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{'item': 'W131 2147173-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2017 GeschäftszahlW131 2147173-2 SpruchW131 2147173-2/50E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzel

Art 133

Abs 4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die ASt hat nach Obsiegen im Provisorialverfahren nach dem Erkenntnis des BVwG in dieser Nachprüfungssache vom 23.03.2017 auch mit ihrem Nichtigerklärungsbegehren obsiegt und zuvor Pauschalgebühren in einer dem Gesetz entsprechenden Höhe von 3078,00 Euro für ein offenes Vergabeverfahren iZm einer Oberschwellenbereichsvergabe iZm künftigen Dienstleistungsaufträgen entrichtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Gemäß § 291 BVergG ist das BVwG zur Vergabekontrolle im Bundesvollzugskompetenzbereich gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG zuständig. Die Zuständigkeit des BVwG zur Vergabekontrolle ist gegenständlich unstrittig.3.
  6. Gemäß Paragraph 291, BVergG ist das BVwG zur Vergabekontrolle im Bundesvollzugskompetenzbereich gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG zuständig. Die Zuständigkeit des BVwG zur Vergabekontrolle ist gegenständlich unstrittig. Gemäß § 6 BVwGG iVm § 292 BVergG idF BGBl I 2016/7 entscheidet das BVwG gegenständlich in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften des BVergG gemäß § 311 BVergG das Verfahrensrecht des VwGVG und subsidiär des AVG an.Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 292, BVergG in der Fassung BGBl römisch eins 2016/7 entscheidet das BVwG gegenständlich in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften des BVergG gemäß Paragraph 311, BVergG das Verfahrensrecht des VwGVG und subsidiär des AVG an. A) 3.
  7. Zum Pauschalgebührenersatzausspruch 3.2.
  8. § 319 BVergG lautet in den hier interessierenden Teilen:3.2.
  9. Paragraph 319, BVergG lautet in den hier interessierenden Teilen: Gebührenersatz § 319.

(1)Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Paragraph 319,
(1)Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2)Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
  1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
  2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.
(3)Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht. 3.2.
  1. Der Pauschalgebührenersatzausspruch ergibt sich aus dem gänzlichen Obsiegen der ASt mit dem Provisorial- und Hauptbegehren samt vorheriger Gebührenentrichtung in gesetzlicher Höhe. Zu B) Unlässigkeit der Revision 3.
  2. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
  3. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zulässig, die Rechtslage gemäß § 319 BVerg

G iZm dem vorliegenden Verfahrenssachverhalt eindeutig erscheint, siehe dazu nur VwGH Zl Ra 2014/18/0062.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegenständlich nicht zulässig, die Rechtslage gemäß Paragraph 319, BVerg

G iZm dem vorliegenden Verfahrenssachverhalt eindeutig erscheint, siehe dazu nur VwGH Zl Ra 2014/18/0062. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W131.2147173.2.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.