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{'item': 'I406 2000949-3'}

Obsah (15)§ 6§ 3§ 8§ 10§ 28§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 11§ 31§ 33§ 25a§ 88a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2017 GeschäftszahlI406 2000949-3 SpruchI406 2000949-3/10 E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelr

§ 6AVG i

Vm § 17 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.Die gegenständlichen Verfahren werden mangels Zuständigkeit

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet. TextBEGRÜNDUNG: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: 1. Mit Bescheid vom 11.12.2013, Zl. 13 04.383-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.04.2013

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) ab und wies ihn

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.1. Mit Bescheid vom 11.12.2013, Zl. 13 04.383-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.04.2013

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies ihn

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. 2. Mit Beschluss vom 17.02.2014, Zl. I403 2000949-1/2E behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.2. Mit Beschluss vom 17.02.2014, Zl. I403 2000949-1/2E behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. 3. Mit Bescheid vom 26.02.2015, Zl. 830438307/1637520, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 07.04.2013

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

den §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ

§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Ziffer 2 FPG, stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Nigeria zulässig ist und bestimmte als Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 – 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.3. Mit Bescheid vom 26.02.2015, Zl. 830438307/1637520, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 07.04.2013

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

den Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht, erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG, stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist und bestimmte als Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins, – 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 4. Mit Erkenntnis vom 03.02.2016, Zl. I406 2000949-2/6E wies das Bundeverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2015

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 55 und 57 Asylgesetz 2005, § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz i

Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 sowie §§ 52 Abs. 9, 46 und 55 Abs. 1 - 3 FPG 2005 als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer war im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den MirgantInnenverein St.Marx rechtsvertreten. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.4. Mit Erkenntnis vom 03.02.2016, Zl. I406 2000949-2/6E wies das Bundeverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2015

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 55 und 57 Asylgesetz 2005, Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 sowie Paragraphen 52, Absatz 9, 46 und 55 Absatz eins, - 3 FPG 2005 als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer war im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den MirgantInnenverein St.Marx rechtsvertreten. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.04.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.
  2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.10.2016 wurde der Beschwerdeführer mit einer "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilungen durch ein inländisches Strafgericht, eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen. Unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme trug die belangte Behörde ihm überdies die Beantwortung einer Reihe von Fragen zu seiner persönlichen Situation auf und wies darauf hin, das Verfahren werde ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt, falls er die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht wahrnehme. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt. Der Beschwerdeführer erstatte keine Stellungnahme.
  3. Mit angefochtenem Bescheid vom 27.12.2016, Zl. 13-830438307/161438292, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen § 57 AsylG nicht erteilt.

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt I) und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Südsudan zulässig sei (Spruchpunkt II).

Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Absatz 2 Z.

1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III). Überdies wurde

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).7. Mit angefochtenem Bescheid vom 27.12.2016, Zl. 13-830438307/161438292, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt römisch eins) und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Südsudan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei). Überdies wurde

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). 8. Mit Verfahrensanordnung vom 27.12.2016 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52Abs.

1 BFA-VG die juristische Person ARGE-Rechtsberatung, Volkshilfe Flüchtlings-und Mirgantinnenbetreuung, als Rechtsberater amtswegig zur Seite.8. Mit Verfahrensanordnung vom 27.12.2016 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die juristische Person ARGE-Rechtsberatung, Volkshilfe Flüchtlings-und Mirgantinnenbetreuung, als Rechtsberater amtswegig zur Seite.

  1. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.12.2016 durch Hinterlegung zugestellt.
  2. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde am 30.01.2017 Beschwerde erhoben, eine Vollmachtauflösung für die Vertretung durch den MigrantInnenverein St. Marx bekannt gegeben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmbH vom 16.01.2017 vorgelegt sowie in eventu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG gestellt. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides – einschließlich einer Zustellvollmacht – durch den MigrantInnenverein St. Marx vertreten gewesen sei. Der angefochtene Bescheid sei jedoch lediglich dem Beschwerdeführer am 30.12.2016 durch Hinterlegung übermittelt worden.

§ 11Abs 3 BFA-Verfahrensgesetz i

Vm § 9 Abs 3 ZustellG würde jedoch die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten bzw. mit dem Zeitpunkt, indem dem Zustellbevollmächtigten der Bescheid tatsächlich zukomme, zu laufen beginnen. Der Beschwerdeführer habe den angefochten Bescheid am 18.01.2017 einem Mitarbeiter des MigrantInnenvereins St. Marx persönlich übergeben, sohin hab die Rechtsmittelfrist erst mit diesem Tag begonnen und würde am 01.02.2017 enden. Als Grundlage des in eventu gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung wurde der Umstand vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelhaften Schulausbildung den angefochtenen Bescheid nicht sinnerfassend lesen konnte. Er habe beschlossen, sich im Rahmen eines Termins am 12.01.2017 mit seinem Bewährungshelfer über den Inhalt und die Tragweite des angefochtenen Bescheides zu informieren. Der Bewährungshelfer habe dann am 12.01.2017 mit der dem Beschwerdeführer zugeteilten Rechtsberatungsorganisation Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmbH telefonisch Kontakt aufgenommen und fälscherweise angegeben, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 27.12.2016 zugestellt worden sei. Dahingehend sei die Diakonie-Mitarbeiterin davon ausgegangen, dass die Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme bereits verstrichen gewesen sei und vereinbarte mit dem Beschwerdeführer einen Termin für den 16.01.

  1. Die Fristversäumnis beruhe daher auf dem unvorhersehbaren Ereignis, nämlich dem Irrtum des Bewährungshelfers des Beschwerdeführers bezüglich des Fristlaufes.
  2. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde am 30.01.2017 Beschwerde erhoben, eine Vollmachtauflösung für die Vertretung durch den MigrantInnenverein St. Marx bekannt gegeben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmbH vom 16.01.2017 vorgelegt sowie in eventu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG gestellt. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides – einschließlich einer Zustellvollmacht – durch den MigrantInnenverein St. Marx vertreten gewesen sei. Der angefochtene Bescheid sei jedoch lediglich dem Beschwerdeführer am 30.12.2016 durch Hinterlegung übermittelt worden.

Paragraph 11, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG würde jedoch die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten bzw. mit dem Zeitpunkt, indem dem Zustellbevollmächtigten der Bescheid tatsächlich zukomme, zu laufen beginnen. Der Beschwerdeführer habe den angefochten Bescheid am 18.01.2017 einem Mitarbeiter des MigrantInnenvereins St. Marx persönlich übergeben, sohin hab die Rechtsmittelfrist erst mit diesem Tag begonnen und würde am 01.02.2017 enden. Als Grundlage des in eventu gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung wurde der Umstand vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelhaften Schulausbildung den angefochtenen Bescheid nicht sinnerfassend lesen konnte. Er habe beschlossen, sich im Rahmen eines Termins am 12.01.2017 mit seinem Bewährungshelfer über den Inhalt und die Tragweite des angefochtenen Bescheides zu informieren. Der Bewährungshelfer habe dann am 12.01.2017 mit der dem Beschwerdeführer zugeteilten Rechtsberatungsorganisation Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmbH telefonisch Kontakt aufgenommen und fälscherweise angegeben, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 27.12.2016 zugestellt worden sei. Dahingehend sei die Diakonie-Mitarbeiterin davon ausgegangen, dass die Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme bereits verstrichen gewesen sei und vereinbarte mit dem Beschwerdeführer einen Termin für den 16.01.2017. Die Fristversäumnis beruhe daher auf dem unvorhersehbaren Ereignis, nämlich dem Irrtum des Bewährungshelfers des Beschwerdeführers bezüglich des Fristlaufes. 11. Die Beschwerde und der in eventu gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2017 unerledigt vorgelegt. 12. Mit Erkenntnis vom 23.03.2017 wies das Bundeverwaltungsgericht die Beschwerde als verspätet zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eingangs ist festzuhalten, dass - entgegen den ErläutRV zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, (2009 BlgNR

  1. GP, 8) - bei Versäumen der Beschwerdefrist § 33 VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung ist und nicht §§ 71, 72 AVG, insbesondere nicht § 71 Abs. 4 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (§ 17 VwGVG).Eingangs ist festzuhalten, dass - entgegen den ErläutRV zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 33, (2009 BlgNR
  2. GP, 8) - bei Versäumen der Beschwerdefrist Paragraph 33, VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung ist und nicht Paragraphen 71, 72, AVG, insbesondere nicht Paragraph 71, Absatz 4, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (Paragraph 17, VwGVG).

§ 33Abs. 3 Vw

GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach Abs. 4 leg.cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Nach Absatz 4, leg.cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte

(2015), § 33 VwGVG, Rz 26, führt hiezu (unter Hinweis auf Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2014), Anm. 3 zu § 33) aus, die Formulierung des Gesetzes könnte eine verfassungswidrige Doppelzuständigkeit normieren, liege doch das Wahlrecht über die Vorlage der Beschwerde bei der belangten Behörde. Dieses Ergebnis könne nur vermieden werden, wenn die Verpflichtung zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung bei der Stelle bleibe, bei der er eingebracht worden sei. Diese Lösung vermeide auch eine Verkürzung des Rechtszuges.Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2015), Paragraph 33, VwGVG, Rz 26, führt hiezu (unter Hinweis auf Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
(2014), Anmerkung 3 zu Paragraph 33,) aus, die Formulierung des Gesetzes könnte eine verfassungswidrige Doppelzuständigkeit normieren, liege doch das Wahlrecht über die Vorlage der Beschwerde bei der belangten Behörde. Dieses Ergebnis könne nur vermieden werden, wenn die Verpflichtung zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung bei der Stelle bleibe, bei der er eingebracht worden sei. Diese Lösung vermeide auch eine Verkürzung des Rechtszuges. Nach Eder/Martschin/Schmid, aaO, K 3 zu § 33 VwGVG, sei, um § 33 Abs. 4 erster Satz nicht wegen einer Alternativzuständigkeit verfassungswidrig erscheinen zu lassen, dieser systematisch mit Satz 2 zu lesen. Sie verweisen auf ihre Überlegungen zum im VwGG ähnlich gelagerten Problem im Verhältnis Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof und auf ihre Kommentierung zu § 30 VwGG (aaO unter K 2 zu § 30 VwGG), wo sie ausführen, es stelle sich die Frage, ob das Verwaltungsgericht durch Missachtung der ihm obliegenden Pflicht, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden, durch Vorlage der Revision einen Übergang der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof herbeiführen könne, zumal § 30a Abs. 3 VwGG von der Möglichkeit einer Zurückstellung nach § 30a Abs. 10 VwGG nicht erfasst sei. Dies werde aber schon im Hinblick auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter sowie im Hinblick auf Art. 18 B-VG zu verneinen sein. Es sei daher davon auszugehen, dass es nicht im Belieben des Verwaltungsgerichtes stehe, selbst über den Antrag zu entscheiden oder die Entscheidungspflicht auf den Verwaltungsgerichtshof abzuwälzen. Als maßgeblich werde vielmehr anzusehen sein, ob der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch vor Vorlage der Revision gestellt worden sei oder erst danach. Sei der Antrag noch vor Vorlage der Revision gestellt worden, so bleibe demnach das Verwaltungsgericht für die Erledigung dieses Antrages zuständig, auch wenn die Revision dem Verwaltungsgerichtshof in einem Zeitpunkt vorgelegt werde, in dem über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch nicht entschieden worden sei.Nach Eder/Martschin/Schmid, aaO, K 3 zu Paragraph 33, VwGVG, sei, um Paragraph 33, Absatz 4, erster Satz nicht wegen einer Alternativzuständigkeit verfassungswidrig erscheinen zu lassen, dieser systematisch mit Satz 2 zu lesen. Sie verweisen auf ihre Überlegungen zum im VwGG ähnlich gelagerten Problem im Verhältnis Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof und auf ihre Kommentierung zu Paragraph 30, VwGG (aaO unter K 2 zu Paragraph 30, VwGG), wo sie ausführen, es stelle sich die Frage, ob das Verwaltungsgericht durch Missachtung der ihm obliegenden Pflicht, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden, durch Vorlage der Revision einen Übergang der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof herbeiführen könne, zumal Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG von der Möglichkeit einer Zurückstellung nach Paragraph 30 a, Absatz 10, VwGG nicht erfasst sei. Dies werde aber schon im Hinblick auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter sowie im Hinblick auf Artikel 18, B-VG zu verneinen sein. Es sei daher davon auszugehen, dass es nicht im Belieben des Verwaltungsgerichtes stehe, selbst über den Antrag zu entscheiden oder die Entscheidungspflicht auf den Verwaltungsgerichtshof abzuwälzen. Als maßgeblich werde vielmehr anzusehen sein, ob der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch vor Vorlage der Revision gestellt worden sei oder erst danach. Sei der Antrag noch vor Vorlage der Revision gestellt worden, so bleibe demnach das Verwaltungsgericht für die Erledigung dieses Antrages zuständig, auch wenn die Revision dem Verwaltungsgerichtshof in einem Zeitpunkt vorgelegt werde, in dem über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch nicht entschieden worden sei. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, Art. 18 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG verpflichte den Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit. Es verbiete sich daher offenbar eine Auslegung, die etwa den beteiligten Behörden die Wahl lasse, wer über die Wiedereinsetzung entscheide. Ob eine Vorschrift die erforderliche Bestimmtheit aufweise, hänge nicht zuletzt von den mit ihrer Auslegung verbundenen Folgen ab. Der mögliche unbeabsichtigte Verlust einer Instanz sei ein gewichtiger Gesichtspunkt (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  1. Juni 1994, G 20/94 u. a. = VfSlg. 13.816, betreffend § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. Nr. 357/1990).Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG verpflichte den Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit. Es verbiete sich daher offenbar eine Auslegung, die etwa den beteiligten Behörden die Wahl lasse, wer über die Wiedereinsetzung entscheide. Ob eine Vorschrift die erforderliche Bestimmtheit aufweise, hänge nicht zuletzt von den mit ihrer Auslegung verbundenen Folgen ab. Der mögliche unbeabsichtigte Verlust einer Instanz sei ein gewichtiger Gesichtspunkt vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  2. Juni 1994, G 20/94 u. a. = VfSlg. 13.816, betreffend Paragraph 63, Absatz 5, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1990,). Überträgt man alleine die Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes aus dem zitierten Erkenntnis vom
  3. Juni 1994 auf die Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung des § 33 Abs. 4 VwGVG, so verbietet sich eine Auslegung, die es der belangten Behörde überlassen würde, wer über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat. § 33 Abs. 4 VwGVG kann damit verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. September 2016, Ro 2016/16/0013-3).Überträgt man alleine die Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes aus dem zitierten Erkenntnis vom
  5. Juni 1994 auf die Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG, so verbietet sich eine Auslegung, die es der belangten Behörde überlassen würde, wer über die Wiedereinsetzung zu entscheiden hat. Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG kann damit verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. September 2016, Ro 2016/16/0013-3). Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung über die bei ihm eingebrachten Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig war. Während in früheren Verfahren (vgl. etwa Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom
  7. März 2016, Zl. LVwG 40.22-3435/2015) entsprechende Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die fälschlicherweise von der eigentlich zuständigen Behörde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurden, mit Beschluss zurückgewiesen wurden, weil die Unzuständigkeit mangels Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zweifelhaft und nicht offenkundig war, muss seit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  8. September 2016, Ro 2016/16/0013-3 von einer offenkundigen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ausgegangen werden und ist daher ein entsprechender Antrag

§ 6

AVG an die eigentlich zuständige Behörde (zurück) zu leiten.Während in früheren Verfahren vergleiche etwa Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom

  1. März 2016, Zl. LVwG 40.22-3435/2015) entsprechende Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die fälschlicherweise von der eigentlich zuständigen Behörde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurden, mit Beschluss zurückgewiesen wurden, weil die Unzuständigkeit mangels Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zweifelhaft und nicht offenkundig war, muss seit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2016, Ro 2016/16/0013-3 von einer offenkundigen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ausgegangen werden und ist daher ein entsprechender Antrag

Paragraph 6, AVG an die eigentlich zuständige Behörde (zurück) zu leiten. Für die "sinngemäße" Anwendung des § 6 AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG ergibt sich, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: des Antrages auf Wiedereinsetzung) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (§ 31 Abs. 1 VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist (siehe VwGH 17.02.2015, Ra 2015/01/0022).Für die "sinngemäße" Anwendung des Paragraph 6, AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG ergibt sich, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: des Antrages auf Wiedereinsetzung) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist (siehe VwGH 17.02.2015, Ra 2015/01/0022). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung von Seiten des Beschwerdeführers ordnungsgemäß beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht wurden und daher die gegenständliche "Zurückleitung" keine Auswirkungen auf das Datum der Einbringung hat. Hinweis: Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs. 3 Vw

GG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden. Gegen diesen Beschluss ist

§ 88aAbs. 3 Vf

GG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 88 a, Absatz 3, VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I406.2000949.3.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.