21 VO (EU) 639/2014 sowie Art. 4 bzw. 5 VO (EU) 641/2014 zwischen Übergeber und Übernehmer nachgewiesen werden können.Begründend wird in diesen Entscheidungen ausgeführt, es seien 4,33 ha Flächen angegeben worden, aber auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2014 und 2015 habe von 2014 auf 2015 keine Flächenübertragung
21 VO (EU) 639 aus 2014, sowie Artikel 4, bzw. 5 VO (EU) 641 aus 2014, zwischen Übergeber und Übernehmer nachgewiesen werden können.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.2. Zum Gegenstand der angefochtenen Entscheidung: Die AMA hat ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2884853010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174002010, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte bzw. auch erlassen hat.
GVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). Der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2884853010, wurde der Beschwerdeführerin am 18.05.2016 und der Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174002010, am 13.09.2016 zugestellt. Somit wurde – unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG – die Beschwerdevorentscheidung von der AMA rechtzeitig erlassen und tritt an die Stelle des angefochtenen Bescheides der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2884853010, und bildet insoweit den vom erkennenden Gericht zu behandelnden Beschwerdegegenstand.Der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2884853010, wurde der Beschwerdeführerin am 18.05.2016 und der Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174002010, am 13.09.2016 zugestellt. Somit wurde – unter Berücksichtigung von Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG – die Beschwerdevorentscheidung von der AMA rechtzeitig erlassen und tritt an die Stelle des angefochtenen Bescheides der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2884853010, und bildet insoweit den vom erkennenden Gericht zu behandelnden Beschwerdegegenstand. 3.3. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: "Artikel 21 Zahlungsansprüche
Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven
oder durch Übertragung
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [ ]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem
1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013
der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [ ].
1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen
1306 aus 2013, festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen
Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen
sowie linearen Kürzungen
, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
1306 aus 2013, liegen darf. [ ]." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom
1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014
1307 aus 2013, gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann. Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft. Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,. [ ]." Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom 16. Juni 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014: "Artikel 5 Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel
639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:
639 aus 2014, beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:
dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten
640/2014.c) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den
dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten
1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel
1307/2013 ist der erste Antrag des Käufers oder Pächters auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen
1307 aus 2013, ist der erste Antrag des Käufers oder Pächters auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen
639/2014 fügt der Käufer seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Kaufvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Kaufvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen
639 aus 2014, fügt der Käufer seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Kaufvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Kaufvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen
639/2014 fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen
639 aus 2014, fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014: "Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen § 5. [ ].Paragraph 5, [ ].
vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt. [ ]. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. [ ].
Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. [ ]."
1a der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lief für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags (in Österreich: Mehrfachantrag-Flächen) und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen bis einschließlich 1. Juni 2015.
Paragraph 21, Absatz eins a, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, lief für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags (in Österreich: Mehrfachantrag-Flächen) und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen bis einschließlich
1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser
1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden; vgl. im Fall der Verpachtung Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 21 VO (EU) 639/2014 und Art. 5 VO (EU) 641/2014.Die Gewährung der Basisprämie setzt
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von (neuen) Zahlungsansprüchen voraus. Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden; vergleiche im Fall der Verpachtung Artikel 24, Absatz 8, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 21, VO (EU) 639 aus 2014, und Artikel 5, VO (EU) 641 aus 2014,. Von der Möglichkeit einer solchen "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen wollten die Beschwerdeführerin und die Übergeber im vorliegenden Fall Gebrauch machen. Übergeber und die Beschwerdeführerin haben auch rechtskonform unter Verwendung des entsprechenden Formulars "Übertragung von Prämienrechten für 2015" davon Gebrauch gemacht und ebenso rechtskonform sich dabei der Unterstützung durch die zuständige Bezirksbauernkammer bedient. Die hiefür erforderlichen Vollmachten wurden ebenfalls rechtskonform vorgelegt. Im Zuge der elektronischen Beantragung des Flächenüberganges von den Übergebern auf die Beschwerdeführerin am 02.03.2015 geschah jedoch ein Fehler, der der Beschwerdeführerin erst mit der Erlassung des ursprünglichen angefochtenen Bescheides der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2854507010, aufgefallen ist. Sie hat sich diesbezüglich geirrt, indem sie der Auffassung war, dass die Flächenübertragung bzw. auch die Übertragung der damit verbundenen Zahlungsansprüche rechtskonform am 02.03.2015 erfolgt ist, zumal sie selbst die verfahrensgegenständlichen Flächen entsprechend dem Pachtvertrag auch bereits seit 01.02.2015 bewirtschaftet. Diesen Fehler korrigieren wollend hat die Bewirtschafterin am 24.05.2016 nunmehr auch elektronisch die bereits am 02.03.2015 elektronisch übergebenen Flächen übernommen und einen Antrag auf Änderung ihres MFA für das Antragsjahr 2015 gestellt. Indem sie somit am 24.05.2016 die verfahrensgegenständlichen Flächen elektronisch im System der AMA übernommen hat, muss spätestens ab diesem Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die verfahrensgegenständlichen Flächen von den Übergebern auf die Beschwerdeführerin übergegangen sind und damit die Begründung für die negative Entscheidung hinsichtlich der Anträge auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen (Übergeber BNr. 2033305) 4,33 ha beantragt und auf Übertragung des Rechtes auf Teilnahme an der Basisprämienregelung (Übergeber BNr. 2033305), weggefallen sind. Daher war vom erkennenden Gericht bereits aus diesem Grund die angefochtene Beschwerdevorentscheidung entsprechend abzuändern. Mit dieser Änderung der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung ist dem Beschwerdebegehren aber nur zum Teil entsprochen. In der gegenständlichen Angelegenheit stellen sich insbesondere folgende zwei entscheidungswesentliche Fragen:
gilt für den Pächter Entsprechendes. Darüber hinaus ist der Antrag in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Insbesondere aus der zuletzt angeführten Wendung ist abzuleiten, dass die von der Vertragsklausel umfassten Flächen tatsächlich im Jahr 2015 von der BF in ihrem MFA hätten beantragt werden müssen.
gilt für den Pächter Entsprechendes. Darüber hinaus ist der Antrag in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen. Insbesondere aus der zuletzt angeführten Wendung ist abzuleiten, dass die von der Vertragsklausel umfassten Flächen tatsächlich im Jahr 2015 von der BF in ihrem MFA hätten beantragt werden müssen. Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen war in Österreich
Vm Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 809/2014 und § 21 Abs. 1a Horizontale GAP-Verordnung bis zum 1. Juni 2015 zu stellen. Dabei waren jene Flächen, für die Zahlungsansprüche zugewiesen werden sollten,
Vm Art. 33 VO (EU) 1307/2013 im Rahmen des MFA 2015 anzugeben.
1 VO (EU) 640/2014 konnten Änderungen spätestens innerhalb der Nachreichfrist von 25 Kalendertagen erfolgen. Die elektronische Übernahme der der Vorabübertragung zugrunde gelegten Flächen durch die Beschwerdeführerin erfolgte jedoch erst im Jahr 2016.Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen war in Österreich
, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, VO (EU) 809 aus 2014, und Paragraph 21, Absatz eins a, Horizontale GAP-Verordnung bis zum 1. Juni 2015 zu stellen. Dabei waren jene Flächen, für die Zahlungsansprüche zugewiesen werden sollten,
, in Verbindung mit Artikel 33, VO (EU) 1307 aus 2013, im Rahmen des MFA 2015 anzugeben.
, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, konnten Änderungen spätestens innerhalb der Nachreichfrist von 25 Kalendertagen erfolgen. Die elektronische Übernahme der der Vorabübertragung zugrunde gelegten Flächen durch die Beschwerdeführerin erfolgte jedoch erst im Jahr 2016. Auch wenn sich die Anzeige einer Vorabübertragung antragstechnisch - wie in Österreich
4 Direktzahlungs-Verordnung 2015 der Fall - nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben darauf verkürzen kann, dass nur der Übernehmer die Zuweisung der Zahlungsansprüche beantragt und der Übergeber im Ergebnis nur noch die Angaben des Übernehmers bestätigt, ändert dies nichts an den materiellen Erfordernissen für die Durchführung der Vorabübertragung.Auch wenn sich die Anzeige einer Vorabübertragung antragstechnisch - wie in Österreich
Paragraph 5, Absatz 4, Direktzahlungs-Verordnung 2015 der Fall - nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben darauf verkürzen kann, dass nur der Übernehmer die Zuweisung der Zahlungsansprüche beantragt und der Übergeber im Ergebnis nur noch die Angaben des Übernehmers bestätigt, ändert dies nichts an den materiellen Erfordernissen für die Durchführung der Vorabübertragung. Somit hat die Beschwerdeführerin die Voraussetzung für die Übertragung der Prämienrechte mangels fristgerechter Beantragung der der Vorabübertragung zugrunde gelegten Flächen im Rahmen des MFA 2015 auf den ersten Blick nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin argumentiert jedoch damit, dass ihr im Rahmen der Antragstellung 2015 ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen sei. Damit verweist sie auf die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums
Diese Bestimmung verlangt, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben unmittelbar festgestellt werden kann. Nach Auffassung des in der gegenständlichen Angelegenheit entscheidenden Bundesverwaltungsgerichtes war das in der gegenständlichen Angelegenheit der Fall. Eine im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von der AMA durchgeführte Präsentation des elektronischen Antragssystems hat im gegenständlichen Einzelfall nach Auffassung des erkennenden Gerichtes klar ergeben, dass ein offensichtlicher Irrtum vorgelegen sein musste. Übergebene Flächen werden aus praktischen Erwägungsgründen in aller Regel auch übernommen. Grundstücke, die elektronisch und auch faktisch im Zuge eines aktivierten Bestandsverhältnisses übergeben wurden, jedoch elektronisch nicht übernommen wurden, machen nach Auffassung des erkennenden Gerichtes keinen Sinn, zumal damit auf erzielbares Einkommen verzichtet wird und einem Pächter nicht unterstellt werden kann, dass er auf Einnahmen verzichtet.Die Beschwerdeführerin argumentiert jedoch damit, dass ihr im Rahmen der Antragstellung 2015 ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen sei. Damit verweist sie auf die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums
Diese Bestimmung verlangt, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben unmittelbar festgestellt werden kann. Nach Auffassung des in der gegenständlichen Angelegenheit entscheidenden Bundesverwaltungsgerichtes war das in der gegenständlichen Angelegenheit der Fall. Eine im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht von der AMA durchgeführte Präsentation des elektronischen Antragssystems hat im gegenständlichen Einzelfall nach Auffassung des erkennenden Gerichtes klar ergeben, dass ein offensichtlicher Irrtum vorgelegen sein musste. Übergebene Flächen werden aus praktischen Erwägungsgründen in aller Regel auch übernommen. Grundstücke, die elektronisch und auch faktisch im Zuge eines aktivierten Bestandsverhältnisses übergeben wurden, jedoch elektronisch nicht übernommen wurden, machen nach Auffassung des erkennenden Gerichtes keinen Sinn, zumal damit auf erzielbares Einkommen verzichtet wird und einem Pächter nicht unterstellt werden kann, dass er auf Einnahmen verzichtet. Daher gelangt das erkennende Gericht bei der Beantwortung der ersten oben gestellten Frage zum Ergebnis, dass in der gegenständlichen Angelegenheit vom Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums auszugehen sein wird und daher unter Hinweis auf Artikel 4 der VO (EU) 809/2014 diese Frage zu beantworten sein wird, dass die Übernahme der verfahrensgegenständlichen Feldstücke durch die Beschwerdeführerin am 24.05.2016 der am 02.03.2015 von den Übergebern übergebenen Flächen so wirkt, dass die Flächenwanderung der verfahrensgegenständlichen drei Feldstücke als zum 02.03.2015 erfolgt zu beurteilen ist. Das führt auch dazu, dass auch die damit verbundenen Zahlungsansprüche bereits zum 02.03.2015 von den Übergebern auf die Beschwerdeführerin übergegangen sind.Daher gelangt das erkennende Gericht bei der Beantwortung der ersten oben gestellten Frage zum Ergebnis, dass in der gegenständlichen Angelegenheit vom Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums auszugehen sein wird und daher unter Hinweis auf Artikel 4 der VO (EU) 809 aus 2014, diese Frage zu beantworten sein wird, dass die Übernahme der verfahrensgegenständlichen Feldstücke durch die Beschwerdeführerin am 24.05.2016 der am 02.03.2015 von den Übergebern übergebenen Flächen so wirkt, dass die Flächenwanderung der verfahrensgegenständlichen drei Feldstücke als zum 02.03.2015 erfolgt zu beurteilen ist. Das führt auch dazu, dass auch die damit verbundenen Zahlungsansprüche bereits zum 02.03.2015 von den Übergebern auf die Beschwerdeführerin übergegangen sind. Bei der zweiten Frage verneint das erkennende Gericht das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums. Einem Bewirtschafter, der von sich behauptet mehr als 70 Parzellennummern von Grundstücken, die er bewirtschaftet, auswendig zu kennen muss zur Last gelegt werden, wenn er im Zuge eines MFA vergisst, drei Feldstücke mitzubeantragen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes unterlässt er damit eine ihm selbst obliegende Sorgfaltspflicht bzw. das dafür erforderlich Maß an Aufmerksamkeit. Selbst der Umstand, dass bei der Beantragung des MFA bei der Hilfeleistung durch die zuständige Bezirksbauernkammer ein großer Andrang durch andere beantragende Landwirte herrscht, vermag eine unterlassene Sorgfaltsverpflichtung nicht zu ersetzen. Die Geltendmachung eines offensichtlichen Irrtums
der VO (EU) 809/2014 kommt hinsichtlich des Fristversäumnisses zur Beantragung der Basisprämie für die verfahrensgegenständliche Fläche im Ausmaß von 4,33 ha auch nicht in Betracht, weil dieser Irrtum zum Zeitpunkt der Entscheidung der AMA vom 28.04.2016 eben nicht nur durch eine einfache Prüfung von Unterlagen feststellbar gewesen ist. Viel mehr hätte es – wie von der AMA in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung auch rechtskonform zum Ausdruck gebracht wurde –
Vm Art. 5 und 7 VO (EU) 641/2014 – eines auch elektronischen und damit formal rechtskonformen Flächenüberganges im relevanten Antragsjahr 2015 bedurft, der aber im Zeitpunkt der ursprünglich angefochtenen Entscheidung der AMA noch nicht vorlag.Die Geltendmachung eines offensichtlichen Irrtums
der VO (EU) 809 aus 2014, kommt hinsichtlich des Fristversäumnisses zur Beantragung der Basisprämie für die verfahrensgegenständliche Fläche im Ausmaß von 4,33 ha auch nicht in Betracht, weil dieser Irrtum zum Zeitpunkt der Entscheidung der AMA vom 28.04.2016 eben nicht nur durch eine einfache Prüfung von Unterlagen feststellbar gewesen ist. Viel mehr hätte es – wie von der AMA in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung auch rechtskonform zum Ausdruck gebracht wurde –
, VO (EU) 639 aus 2014, in Verbindung mit Artikel 5 und 7 VO (EU) 641 aus 2014, – eines auch elektronischen und damit formal rechtskonformen Flächenüberganges im relevanten Antragsjahr 2015 bedurft, der aber im Zeitpunkt der ursprünglich angefochtenen Entscheidung der AMA noch nicht vorlag. Im Ergebnis bedeutet das, dass die oben zweite gestellte Frage, ob der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf rückwirkende Richtigstellung des MFA 2015 dazu führt, dass der Beschwerdeführerin rückwirkend für das Antragsjahr 2015 auch die Basisprämie für die drei verfahrensgegenständlichen Feldstücke zu gewähren ist, vom erkennenden Gericht negativ beantwortet wird, zumal nach Auffassung des erkennenden Gerichtes allfällige hiefür erforderliche Voraussetzungen verfahrensgegenständlich nicht vorliegen. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich die Frage hinsichtlich des Vorliegens eines offensichtlichen Irrtums und der diesbezüglichen Grenzen. Diese Frage stellt sich einerseits hinsichtlich des Unterlassens einer elektronisch geforderten Übernahme von elektronisch übergebenen und faktisch übergebenen Feldstücken und andererseits hinsichtlich des Unterlassens einer Beantragung einer Basisprämie für bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte Flächen vor dem Hintergrund des europarechtlich neu geregelten landwirtschaftlichen Förderungswesens. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes hängt die Lösung von einer Rechtsfrage ab, der gerade im Hinblick auf die europarechtliche Neuregelung grundsätzliche Bedeutung zukommt und die in dieser Weise bislang von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beantwortet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2139810.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.