße sonst weitgehend unauffällig ohne On-Off Symptomatik, Zehenballen- und Fersengang kurzfristig durchgeführt, Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 1/3 durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen, wobei die Atmung verschärft ist. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkungen bei Cervicolumbalsyndrom wegen Listhese L5-S1 und Neuroforamina Stenose L5-S1 ohne maßgebliche aktuelle radikuläre Ausfälle 02.01.02 30 2 Degenerative Gelenksveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkungen bei Adipositas mit Hüftgelenksabnützung beidseits und Kniegelenksabnützung links 02.02.02 30 3 Parkinsonsyndrom Heranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da milde Symptomatik ohne maßgebliche Demenzzeichen 04.09.01 30 4 Arterieller Bluthochdruck mit paroxysmalem Vorhofflimmern 05.01.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 durch Leiden 2-3 um 2 Stufen ist aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch diese Leiden gerechtfertigt. Leiden 4 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt [x] Dauerzustand Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

  1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Es liegt eine Mobilitätseinschränkung durch Leiden 1-3 vor. Darüber hinaus sind auf Grund des objektivierbaren Ausmaßes der Gangstörung jedoch keine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke sowie des Ein- und Aussteigens, des Anhaltens und sicheren Transports bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nachvollziehbar, so dass insgesamt keine für die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung relevante Ausprägung der Behinderung erreicht wird.
  2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein " Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer am 19.12.2016 einen Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. aus. Hingegen wies die belangte Behörde mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid vom 19.12.2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde im Wesentlichen die Ausführungen des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 06.12.2016, welches als schlüssig erachtet werde, wieder. Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 20.12.2016 wies die belangte Behörde auch den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29 b StVO ab. Begründend dazu führte diese aus, dass als Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen müsse. Da diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt sei, sei der Antrag auf Ausfolgung eines Parkausweises ebenfalls abzuweisen.Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 20.12.2016 wies die belangte Behörde auch den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29, b StVO ab. Begründend dazu führte diese aus, dass als Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen müsse. Da diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt sei, sei der Antrag auf Ausfolgung eines Parkausweises ebenfalls abzuweisen. Gegen diesen Bescheid vom 20.12.2016 über die Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Ausweises gemäß §29 b StVO erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.12.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er vor, er habe der belangten Behörde bereits mitgeteilt, dass er in keine Straßenbahn mit hohen Stufen einsteigen könne. Er könne auch nicht einmal 200 Meter bis zur nächsten Apotheke zu Fuß gehen. Da er sein Fahrzeug in einer Garage der Gemeinde Wien untergestellt habe, bekomme der Beschwerdeführer kein Parkpickerl für den
  3. Bezirk. Die ganze Ottakringer Straße sei zudem eine Kurzparkzone. Der Beschwerdeführer könne nur mit dem Auto zur nächsten Apotheke fahren. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde neuerlich einen Arztbrief eines Facharztes für Neurochirurgie vom 13.01.2016 bei, den der Beschwerdeführer bereits bei Antragsstellung vorgelegt hatte. Die belangte Behörde legte die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.12.2016 samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2017 vor. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.01.2017 im Sinne der Manuduktionspflicht nach § 13a AVG darauf hin, dass eine Voraussetzung für einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO ein Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sei. Ohne das Vorliegen einer solchen Zusatzeintragung in den Behindertenpass sei die Ausstellung eines Parkausweises rechtlich nicht möglich. Sollte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 19.12.2016, mit welchem der Antrag auf genannte Zusatzeintragung abgewiesen wurde, Beschwerde erheben wollen, so sei diese innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung des betreffenden Bescheides bei der belangten Behörde einzubringen.Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.01.2017 im Sinne der Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG darauf hin, dass eine Voraussetzung für einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO ein Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sei. Ohne das Vorliegen einer solchen Zusatzeintragung in den Behindertenpass sei die Ausstellung eines Parkausweises rechtlich nicht möglich. Sollte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 19.12.2016, mit welchem der Antrag auf genannte Zusatzeintragung abgewiesen wurde, Beschwerde erheben wollen, so sei diese innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung des betreffenden Bescheides bei der belangten Behörde einzubringen. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 29.01.2017 fristgerecht Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid vom 19.12.2016 über die Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Darin hielt der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen aufrecht, wonach er nicht mehr im Stande sei, in eine Straßenbahn oder einen Autobus einzusteigen. Sein Zustand habe sich seit der Untersuchung durch den allgemeinmedizinischen Sachverständigen zunehmend verschlechtert. Mit E-Mail vom 09.02.2017 legte der Beschwerdeführer den bereits zuvor genannten Arztbrief eines Facharztes für Neurochirurgie vom 13.01.2016, sowie einen orthopädischen Ordinationsbericht vom 31.07.2015 und einen Arztbrief eines Facharztes für Physikalische Medizin, Sportmedizin und Osteopathie vom 16.06.2015 vor, welche er ebenfalls bereits im Rahmen der Antragsstellung vorgelegt hatte. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, die Befunde seien schon älter als ein halbes Jahr alt, er habe jedoch keine anderen Befunde vorzuweisen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.12.2016 samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2017 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: -Strichaufzählung Degenerative Wirbelsäulenveränderungen -Strichaufzählung Degenerative Gelenksveränderungen -Strichaufzählung Parkinsonsyndrom -Strichaufzählung Arterieller Bluthochdruck mit paroxysmalem Vorhofflimmern Er stellte am 27.10.2016 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt.Er stellte am 27.10.2016 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.12.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und in weiterer Folge zur Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b führt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 06.12.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag.Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und in weiterer Folge zur Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, führt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 06.12.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag. Darin wird unter Berücksichtigung der erstatteten Einwendungen und der vorgelegten Befunde vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig auf die bestehenden Funktionseinschränkungen und die für eine allfällige Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" geforderten Voraussetzungen eingegangen und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer aktuell zumutbar ist. Aus dem Untersuchungsbefund betreffend die oberen und unteren Extremitäten geht nicht hervor, dass beim Beschwerdeführer Einschränkungen in einer Weise vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden. Tonus, Trophik und grobe Kraft der oberen Extremitäten sind altersentsprechend unauffällig, die Gelenke frei beweglich und Nacken- und Schürzengriff sowie Faustschluss sind gut möglich. Lediglich die Feinmotorik im Daumenbereich ist etwas eingeschränkt. Betreffend die unteren Extremitäten bestehen eine Innenrotationseinschränkung der Hüften und eine endlagige Funktionseinschränkung des linken Kniegelenks, die sonstigen Gelenke sind altersentsprechend frei beweglich. Beide Beine können selbständig gehoben werden, die grobe Kraft an beiden Beinen ist seitengleich normal und es wird Bandstabilität befundet. Auch unter Punkt "Gesamtmobilität-Gangbild" hält der Sachverständige in seinem Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer mit Stock etwas breit geht und die Füße mäßig hebt, das sonstige Gangbild sich jedoch weitgehend unauffällig und ohne On-Off Symptomatik darstellt. Der Gutachter führt nachvollziehbar und schlüssig aus, dass es dem Beschwerdeführer trotz der Mobilitätseinschränkung durch die vorliegenden Leiden 1 bis 3 möglich ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Es liegt keine erhebliche Einschränkung der Mobilität in einem solchen Ausmaß vor, das die Vornahme der Zusatzeintragung bedingen würde. Die Gangstörung erreicht eben nicht eine Schwere, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich einschränkt. Das Ein- und Aussteigen, Anhalten und der sichere Transport sind möglich. Das Beschwerdevorbringen, wonach es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, in Straßenbahnen oder Autobusse einzusteigen und eine Wegstrecke von 200 Metern bis zur nächsten Apotheke zu gehen, kann somit durch das Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung nicht objektiviert werden. Auch in dem bereits bei Antragsstellung vorgelegten und nun im Rahmen der Beschwerde erneut eingebrachten Arztbrief eines Facharztes für Physikalische Medizin, Sportmedizin und Osteopathie vom 16.06.2015 wird festgehalten, dass eine Gehstrecke von 300 Metern möglich ist. Was das Vorbringen betrifft, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Untersuchung durch den allgemeinmedizinischen Sachverständigen zunehmend verschlechtert, so sind diesbezüglich keine aktuellen Befunde vorgelegt worden, die geeignet wären, zu einer Änderung der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu führen. Sämtliche, sowohl im Rahmen der Beschwerde vom 30.12.2016 als auch im Rahmen der Beschwerde vom 29.01.2017 vorgelegten Befunde, sind bereits seit Antragsstellung im Akt befindlich und wurden dem Sachverständigengutachten zugrunde gelegt. Es sind daher auf Grundlage der vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert. Der medizinische Sachverständige stellte weiters fest, dass eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems nicht vorliegt. Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. die geeignet wären, eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände des Beschwerdeführers zu belegen und die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten, wurden vom Beschwerdeführer im Rahmen beider Beschwerden nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.12.2016 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.12.2016 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 06.12.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er " sein Fahrzeug in einer Garage der Gemeinde Wien untergestellt habe, und daher kein Parkpickerl für den
  6. Bezirk bekomme und die Ottakringer Straße zudem Kurzparkzone sei, und er nur mit dem Auto in zur nächsten Apotheke fahren könne", wird festgehalten, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, zu einer Änderung der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu führen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  7. Rechtliche Beurteilung: Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die beiden zu beurteilenden Verfahren werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Zu Spruchteil A)
  8. Zur Entscheidung in der Sache Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 19.12.2016 (zweitangefochtener Bescheid) und 20.12.2016 (erstangefochtener Bescheid) der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 18/2017 (in der Folge kurz BBG) sowie der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß §29 b Straßenverkehrsordnung idF BGBl I Nr. 123/2015 (in der Folge kurz StVO) abgewiesen werden.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 19.12.2016 (zweitangefochtener Bescheid) und 20.12.2016 (erstangefochtener Bescheid) der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017, (in der Folge kurz BBG) sowie der Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß §29 b Straßenverkehrsordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2015, (in der Folge kurz StVO) abgewiesen werden. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung, die wiederum auch die Voraussetzung der Ausstellung eines Parkausweises bildet. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides lauten: § 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. § 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 1 .
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. .
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)" Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung der Straßenverkehrsordnung (StVO) hinsichtlich des erstangefochtenen Bescheides lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 29b.
(1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen."§ 29b.
(1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen. " Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 06.12.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 06.12.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Ausgehend vom vorliegenden Sachverständigengutachten sind beim Beschwerdeführer aktuell weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert. Wie bereits erwähnt sind die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Befunde nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, dass er sein Auto in einer Garage der Stadt Wien untergestellt habe, weswegen er im
  1. Bezirk kein Parkpickerl bekomme und zudem die Ottaktringer Straße Kurzparkzone sei , und er nur mit dem Auto in die Apotheke fahren könne, so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).
  2. Bezirk kein Parkpickerl bekomme und zudem die Ottaktringer Straße Kurzparkzone sei , und er nur mit dem Auto in die Apotheke fahren könne, so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt rechtlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Aus diesem Grund liegen auch die Voraussetzungen der Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO nicht vor.Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt rechtlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Aus diesem Grund liegen auch die Voraussetzungen der Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO nicht vor. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über deren Veranlassung eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine diesem Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über deren Veranlassung eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine diesem Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W261.2144846.1.00

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