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{'item': 'L502 2114065-1'}

Obsah (21)§ 3§ 8aArt 133§ 5Art. 9§ 10§ 17§ 21§ 8§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135Art. 151§ 58§ 27§ 28§ 7§ 16§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2017 GeschäftszahlL502 2114065-1 SpruchL502 2114065-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wird

§ 8aVw

GVG iVm § 52 BFA-VG zurückgewiesen.Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wird

Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, BFA-VG zurückgewiesen. C) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (BF) stellte im Gefolge ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 08.08.2013 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie legte dabei als Identitätsnachweis ihren irakischen Reisepass vor, in dem sich u.a. ein spanisches Schengenvisum befand, der in Kopie zum Akt genommen wurde.
  2. Am gleichen Tag fand die Erstbefragung der BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
  3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes (BAA) vom 23.08.2013 wurde der BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen iSd Dublin III-VO mit Spanien geführt werden.
  4. Mit Schreiben vom 26.08.2013 stimmten die spanischen Behörden der Übernahme der BF und Zuständigkeit für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zu.
  5. Am 12.09.2013 wurde die BF an der Erstaufnahmestelle-Ost (EAST-Ost) des BAA zur Wahrung des Parteigehörs niederschriftlich einvernommen. Sie legte dabei - neben diversen medizinischen Unterlagen - als weitere Identitätsnachweise ihren Staatsbürgerschaftsnachweis, ihren Personalausweis und einen Ausweis für Pensionisten vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden.
  6. Am 23.09., 21.10., 11.11 sowie 19.11.2013 urgierte das Bundesasylamt die Vorlage aktueller medizinischer Unterlagen der BF, die am 19.11.2013 beim BAA einlangten.
  7. Am 04.12.2013 wurde die BF an der EAST-Ost einer medizinischen Begutachtung zur Prüfung ihrer Reisefähigkeit unterzogen.
  8. Mit Bescheid des BAA vom 12.12.2013 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und

Art. 9Abs.

2 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates (EG) Spanien als für die Prüfung des Antrags zuständig festgestellt. Unter einem wurde die BF

§ 10Abs. 1 Z. 1 Asyl

G aus Österreich nach Spanien ausgewiesen und ihre Abschiebung nach Spanien

§ 10Abs. 4 Asyl

G für zulässig erklärt.8. Mit Bescheid des BAA vom 12.12.2013 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und

Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung Nr.

343 aus 2003, des Rates (EG) Spanien als für die Prüfung des Antrags zuständig festgestellt. Unter einem wurde die BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus Österreich nach Spanien ausgewiesen und ihre Abschiebung nach Spanien

Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.

  1. Gegen diesen ihr am 16.12.2013 zugestellten Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 20.12.2013 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.
  2. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) langte am 24.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
  3. Mit Beschluss des BVwG vom 29.01.2014 wurde der Beschwerde

§ 17Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.11. Mit Beschluss des BVw

G vom 29.01.2014 wurde der Beschwerde

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 12. Mit Beschluss des BVwG vom 26.02.2014 wurde der Beschwerde

§ 21Abs.

3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben, womit das Verfahren der BF in Österreich zugelassen war.12. Mit Beschluss des BVwG vom 26.02.2014 wurde der Beschwerde

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben, womit das Verfahren der BF in Österreich zugelassen war. Der Beschluss erlangte mit Zustellung an die BF im Wege der Hinterlegung beim Postamt mit Wirksamkeit vom 05.03.2014 Rechtskraft.

  1. Am 23.07.2015 wurde die BF vor dem BFA, Regionaldirektion Wien, zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.
  2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2015 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde ihr jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).14. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2015 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihr jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 15. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 21.08.2015 wurde der BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG von Amts wegen eine Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren beigegeben.15. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 21.08.2015 wurde der BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen eine Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den Spruchpunkt I des ihr am 21.08.2015 ausgefolgten Bescheides wurde von der BF mit Unterstützung ihrer Rechtsberatung mit Schriftsatz vom 03.09.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Gegen den Spruchpunkt römisch eins des ihr am 21.08.2015 ausgefolgten Bescheides wurde von der BF mit Unterstützung ihrer Rechtsberatung mit Schriftsatz vom 03.09.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Unter einem stellte sie den Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers und legte sie als Beweismittel jeweils eine Kopie eines refugee certificate von UNHCR-Syrien vom 20.02.2013 sowie einer Sterbeurkunde ihres Gatten vor.
  3. Am 10.09.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung zugewiesen.
  4. Das BVwG führte am 14.03.2017 eine mündliche Verhandlung in der Sache der BF durch, der auch der Sohn der BF als Zeuge sowie eine Rechtsberaterin beiwohnten.
  5. Als länderkundliche Beweismittel führte das BVwG aktuelle Informationen zur allgemeinen Lage im Irak ins Verfahren der BF ein und veranlasste die Erstellung von Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems, des Informationssystems Zentrales Fremdenregister und des Strafregisters sie selbst betreffend sowie des Informationssystems Zentrales Fremdenregister ihren in Österreich aufhältigen Sohn betreffend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Die Identität der BF steht fest. Sie ist irakische Staatsangehörige, Angehörige der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft und verwitwet. Sie wurde in der Provinz XXXX geboren und hatte zuletzt ihren Wohnsitz in XXXX im Stadtteil XXXX (auch: XXXX) bei ihren Familienangehörigen.1.
  8. Die Identität der BF steht fest. Sie ist irakische Staatsangehörige, Angehörige der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft und verwitwet. Sie wurde in der Provinz römisch 40 geboren und hatte zuletzt ihren Wohnsitz in römisch 40 im Stadtteil römisch 40 (auch: römisch 40 ) bei ihren Familienangehörigen. Der Gatte der BF verstarb am 23.07.2005 in einer Klinik an den Folgen von Verletzungen, die er im Zuge seiner Entführung durch Unbekannte erlitten hatte. Der ältere Sohn der BF, ein Lehrer für landwirtschaftliche Berufe, lebt aktuell mit Gattin und Kindern in der irakischen Stadt XXXX. Beide Töchter der BF sind verheiratet und leben mit ihren Gatten und Kindern in XXXX im Stadtteil XXXX an jeweils eigenen Wohnsitzen. Die jüngere der beiden Töchter hat ein Dolmetscherstudium für die englische Sprache absolviert, ist aber derzeit arbeitslos. Einer der Schwiegersöhne der BF ist Pensionist, der andere als Ingenieur für Elektrotechnik in der Privatwirtschaft tätig. Die BF steht mit ihren Angehörigen im Irak in regelmäßigem telefonischem Kontakt.Der Gatte der BF verstarb am 23.07.2005 in einer Klinik an den Folgen von Verletzungen, die er im Zuge seiner Entführung durch Unbekannte erlitten hatte. Der ältere Sohn der BF, ein Lehrer für landwirtschaftliche Berufe, lebt aktuell mit Gattin und Kindern in der irakischen Stadt römisch 40 . Beide Töchter der BF sind verheiratet und leben mit ihren Gatten und Kindern in römisch 40 im Stadtteil römisch 40 an jeweils eigenen Wohnsitzen. Die jüngere der beiden Töchter hat ein Dolmetscherstudium für die englische Sprache absolviert, ist aber derzeit arbeitslos. Einer der Schwiegersöhne der BF ist Pensionist, der andere als Ingenieur für Elektrotechnik in der Privatwirtschaft tätig. Die BF steht mit ihren Angehörigen im Irak in regelmäßigem telefonischem Kontakt. Die BF verließ am 31.12.2006 gemeinsam mit ihrem älteren Sohn erstmals den Irak und reiste am 04.01.2007 nach Syrien ein, wo sie sich in der Folge - unterbrochen von (zumindest) einer Ausreise in die Türkei im Jahr 2011 - ca. sechs Jahre lang aufhielt. Im Februar 2013 kehrte sie über die Türkei in den Irak zurück, wo sie sich in der Folge mit ihren Angehörigen, mit Wohnsitz am vormaligen Familienwohnsitz im Stadtteil XXXX, der derzeit leer steht, bis zur neuerlichen Ausreise aufhielt.Die BF verließ am 31.12.2006 gemeinsam mit ihrem älteren Sohn erstmals den Irak und reiste am 04.01.2007 nach Syrien ein, wo sie sich in der Folge - unterbrochen von (zumindest) einer Ausreise in die Türkei im Jahr 2011 - ca. sechs Jahre lang aufhielt. Im Februar 2013 kehrte sie über die Türkei in den Irak zurück, wo sie sich in der Folge mit ihren Angehörigen, mit Wohnsitz am vormaligen Familienwohnsitz im Stadtteil römisch 40 , der derzeit leer steht, bis zur neuerlichen Ausreise aufhielt. Die BF reiste am 31.07.2013 ausgehend von XXXX auf legale Weise unter Verwendung ihres Reisepasses sowie eines spanischen Visums für den Schengenraum - in Begleitung ihres jüngeren Sohnes, einem ehemaligen Erdölingenieur - auf dem Luftweg aus dem Irak aus und am gleichen Tag über den Flughafen Wien nach Österreich ein, wo sie am 08.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Die BF reiste am 31.07.2013 ausgehend von römisch 40 auf legale Weise unter Verwendung ihres Reisepasses sowie eines spanischen Visums für den Schengenraum - in Begleitung ihres jüngeren Sohnes, einem ehemaligen Erdölingenieur - auf dem Luftweg aus dem Irak aus und am gleichen Tag über den Flughafen Wien nach Österreich ein, wo sie am 08.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Diesem Sohn der BF wurde mit Bescheid des BFA vom 05.09.2015 rechtskräftig der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Die BF bewohnt gemeinsam mit diesem sowie seiner Gattin und seinen Kindern eine Mietwohnung. Sie leidet in chronischer Form an rheumatoider Arthritis, Bluthochdruck und Diabetes und benötigt für ihre Fortbewegung einen Rollstuhl. Sie bezieht für ihren Lebensunterhalt über die Unterstützung ihres Sohnes hinaus Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber und ist in Österreich aktuell strafgerichtlich unbescholten. 1.
  9. Die BF verließ den Irak in der Erwartung einer besseren medizinischen Behandlung ihrer chronischen Krankheiten im Ausland sowie wegen einer ihrem jüngeren Sohn behaupteter Weise drohenden Verfolgung. Es war nicht feststellbar, dass die BF selbst vor ihrer Ausreise aus dem Irak aus in ihrer Person gelegenen Gründen einer Verfolgung ausgesetzt war oder sie der Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr ausgesetzt wäre. 1.
  10. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um XXXX sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.1.
  11. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak ist aktuell gekennzeichnet von den seit Oktober 2016 anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um römisch 40 sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Insgesamt wurden seit 2014 über drei Millionen Binnenvertriebene sowie über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert. Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an XXXX anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Seit November 2016 wurde die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wird der IS aktuell von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordringen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versucht durch vereinzelte Selbstmordanschläge in XXXX und anderen Städten im Südsowie Zentralirak seine wenn auch stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an römisch 40 anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Seit November 2016 wurde die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wird der IS aktuell von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordringen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versucht durch vereinzelte Selbstmordanschläge in römisch 40 und anderen Städten im Südsowie Zentralirak seine wenn auch stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Die Sicherheitslage in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen und sind aus dieser Region aktuell keine wesentlichen sicherheitsrelevanten Vorkommnisse bekannt. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum XXXX ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mosul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum römisch 40 ist im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die Ereignisse in und um Mosul. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten länderkundlichen Informationen sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Informationssystems Zentrales Fremdenregister, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems die BF und ihren jüngeren Sohn betreffend. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen. 2.
  14. Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und familiärer Status der BF konnten angesichts der Sprachkenntnisse und der Ortsangaben der BF sowie des Inhalts der von ihr vorgelegten Urkunden festgestellt werden. Die Feststellungen zum Lebenswandel und zu den familiären Verhältnissen der BF im Irak und in Syrien vor der letzten Ausreise aus dem Irak im Juli 2013 resultierten aus der Zusammenschau der verschiedenen Aussagen der BF dazu im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens und in der Beschwerdeverhandlung sowie des Inhalts ihres Reisepasses sowie der von ihr vorgelegten Urkunde von UNHCR-Syrien, die ein insgesamt stimmiges Gesamtbild ergaben. Die Feststellungen zum Lebenswandel und zu den familiären Verhältnissen der Angehörigen der BF im Irak zum Entscheidungszeitpunkt stützen sich auf die persönlichen Aussagen der BF in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zur aktuellen Lebenssituation der BF seit der Einreise nach Österreich stützen sich auf ihre Aussagen vor dem BVwG in Verbindung mit den vom BVwG eingeholten Informationen aus den genannten Datenbanken. 2.3.
  15. Im Zuge ihrer Erstbefragung gab die BF zu ihren Antragsgründen befragt an, sie sei (zuletzt) gemeinsam mit ihrem (jüngeren) Sohn aus dem Irak ausgereist, weil dieser dort von Verhaftung bedroht gewesen sei. In ihrer erstinstanzlichen Einvernahme vom 12.09.2013 im Zulassungsverfahren gab sie auf Befragen an, dass zwar ihr Sohn von Schiiten an seinem früheren Arbeitsplatz in XXXX bedroht gewesen sei, sie selbst sei aber nie bedroht worden.In ihrer erstinstanzlichen Einvernahme vom 12.09.2013 im Zulassungsverfahren gab sie auf Befragen an, dass zwar ihr Sohn von Schiiten an seinem früheren Arbeitsplatz in römisch 40 bedroht gewesen sei, sie selbst sei aber nie bedroht worden. In ihrer erstinstanzlichen Einvernahme vom 23.07.2015 gab sie an, sie sei mit ihrem Sohn ausgereist, der sich schon seit längerer Zeit um sie gekümmert habe, zumal sie krank sei, und benötige sie die weitere Unterstützung ihres Sohnes. Sie habe im Irak keine gute medizinische Behandlung erhalten und sei deshalb bei Bedarf auch in die Türkei oder nach Syrien gereist. Im Irak seien Frauen generell benachteiligt, so dürfe sie selbst als alte Frau dort (gemeint wohl: in der Öffentlichkeit) ihr Gesicht nicht zeigen. Sie selbst sei aber nie bedroht worden noch werde sie dort bedroht. Im Übrigen sei der Irak insgesamt nicht mehr sicher, dort herrsche Chaos. 2.3.
  16. Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen der BF zu ihren Ausreisegründen insgesamt als glaubhaft, eine individuelle Verfolgung bzw. eine begründete Furcht davor habe sie jedoch damit nicht darlegen können. In der Beschwerde der BF wurde unter Bezugnahme auf die Ausreisegründe des Sohnes der BF und die zwischenzeitige Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an ihn darauf verwiesen, dass bereits ihr Gatte im Jahr 2005 sowie ihre Brüder in den Jahren 2006 und 2007 ermordet worden seien, wobei davon auszugehen sei, dass deren Tod mit deren Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft stehe und daher schiitischen Milizen zuzuordnen sei, weshalb auch die BF selbst wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit Verfolgung zu befürchten habe. Darüber hinaus sei die BF wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen angesichts strenger religiöser Verhaltensregeln für Frauen bzw. der religiös bedingten Einschränkung der Rechte von Frauen, etwa im Hinblick auf deren Bekleidung und der Notwendigkeit männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit, gefährdet. Im Übrigen sei die BF als "alleinstehende verwitwete Frau" besonders vulnerabel. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG führte die BF nach ihren Ausreisegründen gefragt vorerst aus, dass sie zusammen mit ihrem Sohn ausgereist sei, weil dieser bedroht und sie von seiner Unterstützung und Pflege abhängig gewesen sei. Alleine hätte sie in der Heimat nicht leben können. Auf Nachfrage ihrer Rechtsberaterin legte sie in weiterer Folge dar, dass sie als Frau ihr Haus nicht alleine verlassen bzw. sich nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen habe können, junge Frauen seien dort auch von Entführungen bedroht, Frauen generell müssten stets mit Kopftuch und langem Kleid bekleidet sein, manchmal sei es opportun zusätzlich auch das Gesicht zu bedecken. Im Irak gäbe es nunmehr im Gegensatz zu früher generell keine Sicherheit mehr. Eine ihrer beiden Töchter, die jahrelang als Dolmetscherin für die arabische und englische Sprache für eine Behörde tätig gewesen sei, sei wegen ihrer Zugehörigkeit zur sunnitischen Bevölkerungsgruppe entlassen worden und nun arbeitslos, es würden nun bei den Behörden nur mehr schiitische Personen beschäftigt werden. Die medizinische Versorgung sei im Irak insgesamt sehr schlecht und Medikamente sehr teuer. 2.3.
  17. Soweit die BF über das gesamte Verfahren hinweg als Ausreisegrund ins Treffen führte, dass sie gemeinsam mit ihrem jüngeren Sohn ausgereist sei, weil sie schon zuvor als Witwe und chronisch kranke alte Frau auf seine Hilfe und Unterstützung angewiesen gewesen sei, war ihr in Übereinstimmung mit der Einschätzung der belangten Behörde Glauben zu schenken. Ihre Erkrankungen sowie der daraus resultierende Behandlungs- und Pflegebedarf war angesichts der vorgelegten medizinischen Unterlagen, ihres dahingehend konsistenten Vorbringens und zuletzt auch des Eindrucks in der Beschwerdeverhandlung ebenso nachvollziehbar wie im Lichte der vorliegenden Beweismittel und der Aussagen in der Beschwerdeverhandlung die Tatsache, dass sie im Gefolge des Todes ihres Gatten im Jahr 2005 der Unterstützung ihrer Söhne, im Einzelnen vorerst ihres älteren und in späterer Folge ihres jüngeren, bedurfte um mit diesen zuerst ab 2006 nach Syrien und in die Türkei und zuletzt 2013 nach Österreich zu gelangen. Auch dass sie es vorzog, zur besseren medizinischen Versorgung schon vor 2013 mehrmals den Irak zu verlassen, bzw. dass dies auch ein maßgeblicher Grund für die letzte Ausreise nach Österreich war, erachtete das Gericht als plausibel. Dass es ihr bis zu diesem Zeitpunkt aber überhaupt an einer medizinischen Grundversorgung im Irak gefehlt hätte, war aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu gewinnen, hatte die BF doch mehrfach und zuletzt noch vor dem BVwG (nur) darauf verwiesen, dass Medikamente im Irak teurer und die allgemeine medizinische Versorgung schlechter als in anderen Ländern sei, nicht jedoch behauptet, dass überhaupt keine Behandlung ihrer Erkrankung verfügbar gewesen sei. Soweit in der Beschwerde bzw. in der Beschwerdeverhandlung seitens der Rechtsberater der BF in den Raum gestellt wurde, dass diese als "alleinstehende verwitwete Frau" besonders verwundbar sei, war dem entgegen zu halten, dass sie selbst nie behauptete alleinstehend, d. h. ohne Unterstützung ihrer nächsten Angehörigen gewesen zu sein oder pro futuro zu sein. Sondern leben in XXXX selbst - unter Außerachtlassung des sie nach Österreich begleitenden und hier asylberechtigten Sohnes - demgegenüber weiterhin die beiden Töchter mit ihren Gatten und Kindern und steht die BF mit diesen in regelmäßigem Kontakt. Dass sie es für opportuner gehalten hat, mit ihrem jüngeren Sohn gemeinsam das Land zu verlassen, indizierte für das BVwG aber nicht, dass sie bei einer - hier theoretisch in Betracht zu ziehenden - Rückkehr nach XXXX dort tatsächlich allein auf sich gestellt wäre. Ebenso wie die Aussage der BF, dass es "nicht üblich sei", bei ihren Töchtern und deren Gatten, d.h. ihren Schwiegersöhnen, zu leben, nicht indizierte, dass die Töchter aus diesem Grunde ihre Mutter bei einer Rückkehr einfach im Stich lassen würden. Zudem hält sich noch der ältere Sohn der BF im Irak auf, mit dem sie schon ehemals nach Syrien ausgereist war, und ging der Hinweis der BF, dass sich dieser ja in (der irakischen Stadt) XXXX aufhalte, ins Leere, weil alleine aus diesem Hinweis nicht zu gewinnen war, dass dieser nicht auch in die ca. 200 km entfernt gelegene Hauptstadt des Iraks gelangen könnte um sich erforderlichenfalls auch um seine kranke alte Mutter zu kümmern.Soweit in der Beschwerde bzw. in der Beschwerdeverhandlung seitens der Rechtsberater der BF in den Raum gestellt wurde, dass diese als "alleinstehende verwitwete Frau" besonders verwundbar sei, war dem entgegen zu halten, dass sie selbst nie behauptete alleinstehend, d. h. ohne Unterstützung ihrer nächsten Angehörigen gewesen zu sein oder pro futuro zu sein. Sondern leben in römisch 40 selbst - unter Außerachtlassung des sie nach Österreich begleitenden und hier asylberechtigten Sohnes - demgegenüber weiterhin die beiden Töchter mit ihren Gatten und Kindern und steht die BF mit diesen in regelmäßigem Kontakt. Dass sie es für opportuner gehalten hat, mit ihrem jüngeren Sohn gemeinsam das Land zu verlassen, indizierte für das BVwG aber nicht, dass sie bei einer - hier theoretisch in Betracht zu ziehenden - Rückkehr nach römisch 40 dort tatsächlich allein auf sich gestellt wäre. Ebenso wie die Aussage der BF, dass es "nicht üblich sei", bei ihren Töchtern und deren Gatten, d.h. ihren Schwiegersöhnen, zu leben, nicht indizierte, dass die Töchter aus diesem Grunde ihre Mutter bei einer Rückkehr einfach im Stich lassen würden. Zudem hält sich noch der ältere Sohn der BF im Irak auf, mit dem sie schon ehemals nach Syrien ausgereist war, und ging der Hinweis der BF, dass sich dieser ja in (der irakischen Stadt) römisch 40 aufhalte, ins Leere, weil alleine aus diesem Hinweis nicht zu gewinnen war, dass dieser nicht auch in die ca. 200 km entfernt gelegene Hauptstadt des Iraks gelangen könnte um sich erforderlichenfalls auch um seine kranke alte Mutter zu kümmern. Stichhaltige Anhaltspunkte für eine mangelnde Grundversorgung der BF bei einer Rückkehr, sei es in medizinischer Hinsicht oder was ihre sonstigen existentiellen Bedürfnisse angeht, der in weiterer Folge in einer allfälligen Verknüpfung mit anderen individuellen Merkmalen der BF allenfalls auch Asylrelevanz zukommen könnte, waren sohin aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht gegeben. 2.3.
  18. Soweit ebenfalls von den Rechtsberatern der BF ins Treffen geführt wurde, dass die BF wegen ihrer bloßen Zugehörigkeit zur sunnitischen Bevölkerungsgruppe angesichts des früheren gewaltsames Todes ihres Gatten sowie ihrer Brüder, die mutmaßlich schiitischen Milizen zum Opfer gefallen seien, bei einer Rückkehr gefährdet sei, war im gg. Verfahren schon nicht feststellbar geworden, wer im Genaueren für den Tod dieser Personen in den Jahren 2005 bis 2007 verantwortlich gewesen war. Zwar war es als notorisch anzusehen, dass es in diesem Zeitraum zu weit verbreiteten gewaltsamen Übergriffen zwischen den Angehörigen der Konfessionen der Schiiten und der Sunniten sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweiligen Minderheitenkonfession aus jeweils mehrheitlich von Angehörigen der anderen Konfession bewohnten Gebieten insbesondere im Stadtgebiet von XXXX gekommen war. Dass es aber auch Jahre danach bis zum Zeitpunkt der Ausreise der BF im Juli 2013 zu einer solchen religiös bedingten systematischen Verfolgung von Angehörigen einer der beiden Konfessionen gekommen sei bzw. es weiterhin aktuell dazu käme, war nicht festzustellen. Weder war dies vorliegenden oder zur Vorlage gebrachten länderkundlichen Informationen zu entnehmen noch wäre dies aus dem persönlichen Vortrag der BF abzuleiten gewesen. Auch sprach gegen eine solche Annahme die Darstellung der BF, dass sie im Februar 2013 aus Syrien in den Irak zurückgekehrt war und sich in der Folge ca. ein halbes Jahr lang am Wohnsitz der Familie in XXXX aufgehalten hat, ohne dass es in diesem Zeitraum zu maßgeblichen Vorfällen in diese Richtung gekommen wäre. Nicht zuletzt war diesbezüglich noch zu berücksichtigen, dass die BF aus einem der mehrheitlich von Sunniten bewohnten Stadtteile XXXX stammt, was sie auf Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung auch bestätigte und ebenso einer religiös bedingten Bedrohung ebendort widersprach, weshalb sich aus all diesen Erwägungen die Annahme, die BF sei bei einer Rückkehr nach XXXX einer individuellen Bedrohung aus religiösen Gründen ausgesetzt, aus Sicht des BVwG als nicht begründet darstellte.2.3.
  19. Soweit ebenfalls von den Rechtsberatern der BF ins Treffen geführt wurde, dass die BF wegen ihrer bloßen Zugehörigkeit zur sunnitischen Bevölkerungsgruppe angesichts des früheren gewaltsames Todes ihres Gatten sowie ihrer Brüder, die mutmaßlich schiitischen Milizen zum Opfer gefallen seien, bei einer Rückkehr gefährdet sei, war im gg. Verfahren schon nicht feststellbar geworden, wer im Genaueren für den Tod dieser Personen in den Jahren 2005 bis 2007 verantwortlich gewesen war. Zwar war es als notorisch anzusehen, dass es in diesem Zeitraum zu weit verbreiteten gewaltsamen Übergriffen zwischen den Angehörigen der Konfessionen der Schiiten und der Sunniten sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweiligen Minderheitenkonfession aus jeweils mehrheitlich von Angehörigen der anderen Konfession bewohnten Gebieten insbesondere im Stadtgebiet von römisch 40 gekommen war. Dass es aber auch Jahre danach bis zum Zeitpunkt der Ausreise der BF im Juli 2013 zu einer solchen religiös bedingten systematischen Verfolgung von Angehörigen einer der beiden Konfessionen gekommen sei bzw. es weiterhin aktuell dazu käme, war nicht festzustellen. Weder war dies vorliegenden oder zur Vorlage gebrachten länderkundlichen Informationen zu entnehmen noch wäre dies aus dem persönlichen Vortrag der BF abzuleiten gewesen. Auch sprach gegen eine solche Annahme die Darstellung der BF, dass sie im Februar 2013 aus Syrien in den Irak zurückgekehrt war und sich in der Folge ca. ein halbes Jahr lang am Wohnsitz der Familie in römisch 40 aufgehalten hat, ohne dass es in diesem Zeitraum zu maßgeblichen Vorfällen in diese Richtung gekommen wäre. Nicht zuletzt war diesbezüglich noch zu berücksichtigen, dass die BF aus einem der mehrheitlich von Sunniten bewohnten Stadtteile römisch 40 stammt, was sie auf Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung auch bestätigte und ebenso einer religiös bedingten Bedrohung ebendort widersprach, weshalb sich aus all diesen Erwägungen die Annahme, die BF sei bei einer Rückkehr nach römisch 40 einer individuellen Bedrohung aus religiösen Gründen ausgesetzt, aus Sicht des BVwG als nicht begründet darstellte. 2.3.
  20. Soweit in der Beschwerde betont wurde, dass die BF bei einer Rückkehr auch wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen angesichts der Verbreitung strenger islamischer Verhaltensregeln für Frauen durch schiitische Milizen einer Bedrohung ausgesetzt wäre, ist zum einen auf die Ausführungen oben zu verweisen, denen zufolge die BF bereits vor der Ausreise im Juli 2013 in XXXX gelebt hat, ohne dass sie als Frau einer konkreten individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass es im Irak in den vergangenen Jahren vor dem Hintergrund des starken Einflusses von nicht nur in religiöser Hinsicht radikalen politischen Kräften zu einer "Islamisierung" der Gesellschaft im Allgemeinen gekommen ist und dabei auch die Frauen als solche ein Änderung des früheren - unter Saddam Hussein entwickelten - säkuläreren Rollenbildes der Frau hinzunehmen hatten, so stellt sich die aktuelle Situation im Irak mangels dahingehender stichhaltiger Hinweise nicht so dar, dass es Frauen per se nicht (mehr) möglich wäre am allgemeinen öffentlichen wie auch beruflichen Leben teilzunehmen oder besonders drakonischen Praktiken sowie Sanktionen in punkto Bekleidung u.ä. unterworfen zu sein. Einer solchen Annahme hat nicht zuletzt auch die BF selbst in der Beschwerdeverhandlung widersprochen, indem sie lediglich darauf verwies, dass sie außer Haus ein Kopftuch tragen musste oder tunlichst in Begleitung eines Mannes bestimmte Wege erledigte oder auch junge Mädchen angehalten seien in der Öffentlichkeit ein Kopftuch zu tragen. In diesem Zusammenhang war ebenso zu berücksichtigen, dass der heimatliche Wohnbezirk der BF, wo sich noch immer der Familienwohnsitz befindet und auch weiterhin ihre verheirateten Töchter leben, ein mehrheitlich von Sunniten bewohnter ist, in dem sich - ihrer Aussage nach - eher Schiiten unsicher fühlen würden als Sunniten dort von schiitischen Milizen bedroht seien.2.3.
  21. Soweit in der Beschwerde betont wurde, dass die BF bei einer Rückkehr auch wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen angesichts der Verbreitung strenger islamischer Verhaltensregeln für Frauen durch schiitische Milizen einer Bedrohung ausgesetzt wäre, ist zum einen auf die Ausführungen oben zu verweisen, denen zufolge die BF bereits vor der Ausreise im Juli 2013 in römisch 40 gelebt hat, ohne dass sie als Frau einer konkreten individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass es im Irak in den vergangenen Jahren vor dem Hintergrund des starken Einflusses von nicht nur in religiöser Hinsicht radikalen politischen Kräften zu einer "Islamisierung" der Gesellschaft im Allgemeinen gekommen ist und dabei auch die Frauen als solche ein Änderung des früheren - unter Saddam Hussein entwickelten - säkuläreren Rollenbildes der Frau hinzunehmen hatten, so stellt sich die aktuelle Situation im Irak mangels dahingehender stichhaltiger Hinweise nicht so dar, dass es Frauen per se nicht (mehr) möglich wäre am allgemeinen öffentlichen wie auch beruflichen Leben teilzunehmen oder besonders drakonischen Praktiken sowie Sanktionen in punkto Bekleidung u.ä. unterworfen zu sein. Einer solchen Annahme hat nicht zuletzt auch die BF selbst in der Beschwerdeverhandlung widersprochen, indem sie lediglich darauf verwies, dass sie außer Haus ein Kopftuch tragen musste oder tunlichst in Begleitung eines Mannes bestimmte Wege erledigte oder auch junge Mädchen angehalten seien in der Öffentlichkeit ein Kopftuch zu tragen. In diesem Zusammenhang war ebenso zu berücksichtigen, dass der heimatliche Wohnbezirk der BF, wo sich noch immer der Familienwohnsitz befindet und auch weiterhin ihre verheirateten Töchter leben, ein mehrheitlich von Sunniten bewohnter ist, in dem sich - ihrer Aussage nach - eher Schiiten unsicher fühlen würden als Sunniten dort von schiitischen Milizen bedroht seien. Dass es der BF bei einer Rückkehr in die Heimat als Frau schlechthin nicht mehr zumutbar wäre dort ein Leben zu führen, weil sie in Österreich die Freiheiten der (europäischen) Frauen erkannt habe und diese auch selbst nicht mehr missen möchte, wie dies von ihren Rechtsberatern in den Raum gestellt wurde, ging schon angesichts dessen ins Leere, dass die BF in der Verhandlung von sich aus mit einem Kopftuch und einem langen Kleid, also eben nicht in europäischer Manier bekleidet erschienen war und auch persönlich dahingehend nichts darlegte, woraus ein solcher fundamentaler Gesinnungswandel, wie er ihr zuvor unterstellt worden war, erkennbar geworden wäre. 2.3.
  22. Die länderkundlichen Feststellungen des BVwG zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf das Amtswissen des erkennenden Gerichtes um die als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignisse im Irak in Verbindung mit den dazu ergänzend in der Verhandlung in das Verfahren eingeführten länderkundlichen Informationsquellen. Diesen war im Übrigen auch kein über die oben erörterten, von der BF selbst oder ihren Rechtsberatern dargebotenen Verfolgungsgründe hinaus gehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen der BF drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte. Auch der Beschwerde der BF waren keine dahingehend relevanten Informationen zu entnehmen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Art. 151Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des Asyl

GH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des Asyl

GH wurden zu Mitgliedern des BVwG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

§ 3Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl

G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Zu A) 1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

§ 3Abs. 2 Asyl

G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.2. Die Beschwerdeführerin war nicht in der Lage, mit ihrem Vorbringen glaubhaft darzulegen, dass sie aus asylrelevanten Gründen ihren Herkunftsstaat verlassen hat oder aus diesen Gründen bei einer Rückkehr einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. 2. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.römisch eins des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen. Zu B) 1.1. § 8a VwGVG idF BGBl. I Nr. 24/2017 lautet:1.1. Paragraph 8 a, VwGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, lautet:

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt. 1.
  1. § 52 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:1.
  2. Paragraph 52, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:
(1)Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage

§ 16Abs. 2 Vw

GVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(1)Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG und Paragraphen 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage

Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2)Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren

Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beschaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.

(2)Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren

Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beschaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.

(3)Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetscherkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren. 1.
  1. § 70 AsylG idgF lautet:1.
  2. Paragraph 70, AsylG idgF lautet: Die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen sind von den Gebühren befreit. Weiter sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten.
  3. In den Erläuterungen zur og. Novelle des VwGVG, in Kraft getreten mit 17.01.2017, heißt es: "Mit dem Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015, hat der Verfassungsgerichtshof § 40 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, als verfassungswidrig"Mit dem Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7 aus 2015,, hat der Verfassungsgerichtshof Paragraph 40, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Aufhebung tritt mit Ablauf des
  4. Dezember 2016 in Kraft. § 40 VwGVG sieht vor, dass einem Beschuldigten - unter weiteren Voraussetzungen - im Verwaltungsstrafverfahren ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wird, wenn der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung zu tragen. § 40 (Abs. 1) VwGVG entspricht im Wesentlichen dem Art. 6 Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/
  5. Diese Bestimmung sieht vor, dass jeder Angeklagte - unter weiteren Voraussetzungen - das Recht hat, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten.Paragraph 40, VwGVG sieht vor, dass einem Beschuldigten - unter weiteren Voraussetzungen - im Verwaltungsstrafverfahren ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wird, wenn der Beschuldigte außerstande ist, die Kosten der Verteidigung zu tragen. Paragraph 40, (Absatz eins,) VwGVG entspricht im Wesentlichen dem Artikel 6, Absatz 3, Litera c, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,. Diese Bestimmung sieht vor, dass jeder Angeklagte - unter weiteren Voraussetzungen - das Recht hat, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beschränkt sich die EMRK jedoch nicht darauf, das Recht auf einen Pflichtverteidiger in Strafverfahren zu gewährleisten, sondern verpflichtet auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche - unter weiteren Voraussetzungen - zur Verfahrenshilfe. Unter Berufung auf diese Rechtsprechung wurde § 40 VwGVG vom Verfassungsgerichtshof mit der Begründung aufgehoben, die Bestimmung schließe in unzulässiger Weise Verfahrenshilfe in Verfahren, die keine Verwaltungsstrafverfahren sind, aus.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beschränkt sich die EMRK jedoch nicht darauf, das Recht auf einen Pflichtverteidiger in Strafverfahren zu gewährleisten, sondern verpflichtet auch in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche - unter weiteren Voraussetzungen - zur Verfahrenshilfe. Unter Berufung auf diese Rechtsprechung wurde Paragraph 40, VwGVG vom Verfassungsgerichtshof mit der Begründung aufgehoben, die Bestimmung schließe in unzulässiger Weise Verfahrenshilfe in Verfahren, die keine Verwaltungsstrafverfahren sind, aus. Die Aufhebung des § 40 VwGVG durch den Verfassungsgerichtshof soll zum Anlass genommen werden, das Institut der Verfahrenshilfe im Verfahren der Verwaltungsgerichte neu zu regeln und einen Rechtszustand herzustellen, der der diesbezüglichen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Rechnung trägt.Die Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG durch den Verfassungsgerichtshof soll zum Anlass genommen werden, das Institut der Verfahrenshilfe im Verfahren der Verwaltungsgerichte neu zu regeln und einen Rechtszustand herzustellen, der der diesbezüglichen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Rechnung trägt. Aus diesem Grund soll im
  6. Hauptstück
  7. Abschnitt VwGVG ein § 8a aufgenommen werden, der die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelt. Diese Verfahrenshilfe soll der Verfahrenshilfe im zivilgerichtlichen Verfahren entsprechen. Im Verwaltungsstrafverfahren soll - wie bisher - ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben werden können. Es bedarf daher auch einer entsprechenden Anordnung im
  8. Hauptstück
  9. Abschnitt VwGVG (an Stelle des bisherigen § 40VwGVG).Aus diesem Grund soll im
  10. Hauptstück
  11. Abschnitt VwGVG ein Paragraph 8 a, aufgenommen werden, der die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren regelt. Diese Verfahrenshilfe soll der Verfahrenshilfe im zivilgerichtlichen Verfahren entsprechen. Im Verwaltungsstrafverfahren soll - wie bisher - ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben werden können. Es bedarf daher auch einer entsprechenden Anordnung im
  12. Hauptstück
  13. Abschnitt VwGVG (an Stelle des bisherigen Paragraph 40 römisch fünf, w, G, römisch fünf G,). Die vorgeschlagenen Abs. 1 und 2 des § 8a VwGVG sehen die Voraussetzungen vor, unter denen ein Anspruch auf Verfahrenshilfe besteht.

dem vorgeschlagenen Abs. 1 ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Darüber hinaus regelt der vorgeschlagene § 8a die Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe näher.Die vorgeschlagenen Absatz eins und 2 des Paragraph 8 a, VwGVG sehen die Voraussetzungen vor, unter denen ein Anspruch auf Verfahrenshilfe besteht.

dem vorgeschlagenen Absatz eins, ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Darüber hinaus regelt der vorgeschlagene Paragraph 8 a, die Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe näher. Der vorgeschlagene § 8a Abs. 1 Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, "[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist". Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.Der vorgeschlagene Paragraph 8 a, Absatz eins, Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, "[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist". Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. So sieht etwa § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene § 8a daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen § 8a hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten.So sieht etwa Paragraph 52, des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene Paragraph 8 a, daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen Paragraph 8 a, hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten. 3. Der BF wurde mit Verfahrensanordnung des BFA vom 21.08.2015

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren beigegeben. Dieser unterstützte - wie sich dem gg. Verfahrensakt entnehmen lässt - die BF bei der Abfassung ihrer Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid und Einbringung derselben beim BFA und war eine Rechtsberaterin bei der am 14.03.2017 vor dem BVwG in der Sache der BF durchgeführten mündlichen Verhandlung anwesend.3. Der BF wurde mit Verfahrensanordnung des BFA vom 21.08.2015

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren beigegeben. Dieser unterstützte - wie sich dem gg. Verfahrensakt entnehmen lässt - die BF bei der Abfassung ihrer Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid und Einbringung derselben beim BFA und war eine Rechtsberaterin bei der am 14.03.2017 vor dem BVwG in der Sache der BF durchgeführten mündlichen Verhandlung anwesend. Im Lichte der oben stehenden Erläuterungen zum § 8a VWGVG idgF sowie der Subsidiarität desselben gegenüber dem § 52 Abs. 1 BFA-VG waren sohin die Verfahrensgarantien der BF iSd Art. 47 GRC im gg. Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gewährleistet.Im Lichte der oben stehenden Erläuterungen zum Paragraph 8 a, VWGVG idgF sowie der Subsidiarität desselben gegenüber dem Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG waren sohin die Verfahrensgarantien der BF iSd Artikel 47, GRC im gg. Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gewährleistet. 4. Der Antrag der BF auf kostenlose Beigabe eines Verfahrenshelfers für das Verfahren vor dem BVwG war sohin als unzulässig zurückzuweisen. Zu C)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L502.2114065.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.