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{'item': 'W261 2145327-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlW261 2145327-1 SpruchW261 2145327-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als V

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am 26.08.2016 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich ein. Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 12.10.2016, wonach es der Beschwerdeführerin trotz ihrer Leiden und Funktionsbeeinträchtigungen zumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, wies das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass mit Bescheid vom 25.10.2016 ab. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 06.12.2016, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge kurz KOBV), fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 31.10.2016 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass mit Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beim zuständigen Sozialministeriumservice. Das Bundesverwaltungsgericht nahm diese Beschwerde zum Anlass, am 23.01.2017 ein ergänzendes Sachverständigengutachten des ärztlichen Dienstes des Sozialministeriumservice in Auftrag zu geben, wobei ersucht wurde, aus ökonomischen Gründen die medizinische Untersuchung zeitgleich mit jener durchzuführen, die aufgrund des neuen Antrages der Beschwerdeführerin vom Oktober 2016 bereits für den 31.01.2017 anberaumt war. Mit gleicher Post informierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darüber, dass ihre Beschwerde am 20.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei, und dass ab diesem Zeitpunkt die Neuerungsbeschränkung nach § 46 BBG idF BGBl. I. Nr. 57/2015 gelte. Gleichzeitig teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, ein ergänzendes medizinisches Gutachten einzuholen, und sie hierzu gesondert zu einer Untersuchung eingeladen werde.Mit gleicher Post informierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darüber, dass ihre Beschwerde am 20.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei, und dass ab diesem Zeitpunkt die Neuerungsbeschränkung nach Paragraph 46, BBG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 57 aus 2015, gelte. Gleichzeitig teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, ein ergänzendes medizinisches Gutachten einzuholen, und sie hierzu gesondert zu einer Untersuchung eingeladen werde. Mit Eingabe vom 16.02.2017 gab die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV dem Sozialministeriumservice auszugsweise Folgendes bekannt: " In umseits näher bezeichneten Rechtssache wird im Hinblick auf das vorliegende Schreiben vom 08.02.2017, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen, die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen. " II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, mit Eingabe vom 16.02.2017 ihre Beschwerde vom 06.12.2016 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 25.10.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme eines Zusatzeintrages "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpasses zurückgezogen hat. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG.Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Mit der mit Schreiben vom 16.02.2017 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 06.12.2016 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 25.10.2016 wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme eines Zusatzeintrages "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpasses, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.Mit der mit Schreiben vom 16.02.2017 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 06.12.2016 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 25.10.2016 wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme eines Zusatzeintrages "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpasses, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W261.2145327.1.00

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