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{'item': 'W126 2101956-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2017 GeschäftszahlW126 2101956-1 SpruchW126 2101956-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FI

§ 18aASVG i

Vm. § 669 Abs. 3 ASVG berechtigt war.Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass Frau römisch 40 im Zeitraum von 01.08.2009 bis 31.12.2012 und von 01.02.2013 bis 31.12.2013 zur Selbstversicherung

Paragraph 18 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG berechtigt war. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.02.2014 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (XXXX, geboren am XXXX).
  2. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.02.2014 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes (römisch 40 , geboren am römisch 40 ).
  3. Im ärztlichen Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Nuklearmedizin vom 27.11.2014 zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 18a ASVG wurde ausgeführt, dass unter anderem beim An- und Auskleiden, bei der Körperreinigung, beim Waschen der kleinen Wäsche, bei der Aufnahme von Mahlzeiten etc. keine behinderungsbedingte ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege, keine weiteren zeitaufwendigen Hilfeleistungen bzw. Betreuungs- und/oder Überwachungsmaßnahmen (Lernhilfe, Schulwegbegleitung, Begleitung zu notwendigen Therapien, etc.) sowie keine häufigen ärztlichen Kontrollen erforderlich seien sowie dass behinderungsbedingt nicht mit gehäuften Erkrankungen des Sohnes der Beschwerdeführerin und dadurch bedingten Verhinderungen der Betreuungsperson zu rechnen sei.
  4. Im ärztlichen Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Nuklearmedizin vom 27.11.2014 zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem. Paragraph 18 a, ASVG wurde ausgeführt, dass unter anderem beim An- und Auskleiden, bei der Körperreinigung, beim Waschen der kleinen Wäsche, bei der Aufnahme von Mahlzeiten etc. keine behinderungsbedingte ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege, keine weiteren zeitaufwendigen Hilfeleistungen bzw. Betreuungs- und/oder Überwachungsmaßnahmen (Lernhilfe, Schulwegbegleitung, Begleitung zu notwendigen Therapien, etc.) sowie keine häufigen ärztlichen Kontrollen erforderlich seien sowie dass behinderungsbedingt nicht mit gehäuften Erkrankungen des Sohnes der Beschwerdeführerin und dadurch bedingten Verhinderungen der Betreuungsperson zu rechnen sei.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 08.01.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes abgelehnt. Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt im Wesentlichen aus, dass im Fall der Beschwerdeführerin aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses immer wiederkehrende höhergradige Herzrhythmusstörungen mit Ablationen 2008, 2010 und 2013, persistierender Ductus arteriosus Botalli, die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht gänzlich beansprucht werde.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.02.2015 fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sie nach ärztlicher Begutachtung ab Mai 2005 (bis Mai 2014) erhöhte Familienbeihilfe zugesprochen bekommen habe. Bei der Untersuchung am 27.11.2014 sei ihr Sohn nur gefragt worden wie es ihm gehe und sei lediglich der Ist-Zustand überprüft worden. Der körperliche und seelische Zustand ihres Sohnes habe sich in den letzten Monaten stark gebessert, da die letzte Operation im Februar 2013 erfolgreich gewesen sei. Die vorigen zwei Operationen seien auch als erfolgreich eingestuft worden, jedoch seien die Tachykardien wiedergekommen. Auch die letzte Operation sei erfolgreich eingestuft worden, aber die Ärzte hätten gemeint, dass auf Grund der zwei erfolglosen Eingriffe die Chancen geringer seien als sonst und Herzrasen ihres Sohnes wieder kommen könnte. Daher habe ihr Sohn auch nach der letzten Operation lange an Angstzuständen gelitten. 2005 seien bei ihrem Sohn Tachykardien und Ductus Botalli festgestellt worden. 2008 hätten dann die ersten zwei nicht erfolgreichen Operationen stattgefunden. Auch durch medikamentöse Einstellung habe man die Tachykardien nicht in den Griff bekommen und die Beschwerdeführerin sei oft mit ihrem Sohn ins Allgemeine Krankenhaus in Wien gefahren, wenn die Anfälle aufgetreten seien und das oft 5-6 Stunden dauernde Herzrasen nur mit dem Medikament "Adenosin" gestoppt habe werden können. Ihr Sohn habe dabei einen für ihn sehr schmerzhaften Herzstillstand gehabt und danach habe sein Herz wieder begonnen zu schlagen. Ihr Sohn habe wöchentlich mehrere Anfälle gehabt und es sei kein Auslöser ersichtlich gewesen. Unter Stress sei es zu mehr Tachykardien gekommen. Ihr Sohn habe sich nicht mehr getraut etwas zu machen und unter großen Ängsten gelitten. Zur ständigen persönlichen Arbeitskraft werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2009 ihre Beschäftigung aufgeben habe müssen, da die Tachykardien noch öfter pro Wochen aufgetreten seien. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Fall ihren Sohn von der Schule abholen müssen und je nachdem wie lange diese gedauert hätten oft auch ins Allgemeine Krankenhaus in Wien fahren müssen. Teilweise hätten die Tachykardien mit Unterstützung der Beschwerdeführerin gestoppt werden können. Bei und nach den Anfällen habe ihr Sohn unter Schwindel, Müdigkeit, Bauchschmerzen, Übelkeit, Kopf-, Gelenks- und Rückenschmerzen gelitten und habe die Pflege der Beschwerdeführerin benötigt. Sie habe rund um die Uhr für ihn da und erreichbar sein müssen, da die Tachykardien immer hätten auftauchen können. Da ihr Sohn öfters in der Schule gefehlt habe, habe die Beschwerdeführerin die Hausaufgaben und Schularbeiten von Freunden besorgen müssen und den Schulstoff mit ihrem Sohn zu Hause nachlernen müssen. Meistens habe ihr Sohn auch unter Bauchschmerzen gelitten. Es sei weiters ein ständiger Kontakt mit Schule und Lehrern notwendig gewesen. Da der Sohn unter großen Ängsten gelitten habe, habe er immer die Hilfe der Beschwerdeführerin benötigt und ihre Nähe gesucht. Die Beschwerdeführerin habe ihn in die Schule gebracht und von dort abgeholt. Ihr Sohn habe nicht einschlafen können, weshalb ihn die Beschwerdeführerin oft stundenlang beruhigt habe. Sie habe immer für ihn da sein müssen und ihn gepflegt und getröstet. Aus diesen Gründen habe die Beschwerdeführerin ihrer Tätigkeit als Buchhalterin nicht mehr nachgehen können. Sie ersuche daher ihrem Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ab August 2009 bis Mai 2014 zuzustimmen.
  7. Mit Schreiben vom 23.02.2015 legte die Pensionsversicherungsanstalt die Beschwerde samt Stellungnahme sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In ihrer Stellungnahme führte die Pensionsversicherungsanstalt insbesondere aus, dass sich aus dem internen Gutachten vom 27.11.2014 nicht nur eine Ist-Zustandsbetrachtung ergebe, sondern die seit 2005 bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihres Sohnes anamnestisch berücksichtigt worden seien. Auch lasse sich aus der Tatsache, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin im Alter von 16 Jahren derzeit in der
  8. Klasse Gymnasium befinde ein regelmäßiger Schulbesuch in der Vergangenheit ableiten, weshalb in den letzten Jahren eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im Sinne des Gesetzes nicht gegeben sei.
  9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2016 wurde im Wege der Pensionsversicherungsanstalt die Erstellung eines schriftlichen ärztlichen Sachverständigengutachtens durch einen namentlich genannten Amtssachverständigen der Fachrichtung Allgemeinmedizin nach persönlicher Untersuchung des Sohnes der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Befunde beauftragt.
  10. Am 19.09.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein allgemeinmedizinisches Gutachten basierend auf einer Untersuchung am 01.09.2016 samt Beilagen (Befunde) übermittelt. Im Gutachten wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Zeitraum am Herzen ein offener Ductus Botalli vorliege, welcher anfänglich als operationswürdig empfunden worden sei. Ferner sei es - erstmals dokumentiert am 25.05.2005 - zu einer Konsultation der Kinderkardiologie wegen einer aufgetreten Herzrhythmusstörung gekommen. Im Anschluss sei es zu regelmäßigen Herzrhythmusstörungen für einige Minuten im Ausmaß von einmal pro Woche gekommen. Diese Behinderung bestehe seit der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin und sei mit der Diagnose einer immer wiederkehrenden, meist selbstlimitierenden Herzrhythmusstörung im Bereich des Vorhofes zu konkretisieren. Die wiederkehrende Herzrhythmusstörung sei erstmals im Jahr 2005 anfänglich zufällig durch einen Zufallsbefund der Mutter festgestellt worden. Beschwerden bzw. ambulante Kontrollen und Vorstellungen seien dann ab 05/2005 ausreichend dokumentiert und durch Befunde belegt worden. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.08.2009 bis 31.05.2014 habe die Herzrhythmusstörung vom 01.08.2009 bis hin zur letztmaligen Katheterablation am 12.02.2013 bestanden. Ab 01.01.2014 sei jedenfalls von keiner Behinderung des Sohnes mehr auszugehen und vom 01.01.2014 bis 31.05.2014 sei keine wesentliche Einschränkung oder Behinderung am Herzen vorhanden gewesen beziehungsweise dokumentiert, nachdem der Kontrollbefund am 08.05.2013 unauffällig ausgefallen sei und ein neuerlicher Kontrolltermin nach einem Jahr empfohlen worden sei, je nach Beendigung der Kontrolle bei nicht mehr auftretender Tachykardien (siehe Befund vom 08.05.2013).Im Gutachten wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Zeitraum am Herzen ein offener Ductus Botalli vorliege, welcher anfänglich als operationswürdig empfunden worden sei. Ferner sei es - erstmals dokumentiert am 25.05.2005 - zu einer Konsultation der Kinderkardiologie wegen einer aufgetreten Herzrhythmusstörung gekommen. Im Anschluss sei es zu regelmäßigen Herzrhythmusstörungen für einige Minuten im Ausmaß von einmal pro Woche gekommen. Diese Behinderung bestehe seit der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin und sei mit der Diagnose einer immer wiederkehrenden, meist selbstlimitierenden Herzrhythmusstörung im Bereich des Vorhofes zu konkretisieren. Die wiederkehrende Herzrhythmusstörung sei erstmals im Jahr 2005 anfänglich zufällig durch einen Zufallsbefund der Mutter festgestellt worden. Beschwerden bzw. ambulante Kontrollen und Vorstellungen seien dann ab 05 aus 2005, ausreichend dokumentiert und durch Befunde belegt worden. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.08.2009 bis 31.05.2014 habe die Herzrhythmusstörung vom 01.08.2009 bis hin zur letztmaligen Katheterablation am 12.02.2013 bestanden. Ab 01.01.2014 sei jedenfalls von keiner Behinderung des Sohnes mehr auszugehen und vom 01.01.2014 bis 31.05.2014 sei keine wesentliche Einschränkung oder Behinderung am Herzen vorhanden gewesen beziehungsweise dokumentiert, nachdem der Kontrollbefund am 08.05.2013 unauffällig ausgefallen sei und ein neuerlicher Kontrolltermin nach einem Jahr empfohlen worden sei, je nach Beendigung der Kontrolle bei nicht mehr auftretender Tachykardien (siehe Befund vom 08.05.2013). Laut Gutachten vom 19.09.2016 habe der Sohn der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum ab September 2009 keiner persönlichen Hilfe bzw. besonderen Pflege im Bereich der Selbstversorgung bedurft, auch von Seiten der Mutter werde eine vollkommene Selbständigkeit im Bereich der Selbstversorgung bestätigt. Es seien keine ständigen Pflegeleistungen erforderlich gewesen beziehungsweise hätten aus medizinischer Sicht auch keine weiteren objektiv erkennbaren notwendigen Pflegeleistungen betreffend die spezifische Behinderung bestanden. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei jedoch im Hinblick auf die festgestellte Behinderung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf eine starke psychische Unterstützung der Mutter angewiesen gewesen, nachdem durch die jahrelange immer wiederkehrende kurzfristig bestehende Herzrhythmusstörung die Einschränkung körperlicherseits an sich im Wesentlichen nicht alltagsrelevant gewesen sei, jedoch mindestens ab dem 01.08.2009 eine psychisch-ängstliche Begleitreaktion vorhanden gewesen sei. Es sei auch im weiteren Krankheitsverlauf eine regelmäßige Betreuung durch einen Psychologen/Psychotherapeuten von 2012-12/2015 erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei regelmäßig in der Schule gewesen, um ihren Sohn abzuholen, ihn zu beruhigen bzw. nach Hause zu bringen. Ferner sei eine regelmäßige, über den üblichen Zuwendungsaufwand hinaus gehende psychische Zuwendung von Seiten der Mutter notwendig gewesen. Regelmäßige beruhigende Gespräche am Abend über Stunden hinweg seien glaubhaft berichtet worden und seien als solche medizinisch nachvollziehbar bzw. für die weitere Gedeihung des Kindes sicherlich förderlich gewesen. Ohne einen über das übliche Maß hinausgehenden Zusatzaufwand an Erziehungs-, Motivations- und Förderungsmaßnahmen wäre das schulische Fortkommen und die soziale und emotionale Entwicklung des Kindes verzögert bzw. gestört worden. Weiters vorgelegt wurde die Bestätigung eines Psychologen/Psychotherapeuten vom 23.04.2014, in der ausgeführt wird, dass sich der Sohn der Beschwerdeführerin bei ihm in Psychotherapie befinde und erheblich unter den traumatischen Folgen seiner langjährigen Herzerkrankung, die ihn unvorhersehbar unkontrollierbaren Zuständen mit einhergehenden massiven Ängsten ausgesetzt habe, leide sowie diverse Befunde und Patientenbriefe im Zeitraum 25.05.2005 bis 05.05.
  11. Am 24.10.2016 wurde der Beschwerdeführerin sowie der Pensionsversicherungsanstalt das allgemeinmedizinische Gutachten vom 19.09.2016 übermittelt und eine Frist von drei Wochen für eine allfällige Stellungnahme eingeräumt. Seitens der Pensionsversicherungsanstalt wurde keine Stellungnahme abgegeben. Am 20.02.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, in welchem diese im Wesentlichen erklärte, dass sie angenommen habe, dass das Schreiben vom 24.10.2016 bereits eine Ablehnung gewesen sei und sie, falls es noch möglich sei, noch etwas erwähnen wolle, und in Folge überwiegend wiederholende Ausführungen zum Zustand ihres Sohnes tätigte. Diese Eingabe wurde der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Am 16.03.2017 wurde im Wege der Pensionsversicherungsanstalt eine zu den im Schreiben vom 20.02.2017 getätigten Angaben der Beschwerdeführerin Bezug nehmende ärztliche Stellungnahme des Gutachters vorgelegt, in welcher im Wesentlichen auf sein Gutachten vom 19.09.2016 verwiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 21.02.2014 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für Zeiten der Pflege ihres Sohnes, geboren am XXXX.Die Beschwerdeführerin stellte am 21.02.2014 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG für Zeiten der Pflege ihres Sohnes, geboren am römisch 40 . In der Beschwerde konkretisierte die Beschwerdeführerin den Zeitraum der beantragten Selbstversicherung in der Pensionsversicherung auf 01.08.2009 bis 31.05.
  13. Für den Sohn der Beschwerdeführerin wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 bezogen.Für den Sohn der Beschwerdeführerin wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erhöhte Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 4, FLAG 1967 bezogen. Die Beschwerdeführerin hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Sohn der Beschwerdeführerin litt innerhalb des verfahrensrelevanten Zeitraums (ab 01.08.2009) an einem offenen Ductus Botalli und es ist zu immer wiederkehrenden Herzrhythmusstörungen gekommen. Ab 01.01.2014 ist von keiner körperlichen Behinderung mehr auszugehen beziehungsweise bestand ab 01.01.2014 keine wesentliche Einschränkung oder Behinderung am Herzen. Aufgrund der festgestellten Diagnosen bestanden im gegenständlich relevanten Zeitraum keine erforderlichen besonderen Pflegeleistungen im Bereich der körperlichen Selbstversorgung des Sohnes der Beschwerdeführerin aufgrund seiner körperlichen Behinderung am Herzen. Der Sohn der Beschwerdeführerin war aber im Hinblick auf die festgestellte Behinderung für den verfahrensrelevanten Zeitraum der festgestellten Behinderung von August 2009 bis Ende Dezember 2013 auf eine starke psychische Unterstützung von Seiten der Mutter angewiesen, nachdem durch die jahrelange immer wiederkehrende kurzfristig bestehende Herzrhythmusstörung mindestens ab dem 01.08.2009 eine psychisch-ängstliche Begleitreaktion vorhanden war. Da der Sohn unter großen Ängsten gelitten hat, hat er die Unterstützung der Beschwerdeführerin benötigt und ihre Nähe gesucht. Die Beschwerdeführerin ist regelmäßig in der Schule gewesen, um ihren Sohn abzuholen, ihn zu beruhigen beziehungsweise nach Hause zu bringen; zuhause haben regelmäßige lange beruhigende Gespräche (am Abend) mit dem Sohn stattgefunden. Es ist insofern eine regelmäßige, über den üblichen Zuwendungsaufwand hinausgehende psychische Zuwendung von Seiten der Mutter erfolgt.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Gutachten vom 19.09.2016 sowie den vorgelegten medizinischen Unterlagen und den Angaben der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren und im Vorfeld beziehungsweise im Rahmen der Erstellung des Gutachtens vom 19.09.
  15. Dass für den Sohn der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 bezogen wurde, ergibt sich aus der im Akt befindlichen und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Mitteilung des Finanzamtes XXXX vom 18.07.2011 über den Bezug der Familienbeihilfe.Dass für den Sohn der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erhöhte Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 4, FLAG 1967 bezogen wurde, ergibt sich aus der im Akt befindlichen und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Mitteilung des Finanzamtes römisch 40 vom 18.07.2011 über den Bezug der Familienbeihilfe. Auch dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ist eindeutig aus der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 16.02.2017 ersichtlich. Die beim Sohn der Beschwerdeführerin festgestellten Diagnosen stützen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte schlüssige allgemeinmedizinische Gutachten vom 19.09.2016, das auf der Untersuchung des Sohnes der Beschwerdeführerin vom 01.09.2016 sowie den nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin basiert, sowie die von der Beschwerdeführerin vorgelegten für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum relevanten Befunde. Die Feststellungen über die Art und das Ausmaß der Betreuung gründen sich auf die im Verwaltungsverfahren und im Rahmen der Erstellung des Gutachtens vom 19.09.2016 plausibel vorgebrachten Angaben der Beschwerdeführerin, welche von der Behörde nicht bestritten und im Rahmen des medizinischen Gutachtens vom 19.09.2016 bestätigt und als medizinisch nachvollziehbar eingestuft wurden. Dass der Sohn der Beschwerdeführerin unter großen Ängsten litt, geht aus seinem Krankheitsverlauf, den detaillierten Schilderungen der Beschwerdeführerin und den vorgelegten ärztlichen Befunden hervor; angesichts der jahrelangen immer wiederkehrenden kurzfristig bestehenden Herzrhythmusstörungen und dem damit verbundenen psychischen Stress beim Sohn der Beschwerdeführerin erscheint die intensive und zeitaufwendige erfolgte psychische Unterstützung der Beschwerdeführerin nachvollziehbar. Dies stützt sich auch auf das medizinische Gutachten vom 19.09.2016, in dem detailliert dargelegt wurde, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im relevanten festgestellten Zeitraum auf eine intensive psychische Unterstützung durch die Beschwerdeführerin angewiesen war, da mindestens ab dem 01.08.2009 eine psychisch-ängstliche Begleitreaktion (im Hinblick auf die Behinderung) vorhanden gewesen ist, und eine regelmäßige über den üblichen Zuwendungsaufwand hinaus gehende psychische Zuwendung von Seiten seiner Mutter erforderlich war. Diese Unterstützung von Seiten der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Gutachtens als medizinisch nachvollziehbar und für die weitere Entwicklung des Sohnes der Beschwerdeführerin als förderlich und wesentlich eingestuft. Gegen das Gutachten vom 19.09.2016 wurden weder seitens der Beschwerdeführerin noch seitens der belangten Behörde Einwände erhoben; die Beschwerdeführerin reichte am 20.02.2017 lediglich ergänzende wiederholende Anmerkungen nach, welche zu keiner Änderung in der gutachterlichen Einschätzung geführt haben, sodass darauf mangels Entscheidungswesentlichkeit nicht näher einzugehen ist.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
  17. Die zeitraumbezogenen maßgeblichen Bestimmungen des ASVG lauten wie folgt: Bestimmung des § 18a ASVG bis zum 31.12.2014:Bestimmung des Paragraph 18 a, ASVG bis zum 31.12.2014: Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes § 18a.

(1)Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a,
(1)Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Absatz 3,), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
  1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder
  2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
  3. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
  4. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.
  5. eine Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder Paragraph 227 a, vorliegt.
(3)Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
(3)Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, liegt vor, solange das behinderte Kind
  1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  2. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  3. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  4. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
  5. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
  6. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4)Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten

diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.

(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
  1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
  2. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
  3. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat. Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich. Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955 § 225.
(1)Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:Paragraph 225,
(1)Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem
  1. Dezember 1955 sind anzusehen:
  2. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;
  3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 18, oder Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind; Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (
  4. Novelle)Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (
  5. Novelle) § 669.
(1)und
(2)...Paragraph 669,
(1)und
(2)...
(3)Die Selbstversicherung

§ 18akann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1.

Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(3)Die Selbstversicherung

Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem

  1. Jänner 1988 und dem
  2. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

(4)bis
(8)(...) 3.
  1. Das Begehren der Beschwerdeführerin aufgrund des Antrages vom 21.02.2014 ist darauf gerichtet ihren Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes im Zeitraum 01.08.2009 bis 31.05.2014 anzuerkennen: 3.2.
  2. Zeitraumbezogene Anwendung des § 18a ASVG:3.2.
  3. Zeitraumbezogene Anwendung des Paragraph 18 a, ASVG: Die Berechtigung zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG ist zeitraumbezogen zu beurteilen. § 18a ASVG ist auf vergangene Zeiträume in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (vgl. VwGH 22.12.2004, 2002/08/0234, zu einem insoweit gleichgelagerten Fall der Selbstversicherung nach § 19a ASVG).Die Berechtigung zur Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG ist zeitraumbezogen zu beurteilen. Paragraph 18 a, ASVG ist auf vergangene Zeiträume in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden. vergleiche VwGH 22.12.2004, 2002/08/0234, zu einem insoweit gleichgelagerten Fall der Selbstversicherung nach Paragraph 19 a, ASVG). Die besondere Selbstversicherung

§ 18aASVG wurde durch die 44.

ASVG-Novelle (BGBl. Nr. 1987/609), in Kraft ab 01.01.1988, geschaffen. Sie sollte zunächst nur Elternteilen zugutekommen, die sich ausschließlich und allein der Pflege ihres behinderten Kindes widmeten und daher nicht in der Lage waren, durch Erwerbstätigkeit für eine eigenständige Alterssicherung vorzusorgen: § 18a Abs. 1 ASVG stellte auf die "gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft" ab.Die besondere Selbstversicherung

Paragraph 18 a, ASVG wurde durch die

  1. ASVG-Novelle (BGBl. Nr. 1987/609), in Kraft ab 01.01.1988, geschaffen. Sie sollte zunächst nur Elternteilen zugutekommen, die sich ausschließlich und allein der Pflege ihres behinderten Kindes widmeten und daher nicht in der Lage waren, durch Erwerbstätigkeit für eine eigenständige Alterssicherung vorzusorgen: Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG stellte auf die "gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft" ab. § 18a Abs. 2 Z 2 ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 20/1994, BGBl. I Nr. 1/2002, BGBl. I Nr. 142/2004, BGBl. I Nr. 132/2005 schloss die Selbstversicherung für Zeiten aus, für die eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestand. § 18a Abs. 2 ASVG sah mit Z 2 und 3 noch weitere Ausschlussgründe vor.Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, schloss die Selbstversicherung für Zeiten aus, für die eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestand. Paragraph 18 a, Absatz 2, ASVG sah mit Ziffer 2 und 3 noch weitere Ausschlussgründe vor. Seit dem SVÄG BGBl. I Nr. 2015/2 (mit Geltung ab 01.01.2015, § 688 Abs. 1 Z 2) genügt gemäß § 18a Abs. 1 ASVG bereits eine "überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft", sodass - wie bei der Pflege naher Angehöriger nach § 18b - eine Selbstversicherung zusätzlich zu einer aus einer Erwerbstätigkeit resultierenden Pflichtversicherung, im Ergebnis also eigentlich eine "Höherversicherung" ermöglicht wird. Der Ausschlussgrund des § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG wurde aufgehoben. (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a, Stand: 01.08.2015)Seit dem SVÄG BGBl. römisch eins Nr. 2015/2 (mit Geltung ab 01.01.2015, Paragraph 688, Absatz eins, Ziffer 2,) genügt gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG bereits eine "überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft", sodass - wie bei der Pflege naher Angehöriger nach Paragraph 18 b, - eine Selbstversicherung zusätzlich zu einer aus einer Erwerbstätigkeit resultierenden Pflichtversicherung, im Ergebnis also eigentlich eine "Höherversicherung" ermöglicht wird. Der Ausschlussgrund des Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG wurde aufgehoben. vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 a,, Stand: 01.08.2015) Im gegenständlichen Verfahren ist daher aufgrund der beantragten Zeiten von 01.08.2009 bis 31.05.2014 die Fassung BGBl. Nr. 20/1994, BGBl. I Nr. 1/2002, BGBl. I Nr. 142/2004, BGBl. I Nr. 132/2005 anzuwenden.Im gegenständlichen Verfahren ist daher aufgrund der beantragten Zeiten von 01.08.2009 bis 31.05.2014 die Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1994,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, anzuwenden. 3.2.
  2. Rückwirkende Antragstellung: 3.2.2.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0085, aus, dass für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG unter Berücksichtigung des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG grundsätzlich als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann (vgl auch VwGH 04.11.2015, 2015/08/0022).3.2.2.
  4. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0085, aus, dass für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG unter Berücksichtigung des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG grundsätzlich als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann vergleiche auch VwGH 04.11.2015, 2015/08/0022). Im Fall der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass der früheste Beginnzeitpunkt der Selbstversicherung gemäß dieser Bestimmungen der 01.02.2013 ist. 3.2.2.
  5. Eine besondere Rückwirkung ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 669 Abs. 3 ASVG. Diese Bestimmung ermöglicht eine Antragstellung auch für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, die "irgendwann" zwischen 01.01.1988 (mit diesem Datum wurde die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG erstmals vom Gesetzgeber geschaffen) und 31.12.2012 erfolgt ist.3.2.2.
  6. Eine besondere Rückwirkung ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des Paragraph 669, Absatz 3, ASVG. Diese Bestimmung ermöglicht eine Antragstellung auch für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, die "irgendwann" zwischen 01.01.1988 (mit diesem Datum wurde die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG erstmals vom Gesetzgeber geschaffen) und 31.12.2012 erfolgt ist. Mit Erkenntnis vom 06.07.2016, Ro 2015/08/0012, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es nicht zweifelhaft sein kann, dass die Zeiten, für die gemäß § 669 Abs. 3 ASVG rückwirkend eine Selbstversicherung

§ 18a

ASVG beansprucht werden kann, nicht in den letzten 120 Monaten vor der Antragstellung liegen müssen. Eine Antragstellung ist vielmehr - wie durch den Verweis auf § 18 Abs. 2 ASVG klargestellt wird - bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) für Zeiten möglich, die "irgendwann" in den Zeitraum zwischen dem

  1. Jänner 1988 und dem
  2. Dezember 2012 fallen (vgl. in diesem Sinne auch Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg.], Der SV Komm, Rz 14/1 zu § 18a ASVG; vgl. auch zuletzt VwGH 02.02.2017, Ra 2014/08/0045).Mit Erkenntnis vom 06.07.2016, Ro 2015/08/0012, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es nicht zweifelhaft sein kann, dass die Zeiten, für die gemäß Paragraph 669, Absatz 3, ASVG rückwirkend eine Selbstversicherung

Paragraph 18 a, ASVG beansprucht werden kann, nicht in den letzten 120 Monaten vor der Antragstellung liegen müssen. Eine Antragstellung ist vielmehr - wie durch den Verweis auf Paragraph 18, Absatz 2, ASVG klargestellt wird - bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) für Zeiten möglich, die "irgendwann" in den Zeitraum zwischen dem

  1. Jänner 1988 und dem
  2. Dezember 2012 fallen vergleiche in diesem Sinne auch Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil [Hrsg.], Der SV Komm, Rz 14/1 zu Paragraph 18 a, ASVG; vergleiche auch zuletzt VwGH 02.02.2017, Ra 2014/08/0045). Lediglich das Ausmaß der Versicherungsmonate, das rückwirkend Berücksichtigung finden kann, wird mit 120 begrenzt. Dabei ist vom Zeitpunkt der Antragstellung "rückzurechnen", woraus folgt, dass vorrangig die zeitlich näher liegenden Monate Berücksichtigung zu finden haben. (VwGH 06.07.2016, Ro 2015/08/0012) Für den Beschwerdefall bedeutet das, dass - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - eine rückwirkende Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG im Zeitraum 01.01.1988 bis 31.12.2012 im Ausmaß von maximal 120 Monaten möglich ist.Für den Beschwerdefall bedeutet das, dass - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - eine rückwirkende Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG im Zeitraum 01.01.1988 bis 31.12.2012 im Ausmaß von maximal 120 Monaten möglich ist. Da der beantragte Zeitraum zum Teil zwischen 01.01.1988 und 31.12.2012 (nämlich beginnend ab 01.08.2009) liegt, ergibt sich aufgrund der Übergangsbestimmung, dass eine rückwirkende Antragsstellung innerhalb des beantragten Zeitraums von 01.08.2009 bis 31.12.2012 über den dem Antragszeitpunkt vorangehenden Monatsersten des Vorjahres möglich wäre. Im vorliegenden Verfahren sind daher die Anspruchsvoraussetzungen für eine Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für die Zeiträume 01.08.2009 bis 31.12.2012 und 01.02.2013 bis 31.05.2014 zu prüfen.Im vorliegenden Verfahren sind daher die Anspruchsvoraussetzungen für eine Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG für die Zeiträume 01.08.2009 bis 31.12.2012 und 01.02.2013 bis 31.05.2014 zu prüfen. Eine wirksame Antragstellung für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.01.2013 ist, wie oben dargelegt, nicht mehr möglich. 3.2.
  3. Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen in den Zeiträumen 01.08.2009 bis 31.12.2012 und 01.02.2013 bis 31.05.2014: Im gesamten zu prüfenden Zeitraum wurde für den Sohn der Beschwerdeführerin erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) bezogen und wohnte der Sohn der Beschwerdeführerin nachweislich im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin. Diese Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG lagen daher vor.Im gesamten zu prüfenden Zeitraum wurde für den Sohn der Beschwerdeführerin erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) bezogen und wohnte der Sohn der Beschwerdeführerin nachweislich im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin. Diese Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG lagen daher vor. Wie jedoch festgestellt, geht aus dem medizinischen Gutachten vom 19.09.2016 hervor und wurde dies auch von keiner der Verfahrensparteien bestritten, dass ab 01.01.2014 von keiner Behinderung des Sohnes mehr auszugehen ist beziehungsweise vom 01.01.2014 bis 31.05.2014 keine Behinderung am Herzen mehr vorhanden war, wodurch die Anspruchsvoraussetzung der Behinderung des Kindes ab 01.01.2014 weggefallen ist. 3.2.
  4. Damit kommen nur mehr die Zeiträume von 01.08.2009 bis 31.12.2012 und von 01.02.2013 bis 31.12.2013 für die pensionsversicherungsrechtliche Berücksichtigung in Betracht und ist im Beschwerdefall nunmehr für diese Zeiträume rechtlich zu erörtern, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihre Sohnes gänzlich beansprucht wurde. Für die Frage, ob eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft gegeben ist, normiert § 18a Abs. 3 ASVG in den zeitraumbezogen geltenden Fassungen in taxativer Weise nach dem Alter des Kindes differenzierende unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 18a ASVG Rz 7).Für die Frage, ob eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft gegeben ist, normiert Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG in den zeitraumbezogen geltenden Fassungen in taxativer Weise nach dem Alter des Kindes differenzierende unwiderlegbare gesetzliche Vermutungen (Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Paragraph 18 a, ASVG Rz 7). Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes im fraglichen Zeitraum § 18a Abs. 3 Z 2 ASVG einschlägig. Ist das Kind grundsätzlich schulpflichtig, so liegt eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft vor, wenn das Kind wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf.Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes im fraglichen Zeitraum Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG einschlägig. Ist das Kind grundsätzlich schulpflichtig, so liegt eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft vor, wenn das Kind wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Wartung bedarf. Da keine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht vorlag, ist für die Frage der gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob das Kind im fraglichen Zeitpunkt der ständigen persönlichen Hilfe und Wartung bedurfte. Die grundsätzliche Fähigkeit eine Schule zu besuchen, schließt die gänzliche Inanspruchnahme der Arbeitskraft nicht aus. § 18a Abs. 3 Z 2 ASVG ist berichtigend so auszulegen, dass eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft iSd Abs. 1 leg.cit. auch dann vorliegt, wenn ein schulpflichtiges behindertes Kind zwar die Schule besucht (also nicht wegen seiner Behinderung von der Schulpflicht befreit ist), aber dennoch ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261).Die grundsätzliche Fähigkeit eine Schule zu besuchen, schließt die gänzliche Inanspruchnahme der Arbeitskraft nicht aus. Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG ist berichtigend so auszulegen, dass eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft iSd Absatz eins, leg.cit. auch dann vorliegt, wenn ein schulpflichtiges behindertes Kind zwar die Schule besucht (also nicht wegen seiner Behinderung von der Schulpflicht befreit ist), aber dennoch ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf vergleiche VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 17.12.1991, 89/08/0353) hat diese gesetzliche Voraussetzung so ausgelegt, dass sie dann erfüllt ist, wenn unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und wenn bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteilwird, benachteiligt oder gefährdet ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen.Der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 17.12.1991, 89/08/0353) hat diese gesetzliche Voraussetzung so ausgelegt, dass sie dann erfüllt ist, wenn unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und wenn bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteilwird, benachteiligt oder gefährdet ist. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen. Die Pflegeleistungen sind als "ständig" zu beurteilen, wenn sie zwar nicht notwendigerweise täglich, aber doch mehrmals in der Woche regelmäßig erforderlich sind. Ständige persönliche Hilfe und Wartung eines behinderten Kindes liegt unter Umständen auch dann vor, wenn das Kind auf eine starke psychische Unterstützung z.B. der Mutter angewiesen ist; dabei ist zu klären, ob unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und ob bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet ist. (Poperl, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, II Erläuterungen, Rechtsprechung und Hinweise Verordnungen und Kundmachungen,
  5. Lfg, Februar 2016, zu § 18a ASVG Rz 5)Ständige persönliche Hilfe und Wartung eines behinderten Kindes liegt unter Umständen auch dann vor, wenn das Kind auf eine starke psychische Unterstützung z.B. der Mutter angewiesen ist; dabei ist zu klären, ob unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige Betreuung auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist und ob bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet ist. (Poperl, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, römisch zwei Erläuterungen, Rechtsprechung und Hinweise Verordnungen und Kundmachungen,
  6. Lfg, Februar 2016, zu Paragraph 18 a, ASVG Rz 5) Aus den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Angaben über die Art und das Ausmaß ihrer Zuwendung beziehungsweise ihrer Betreuungsleistungen und dem Gutachten vom 19.09.2016 ergibt sich unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin für ihren Sohn aufgrund seiner aus der Behinderung resultierenden psychisch-ängstlichen Begleitreaktion regelmäßig wiederkehrende, notwendige Betreuungsleistungen erbracht hat. Der Sohn der Beschwerdeführerin litt während des Zeitraumes der medizinisch festgestellten Behinderung unter einer psychisch-ängstlichen Begleitreaktion und benötigte aufgrund seiner Angstzustände, die auf seine Behinderung zurückzuführen waren, die ständige psychische Unterstützung seiner Mutter, welche über den üblichen Zuwendungsaufwand hinausging, und war darauf angewiesen. Der Sohn der Beschwerdeführerin wäre bei Unterbleiben der Betreuung durch seine Mutter in dem von ihr erbrachten Ausmaß im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind (mit einer ähnlichen psychischen Begleitreaktion), dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet gewesen. Dies geht auch aus den Ausführungen des Gutachters hervor, wonach ohne einen über das übliche Maß hinausgehenden Zusatzaufwand an Erziehungs-, Motivations- und Förderungsmaßnahmen das schulische Fortkommen und die soziale und emotionale Entwicklung des Kindes verzögert bzw. gestört worden wäre. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzung der ständigen persönlichen Hilfe und Wartung, sodass das Vorliegen gänzlicher Inanspruchnahme der Arbeitskraft zu bejahen ist. Folglich war die Beschwerdeführerin aufgrund obiger Erwägungen im Zeitraum von 01.08.2009 bis 31.12.2012 und von 01.02.2013 bis 31.12.2013 zur Selbstversicherung

§ 18aASVG i

Vm. § 669 Abs. 3 ASVG berechtigt.Folglich war die Beschwerdeführerin aufgrund obiger Erwägungen im Zeitraum von 01.08.2009 bis 31.12.2012 und von 01.02.2013 bis 31.12.2013 zur Selbstversicherung

Paragraph 18 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG berechtigt. 3.

  1. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht von der Beschwerdeführerin beantragt. Es konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewährung der Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG stellte sich aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, insbesondere auch nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens, welches von keiner Partei in Zweifel gezogen wurde, als hinreichend geklärt dar und war im vorliegenden Fall unstrittig. Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.3.
  2. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht von der Beschwerdeführerin beantragt. Es konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewährung der Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG stellte sich aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, insbesondere auch nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens, welches von keiner Partei in Zweifel gezogen wurde, als hinreichend geklärt dar und war im vorliegenden Fall unstrittig. Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sondern von der einzelfallbezogenen Würdigung der Umstände des konkreten Falles und erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.
  3. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18a ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig vergleiche VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sondern von der einzelfallbezogenen Würdigung der Umstände des konkreten Falles und erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.
  4. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 18 a, ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W126.2101956.1.00

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