← Österreich

{'item': 'W264 2146999-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§§ 2§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 3§ 14§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum22.03.2017 GeschäftszahlW264 2146999-1 SpruchW264 2146999-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-L

§ 28Vw

GVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Sozialversicherungsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministerium Service Landesstelle Burgenland vom 10.01.2017, OB: römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wurde,

Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin XXXX stellte beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

1. Die Beschwerdeführerin römisch 40 stellte beim Sozialministeriumservice (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G). Der Antrag langte dort am 14.09.2016 ein und war darin als Gesundheitsschädigung "Diabetes Typ 1 LADA" angeführt und medizinische Befunde beigelegt.Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Der Antrag langte dort am 14.09.2016 ein und war darin als Gesundheitsschädigung "Diabetes Typ 1 LADA" angeführt und medizinische Befunde beigelegt. 1.

  1. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 09.01.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 17.12.2016, ordnete die Funktionseinschränkungen der Leidenspositionen1.
  2. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 09.01.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 17.12.2016, ordnete die Funktionseinschränkungen der Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, weiche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Oberer Rahmensatz, da Typ LADA mit funktioneller Insulintherapie, bei gutem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand. 09.02.02 40 2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da radiologisch nachgewiesene Abnützungen und funktionelle Einschränkung vor allem bei Drehbewegung lumbal. 02.01.01 20 3 Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da allergische Komponente, bei weitgehender klinischer Stabilisierung 06.05.01 20 4 Funktionseinschränkung im linken Hüftgelenk Unterer Rahmensatz, da geringe Einschränkung bei Rotation. 02.05.07 10 zu und stellte nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH fest mit der Begründung, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 4 nicht weiter erhöht wird, da keine relevante ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem Hauptleiden besteht.nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH fest mit der Begründung, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 4 nicht weiter erhöht wird, da keine relevante ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit dem Hauptleiden besteht. Der medizinische Sachverständige stellte fest, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.01.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 09.01.2017.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.01.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Dabei stützte sich die belangte Behörde beweiswürdigend auf das im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 09.01.
  5. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, eingelangt bei der belangten Behörde per E-Mail vom 06.02.
  6. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei ihren nachfolgend vorgebrachten Begründungen um jede einzelne Erkrankung für sich handle. Zum Leiden insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Typ 1/LADA brachte sie "tagtägliche extrem belastende Schwankungen, wiederholende Unterzuckungen" vor und setzte nach dem vom Sachverständigen festgestellten Grad der Behinderung von 40% ein Fragezeichen. Zum Leiden degenerative Wirbelsäulenveränderungen brachte sie "kein Tag ohne starke Schmerzen, ständig Schmerzmittel und Therapien" vor und setzte nach dem vom Sachverständigen festgestellten Grad der Behinderung von 20% ein Fragezeichen. Zum Leiden Asthma bronchiale brachte sie vor, ohne Aerosole gehe gar nichts und setzte nach dem vom Sachverständigen festgestellten Grad der Behinderung von 20% ein Fragezeichen mit der Begründung, sie besitze aber einen erstellten Richtsatz vom 26.05.1988 mit 30%. Die Funktionseinschränkung im Hüftgelenk mit dem Grad der Behinderung von 10% führte sie ebenso an, brachte dazu aber nichts gesondert vor. Insgesamt führte sie ins Treffen, dass sie ihre Erkrankungen täglich sowohl im Privat- als auch besonders im Berufsleben leider sehr beeinträchtigen würden und bitte sie daher um eine erneute Einladung zur Begutachtung beim dafür vorgesehenen Sachverständigen. Beweismittel – wie etwa Befunde oder Arztberichte – waren dem Beschwerdeschreiben nicht angeschlossen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
  7. Mit Vorlagebericht vom 08.02.2017 wurde die Beschwerde samt Fremdakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht einverstanden erklärt hat, war – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – die Beschwerde zu prüfen.
  8. Feststellungen: 1.
  9. Die Beschwerdeführerin ist laut unbedenklicher Auskunft aus dem Zentralen Melderegister am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.1.
  10. Die Beschwerdeführerin ist laut unbedenklicher Auskunft aus dem Zentralen Melderegister am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. 1.
  11. Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 BEinst

G, welcher bei der belangten Behörde am 14.09.2016 einlangte. Die Neuerungsbeschränkung iSd § 19 Abs 1 BEinstG kommt im gegenständlichen Fall zur Anwendung.1.2. Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 BEinstG, welcher bei der belangten Behörde am 14.09.2016 einlangte. Die Neuerungsbeschränkung iSd Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG kommt im gegenständlichen Fall zur Anwendung. 1.

  1. Die Beschwerdeführerin leidet an insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 1/LADA, an degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, an Asthma bronchiale und hat Funktionseinschränkungen im linken Hüftgelenk. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor. An dieser Beurteilung vermögen auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten und ohne medizinische Befunde belegten Einwendungen nichts zu ändern. Es wird diesbetreffend auf die nachfolgende Beweiswürdigung verwiesen. Hinsichtlich bestehende Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitige Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung im Sachverständigengutachten vom 09.01.2017 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der unbedenklichen Auskunft aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung des Datums des Einlangens des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt, beruht auf dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 09.01.2017.Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vorliegt, beruht auf dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 09.01.
  4. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Sachverständige erstellte aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorlegten Befunde ein richtiges und schlüssiges Gutachten. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre derzeitigen Beschwerden auseinander und hält fest, welche Medikamente von ihr eingenommen werden. Der medizinische Sachverständige berücksichtigte folgende von der Beschwerdeführerin vorgelegte Befunde: * Ambulanzbefund des XXXX vom 05.09.2016* Ambulanzbefund des römisch 40 vom 05.09.2016 * Röntgenbefund Dris. XXXX vom 15.12.2015* Röntgenbefund Dris. römisch 40 vom 15.12.2015 * Ärztlicher Entlassungsbericht der XXXX vom 19.03.2013* Ärztlicher Entlassungsbericht der römisch 40 vom 19.03.2013 Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grads der Behinderung die Rahmensätze der Positionsnummern 09.02.02 und 02.01.01 und 06.05.01 aus, weil jeweils der obere Rahmensatz des von der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 vorgegebenen Rahmens angewendet wurde und sind die sachverständig festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen durch medizinische Befunde dokumentiert.Der medizinische Sachverständige schöpfte bei der Festsetzung des Grads der Behinderung die Rahmensätze der Positionsnummern 09.02.02 und 02.01.01 und 06.05.01 aus, weil jeweils der obere Rahmensatz des von der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, vorgegebenen Rahmens angewendet wurde und sind die sachverständig festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen durch medizinische Befunde dokumentiert. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde medizinische Beweismittel – wie etwa Therapiebestätigungen über die betreffend die degenerative Wirbelsäulenveränderungen ins Treffen geführten Therapien – nicht bei. Die Beschwerdeführerin ist somit in der Beschwerde den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten. Weder hat sie ein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien, noch hat sie Unterlagen vorgelegt, welche Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden. Die von ihr im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten Leiden entsprechen jenen, welche das Sachverständigengutachten vom 09.01.2017 berücksichtigt und befundet. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie ihre Erkrankungen täglich im Privatleben als auch besonders in ihrem Berufsleben sehr beeinträchtigen, ist zu entgegnen, dass sie damit dem medizinischen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Einem Antragsteller – so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden – steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie ihre Erkrankungen täglich im Privatleben als auch besonders in ihrem Berufsleben sehr beeinträchtigen, ist zu entgegnen, dass sie damit dem medizinischen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Einem Antragsteller – so er die Auffassung vertritt, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden – steht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Das Gutachten wird aufgrund der obigen Ausführungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig und schlüssig erachtet und weist keine Widersprüche auf. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilungen beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die getroffene Einschätzung, basierend auf den vorliegenden Befunden, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigung wurde nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idFDie getroffene Einschätzung, basierend auf den vorliegenden Befunden, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigung wurde nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, idF BGBl II 251/2012 richtig eingestuft.Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, richtig eingestuft. Das vorliegende Sachverständigengutachten vom 09.01.2017 stammt aus der Feder eines Arztes für Allgemeinmedizin und wird vom Bundesverwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung dieser Entscheidung zu Grunde gelegt. Die vorliegenden Beweismittel und der vorgelegte Fremdakt der belangten Behörde ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH 17.02.2004, 2002/06/0151). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte – insbesondere der zitierten Entscheidungen – ist das zitierte medizinische Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Das die Grundlage der Einschätzung des GdB bildende eingeholte Gutachten erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Einschätzungsverordnung (BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012).Paragraph 2, Absatz 2, Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,). Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, beruht auf ihren eigenen Angaben im Antragsformular sowie auf vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug.
  5. Rechtliche Beurteilung:
  6. Zu Spruchpunkt A) Die maßgeblichen formellrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Behinderteneinstellungsgesetz normiert § 19b Abs 1, dass über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs 2 leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch Senat entscheidet. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem § 19b Abs 6 ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Behinderteneinstellungsgesetz normiert Paragraph 19 b, Absatz eins,, dass über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. das Bundesverwaltungsgericht durch Senat entscheidet. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor und war entsprechend dem Paragraph 19 b, Absatz 6, ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte – mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes – ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte – mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes – ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und lauten diese – auszugsweise – wie folgt: § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... § 2 Abs 2 BEinstG beinhaltet die Ausschlussgründe. Demnach gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, welcheParagraph 2, Absatz 2, BEinstG beinhaltet die Ausschlussgründe. Demnach gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, welche
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 3BEinst

G ist eine "Behinderung" im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist eine "Behinderung" im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;Bundesgesetzblatt Teil eins, 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  3. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4des

Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken-
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit.
  3. a)bis
  4. d)genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a,) bis
  5. d)genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. § 14 Abs 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung BGBl. I 81/2010 sind seitParagraph 14, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2010, sind seit 01.09.2010 in Kraft (§ 25 Abs 12 BEinstG auszugsweise).01.09.2010 in Kraft (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise).

§ 14Abs 2 BEinst

G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 14Abs 3 BEinst

G verordnet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung in der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 – auszugsweise – wie folgt:

Paragraph 14, Absatz 3, BEinstG verordnet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung in der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, – auszugsweise – wie folgt: Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin wird im Gutachten des medizinischen Sachverständigen als "normal" und der Ernährungszustand als "sehr gut" beschrieben. Betreffend die bei der Beschwerdeführerin sachverständig festgestellten vorliegenden Leiden insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 1/LADA, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Asthma bronchiale und Funktionseinschränkungen im linken Hüftgelenk ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idFDer Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin wird im Gutachten des medizinischen Sachverständigen als "normal" und der Ernährungszustand als "sehr gut" beschrieben. Betreffend die bei der Beschwerdeführerin sachverständig festgestellten vorliegenden Leiden insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 1/LADA, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Asthma bronchiale und Funktionseinschränkungen im linken Hüftgelenk ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, idF BGBl II 251/2012 Folgendes zu entnehmen:Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, Folgendes zu entnehmen: 09.02 Diabetes mellitus Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika. 09.02.02 - Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage - 30 – 40 % 30 %: Bei geringer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand 40 %: Bei höherer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand Bei funktioneller Diabeteseinstellung (Basis-Bolus-Therapie), gutem Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage 02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. 02.01 Wirbelsäule 02.01.01 - Funktionseinschränkungen geringen Grades - 10 – 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich Hüftgelenke 02.05.07 - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig - 10 – 20 % Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit 06.05 Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr Die Einschätzung orientiert sich an der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion. 06.05.01 Zeitweilig leichtes Asthma 10 – 20 % 1-2 x pro Monat tagsüber bis maximal 2x pro Monat nachts leichte Atembeschwerden Normales Berufsleben, sportliche Betätigung ist kaum eingeschränkt, Therapie nur bei Bedarf Klinisch unauffällig außer bei Anfällen Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde die Beschwerdeführerin am 17.12.2016 untersucht und ist dieser Untersuchungsbefund in das medizinische Sachverständigengutachten vom 09.01.2017 eingeflossen. Dieses medizinische Sachverständigengutachten vom 09.01.2017 erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 der Einschätzungsverordnung und bildet die Grundlage der Einschätzung des Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin.Klinisch unauffällig außer bei Anfällen Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde die Beschwerdeführerin am 17.12.2016 untersucht und ist dieser Untersuchungsbefund in das medizinische Sachverständigengutachten vom 09.01.2017 eingeflossen. Dieses medizinische Sachverständigengutachten vom 09.01.2017 erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung und bildet die Grundlage der Einschätzung des Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 09.01.2017 befundet die Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und beurteilt entsprechend dem § 2 Abs 1 der Einschätzungsverordnung deren Auswirkungen als Grad der Behinderung. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 09.01.2017 nimmt die Einschätzung des Grads der Behinderung iSd § 3 Abs 1 der Einschätzungsverordnung vor und geht zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung aus, für welche der höchste Wert festgestellt wurde und prüft, ob und inwieweit dieser höchste Wert durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird und ob wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen (§ 3 Abs 3).Das medizinische Sachverständigengutachten vom 09.01.2017 befundet die Funktionsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und beurteilt entsprechend dem Paragraph 2, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung deren Auswirkungen als Grad der Behinderung. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 09.01.2017 nimmt die Einschätzung des Grads der Behinderung iSd Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung vor und geht zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung aus, für welche der höchste Wert festgestellt wurde und prüft, ob und inwieweit dieser höchste Wert durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird und ob wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen (Paragraph 3, Absatz 3,). Das führende Leiden der Beschwerdeführerin ist die Erkrankung insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ LADA, wofür die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 30 % bis 40% vorsieht und wird der Grad der Behinderung mit 40% (40 vH) festgestellt und das Ergebnis der Einschätzung des Rahmensatzes entsprechend § 2 Abs 3 der Einschätzungsverordnung durch den medizinischen Sachverständigen begründet. Infolge dessen, dass aus medizinischer Sicht keine relevante ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, wird das Hauptleiden (führendes Leiden 1 Diabetes mellitus mit GdB 40% bzw 40 vH) durch die Leiden 2 bis 4 (degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Asthma bronchiale und Funktionseinschränkungen im linken Hüftgelenk) nicht weiter erhöht.

§ 3

Abs 1 der Einschätzungsverordnung sind bei der Ermittlung des Gesamtgrads der Behinderung die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren.Das führende Leiden der Beschwerdeführerin ist die Erkrankung insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ LADA, wofür die Einschätzungsverordnung einen Rahmensatz von 30 % bis 40% vorsieht und wird der Grad der Behinderung mit 40% (40 vH) festgestellt und das Ergebnis der Einschätzung des Rahmensatzes entsprechend Paragraph 2, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung durch den medizinischen Sachverständigen begründet. Infolge dessen, dass aus medizinischer Sicht keine relevante ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, wird das Hauptleiden (führendes Leiden 1 Diabetes mellitus mit GdB 40% bzw 40 vH) durch die Leiden 2 bis 4 (degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Asthma bronchiale und Funktionseinschränkungen im linken Hüftgelenk) nicht weiter erhöht.

Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung sind bei der Ermittlung des Gesamtgrads der Behinderung die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Somit wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin auf Grund des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 09.01.2017 sowie unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung mit 40 vH korrekt eingeschätzt. Zum Leiden 3 "Asthma bronchiale" brachte die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschreiben vor, sie besitze aber einen erstellten Richtsatz vom 26.05.1988 mit 30%. Dazu ist zu sagen, dass die Rechtsgrundlage Einschätzungsverordnung seit 01.09.2010 in Kraft ist und für dieses Leiden den Rahmen des Grad der Behinderung von 10 vH bis 20 vH vorsieht und der medizinische Sachverständige die Auswirkungen dieser Funktionsbeeinträchtigung mit dem oberen Rahmensatz, somit 20 vH, beurteilte. Bei der Beschwerdeführerin liegt demnach kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor, sodass die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte solche Personen sind, welche österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH sind, nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin gehört mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 vH daher nicht dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.Bei der Beschwerdeführerin liegt demnach kein Grad der Behinderung von mindestens 50 vH vor, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte solche Personen sind, welche österreichische Staatsbürger bzw. diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH sind, nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin gehört mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 vH daher nicht dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 vH festgestellt hat, ist auf die verba legalia des § 14 Abs 2,

  1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Demnach kann dem BEinstG nicht entnommen werden, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 BEinstG – also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird – bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173).Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 vH festgestellt hat, ist auf die verba legalia des Paragraph 14, Absatz 2, eins, Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Demnach kann dem BEinstG nicht entnommen werden, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG – also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird – bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173). Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen mit der Maßgabe, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt, als unbegründet abzuweisen.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs 1 VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG).

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann

Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Verhandlung durchzuführen, wenn eine solche beantragt wird. Sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch in der Beschwerdevorlage wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Soweit nicht in einem Bundes- oder einem Landesgesetz anderes bestimmt ist, kann

§ 24Abs 4 Vw

GVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenParagraph 24, Absatz 4, VwGVG die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs 4 VwGVG). Diese kann-Bestimmung im § 24 Abs 4 VwGVG überlässt die Beurteilung ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung besteht, dem Einzelrichter bzw dem Senat. Es obliegt somit dem Einzelrichter bzw dem Senat zu beurteilen, ob die Aktenlage für seine Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf.(Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Diese kann-Bestimmung im Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG überlässt die Beurteilung ob die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung besteht, dem Einzelrichter bzw dem Senat. Es obliegt somit dem Einzelrichter bzw dem Senat zu beurteilen, ob die Aktenlage für seine Entscheidung ausreicht oder es zur weiteren Klärung der Rechtssache einer mündlichen Erörterung bedarf. Wie ausgeführt, wurde im gegenständlichen Fall seitens der Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).Wie ausgeführt, wurde im gegenständlichen Fall seitens der Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben ausgeführt, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im gegenständlichen Verfahren konnte die mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den dauernden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin durch ein Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen in dem Sachverständigengutachten es keiner weiteren Klärung der Rechtssache bedurfte. Nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens – welchem es an substantiiertem Vorbringen mangelte – ergaben sich für das Gericht keine ergänzenden Fragen an die Beschwerdeführerin und den im Verfahren befassten Sachverständigen. Auch ist nach Aktenstudium und Lektüre des Beschwerdeschreibens für das Gericht nicht zu Tage gekommen, dass zum Zwecke der Entscheidungsfindung zusätzlich zu den vorliegenden Beweismitteln es überdies auf die Gewinnung des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin ankäme. Daher wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W264.2146999.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.