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{'item': 'I411 2125210-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2017 GeschäftszahlI411 2125210-1 SpruchI411 2125210-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer XXXX, ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste am 12.06.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.06.2005 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2011, Zl. 05 08.588-BAT, wurde dieser Antrag – im zweiten Rechtsgang – abgewiesen; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III. dieses Bescheides). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 09.08.2011, Zl. A9 266.890-2/2011/8E, als unzulässig zurückgewiesen. Mit der in der Justizanstalt Graz-Karlau erfolgten Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes an den Beschwerdeführer am 19.08.2011 wurde die Ausweisungsentscheidung rechtskräftig.
  2. Der Beschwerdeführer römisch 40 , ein Staatsangehöriger Algeriens, reiste am 12.06.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.06.2005 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2011, Zl. 05 08.588-BAT, wurde dieser Antrag – im zweiten Rechtsgang – abgewiesen; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 09.08.2011, Zl. A9 266.890-2/2011/8E, als unzulässig zurückgewiesen. Mit der in der Justizanstalt Graz-Karlau erfolgten Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes an den Beschwerdeführer am 19.08.2011 wurde die Ausweisungsentscheidung rechtskräftig.
  3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion St. Pölten vom 16.05.2006, Zl. 1-1017041/FR/10, wurde über XXXX ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.
  4. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion St. Pölten vom 16.05.2006, Zl. 1-1017041/FR/10, wurde über römisch 40 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.
  5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 10.04.2010, Zl. 1-1033444/FR/10, wurde über den XXXX ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.
  6. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 10.04.2010, Zl. 1-1033444/FR/10, wurde über den römisch 40 ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.
  7. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.03.2016, Zl. 750858801/160411108 änderte das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl "gemäß § 68 Abs. 2 AVG" das über den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 10.04.2010, Zahl 1-10334444/FR/10, verhängte unbefristete Rückkehrverbot aufgrund der Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I38/2011, auf die Dauer von zehn Jahren ab.
  8. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.03.2016, Zl. 750858801/160411108 änderte das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl "gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG" das über den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 10.04.2010, Zahl 1-10334444/FR/10, verhängte unbefristete Rückkehrverbot aufgrund der Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt I38 aus 2011,, auf die Dauer von zehn Jahren ab.
  9. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 18.04.2016, welcher am 20.04.2016 einlangte, erhob er Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage des "§ 68 AVG" keine amtswegige Abänderung des ursprünglichen Bescheides sondern einen neuen eigenständigen Bescheid zu erlassen habe. Dahingehend wäre die belangte Behörde angehalten gewesen, den Sachverhalt und die hierauf beruhenden Feststellungen nach dem Versteinerungsgrundsatz zu ermitteln und darauf basierend die Dauer des Rückkehrverbotes festzulegen. Eine Änderung der Rechtslage könne auch den Wegfall eines Grundes für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes darstellen und sei dies bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen gewesen. Ebenso habe die belangte Behörde die Vornahme einer individuellen Gefahrenprognose des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers unterlassen. Aufgrund der Tatsache, dass die belangte Behörde kein ordentliches Ermittlungsverfahrens durchgeführt habe, habe sie auch ihre aus "§ 58 sowie § 60 AVG" ergebende Begründungspflicht verletzt. Dadurch, dass die belangte Behörde in einem entscheiden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, hätte sie ein gewillkürtes Verhalten gesetzt.
  10. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 18.04.2016, welcher am 20.04.2016 einlangte, erhob er Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage des "§ 68 AVG" keine amtswegige Abänderung des ursprünglichen Bescheides sondern einen neuen eigenständigen Bescheid zu erlassen habe. Dahingehend wäre die belangte Behörde angehalten gewesen, den Sachverhalt und die hierauf beruhenden Feststellungen nach dem Versteinerungsgrundsatz zu ermitteln und darauf basierend die Dauer des Rückkehrverbotes festzulegen. Eine Änderung der Rechtslage könne auch den Wegfall eines Grundes für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes darstellen und sei dies bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen gewesen. Ebenso habe die belangte Behörde die Vornahme einer individuellen Gefahrenprognose des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers unterlassen. Aufgrund der Tatsache, dass die belangte Behörde kein ordentliches Ermittlungsverfahrens durchgeführt habe, habe sie auch ihre aus "§ 58 sowie Paragraph 60, AVG" ergebende Begründungspflicht verletzt. Dadurch, dass die belangte Behörde in einem entscheiden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, hätte sie ein gewillkürtes Verhalten gesetzt.
  11. Mit Schreiben vom 12.01.2017, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24.01.2017, teilt die International Organization for Migration (IOM) mit, dass der Beschwerdeführer am 11.01.2017 unter der Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Algerien ausgereist ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die in Punkt I. dargestellten Ausführungen zum Verfahrensgang werden zum festgestellten Sachverhalt erhoben. Sie ergeben sich aus dem diesbezüglich zweifelsfreiem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.Die in Punkt römisch eins. dargestellten Ausführungen zum Verfahrensgang werden zum festgestellten Sachverhalt erhoben. Sie ergeben sich aus dem diesbezüglich zweifelsfreiem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 2.
  14. Rechtslage: § 68 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:Paragraph 68, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet: "

(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden." § 125 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lautet (soweit im hier gegebenen Zusammenhang relevant):Paragraph 125, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lautet (soweit im hier gegebenen Zusammenhang relevant): "
(16)Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote gemäß § 60 oder Rückkehrverbote gemäß § 62 bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig."
(16)Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 60, oder Rückkehrverbote gemäß Paragraph 62, bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig. [ ]
(25)Ausweisungen gemäß § 62 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 bleiben bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet aufrecht. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Rückkehrverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des
  1. Dezember 2013 gemäß § 60 Abs. 4 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des
  2. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten. [ ]"
(25)Ausweisungen gemäß Paragraph 62, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, bleiben bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet aufrecht. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Rückkehrverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des
  1. Dezember 2013 gemäß Paragraph 60, Absatz 4 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Aufenthaltsverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des
  2. Dezember 2013 gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten. [ ]" § 125 Abs. 25 FPG wurde mit dem Gesetz BGBl. I Nr. 2013/68 eingefügt: Die EBRV führen zu dieser Bestimmung aus: "Der vorgeschlagene Abs 25 beinhaltet Regelungen, dass bereits vor Ablauf des
  3. Dezember 2013 erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch nach diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit behalten. So bleiben Ausweisungen gemäß § 62 nach alter Rechtslage bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Rückkehrverbote, Aufenthaltsverbote oder Einreiseverbote bleiben bis zum von der Behörde festgesetzten Zeitpunkt gültig und können nach Ablauf des
  4. Dezember 2013 aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden." (EBRV 2144 BlgNR XXIV. GP, 25).Paragraph 125, Absatz 25, FPG wurde mit dem Gesetz BGBl. römisch eins Nr. 2013/68 eingefügt: Die EBRV führen zu dieser Bestimmung aus: "Der vorgeschlagene Absatz 25, beinhaltet Regelungen, dass bereits vor Ablauf des
  5. Dezember 2013 erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch nach diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit behalten. So bleiben Ausweisungen gemäß Paragraph 62, nach alter Rechtslage bis zur Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Rückkehrverbote, Aufenthaltsverbote oder Einreiseverbote bleiben bis zum von der Behörde festgesetzten Zeitpunkt gültig und können nach Ablauf des
  6. Dezember 2013 aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden." (EBRV 2144 BlgNR römisch 24 . GP, 25). § 60 Abs. 5 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 60, Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: "
(5)Das Rückkehrverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind." § 69 Abs. 2 FPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:Paragraph 69, Absatz 2, FPG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: "
(2)Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind." 2.
  1. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 10.04.2014, 2011/22/0333, ausgesprochen hat, bleiben nach der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 16 FPG vor Inkrafttreten dieser Bestimmung (das war der 01.07.2011) erlassene Aufenthaltsverbote oder Rückkehrverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig. Es bestünden, so der Verwaltungsgerichtshof, keine Zweifel daran, dass von dieser Bestimmung sämtliche – auch unbefristete – Aufenthalts- bzw. Rückkehrverbote nach § 60 bzw. § 62 FPG in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 erfasst sind (Hinweis auf VwGH 11.06.2013, 2012/21/0142). Alte Aufenthaltsverbote nach § 125 Abs. 16 FPG gelten als solche weiter; von einer Überleitung in das neue Recht sei dabei nicht die Rede (Hinweis auf VwGH 28.08.2012, 2012/21/0159, wonach solche Aufenthaltsverbote – auch wenn der Fremde bei seiner Erlassung keinen Aufenthaltstitel innehatte – nicht in Rückkehrentscheidungen samt Einreiseverbot nach der neuen Rechtslage umgedeutet werden können). Somit sei auf solche alten Aufenthaltsverbote § 69 Abs. 2 FPG anzuwenden.2.
  2. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 10.04.2014, 2011/22/0333, ausgesprochen hat, bleiben nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 16, FPG vor Inkrafttreten dieser Bestimmung (das war der 01.07.2011) erlassene Aufenthaltsverbote oder Rückkehrverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig. Es bestünden, so der Verwaltungsgerichtshof, keine Zweifel daran, dass von dieser Bestimmung sämtliche – auch unbefristete – Aufenthalts- bzw. Rückkehrverbote nach Paragraph 60, bzw. Paragraph 62, FPG in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 erfasst sind (Hinweis auf VwGH 11.06.2013, 2012/21/0142). Alte Aufenthaltsverbote nach Paragraph 125, Absatz 16, FPG gelten als solche weiter; von einer Überleitung in das neue Recht sei dabei nicht die Rede (Hinweis auf VwGH 28.08.2012, 2012/21/0159, wonach solche Aufenthaltsverbote – auch wenn der Fremde bei seiner Erlassung keinen Aufenthaltstitel innehatte – nicht in Rückkehrentscheidungen samt Einreiseverbot nach der neuen Rechtslage umgedeutet werden können). Somit sei auf solche alten Aufenthaltsverbote Paragraph 69, Absatz 2, FPG anzuwenden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in genanntem Erkenntnis daran anknüpfend weiter ausführte, ist gemäß § 69 Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu dessen Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung dieser Maßnahme zu berücksichtigen (Hinweis auf VwGH 07.11.2012, 2012/18/0052, mwN und VwGH 16.05.2013, 2011/21/0272). Da allerdings eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG nicht in Betracht komme, sei dem Umstand, dass auf Grund der geänderten Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Mitbeteiligten erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren das Aufenthaltsverbot (von Amts wegen oder auch auf Antrag) aufzuheben ist, sofern nicht zuvor das Vorliegen einer Gefährdung wegfällt oder aus sonstigen Gründen die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes nicht mehr zulässig ist (Hinweis auf VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267).Wie der Verwaltungsgerichtshof in genanntem Erkenntnis daran anknüpfend weiter ausführte, ist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu dessen Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung dieser Maßnahme zu berücksichtigen (Hinweis auf VwGH 07.11.2012, 2012/18/0052, mwN und VwGH 16.05.2013, 2011/21/0272). Da allerdings eine Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG nicht in Betracht komme, sei dem Umstand, dass auf Grund der geänderten Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Mitbeteiligten erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren das Aufenthaltsverbot (von Amts wegen oder auch auf Antrag) aufzuheben ist, sofern nicht zuvor das Vorliegen einer Gefährdung wegfällt oder aus sonstigen Gründen die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes nicht mehr zulässig ist (Hinweis auf VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267). Diese Vorjudikatur bestätigte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0143: Dem Umstand, dass auf Grund der geänderten Rechtslage kein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfte, sei zwingend (also ohne dass im vorliegenden Fall auf nach der Verhängung der Maßnahme eingetretene und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechende Gründe Bedacht genommen werden dürfe) in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren das Aufenthaltsverbot (hier: über Antrag des Revisionswerbers) aufzuheben sei (Hinweis auf VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267, und VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333). 2.
  3. Das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 10.04.2010, Zl. 1-1033444/FR/10 erlassene Rückkehrverbot galt, nachdem sein Antrag auf internationalen Schutz Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.08.2011, Zl. A9 266.890-2/2011/8E zurückgewiesen und er aus dem österreichischen Bundesgebiet mit 19.08.2011 durchsetzbar ausgewiesen worden war, nach § 62 Abs. 4 FPG in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 als Aufenthaltsverbot. Somit ist vorliegend gemäß § 125 Abs. 25 FPG der § 69 Abs. 2 FPG in der oben angeführten Fassung anzuwenden (vgl. wiederum VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333).2.
  4. Das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 10.04.2010, Zl. 1-1033444/FR/10 erlassene Rückkehrverbot galt, nachdem sein Antrag auf internationalen Schutz Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.08.2011, Zl. A9 266.890-2/2011/8E zurückgewiesen und er aus dem österreichischen Bundesgebiet mit 19.08.2011 durchsetzbar ausgewiesen worden war, nach Paragraph 62, Absatz 4, FPG in der Fassung vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 als Aufenthaltsverbot. Somit ist vorliegend gemäß Paragraph 125, Absatz 25, FPG der Paragraph 69, Absatz 2, FPG in der oben angeführten Fassung anzuwenden vergleiche wiederum VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333). Vor diesem Hintergrund erweist sich die amtswegige, auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte (nachträgliche) Befristung bzw. Verkürzung des gegen den Beschwerdeführer erlassenden unbefristeten Rückkehrverbotes (Aufenthaltsverbotes) als rechtswidrig. Denn auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidungen müssen in materiell-rechtlicher Hinsicht den dafür maßgeblichen Verwaltungsvorschriften entsprechen; der (abgeänderte) neue Bescheid muss folglich nach den (materiellen) Verwaltungsvorschriften rechtmäßig sein (vgl. nur Hengstschläger/Leeb, AVG², § 68 AVG, Rz 79, und Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 655, beide mwN). Das ist – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – hier nicht der Fall, weil die anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, namentlich § 69 Abs. 2 FPG in seiner hier anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012, in ihrer Auslegung durch den VwGH in Bezug auf als solche weitergeltende unbefristete Rückkehrverbote (Aufenthaltsverbote) eine (nachträgliche) Befristung bzw. Verkürzung gerade nicht ermöglichen (vgl. wiederum VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333). Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man vorliegend die mit § 69 Abs. 2 FPG wortgleiche, für alte Rückkehrverbote geltende Bestimmung des § 60 Abs. 5 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, zur Anwendung brächte, zumal sich die angeführte ständige Rechtsprechung des VwGH zu § 69 Abs. 2 FPG auch auf diese – wortgleiche – Bestimmung übertragen lässt.Vor diesem Hintergrund erweist sich die amtswegige, auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte (nachträgliche) Befristung bzw. Verkürzung des gegen den Beschwerdeführer erlassenden unbefristeten Rückkehrverbotes (Aufenthaltsverbotes) als rechtswidrig. Denn auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidungen müssen in materiell-rechtlicher Hinsicht den dafür maßgeblichen Verwaltungsvorschriften entsprechen; der (abgeänderte) neue Bescheid muss folglich nach den (materiellen) Verwaltungsvorschriften rechtmäßig sein vergleiche nur Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 68, AVG, Rz 79, und Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 655, beide mwN). Das ist – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – hier nicht der Fall, weil die anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, namentlich Paragraph 69, Absatz 2, FPG in seiner hier anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in ihrer Auslegung durch den VwGH in Bezug auf als solche weitergeltende unbefristete Rückkehrverbote (Aufenthaltsverbote) eine (nachträgliche) Befristung bzw. Verkürzung gerade nicht ermöglichen vergleiche wiederum VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333). Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man vorliegend die mit Paragraph 69, Absatz 2, FPG wortgleiche, für alte Rückkehrverbote geltende Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zur Anwendung brächte, zumal sich die angeführte ständige Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 69, Absatz 2, FPG auch auf diese – wortgleiche – Bestimmung übertragen lässt. 2.
  5. Der angefochtene Bescheid ist daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts zur Gänze zu beheben. Bei diesem Ergebnis ist auf das Vorbringen in der Beschwerde nicht mehr im Einzelnen einzugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 10.04.2014, 2011/22/0333); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I411.2125210.1.00

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