Obsah (13)
§ 28Art 133§§ 67§§ 37§ 6§ 58§ 17Art 130§ 14§ 15§ 59§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2017 GeschäftszahlL503 2125580-1 SpruchL503 2125580-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als
§ 28Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer, XXXX (im Folgenden kurz: "BF"), ist ehemaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX GmbH (im Folgenden kurz: "G. GmbH"), wobei die XXXX GmbH wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der XXXX GmbH & Co KG (im Folgenden kurz: "G. GmbH & Co KG") war; der BF war zudem Kommanditist der der XXXX GmbH & Co KG.
- Der nunmehrige Beschwerdeführer, römisch 40 (im Folgenden kurz: "BF"), ist ehemaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 GmbH (im Folgenden kurz: "G. GmbH"), wobei die römisch 40 GmbH wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der römisch 40 GmbH & Co KG (im Folgenden kurz: "G. GmbH & Co KG") war; der BF war zudem Kommanditist der der römisch 40 GmbH & Co KG. Mit Bescheid (Titel: "Haftung
§§ 67Abs.
10 ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") vom 18.02.2016 und mit einer diesen Bescheid bestätigenden Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2016 verpflichtete die SGKK den BF zur Zahlung des Rückstandes aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2014 bis Juni 2015 in der Höhe von €Mit Bescheid (Titel: "Haftung
Paragraphen 67, Absatz 10, ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") vom 18.02.2016 und mit einer diesen Bescheid bestätigenden Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2016 verpflichtete die SGKK den BF zur Zahlung des Rückstandes aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2014 bis Juni 2015 in der Höhe von € 17.018,49 zuzüglich Verzugszinsen in der sich aus § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 1.2.2016 7,88% p.a. aus €17.018,49 zuzüglich Verzugszinsen in der sich aus Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien ab 1.2.2016 7,88% p.a. aus € 15.783,81. Begründend führte die SGKK im Bescheid vom 18.2.2016 aus, nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nach Abzug der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds sei der in der Rückstandsaufstellung ersichtliche Betrag bei der G. GmbH & Co KG uneinbringlich. Auf dem Beitragskonto der G. GmbH & Co KG scheine per 18.2.2016 ein Gesamtrückstand in Höhe von € 17.018,49 offen auf. Der BF hafte als ehemaliger unbeschränkt haftender Geschäftsführer der Gesellschaft – ein solcher sei er laut Firmenbuch vom 25.09.2014 bis 10.06.2015 gewesen –
den §§ 67 Abs. 10 und 58 Abs. 5 ASVG.Begründend führte die SGKK im Bescheid vom 18.2.2016 aus, nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nach Abzug der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds sei der in der Rückstandsaufstellung ersichtliche Betrag bei der G. GmbH & Co KG uneinbringlich. Auf dem Beitragskonto der G. GmbH & Co KG scheine per 18.2.2016 ein Gesamtrückstand in Höhe von € 17.018,49 offen auf. Der BF hafte als ehemaliger unbeschränkt haftender Geschäftsführer der Gesellschaft – ein solcher sei er laut Firmenbuch vom 25.09.2014 bis 10.06.2015 gewesen –
den Paragraphen 67, Absatz 10 und 58 Absatz 5, ASVG. Es werde neben der Ungleichbehandlung auch die Verletzung von Meldepflichten für den Zeitraum Dezember 2014 bis Juni 2015 geltend gemacht. Im Zuge der GPLA-Prüfung sei festgestellt worden, dass im besagten Zeitraum Feiertagsarbeitsentgelte nicht vollständig berechnet worden und die Dienstnehmer XXXX (im Folgenden kurz: "Dienstnehmer S.") und XXXX (im Folgenden kurz: "Dienstnehmerin J.") nicht ordnungsgemäß gemeldet und abgerechnet worden seien. Darüber hinaus sei die Klage für den Dienstnehmer XXXX (im Folgenden kurz: "Dienstnehmer W.") nachverrechnet worden.Es werde neben der Ungleichbehandlung auch die Verletzung von Meldepflichten für den Zeitraum Dezember 2014 bis Juni 2015 geltend gemacht. Im Zuge der GPLA-Prüfung sei festgestellt worden, dass im besagten Zeitraum Feiertagsarbeitsentgelte nicht vollständig berechnet worden und die Dienstnehmer römisch 40 (im Folgenden kurz: "Dienstnehmer S.") und römisch 40 (im Folgenden kurz: "Dienstnehmerin J.") nicht ordnungsgemäß gemeldet und abgerechnet worden seien. Darüber hinaus sei die Klage für den Dienstnehmer römisch 40 (im Folgenden kurz: "Dienstnehmer W.") nachverrechnet worden. Auf ein Schreiben mit der Aufforderung, den Rückstand zu bezahlen oder Gründe zu nennen bzw. Unterlagen vorzulegen (Liquiditätsaufstellung), die sein Verschulden an der Pflichtverletzung und somit die persönliche Haftung ausschließen würden, habe der BF nicht reagiert, weshalb nun die persönliche Haftung des BF nach § 67 Abs. 10 ASVG mit Bescheid auszusprechen gewesen sei.Auf ein Schreiben mit der Aufforderung, den Rückstand zu bezahlen oder Gründe zu nennen bzw. Unterlagen vorzulegen (Liquiditätsaufstellung), die sein Verschulden an der Pflichtverletzung und somit die persönliche Haftung ausschließen würden, habe der BF nicht reagiert, weshalb nun die persönliche Haftung des BF nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG mit Bescheid auszusprechen gewesen sei. Ergänzend äußerte sich die SGKK in der Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2016 im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt: Es bestehe auch für den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH als den gesetzlichen Vertreter der KG eine Haftung, ohne zuerst die Haftung der Komplementärgesellschaft feststellen zu müssen. Eine ständige Vertretung des BF durch die Eltern sei der SGKK nicht bekannt gewesen und ändere auch nichts an der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG.Eine ständige Vertretung des BF durch die Eltern sei der SGKK nicht bekannt gewesen und ändere auch nichts an der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Zur GPLA-Prüfung führte die SGKK erklärend aus, dass der Dienstgeber über deren Inhalt laut Niederschrift am 05.11.2015 informiert worden und dass aufgrund mangelnder Zeitaufzeichnungen das Feiertagsarbeitsentgelt nach den tatsächlich gearbeiteten Stunden nachverrechnet worden sei. Bei allen anderen Dienstnehmern ohne Aufzeichnungen sei das Feiertagsarbeitsentgelt mit acht Stunden pro Feiertag laut Kollektivvertragslohn nachverrechnet worden. Beim Dienstnehmer S. und bei der Dienstnehmerin J. seien die Tage und Stunden laut Zeitaufzeichnungen 2015, die nicht zur Sozialversicherung gemeldet worden seien, mit dem Kollektivvertragslohn nachgemeldet und nachverrechnet worden. Beim Dienstnehmer W. sei die Klage nachverrechnet worden. Der im Spruch geltend gemachte Betrag entspreche jenem in der beigelegten Rückstandsaufstellung. In der Beschwerde seien weder Unterlagen zur Prüfung der Gleichbehandlung vorgelegt, noch haltbare Argumente gegen die Meldepflichtverletzung vorgebracht worden, daher sei der Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
- Dem Erstbescheid und der Beschwerdevorentscheidung ging nach den vorliegenden Verwaltungsakten voran, dass die SGKK den BF mit Schreiben (Titel: "Haftung für Beiträge gem. § 67 Abs. 10 ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis vom 20.01.2016 erstmals informierte, dass aus den Beiträgen Dezember 2014 bis Juni 2015 auf dem Beitragskonto der G. GmbH & Co KG ein Rückstand in der Höhe von €
- Dem Erstbescheid und der Beschwerdevorentscheidung ging nach den vorliegenden Verwaltungsakten voran, dass die SGKK den BF mit Schreiben (Titel: "Haftung für Beiträge gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis vom 20.01.2016 erstmals informierte, dass aus den Beiträgen Dezember 2014 bis Juni 2015 auf dem Beitragskonto der G. GmbH & Co KG ein Rückstand in der Höhe von € 16.957,05 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Begründend führte die SGKK aus, der BF hafte als Geschäftsführer und Vertreter, da die Beiträge bei der G. GmbH & Co KG aufgrund der Insolvenz uneinbringlich seien. Neben der Ungleichbehandlung werde auch die Meldepflichtverletzung geltend gemacht. Die SGKK fordere den BF auf, den Rückstand bis spätestens 12.02.2016 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die gegen eine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG sprechen.Begründend führte die SGKK aus, der BF hafte als Geschäftsführer und Vertreter, da die Beiträge bei der G. GmbH & Co KG aufgrund der Insolvenz uneinbringlich seien. Neben der Ungleichbehandlung werde auch die Meldepflichtverletzung geltend gemacht. Die SGKK fordere den BF auf, den Rückstand bis spätestens 12.02.2016 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die gegen eine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen.
- Daraufhin erging von der SGKK der Bescheid vom 18.02.2016, gegen den der BF am 17.03.2016 unter Vorlage diverser Unterlagen Beschwerde erhob. 3.
- In dieser führte der BF zum Sachverhalt im Wesentlichen zusammengefasst aus, er besuche die Tourismus – Sportschule in B. und solle den gut gehenden elterlichen Betrieb übernehmen. Zur Verwirklichung dieses Vorhabens seien die G. GmbH und die G. GmbH & Co KG gegründet worden. Die G. GmbH sei persönlich haftende Gesellschafterin der G. GmbH & Co KG und der BF wiederum Geschäftsführer der G. GmbH. Da der BF aber selbst niemals beabsichtigt habe, während der Dauer seiner Ausbildung aktiv als Geschäftsführer tätig zu sein, sei am 27.11.2014 eine Vollmacht unterzeichnet worden, in der der BF seinen Eltern in Zusammenhang mit dem Unternehmen je eine einzelne allgemeine und unbeschränkte Vollmacht eingeräumt habe. Entgegen der Ansicht der SGKK sei der BF niemals aktiver Geschäftsführer, weder der G. GmbH noch der G. GmbH & Co KG, gewesen. Richtig sei vielmehr, dass unbeschränkt haftende Gesellschafterin der G. GmbH & Co KG seit Beginn ihres Bestehens die G. GmbH gewesen sei. 3.
- Zur – seiner Ansicht nach vorliegenden - Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochten Bescheides brachte der BF unter anderem folgende Einwände vor: Die SGKK habe die Tatsache ignoriert, dass der BF seinen Eltern die umfassende Vollmacht erteilt habe, ihn ständig zu vertreten. Der BF habe seinen Eltern vertraut, die wiederum nach bestem Wissen und Gewissen Meldungen und Auskünfte an die SGKK erteilt hätten. Auch daher liege keine Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten des BF vor. Sollte dennoch eine grundsätzliche persönliche Haftung des BF
§§ 67Abs.
10 und 83 ASVG gegeben sein, sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich, aufgrund welcher angeblicher Pflichtverletzungen zu welcher Zeit die einzelnen Beträge geltend gemacht worden seien.Sollte dennoch eine grundsätzliche persönliche Haftung des BF
Paragraphen 67, Absatz 10 und 83 ASVG gegeben sein, sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich, aufgrund welcher angeblicher Pflichtverletzungen zu welcher Zeit die einzelnen Beträge geltend gemacht worden seien. Der BF habe zu keinem Zeitpunkt die SGKK schlechter behandelt als die übrigen Gläubiger. Offene Beträge seien bedient worden, solange entsprechende Mittel vorhanden gewesen seien. Ein kleiner Gastronomiebetrieb – wie die G. GmbH & Co KG – sei jedenfalls damit überfordert, eine konkrete Aufstellung über die abzuführenden und zu meldenden Beträge ins kleinste Detail zu erstellen. Zudem habe der BF auch nicht schuldhaft gehandelt. Bei der GPLA-Prüfung hätten sich Sachverhalte erst zum Zeitpunkt der Prüfung ergeben und der BF hätte demnach vorausschauend Beträge zu entrichten gehabt, ohne dass der begründende Sachverhalt bereits vorgelegen habe. Das betreffe konkret die Nachberechnung von Beschäftigungsverhältnissen nach Beendigung der G. GmbH & Co KG. Nicht nachvollziehbar sei auch die Aufstellung bzw. die Höhe der Forderung, so scheine im Bescheid vom 18.02.2016 ein Betrag von € 17.018,49 und im Schreiben vom 20.01.2016 ein Betrag von € 16.957,05 unberichtigt auf. Die SGKK habe auch niemals dargelegt, wie sie die Pauschalzahlung vom Mai 2015 von € 22.000,- (finanziert durch einen Kredit) verbucht habe. Diese hätte die SGKK anrechnen müssen. Sie sei in der Rückstandsaufstellung nicht angeführt. 3.3. Zum – seiner Ansicht nach - ergänzungsbedürftigen Sachverhalt gab der BF unter anderem an: Die SGKK habe es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt
§§ 37i
Vm 39 AVG zu ermitteln. Die SGKK hätte im Zuge ihrer durchgeführten Überprüfung aufgrund ihrer technischen und personellen Voraussetzungen viel besser herausfiltern können, welche Beträge bei ihr offen sind. Es liege darin jedenfalls eine Verletzung der Ermittlungspflicht, die dem BF nicht aufgebürdet werden könne.Die SGKK habe es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt
Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 AVG zu ermitteln. Die SGKK hätte im Zuge ihrer durchgeführten Überprüfung aufgrund ihrer technischen und personellen Voraussetzungen viel besser herausfiltern können, welche Beträge bei ihr offen sind. Es liege darin jedenfalls eine Verletzung der Ermittlungspflicht, die dem BF nicht aufgebürdet werden könne. 3.
- Zu sonstigen Verfahrensmängeln brachte der BF vor: Die SGKK sei ihrer Begründungspflicht insofern nicht nachgekommen, als nicht ersichtlich sei, welche konkrete einzeln geltend gemachte Position auf Grund welcher angeblichen Pflichtverletzung des BF geltend gemacht werde. Das mache den Bescheid diesbezüglich weder überprüfbar noch nachvollziehbar. Die SGKK habe jedenfalls die Rechtslage verkannt. Es sei auch kein Verschulden des BF gegeben. Es handle sich aufgrund der fehlenden bzw. der Scheinbegründung um einen wesentlichen Verfahrensfehler, da die SGKK zu einem anders lautenden, für den BF günstigeren, Bescheid hätte gelangen können. 3.
- Abschließend stellte der BF die Anträge, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, dem BF Einsicht in den zu Grunde liegenden Akt der SGKK zu gewähren, sowie ihm die Möglichkeit einzuräumen, nach erfolgter Akteneinsicht ein weiteres Vorbringen zu erstatten und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
- Nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die SGKK am 06.04.2016 stellte der BF am 14.03.2016 unter Verweis auf die bisherigen Ausführungen und Anträge einen Vorlageantrag.
- Am 02.05.2016 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme ab, in der sie zusammenfassend ausführte, der BF habe auf das erstmalige Schreiben der SGKK vom 20.01.2016 nicht reagiert, weshalb mit 18.02.2016 der Bescheid erlassen worden sei. Mit der Beschwerde vom 17.03.2016 habe der BF Gründe vorgebracht, welche angeblich gegen sein Verschulden sprechen sollten, Unterlagen zur Prüfung der Gleichbehandlung seien jedoch nicht beigelegt worden. Am 06.04.2016 sei die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung unter Eingehen auf das Vorbringen des BF, jedoch mangels Unterlagen und aussagekräftiger Gründe, abgewiesen worden. Der am 14.04.2016 vom BF eingebrachte Vorlageantrag habe keine weiteren Argumente erhalten. Die SGKK stelle daher die Anträge, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF war vom 25.09.2014 bis zum 10.06.2015 handelsrechtlicher Geschäftsführer der G. GmbH – der Komplementär-GmbH der G. GmbH & Co KG. Die G. GmbH vertrat seit 04.10.2014 selbstständig die G. GmbH & Co KG, bei der der BF die Funktion des Kommanditisten innehatte. Am 27.11.2014 räumte der BF als Geschäftsführer der G. GmbH bzw. mittelbar der G. GmbH & Co KG seinen Eltern eine "einzelne allgemeine und unbeschränkte Vollmacht" ein. 1.
- Sowohl über die G. GmbH & Co KG als auch über die G. GmbH wurden mit Beschluss des LG S. jeweils vom 13.07.2015 bzw. vom 15.03.2016 das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet. Beide Gesellschaften wurden aufgelöst und gelöscht. 1.
- Nach Abzug der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds im Zuge des Insolvenzverfahrens war der aus dem – (zuletzt) dem Erstbescheid vom 18.2.2016 beigefügten - Rückstandsausweis vom 18.2.2016 ersichtliche Betrag von € 15.783,81 aus den Beiträgen Dezember 2014 bis Juni 2015 bei der G. GmbH & Co KG uneinbringlich, wobei entsprechende Verzugszinsen hinzukommen. Dieser Betrag resultiert aus folgenden Umständen: Die GPLA-Prüfung hatte für den Zeitraum Dezember 2014 bis Juni 2015 Meldepflichtverletzungen durch eine nicht vollständige Berechnung der Feiertagsarbeitsentgelte und eine nicht ordnungsgemäße Anmeldung und Abrechnung des Dienstnehmers S., der Dienstnehmerin J. und des Dienstnehmers W. ergeben. Die SGKK hatte den BF am 05.11.2015 über den Inhalt der GPLA-Prüfung informiert: Aufgrund mangelnder Zeitaufzeichnungen wurde das Feiertagsarbeitsentgelt nach den tatsächlich gearbeiteten Stunden nachverrechnet. Bei allen anderen Dienstnehmern ohne Aufzeichnungen wurde das Feiertagsentgelt mit acht Stunden pro Feiertag laut Kollektivvertragslohn nachverrechnet. Beim Dienstnehmer S. und bei der Dienstnehmerin J. wurden die Tage und Stunden laut Zeitaufzeichnungen 2015, die nicht zur Sozialversicherung gemeldet wurden, mit dem Kollektivvertrag nachgemeldet und nachverrechnet. Beim Dienstnehmer W. wurde die Klage nachverrechnet. Diese Nachverrechnungen aufgrund der Meldepflichtverletzungen des BF fanden im Rückstandsausweis in der jeweiligen monatlichen Position "Beitrag GPLA Rest" ihren Niederschlag. Zusätzlich hat der BF von Februar bis Juni 2015 allgemeine sozialversicherungsrechtliche Pflichten (konkret: seine Pflichten zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen) verletzt, was sich ebenso im Rückstandsausweis niederschlägt (jeweilige monatliche Position: "Beitrag Rest"). 1.
- Im Mai 2015 hatte der BF zur Abdeckung von Beitragsrückständen der G. GmbH & Co KG € 22.000,- an die SGKK überwiesen. Vor Leistung dieser Zahlung haftete ein Rückstand in der Höhe von € 32.928,97 offen aus; die Zahlung wurde von der SGKK in ihrem Rückstandsausweis vom 20.1.2016 bzw. 18.2.2016 berücksichtigt. 1.
- Der BF hat auf das seinerzeitige Schreiben der SGKK vom 20.01.2016, in dem er auf die – nach Ansicht der SGKK bestehende – Haftung hingewiesen und dem (erstmals) ein Rückstandsausweis beigelegt wurde - nicht reagiert. Weder mit der Beschwerde noch mit dem Vorlageantrag hat der BF Unterlagen für eine mögliche Prüfung der Gleichbehandlung vorgelegt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK. 2.
- Die getroffenen Feststellungen zur Stellung des BF als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G. GmbH und damit als Vertreter der G. GmbH & Co KG sowie als Kommanditist der G. GmbH & Co KG im erwähnten Zeitraum ergeben sich aus dem Firmenbuch und sind unbestritten; gleiches gilt auch für die Feststellungen zur Auflösung und Löschung beider Gesellschaften. Die obige Feststellung zur unbeschränkten und allgemeinen Vollmacht, die der BF seinen Eltern am 27.11.2014 erteilt hat, folgt aus der diesbezüglich vom BF im Rahmen seiner Beschwerde vorgelegten Vollmacht. 2.
- Die Rückstände der G. GmbH & Co KG bei der SGKK ergeben sich aus dem Rückstandsausweis der SGKK den Haftungszeitraum betreffend, wobei im Hinblick auf den Beweiswert dieser Urkunde unten auf die rechtliche Beurteilung verweisen sei. Was konkret die festgestellten Meldepflichtverletzungen durch den BF und die daraus resultierende Nachverrechnung (im Rückstandsausweis monatlich bezeichnet als "Beitrag GPLA Rest") anbelangt, so ist anzumerken, dass die Meldepflichtverletzungen per se (und die daraus zwangsläufig resultierenden Nachverrechnungen, konkret etwa im Hinblick auf das Feiertagsentgelt und vorliegende Zeitaufzeichnungen) die von der SGKK namentlich genannten Dienstnehmer betreffend seitens des BF nicht substantiiert bestritten wurden, sondern sich der BF vielmehr im Wesentlichen auf ein mangelndes Verschulden seinerseits berief (siehe diesbezüglich die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung). Bei keinem der seitens der SGKK nachverrechneten Dienstnehmer wurde die Dienstnehmereigenschaft per se in Frage gestellt. Dass der BF von Februar bis Juni 2015 darüber hinaus allgemeine sozialversicherungsrechtliche Pflichten (konkret: seine Pflichten zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen) verletzt hat, ergibt sich insbesondere aus dem Rückstandsausweis (zuletzt) vom 18.2.2016, der im Hinblick auf die einzelnen Beitragsmonate zwischen den einzelnen offenen Beiträgen, die aus den Meldepflichtverletzungen des BF resultieren ("Beitrag GPLA Rest") und den sonstigen, offen gebliebenen Beiträgen ("Beitrag Rest") differenziert. Darüber hinaus wird auch vom BF selbst nicht bestritten, dass Beiträge offen geblieben sind, wobei er diesbezüglich lediglich moniert, dass diese nicht exakt genug aufgelistet seien (siehe diesbezüglich die im Anschluss getätigten Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) und dass er im Mai 2015 bereits € 22.000 zur Einzahlung gebracht habe, wobei aus dem Rückstandsausweis nicht hervorgehe, dass diese Einzahlung berücksichtigt wurde. Zu letzterem Einwand ist anzumerken, dass die SGKK in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 6.4.2016 konkret darlegte, dass dieser einbezahlte Betrag sehr wohl – konkret auf die Beiträge Dezember 2014 sowie Jänner und teilweise Februar 2015 - zur Anrechnung gebracht wurde und dass ohne diese Zahlung ein Rückstand in der Höhe von € 32.928,97 offen ausgehaftet hat. 2.
- Dass der BF auf das seinerzeitige Schreiben der SGKK vom 20.01.2016, in dem er auf die – nach Ansicht der SGKK bestehende – Haftung hingewiesen und dem (erstmals) ein Rückstandsausweis beigelegt wurde - nicht reagiert hat, folgt aus der Aktenlage. Die Feststellung, dass der BF weder mit der Beschwerde noch mit dem Vorlageantrag Unterlagen für eine mögliche Prüfung der Gleichbehandlung vorgelegt hat, beruht ebenso auf der Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die SGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG gestellt;
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).Die SGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.2. Rechtliche Grundlagen zur Haftung für Beitragsschuldigkeiten: § 58 Abs. 5 ASVG lautet:Paragraph 58, Absatz 5, ASVG lautet:
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. § 67 Abs. 10 ASVG lautet:Paragraph 67, Absatz 10, ASVG lautet:
(10)Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. 3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.3.
- Zur Frage der Haftung des BF als Vertreter nach den §§ 67 Abs. 10 und 58 Abs. 5 ASVG:3.3.
- Zur Frage der Haftung des BF als Vertreter nach den Paragraphen 67, Absatz 10 und 58 Absatz 5, ASVG: Zum Einwand des BF, er sei niemals aktiver Geschäftsführer der G. GmbH & Co KG gewesen, ist auszuführen, dass die G. GmbH & Co KG seit 04.10.2014 selbstständig durch die G. GmbH als Komplementärin und unbeschränkt haftende Gesellschafterin vertreten wurde, deren Geschäftsführer der BF war. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist aber nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre als Vertreter der GmbH & Co KG im Sinne von § 67 Abs 10 ASVG zu qualifizieren; die Pflichten gem. § 58 Abs 5 ASVG obliegen unmittelbar dem Geschäftsführer der GmbH (siehe z.B. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 95 zu § 67 ASVG).Zum Einwand des BF, er sei niemals aktiver Geschäftsführer der G. GmbH & Co KG gewesen, ist auszuführen, dass die G. GmbH & Co KG seit 04.10.2014 selbstständig durch die G. GmbH als Komplementärin und unbeschränkt haftende Gesellschafterin vertreten wurde, deren Geschäftsführer der BF war. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist aber nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre als Vertreter der GmbH & Co KG im Sinne von Paragraph 67, Absatz 10, ASVG zu qualifizieren; die Pflichten gem. Paragraph 58, Absatz 5, ASVG obliegen unmittelbar dem Geschäftsführer der GmbH (siehe z.B. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 95 zu Paragraph 67, ASVG). Insofern geht der diesbezügliche Einwand des BF ins Leere; es besteht sehr wohl eine Haftung des BF nach den §§ 67 Abs. 10 und 58 Abs. 5 ASVG.Insofern geht der diesbezügliche Einwand des BF ins Leere; es besteht sehr wohl eine Haftung des BF nach den Paragraphen 67, Absatz 10 und 58 Absatz 5, ASVG. 3.3.
- Zur Frage der Haftung für Meldepflichten, des Verschuldens und der Kausalität nach § 67 Abs 10 ASVG3.3.
- Zur Frage der Haftung für Meldepflichten, des Verschuldens und der Kausalität nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG Nach ständiger Rsp haftet der Vertreter für die Melde- und Auskunftspflichten und für die Verpflichtung zur Abfuhr der einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge, sofern der Verstoß verschuldet und für die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist (vgl. dazu VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173).Nach ständiger Rsp haftet der Vertreter für die Melde- und Auskunftspflichten und für die Verpflichtung zur Abfuhr der einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge, sofern der Verstoß verschuldet und für die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist vergleiche dazu VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173). Was das Verschulden des BF anbelangt, so hat dieser vorgebracht, er habe nie beabsichtigt, während der Dauer seiner Ausbildung aktiv als Geschäftsführer tätig zu sein und er hat in diesem Zusammenhang eine "allgemeine und unbeschränkte Vollmacht" an seine Eltern vom 27.11.2014 vorgelegt. Dieses Vorbringen vermag dem BF nicht zum Erfolg zu verhelfen: Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen und hat deren Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten (vgl. z.B. VwGH vom 7.10.2015, Zl. 2013/08/0015). Die vom BF vorgelegte Vollmacht an seine Eltern berechtigt diese beispielsweise, den BF in allen Angelegenheiten vor Gerichten und Behörden zu vertreten. Dieses Recht der Eltern des BF, den BF zu vertreten, ändert aber nichts an den gesetzlichen Verpflichtungen des BF als Geschäftsführer und ist hier somit von keiner Relevanz. Die SGKK hat dem BF nicht nur die Möglichkeit gegeben, sondern ihn sogar ausdrücklich dazu aufgefordert, alle Tatsachen vorzubringen bzw. Unterlagen zu übermitteln, die gegen ein Verschulden an den Pflichtverletzungen sprechen, wobei der BF aber letztlich keinerlei Umstände vorzubringen vermochte, die gegen sein Verschulden gesprochen hätten.Dieses Vorbringen vermag dem BF nicht zum Erfolg zu verhelfen: Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen und hat deren Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten vergleiche z.B. VwGH vom 7.10.2015, Zl. 2013/08/0015). Die vom BF vorgelegte Vollmacht an seine Eltern berechtigt diese beispielsweise, den BF in allen Angelegenheiten vor Gerichten und Behörden zu vertreten. Dieses Recht der Eltern des BF, den BF zu vertreten, ändert aber nichts an den gesetzlichen Verpflichtungen des BF als Geschäftsführer und ist hier somit von keiner Relevanz. Die SGKK hat dem BF nicht nur die Möglichkeit gegeben, sondern ihn sogar ausdrücklich dazu aufgefordert, alle Tatsachen vorzubringen bzw. Unterlagen zu übermitteln, die gegen ein Verschulden an den Pflichtverletzungen sprechen, wobei der BF aber letztlich keinerlei Umstände vorzubringen vermochte, die gegen sein Verschulden gesprochen hätten. Zur Frage der Kausalität der Meldepflichtverletzungen ist festzuhalten, dass bei ordnungsgemäßer Meldung, Abrechnung und Abfuhr die Beiträge von Dezember 2014 bis Juni 2015 auch noch einbringlich gewesen wären, da die G. GmbH & Co KG zu dieser Zeit noch nicht insolvent war. Das Insolvenzverfahren wurde nämlich mangels kostendeckenden Vermögens erst am 13.07.2015 nicht eröffnet. Darauf hinzuweisen ist schließlich, dass nach ständiger Rsp des VwGH (vgl. VwGH vom 22.05.2014, Zl. 2013/08/0038) für Beitragsausfälle, die auf die oben genannten schuldhaften Pflichtverletzungen zurückzuführen sind, weder die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern noch die Frage der noch vorhandenen Mittel bei Fälligkeit der Beiträge zu berücksichtigen ist. Der BF hat daher im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge zur Gänze zu haften.Darauf hinzuweisen ist schließlich, dass nach ständiger Rsp des VwGH vergleiche VwGH vom 22.05.2014, Zl. 2013/08/0038) für Beitragsausfälle, die auf die oben genannten schuldhaften Pflichtverletzungen zurückzuführen sind, weder die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern noch die Frage der noch vorhandenen Mittel bei Fälligkeit der Beiträge zu berücksichtigen ist. Der BF hat daher im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge zur Gänze zu haften. 3.3.
- Zur Frage der Haftung für allgemeine sozialversicherungsrechtliche Pflichten nach den §§ 67 Abs. 10 und 58 Abs. 5 ASVG:3.3.
- Zur Frage der Haftung für allgemeine sozialversicherungsrechtliche Pflichten nach den Paragraphen 67, Absatz 10 und 58 Absatz 5, ASVG: Eine weitere Haftung nach § 58 Abs. 5 ASVG in dem Sinne, dass eine schuldhafte Nichtentrichtung von Beiträgen dann vorliegt, wenn der Versicherungsträger bei der Befriedigung seiner Forderungen schlechter bzw. ungünstiger gestellt wurde als andere Gläubiger, ist im gegenständlichen Fall für den Zeitraum Februar bis Juni 2015 relevant. Hier hat die SGKK zutreffend auch die Ungleichbehandlung geltend gemacht und den BF aufgefordert, im verfahrensgegenständlichen Haftungs- bzw. Beitragszeitraum Nachweise der Gleichbehandlung der SGKK im Vergleich mit anderen Gläubigern vorzulegen. Der BF wandte zwar ein, er habe zu keinem Zeitpunkt die SGKK schlechter als die anderen Gläubiger behandelt und offene Beträge bedient, solange entsprechende Mittel vorhanden gewesen seien, er legte in diesem Zusammenhang aber keine Unterlagen vor, sodass angenommen werden kann, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist (siehe dazu näher unten Punkt 3.3.4.).Eine weitere Haftung nach Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in dem Sinne, dass eine schuldhafte Nichtentrichtung von Beiträgen dann vorliegt, wenn der Versicherungsträger bei der Befriedigung seiner Forderungen schlechter bzw. ungünstiger gestellt wurde als andere Gläubiger, ist im gegenständlichen Fall für den Zeitraum Februar bis Juni 2015 relevant. Hier hat die SGKK zutreffend auch die Ungleichbehandlung geltend gemacht und den BF aufgefordert, im verfahrensgegenständlichen Haftungs- bzw. Beitragszeitraum Nachweise der Gleichbehandlung der SGKK im Vergleich mit anderen Gläubigern vorzulegen. Der BF wandte zwar ein, er habe zu keinem Zeitpunkt die SGKK schlechter als die anderen Gläubiger behandelt und offene Beträge bedient, solange entsprechende Mittel vorhanden gewesen seien, er legte in diesem Zusammenhang aber keine Unterlagen vor, sodass angenommen werden kann, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist (siehe dazu näher unten Punkt 3.3.4.). Darüber hinaus ist auch in diesem Zusammenhang anzumerken, dass als Schuldform leichte Fahrlässigkeit genügt; diese ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (siehe z.B. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 128 zu § 67 ASVG). Im gegenständlichen Fall ist keinerlei Grund ersichtlich, warum dem BF – wenngleich er seinen Eltern eine Generalvollmacht erteilt hat – die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Auch in diesem Zusammenhang vermag das BVwG somit keinerlei Konnex zwischen der vorgelegten Vollmacht, die seine Eltern beispielsweise berechtigt, den BF in allen Angelegenheiten vor Gerichten und Behörden zu vertreten, und der Frage der Unmöglichkeit der Erfüllung der Verpflichtung durch den BF, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, zu erkennen.Darüber hinaus ist auch in diesem Zusammenhang anzumerken, dass als Schuldform leichte Fahrlässigkeit genügt; diese ist schon dann anzunehmen, wenn der Geschäftsführer keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (siehe z.B. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 128 zu Paragraph 67, ASVG). Im gegenständlichen Fall ist keinerlei Grund ersichtlich, warum dem BF – wenngleich er seinen Eltern eine Generalvollmacht erteilt hat – die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Auch in diesem Zusammenhang vermag das BVwG somit keinerlei Konnex zwischen der vorgelegten Vollmacht, die seine Eltern beispielsweise berechtigt, den BF in allen Angelegenheiten vor Gerichten und Behörden zu vertreten, und der Frage der Unmöglichkeit der Erfüllung der Verpflichtung durch den BF, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, zu erkennen. Folglich hat in diesem Zusammenhang die SGKK auch zutreffend die Haftung des BF nach § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 ASVG festgestellt.Folglich hat in diesem Zusammenhang die SGKK auch zutreffend die Haftung des BF nach Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG festgestellt. 3.3.
- Zur Frage der Begründungs- und Ermittlungspflicht der SGKK: Unzutreffend ist auch das sinngemäße Vorbringen des BF, es seien durch die SGKK die einzelnen Pflichtverletzungen und die korrespondierenden Beiträge nicht ausreichend aufgeschlüsselt worden. So legte die SGKK stets klar dar, dass sowohl Meldepflichtverletzungen – namentlich genannte Dienstnehmer betreffend – als auch eine schuldhafte Nichtentrichtung von Beiträgen geltend gemacht würden. Auch die exakten Zeiträume, in denen konkrete Beträge aus dem Grunde der Nichtmeldung einerseits und (bloßen) Nichtentrichtung andererseits aushaften würden, gehen insbesondere aus dem Rückstandsausweis vom (zuletzt) 18.2.2016 hervor, wobei darin die offenen Beiträge, die aus den Meldepflichtverletzungen des BF resultieren, jeweils als "Beitrag GPLA Rest" und die sonstigen, offen gebliebenen Beiträge als "Beitrag Rest" bezeichnet werden. Auch die Verzugszinsen sind im Rückstandsausweis eigens ausgewiesen. Zutreffend ist zwar, dass es insofern keine noch exaktere Aufschlüsselung dergestalt gibt, dass etwa die Nachverrechnung für jeden einzelnen Dienstnehmer eigens dargestellt würde. Damit vermag der BF allerdings keinen Mangel des bekämpften Bescheids aufzuzeigen: Der gegenständliche Fall gleicht nämlich diesbezüglich jenem, den der VwGH in seiner Entscheidung vom 12.1.2016, Zl. Ra 2014/08/0028, zu beurteilen hatte; hier ging es ebenfalls darum, dass sich der Sozialversicherungsträger auf einen Rückstandsausweis stützte, in dem die Dienstnehmer nicht eigens aufgeschlüsselt, sehr wohl aber die jeweiligen – monatlichen – Beiträge mitsamt dem Haftungsgrund ersichtlich waren. Wörtlich führte der VwGH etwa aus: "Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld Indem die Revisionswerberin ihrem Bescheid den Rückstandsausweis zugrunde legte, brachte sie damit zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sich die Vorschreibung gründet, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt." Dem Rückstandausweis kommt im gegenständlichen Haftungsverfahren als Beweismittel somit besondere – und vor allem: im Hinblick auf die Begründung ausreichende - Bedeutung zu, wobei der BF im Übrigen auf die Übermittlung des ersten Rückstandsausweises durch die SGKK hin keinerlei Reaktion tätigte und auch im Beschwerdeverfahren keine substantiierten Einwände dagegen zu tätigen vermochte, wobei der Vollständigkeit halber etwa auch angemerkt sei, dass die Dienstnehmereigenschaft der nachverrechneten Dienstnehmer durch den BF nie in Frage gestellt wurde."Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld Indem die Revisionswerberin ihrem Bescheid den Rückstandsausweis zugrunde legte, brachte sie damit zum Ausdruck, auf welchen Sachverhalt sich die Vorschreibung gründet, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt." Dem Rückstandausweis kommt im gegenständlichen Haftungsverfahren als Beweismittel somit besondere – und vor allem: im Hinblick auf die Begründung ausreichende - Bedeutung zu, wobei der BF im Übrigen auf die Übermittlung des ersten Rückstandsausweises durch die SGKK hin keinerlei Reaktion tätigte und auch im Beschwerdeverfahren keine substantiierten Einwände dagegen zu tätigen vermochte, wobei der Vollständigkeit halber etwa auch angemerkt sei, dass die Dienstnehmereigenschaft der nachverrechneten Dienstnehmer durch den BF nie in Frage gestellt wurde. Konkrete Einwände hat der BF nämlich nur in zweierlei Hinsicht getätigt: Zum einen wies er darauf hin, dass er im Mai 2015 bereits € 22.000 zur Einzahlung gebracht habe, wobei dies aus dem Rückstandsausweis nicht ersichtlich sei. Dies hat sich allerdings insofern geklärt, als die SGKK im Rahmen ihrer Beschwerdevorentscheidung genau aufschlüsselte, wie dieser Betrag bereits angerechnet wurde, zumal mit dieser Zahlung die Beiträge Dezember 2014, Jänner 2015 und teilweise Februar 2015 sowie Verzugszinsen abgedeckt worden sind; vor dieser Zahlung haftete ein Rückstand in der Höhe von € 32.928,97 offen aus. Zum anderen moniert der BF in seiner Beschwerde, dass in der ersten Mitteilung ein Rückstand von insgesamt € 16.957,05 und im Bescheid dann der rückständige Betrag nicht angeführt, sondern lediglich ausgesprochen werde, dass die Verzugszinsen aus dem Betrag von € 15.783,81 zu berechnen seien, was darauf schließen lasse, dass der rückständige Betrag eben € 15.783,81 ausmache. Nach Ansicht des BVwG lässt sich aus dem Spruch des Ausgangsbescheids und der Beschwerdevorentscheidung – wovon der BF ja selbst ausgeht - klar ableiten, dass der rückständige Betrag € 15.783,81 ausmacht, zu dem noch entsprechende Verzugszinsen hinzukommen; dies ist im Übrigen auch klar aus dem Rückstandsausweis vom 18.2.2016 ersichtlich (arg. Summe der Beiträge: € 15.783,81; Verzugszinsen
§ 59
Abs 1 ASVG gerechnet bis 31.1.2016: € 1.234,68; Summe der Forderung [gemeint:Summe der Beiträge: € 15.783,81; Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis 31.1.2016: € 1.234,68; Summe der Forderung [gemeint: zum Zeitpunkt 31.1.2016]: € 17.018,49). Somit geht auch dieser Einwand des BF ins Leere. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung trifft, darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war. Widrigenfalls darf angenommen werden, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Kommt der haftungspflichtige Vertreter dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde eben zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Vertreter dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschulden zur Gänze (vgl. VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213). Mit dem Ersuchen der SGKK an den BF, Unterlagen zur Meldepflichtverletzung und insbesondere zur Prüfung der Gleichbehandlung beizubringen, ist die belangte Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht jedenfalls nachgekommen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Hingegen hat der BF seine Obliegenheit, diesbezüglich verwertbare Beweise zu liefern, nicht erfüllt und daher wurde zu Recht im bekämpften Bescheid ausgesprochen, dass der BF als Vertreter der G. GmbH & Co KG für die Beitragsschulden zur Gänze haftet, da eben angenommen werden kann, dass er seiner Pflicht, die Dienstnehmer ordnungsgemäß anzumelden und sämtliche Gläubiger gleich zu behandeln, schuldhaft nicht nachgekommen ist.Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung trifft, darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war. Widrigenfalls darf angenommen werden, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Kommt der haftungspflichtige Vertreter dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde eben zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Vertreter dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschulden zur Gänze vergleiche VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213). Mit dem Ersuchen der SGKK an den BF, Unterlagen zur Meldepflichtverletzung und insbesondere zur Prüfung der Gleichbehandlung beizubringen, ist die belangte Behörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht jedenfalls nachgekommen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Hingegen hat der BF seine Obliegenheit, diesbezüglich verwertbare Beweise zu liefern, nicht erfüllt und daher wurde zu Recht im bekämpften Bescheid ausgesprochen, dass der BF als Vertreter der G. GmbH & Co KG für die Beitragsschulden zur Gänze haftet, da eben angenommen werden kann, dass er seiner Pflicht, die Dienstnehmer ordnungsgemäß anzumelden und sämtliche Gläubiger gleich zu behandeln, schuldhaft nicht nachgekommen ist. 3.4. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage, mit der sich das BVwG in erster Linie zu befassen hat, in der Auslegung der Pflichtverletzungen des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG. Hierüber existiert eine umfassende, einheitliche - und im gegenständlichen Erkenntnis exemplarisch zitierte - Judikatur des VwGH, von welcher nicht abgewichen wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage, mit der sich das BVwG in erster Linie zu befassen hat, in der Auslegung der Pflichtverletzungen des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG. Hierüber existiert eine umfassende, einheitliche - und im gegenständlichen Erkenntnis exemplarisch zitierte - Judikatur des VwGH, von welcher nicht abgewichen wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Es ergibt sich somit aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L503.2125580.1.00