Vm § 17 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.Die gegenständlichen Verfahren werden mangels Zuständigkeit
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet. TextBEGRÜNDUNG: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: 1. Mit Bescheid vom 11.12.2013, Zl. 13 04.383-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.04.2013
Vm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie
Vm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) ab und wies ihn
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.1. Mit Bescheid vom 11.12.2013, Zl. 13 04.383-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.04.2013
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies ihn
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus. 2. Mit Beschluss vom 17.02.2014, Zl. I403 2000949-1/2E behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.2. Mit Beschluss vom 17.02.2014, Zl. I403 2000949-1/2E behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. 3. Mit Bescheid vom 26.02.2015, Zl. 830438307/1637520, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 07.04.2013
Vm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie
Vm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
den §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ
G iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Ziffer 2 FPG, stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung
FPG nach Nigeria zulässig ist und bestimmte als Frist für die freiwillige Ausreise
1 – 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.3. Mit Bescheid vom 26.02.2015, Zl. 830438307/1637520, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 07.04.2013
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
den Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG, stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist und bestimmte als Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins, – 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 4. Mit Erkenntnis vom 03.02.2016, Zl. I406 2000949-2/6E wies das Bundeverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2015
Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 sowie §§ 52 Abs. 9, 46 und 55 Abs. 1 - 3 FPG 2005 als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer war im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den MirgantInnenverein St.Marx rechtsvertreten. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.4. Mit Erkenntnis vom 03.02.2016, Zl. I406 2000949-2/6E wies das Bundeverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2015
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 55 und 57 Asylgesetz 2005, Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG 2005 sowie Paragraphen 52, Absatz 9, 46 und 55 Absatz eins, - 3 FPG 2005 als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer war im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den MirgantInnenverein St.Marx rechtsvertreten. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt I) und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III). Überdies wurde
Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).7. Mit angefochtenem Bescheid vom 27.12.2016, Zl. 13-830438307/161438292, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt römisch eins) und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Südsudan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei). Überdies wurde
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). 8. Mit Verfahrensanordnung vom 27.12.2016 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
1 BFA-VG die juristische Person ARGE-Rechtsberatung, Volkshilfe Flüchtlings-und Mirgantinnenbetreuung, als Rechtsberater amtswegig zur Seite.8. Mit Verfahrensanordnung vom 27.12.2016 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die juristische Person ARGE-Rechtsberatung, Volkshilfe Flüchtlings-und Mirgantinnenbetreuung, als Rechtsberater amtswegig zur Seite.
Vm § 9 Abs 3 ZustellG würde jedoch die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten bzw. mit dem Zeitpunkt, indem dem Zustellbevollmächtigten der Bescheid tatsächlich zukomme, zu laufen beginnen. Der Beschwerdeführer habe den angefochten Bescheid am 18.01.2017 einem Mitarbeiter des MigrantInnenvereins St. Marx persönlich übergeben, sohin hab die Rechtsmittelfrist erst mit diesem Tag begonnen und würde am 01.02.2017 enden. Als Grundlage des in eventu gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung wurde der Umstand vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelhaften Schulausbildung den angefochtenen Bescheid nicht sinnerfassend lesen konnte. Er habe beschlossen, sich im Rahmen eines Termins am 12.01.2017 mit seinem Bewährungshelfer über den Inhalt und die Tragweite des angefochtenen Bescheides zu informieren. Der Bewährungshelfer habe dann am 12.01.2017 mit der dem Beschwerdeführer zugeteilten Rechtsberatungsorganisation Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmbH telefonisch Kontakt aufgenommen und fälscherweise angegeben, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 27.12.2016 zugestellt worden sei. Dahingehend sei die Diakonie-Mitarbeiterin davon ausgegangen, dass die Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme bereits verstrichen gewesen sei und vereinbarte mit dem Beschwerdeführer einen Termin für den 16.01.
Paragraph 11, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, ZustellG würde jedoch die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten bzw. mit dem Zeitpunkt, indem dem Zustellbevollmächtigten der Bescheid tatsächlich zukomme, zu laufen beginnen. Der Beschwerdeführer habe den angefochten Bescheid am 18.01.2017 einem Mitarbeiter des MigrantInnenvereins St. Marx persönlich übergeben, sohin hab die Rechtsmittelfrist erst mit diesem Tag begonnen und würde am 01.02.2017 enden. Als Grundlage des in eventu gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung wurde der Umstand vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelhaften Schulausbildung den angefochtenen Bescheid nicht sinnerfassend lesen konnte. Er habe beschlossen, sich im Rahmen eines Termins am 12.01.2017 mit seinem Bewährungshelfer über den Inhalt und die Tragweite des angefochtenen Bescheides zu informieren. Der Bewährungshelfer habe dann am 12.01.2017 mit der dem Beschwerdeführer zugeteilten Rechtsberatungsorganisation Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmbH telefonisch Kontakt aufgenommen und fälscherweise angegeben, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 27.12.2016 zugestellt worden sei. Dahingehend sei die Diakonie-Mitarbeiterin davon ausgegangen, dass die Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme bereits verstrichen gewesen sei und vereinbarte mit dem Beschwerdeführer einen Termin für den 16.01.2017. Die Fristversäumnis beruhe daher auf dem unvorhersehbaren Ereignis, nämlich dem Irrtum des Bewährungshelfers des Beschwerdeführers bezüglich des Fristlaufes. 11. Die Beschwerde und der in eventu gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2017 unerledigt vorgelegt. 12. Mit Erkenntnis vom 23.03.2017 wies das Bundeverwaltungsgericht die Beschwerde als verspätet zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eingangs ist festzuhalten, dass - entgegen den ErläutRV zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, (2009 BlgNR
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach Abs. 4 leg.cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Nach Absatz 4, leg.cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte
AVG an die eigentlich zuständige Behörde (zurück) zu leiten.Während in früheren Verfahren vergleiche etwa Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom
Paragraph 6, AVG an die eigentlich zuständige Behörde (zurück) zu leiten. Für die "sinngemäße" Anwendung des § 6 AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG ergibt sich, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: des Antrages auf Wiedereinsetzung) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (§ 31 Abs. 1 VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist (siehe VwGH 17.02.2015, Ra 2015/01/0022).Für die "sinngemäße" Anwendung des Paragraph 6, AVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte nach dem VwGVG ergibt sich, dass die Weiterleitung eines Anbringens (hier: des Antrages auf Wiedereinsetzung) nach dieser Bestimmung nicht als verfahrensabschließender Beschluss, sondern als - wenngleich ebenfalls in Beschlussform zu treffende (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG) - verfahrensleitende Anordnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 letzter Satz VwGVG zu qualifizieren ist (siehe VwGH 17.02.2015, Ra 2015/01/0022). Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung von Seiten des Beschwerdeführers ordnungsgemäß beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht wurden und daher die gegenständliche "Zurückleitung" keine Auswirkungen auf das Datum der Einbringung hat. Hinweis: Gegen diesen Beschluss ist
GG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 88 a, Absatz 3, VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I406.2000949.3.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.