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{'item': 'L502 2113738-1'}

Obsah (15)§ 3Art 133§ 8§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135Art. 151§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2017 GeschäftszahlL502 2113738-1 SpruchL502 2113738-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 27.04.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am gleichen Tag fand die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. In weiterer Folge wurde das Verfahren zugelassen.
  3. Am 13.08.2015 wurde der BF vor dem BFA, Regionaldirektion NÖ, einvernommen. Er legte dabei als Beweismittel - in Kopie bzw. im Original - einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis und einen irakischen Personalausweis vor.
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 13.08.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.08.2015 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 13.08.2015 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben. 6. Gegen den Spruchpunkt I des ihm am 13.08.2015 ausgefolgten Bescheides wurde vom BF mit Schriftsatz vom 19.08.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.6. Gegen den Spruchpunkt römisch eins des ihm am 13.08.2015 ausgefolgten Bescheides wurde vom BF mit Schriftsatz vom 19.08.2014 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. 7. Am 07.09.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung zugewiesen. 8. Das BVwG führte am 15.03.2017 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF durch. 9. Als länderkundliche Beweismittel führte das BVwG aktuelle Informationen zur allgemeinen Lage im Irak ins Verfahren des BF ein und veranlasste die Erstellung von Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems, des Informationssystems Zentrales Fremdenregister und des Strafregisters den BF betreffend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Kurde, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Seine Muttersprache ist der kurdische Dialekt Sorani, darüber hinaus hat er Grundkenntnisse der arabischen Sprache. Er wurde in der Stadt XXXX geboren, wo er im Stadtteil "XXXX" bei seinen Familienangehörigen, im Einzelnen seinen Eltern sowie zwei Brüdern und zwei Schwestern, aufwuchs und von 1998 bis 2007 die Schule besuchte. Im Alter von ca. 18 bis 19 Jahren begann er in XXXX als Taxifahrer zu arbeiten, in weiterer Folge war er als Kellner in einem Restaurant und zuletzt bis unmittelbar vor der Ausreise als Rezeptionist in einem Hotel erwerbstätig.1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Kurde, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Seine Muttersprache ist der kurdische Dialekt Sorani, darüber hinaus hat er Grundkenntnisse der arabischen Sprache. Er wurde in der Stadt römisch 40 geboren, wo er im Stadtteil "XXXX" bei seinen Familienangehörigen, im Einzelnen seinen Eltern sowie zwei Brüdern und zwei Schwestern, aufwuchs und von 1998 bis 2007 die Schule besuchte. Im Alter von ca. 18 bis 19 Jahren begann er in römisch 40 als Taxifahrer zu arbeiten, in weiterer Folge war er als Kellner in einem Restaurant und zuletzt bis unmittelbar vor der Ausreise als Rezeptionist in einem Hotel erwerbstätig. Die Familienangehörigen des BF leben weiterhin in XXXX, der Vater bezieht als früherer Angehöriger der Peshmerga seit ca. drei Jahren eine Pension, die Mutter ist Hausfrau, beide wohnen weiterhin am Familienwohnsitz im oben genannten Stadtteil, wo auch einer der beiden Brüder, der den Peshmerga angehört, mit seiner Gattin sowie die jüngere Schwester des BF wohnen, während der zweite Bruder, der den Asayish angehört, mit seiner Gattin ein Haus neben dem Wohnsitz der Eltern bewohnt. Die zweite Schwester, die verheiratet ist, lebt mit ihren nunmehrigen Angehörigen andernorts in XXXX. Mit seinen Eltern und Geschwistern steht der BF in regelmäßigem telefonischem Kontakt, diese führen aktuell ein im Wesentlichen unbeeinträchtigtes Leben.Die Familienangehörigen des BF leben weiterhin in römisch 40 , der Vater bezieht als früherer Angehöriger der Peshmerga seit ca. drei Jahren eine Pension, die Mutter ist Hausfrau, beide wohnen weiterhin am Familienwohnsitz im oben genannten Stadtteil, wo auch einer der beiden Brüder, der den Peshmerga angehört, mit seiner Gattin sowie die jüngere Schwester des BF wohnen, während der zweite Bruder, der den Asayish angehört, mit seiner Gattin ein Haus neben dem Wohnsitz der Eltern bewohnt. Die zweite Schwester, die verheiratet ist, lebt mit ihren nunmehrigen Angehörigen andernorts in römisch 40 . Mit seinen Eltern und Geschwistern steht der BF in regelmäßigem telefonischem Kontakt, diese führen aktuell ein im Wesentlichen unbeeinträchtigtes Leben. Der BF reiste am 08.04.2015 ausgehend von (der nordirakischen Stadt) XXXX auf legale Weise unter Verwendung seines Reisepasses auf dem Luftweg aus dem Irak in die Türkei aus und gelangte von dort schlepperunterstützt auf dem Landweg auf illegale Weise nach Österreich, wo er am 27.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der BF reiste am 08.04.2015 ausgehend von (der nordirakischen Stadt) römisch 40 auf legale Weise unter Verwendung seines Reisepasses auf dem Luftweg aus dem Irak in die Türkei aus und gelangte von dort schlepperunterstützt auf dem Landweg auf illegale Weise nach Österreich, wo er am 27.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, ist in Österreich jedoch noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Er bezieht für seinen Lebensunterhalt Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber und ist in Österreich aktuell strafgerichtlich unbescholten. 1.2. Es war nicht feststellbar, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Irak aus in seiner Person gelegenen Gründen einer Verfolgung durch Dritte, konkret durch Angehörige der Terrororganisation Islamischer Staat (IS), ausgesetzt war oder er der Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Auch die Gefahr einer Verfolgung des BF aus ethnischen oder aus allfälligen sonstigen Gründen war nicht feststellbar. 1.3. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von XXXX, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.1.3. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von römisch 40 , im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Seit November 2016 wurde die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wird der IS aktuell von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordringen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versucht durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen und sind aus dieser Region aktuell keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum Bagdad ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mosul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. 1.4. Die Sicherheitslage in der Stadt sowie der Provinz XXXX (auch: Tam'

  1. im)wird aktuell von den Sicherheitskräften der kurdischen Autonomieregierung, den sogen. Peshmerga und Asayish, bestimmt, die - im Zuge des Eindringens der Milizen des IS in den Zentralirak - im Sommer 2014 in XXXX sowie in der Umgebung der Stadt die Kontrolle übernommen hatten. In der Folge gab es in der Region mehrfach bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen diesen Konfliktparteien, wobei es den kurdischen Sicherheitskräften gelang die Angriffe des IS zurückzuschlagen. Darüber hinaus versuchte der IS durch vereinzelte Sprengstoffanschläge die Sicherheitslage zu destabilisieren. Zuletzt kam es im Oktober 2016, als Reaktion auf die Offensive der irakischen Sicherheitskräfte und ihrer Verbündeten zur Befreiung der Stadt Mosul vom IS, zu einem Angriff einer größeren Zahl von Angehörigen des IS auf öffentliche Einrichtungen in mehreren Teilen der Stadt XXXX sowie auf ein Kraftwerk 40 km entfernt von XXXX. Bei den Kämpfen gab es zahlreiche Opfer auf beiden Seiten und wurden die Angreifer schließlich von den kurdischen Sicherheitskräften getötet oder festgenommen. Insgesamt gesehen ist die aktuelle Sicherheitslage in XXXX als angespannt, aber relativ stabil anzusehen.1.4. Die Sicherheitslage in der Stadt sowie der Provinz römisch 40 (auch: Tam'
  2. im)wird aktuell von den Sicherheitskräften der kurdischen Autonomieregierung, den sogen. Peshmerga und Asayish, bestimmt, die - im Zuge des Eindringens der Milizen des IS in den Zentralirak - im Sommer 2014 in römisch 40 sowie in der Umgebung der Stadt die Kontrolle übernommen hatten. In der Folge gab es in der Region mehrfach bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen diesen Konfliktparteien, wobei es den kurdischen Sicherheitskräften gelang die Angriffe des IS zurückzuschlagen. Darüber hinaus versuchte der IS durch vereinzelte Sprengstoffanschläge die Sicherheitslage zu destabilisieren. Zuletzt kam es im Oktober 2016, als Reaktion auf die Offensive der irakischen Sicherheitskräfte und ihrer Verbündeten zur Befreiung der Stadt Mosul vom IS, zu einem Angriff einer größeren Zahl von Angehörigen des IS auf öffentliche Einrichtungen in mehreren Teilen der Stadt römisch 40 sowie auf ein Kraftwerk 40 km entfernt von römisch 40 . Bei den Kämpfen gab es zahlreiche Opfer auf beiden Seiten und wurden die Angreifer schließlich von den kurdischen Sicherheitskräften getötet oder festgenommen. Insgesamt gesehen ist die aktuelle Sicherheitslage in römisch 40 als angespannt, aber relativ stabil anzusehen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten länderkundlichen Informationen sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen. 2.2. Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers konnten angesichts der Sprachkenntnisse und der Ortsangaben des BF sowie des Inhalts der von ihm vorgelegten Urkunden festgestellt werden. Die Feststellungen zum Lebenswandel und zu den familiären Verhältnissen des BF im Irak vor seiner Ausreise resultierten aus der Zusammenschau der verschiedenen Aussagen des BF dazu im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens und in der Beschwerdeverhandlung, die ein insgesamt stimmiges Gesamtbild ergaben. Die Feststellungen zum Lebenswandel und zu den familiären Verhältnissen der Angehörigen des BF im Irak zum Entscheidungszeitpunkt stützen sich auf die persönlichen Aussagen des BF in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zur aktuellen Lebenssituation des BF seit der Einreise nach Österreich stützen sich auf seine Aussagen vor dem BVwG in Verbindung mit den vom BVwG eingeholten Informationen aus den genannten Datenbanken. 2.3.1. Im Zuge seiner Erstbefragung gab der BF zu seinen Antragsgründen befragt an, er sei aus Angst vor den Milizen des IS, die bereits "eine Stunde von seiner Heimatstadt" entfernt waren, geflohen. In seiner erstinstanzlichen Einvernahme legte er diesbezüglich unter neuerlichem Hinweis auf seine Angst vor dem IS sowie eine allgemein schlechte Sicherheitslage dar, dass seine beiden Brüder Angehörige der Peshmerga bzw. der Asayish in XXXX seien. Auf jenen, der bei den Asayish sei, sei geschossen und sei dieser dabei auch zwei Mal verletzt worden, auch auf den Wohnsitz der Familie sei geschossen worden und schließlich seien auch zwei Onkel von ihm, die ebenfalls den Peshmerga angehörten, in XXXX getötet worden. Er habe sich aus Angst vor Terroristen und Anhängern des IS kaum getraut das Haus zu verlassen.In seiner erstinstanzlichen Einvernahme legte er diesbezüglich unter neuerlichem Hinweis auf seine Angst vor dem IS sowie eine allgemein schlechte Sicherheitslage dar, dass seine beiden Brüder Angehörige der Peshmerga bzw. der Asayish in römisch 40 seien. Auf jenen, der bei den Asayish sei, sei geschossen und sei dieser dabei auch zwei Mal verletzt worden, auch auf den Wohnsitz der Familie sei geschossen worden und schließlich seien auch zwei Onkel von ihm, die ebenfalls den Peshmerga angehörten, in römisch 40 getötet worden. Er habe sich aus Angst vor Terroristen und Anhängern des IS kaum getraut das Haus zu verlassen. 2.3.2. Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des BF zur schlechten Sicherheitslage in seiner Heimat als glaubhaft, eine individuelle Verfolgung bzw. eine begründete Furcht davor habe er jedoch aus ihrer Sicht nicht darlegen können. In der Beschwerde des BF wurde neuerlich darauf verwiesen, dass Angehörige des BF Mitglieder der kurdischen Sicherheitskräfte seien, er selbst ebenso ein Kurde sei und Kurden generell vom IS bedroht bzw. angegriffen werden. Kurden seien daneben Angehörige einer (ethnischen) Minderheit, der per se Verfolgung drohe. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG führte der BF nach seinen Ausreisegründen gefragt aus, dass Angehörige des IS auf das Haus seiner Familie in XXXX geschossen hätten, weil sein Bruder bei den Asayish sei. Der Bruder selbst sei gerade beruflich unterwegs, der BF selbst sei aber zu Hause gewesen. Dieser Vorfall habe sich ca. im März 2015 zugetragen. Der BF habe dabei das Geräusch einer Gewehrsalve vernommen und sei sodann vor das Haus gegangen, dort habe er gerade noch ein unbekanntes Fahrzeug um die Ecke biegen gesehen. An der Hauswand habe er die Einschussspuren gesehen. Nachgefragt gab er an, es sei nur ein einziges Mal auf das Haus geschossen worden. Darüber hinaus habe es aber ca. ein bis zwei Wochen vor diesem Vorfall Drohbriefe des IS gegen die Familie gegeben, in denen man dieser mit dem Tod gedroht habe. Der bei den Asayish beschäftigte Bruder sei im Übrigen einmal bei einem Bombenanschlag verletzt worden, als er mit seinem Fahrzeug zum Dienstort unterwegs gewesen und beim Vorbeifahren ein Sprengsatz detoniert sei. Der BF selbst sei nie persönlich angegriffen worden. Er habe im Übrigen auch Angst davor, entführt zu werden, da auch schon Freunde von ihm entführt worden seien. Nachgefragt gab er dazu an, er könnte von Angehörigen des IS oder auch anderen Personen entführt werden.In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG führte der BF nach seinen Ausreisegründen gefragt aus, dass Angehörige des IS auf das Haus seiner Familie in römisch 40 geschossen hätten, weil sein Bruder bei den Asayish sei. Der Bruder selbst sei gerade beruflich unterwegs, der BF selbst sei aber zu Hause gewesen. Dieser Vorfall habe sich ca. im März 2015 zugetragen. Der BF habe dabei das Geräusch einer Gewehrsalve vernommen und sei sodann vor das Haus gegangen, dort habe er gerade noch ein unbekanntes Fahrzeug um die Ecke biegen gesehen. An der Hauswand habe er die Einschussspuren gesehen. Nachgefragt gab er an, es sei nur ein einziges Mal auf das Haus geschossen worden. Darüber hinaus habe es aber ca. ein bis zwei Wochen vor diesem Vorfall Drohbriefe des IS gegen die Familie gegeben, in denen man dieser mit dem Tod gedroht habe. Der bei den Asayish beschäftigte Bruder sei im Übrigen einmal bei einem Bombenanschlag verletzt worden, als er mit seinem Fahrzeug zum Dienstort unterwegs gewesen und beim Vorbeifahren ein Sprengsatz detoniert sei. Der BF selbst sei nie persönlich angegriffen worden. Er habe im Übrigen auch Angst davor, entführt zu werden, da auch schon Freunde von ihm entführt worden seien. Nachgefragt gab er dazu an, er könnte von Angehörigen des IS oder auch anderen Personen entführt werden. 2.3.3. Bei einer Gegenüberstellung dieser erst- und zweitinstanzlichen Aussagen des BF zu seinen Ausreisegründen fällt ins Auge, dass sich wesentliche, seiner Aussage nach für die Ausreise kausale Vorfälle, an die er auch ein zukünftiges Bedrohungspotential knüpfte, in ihrer Darstellung maßgeblich voneinander unterschieden. Vor dem Hintergrund der beruflichen Tätigkeit seiner beiden Brüder bei den kurdischen Sicherheitskräften behauptete er nämlich erstinstanzlich, jener Bruder, der bei den Asayish sei, sei beschossen worden, wobei dieser dabei auch zwei Mal verletzt worden sei, in der Beschwerdeverhandlung vermeinte er demgegenüber, dass dieser bei einem Bombenanschlag verletzt worden sei, als er mit seinem Fahrzeug zum Dienstort unterwegs gewesen und beim Vorbeifahren ein Sprengsatz detoniert sei, was jedoch nicht miteinander zu vereinbaren war. Was den behaupteten Beschuss des Hauses der Familie angeht, so war das konkrete vom BF geschilderte Geschehen insofern zu bezweifeln, als er behauptete, er sei, als er das Gewehrfeuer vernommen hatte, vor das Haus getreten und habe dabei nur mehr ein Fahrzeug, das er in der mündlichen Verhandlung erkennbar den Attentätern zuordnete, abfahren gesehen. Führt man sich nämlich vor Augen, dass der BF, wie er mehrfach darlegte, stets Angst vor einem Anschlag des IS gehabt habe, zumal es nicht nur schon Anschläge auf Verwandte von ihm, sondern auch Drohbriefe gegeben habe, so stellt es sich nicht als plausibel dar, dass er im Bewußtsein dessen einfach vor das Haus getreten sei und sich gerade dadurch in unmittelbare Gefahr gebracht habe, anstatt vorerst abzuwarten, sich zu verbergen oder eine Fluchtmöglichkeit zu suchen. Dass er unmittelbar im Anschluss an den Anschlag selbst vor das Haus getreten sein müßte, ergab sich aus seiner Aussage, dass er sogar noch das Fahrzeug der Attentäter im Wegfahren gesehen habe. Abgesehen von diesen Erwägungen, aus denen schon maßgebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses behaupteten Vorfalls abzuleiten waren, war dem Vortrag des BF insgesamt zu entnehmen, dass die Bedrohung durch den IS insbesondere den Angehörigen der kurdischen Sicherheitskräfte selbst, wie etwa den Brüdern und Onkeln des BF, gegolten habe. Gerade die Brüder sind aber wiederum nicht nur bis dato in XXXX verblieben, sondern üben nach wie vor ihren Dienst aus, ohne dass maßgebliche sicherheitsrelevante Vorfälle ihre Person betreffend feststellbar waren, zumal auch die behaupteten Vorfälle den bei den Asayish tätigen Bruder betreffend aus oben genannten Gründen nicht glaubhaft waren. Auch im Lichte dieser Erwägungen war sohin der vom BF behaupteten vormaligen individuellen Bedrohung durch den IS kein Glauben zu schenken.Abgesehen von diesen Erwägungen, aus denen schon maßgebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses behaupteten Vorfalls abzuleiten waren, war dem Vortrag des BF insgesamt zu entnehmen, dass die Bedrohung durch den IS insbesondere den Angehörigen der kurdischen Sicherheitskräfte selbst, wie etwa den Brüdern und Onkeln des BF, gegolten habe. Gerade die Brüder sind aber wiederum nicht nur bis dato in römisch 40 verblieben, sondern üben nach wie vor ihren Dienst aus, ohne dass maßgebliche sicherheitsrelevante Vorfälle ihre Person betreffend feststellbar waren, zumal auch die behaupteten Vorfälle den bei den Asayish tätigen Bruder betreffend aus oben genannten Gründen nicht glaubhaft waren. Auch im Lichte dieser Erwägungen war sohin der vom BF behaupteten vormaligen individuellen Bedrohung durch den IS kein Glauben zu schenken. Dies trifft ebenso auf das erstmalige Vorbringen des BF in der Beschwerdeverhandlung, dass der Familie des BF mehrere Drohbriefe des IS zugegangen seien, zu. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden solche Drohbriefe nämlich vom BF nie erwähnt, weshalb - jenseits des im Übrigen hier auch relevanten Neuerungsverbots im Beschwerdeverfahren, zumal der BF auf Vorhalt lediglich in untauglicher Weise vermeinte, dies sei, wiewohl er es vorgebracht habe, bei seiner Einvernahme offenbar nicht protokolliert worden - deren Existenz per se nicht glaubhaft war. Aus diesen Erwägungen war sohin zur negativen Feststellung zu gelangen, dass der BF nicht glaubhaft darzulegen vermochte, dass er vor seiner Ausreise aus dem Irak einer landesweiten Verfolgung durch Dritte, konkret durch Angehörige des IS, ausgesetzt war, woraus schon zu folgern war, dass auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass er der Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Darüber hinaus wurde dem BF in der Beschwerdeverhandlung vorgehalten, dass den aktuellen Informationen zur Lage im Irak zufolge sich der IS nur mehr im Zentrum der Stadt Mosul, der Hauptstadt der Provinz Ninava, verschanzt hat um dort in einer Art letzter Bastion noch den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten Widerstand zu leisten. Wenngleich der IS vormals bis zum Herbst 2016, als es auch zum letzten größeren sicherheitsrelevanten Vorfall in XXXX gekommen war, wiederholt versucht hat, die kurdischen Sicherheitskräfte in XXXX und Umgebung anzugreifen, so hat sich sein nunmehriger Handlungsspielraum auf fallweise von sogen. "Schläfern" verübte Anschläge auf öffentliche Plätze und Einrichtungen in den Städten des Iraks eingeengt. Ein systematisches und gezieltes Vorgehen von Angehörigen des IS gegen Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte in XXXX oder gar gegen deren Angehörige oder Verwandte stellt sich im Lichte dessen als nicht realistisch bzw. als äußerst unwahrscheinlich dar, weshalb sich auch aus diesen Gründen die Befürchtung des BF, bei einer Rückkehr nach XXXX einer individuellen Bedrohung durch Angehörige des IS ausgesetzt zu sein, aus Sicht des BVwG als nicht begründet darstellt.Darüber hinaus wurde dem BF in der Beschwerdeverhandlung vorgehalten, dass den aktuellen Informationen zur Lage im Irak zufolge sich der IS nur mehr im Zentrum der Stadt Mosul, der Hauptstadt der Provinz Ninava, verschanzt hat um dort in einer Art letzter Bastion noch den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten Widerstand zu leisten. Wenngleich der IS vormals bis zum Herbst 2016, als es auch zum letzten größeren sicherheitsrelevanten Vorfall in römisch 40 gekommen war, wiederholt versucht hat, die kurdischen Sicherheitskräfte in römisch 40 und Umgebung anzugreifen, so hat sich sein nunmehriger Handlungsspielraum auf fallweise von sogen. "Schläfern" verübte Anschläge auf öffentliche Plätze und Einrichtungen in den Städten des Iraks eingeengt. Ein systematisches und gezieltes Vorgehen von Angehörigen des IS gegen Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte in römisch 40 oder gar gegen deren Angehörige oder Verwandte stellt sich im Lichte dessen als nicht realistisch bzw. als äußerst unwahrscheinlich dar, weshalb sich auch aus diesen Gründen die Befürchtung des BF, bei einer Rückkehr nach römisch 40 einer individuellen Bedrohung durch Angehörige des IS ausgesetzt zu sein, aus Sicht des BVwG als nicht begründet darstellt. 2.3.4. Soweit in der Beschwerde erstmals in den Raum gestellt wurde, dass der BF bei einer Rückkehr alleine schon wegen seiner Zugehörigkeit zur "Minderheit" der Kurden einer Bedrohung ausgesetzt wäre, wurde schon durch diese Aussage als solche nicht erkennbar, von wem der BF alleine wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit bedroht werden sollte. Darüber hinaus stellen die Kurden in der engeren Heimat des BF nicht eine Minderheit, sondern die Mehrheitsbevölkerung - neben Angehörigen der arabischen und der turkmenischen Volksgruppe in geringerer Zahl - dar, und steht diese seit 2014 auch unter der Kontrolle der Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregierung. Damit ging auch diese in der Beschwerde ins Treffen geführte mögliche Gefährdung des BF aus ethnischen Gründen ins Leere. 2.3.5. Soweit der BF in der Beschwerdeverhandlung zuletzt noch vermeinte, er fürchte Opfer einer Entführung in XXXX zu werden, so war dieses Vorbringen zum einen so vage und spekulativ, dass ihm schon insoweit keine Relevanz zuzumessen war, zum anderen wäre der Hinweis auf allfällige bloße kriminelle Aktivitäten Dritter, denen er zum Opfer fallen könnte, - hier ungeachtet der Frage nach dem Zutreffen dieser Behauptung - allenfalls einer Beurteilung im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes zu unterziehen, was im gg. Fall jedoch angesichts der Gewährung solchen Schutzes für den BF durch die belangte Behörde nicht zur Diskussion stand.2.3.5. Soweit der BF in der Beschwerdeverhandlung zuletzt noch vermeinte, er fürchte Opfer einer Entführung in römisch 40 zu werden, so war dieses Vorbringen zum einen so vage und spekulativ, dass ihm schon insoweit keine Relevanz zuzumessen war, zum anderen wäre der Hinweis auf allfällige bloße kriminelle Aktivitäten Dritter, denen er zum Opfer fallen könnte, - hier ungeachtet der Frage nach dem Zutreffen dieser Behauptung - allenfalls einer Beurteilung im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes zu unterziehen, was im gg. Fall jedoch angesichts der Gewährung solchen Schutzes für den BF durch die belangte Behörde nicht zur Diskussion stand. 2.3.6. Die länderkundlichen Feststellungen des BVwG zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes um die als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignisse im Irak in Verbindung mit den dazu ergänzend in der Verhandlung in das Verfahren eingeführten länderkundlichen Informationsquellen. Diesen war im Übrigen auch kein über die oben erörterten, vom BF selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinaus gehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen dem BF drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte. Auch der Beschwerde des BF waren keine dahingehend relevanten Informationen zu entnehmen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Art. 151Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des Asyl

GH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des Asyl

GH wurden zu Mitgliedern des BVwG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

§ 3Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl

G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Zu A) 1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

§ 3Abs. 2 Asyl

G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.2. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, mit seinem Vorbringen glaubhaft darzulegen, dass er aus den von ihm im gg. Verfahren behaupteten Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder aus diesen Gründen bei einer Rückkehr einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. 2. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.römisch eins des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L502.2113738.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.