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{'item': 'W264 2116763-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 45§§ 2§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 14§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlW264 2116763-1 SpruchW264 2116763-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin hat am 09.06.2015, bei der belangten Behörde Sozialministerium Service am 09.06.2015 eingelangt, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. 1.
  2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 15.07.2015, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:1.
  3. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 15.07.2015, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): -Strichaufzählung Entlassungsbericht XXXX 07.07.2014: Latarjet Operation re.Entlassungsbericht römisch 40 07.07.2014: Latarjet Operation re. -Strichaufzählung Entlassungsbericht XXXX 25.01.2015: ASK re. SchulterEntlassungsbericht römisch 40 25.01.2015: ASK re. Schulter -Strichaufzählung Vorläufiger Patientenbrief XXXX 09.07.2015: ASK re. Schulter, AdhäsiolyseVorläufiger Patientenbrief römisch 40 09.07.2015: ASK re. Schulter, Adhäsiolyse Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: gut. Größe: 176 cm. Gewicht: 56 kg. Klinischer Status – Fachstatus: Wirbelsäule – Beweglichkeit: HWS: Kinn- Jugulum Abstand: 0 cm, alle übrigen Ebenen: frei beweglich BWS: gerade LWS: Seitneigen nach links bis 40° möglich, nach rechts bis 40° möglich FBA: 0 cm Obere Extremitäten: Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 40° möglich, Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B. Links: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B. Kraft- und Faustschlag: bds frei Kreuz und Nackengriff: bds möglich Untere Extremitäten: Rechts: Hüftgelenk: S0-0-160, F60-0-50, R50-ß-40 Kniegelenk: S0-ß-160, kein Erguß, bandstabin OSG: frei Links: Hüftgeelnk: S0-0-160, F60-0-50, R 50-0-40 Kniegelenk: S0-0-160, kein Erguß, bandstabil, OSG: frei Varicen: keine Füße: bds. o.B. Zehen- und Fersenstand: bds möglich Gangbild: frei Gehbehelf: keiner Gesamtmobilität – Gangbild: Frei, kein Gehbehelf Status Psychicus: unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Schultergelenksabnützung rechts, Zustand nach 3maliger Operation Wahl dieser Position, da die Abduktion auf 40 ° eingeschränkt ist. 02.06.05 40 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Dauerzustand. Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Ja." 1.
  4. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.07.2015 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens

§ 45

Abs 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.07.2015 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. 1.

  1. Mit E-Mail vom 30.08.2015, eingelangt am 31.08.2015, wurde von der Beschwerdeführerin einwendend vorgebracht, dass sie gegen "Ihren Bescheid OB XXXX " Einspruch erhebe und höflichst um eine neuerliche Untersuchung bitte. Es lägen auch neue Befunde vor, so die Beschwerdeführerin.1.
  2. Mit E-Mail vom 30.08.2015, eingelangt am 31.08.2015, wurde von der Beschwerdeführerin einwendend vorgebracht, dass sie gegen "Ihren Bescheid OB römisch 40 " Einspruch erhebe und höflichst um eine neuerliche Untersuchung bitte. Es lägen auch neue Befunde vor, so die Beschwerdeführerin. 1.
  3. Mit E-Mail vom 15.09.2015, Betreff: Einspruch OB: XXXX , eingelangt am 16.09.2015, übermittelte die Beschwerdeführerin neue Befunde mit der Bitte um Kenntnisnahme und handelte es sich dabei um den Ärztlichen Befund Dris. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, mit folgendem Inhalt:1.
  4. Mit E-Mail vom 15.09.2015, Betreff: Einspruch OB: römisch 40 , eingelangt am 16.09.2015, übermittelte die Beschwerdeführerin neue Befunde mit der Bitte um Kenntnisnahme und handelte es sich dabei um den Ärztlichen Befund Dris. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, mit folgendem Inhalt: "Diagnose: Rezidivierend depressive Störung Medikation: Escitalopram 10 mg 1-0-0 Quetiapin 10 mg 0-0-1 Psychiatrischer Erstkontakt hierorts 10/2010, regelmäßige Konsultationen 2011Psychiatrischer Erstkontakt hierorts 10 aus 2010,, regelmäßige Konsultationen 2011 Am 10.09.2015 hierorts wiederum depressive Stimmungslage, Durchschlafstörung mit Alpträumen trotz Mirtabene und Trittloo Mit Escitalopram leichte Besserung, tageweise auch mit Escitalopram depressive Stimmungslage Beginn depressiver Symptomatik seit Schulter OP im Juni 2014" 1.
  5. In der zur Überprüfung der Einwendungen durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Stellungnahme Dris. XXXX vom 22.09.2015 wird im Wesentlichen festgehalten wie folgt:1.
  6. In der zur Überprüfung der Einwendungen durch die belangte Behörde eingeholten medizinischen Stellungnahme Dris. römisch 40 vom 22.09.2015 wird im Wesentlichen festgehalten wie folgt: "Der nachgereichte Befund Dr. XXXX vom 14.09.2015 beinhaltet keine neuen Erkenntnisse hinsichtl. noch nicht berücksichtigter, behinderungsrelevanter Leiden, da erst kürzlich diagnostiziert und bis dahin, seit 2011, keine fachärztl. Behandlungen belegt sind, sodass ein voraussichtliches Anhalten der Symptomaik über 6 Monate hinaus nicht ausreichend wahrscheinlich ist. Somit keine Änderung des Gutachtens angezeigt.""Der nachgereichte Befund Dr. römisch 40 vom 14.09.2015 beinhaltet keine neuen Erkenntnisse hinsichtl. noch nicht berücksichtigter, behinderungsrelevanter Leiden, da erst kürzlich diagnostiziert und bis dahin, seit 2011, keine fachärztl. Behandlungen belegt sind, sodass ein voraussichtliches Anhalten der Symptomaik über 6 Monate hinaus nicht ausreichend wahrscheinlich ist. Somit keine Änderung des Gutachtens angezeigt."
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.10.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den §§ 2 und 14 Abs 1 und Abs 2 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung (GdB) 40 vH beträgt.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.10.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

den Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und Absatz 2, BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung (GdB) 40 vH beträgt. 2.

  1. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass im vorangegangenen Ermittlungsverfahren ein ärztliches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 zur Feststellung des GdB eingeholt und ein GdB von 40 vH festgestellt worden sei. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, zur Feststellung des GdB eingeholt und ein GdB von 40 vH festgestellt worden sei. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht mit E-Mail vom 12.10.2015, eingelangt am 13.10.2015, das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie bei der ersten Untersuchung nicht einmal auf ihre Behinderung hin untersucht worden wäre, es wären nur die Füße und das Gehen genau angeschaut worden und es sei nur kurz auf ihre Schulter geschaut worden. Aufgrund einer misslungenen Operation seien zwei weitere Operationen erfolgt und ihre Bewegungsfreiheit sei sehr eingeschränkt (sie verwies auf "Befunde bzw Auskünfte Dr. XXXX "). Dau käme ihre physische und seelische Belastung als Mutter von vier Kindern, welche den Haushalt ohne Hilfe nicht mehr alleine durchführen könne. Hinzu kämen die Schmerzen, welche die falsche Operation mit sich gebracht hätte und bekäme sie zur Zeit zusätzlich Cortison-Spritzen, da die Schmerzen unerträglich seien, wobei eine weitere Operation in Folge notwendig sei, da ihr Schultergelenk in der ersten Operation kaputt gemacht worden wäre sowie auch der Schultermuskel einfach weggeschnitten worden wäre, so die Beschwerdeführerin. Sie bitte daher um neuerliche Untersuchung und um Feststellung ihres GdB.
  3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht mit E-Mail vom 12.10.2015, eingelangt am 13.10.2015, das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sie bei der ersten Untersuchung nicht einmal auf ihre Behinderung hin untersucht worden wäre, es wären nur die Füße und das Gehen genau angeschaut worden und es sei nur kurz auf ihre Schulter geschaut worden. Aufgrund einer misslungenen Operation seien zwei weitere Operationen erfolgt und ihre Bewegungsfreiheit sei sehr eingeschränkt (sie verwies auf "Befunde bzw Auskünfte Dr. römisch 40 "). Dau käme ihre physische und seelische Belastung als Mutter von vier Kindern, welche den Haushalt ohne Hilfe nicht mehr alleine durchführen könne. Hinzu kämen die Schmerzen, welche die falsche Operation mit sich gebracht hätte und bekäme sie zur Zeit zusätzlich Cortison-Spritzen, da die Schmerzen unerträglich seien, wobei eine weitere Operation in Folge notwendig sei, da ihr Schultergelenk in der ersten Operation kaputt gemacht worden wäre sowie auch der Schultermuskel einfach weggeschnitten worden wäre, so die Beschwerdeführerin. Sie bitte daher um neuerliche Untersuchung und um Feststellung ihres GdB. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. 3.
  4. Mit Vorlagebericht vom 27.10.2015 wurde die Beschwerde samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 05.11.2015 ein.
  5. Mit Aufforderungsschreiben vom 10.11.2015 wurde die Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufgefordert, sämtliche neue Befunde, welche noch keine Berücksichtigung beim Sachverständigengutachten vom 05.07.2015 gefunden haben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. 4.
  6. Mit E-Mail vom 17.11.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen: * Arztbrief Dris. XXXX , vom 21.10.2015* Arztbrief Dris. römisch 40 , vom 21.10.2015 * Ärztlicher Befund Dris. XXXX , Facharzt für Psychatrie, vom 14.09.2015* Ärztlicher Befund Dris. römisch 40 , Facharzt für Psychatrie, vom 14.09.2015 * Behandlungsbestätigung und Karteikartenausdruck Dris. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 06.11.2015* Behandlungsbestätigung und Karteikartenausdruck Dris. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 06.11.2015 4.
  7. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Ärztlichen Dienst mit Schreiben vom 21.01.2016 um Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises der Fachrichtung Orthopädie/Chirurgie mit dem Hinweis, das Beschwerdevorbringen und das bereits vorliegende Gutachten vom 15.07.2015 sowie die bereits vorgelegten Befunde – nämlich Vorläufiger Patientenbrief XXXX 09.07.2015, Arztbrief Dris. XXXX , vom 27.05.2015, Entlassungsbericht XXXX 07.07.2014, Ärztlicher Befund Dris. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, vom 14.09.2015 (ABl 11, ident ABl 71), Entlassungsbericht XXXX 25.01.2015, Behandlungsbestätigung und Karteikartenausdruck Dris. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 06.11.2015, Arztbrief Dris. XXXX XXXX , vom 21.10.2015, Arztbrief Dris. XXXX , vom 02.12.2015 – zu berücksichtigen und – sollte die Durchführung einer neuerlichen persönlichen Untersuchung für erforderlich gehalten werden – so wurde um entsprechende weitere Veranlassung gebeten. Weiters wurde ersucht, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen, als jenen im angefochtenen Verfahren bereits befassten.Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Ärztlichen Dienst mit Schreiben vom 21.01.2016 um Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises der Fachrichtung Orthopädie/Chirurgie mit dem Hinweis, das Beschwerdevorbringen und das bereits vorliegende Gutachten vom 15.07.2015 sowie die bereits vorgelegten Befunde – nämlich Vorläufiger Patientenbrief römisch 40 09.07.2015, Arztbrief Dris. römisch 40 , vom 27.05.2015, Entlassungsbericht römisch 40 07.07.2014, Ärztlicher Befund Dris. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, vom 14.09.2015 Amtsblatt 11, ident Amtsblatt 71), Entlassungsbericht römisch 40 25.01.2015, Behandlungsbestätigung und Karteikartenausdruck Dris. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 06.11.2015, Arztbrief Dris. römisch 40 römisch 40 , vom 21.10.2015, Arztbrief Dris. römisch 40 , vom 02.12.2015 – zu berücksichtigen und – sollte die Durchführung einer neuerlichen persönlichen Untersuchung für erforderlich gehalten werden – so wurde um entsprechende weitere Veranlassung gebeten. Weiters wurde ersucht, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen, als jenen im angefochtenen Verfahren bereits befassten. 4.
  8. Im Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 19.02.2016 wird zusammengefasst im Wesentlichen folgendes ausgeführt:4.
  9. Im Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 19.02.2016 wird zusammengefasst im Wesentlichen folgendes ausgeführt: "ORTHOPÄDISCHES GUTACHTEN VOM 19.02.2016 Sachverhalt - Fragestellung : Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes Erstellen eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Orthopädie mit der Beantwortung folgender Fragen: 1.
  10. Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens der BF zu ihrem orthopädischen Krankheitsbild in der Beschwerde vom 12.10.2015 (Aktenblatt 56) mit den vorgelegten Unterlagen ein einschätzungswürdiger Leidenszustand nach den Bestimmungen des BeinstG ergibt. Wenn ja. 1.
  11. Bewertung und Begründung des GdB für jede Gesundheitsschädigung, das orthopädische Krankheitsbild der BF betreffend nach der EVO. 1.
  12. Neueinschätzung und Begründung des Gesamt GdB im Zusammenhang mit dem bereits vorliegenden Sachverständigengutachten vom 15.7.
  13. 1.
  14. Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. 1.
  15. Festlegung ob die BF infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in integrativen Betrieb geeignet ist oder nicht. 1.
  16. Feststellung ab wann der Gesamt GdB anzunehmen ist. > Grundlage: o Klinische Untersuchung vom 19.02.2016 o AktBVwG. o Akt SMS. > Ausweis: Führerschein 07233683 Vorgutachten: • 15.07.2015, Aktenblatt 16-20: Orthopädische Leiden: Schultergelenksabnützung, Z.n.3xiger OP 40 v.H. Gesamt GdB 40 v. H. Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf: Seit Juli 2015 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat. Laufende physikalische Therapie und laufende Infiltrationen durch den Orthopäden in die rechte Schulter (hält ca. 2-3 Monate). Aktuelle Beschwerden: Habe Schmerzen in der rechten Schulter und kann den Arm auch schlecht bewegen. Habe auch in letzter Zeit ein Schweregefühl. Der Deltoideus wurde bei der ersten Schulteroperation einer Korrekturoperation nach rezidivierenden Schulterluxationen abgetrennt. Einschlafen der Finger der rechten Hand in der Nacht und auch bei Tag. Betroffen sind hauptsächlich Mittel- bis Kleinfinger. Habe auch manchmal eine Kraftlosigkeit im der rechten Hand, die Plötzlich auftritt. Wetterfühligkeit wird angegeben Letzte physikalische Therapie: Laufend Schmerzstillende Medikamente: Rheutrop ret. Bei Bedarf, Seractil 75 mg bei Bedarf mit Magenschutz Pantoloc
  17. Sozialanamnese: Modeberaterin Verkauf, derzeit zu Hause, bei AMS gemeldet. Befunde, Röntgen, MRT: Mitgebrachte: • RÖ gesamte WS, BÜ, Knie-RÖ, 18.2.2016, Diagnosezentrum XXXX :• RÖ gesamte WS, BÜ, Knie-RÖ, 18.2.2016, Diagnosezentrum römisch 40 : Schulter RÖ: beschreibt deutliche Omarthrosezeichen rechts, links keine pathologischen Veränderungen. Ges. WS: HWS: keine signifikanten Arthrosezeichen. BWS: geringe thoracale Abnützung. LWS: geringe Abnützung L4/
  18. BÜ; geringer Beckenschiefstand links +9mm. Hüften: unauffällig. Knie bds.: beginnende Kniegelenksabnützung bds. Sonst seit Juli 2015 keine Bildgebung. im Akt vorhandene (auszugsweise): • Aktenblatt 72, Arztbrief 21.10.2015 XXXX : beschreibt die Funktionsbehinderung der rechten Schulter, die Entwicklung einer Schultergelenksabnützung rechts und die Therapie am 8.7.2015,• Aktenblatt 72, Arztbrief 21.10.2015 römisch 40 : beschreibt die Funktionsbehinderung der rechten Schulter, die Entwicklung einer Schultergelenksabnützung rechts und die Therapie am 8.7.2015, • Aktenblatt 74, Arztbrief XXXX , 2.12.2015: beschreibt anteriore Subluxationstellung des OA-Kopfes mit Bewegungseinschränkung, Elevation 60, AR 0, IR lat.OA-Abduktion 60, RM kräftig soweit beurteilbar, Gilchristverband nachts.• Aktenblatt 74, Arztbrief römisch 40 , 2.12.2015: beschreibt anteriore Subluxationstellung des OA-Kopfes mit Bewegungseinschränkung, Elevation 60, AR 0, IR lat.OA-Abduktion 60, RM kräftig soweit beurteilbar, Gilchristverband nachts. Orthopädischer Status: 176 54 Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden mittelrasch, selbstständig, mit Schonhaltung im Bereich des rechten Armes. Reduzierter AZ und EZ, Rechtshänderin, schlank. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Haut ist rosig, normal durchblutet, reizlose OP-Narben im Bereich der rechten Schulter, Flüssig, normalschrittig. Zehen- Fersenstand, Einbeinstand und Hocke gut möglich. Wirbelsäule Im Lot, Becken- Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, symmetrische Muskulatur, physiologische Krümmungen. S 30/0/30, R je 70, F je 30, ohne Beschwerden. Rje 30, Ott normal. LWS FBA +10, Reklination 20 Grad, Seitneigen je
  19. Bewegungen harmonisch. Sl-Gelenke unauffällig. Grob neurologisch Hirnnerven OE und UE keine Defizitsymptomatik. Obere Extremität Allgemein Rechtshänderin, abgeschwächte Schultermuskelkontur auf der rechten Seite, links normal. Ellbogen-, Hand- Langfingergelenke normal konturiert. Durchblutung, Sensibilität seitengleich. An den Händen seitengleiche Gebrauchspuren. Schulter re S 20/0/70," F 80/0/10, R(F0)Ö/0/30, (F80) außen 30/0/
  20. Schulter li S 40/0/180, F 180/0/20, R (FO) 90/0/80, (F90) 70/0/
  21. Ellbogen re S 0/0/135, R je 80, bandfest Ellbogen li S 0/0/135, R je 80, bandfest. Handgelenk re S je 60, bandfest, frei beweglich. Handgelenk li S je 60, bandfest, frei beweglich. Langfinger re Frei beweglich. Langfinger IILangfinger römisch zwei Frei beweglich. Nackengriff Rechts nur mit Trickbewegung möglich, Finger erreichen nur das Ohrläppchen, links normal. Schürzengriff Rechts nicht möglich, links normal möglich. Kraft Fingerfertigkeit Untere Extremität Allgemein Normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Fußpulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren. Hüfte re S 0/0/130, R je 40, F je 40, ohne Beschwerden. Hüfte li S 0/0/130, R je 40, F je 40, ohne Beschwerden. Knie re S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Knie li S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Ob. Sg Frei beweglich. Unt Sg Frei beweglich. Füße Unauffällig. Beurteilung - Fragenbeantwortung - Stellungnahme: Frage 1.1: Aus orthopädischer Sicht ergibt sich eine deutliche Funktionsbehinderung der rechten Schulter, die unter Berücksichtigung der aktuellen Unterlagen und unter Einbeziehung der neu vorgelegten Rö-Befunde keine Änderung der Einschätzung der orthopädischen Leiden ergibt. Die getroffene Einschätzung vom 15.7.2015 Aktenblatt 18 beurteilt ausreichend hoch den gebotenen Funktionsausfall. Sohin ergibt sich aus orthopädischer Sicht keine Änderung zum Vorgutachten. Frage 1:4: Eine Nachuntersuchung ist aus orthopädischer Sicht nicht erforderlich, da von einem Dauerzustand auszugehen ist. Frage 1.5: Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb ist möglich. Frage 1.6: Der Gesamtgrad der Behinderung gilt ab 15.7.2015."
  22. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.04.2016 das Gutachten Dris. XXXX vom 19.02.2016

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis längstens 03.05.2016 Stellung zu nehmen.5. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.04.2016 das Gutachten Dris. römisch 40 vom 19.02.2016

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis längstens 03.05.2016 Stellung zu nehmen. 5.

  1. Die Beschwerdeführerin hat mit E-Mail vom 28.04.2016, sowie auf postalischem Wege (Datum des Poststempels: 02.05.2016) unter Vorlage medizinischer Beweismittel (Arztbrief Dris. XXXX , vom 02.12.2015 (ABl 94, ident ABl 74), Arztbrief Dris. XXXX , vom 09.03.2016,5.
  2. Die Beschwerdeführerin hat mit E-Mail vom 28.04.2016, sowie auf postalischem Wege (Datum des Poststempels: 02.05.2016) unter Vorlage medizinischer Beweismittel (Arztbrief Dris. römisch 40 , vom 02.12.2015 Amtsblatt 94, ident Amtsblatt 74), Arztbrief Dris. römisch 40 , vom 09.03.2016, XXXX betreffend Röntgen der rechten Schulter in vier Ebenen am 18.04.2016) dagegen eingewendet, dass sie mit dem orthopädischen Gutachten des Dr. XXXX vom 19.02.2016 bezüglich GdB von 40 vH nicht zufrieden sei und begründete dies damit, dass Änderungen laut Arztbrief XXXX und Röntgenbefund des XXXX vorhanden wären. Ferner könne sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, was auch laut Arztbriefrömisch 40 betreffend Röntgen der rechten Schulter in vier Ebenen am 18.04.2016) dagegen eingewendet, dass sie mit dem orthopädischen Gutachten des Dr. römisch 40 vom 19.02.2016 bezüglich GdB von 40 vH nicht zufrieden sei und begründete dies damit, dass Änderungen laut Arztbrief römisch 40 und Röntgenbefund des römisch 40 vorhanden wären. Ferner könne sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, was auch laut Arztbrief XXXX von 02.12.2015 bestätigt sei.römisch 40 von 02.12.2015 bestätigt sei. 5.
  3. Mit E-Mail vom 21.09.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht neue Befunde, nämlich folgende: * Arztbrief Dris. XXXX , vom 09.03.2016 (bereits mit E-Mail vom 28.04.2016 übermittelt)* Arztbrief Dris. römisch 40 , vom 09.03.2016 (bereits mit E-Mail vom 28.04.2016 übermittelt) * ?XXXX OP-Bericht vom 16.06.2016 * Arztbrief Dris. XXXX , vom 01.08.2016* Arztbrief Dris. römisch 40 , vom 01.08.2016 5.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Ärztlichen Dienst mit Schreiben vom 24.10.2016 um Einholung eines ergänzenden Gutachtens durch Dr. XXXX . Es wurde um ausführliche Stellungnahme zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Email vom 28.04.2016 ersucht sowie zu den vorgelegten medizinischen Beweismitteln, weiters um eine Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung die Feststellung, ob bzw wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich sei.5.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Ärztlichen Dienst mit Schreiben vom 24.10.2016 um Einholung eines ergänzenden Gutachtens durch Dr. römisch 40 . Es wurde um ausführliche Stellungnahme zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Email vom 28.04.2016 ersucht sowie zu den vorgelegten medizinischen Beweismitteln, weiters um eine Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung die Feststellung, ob bzw wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich sei. 5.
  6. Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, erstattete am 01.12.2016 ein Orthopädisches Gutachten als Ergänzungsgutachten zu 19.02.2016 worin er zusammenfassend zu den Fragen5.
  7. Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, erstattete am 01.12.2016 ein Orthopädisches Gutachten als Ergänzungsgutachten zu 19.02.2016 worin er zusammenfassend zu den Fragen
  8. Ausführliche Stellungnahme zu den Vorbringungen der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben ABl 94 sowie den vorgelegten neuen medizinischen Beweismitteln (OZ 8, 9 und 10).
  9. Ausführliche Stellungnahme zu den Vorbringungen der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben Amtsblatt 94 sowie den vorgelegten neuen medizinischen Beweismitteln (OZ 8, 9 und 10).
  10. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung.
  11. Feststellung ob bzw wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Folgendes feststellt: "Frage 1: Zwischenzeitlich wurde eine Schulterendoprothese im Bereich der rechten Schulter implantiert. Das Operationsergebnis ist bei noch nicht abgeschlossenen Nachbehandlung und Rehabilitation bereits sehr gut. Frage 2: Diagnosen: Schulter-TEP rechts Position 02.06.03 GdB
  12. Fixer Richtsatz. Die Beurteilung gründet sich auf der Abspreizbarkeit des rechten Armes bis 90 Grad, also bis zur Horizontalen, bei noch mäßiger Rotationseinschränkung und nicht abgeschlossener Nachbehandlung. Im 6-Wochen-Kontrollbericht vom 01.08.2016 kann der Arm schon bis 90 Grad angehoben und abgespreizt werden. Auch die Rotation ist im Vergleich zur Voruntersuchung und zur eigenen Untersuchung schon wesentlich besser. Eine entsprechende Nachbehandlung ist noch ausständig, sodass in der Beurteilung von einer maßgeblichen Funktionsverbesserung ausgegangen werden muss. Das erfordert eine Rückstufung. Frage 3: Eine Nachuntersuchung ist aus orthopädischer nicht erforderlich, da von einem Dauerzustand auszugehen ist."
  13. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.01.2017 das Gutachten Dris. XXXX vom 01.12.2016

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis längstens 08.02.2017 Stellung zu nehmen.6. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.01.2017 das Gutachten Dris. römisch 40 vom 01.12.2016

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis längstens 08.02.2017 Stellung zu nehmen. 6.

  1. Mit E-Mail vom 30.01.2017 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie mit der Einstufung auf den GdB 20 vH nicht zufrieden sei. In den Jahren 2014 bis 2016 hatte sie vier Operationen an der rechten Schulter, wobei ihr aufgrund der Schmerzen bei letzterer ein Schulter-TEP eingesetzt worden wäre. Vor der ersten Operation hätte sie mit der rechten Hand alles normal erledigen können und heute könne sie ihrem Beruf nicht mehr nachgehen, da die rechte Hand nicht mehr einsatzfähig wäre. Schmerzen würden sie immer noch begleiten und zusätzlich schlafe ihr die ganze Hand rechts ein. Dass sie von einer maßgeblichen Funktionsverbesserung lesen müsse, obwohl sie nach dem Einsetzen des Implantats nicht mehr angeschaut worden wäre, sei für sie erschütternd und nicht akzeptabel. Sie bitte daher um ein neuerliches Urteil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf "Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten" nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
  2. Feststellungen: 1.
  3. Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 BEinst

G, welcher am 09.06.2015 bei der belangten Behörde einlangte. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Zeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor. An dieser Beurteilung vermögen auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern und wird hinsichtlich bestehende Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitige Beeinflussung und medizinische Einschätzung auf Sachverständigengutachten fußt, auf die nachfolgende Beweiswürdigung verwiesen.1.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 BEinstG, welcher am 09.06.2015 bei der belangten Behörde einlangte. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Zeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor. An dieser Beurteilung vermögen auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern und wird hinsichtlich bestehende Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitige Beeinflussung und medizinische Einschätzung auf Sachverständigengutachten fußt, auf die nachfolgende Beweiswürdigung verwiesen. 1.
  2. Die Beschwerde langte am 05.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein, somit nach dem 01.07.2015, sodass im gegenständlichen Fall die Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs 1 BEinstG zur Anwendung kommt.Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG zur Anwendung kommt.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorliegenden Staatsbürgerschaftsnachweis Nr. XXXX vom 08.09.2005 sowie aus dem Fremdakt.2.
  5. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorliegenden Staatsbürgerschaftsnachweis Nr. römisch 40 vom 08.09.2005 sowie aus dem Fremdakt. Die vorliegenden Beweismittel und der vorgelegte Fremdakt der belangten Behörde ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH 17.02.2004, 2002/06/0151). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte – insbesondere der zitierten Entscheidungen – sind die zitierten, durch das Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen, medizinischen Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die die Grundlage der Einschätzung des GdB bildenden eingeholten Gutachten erfüllen die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012.Paragraph 2, Absatz 2, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX undDie eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 und Dr. XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. So findet sich im Gutachten eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen und es wird auch auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde eingegangen.Dr. römisch 40 sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. So findet sich im Gutachten eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen und es wird auch auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde eingegangen. Es wird durch den medizinischen Sachverständigten Dr. Marchart, Facharzt für Orthopädie, nach Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 21.09.2016 vorgelegten Befunde (Arztbrief Dris. XXXX , vom 09.03.2016, OP-Bericht des XXXX vom 16.06.2016 und Arztbrief Dris. XXXX , vom 01.08.2016) schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin bei der Oberen Extremität Schulter rechts durch die Schultertotalendoprothese (Schulter-TEP) eine Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig vorliegt und eine Nachuntersuchung aus orthopädischer Sicht nicht erforderlich ist, da von einem Dauerzustand auszugehen ist. Die Einschätzung dieser Gesundheitsschädigung hat mit 20 vH (fixer Richtsatz laut Einschätzungsverordnung) zu erfolgen, da laut dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten 6-Wochen-Kontrollbericht vom 01.08.2016 (ArztbriefEs wird durch den medizinischen Sachverständigten Dr. Marchart, Facharzt für Orthopädie, nach Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 21.09.2016 vorgelegten Befunde (Arztbrief Dris. römisch 40 , vom 09.03.2016, OP-Bericht des römisch 40 vom 16.06.2016 und Arztbrief Dris. römisch 40 , vom 01.08.2016) schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin bei der Oberen Extremität Schulter rechts durch die Schultertotalendoprothese (Schulter-TEP) eine Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig vorliegt und eine Nachuntersuchung aus orthopädischer Sicht nicht erforderlich ist, da von einem Dauerzustand auszugehen ist. Die Einschätzung dieser Gesundheitsschädigung hat mit 20 vH (fixer Richtsatz laut Einschätzungsverordnung) zu erfolgen, da laut dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten 6-Wochen-Kontrollbericht vom 01.08.2016 (Arztbrief Dris. XXXX ) der rechte Armes bis 90 Grad, also bis zur Horizontalen, noch bei mäßiger Rotationseinschränkung und nicht abgeschlossener Nachbehandlung abspreizbar ist. Auch die Rotation ist im Vergleich zur Voruntersuchung und zur eigenen Untersuchung schon wesentlich besser und ist daher von einer maßgeblichen Funktionsverbesserung auszugehen, sodass insgesamt eine Rückstufung auf GdB 20 vH vorzunehmen war.Dris. römisch 40 ) der rechte Armes bis 90 Grad, also bis zur Horizontalen, noch bei mäßiger Rotationseinschränkung und nicht abgeschlossener Nachbehandlung abspreizbar ist. Auch die Rotation ist im Vergleich zur Voruntersuchung und zur eigenen Untersuchung schon wesentlich besser und ist daher von einer maßgeblichen Funktionsverbesserung auszugehen, sodass insgesamt eine Rückstufung auf GdB 20 vH vorzunehmen war. Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH vorliegt, zu entkräften, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteigehörs in ihrer E-Mail vom 30.01.2017 dem ergänzenden Gutachten des Dris. XXXX vom 01.12.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat und auch nicht Beweismittel, etwa in Form von ärztlichen Befunden, vorlegte. In ihrer E-Mail vom 30.01.2017 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie in den Jahren 2014 bis 2016 vier Operationen an der rechten Schulter hatte und ihr aufgrund der Schmerzen bei letzterer ein Schulter-TEP eingesetzt worden ist. Dazu ist zu sagen, dass im Verfahren vor der belangten Behörde und auch im gegenständlichen Verfahren sachverständig berücksichtigt wurde, dass die Beschwerdeführerin mehrere Operationen an der Schulter hatte.Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH vorliegt, zu entkräften, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteigehörs in ihrer E-Mail vom 30.01.2017 dem ergänzenden Gutachten des Dris. römisch 40 vom 01.12.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat und auch nicht Beweismittel, etwa in Form von ärztlichen Befunden, vorlegte. In ihrer E-Mail vom 30.01.2017 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie in den Jahren 2014 bis 2016 vier Operationen an der rechten Schulter hatte und ihr aufgrund der Schmerzen bei letzterer ein Schulter-TEP eingesetzt worden ist. Dazu ist zu sagen, dass im Verfahren vor der belangten Behörde und auch im gegenständlichen Verfahren sachverständig berücksichtigt wurde, dass die Beschwerdeführerin mehrere Operationen an der Schulter hatte. Die eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A)
  7. Entscheidung in der Sache: Die auf das gegenständliche Verfahren anzuwendenden formellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und lauten diese auszugsweise wie folgt:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Behinderteneinstellungsgesetz normiert § 19b Abs 1, dass über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs 2 leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch Senat entscheidet. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem § 19b Abs 6 ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Behinderteneinstellungsgesetz normiert Paragraph 19 b, Absatz eins,, dass über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch Senat entscheidet. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem Paragraph 19 b, Absatz 6, ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte – mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes – ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte – mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes – ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) und werden dessen Bestimmungen auszugsweise nachstehend wiedergegeben.

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes unter anderem österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH.

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes unter anderem österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)

(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... § 2 Abs 2 BEinstG beinhaltet die Ausschlussgründe. Demnach gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, welcheParagraph 2, Absatz 2, BEinstG beinhaltet die Ausschlussgründe. Demnach gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, welche
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 3BEinst

G ist eine "Behinderung" im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist eine "Behinderung" im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;Bundesgesetzblatt Teil eins, 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  3. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4des

Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken-
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit.
  3. a)bis
  4. d)genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a,) bis
  5. d)genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. § 14 Abs 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung BGBl. I 81/2010 sind seitParagraph 14, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2010, sind seit 01.09.2010 in Kraft (§ 25 Abs 12 BEinstG auszugsweise).01.09.2010 in Kraft (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise).

§ 14Abs 2 BEinst

G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 14Abs 3 BEinst

G verordnet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung in der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012, – auszugsweise – wie folgt:

Paragraph 14, Absatz 3, BEinstG verordnet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung in der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, – auszugsweise – wie folgt: Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Wie bereits unter Punkt
  1. ausgeführt, liegt im Vergleich zum Vorgutachten – wo der Zustand der Schultergelenksabnützung nach dreimaliger OP einen Grad der Behinderung von 40 vH aufwies – nun nach der Schulter-TEP rechts (Position 02.06.03) ein Grad der Behinderung von 20 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt, da der Grad der Behinderung den im § 2 Abs 1 BEinstG normierten Mindestgrad von 50 vH nicht erreicht.Wie bereits unter Punkt
  2. ausgeführt, liegt im Vergleich zum Vorgutachten – wo der Zustand der Schultergelenksabnützung nach dreimaliger OP einen Grad der Behinderung von 40 vH aufwies – nun nach der Schulter-TEP rechts (Position 02.06.03) ein Grad der Behinderung von 20 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt, da der Grad der Behinderung den im Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG normierten Mindestgrad von 50 vH nicht erreicht. Zum Vorbringen im Rahmen des Parteigehörs (E-Mail vom 30.01.2017), wonach die Beschwerdeführerin moniert, dass sie es als erschütternd und nicht akzeptabel ansehe, von einer maßgeblichen Funktionsverbesserung lesen zu müssen, obwohl sie nach dem Einsetzen des Implantats nicht mehr angeschaut worden wäre, ist darauf hinzuweisen, dass hierbei der Sachverständige Dr. Marchart, Facharzt für Orthopädie, in seinem Befund und Gutachten vom 01.12.2016 die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde berücksichtigt, nämlich die mit E-Mail vom 28.04.2016, sowie auf postalischem Wege (Datum des Poststempels: 02.05.2016) beigebrachten medizinischen Beweismittel (Arztbrief Dris. XXXX , vom 02.12.2015 (ABl 94, ident ABl 74), Arztbrief Dris. XXXX , vom 09.03.2016,Zum Vorbringen im Rahmen des Parteigehörs (E-Mail vom 30.01.2017), wonach die Beschwerdeführerin moniert, dass sie es als erschütternd und nicht akzeptabel ansehe, von einer maßgeblichen Funktionsverbesserung lesen zu müssen, obwohl sie nach dem Einsetzen des Implantats nicht mehr angeschaut worden wäre, ist darauf hinzuweisen, dass hierbei der Sachverständige Dr. Marchart, Facharzt für Orthopädie, in seinem Befund und Gutachten vom 01.12.2016 die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde berücksichtigt, nämlich die mit E-Mail vom 28.04.2016, sowie auf postalischem Wege (Datum des Poststempels: 02.05.2016) beigebrachten medizinischen Beweismittel (Arztbrief Dris. römisch 40 , vom 02.12.2015 Amtsblatt 94, ident Amtsblatt 74), Arztbrief Dris. römisch 40 , vom 09.03.2016, XXXX betreffend Röntgen der rechten Schulter in vier Ebenen am 18.04.2016). Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Sachverständigen mit Schreiben vom 24.10.2016 auf, ausführlich Stellung zu nehmen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer mit E-Mail vom 28.04.2016 übermittelten Stellungnahme, worin sie angibt, mit dem Orthopädischen Gutachten Dris. Marchart vom 19.02.2016 bezüglich GdB 40 vH "aus folgenden Gründen" nicht zufrieden zu sein. Sie führt aus: "Änderungen sind vorhanden lt. Arztbrief XXXX und Röntgenbefund von XXXX . Ich kann keiner Erwerbstätigkeit nachgehen was auch lt. Arztbrief XXXX (vom 02.12.2015) bestätigt." Als "Beilage" führte sie an – und legte sie bei: "2 Arztbrieferömisch 40 betreffend Röntgen der rechten Schulter in vier Ebenen am 18.04.2016). Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Sachverständigen mit Schreiben vom 24.10.2016 auf, ausführlich Stellung zu nehmen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer mit E-Mail vom 28.04.2016 übermittelten Stellungnahme, worin sie angibt, mit dem Orthopädischen Gutachten Dris. Marchart vom 19.02.2016 bezüglich GdB 40 vH "aus folgenden Gründen" nicht zufrieden zu sein. Sie führt aus: "Änderungen sind vorhanden lt. Arztbrief römisch 40 und Röntgenbefund von römisch 40 . Ich kann keiner Erwerbstätigkeit nachgehen was auch lt. Arztbrief römisch 40 (vom 02.12.2015) bestätigt." Als "Beilage" führte sie an – und legte sie bei: "2 Arztbriefe XXXX , 1 Röntgenbefund XXXX ". Es handelte sich dabei um den Arztbrief Dris. XXXX , vom 02.12.2015, den Arztbrief Dris. XXXX , vom 09.03.2016 und XXXX betreffend Röntgen der rechten Schulter in vier Ebenen am 18.04.2016).römisch 40 , 1 Röntgenbefund römisch 40 ". Es handelte sich dabei um den Arztbrief Dris. römisch 40 , vom 02.12.2015, den Arztbrief Dris. römisch 40 , vom 09.03.2016 und römisch 40 betreffend Röntgen der rechten Schulter in vier Ebenen am 18.04.2016). Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Sachverständigen in dem Schreiben vom 24.10.2016 auf, ausführlich Stellung zu nehmen zu den von der Beschwerdeführerin in ihrer mit E-Mail vom 21.09.2016 übermittelten Beweismitteln Arztbrief Dris. XXXX , vom 09.03.2016 und OP-Bericht des XXXX vom 16.06.2016.Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Sachverständigen in dem Schreiben vom 24.10.2016 auf, ausführlich Stellung zu nehmen zu den von der Beschwerdeführerin in ihrer mit E-Mail vom 21.09.2016 übermittelten Beweismitteln Arztbrief Dris. römisch 40 , vom 09.03.2016 und OP-Bericht des römisch 40 vom 16.06.
  3. Eben alle diese von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde, welche Leiden betreffen, die bereits im vor der belangten Behörde durchgeführten Verfahren begutachtet wurden, wurden in dem Sachverständigengutachten "Orthopädisches Gutachten, Ergänzungsgutachten zu 19.02.2016, vom 01.12.2016" befundet. Die Schulterendoprothese betreffend wird festgehalten, dass das Operationsergebnis "bei noch nicht abgeschlossener Nachbehandlung und Rehabilitation" bereits sehr gut ist. Die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung gründet sich auf der Abspreizbarkeit des rechten Armes bis 90 Grad, also bis zur Horizontalen, bei noch mäßiger Rotationseinschränkung und nicht abgeschlossener Nachbehandlung. Das Sachverständigengutachten nimmt dabei Bezug auf den Befund des Arztbriefs Dris. XXXX , vom 01.08.2016.Eben alle diese von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde, welche Leiden betreffen, die bereits im vor der belangten Behörde durchgeführten Verfahren begutachtet wurden, wurden in dem Sachverständigengutachten "Orthopädisches Gutachten, Ergänzungsgutachten zu 19.02.2016, vom 01.12.2016" befundet. Die Schulterendoprothese betreffend wird festgehalten, dass das Operationsergebnis "bei noch nicht abgeschlossener Nachbehandlung und Rehabilitation" bereits sehr gut ist. Die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung gründet sich auf der Abspreizbarkeit des rechten Armes bis 90 Grad, also bis zur Horizontalen, bei noch mäßiger Rotationseinschränkung und nicht abgeschlossener Nachbehandlung. Das Sachverständigengutachten nimmt dabei Bezug auf den Befund des Arztbriefs Dris. römisch 40 , vom 01.08.
  4. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 vH festgestellt hat, ist auf die verba legalia des § 14 Abs 2,
  5. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Demnach kann dem BEinstG nicht entnommen werden, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen desWas den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 vH festgestellt hat, ist auf die verba legalia des Paragraph 14, Absatz 2, eins, Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Demnach kann dem BEinstG nicht entnommen werden, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 BEinstG – also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird – bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173).Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG – also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird – bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
  6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs 1 VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Weder im Beschwerdeschriftsatz, noch von der belangten Behörde wurde die Durchführung einer Verhandlung beantragt und kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Weder im Beschwerdeschriftsatz, noch von der belangten Behörde wurde die Durchführung einer Verhandlung beantragt und kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzwUnter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw Art 47 Abs 2 GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der Verwaltungsgerichtshof nimmt auch der auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 02.09.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist (VwGH 18.01.2005, 2002/05/1519). Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304).

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann

Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann

§ 24Abs 4 Vw

GVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenParagraph 24, Absatz 4, VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs 4 VwGVG). Diese kann-Bestimmung im § 24 Abs 4 VwGVG überlässt die Beurteilung ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung besteht, dem Einzelrichter bzw dem Senat. Es obliegt somit dem Einzelrichter bzw dem Senat zu beurteilen, ob die Aktenlage für seine Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf.(Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Diese kann-Bestimmung im Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG überlässt die Beurteilung ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung besteht, dem Einzelrichter bzw dem Senat. Es obliegt somit dem Einzelrichter bzw dem Senat zu beurteilen, ob die Aktenlage für seine Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf. Wie ausgeführt, wurde im gegenständlichen Fall seitens der Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).Wie ausgeführt, wurde im gegenständlichen Fall seitens der Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes medizinische Sachverständigengutachten eingeholt, welche – wie oben ausgeführt – als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet wurden. Es konnte daher im gegenständlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin durch ein Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in dem Sachverständigengutachten es keiner weiteren Klärung der Rechtssache bedurfte. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens – welchem es an substantiiertem Vorbringen mangelte – ergaben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an die Beschwerdeführerin und den im Verfahren befassten Sachverständigen. Auch ist nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln es überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin ankäme. Daher wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W264.2116763.1.00

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