RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlW261 2148867-1 SpruchW261 2148867-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTING
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Sozialministeriumservice, Landesstelle NÖ (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) stellte dem Beschwerdeführer am 08.01.2016 einen befristeten Behindertenpass aus. Im zugrunde liegenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 16.12.2015 stellte die medizinische Sachverständige folgende Leiden fest: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Gangrän rechte Großzehe bei Zustand nach Ziehen des Zehennagels oberer Rahmensatz, da operative Sanierung indiziert gZ 05.08.01 40 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule oberer Rahmensatz, da Wurzelreizzeichen 02.01.02 40 3 Vorhofflimmern unterer Rahmensatz, da kein Hinweis auf maßgebliche Beeinträchtigung der Herzpumpleistung 05.02.01 30 4 Arterielle Verschlusskrankheit beide Beine Unterer Rahmensatz, da gut kompensiert ohne Hinweis auf Beinischämie 05.03.02 20 und stufte den Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. ein. Auf Basis dieses Gutachtens nahm die belangte Behörde zudem die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vor. Aufgrund der Besserungsfähigkeit des Leidens 1 sowie zur Evaluierung der Zusatzeintragung stellte die belangte Behörde den Behindertenpass befristet aus. Am 01.12.2016 beantragte der Beschwerdeführer daraufhin die Neufestsetzung des Grades der Behinderung bzw. Ausstellung eines neuen Behindertenpasses und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.01.2017 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: "Anamnese: Es besteht eine pAVK IV beide Beine bzw. eine fragliche Mikroangiopathie unklarer Genese, 11/2016 Z.n. transmetatarsaler Vorfußamputation links bei Vorfußgangrän links, die Wunde noch immer nicht trocken verheilt, es besteht nun auch ein Weichteilgangrän rechts bei Z.n. mehrfacher Rückkürzung der Großzehe, zuletzt 04/16, eine Vorfußamputation ist nächste Woche vorgesehen, außerdem Vorhofflimmern, COPD II, Schlafapnoesyndrom und degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule, 09/16 Z.n. SympathikolyseEs besteht eine pAVK römisch vier beide Beine bzw. eine fragliche Mikroangiopathie unklarer Genese, 11 aus 2016, Z.n. transmetatarsaler Vorfußamputation links bei Vorfußgangrän links, die Wunde noch immer nicht trocken verheilt, es besteht nun auch ein Weichteilgangrän rechts bei Z.n. mehrfacher Rückkürzung der Großzehe, zuletzt 04/16, eine Vorfußamputation ist nächste Woche vorgesehen, außerdem Vorhofflimmern, COPD römisch zwei, Schlafapnoesyndrom und degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule, 09/16 Z.n. Sympathikolyse Derzeitige Beschwerden: Massive Schmerzen im rechten Vorfuß im Gangränbereich, kann nur die linke Ferse belasten, Schmerzen links im Amputationsbereich, der noch immer nicht vollständig verheilt ist, auf den Rollstuhl angewiesen, kann auch nicht mit 2 Stützkrücken gehen Untersuchungsbefund: ... Klinischer Status – Fachstatus: 61-jähriger Mann kommt mit der Rettung sitzend ohne Begleitung in meine Ordination. Caput/Collum: Optomotorik unauffällig, Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht, die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet, Zähne saniert. Thorax symmetrisch, Herzaktion rein arrhythmisch normocard, Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar. Abdomen weich eindrückbar, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar. Polpiteapulse beidseits tastbar, Fußpulse beidseits nicht tastbar, sonst Durchblutung und grob neurologisch unauffällig. Gesamtmobilität – Gangbild: Extremitäten: OE: das rechte Schultergelenk in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, nackengriff rechts bis zum Hinterkopf, Schürzengriff rechts bis zum Sakrum möglich, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich, UE: beide Füße frisch verbunden, da der Verbandswechsel aufwändig ist, werde ich gebeten den Verband nicht zu öffnen und es werden Fotos von beiden Vorfüßen vorgelegt: links der Amputationsbereich fibrinös belegt und gerötet (wie auch im KH-Bericht vom 25.11.2016 beschreiben), rechts tiefes Gangrän zwischen Großzehenamputationswunde und
- Zehe, die Gelenke beider UE altersentsprechend frei beweglich, WS: HWS in allen Ebenen frei beweglich, BWS/LWS: wird im Sitzen geprüft, Drehung und Seitneigung des Oberkörpers nach links und rechts mäßiggradig eingeschränkt, Finger-Bodenabstand im Sitzen: 0cm. Da beide Füße (glaubhaft) nicht belastet werden können, ist das Gangbild nicht prüfbar, der Transfer vom Rollstuhl auf die Untersuchungsliege ohne Hilfe gestaltet sich als sehr schwierig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 g.Z. Zustand nach Vorfußamputation links und Vorfußgangän rechts bei arterieller Verschlusskrankheit bzw. Mikroangiopathie unklarer Genese mittlerer Rahmensatz bei bevorstehender Vorfußamputation rechts 05.03.03 60 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule unterer Rahmensatz, da kein neurologisches Defizit und ohne Wurzelreizzeichen 02.01.02 30 3 Vorhofflimmern unterer Rahmensatz, da kein Hinweis auf maßgebliche Beeinträchtigung der Herzpumpleistung 05.02.01 30 4 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom unterer Rahmensatz bei nächtlicher CPAP-Therapie 06.11.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, Leiden 4 erhöht nicht, da keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 und 4 nun in Leiden 1 zusammengefasst und um 2 Stufen erhöht, Leiden 2 wird um 1 Stufe herabgesetzt, da keine Wurzelreizzeichen erhebbar, Leiden 3 gleichbleibend, Leiden 4 neu erfasst, der GesamtGdB wird um 2 Stufen erhöht. [x] Nachuntersuchung 01/2018 weil Leiden 1 nach operativer Sanierung besserungsfähig, Evaluierung der Zusatzeintragung[x] Nachuntersuchung 01 aus 2018, weil Leiden 1 nach operativer Sanierung besserungsfähig, Evaluierung der Zusatzeintragung
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Aufgrund der maßgeblichen Beeinträchtigung der Gehleistung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein" " Unter Zugrundelegung dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 20.01.2017 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 14.02.2017 einen bis 31.01.2018 befristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. aus. Der Behindertenpass beinhaltet die Zusatzeintragungen "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" sowie "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.Unter Zugrundelegung dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 20.01.2017 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 14.02.2017 einen bis 31.01.2018 befristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v.H. aus. Der Behindertenpass beinhaltet die Zusatzeintragungen "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen", "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen" sowie "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Mit Schreiben vom 23.02.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 28.02.2017, erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend brachte der Beschwerdeführer darin vor, aufgrund der vorgelegten Befunde sowie der Ausführungen im Sachverständigengutachten bestehe eine dauerhafte Behinderung, die einer unbefristeten Ausstellung des Behindertenpasses bedürfe. Er ersuche um nochmalige genaueste Überprüfung, da er sich nicht vorstellen könne, dass seine Füße wieder nachwachsen würden. Der Beschwerde wurden keine neuen medizinischen Befunde angeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.03.2017 eine Abfrage bei Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 01.12.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- g.Z. nach Vorfußamputation links und Vorfußgangrän rechts bei arterieller Verschlusskrankheit bzw. Mikroangiopathie unklarer Genese
- Degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule
- Vorhofflimmern
- Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 70 v.H. Es besteht die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung des Beschwerdeführers im Jänner 2018, weil dessen Leiden 1 nach operativer Sanierung besserungsfähig und eine Evaluierung der Zusatzeintragung erforderlich ist. Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer am 14.02.2017 einen bis 31.01.2018 befristeten Behindertenpass aus. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung, des Bedarfs einer Nachuntersuchung zur Feststellung, ob sich die Voraussetzungen geändert haben, werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.01.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf der vom Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2017 durchgeführten Abfrage aus dem ZMR, aus der sich ein Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet ergibt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.01.2017, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag. Betreffend die Art der eingeschätzten Leiden sowie die Höhe des Grades der Behinderung bestreitet der Beschwerdeführer die Einschätzungen der allgemeinmedizinischen Sachverständigen nicht. Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf die befristete Ausstellung des Behindertenpasses, welche die Gutachterin mit der Besserungsfähigkeit des führenden Leidens nach operativer Sanierung und damit einhergehenden Evaluierung der Zusatzeintragungen begründet und aus diesem Grund eine Nachuntersuchung für Jänner 2018 empfiehlt. Wie aus den vorgelegten Befunden sowie dem Sachverständigengutachten ersichtlich ist, leidet der Beschwerdeführer an einer arteriellen Verschlusskrankheit in beiden Beinen, in Folge derer Vorfuß- und Zehenamputationen vorgenommen werden mussten. Was die Einwendungen des Beschwerdeführers betrifft, seine Füße würden nicht mehr nachwachsen, weshalb eine Besserung des Leidens nicht möglich und daher eine unbefristete Ausstellung des Behindertenpasses geboten sei, ist festzuhalten, dass die vorgenommenen Amputationen selbstverständlich einen Dauerzustand darstellen. Jedoch war zum Zeitpunkt der Untersuchung die Amputationswunde im linken Fuß noch nicht vollständig verheilt und stand die Vorfußamputation im rechten Bein noch bevor. Es bestehen somit zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung bzw. Behindertenpassausstellung noch Therapieoptionen, die die Funktionseinschränkungen insbesondere beim Leiden 1 noch verbessern können. Bezüglich der arteriellen Verschlusskrankheit besteht somit kein Dauerzustand und ist demgemäß eine Nachuntersuchung im Jänner 2018 geboten. Aktuelle Befunde, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der potentiellen Verbesserungsmöglichkeiten der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen, hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde nicht vorgelegt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.01.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Ebenso wenig bestehen Zweifel daran, dass beim Leiden 1 des Beschwerdeführers im Laufe der nächsten Jahre Veränderungen in den Funktionsbeeinträchtigungen möglich sind, die eine Nachuntersuchung Anfang 2018 erforderlich machen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: "§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen." Dem für den Beschwerdeführer am 14.02.2017 ausgestellten befristeten Behindertenpass kommt demgemäß nach § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu. Der Beschwerdeführer bekämpft in seiner Beschwerde die Befristung des Behindertenpasses und bringt vor, dass es sich dabei um einen Dauerzustand handle.Dem für den Beschwerdeführer am 14.02.2017 ausgestellten befristeten Behindertenpass kommt demgemäß nach Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Der Beschwerdeführer bekämpft in seiner Beschwerde die Befristung des Behindertenpasses und bringt vor, dass es sich dabei um einen Dauerzustand handle. Wie oben unter Punkt
- (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 20.01.2017, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 70 v. H. beträgt. Aufgrund einer Besserungsfähigkeit des führenden Leidens 1 "g.Z. Zustand nach Vorfußamputation links und Vorfußgangrän rechts bei arterieller Verschlusskrankheit bzw. Mikroangiopathie unklarer Genese" durch eine zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bevorstehenden operativen Sanierung ist eine Nachuntersuchung im Jänner 2018 angezeigt und der Behindertenpass bis 31.01.2018 befristet. Demnach ist in gegenständlicher Angelegenheit laut der medizinischen Sachverständigen davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer im Laufe der nächsten Jahre eine Änderung der Voraussetzungen gegeben sein wird. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, diese durch die medizinische Sachverständige getroffene Beurteilung zur Befristung des Behindertenpasses zu widerlegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell unbestritten erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell unbestritten erfüllt. Derzeit ist aber aufgrund einer Besserungsmöglichkeit durch bevorstehende operative Sanierung des Gefäßleidens davon auszugehen, dass es zu einer Änderung der Voraussetzungen im Sinne des § 42 Abs. 2 BBG kommen wird, was rechtlich richtig eine Befristung des Behindertenpasses bedingt.Derzeit ist aber aufgrund einer Besserungsmöglichkeit durch bevorstehende operative Sanierung des Gefäßleidens davon auszugehen, dass es zu einer Änderung der Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, BBG kommen wird, was rechtlich richtig eine Befristung des Behindertenpasses bedingt. Daher war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über deren Veranlassung eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine diesem Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und deren mögliche Verbesserung im Laufe der nächsten Jahre, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und auf das über deren Veranlassung eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine diesem Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und deren mögliche Verbesserung im Laufe der nächsten Jahre, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W261.2148867.1.00