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{'item': 'W113 2150182-2'}

Obsah (11)§ 13Art. 133§ 66§ 19Art. 37§ 68Art. 4Art. 131§ 1Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2017 GeschäftszahlW113 2150182-2 SpruchW113 2150182-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAV

§ 13Abs. 2 Vw

GVG im Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 31.05.2016, Zl. II/4-EBP/05-3444513010, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , BNr. römisch 40 , vertreten durch Seirer & Weichselbraun Rechtsanwälte, gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG im Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 31.05.2016, Zl. II/4-EBP/05-3444513010, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheidspruch ("Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen.") wird

§ 13Abs. 5 Vw

GVG stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheidspruch ("Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen.") wird

Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zur Vorgeschichte: Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde) vom 30.12.2005, Zl. II/7-EBP/05-54135005, wurde der beschwerdeführenden Partei (in der Folge: BF) für das Antragsjahr 2005 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 45.575,44 gewährt. Die dagegen erhobene Berufung wurde damit begründet, dass für die beschwerdeführende Partei die Neueinsteigerregelung gelte. Mit Berufungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 12.05.2006, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0553-I/7/2006, wurde die Beschwerde

§ 66Abs.

4 AVG abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.Mit Berufungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 12.05.2006, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0553-I/7/2006, wurde die Beschwerde

Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2005" bezeichnetem Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2006, Zl. II/7-EBP/05-59652474, wurde der Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2005 wie folgt abgeändert: Der BF wurde eine EBP in Höhe von EUR 45.573,50 gewährt. Nach der Bescheidbegründung erfolgte die Abänderung im Rahmen einer Bescheidbehebung

§ 19Abs.

4 MOG 2007. In der Rechtsmittelbelehrung fand sich folgende Formulierung: "Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig." Dieser Bescheid wurde nach den Angaben der belangten Behörde (Schreiben vom 16.02.2016, OZ 4 im Akt des BVwG) im Mai 2008 erlassen und ist in Rechtskraft erwachsen.Mit als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2005" bezeichnetem Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2006, Zl. II/7-EBP/05-59652474, wurde der Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2005 wie folgt abgeändert: Der BF wurde eine EBP in Höhe von EUR 45.573,50 gewährt. Nach der Bescheidbegründung erfolgte die Abänderung im Rahmen einer Bescheidbehebung

Paragraph 19, Absatz 4, MOG 2007. In der Rechtsmittelbelehrung fand sich folgende Formulierung: "Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig." Dieser Bescheid wurde nach den Angaben der belangten Behörde (Schreiben vom 16.02.2016, OZ 4 im Akt des BVwG) im Mai 2008 erlassen und ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2012, Zl. 2006/17/0107, wurde der angefochtene Berufungsbescheid vom 12.05.2006 wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Begründend führte der Gerichtshof aus, dass im konkreten Fall die Regelung für Neueinsteiger

Art. 37Abs.

2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anzuwenden gewesen wäre bzw. sein wird.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2012, Zl. 2006/17/0107, wurde der angefochtene Berufungsbescheid vom 12.05.2006 wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Begründend führte der Gerichtshof aus, dass im konkreten Fall die Regelung für Neueinsteiger

Artikel 37, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr.

1782 aus 2003, anzuwenden gewesen wäre bzw. sein wird. Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Berufungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 19.03.2012, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0290-I/7/2012, wurde der Berufung teilweise stattgegeben und Art. 37 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1782/2003 für anwendbar erklärt. Es wurden 82,42 flächenbezogene Zahlungsansprüche (FZA) im Wert von je EUR 556,56 festgesetzt und für das Antragsjahr 2005 eine EBP in Höhe von EUR 45.573,50 gewährt. Weiters wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2006

§ 68Abs.

4 AVG für nichtig erklärt. Gegen diese Entscheidung wurde binnen offener Frist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Berufungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 19.03.2012, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0290-I/7/2012, wurde der Berufung teilweise stattgegeben und Artikel 37, Absatz 2, der Verordnung (EG) 1782 aus 2003, für anwendbar erklärt. Es wurden 82,42 flächenbezogene Zahlungsansprüche (FZA) im Wert von je EUR 556,56 festgesetzt und für das Antragsjahr 2005 eine EBP in Höhe von EUR 45.573,50 gewährt. Weiters wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2006

Paragraph 68, Absatz 4, AVG für nichtig erklärt. Gegen diese Entscheidung wurde binnen offener Frist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit im zweiten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.2015, Zl. 2012/17/0124 wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Berufungsescheid vom 19.03.2012 wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Begründend führte der Gerichtshof aus, dass im Rahmen der Neueinsteigerregelung des Art. 37 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1782/2003 jene Kalenderjahre heranzuziehen seien, in denen die landwirtschaftliche Tätigkeit ganzjährig ausgeübt wurde. Ausführungen zur im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Nichtigerklärung waren dem Judikat nicht zu entnehmen.Mit im zweiten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.2015, Zl. 2012/17/0124 wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Berufungsescheid vom 19.03.2012 wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Begründend führte der Gerichtshof aus, dass im Rahmen der Neueinsteigerregelung des Artikel 37, Absatz 2, der Verordnung (EG) 1782 aus 2003, jene Kalenderjahre heranzuziehen seien, in denen die landwirtschaftliche Tätigkeit ganzjährig ausgeübt wurde. Ausführungen zur im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Nichtigerklärung waren dem Judikat nicht zu entnehmen. Die Entscheidung über die wieder offene Berufung (zu diesem Zeitpunkt bereits Beschwerde) fiel in die Zuständigkeit des BVwG. Mit Beschluss vom 16.02.2016, W113 2119770-1/5E, wurde das Beschwerdeverfahren mit der Begründung eingestellt, dass jener Bescheid der belangten Behörde vom 11.10.2006 (da die Nichtigerklärung durch den VwGH behoben wurde) rechtswirksam sei und den Bescheid, gegen den sich die Beschwerde richtete, zur Gänze ersetzt habe (die dagegen erhobene Revision ist derzeit beim VwGH anhängig). Es wurde jedoch angeregt, die Möglichkeit der Erlassung eines Abänderungsbescheides in Betracht zu ziehen, um der Rechtsansicht des VwGH zum Durchbruch zu verhelfen. In der Sache: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2016, Zl. Zl. II/4-EBP/05-3444513010, wurde in der Folge ein Abänderungsbescheid betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2005 erlassen, mit welchem es – überraschenderweise – zu einer Rückforderung von € 19.708,11 gekommen ist. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründend führte die belangte Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aus, die aufschiebende Wirkung sei nach erfolgter Interessenabwägung wegen Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen worden. Weiter wurde ausgeführt:Begründend führte die belangte Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aus, die aufschiebende Wirkung sei nach erfolgter Interessenabwägung wegen Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen unter Bezugnahme auf Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen worden. Weiter wurde ausgeführt: "Es ist zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union zwingend erforderlich offene Beträge wieder einzuziehen (Art. 58 VO 1306/2013 iVm Art. 28 VO 908/2014). Die VO 1306/2013 gibt der Europäischen Kommission die Möglichkeit, bei im Zuge von Prüfbesuchen festgestellten Mängeln bei der Vollziehung des Unionsrechts die Finanzierung durch die Gemeinschaft auszuschließen (sog. Anlastungen; Art. 52 ff VO 1306/2013). Das besondere öffentliche Interesse ist das Interesse am effektiven Vollzug des Unionsrechts, um diese nachteiligen finanziellen Folgen für den Mitgliedstaat hintanzuhalten."Es ist zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union zwingend erforderlich offene Beträge wieder einzuziehen (Artikel 58, VO 1306 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 28, VO 908 aus 2014,). Die VO 1306 aus 2013, gibt der Europäischen Kommission die Möglichkeit, bei im Zuge von Prüfbesuchen festgestellten Mängeln bei der Vollziehung des Unionsrechts die Finanzierung durch die Gemeinschaft auszuschließen (sog. Anlastungen; Artikel 52, ff VO 1306 aus 2013,). Das besondere öffentliche Interesse ist das Interesse am effektiven Vollzug des Unionsrechts, um diese nachteiligen finanziellen Folgen für den Mitgliedstaat hintanzuhalten.

Art. 4Abs.

3 des Vertrags über die Europäische Union (Amtsblatt C 326 vom 26.10.2012) ist es den Mitgliedstaaten untersagt, die Verwirklichung der EU-Regelungen praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (Grundsatz der Effizienz). Bei offenen Beträgen ist der vorzeitige Vollzug dringend geboten, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass durch Änderungen in den Lebens- und Vermögensverhältnissen der Betroffenen eine Einbringung der offenen Beträgen so erschwert wird - wenn nicht gar unmöglich gemacht wird -, dass damit dem Grundsatz der Effizienz jedenfalls nicht mehr entsprochen wird. Dies vor allem dann, wenn es die Möglichkeit zur Kompensation mit anderen fälligen Fördergeldern gibt, die vom Mitgliedstaat nicht in Anspruch genommen werden könnte.

Artikel 4

, Absatz 3, des Vertrags über die Europäische Union (Amtsblatt C 326 vom 26.10.2012) ist es den Mitgliedstaaten untersagt, die Verwirklichung der EU-Regelungen praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (Grundsatz der Effizienz). Bei offenen Beträgen ist der vorzeitige Vollzug dringend geboten, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass durch Änderungen in den Lebens- und Vermögensverhältnissen der Betroffenen eine Einbringung der offenen Beträgen so erschwert wird - wenn nicht gar unmöglich gemacht wird -, dass damit dem Grundsatz der Effizienz jedenfalls nicht mehr entsprochen wird. Dies vor allem dann, wenn es die Möglichkeit zur Kompensation mit anderen fälligen Fördergeldern gibt, die vom Mitgliedstaat nicht in Anspruch genommen werden könnte. Ferner kann nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nur dann angeordnet werden, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der zugrunde liegenden Gemeinschaftsverordnung bestehen, auf der der angefochtene Verwaltungsakt beruht. Gerade im Hinblick auf die Vorschriften im Rahmen der Marktordnungen wird ersichtlich, dass der EuGH keinerlei Zweifel an der Gültigkeit und Verhältnismäßigkeit der von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Kürzungen hat (ua EuGH RS C-304/00 sowie zB VwGH 2011/17/0215). Weiters muss diese Maßnahme notwendig sein, damit der Antragsteller keinen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Ein reiner Geldschaden ist aber nach Ansicht des EuGH grundsätzlich kein nicht wiedergutzumachender Schaden (ua EuGH RS C-143/88)." In der gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass die BF von vornherein unter den Generalverdacht gestellt werde, Vermögensverschleierungen oder –verschleuderungen durchzuführen. Die massive finanzielle Belastung der BF werde als reiner Geldschaden erwähnt. Dabei würde übersehen, dass dieser Fall möglicherweise Präzedenzwirkung entfalte und auch Rückforderungen der Folgejahre auf die BF zukämen. In Anbetracht der existenzbedrohenden Höhe des Rückforderungsbetrages müsse ein überwiegendes Interesse der BF an einer aufschiebenden Wirkung angenommen werden. Zu berücksichtigen sei auch die generelle schwierige Situation der Landwirtschaft. Ein voreiliger Vollzug gerade in einem Fall, bei dem es noch zu keiner endgültigen Entscheidung gekommen sei, sei sinnwidrig. Die BF stellte daher im Rahmen der Beschwerde den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2005 werden seit etlichen Jahren Verfahren geführt. Bis dato wurde mit jeder in der Sache ergangenen Entscheidung eine Einheitliche Betriebsprämie für 2005 von über EUR 45.000 gewährt. Die Rechtsposition der BF wurde durch das aufhebende Erkenntnis des VwGH vom 18.11.2015, Zahl 2012/17/0124, vermeintlich bestätigt. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2016, Zl. Zl. II/4-EBP/05-3444513010, wurde ein Abänderungsbescheid betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2005 erlassen, mit welchem es – überraschenderweise – zu einer Rückforderung von EUR 19.708,11 gekommen ist und somit nur mehr eine Einheitliche Betriebsprämie von EUR 25.867,33 gewährt wurde. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde ausgeschlossen. Zum Vorliegen eines öffentlichen Interesses am vorzeitigen Vollzug des Bescheides Die Behörde behauptet ein Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen, führt aber nicht konkret aus, welche Interessen sie gegeneinander abgewogen hat. Zum einen führt sie rechtliche Argumente ins Treffen und zum anderen vermeint sie, dass ein vorzeitiger Vollzug dringend geboten sei, weil ansonsten die Gefahr bestehe, dass durch Änderungen in den Lebens- und Vermögensverhältnissen der Betroffenen eine Einbringung der offenen Beträgen erschwert oder verunmöglicht werde. Die BF behauptet, der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bewirke einen unverhältnismäßigen Nachteil für sie. Sie führt aus, dass dieser Fall möglicherweise Präzedenzwirkung entfalte und auch Rückforderungen der Folgejahre auf die BF zukämen. In Anbetracht der existenzbedrohenden Höhe des Rückforderungsbetrages (EUR 19.708,11) müsse ein überwiegendes Interesse der BF an einer aufschiebenden Wirkung angenommen werden. Zu berücksichtigen sei auch die generelle schwierige Situation der Landwirtschaft. Ein voreiliger Vollzug gerade in einem Fall, bei dem es noch zu keiner endgültigen Entscheidung gekommen sei, sei sinnwidrig. Für das Gericht ist glaubwürdig, dass die BF einen massiven finanziellen Schaden durch den vorzeitigen Vollzug, nämlich der sofortigen Eintreibung der ausgesprochenen Rückzahlung, erleiden würde, auch wenn keine detaillierten Angaben der konkreten Vermögensverhältnisse erfolgten. Der Angabe, dass die finanzielle Belastung existenzbedrohend ist, hat die belangte Behörde nicht widersprochen und wird daher mangels anderer Informationen davon ausgegangen. Dabei sind vor allem die möglichen Folgewirkungen von Nachforderungen für die nachfolgenden Antragsjahre zu berücksichtigen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie der Entscheidung des BVwG vom 16.02.2016, W113 2119770-1/5E, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id

F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der Maßnahmen im Rahmen der einheitlichen gemeinsamen Marktordnung (EGMO) durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der Maßnahmen im Rahmen der einheitlichen gemeinsamen Marktordnung (EGMO) durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, StF. BGBl. I Nr. 33/2013, idgF (in der Folge: VwGVG) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF (in der Folge: VwGVG) lauten: "Aufschiebende Wirkung § 13.

(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13,

(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3)Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(3)Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(4)Die Behörde kann Bescheide

Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(4)Die Behörde kann Bescheide

Absatz 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(5)Die Beschwerde gegen einen Bescheid

Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."

(5)Die Beschwerde gegen einen Bescheid

Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen." "Aufschiebende Wirkung § 22.

(1)Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Paragraph 22,

(1)Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung.

Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2)Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(2)Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide

§ 13

und Beschlüsse

Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."

(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide

Paragraph 13 und Beschlüsse

Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben." Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2016 wurde ein Abänderungsbescheid betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2005 erlassen, mit welchem es zu einer Rückforderung von EUR 19.708,11 gekommen ist. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass die ausgesprochene Rückforderung sofort fällig wird.Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2016 wurde ein Abänderungsbescheid betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2005 erlassen, mit welchem es zu einer Rückforderung von EUR 19.708,11 gekommen ist. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass die ausgesprochene Rückforderung sofort fällig wird. In ihrer dagegen gerichteten Beschwerde beantragte die BF auch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Beschwerde gegen den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kommt

§ 13Abs. 5 Vw

GVG keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde hat jedoch die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde sodann ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Unverzüglich bedeutet idZ "ohne unnötigen Aufschub" bzw. "ohne schuldhaftes Zögern" (VwGH 10.10.2014, Ro 2014/02/0020). Ohne weiteres Verfahren bedeutet idZ, dass das Verwaltungsgericht ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte allein aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu entscheiden hat (Eder/Martin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG K 19). Dass die belangte Behörde aus unerfindlichen Gründen die Beschwerde erst nach etwa einem Jahr dem BVwG vorlegte, ist dabei unbeachtlich.In ihrer dagegen gerichteten Beschwerde beantragte die BF auch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Beschwerde gegen den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kommt

Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde hat jedoch die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde sodann ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Unverzüglich bedeutet idZ "ohne unnötigen Aufschub" bzw. "ohne schuldhaftes Zögern" (VwGH 10.10.2014, Ro 2014/02/0020). Ohne weiteres Verfahren bedeutet idZ, dass das Verwaltungsgericht ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte allein aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu entscheiden hat (Eder/Martin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 13, VwGVG K 19). Dass die belangte Behörde aus unerfindlichen Gründen die Beschwerde erst nach etwa einem Jahr dem BVwG vorlegte, ist dabei unbeachtlich. Nach § 13 Abs. 1 VwGVG haben rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerden wie die vorliegende grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese ist notwendiger Bestandteil des rechtsstaatlichen Prinzips, denn sie verhindert, dass irreversible oder kaum wieder gutzumachende Tatsachen geschaffen werden, bevor die Verwaltungsgerichte und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers endgültig abgesprochen haben (Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 1 mVa Hengstschläger, ÖJZ 1973, 534f und Kopp, JBl 1973, 57). Daraus leitet der Verfassungsgerichtshof in stRsp ab, dass es unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips nicht angeht, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 2 mVa Erk VfSlg 11.196/1986).Nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG haben rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerden wie die vorliegende grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese ist notwendiger Bestandteil des rechtsstaatlichen Prinzips, denn sie verhindert, dass irreversible oder kaum wieder gutzumachende Tatsachen geschaffen werden, bevor die Verwaltungsgerichte und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers endgültig abgesprochen haben (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, Rz 1 mVa Hengstschläger, ÖJZ 1973, 534f und Kopp, JBl 1973, 57). Daraus leitet der Verfassungsgerichtshof in stRsp ab, dass es unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips nicht angeht, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, Rz 2 mVa Erk VfSlg 11.196 aus 1986,). Der Gesetzgeber hat unter Bedachtnahme auf den Zweck und Inhalt der Regelung mit der Möglichkeit die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde bereits im behördlichen Bescheid abzuerkennen einen Ausgleich geschaffen zwischen der Position des Rechtsmittelwerbers und den Interessen Dritter sowie dem öffentlichen Interesse. Dabei kommt dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfs der Vorrang zu und ist dessen Einschränkung nur aus sachlich gebotenen, triftigen Gründen zulässig. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kommt zunächst nur bei solchen Bescheiden in Betracht, die einer Vollstreckung zugänglich sind (Eder/Martin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG K 9). Der hier vor dem BVwG angefochtene Bescheid ist einem Vollzug zugänglich, da die ausgesprochene Rückforderung sofort fällig wird und im Exekutionsweg zwangsweise durchgesetzt werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 9).Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kommt zunächst nur bei solchen Bescheiden in Betracht, die einer Vollstreckung zugänglich sind (Eder/Martin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 13, VwGVG K 9). Der hier vor dem BVwG angefochtene Bescheid ist einem Vollzug zugänglich, da die ausgesprochene Rückforderung sofort fällig wird und im Exekutionsweg zwangsweise durchgesetzt werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, Rz 9).

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung in ihrem Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Demnach hat zunächst eine Abwägung zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Interessen anderer Parteien einerseits und den Interessen der BF andererseits stattzufinden (vgl. Eder/Martin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 13 VwGVG K 11). Bei einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Weiteren nur statthaft, wenn der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung in ihrem Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Demnach hat zunächst eine Abwägung zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Interessen anderer Parteien einerseits und den Interessen der BF andererseits stattzufinden vergleiche Eder/Martin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 13, VwGVG K 11). Bei einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Weiteren nur statthaft, wenn der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Zunächst ist festzuhalten, dass die verfahrensgegenständliche Rückforderung nicht vergleichbar ist mit regulären Rückforderungen von Beihilfen, etwa auf Grund von Vor-Ort-Kontrollen, die andere als vom Antragsteller angegebene Verhältnisse zu Tage bringen. Gegenständlich werden betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2005 seit etlichen Jahren Verfahren geführt. Bis dato wurde mit jeder in der Sache ergangenen Entscheidung eine Einheitliche Betriebsprämie für 2005 von über EUR 45.000 gewährt und der Kompressionsantrag stets positiv beurteilt. Die Rechtsposition der BF wurde durch das aufhebende Erkenntnis des VwGH vom 18.11.2015, Zahl 2012/17/0124, vermeintlich bestätigt (inhaltlich ging es in der Verfahren im Wesentlichen um den Antrag auf "Neubeginner" und die Richtigstellung von Zahlungsansprüchen). Die gegenständliche Rückforderung ist – überraschend – nach einer Neuberechnung ausgesprochen worden, da der Kompressionsantrag nunmehr abgewiesen wurde (anstatt wie bisher stattgegeben). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die belangte Behörde nicht überzeugend dargelegt, welche öffentlichen Interessen aus ihrer Sicht überwiegen. Die durchzuführende Interessenabwägung, in der auch die Interessen der BF zu berücksichtigen gewesen wären, hat sie unterlassen. Dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten wäre, hat die belangte Behörde zwar behauptet, aber keine begründenden Ausführungen dazu getätigt. Die öffentlichen Interessen, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, bestehen darin, dass Beihilfen von der BF rückgefordert werden. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Rückforderung ergibt sich eine potentielle Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Europäischen Union. Die BF hat dem gegenüber ausgeführt, dass sie einen massiven finanziellen Nachteil durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erleiden würde. Durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung werden die Interessen der BF somit – existenzbedrohend, wie sie behauptet – beeinträchtigt. Gewichtig ist dabei auch die Folgewirkung dieser Entscheidung, da eventuell auch Rückforderungen für die Folgejahre ausgesprochen werden. Grenzen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Anwendung von Unionsrecht ergeben sich, wenn dadurch dessen effektive Anwendung beeinträchtigt wäre (EuGH in der sog. Tafelwein-Entscheidung vom 10.07.1990, Rs. C-217/88, Kommission/Deutschland). Der EuGH sprach hier aus, dass das Ziel einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift durch den nicht erfolgten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vereitelt worden war. In einer anderen einschlägigen Entscheidung des EuGH vom 21.02.1991, Rs. C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen, hatte er die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen die nationalen Gerichte die Vollziehung eines auf einer Gemeinschaftsverordnung beruhenden nationalen Verwaltungsakts aufgrund ihrer Zweifel an der Gültigkeit dieser Verordnung aussetzen können. Hier sprach der EuGH aus, die nationalen Gerichte könnten nur unter bestimmten Bedingungen die Vollziehung aussetzen, nämlich wenn sie erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Gemeinschaftsverordnung haben und die Frage der Gültigkeit dem Gerichtshof selbst vorlegen, die Entscheidung dringlich ist und dem Antragsteller ein schwerer nicht wiedergutzumachender Schaden droht sowie wenn die Behörden das Interesse der Gemeinschaft angemessen berücksichtigen. Folglich hat sich auch der Verwaltungsgerichtshof in einer Beihilfenrechtssache auf die in der Rechtsprechung des EuGH herausgearbeiteten Kriterien für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestützt (VwGH 20.03.2006, AW 2005/17/0016). In der Entscheidung des EuGH vom 05.10.2006, Rs. C-232/05, Kommission/Frankreich, ging es um das Unterlaufen einer Entscheidung der Kommission über die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe durch die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen staatliche Rückforderungsbescheide. Die Rückforderungsbescheide ergingen hier nach einem langen Rechtsstreit aufgrund einer Entscheidung der Kommission, gegen die eine Nichtigkeitsklage hätte eingebracht werden können. Frankreich wurde verurteilt, da es die aufschiebende Wirkung der Rückforderungsbescheide nicht ausgeschlossen hatte. Trotz der Parallelen zum vorliegenden Fall geht es gegenständlich um die Anfechtung der ersten behördlichen Entscheidung in einer Rechtssache. Daraus ergibt sich für die aufschiebende Wirkung von Beschwerden nach Larcher: Soweit durch die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides die volle Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt würde, dürfe die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in unionskonformer Handhabung des § 13 Abs. 2 VwGVG nicht ausgeschlossen werden. Umgekehrt müsse aber die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen werden, soweit dies die effektive Anwendung des Unionsrechts beeinträchtigen würde. Erfolge der Ausschluss nicht bereits durch die Behörde, so habe das Verwaltungsgericht diese nachträglich, gegebenenfalls unmittelbar gestützt auf Unionsrecht abzuerkennen (Larcher, Handbuch Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 92-93). Nach Hengstschläger/Leeb müsse die bescheiderlassende Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung

dem gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz immer dann ausschließen, wenn ansonsten die Zielsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Anordnung nicht erreicht bzw. vereitelt werden könnte (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 64 Rz 68 mVa Frank, Gemeinschafsrecht, S. 527ff ua; Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht4, S. 181).Daraus ergibt sich für die aufschiebende Wirkung von Beschwerden nach Larcher: Soweit durch die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides die volle Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt würde, dürfe die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in unionskonformer Handhabung des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG nicht ausgeschlossen werden. Umgekehrt müsse aber die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen werden, soweit dies die effektive Anwendung des Unionsrechts beeinträchtigen würde. Erfolge der Ausschluss nicht bereits durch die Behörde, so habe das Verwaltungsgericht diese nachträglich, gegebenenfalls unmittelbar gestützt auf Unionsrecht abzuerkennen (Larcher, Handbuch Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 92-93). Nach Hengstschläger/Leeb müsse die bescheiderlassende Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung

dem gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz immer dann ausschließen, wenn ansonsten die Zielsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Anordnung nicht erreicht bzw. vereitelt werden könnte (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 64, Rz 68 mVa Frank, Gemeinschafsrecht, S. 527ff ua; Öhlinger/Potacs, EU-Recht und staatliches Recht4, S. 181). Die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die Rückforderung von Beihilfen und der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch die Behörde dienen letztendlich dem Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft. In Abwägung der Beeinträchtigung der Interessen der BF mit der Berührung öffentlicher Interessen durch den aufgeschobenen Vollzug der Rückforderung von Beihilfen wiegt das Interesse der BF gegenständlich höher als das öffentliche Interesse. Berücksichtigung fanden dabei einerseits das oben dargelegte rechtsstaatliche Prinzip und dem sich daraus ergebenden Umstand, dass rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden wie der gegenständlichen grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 13 VwGVG; vgl. auch VwGH 08.06.2012, AW 2012/17/0013), die finanzielle Belastung der BF sowie der Umstand, dass nach einem langjährigen Rechtsstreit überraschend eine verhältnismäßig hohe Rückforderung (fast die Hälfte des ursprünglich zuerkannten Beihilfenbetrages) ausgesprochen wurde. Andererseits ergeben sich die finanziellen Interessen der Europäischen Union als öffentliches Interesse unmittelbar aus dem Unionsrecht und würden durch die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung möglicherweise gefährdet werden. Es ist zwar einleuchtend, wie auch die belangte Behörde ausführt, dass die Einbringlichkeit der Rückforderung durch den Aufschub des Vollzuges eventuell vereitelt wird. Es kann der BF aber nicht von vornherein eine – wie sie es selber formuliert – Vermögensverschleierung oder –verschleuderung unterstellt werden. Vielmehr ist in diesem konkreten Einzelfall das Interesse der Rechtsschutzsuchenden daran, nicht mit den Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung belastet zu werden, höher zu werten als die finanziellen Interessen der Europäischen Union.In Abwägung der Beeinträchtigung der Interessen der BF mit der Berührung öffentlicher Interessen durch den aufgeschobenen Vollzug der Rückforderung von Beihilfen wiegt das Interesse der BF gegenständlich höher als das öffentliche Interesse. Berücksichtigung fanden dabei einerseits das oben dargelegte rechtsstaatliche Prinzip und dem sich daraus ergebenden Umstand, dass rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden wie der gegenständlichen grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zukommt vergleiche Paragraph 13, VwGVG; vergleiche auch VwGH 08.06.2012, AW 2012/17/0013), die finanzielle Belastung der BF sowie der Umstand, dass nach einem langjährigen Rechtsstreit überraschend eine verhältnismäßig hohe Rückforderung (fast die Hälfte des ursprünglich zuerkannten Beihilfenbetrages) ausgesprochen wurde. Andererseits ergeben sich die finanziellen Interessen der Europäischen Union als öffentliches Interesse unmittelbar aus dem Unionsrecht und würden durch die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung möglicherweise gefährdet werden. Es ist zwar einleuchtend, wie auch die belangte Behörde ausführt, dass die Einbringlichkeit der Rückforderung durch den Aufschub des Vollzuges eventuell vereitelt wird. Es kann der BF aber nicht von vornherein eine – wie sie es selber formuliert – Vermögensverschleierung oder –verschleuderung unterstellt werden. Vielmehr ist in diesem konkreten Einzelfall das Interesse der Rechtsschutzsuchenden daran, nicht mit den Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung belastet zu werden, höher zu werten als die finanziellen Interessen der Europäischen Union.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG muss der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein. Zwar besteht die Gefahr der Uneinbringlichkeit der Rückforderung, sofern diese nicht sofort vollzogen wird. Dadurch droht aber nicht ein derart gravierender Nachteil, dass die vorzeitige Vollstreckung des erstinstanzlichen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten wäre (vgl. Entscheidung des BVwG vom 10.03.2017, W113 2146354-2/2E, wo das Tatbestandselement "Gefahr im Verzug" wegen unionskonformer Anwendung des § 13 Abs. 2 VwGVG unangewendet blieb). Auch aus diesem Grund war der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht rechtmäßig.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG muss der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein. Zwar besteht die Gefahr der Uneinbringlichkeit der Rückforderung, sofern diese nicht sofort vollzogen wird. Dadurch droht aber nicht ein derart gravierender Nachteil, dass die vorzeitige Vollstreckung des erstinstanzlichen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten wäre vergleiche Entscheidung des BVwG vom 10.03.2017, W113 2146354-2/2E, wo das Tatbestandselement "Gefahr im Verzug" wegen unionskonformer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG unangewendet blieb). Auch aus diesem Grund war der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht rechtmäßig. Gegenständlich war

§ 13Abs. 5 Vw

GVG ein Teilerkenntnis zu erlassen, da der Abspruch über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich zu erfolgen hat. Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde war auch insoweit trennbar, als sich die gegenständliche Entscheidung nur auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheidspruch bezieht.Gegenständlich war

Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG ein Teilerkenntnis zu erlassen, da der Abspruch über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich zu erfolgen hat. Der Spruch des Bescheides der belangten Behörde war auch insoweit trennbar, als sich die gegenständliche Entscheidung nur auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Bescheidspruch bezieht. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. auch die Entscheidung des BVwG vom 10.03.2017, W113 2146354-2/2E, wo der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht behoben und die Revision zugelassen wurde).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt vergleiche auch die Entscheidung des BVwG vom 10.03.2017, W113 2146354-2/2E, wo der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht behoben und die Revision zugelassen wurde). Zwar konnte auf Judikatur des VwGH und vor allem EuGH verwiesen werden, aus der sich Rechtsgrundsätze für den gegenständlichen Fall ergeben. Judikatur zu einem gleichgelagerten Fall fehlt. Dies ist deswegen von Bedeutung, weil die oben angewendeten Rechtsgrundsätze des Unionsrechts (Effektivitätsprinzip, Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft) mit Grundsätzen des nationalen Rechts (rechtsstaatliches Prinzip) kollidieren. Gegenstand der Entscheidung ist zwar eine Interessenabwägung und somit Wertentscheidung, doch bildet die Frage, welche Interessen überhaupt berücksichtigt werden können, eine Rechtsfrage. Die Rechtsfrage, ob die ex lege bestehende aufschiebende Wirkung einer Beschwerde alleine deswegen ausgeschlossen werden kann (bzw. muss), weil die finanziellen Interessen der Europäischen Union gefährdet werden könnten, ist von grundlegender Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W113.2150182.2.00

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