RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2017 GeschäftszahlW114 2139805-1 SpruchW114 2139805-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter aufgrund der Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2854507010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter aufgrund der Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2854507010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.03.2017 zu Recht erkannt: A.) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2854507010, insoweit abgeändert wird, als den am 02.03.2015 gemeinsam von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX und XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, gestellten Anträgen,Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2854507010, insoweit abgeändert wird, als den am 02.03.2015 gemeinsam von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , gestellten Anträgen, auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen (Übergeber BNr. 2033305) 4,33 ha beantragt auf Übertragung des Rechtes auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (Übergeber BNr. 2033305) die von der AMA unter der laufenden Nr. XXXX protokolliert wurden, stattgegeben wird.die von der AMA unter der laufenden Nr. römisch 40 protokolliert wurden, stattgegeben wird. Darüber hinaus wird das Beschwerdebegehren abgewiesen. B.) Die ordentliche Revision ist zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Im Mehrfachantrag-Flächen (MFA) vom 22.04.2014 beantragten XXXX, XXXX, XXXX, als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer) u.a. die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2014 für die Feldstücke mit den Feldstücknamen 1-XXXX, 4-XXXX und 5-XXXX in der KG XXXX XXXX mit einem Ausmaß von 4,33 ha.
- Im Mehrfachantrag-Flächen (MFA) vom 22.04.2014 beantragten römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer) u.a. die Einheitliche Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2014 für die Feldstücke mit den Feldstücknamen 1-XXXX, 4-XXXX und 5-XXXX in der KG römisch 40 römisch 40 mit einem Ausmaß von 4,33 ha.
- Mit Pachtbeginn zum 01.02.2015 wurde ein Pachtvertrag betreffend dieser drei Feldstücke zwischen den Beschwerdeführern als Verpächter und XXXX, XXXX, BNr. XXXX als Pächterin (im Weiteren: Übernehmerin) abgeschlossen. Seit diesem Zeitpunkt erfolgt die Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Feldstücke durch die Übernehmerin.
- Mit Pachtbeginn zum 01.02.2015 wurde ein Pachtvertrag betreffend dieser drei Feldstücke zwischen den Beschwerdeführern als Verpächter und römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 als Pächterin (im Weiteren: Übernehmerin) abgeschlossen. Seit diesem Zeitpunkt erfolgt die Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Feldstücke durch die Übernehmerin.
- Am 02.03.2015 bevollmächtigten die Beschwerdeführer die Landwirtschaftskammer XXXX bzw. die Bezirksbauernkammer XXXX mit der elektronischen Abwicklung der Beantragung der Übertragung der Prämienrechte, die mit den verfahrensrelevanten 3 Feldstücken verbunden sind.
- Am 02.03.2015 bevollmächtigten die Beschwerdeführer die Landwirtschaftskammer römisch 40 bzw. die Bezirksbauernkammer römisch 40 mit der elektronischen Abwicklung der Beantragung der Übertragung der Prämienrechte, die mit den verfahrensrelevanten 3 Feldstücken verbunden sind.
- Am 02.03.2015 beantragten die Übernehmerin gemeinsam mit den Beschwerdeführern mit dem Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" im Wege einer Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 4,33 ha landwirtschaftliche Nutzfläche sowie des Rechtes auf Teilnahme an der Basisprämienregelung für diese Nutzfläche an die Übernehmerin. Als Rechtsgrundlage wurde dabei auf einen Pachtvertrag hingewiesen. Diesen Anträgen wurde von der AMA die laufende Nummer XXXX zugeordnet.
- Am 02.03.2015 beantragten die Übernehmerin gemeinsam mit den Beschwerdeführern mit dem Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" im Wege einer Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 4,33 ha landwirtschaftliche Nutzfläche sowie des Rechtes auf Teilnahme an der Basisprämienregelung für diese Nutzfläche an die Übernehmerin. Als Rechtsgrundlage wurde dabei auf einen Pachtvertrag hingewiesen. Diesen Anträgen wurde von der AMA die laufende Nummer römisch 40 zugeordnet.
- Am 05.02.2015 legte auch XXXX, bei der Landwirtschaftskammer XXXX / Bezirksbauernkammer XXXX eine Vollmacht der Übernehmerin und ersuchte die dortigen Mitarbeiter für die Übernehmerin die erforderlichen Schritte im elektronischen System der AMA zur Übertragung der verfahrensgegenständlichen drei Feldstücke vorzunehmen.
- Am 05.02.2015 legte auch römisch 40 , bei der Landwirtschaftskammer römisch 40 / Bezirksbauernkammer römisch 40 eine Vollmacht der Übernehmerin und ersuchte die dortigen Mitarbeiter für die Übernehmerin die erforderlichen Schritte im elektronischen System der AMA zur Übertragung der verfahrensgegenständlichen drei Feldstücke vorzunehmen. Dabei wurden in einem ersten Schritt im elektronischen System der AMA die verfahrensgegenständlichen drei Feldstücke von den Beschwerdeführern elektronisch übergeben. Diese Feldstücke wurden aber im elektronischen System nicht von bzw. für die Übernehmerin übernommen. Am 05.02.2015 fand die von der Übernehmerin beabsichtigte elektronische Flächenwanderung im elektronischen System der AMA nicht statt. Die Übernahme der verfahrensgegenständlichen Feldstücke im elektronischen System der AMA wurde dabei weder von der Übernehmerin noch von deren bevollmächtigtem Vertreter und auch nicht von den Beschwerdeführern kontrolliert. Viel mehr gingen sowohl die Übernehmerin als auch ihr bevollmächtigter Vertreter und auch die Beschwerdeführer von einer ordnungsgemäß erfolgten elektronischen Übergabe und Übernahme der verfahrensgegenständlichen Grundstücke aus.
- Am 18.05.2015 stellte die Übernehmerin, vertreten durch ihren bevollmächtigten Vertreter über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen MFA für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr
- Dabei wurde die verfahrensgegenständliche gepachtete Fläche im Ausmaß von 4,33 ha nicht berücksichtigt und auch nicht beantragt.
- Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2854507010, wies die AMA die Anträge auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen und auf Übertragung des Rechtes auf Teilnahme an der Basisprämienregelung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen 3 Feldstücke ab. Gleichzeitig wurde auch der Übernehmerin mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2884853010, mitgeteilt, dass die Anträge auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen und auf Übertragung des Rechtes auf Teilnahme an der Basisprämienregelung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen 3 Feldstücke abgewiesen wurden. Begründend wird in diesen Entscheidungen ausgeführt, es seien 4,33 ha Flächen angegeben worden, aber auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2014 und 2015 habe von 2014 auf 2015 keine Flächenübertragung gemäß Art. 20 bzw. 21 VO (EU) 639/2014 sowie Art. 4 bzw. 5 VO (EU) 641/2014 zwischen Übergeber und Übernehmerin nachgewiesen werden können.Begründend wird in diesen Entscheidungen ausgeführt, es seien 4,33 ha Flächen angegeben worden, aber auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2014 und 2015 habe von 2014 auf 2015 keine Flächenübertragung gemäß Artikel 20, bzw. 21 VO (EU) 639 aus 2014, sowie Artikel 4, bzw. 5 VO (EU) 641 aus 2014, zwischen Übergeber und Übernehmerin nachgewiesen werden können.
- Gegen die ihnen zugestellten Entscheidungen haben sowohl die Beschwerdeführer als auch die Übernehmerin Beschwerde erhoben. In ihrer Beschwerde wiesen die Beschwerdeführer auf einen mit der Übernehmerin abgeschlossenen Pachtvertrag hin.
- Ergänzend führten die Beschwerdeführer in einem E-Mail vom 06.11.2016 aus, dass alle erforderlichen Zustimmungs- und Übertragungserklärungen rechtskonform vorliegen würden. Eine Verfristung könne keinesfalls vorliegen. Aus prozessualer Vorsicht werde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG gestellt. Das Verfahren möge in den Stand versetzt werden, als es sich zum Zeitpunkt der Übertragung der Bewirtschaftung (Verpachtung) befunden habe und der angefochtene Bescheid möge dahingehend abgeändert werden, dass die Flächenprämie als an die Pächterin übertragen gelte bzw. dieser ausbezahlt werde und festgestellt werden möge, dass die aus den verfahrensgegenständlichen Feldstücken sich ergebenden Prämien als nicht erloschen gelten, um so den Grundbesitzern den verkehrsüblichen Pachtertragswert zu erhalten.
- Ergänzend führten die Beschwerdeführer in einem E-Mail vom 06.11.2016 aus, dass alle erforderlichen Zustimmungs- und Übertragungserklärungen rechtskonform vorliegen würden. Eine Verfristung könne keinesfalls vorliegen. Aus prozessualer Vorsicht werde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, AVG gestellt. Das Verfahren möge in den Stand versetzt werden, als es sich zum Zeitpunkt der Übertragung der Bewirtschaftung (Verpachtung) befunden habe und der angefochtene Bescheid möge dahingehend abgeändert werden, dass die Flächenprämie als an die Pächterin übertragen gelte bzw. dieser ausbezahlt werde und festgestellt werden möge, dass die aus den verfahrensgegenständlichen Feldstücken sich ergebenden Prämien als nicht erloschen gelten, um so den Grundbesitzern den verkehrsüblichen Pachtertragswert zu erhalten.
- Gleichzeitig mit der Einbringung der Beschwerde am 24.05.2016 beantragte die Übernehmerin eine nachträgliche Korrektur des MFA 2015, indem sie nachträglich die verfahrensgegenständlichen Grundstücke auch elektronisch übernahm und die Basisprämie auch für die verfahrensgegenständlichen Feldstücke beantragte.
- Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, II/4-DZ/15-4174002010, wurde in Form einer Beschwerdevorentscheidung der an die Übernehmerin ergangene Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2884853010, abgeändert und der Übernehmerin für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Grund dieses Bescheides war nicht die verfahrensgegenständliche Beschwerde der Übernehmerin vom 24.05.2016, sondern nur die Umstellung der Berechnung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen.
- Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, II/4-DZ/15-4174002010, wurde in Form einer Beschwerdevorentscheidung der an die Übernehmerin ergangene Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2884853010, abgeändert und der Übernehmerin für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Grund dieses Bescheides war nicht die verfahrensgegenständliche Beschwerde der Übernehmerin vom 24.05.2016, sondern nur die Umstellung der Berechnung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen.
- Die Übernehmerin stellte am 22.09.2016 elektronisch einen Vorlageantrag.
- Am 08.03.2017 fand im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, wobei - ausschließlich für die gemeinsame Durchführung der mündlichen Verhandlung - das Beschwerdeverfahren der Übernehmerin mit dem Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer verbunden wurde. In der mündlichen Verhandlung wies der Vertreter der Übernehmerin im Besonderen hin, dass mit dem Abschluss des Pachtvertrages die gegenständlichen Feldstücke von der Übernehmerin bewirtschaftet werden würden. Es liege insofern ein offensichtlicher Irrtum vor, als die elektronische Flächenübertragung mit Übergabe und Übernahme der betreffenden Feldstücke in der Vergangenheit immer mit Unterstützung der Bezirksbauernkammer erfolgt sei, dabei noch nie Schwierigkeiten aufgetreten wären und daher keine Veranlassung bestanden hätte, die Flächenübertragung im elektronischen System zu prüfen, zumal diese Übertragung im Beisein des Vertreters der Übernehmerin erfolgt wäre und offensichtlich unterlassen oder vergessen wurde, die elektronische Übernahme der bereits tatsächlich im Zuge des Pachtverhältnisses übernommenen Feldstücke zu aktivieren. Da es sich beim Antragsjahr 2015 um ein sogenanntes Übergangsjahr handle, bewirke dieser geringfügige Fehler, dass zumindest bis zum Auslaufen der Förderperiode – infolge dessen, dass für die gegenständlichen Feldstücke keine Zahlungsansprüche geltend gemacht werden könnten bzw. die bereits vorhandenen Zahlungsansprüche in die Nationale Reserve zurückfallen würden, dass für die verfahrensgegenständlichen Feldstücke keine Förderungen erzielt werden könnten und diese Feldstücke mangels Zahlungsansprüchen auch für die Beschwerdeführer entwertet werden würden. Ein solches Ergebnis sei unverhältnismäßig und daher nicht rechts- bzw. verordnungskonform. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Eigentümer der verfahrensgegenständlichen drei Feldstücke mit den Feldstücknamen 1-XXXX, 4-XXXX und 5-XXXX in der KG XXXX XXXX mit einem Ausmaß von 4,33 ha.1.
- Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Eigentümer der verfahrensgegenständlichen drei Feldstücke mit den Feldstücknamen 1-XXXX, 4-XXXX und 5-XXXX in der KG römisch 40 römisch 40 mit einem Ausmaß von 4,33 ha. 1.
- Mit Pachtbeginn zum 01.02.2015 wurde ein Pachtvertrag betreffend dieser drei Feldstücke zwischen den Beschwerdeführern als Verpächter und der Übernehmerin als Verpächterin abgeschlossen. Seit diesem Zeitpunkt erfolgt die Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Feldstücke durch die Übernehmerin. 1.
- Im elektronischen System der AMA erfolgte die Übergabe der drei verfahrensgegenständlichen Feldstücke an die Übernehmerin am 02.03.
- Die elektronische Übernahme dieser drei Feldstücke durch die Übernehmerin erfolgte erst am 24.05.2016 im Zuge eines Antrages auf Änderung des MFA für das Antragsjahr 2015 durch die Übernehmerin. 1.
- Am 02.03.2015 beantragten die Beschwerdeführer und die Übernehmerin elektronisch mit dem Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die verfahrensgegenständlichen 4,33 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. 1.
- Im Antragsjahr 2015 wurde für die verfahrensgegenständlichen drei Feldstücke keine Basisprämie beantragt. Erst im Zuge des Antrages auf Änderung des MFA für das Antragsjahr 2015 durch die Übernehmerin am 24.05.2016 wurde auch die Basisprämie für das Antragsjahr 2015 für diese Feldstücke beantragt.
- Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der zwischen den Beschwerdeführern und der Übernehmerin abgeschlossene Pachtvertrag sowie die diesbezüglichen Anmeldung zur Vergebührung beim zuständigen Finanzamt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Von den Beschwerdeführern und der Übernehmerin wurde im Beschwerdeverfahren – insbesondere in der mündlichen Verhandlung - nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass die faktische Übernahme der verfahrensgegenständlichen Feldstücke durch die Übernehmerin in Folge des abgeschlossenen Bestandsverhältnisses durch die faktische Bewirtschaftung dieser Feldstücke erfolgt ist. Insbesondere wurde durch die unwidersprochene Aussage des Vertreters der Übernehmerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt, dass es üblich ist, bei der Übertragung von Prämienrechten und deren elektronischen Abwicklung die Unterstützung der jeweils zuständigen Bezirksbauernkammer in Anspruch zu nehmen. Ebenfalls sehr nachvollziehbar und unwidersprochen hat der Vertreter der Übernehmerin dabei geschildert, dass bei einer Flächenübertragung – sofern wie in der gegenständlichen Angelegenheit Vollmachten der Übergeber und der Übernehmerin vorliegen – dabei in unmittelbarer aufeinanderfolgenden Reihenfolge zuerst bei den Beschwerdeführern die Feldstücke elektronisch übergeben werden und sofort im Anschluss daran bei der Übernehmerin elektronisch übernommen werden. Dabei handelt es sich um Routineabläufe in einem Kammeralltag. In aller Regel werden diese Abläufe auch friktionsfrei durchgeführt, ohne dass es einer besonderen nachträglichen Kontrolle von Übergeber oder Übernehmer bedarf. Der Übernehmerin-Vertreter hat damit in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit - auf den ganz konkreten Einzelfall bezogen - glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass im Zuge einer elektronisch durchgeführten Flächenübergabe durch Mitarbeiter einer Bezirksbauernkammer davon ausgegangen werden kann, dass dabei Flächen nicht nur übergeben sondern auch übernommen werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit: Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.
- In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: "Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [ ]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
- a)außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
- b)vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
- b)vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [ ].
(8)Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
(8)Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen. [ ]." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. [ ]." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
- März 2014, ABl. L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014, Amtsblatt L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: "Artikel 21 Privatrechtliche Pachtverträge Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann. Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft. Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,. [ ]." Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom
- Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom
- Juni 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014: "Artikel 5 Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
(1)Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:
(1)Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:
- a)Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags;
- b)die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;
- c)Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.
- c)Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014,.
(2)Ein Mitgliedstaat kann dem Pächter erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verpächters zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verpächter den Pächter zu diesem Antrag ermächtigt hat." "Artikel 7 Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014
(1)Im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist der erste Antrag des Käufers oder Pächters auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung.
(1)Im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, ist der erste Antrag des Käufers oder Pächters auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung.
(2)Im Fall des Verkaufs in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 20 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Käufer seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Kaufvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Kaufvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung.
(2)Im Fall des Verkaufs in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 20 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, fügt der Käufer seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Kaufvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Kaufvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung.
(3)Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung.
(3)Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: "Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen § 5. [ ].Paragraph 5, [ ].
(4)Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem
- Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden ("private Vertragsklausel"). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche." Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom
- Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom
- Juli 2014, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014: "Artikel 4 Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können." "Artikel 13 Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem
- Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem
- Juni liegen darf. Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden. [ ]." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom
- März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
- März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: "Artikel 13 Verspätete Einreichung
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt. [ ]. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. [ ].
(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
(3)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt. Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. [ ]." Gemäß § 21 Abs. 1a der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lief für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags (in Österreich: Mehrfachantrag-Flächen) und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen bis einschließlich
- Juni 2015.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins a, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, lief für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags (in Österreich: Mehrfachantrag-Flächen) und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen bis einschließlich
- Juni
- b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden; vgl. im Fall der Verpachtung Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 21 VO (EU) 639/2014 und Art. 5 VO (EU) 641/2014.Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden; vergleiche im Fall der Verpachtung Artikel 24, Absatz 8, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 21, VO (EU) 639 aus 2014, und Artikel 5, VO (EU) 641 aus 2014,. Von der Möglichkeit einer solchen "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen wollten die Beschwerdeführer und die Übernehmerin im vorliegenden Fall Gebrauch machen. Die Beschwerdeführer und die Übernehmerin haben auch rechtskonform unter Verwendung des entsprechenden Formulars "Übertragung von Prämienrechten für 2015" davon Gebrauch gemacht und ebenso rechtskonform sich dabei der Unterstützung durch die zuständige Bezirksbauernkammer bedient. Die hiefür erforderlichen Vollmachten wurden ebenfalls rechtskonform vorgelegt. Im Zuge der elektronischen Beantragung des Flächenüberganges von den Beschwerdeführern auf die Übernehmerin am 02.03.2015 geschah jedoch ein Fehler, der den Beschwerdeführern erst mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2854507010 aufgefallen ist. Die Übernehmerin als auch die Beschwerdeführer haben sich diesbezüglich geirrt, indem sie der Auffassung waren, dass die Flächenübertragung bzw. auch die Übertragung der damit verbundenen Zahlungsansprüche rechtskonform am 02.03.2015 erfolgt ist, zumal die Übernehmerin selbst die verfahrensgegenständlichen Flächen entsprechend dem Pachtvertrag auch bereits seit 01.02.2015 bewirtschaftet. Diesen Fehler korrigieren wollend hat die Übernehmerin am 24.05.2016 die bereits am 02.03.2015 übergebenen Flächen übernommen und einen Antrag auf Änderung ihres MFA für das Antragsjahr 2015 gestellt. Indem sie somit am 24.05.2016 die verfahrensgegenständlichen Flächen elektronisch im System der AMA übernommen hat, muss spätestens ab diesem Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die verfahrensgegenständlichen Flächen von den Beschwerdeführern auf die Übernehmerin übergegangen sind und damit die Begründung für die negative Entscheidung hinsichtlich der Anträge auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen (Übergeber BNr. 2033305) 4,33 ha beantragt und auf Übertragung des Rechtes auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (Übergeber BNr. 2033305), weggefallen sind. Daher war vom erkennenden Gericht bereits aus diesem Grund der angefochtene Bescheid der AMA entsprechend abzuändern. Mit dieser Änderung der angefochtenen Entscheidung der AMA ist dem Beschwerdebegehren aber nur zum Teil entsprochen. In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich für die Beschwerdeführer folgende entscheidungswesentliche Frage: Wirkt die elektronische Übernahme der verfahrensgegenständlichen Feldstücke durch die Übernehmerin am 24.05.2016 so, dass die Flächenwanderung als vor dem 26.06.2015 zu beurteilen ist und es damit zu einem Übergang der damit verbundenen Zahlungsansprüche von den Beschwerdeführern auf die Übernehmerin kommt? Diese Frage beantwortend wird in diesem Zusammenhang vorweg darauf hingewiesen, dass bereits mit der erstmaligen Einführung von Zahlungsansprüche im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2003 eine Entkoppelung der Zahlungsansprüche von den konkreten Flächen, mit denen diese Ansprüche erworben wurden, erfolgt ist; vgl. dazu exemplarisch EuGH Urt. v.
- Jänner 2010, Rs. C-470/08, van Dijk. Obwohl diese Zahlungsansprüche mittlerweile ihren Wert verloren haben, kann aufgrund der Ähnlichkeit der Bestimmungen nicht davon ausgegangen werden, dass für die Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie andere Grundsätze gelten.Diese Frage beantwortend wird in diesem Zusammenhang vorweg darauf hingewiesen, dass bereits mit der erstmaligen Einführung von Zahlungsansprüche im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2003 eine Entkoppelung der Zahlungsansprüche von den konkreten Flächen, mit denen diese Ansprüche erworben wurden, erfolgt ist; vergleiche dazu exemplarisch EuGH Urt. v.
- Jänner 2010, Rs. C-470/08, van Dijk. Obwohl diese Zahlungsansprüche mittlerweile ihren Wert verloren haben, kann aufgrund der Ähnlichkeit der Bestimmungen nicht davon ausgegangen werden, dass für die Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie andere Grundsätze gelten. Dessen ungeachtet sieht Art. 5 Abs. 1 VO (EU) 641/2014 vor, dass der Antrag auf Vorabübertragung auf Verpächter-Seite gegebenenfalls Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags sowie die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen zu enthalten hat.Dessen ungeachtet sieht Artikel 5, Absatz eins, VO (EU) 641 aus 2014, vor, dass der Antrag auf Vorabübertragung auf Verpächter-Seite gegebenenfalls Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags sowie die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen zu enthalten hat. Gemäß Art. 7 leg.cit. gilt für den Pächter Entsprechendes. Darüber hinaus ist der Antrag in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Insbesondere aus der zuletzt angeführten Wendung ist abzuleiten, dass die von der Vertragsklausel umfassten Flächen tatsächlich im Jahr 2015 von der Übernehmerin in ihrem MFA hätten beantragt werden müssen.Gemäß Artikel 7, leg.cit. gilt für den Pächter Entsprechendes. Darüber hinaus ist der Antrag in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Insbesondere aus der zuletzt angeführten Wendung ist abzuleiten, dass die von der Vertragsklausel umfassten Flächen tatsächlich im Jahr 2015 von der Übernehmerin in ihrem MFA hätten beantragt werden müssen. Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen war in Österreich gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 809/2014 und § 21 Abs. 1a Horizontale GAP-Verordnung bis zum
- Juni 2015 zu stellen. Dabei waren jene Flächen, für die Zahlungsansprüche zugewiesen werden sollten, gemäß Art. 32 iVm Art. 33 VO (EU) 1307/2013 im Rahmen des MFA 2015 anzugeben. Gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 konnten Änderungen spätestens innerhalb der Nachreichfrist von 25 Kalendertagen erfolgen. Die elektronische Übernahme der der Vorabübertragung zugrunde gelegten Flächen durch die Übernehmerin erfolgte jedoch erst im Jahr 2016.Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen war in Österreich gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, VO (EU) 809 aus 2014, und Paragraph 21, Absatz eins a, Horizontale GAP-Verordnung bis zum
- Juni 2015 zu stellen. Dabei waren jene Flächen, für die Zahlungsansprüche zugewiesen werden sollten, gemäß Artikel 32, in Verbindung mit Artikel 33, VO (EU) 1307 aus 2013, im Rahmen des MFA 2015 anzugeben. Gemäß Artikel 13, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, konnten Änderungen spätestens innerhalb der Nachreichfrist von 25 Kalendertagen erfolgen. Die elektronische Übernahme der der Vorabübertragung zugrunde gelegten Flächen durch die Übernehmerin erfolgte jedoch erst im Jahr
- Auch wenn sich die Anzeige einer Vorabübertragung antragstechnisch - wie in Österreich gemäß § 5 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung 2015 der Fall - nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben darauf verkürzen kann, dass nur der Übernehmer die Zuweisung der Zahlungsansprüche beantragt und der Übergeber im Ergebnis nur noch die Angaben des Übernehmers bestätigt, ändert dies nichts an den materiellen Erfordernissen für die Durchführung der Vorabübertragung.Auch wenn sich die Anzeige einer Vorabübertragung antragstechnisch - wie in Österreich gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Direktzahlungs-Verordnung 2015 der Fall - nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben darauf verkürzen kann, dass nur der Übernehmer die Zuweisung der Zahlungsansprüche beantragt und der Übergeber im Ergebnis nur noch die Angaben des Übernehmers bestätigt, ändert dies nichts an den materiellen Erfordernissen für die Durchführung der Vorabübertragung. Somit hat die Übernehmerin die Voraussetzung für die Übertragung der Prämienrechte mangels fristgerechter Beantragung der der Vorabübertragung zugrunde gelegten Flächen im Rahmen des MFA 2015 auf den ersten Blick nicht erfüllt. Die Übernehmerin argumentiert jedoch damit, dass ihr im Rahmen der Antragstellung 2015 ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen sei. Damit verweist sie auf die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 4 VO (EU) 809/
- Diese Bestimmung verlangt, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben unmittelbar festgestellt werden kann. Nach Auffassung des in der gegenständlichen Angelegenheit entscheidenden Bundesverwaltungsgerichtes war das in der gegenständlichen Angelegenheit der Fall. Eine im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von der AMA durchgeführte Präsentation des elektronischen Antragssystems hat im gegenständlichen Einzelfall nach Auffassung des erkennenden Gerichtes klar ergeben, dass ein offensichtlicher Irrtum vorgelegen sein musste. Übergebene Flächen werden aus praktischen Erwägungsgründen in aller Regel auch übernommen. Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die elektronisch und auch faktisch im Zuge eines aktivierten Bestandsverhältnisses übergeben wurden, jedoch elektronisch nicht übernommen wurden, machen nach Auffassung des erkennenden Gerichtes keinen Sinn, zumal damit auf erzielbares Einkommen verzichtet wird und einem Pächter nicht unterstellt werden kann, dass er auf Einnahmen verzichtet.Die Übernehmerin argumentiert jedoch damit, dass ihr im Rahmen der Antragstellung 2015 ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen sei. Damit verweist sie auf die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums gemäß Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014,. Diese Bestimmung verlangt, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben unmittelbar festgestellt werden kann. Nach Auffassung des in der gegenständlichen Angelegenheit entscheidenden Bundesverwaltungsgerichtes war das in der gegenständlichen Angelegenheit der Fall. Eine im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von der AMA durchgeführte Präsentation des elektronischen Antragssystems hat im gegenständlichen Einzelfall nach Auffassung des erkennenden Gerichtes klar ergeben, dass ein offensichtlicher Irrtum vorgelegen sein musste. Übergebene Flächen werden aus praktischen Erwägungsgründen in aller Regel auch übernommen. Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die elektronisch und auch faktisch im Zuge eines aktivierten Bestandsverhältnisses übergeben wurden, jedoch elektronisch nicht übernommen wurden, machen nach Auffassung des erkennenden Gerichtes keinen Sinn, zumal damit auf erzielbares Einkommen verzichtet wird und einem Pächter nicht unterstellt werden kann, dass er auf Einnahmen verzichtet. Daher gelangt das erkennende Gericht bei der Beantwortung der oben gestellten Frage zum Ergebnis, dass in der gegenständlichen Angelegenheit vom Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums auszugehen sein wird und daher unter Hinweis auf Artikel 4 der VO (EU) 809/2014 diese Frage zu beantworten sein wird, dass die Übernahme der verfahrensgegenständlichen Feldstücke durch die Übernehmerin am 24.05.2016 der am 02.03.2015 von den Beschwerdeführern übergebenen Flächen so wirkt, dass die Flächenwanderung der verfahrensgegenständlichen drei Feldstücke als zum 02.03.2015 erfolgt zu beurteilen ist. Das führt auch dazu, dass auch die damit verbundenen Zahlungsansprüche bereits zum 02.03.2015 von den Beschwerdeführern auf die Übernehmerin übergegangen sind.Daher gelangt das erkennende Gericht bei der Beantwortung der oben gestellten Frage zum Ergebnis, dass in der gegenständlichen Angelegenheit vom Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums auszugehen sein wird und daher unter Hinweis auf Artikel 4 der VO (EU) 809 aus 2014, diese Frage zu beantworten sein wird, dass die Übernahme der verfahrensgegenständlichen Feldstücke durch die Übernehmerin am 24.05.2016 der am 02.03.2015 von den Beschwerdeführern übergebenen Flächen so wirkt, dass die Flächenwanderung der verfahrensgegenständlichen drei Feldstücke als zum 02.03.2015 erfolgt zu beurteilen ist. Das führt auch dazu, dass auch die damit verbundenen Zahlungsansprüche bereits zum 02.03.2015 von den Beschwerdeführern auf die Übernehmerin übergegangen sind. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich die Frage hinsichtlich des Vorliegens eines offensichtlichen Irrtums und der diesbezüglichen Grenzen. Diese Frage stellt sich hinsichtlich des Unterlassens einer elektronisch geforderten Übernahme von elektronisch übergebenen und faktisch übergebenen Feldstücken vor dem Hintergrund des europarechtlich neu geregelten landwirtschaftlichen Förderungswesens. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes hängt die Lösung von einer Rechtsfrage ab, der gerade im Hinblick auf die europarechtliche Neuregelung grundsätzliche Bedeutung zukommt und die in dieser Weise bislang von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beantwortet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2139805.1.00