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{'item': 'I410 2149820-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2017 GeschäftszahlI410 2149820-1 SpruchI410 2149820-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M., als Ei

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 19.04.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, XXXX zu heißen, am XXXX in Bengasi geboren zu sein und Staatsangehöriger von Libyen zu sein.Der Beschwerdeführer stellte am 19.04.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in Bengasi geboren zu sein und Staatsangehöriger von Libyen zu sein. Ein Abgleich der Fingerabdrücke im AFIS am 19.04.2016 zeigte, dass der Beschwerdeführer am 09.12.2015 in Deutschland erkennungsdienstlich behandelt wurde. Aus einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA, im Folgenden auch: belangte Behörde) vom 28.04.2016 geht hervor, dass auf Grund des Erscheinungsbildes des Beschwerdeführers Zweifel an seiner Minderjährigkeit bestanden haben. Mit Schreiben vom 04.05.2016 teilte der von der belangten Behörde als Sachverständiger herangezogene Dr. A.G. dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Bestimmung des Knochenalters das Ergebnis "Finalstadium Schmelding 3, GP 30" mit.Mit Schreiben vom 04.05.2016 teilte der von der belangten Behörde als Sachverständiger herangezogene Dr. A.G. dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Bestimmung des Knochenalters das Ergebnis "Finalstadium Schmelding 3, Gesetzgebungsperiode 30" mit. Im September 2016 erging seitens der deutschen Behörden die Mitteilung an die österreichischen Behörden, dass der Beschwerdeführer unter den Personendaten XXXX, geb. XXXX (alias XXXX), StA. Marokko, in Erscheinung getreten ist und dass er in Deutschland wegen verschiedener Straftaten zur Fahndung ausgeschrieben ist.Im September 2016 erging seitens der deutschen Behörden die Mitteilung an die österreichischen Behörden, dass der Beschwerdeführer unter den Personendaten römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Marokko, in Erscheinung getreten ist und dass er in Deutschland wegen verschiedener Straftaten zur Fahndung ausgeschrieben ist. Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 30.09.2016, XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer Hauptverhandlung wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, Sachbeschädigung nach § 125 StGB, teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 zweiter Fall; 15 StGB sowie der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB (alle Strafhandlungen im Zeitraum von 28.04.2016 bis 18.06.2016) zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten unter bedingter Nachsicht von vierzehn Monaten während einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Das Landesgericht Wiener Neustadt hat dabei laut gekürzter Urteilsausfertigung die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am "XXXX" geboren ist, als erwiesen angenommen und ging weder davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Jugendlichen noch um einen jungen Erwachsenen handelt. Der Beschwerdeführer gab nach Rücksprache mit seiner in der Hauptverhandlung ebenfalls anwesenden Verteidigerin einen Rechtsmittelverzicht ab. Das Urteil wurde am 04.10.2016 rechtskräftig.Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 30.09.2016, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer Hauptverhandlung wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, teils vollendeten und teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall und Absatz 2, zweiter Fall; 15 StGB sowie der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, StGB (alle Strafhandlungen im Zeitraum von 28.04.2016 bis 18.06.2016) zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten unter bedingter Nachsicht von vierzehn Monaten während einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Das Landesgericht Wiener Neustadt hat dabei laut gekürzter Urteilsausfertigung die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am "XXXX" geboren ist, als erwiesen angenommen und ging weder davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Jugendlichen noch um einen jungen Erwachsenen handelt. Der Beschwerdeführer gab nach Rücksprache mit seiner in der Hauptverhandlung ebenfalls anwesenden Verteidigerin einen Rechtsmittelverzicht ab. Das Urteil wurde am 04.10.2016 rechtskräftig. Mit Verfahrensanordnung vom 27.10.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs mit, dass es aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse zum Schluss gekommen sei, dass er volljährig sei und sein Geburtsdatum für das weitere Verfahren mit XXXX festgestellt werde und räumte gleichzeitig eine einwöchige Frist zur Stellungnahme zu diesem Ermittlungsergebnis ein. Diese Verfahrensanordnung wurde sowohl dem Amt der niederösterreichischen Landesregierung (der Kinder- und Jugendhilfe und Koordinationsstelle für UMF) als gesetzlichem Vertreter als auch dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt. Eine Reaktion auf diese Mitteilung erfolgte weder seitens des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung noch seitens des Beschwerdeführers selbst.Mit Verfahrensanordnung vom 27.10.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs mit, dass es aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse zum Schluss gekommen sei, dass er volljährig sei und sein Geburtsdatum für das weitere Verfahren mit römisch 40 festgestellt werde und räumte gleichzeitig eine einwöchige Frist zur Stellungnahme zu diesem Ermittlungsergebnis ein. Diese Verfahrensanordnung wurde sowohl dem Amt der niederösterreichischen Landesregierung (der Kinder- und Jugendhilfe und Koordinationsstelle für UMF) als gesetzlichem Vertreter als auch dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt. Eine Reaktion auf diese Mitteilung erfolgte weder seitens des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung noch seitens des Beschwerdeführers selbst. Laut Auskunft des (deutschen) Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß Art. 34 Dublin III-Verordnung vom 01.12.2016 stellte der Beschwerdeführer bereits in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Laut dieser Auskunft ist sein Asylverfahren in Deutschland am 19.02.2016 negativ zu den Personaldaten XXXX, geb. am XXXX, StA Marokko, abgeschlossen worden.Laut Auskunft des (deutschen) Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß Artikel 34, Dublin III-Verordnung vom 01.12.2016 stellte der Beschwerdeführer bereits in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Laut dieser Auskunft ist sein Asylverfahren in Deutschland am 19.02.2016 negativ zu den Personaldaten römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Marokko, abgeschlossen worden. Die Einvernahme des Beschwerdeführers am 23.12.2016 vor der belangten Behörde nahm laut dem – vom Leiter der Amtshandlung, vom Dolmetscher für die Sprache Arabisch sowie vom Beschwerdeführer unterschriebenen – Einvernahmeprotokoll auszugsweise folgenden Verlauf (LA steht für Leiter der Amtshandlung; VP steht für Verfahrenspartei; Hervorhebungen nicht im Original): " . LA: Haben Sie bei der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Nein. LA: Warum? VP: Weil ich verärgert war, ich wollte nicht, dass ich nach Marokko geschickt werde, ich habe dort Probleme. LA: Wurde Ihnen dieses Protokoll rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Nein, es wurde nicht rückübersetzt und ich bekam auch keine Kopie. LA: In welcher Hinsicht haben Sie gelogen? VP: Mein Name stimmt nicht. Ich habe XXXX angegeben, aber mein richtiger Name ist XXXX. Mein richtiges Geburtsdatum ist der XXXX. Nächstes Monat werde ich

  1. Auch bezüglich meiner Nationalität habe ich gelogen. Ich habe zwei Staatsbürgerschaften, nämlich die libysche und die marokkanische. Meine Mutter hat sich scheiden lassen und seit ich 7 Jahre alt bin, war ich nie wieder in Libyen. Meine Mutter ist Marokkanerin.VP: Mein Name stimmt nicht. Ich habe römisch 40 angegeben, aber mein richtiger Name ist römisch 40 . Mein richtiges Geburtsdatum ist der römisch 40 . Nächstes Monat werde ich
  2. Auch bezüglich meiner Nationalität habe ich gelogen. Ich habe zwei Staatsbürgerschaften, nämlich die libysche und die marokkanische. Meine Mutter hat sich scheiden lassen und seit ich 7 Jahre alt bin, war ich nie wieder in Libyen. Meine Mutter ist Marokkanerin. LA: Warum haben Sie in Deutschland angegeben, dass Sie 1995 geboren wurden? VP: Das habe ich nicht gesagt, ich war dort in eine Kinderheim. Ich durfte Marokko legal nicht als minderjähriger verlassen, deswegen habe ich mir einen Reisepass beschafft, bei dem ich volljährig war. Ich war in Deutschland in einem Kinderheim untergebracht, weil ich dort angab, dass ich minderjährig bin. Ein Freund von mir hat dann ein Foto auf meinem Handy gesehen, bei dem mein Reisepass zu sehen war und deswegen bin ich dann volljährig gemacht worden. .. LA: Sind sie nach Deutschland legal eingereist? VP: Ja, aber ich wollte nicht nach Deutschland. Damals hat man uns nach Deutschland gebracht. Ich wollte eigentlich nach Schweden. LA: Wann sind Sie geboren? VP: Am XXXX.VP: Am römisch 40 . LA: Woher wissen Sie das so genau? VP: Ich weiß es. LA: Haben Sie ein Dokument, wo das belegt ist? VP: Das ist in meiner Heimat. .. LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? VP: Nein. Ich konnte alles umfassend vorbringen und habe keine Einwände gegen die Einvernahme. LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden? VP: Sehr gut. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Nein, es wurde alles richtig protokolliert. ." Mit Bescheid vom 24.01.2017, Zahl Zl. 1112011201/160557565, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen und gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG nach Marokko" zulässig ist (Spruchpunkt III). Weiters wurde festgestellt, dass gemäß "§ 55 Absatz 1a FPG" keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde einer Beschwerde "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß "§ 53 Absatz 3 Ziffer 1, 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF" ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 24.01.2017, Zahl Zl. 1112011201/160557565, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF" (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen und gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG nach Marokko" zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Weiters wurde festgestellt, dass gemäß "§ 55 Absatz 1a FPG" keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich wurde einer Beschwerde "gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß "§ 53 Absatz 3 Ziffer 1, 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde am 24.01.2017 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch zugestellt, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthaltes war.Dieser Bescheid wurde am 24.01.2017 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch zugestellt, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthaltes war. Am 14.02.2017 wurde dem mittlerweile in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführer eine Ausfertigung des Bescheids vom 24.01.2017 in der Justizanstalt Josefstadt persönlich ausgefolgt. Am 27.02.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen. Mit Schriftsatz vom 28.02.2017, per Email bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch die von ihm bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation, bei der belangten Behörde eine mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist verbundene Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2017 ein. Mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag stellte der Beschwerdeführer darüber hinaus einen "Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides des BFA, Zl. 1112011201-160557565 vom 24.01.2017". Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm der Bescheid vom 24.01.2017 mangels Volljährigkeit nicht rechtswirksam zugestellt worden sei und dass eine wirksame Zustellung wegen seiner Minderjährigkeit erfordert hätte, dass der Bescheid seinem gesetzlichen Vertreter zugestellt wird. Mit Bescheid vom 08.03.2017, Zahl: 1112011201/160557565, wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.02.2017 "gemäß § 71 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF" ab (Spruchpunkt I) und erkannte "gemäß § 71 Absatz 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgf" dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt II). Laut der im Akt erliegenden Zustellverfügung vom 09.03.2017 wurde die Zustellung dieses Bescheides mit RSa an den ausgewiesenen Zustellbevollmächtigten veranlasst. Ein Zustellnachweis erliegt im Akt (noch) nicht.Mit Bescheid vom 08.03.2017, Zahl: 1112011201/160557565, wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.02.2017 "gemäß Paragraph 71, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF" ab (Spruchpunkt römisch eins) und erkannte "gemäß Paragraph 71, Absatz 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgf" dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei). Laut der im Akt erliegenden Zustellverfügung vom 09.03.2017 wurde die Zustellung dieses Bescheides mit RSa an den ausgewiesenen Zustellbevollmächtigten veranlasst. Ein Zustellnachweis erliegt im Akt (noch) nicht. Mit Schreiben vom 09.03.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2017, legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom 24.02.2017, Zl. 1112011201/160557565, samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die in Punkt I dargelegten Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Er ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Die in Punkt römisch eins dargelegten Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Er ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Es liegt lediglich eine Verfahrensidentität vor. Der Beschwerdeführer stellte am 19.04.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und war vom 21.06.2016 bis zum 17.01.2017, und damit auch im Zeitpunkt seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 23.12.2016 und während seines laufenden Asylverfahrens, in der Justizanstalt Wiener Neustadt in Haft. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft hat es der Beschwerdeführer unterlassen, der belangten Behörde eine neue Abgabestelle oder zumindest die Aufgabe seiner bisherigen Abgabestelle mitzuteilen. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.01.2017 nach einer ergebnislosen ZMR-Abfrage durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Im Zeitpunkt der Zustellung des bekämpften Bescheides und bereits im Zeitpunkt der Entlassung aus der Haftanstalt Wiener Neustadt am 17.01.2017 war der Beschwerdeführer volljährig. Die Beschwerde wurde per Email am 28.02.2017 bei der belangten Behörde eingebracht.
  4. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage von Dokumenten, die in geeigneter Weise seine Identität bezeugen, nicht fest. Die Feststellungen betreffend die Zustellung des bekämpften Bescheides ergeben sich aus der im Akt erliegenden Zustellverfügung (AS 379) und Beurkundung der Hinterlegung (AS 381). Von einer erfolgten Zustellung des bekämpften Bescheides durch Hinterlegung im Akt am 24.01.2017 und einer Verspätung der am 28.02.2017 eingebrachten Beschwerde geht auch, wie dem Beschwerdeschriftsatz sowie dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer selbst aus, weshalb sich ein diesbezügliches Parteiengehör in vorliegendem Fall erübrigt. Die Wirksamkeit der Zustellung wird alleine aus dem Grund der fehlenden Volljährigkeit des Beschwerdeführers bestritten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung des bekämpften Bescheides am 24.01.2017 bereits volljährig war, ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass er in seinem in der Bundesrepublik Deutschland bereits negativ abgeschlossenem Asylverfahren als Volljähriger galt und dort mit dem Geburtsdatum XXXX alias XXXX geführt wird. Zum anderen hat das Landesgericht Wiener Neustadt nach Durchführung einer Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Verteidigerin mit Urteil vom 30.09.2016 rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren ist und ihn für die im Zeitraum zwischen dem 28.04.2016 bis 18.06.2016 in Österreich begangenen strafbaren Handlungen weder als Jugendlichen noch als jungen Erwachsenen verurteilt, noch sein junges Alter als Milderungsgrund bei der Strafbemessung berücksichtigt. Im Übrigen ist weder die Kinder- und Jugendhilfe und Koordinierungsstelle für UMF des Landes Niederösterreich, noch der Beschwerdeführer selbst dem nachweislich zugestelltem Ermittlungsergebnis der belangente Behörde betreffend seine Volljährigkeit entgegengetreten.Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung des bekämpften Bescheides am 24.01.2017 bereits volljährig war, ergibt sich zum einen aus dem Umstand, dass er in seinem in der Bundesrepublik Deutschland bereits negativ abgeschlossenem Asylverfahren als Volljähriger galt und dort mit dem Geburtsdatum römisch 40 alias römisch 40 geführt wird. Zum anderen hat das Landesgericht Wiener Neustadt nach Durchführung einer Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Verteidigerin mit Urteil vom 30.09.2016 rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 geboren ist und ihn für die im Zeitraum zwischen dem 28.04.2016 bis 18.06.2016 in Österreich begangenen strafbaren Handlungen weder als Jugendlichen noch als jungen Erwachsenen verurteilt, noch sein junges Alter als Milderungsgrund bei der Strafbemessung berücksichtigt. Im Übrigen ist weder die Kinder- und Jugendhilfe und Koordinierungsstelle für UMF des Landes Niederösterreich, noch der Beschwerdeführer selbst dem nachweislich zugestelltem Ermittlungsergebnis der belangente Behörde betreffend seine Volljährigkeit entgegengetreten. Es liegen daher im Sinn der Rechtsprechung des VwGH Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Zustellung des bekämpften Bescheides am 24.01.2017 bei einem Geburtsdatum XXXX rechtfertigen; folglich war weder von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zur Anwendung (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007).Es liegen daher im Sinn der Rechtsprechung des VwGH Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Zustellung des bekämpften Bescheides am 24.01.2017 bei einem Geburtsdatum römisch 40 rechtfertigen; folglich war weder von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zur Anwendung vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007). Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit dem Ergebnis des Handwurzelröntgens, da daher – entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde – eine zweifelhafte Minderjährigkeit gerade nicht vorliegt. Selbst wenn man jedoch den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.12.2016 folgt und von einem Geburtsdatum des Beschwerdeführers am XXXX ausgeht, wäre er bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides volljährig gewesen. Zum Vorbringen in der Beschwerde wonach die Angabe dieses Geburtsdatums in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.12.2016 auf einem "Missverständnis" beruhe und dieses richtig, wie vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben, XXXX zu lauten habe, ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.12.2016 explizit ausgeführt, dass er in der Erstbefragung u.a. hinsichtlich seines Geburtsdatums nicht die Wahrheit gesagt habe. In weiter Folge hat er den XXXX zwei Mal – einmal gleich zu Beginn der Einvernahme (AS 312) und dann noch einmal in deren weiteren Verlauf (AS 314) – explizit als sein Geburtsdatum genannt und nach wörtlicher Rückübersetzung der Niederschrift bestätigt, dass alles richtig und vollständig protokolliert wurde (AS 321). Weiteres hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Nennung dieses Geburtsdatums ausdrücklich angegeben, dass er nächstes Monat 18 werde (AS 312). Ein Missverständnis oder ein Tippfehler ist damit auszuschließen.Selbst wenn man jedoch den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.12.2016 folgt und von einem Geburtsdatum des Beschwerdeführers am römisch 40 ausgeht, wäre er bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides volljährig gewesen. Zum Vorbringen in der Beschwerde wonach die Angabe dieses Geburtsdatums in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.12.2016 auf einem "Missverständnis" beruhe und dieses richtig, wie vom Beschwerdeführer in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben, römisch 40 zu lauten habe, ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.12.2016 explizit ausgeführt, dass er in der Erstbefragung u.a. hinsichtlich seines Geburtsdatums nicht die Wahrheit gesagt habe. In weiter Folge hat er den römisch 40 zwei Mal – einmal gleich zu Beginn der Einvernahme (AS 312) und dann noch einmal in deren weiteren Verlauf (AS 314) – explizit als sein Geburtsdatum genannt und nach wörtlicher Rückübersetzung der Niederschrift bestätigt, dass alles richtig und vollständig protokolliert wurde (AS 321). Weiteres hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Nennung dieses Geburtsdatums ausdrücklich angegeben, dass er nächstes Monat 18 werde (AS 312). Ein Missverständnis oder ein Tippfehler ist damit auszuschließen. Angesichts dieser Ermittlungsergebnisse kommt das Bundesverwaltungsgericht – wie bereits die belangte Behörde – zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer volljährig ist und dies auch schon im Zeitpunkt der Zustellung des bekämpften Bescheides am 24.01.2017 war.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  6. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar: 3.1.
  7. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.1.
  8. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1.
  9. § 7 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2016, lautet auszugsweise:3.1.
  10. Paragraph 7, Absatz 4, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2016,, lautet auszugsweise: "Beschwerderecht und Beschwerdefrist § 7.

(1)-
(3)[ ]Paragraph 7,
(1)-
(3)[ ]
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. [
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. [ ]" 3.1.3. § 16 Abs. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016, lautet:3.1.3. Paragraph 16, Absatz eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, lautet: "Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden § 16.
(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."Paragraph 16,
(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar." 3.1.
  1. Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird eine solche Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.3.1.
  2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird eine solche Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 3.
  3. Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen verspätet: 3.2.
  4. Der Beschwerdeführer hat sich im Zeitpunkt der Einvernahme durch die belangte Behörde am 23.12.2016 in der Justizanstalt Wiener Neustadt, aufgehalten; er war dort auch laut eingeholter Melderegister-Auskunft gemeldet. Er verfügte somit über eine Abgabestelle iSd ZustG während seines Verfahrens. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 17.01.2017 hat es der Beschwerdeführer unterlassen, der belangten Behörde eine neue Abgabestelle oder zumindest die Aufgabe seiner bisherigen Abgabestelle mitzuteilen. Seit seiner Entlassung am 17.01.2017 ist der Beschwerdeführer laut eingeholter Melderegister-Auskunft – abgesehen während seines Aufenthalts in der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 27.01.2017 bis 27.02.2017 – nicht gemeldet; weder mit einem Haupt- oder Nebenwohnsitz an einer privaten Meldeadresse, noch an einer Obdachlosenstelle. Nach der Judikatur des VwGH stellt auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) eine solche Änderung dar (VwGH 10.04.2002, 2001/01/0559). Der Beschwerdeführer hat daher seine Mitteilungspflicht über die Änderung der Abgabestelle gemäß § 8 Abs. 1 ZustG verletzt, weshalb die belangte Behörde nach § 8 Abs. 2 ZustG iVm § 23 ZustG vorgehen konnte (zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt vgl. VwGH 11.06.2015, Ra 2014/20/0184), da eine Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht ohne Schwierigkeiten von der belangten Behörde festgestellt werden konnte.3.2.
  5. Der Beschwerdeführer hat sich im Zeitpunkt der Einvernahme durch die belangte Behörde am 23.12.2016 in der Justizanstalt Wiener Neustadt, aufgehalten; er war dort auch laut eingeholter Melderegister-Auskunft gemeldet. Er verfügte somit über eine Abgabestelle iSd ZustG während seines Verfahrens. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 17.01.2017 hat es der Beschwerdeführer unterlassen, der belangten Behörde eine neue Abgabestelle oder zumindest die Aufgabe seiner bisherigen Abgabestelle mitzuteilen. Seit seiner Entlassung am 17.01.2017 ist der Beschwerdeführer laut eingeholter Melderegister-Auskunft – abgesehen während seines Aufenthalts in der Justizanstalt Wien-Josefstadt vom 27.01.2017 bis 27.02.2017 – nicht gemeldet; weder mit einem Haupt- oder Nebenwohnsitz an einer privaten Meldeadresse, noch an einer Obdachlosenstelle. Nach der Judikatur des VwGH stellt auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) eine solche Änderung dar (VwGH 10.04.2002, 2001/01/0559). Der Beschwerdeführer hat daher seine Mitteilungspflicht über die Änderung der Abgabestelle gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG verletzt, weshalb die belangte Behörde nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG vorgehen konnte (zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt vergleiche VwGH 11.06.2015, Ra 2014/20/0184), da eine Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht ohne Schwierigkeiten von der belangten Behörde festgestellt werden konnte. Eine Zustellung des bekämpften Bescheides konnte daher am 24.01.2017 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch erfolgen, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt an der früheren Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neue Abgabestelle von der belangten Behörde nach seiner Entlassung aus der Strafhaft nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte.Eine Zustellung des bekämpften Bescheides konnte daher am 24.01.2017 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch erfolgen, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt an der früheren Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und eine neue Abgabestelle von der belangten Behörde nach seiner Entlassung aus der Strafhaft nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte. Da, wie oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer am 24.01.2017 bereits volljährig war, ist die Zustellung an ihn zu diesem Zeitpunkt auch rechtswirksam erfolgt. Die Beschwerde wurde per Email am 28.02.2017 und damit zu einem Zeitpunkt bei der belangten Behörde eingebracht, zu dem die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 24/2016, bereits abgelaufen war. Die Beschwerde ist somit verspätet.Die Beschwerde wurde per Email am 28.02.2017 und damit zu einem Zeitpunkt bei der belangten Behörde eingebracht, zu dem die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, bereits abgelaufen war. Die Beschwerde ist somit verspätet. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 16 Abs. 1 BFA-VG mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG mit Beschluss zurückzuweisen. 3.
  6. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: In gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt, insbesondere die Frage er Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn – wie gegenständlich – die Beschwerde zurückzuweisen ist (dazu, dass § 24 Abs 2 VwGVG durch § 21 Abs. 7 BFA-VG unberührt bleibt, s VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).In gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt, insbesondere die Frage er Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Zudem ist in Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn – wie gegenständlich – die Beschwerde zurückzuweisen ist (dazu, dass Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG durch Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unberührt bleibt, s VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). . Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I410.2149820.1.00

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