Obsah (13)
§ 3Art. 133§ 8§§ 55§ 10§ 52§ 46§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 74§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2017 GeschäftszahlW138 2132392-1 SpruchW138 2132392-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEIN
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 05.01.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 06.01.2016 niederschriftlich im Rahmen einer Erstbefragung einvernommen und gab eingangs an, der Volksgruppe der Hazara, sowie dem islamischen Glauben anzugehören. Er stamme aus einem näher bezeichneten Dorf in der Provinz Ghazni und habe in Afghanistan zwölf Jahre die Grundschule sowie nach dem Schulabschluss vier Monate eine private Universität besucht. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er bei einer Autofahrt in eine Kontrolle der Taliban gekommen sei und vor dieser Kontrolle seinen Universitätsausweis weggeworfen habe. Grund dafür sei gewesen, dass die Taliban keine Bildung wollen würden. Ohne sich auszuweisen habe der Beschwerdeführer weiterfahren dürfen. Einige Tage später habe ihm ein Freund erzählt, dass die Taliban Autos anhalten würden und die Insassen kontrollieren würden. Die Taliban hätten den Ausweis des Beschwerdeführers in der Hand und würden nach ihm suchen. Seine Eltern hätten ihm daraufhin geraten, das Land zu verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er die Taliban und dass diese ihn töten könnten. Am 01.06.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen und führte sein bisheriges Fluchtvorbringen dahingehend weiter aus, dass er nach der Kontrolle durch die Taliban nach einer Weile einen Klassenkameraden, der Pashtune sei, getroffen habe. Dieser Pashtune habe ihm gesagt, dass er einen Englischkurs eröffnet habe und der Beschwerdeführer zum Unterricht kommen solle. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer dorthin gefahren, wollte seinen Klassenkameraden begrüßen und sei in sein Büro gegangen. Der pashtunische Freund habe Sex mit ihm haben wollen. Dies habe der Beschwerdeführer verhindern können und habe seinen Freund ins Gesicht geschlagen und dabei dem Pashtunen die Nase gebrochen. Als er am nächsten Tag wieder dorthin zurückgekehrt sei, habe ihm der Direktor der Schule mitgeteilt, dass der Pashtune eine Anzeige gegen ihn eingebracht habe und der Pashtune Mitglied der Taliban sei. Der Pashtune habe beim Direktor behauptet, dass der Beschwerdeführer ihn zum Sex aufgefordert hätte. Danach sei der Pashtune zu den Taliban gegangen und habe erzählt, dass der Beschwerdeführer Sex mit ihm habe hätte wollen. In weiterer Folge hätten die Taliban Drohbriefe geschrieben. Einer der Drohbriefe sei an den Dorfältesten geschickt worden und habe sein Vater deshalb entschieden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen müsse. Vom Beschwerdeführer wurden Urkunden vorgelegt, die seine Fluchtgründe stützen würden. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
§§ 55und 57 Asyl
G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen, wobei
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen unglaubhaft wäre.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen unglaubhaft wäre. Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde im Zuge welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer von den Taliban schriftlich bedroht worden sei und er deshalb um sein Leben fürchte. Vom Beschwerdeführer wurde eine Beschwerdeergänzung, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt, eingebracht und die Fluchtgründe näher ausgeführt. Am 15.03.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer, nicht aber das BFA als weitere Partei des Verfahrens teilnahm. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde auch ein Zeuge einvernommen und so weit entscheidungswesentlich wie folgt ausgeführt: [ ] "III. Zur persönlichen Situation des BF:
- a)in Österreich: R: Leben Sie in Österreich alleine oder leben Sie mit jemandem zusammen? Wie ist Ihre aktuelle Wohnsituation? Leben Sie in einer Flüchtlingspension? BF: Ich lebe mit der Familie XXXX zusammen.BF: Ich lebe mit der Familie römisch 40 zusammen. R: Ist das eine private Flüchtlingsunterkunft? BF: Ja, es ist eine kleine Wohneinheit und ich wohne dort bei der Familie XXXX.BF: Ja, es ist eine kleine Wohneinheit und ich wohne dort bei der Familie römisch 40 . R: (Frage auf Deutsch gestellt) Sprechen Sie auch schon ein bisschen Deutsch? Welches Sprachniveau haben Sie? Besuchen Sie Sprachkurse oder sonstige Kurse, Schule, Vereine oder Universität? BF beantwortet die Frage auf Deutsch und verweist darauf, dass er die HAK in XXXX besuche und sowohl Englisch- als auch Deutschkurse besuche.BF beantwortet die Frage auf Deutsch und verweist darauf, dass er die HAK in römisch 40 besuche und sowohl Englisch- als auch Deutschkurse besuche. R: Was machen Sie unter Tags so? Wie stellt sich ein typischer Tagesablauf dar? BF: Ich stehe um 6 Uhr auf, nach dem Beten frühstücke ich, anschließend mache ich meine Hausübungen, wenn vorhanden und ich lerne selbstständig Deutsch mit Hilfe des Internets. Danach gehe ich in die Schule. Der Unterricht beginnt um 13:20 und dauert bis ca. 20:00 Uhr. Im Anschluss daran fahre ich nach XXXX ins Fitnesscenter und mache bis 23 Uhr oder 23:30 Sport. Danach fahre ich nach Hause.BF: Ich stehe um 6 Uhr auf, nach dem Beten frühstücke ich, anschließend mache ich meine Hausübungen, wenn vorhanden und ich lerne selbstständig Deutsch mit Hilfe des Internets. Danach gehe ich in die Schule. Der Unterricht beginnt um 13:20 und dauert bis ca. 20:00 Uhr. Im Anschluss daran fahre ich nach römisch 40 ins Fitnesscenter und mache bis 23 Uhr oder 23:30 Sport. Danach fahre ich nach Hause. R: Befinden sich in Österreich Familienangehörige von Ihnen? BF: . Nein, ich habe niemanden in Österreich. R: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach? BF:. Nein, ich arbeite nicht. R: Sind Sie in Österreich bisher strafrechtlich verurteilt worden? BF: Nein. R: Das Gericht kann sich auf Grund Ihrer Angaben nunmehr ein Bild über ihre privaten sowie familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. ihrer Integration äußern? BF: Nein. An unterlagen werden vorgelegt: Kursbesuchsbestätigungen und Prüfzertifikate, Studenten- und Schülerausweis, Auszug aus dem Studienblatt und eine Bestätigung der VHS XXXX welche in Kopie zum Akt genommen werden.An unterlagen werden vorgelegt: Kursbesuchsbestätigungen und Prüfzertifikate, Studenten- und Schülerausweis, Auszug aus dem Studienblatt und eine Bestätigung der VHS römisch 40 welche in Kopie zum Akt genommen werden.
- b)im Herkunftsstaat: R: Im angefochtenen Bescheid des BFA wurde u.a. bereits festgestellt, dass Sie aus Afghanistan stammen. Geben Sie bitte nochmals an, welcher Volksgruppe und Religionsgemeinschaft Sie angehören? BF: Ich stamme aus Afghanistan, ich bin Hazarah und Christ und bin römisch-katholisch. R: Waren Sie schon in Ihrem Heimatland Christ, oder welchen Religionsgemeinschaft gehörten Sie im Heimatland an? BF: In Afghanistan war ich Moslem, aber das war ein Zwang. R: Welcher Glaubensrichtung gehörte er an? BF: Shiit. R: Warum war das für Sie ein Zwang Moslem zu sein? BF: Wenn ein Muslim den anderen getötet hat, dann haben beide "Gott ist groß" gesagt. Das Opfer hat vom Täter behauptet, nicht Moslem zu sein und der Täter hat das Opfer als "Nicht-Moslem" bezeichnet. Im gesamten war die Situation für Muslime sehr schwierig. R: Welcher Glaubensrichtung gehören Ihre Verwandten an? BF: Mein Angehörigen und Verwandten sind strenggläubige Shiiten, mein Großvater war Imam, die Dorfgemeinschaft kannte ihn sehr gut. R: Sind Sie bereits in Afghanistan mit einem anderen Glauben in Kontakt gekommen? BF: In Afghanistan herrscht der Islam, ich hatte genug davon, ich war auf der Suche nach einem anderen Glauben. R: Wie hat diese Suche konkret ausgesehen? BF: In Afghanistan konnte ich nicht aktiv etwas unternehmen, um meinen Glauben zu wechseln, um Christ und Katholik zu werden. Wenn ich das gemacht hätte, wäre ich getötet worden. R: Wann haben Sie sich das erste Mal für den christlichen Glauben interessiert? BF: Als ich nach Österreich gekommen bin, und die Familie XXXX kennen gelernt habe, ist die Familie immer wieder in die Kirche gegangen, sie haben mich mitgenommen, dadurch ist mein Interesse am christlichen Glauben gestiegen. Ich wollte ja bereits vorher meinen Glauben wechseln. Ich habe 2 oder 3 Kirchen besucht und habe danach der Familie mitgeteilt, dass ich gerne mehr über das Christentum erfahren möchte. Ich war in Baden in der berühmten Kirche Heiligenkreuz und dort habe ich eine Gruppe von Menschen gesehen, die sich angesammelt hatten, und gemeinsam gesungen und gebetet haben, auch ein Pfarrer war da. Ich hatte ein sehr gutes Gefühl dabei und auch dieses Erlebnis hat mein Interesse noch mehr erweckt.BF: Als ich nach Österreich gekommen bin, und die Familie römisch 40 kennen gelernt habe, ist die Familie immer wieder in die Kirche gegangen, sie haben mich mitgenommen, dadurch ist mein Interesse am christlichen Glauben gestiegen. Ich wollte ja bereits vorher meinen Glauben wechseln. Ich habe 2 oder 3 Kirchen besucht und habe danach der Familie mitgeteilt, dass ich gerne mehr über das Christentum erfahren möchte. Ich war in Baden in der berühmten Kirche Heiligenkreuz und dort habe ich eine Gruppe von Menschen gesehen, die sich angesammelt hatten, und gemeinsam gesungen und gebetet haben, auch ein Pfarrer war da. Ich hatte ein sehr gutes Gefühl dabei und auch dieses Erlebnis hat mein Interesse noch mehr erweckt. R: Wann konkret war dieses Erlebnis? BF: Ca. 2-3 Monate nach meiner Anmeldung bei der Familie XXXX.BF: Ca. 2-3 Monate nach meiner Anmeldung bei der Familie römisch 40 . R: Wollten Sie schon bei Ihrer Ankunft in Österreich zum Christentum konvertieren? BF: Ja, weil ich mich in Österreich frei fühlte. Ich wollte bereits vorher den islamischen Glauben aufgeben und einen anderen Glauben annehmen. Ich wusste dass es in Österreich die Religionsfreiheit gilt. Ich musste aber damals noch herausfinden welcher Weg der richtige für mich ist. R: Warum haben Sie von Ihrem Willen zu konvertieren weder in der Ersteinvernahme, noch in der Einvernahme durch das BFA, der Eingabe der Familie XXXX vom 16.06.2016 noch in den Beschwerden oder der Beschwerdeergänzung etwas erwähnt?R: Warum haben Sie von Ihrem Willen zu konvertieren weder in der Ersteinvernahme, noch in der Einvernahme durch das BFA, der Eingabe der Familie römisch 40 vom 16.06.2016 noch in den Beschwerden oder der Beschwerdeergänzung etwas erwähnt? BF: Bei der Erstbefragung hatte ich einen afghanischen Dolmetsch. Ich hatte Angst und traute mich nicht, über meine Absicht, meinen Glauben wechseln zu wollen, zu sprechen. Als ich bei der Familie XXXX aufgenommen wurde, hatte ich lediglich Interesse daran, über das Christentum mehr zu lernen. Erst später als ich in die Kirche gegangen bin, habe ich mich als Christ bezeichnet.BF: Bei der Erstbefragung hatte ich einen afghanischen Dolmetsch. Ich hatte Angst und traute mich nicht, über meine Absicht, meinen Glauben wechseln zu wollen, zu sprechen. Als ich bei der Familie römisch 40 aufgenommen wurde, hatte ich lediglich Interesse daran, über das Christentum mehr zu lernen. Erst später als ich in die Kirche gegangen bin, habe ich mich als Christ bezeichnet. R: Erzählen Sie mir etwas von Ihrem Leben in Afghanistan: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen? BF: Ich bin in der Provinz Ghazni im Distrikt XXXX im Dorf XXXX geboren und dort aufgewachsen.BF: Ich bin in der Provinz Ghazni im Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 geboren und dort aufgewachsen. R: Haben Sie in Ihrem Heimatland die Schule besucht, wenn ja, wie lange? Welche weitere Ausbildung haben Sie? Wo, wie lange? BF: Ich bin 12 Jahre im Distrikt XXXX, im Ort XXXX in die Schule gegangen. Danach habe ich ein Semester Informationstechnologie/Computerwesen in Kabul studiert.BF: Ich bin 12 Jahre im Distrikt römisch 40 , im Ort römisch 40 in die Schule gegangen. Danach habe ich ein Semester Informationstechnologie/Computerwesen in Kabul studiert. R: Welchen Beruf haben Sie in Ihrem Heimatland ausgeübt? BF: Ich habe Informatik unterrichtet. R: Wo haben Sie Informatik unterrichtet? BF: In XXXX.BF: In römisch 40 . R: Welche Verwandte befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat und wo befinden sich diese Verwandten genau? BF: Das letzte Mal habe ich ca. vor 4 Monaten mit meiner Familie gesprochen, bei diesem Telefonat wurde ich von meiner Familie enterbt, und vom Familienverband verstoßen. Ich habe einen Vater, eine Mutter, 2 Brüder und eine Schwester, von denen ich jetzt nicht weiß, wo sie sich aufhalten. Vor 4 Monaten waren sie noch im Heimatdorf. R: Warum hat Ihre Familie so reagiert? BF: Ich habe meiner Familie erzählt, dass ich meinen Glauben gewechselt habe, sie haben gesagt dass sie mich nach Europa geschickt haben, damit ich der Lebensgefahr entkommen kann, und dass ich sie aber verraten und ihre Ehre verletzt hätte. R: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an? BF: Nein. R: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (oder staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes? BF: Nein. R: Wurden Sie in Ihrem Heimatland wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Ihrer Religion verfolgt? BF: Hazarah und Shiiten sind immer einer Verfolgung ausgesetzt und werden getötet. Ja, ich wurde verfolgt und wurde auch bedroht, deshalb hab ich Afghanistan verlassen. Ich wurde nicht wegen meines Glaubens verfolgt, ich habe im Verfahren angegeben, dass ein Pashtune mit mir Geschlechtsverkehr haben wollte, er das aber anders dargestellt hat, mich aber beschuldigt hat, diesen Wunsch gehabt zu haben. R: Haben Sie sich in Afghanistan, jemals außerhalb Ihrer Heimatprovinz, zum Beispiel in Kabul-Stadt, Herat oder in Mazar-e Sharif aufgehalten? BF: Ich habe nur ca. 5 Monate lang in Kabul gelebt, weil ich dort studiert habe. In anderen Städten habe ich nicht gelebt. R: Wann genau sind Sie aus Ihrem Herkunftsstaat ausgereist? BF: Genau weiß ich das nicht. R: Wann ungefähr? BF: Ich lebe nun seit ca. einem Jahr und vier Monaten in Österreich. Und ca. 1-2 Monate vorher, habe ich mein Heimatland verlassen. 10:55 Verhandlung wird für 10 Minuten unterbrochen. IV. Fluchtgründe des BF:römisch vier. Fluchtgründe des BF: R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheides etwas geändert? Ist irgendetwas dazugekommen, was vorher noch nicht Gegenstand Ihres Fluchtvorbringens war? BF: Ja, ich habe meinen Glauben gewechselt und kann auch deshalb nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren. R: Wenn Sie sagen, Sie haben den Glauben gewechselt, wie konkret ist das abgelaufen? BF: Ich habe zunächst Informationen im Internet eingeholt, und als ich die hier anwesende Dame Frau XXXX kennen gelernt habe, hat sie mir geholfen, in dem sie den Pfarrer XXXX kontaktiert hat. Er hat angeboten, dass ich jeden Sonntag zu den Messen gehen kann und habe vereinbart, dass ich jeden Mittwoch um 19 Uhr dort erscheinen soll, um Unterricht zu bekommen. Es war Frühling als der Unterricht für mich begonnen hat.BF: Ich habe zunächst Informationen im Internet eingeholt, und als ich die hier anwesende Dame Frau römisch 40 kennen gelernt habe, hat sie mir geholfen, in dem sie den Pfarrer römisch 40 kontaktiert hat. Er hat angeboten, dass ich jeden Sonntag zu den Messen gehen kann und habe vereinbart, dass ich jeden Mittwoch um 19 Uhr dort erscheinen soll, um Unterricht zu bekommen. Es war Frühling als der Unterricht für mich begonnen hat. 11:10 Richter ersucht die anwesende Familie XXXX den Verhandlungssaal zu verlassen, da eine Zeugeneinvernahme ihrerseits im Raum steht.11:10 Richter ersucht die anwesende Familie römisch 40 den Verhandlungssaal zu verlassen, da eine Zeugeneinvernahme ihrerseits im Raum steht. R: Wie oft besuchen Sie diesen Unterricht und wie oft besuchen Sie die Kirche? BF: Ich gehe jede Woche einmal zum Unterricht und jeden Sonntag zur Messe. Darüber hinaus gehe ich 2-3-mal in der Woche in die Kirche um zu beten. R: In welcher Sprache findet der Unterricht statt? BF: Die Unterrichtssprache ist Deutsch, aber es gibt dort eine afghanische Dolmetscherin die alles übersetzt. R: Wie ist der Name der Dolmetscherin? BF: Sie heißt Anna. Von der Vertreterin werden vorgelegt: Schreiben Kardinal XXXX 02.03.2017, Schreiben der Pfarre Baden-St. Josef 22.02.2017 und vom 09.02.2017, 9 Kopien von Fotos welche den BF in einer Kirche zeigen, 4 Originalfotos welche den BF mit Kardinal XXXX insbesondere mit einer segnenden Gestik zeigen. Die Originale werden wieder ausgefolgt. Kopien werden zum Akt genommen.Von der Vertreterin werden vorgelegt: Schreiben Kardinal römisch 40 02.03.2017, Schreiben der Pfarre Baden-St. Josef 22.02.2017 und vom 09.02.2017, 9 Kopien von Fotos welche den BF in einer Kirche zeigen, 4 Originalfotos welche den BF mit Kardinal römisch 40 insbesondere mit einer segnenden Gestik zeigen. Die Originale werden wieder ausgefolgt. Kopien werden zum Akt genommen. R: Möchten Sie etwas zum Christentum sagen? BF: Ich habe über Jesus Christus gelesen, ich weiß nicht viel, aber das was ich weiß kann ich Ihnen sagen. Jesus Christus ist vor 2017 Jahren als Sohn der heiligen Maria geboren, er wurde zurzeit von Pontius Pilatus gekreuzigt und nach 3 Tagen ist er in den Himmel aufgefahren. Über die Bibel kann ich sagen, dass sie insgesamt aus 66 Büchern zusammengesetzt ist. Davon bilden 39 Bücher das Alte Testament, und 27 Bücher das Neue Testament, wobei der Inhalt des neuen Testaments, das praktiziert, was im Alten Testament niedergeschrieben ist. Das Neue Testament beinhaltet die 4 Evangelien, die von den 4 Aposteln verfasst worden sind. Sie heißen Matthäus, Markus, Lukas und Johannes. R: Was sagen Ihnen die 10 Gebote? BF: Die 10 Gebote weisen uns den Weg im Christentum. Beginnend mit (BF zählt die 10 Gebote korrekt auf). R: Werden Sie sich taufen lassen? BF: Ja ich werde im Herbst getauft, vorher muss ich noch auf die Taufe richtig vorbereitet werden, ich bin noch beim Lernen. R: Haben andere Asylwerber aus Afghanistan mitbekommen, dass Sie sich für den christlichen Glauben interessieren? BF: Ein paar Leute mit denen ich gut befreundet bin, wissen es. Am Anfang waren sie verärgert, aber mittlerweile kommen sie damit klar. R: Was würde Ihnen für eine Gefahr drohen, wenn Sie wieder nach Afghanistan zurück müssten? BF: Einerseits werde ich nach wie vor in Afghanistan verfolgt, das habe ich bei den letzten Einvernahmen geschildert. Der zweite Grund für eine Verfolgung ist, dass ich meinen Glauben gewechselt habe. Weder meine Familie noch die Gesellschaft und der Staat werden mich verschonen. Ich werde bei einer Rückkehr nach Afghanistan getötet. RV gibt nach Rechtsgespräch bekannt, dass hinsichtlich der Beschwerde nach § 3 AsylG die geschilderten Nachfluchtgründe der Konversion, die nunmehr alleinigen darstellen. Das sonstige Fluchtvorbringen wird nicht mehr aufrechterhalten.Regierungsvorlage gibt nach Rechtsgespräch bekannt, dass hinsichtlich der Beschwerde nach Paragraph 3, AsylG die geschilderten Nachfluchtgründe der Konversion, die nunmehr alleinigen darstellen. Das sonstige Fluchtvorbringen wird nicht mehr aufrechterhalten. 11:34 Zeuge wird einvernommen und belehrt. R: Was ist Ihr Beruf gewesen? Z: Ich bin jetzt Pensionist. R: Seit wann sind Sie in der Pfarre tätig? Z: Seit 1988 haben meine Frau und ich uns vermehrt den Glaube zugewandt, seit dem Tod meiner Frau 2014 hat sich dieses Engagement nochmals verstärkt. R: In welcher Verbindung stehen Sie zum BF? Z: Ich kenne das Ehepaar XXXX schon lange, und das Ehepaar hat soziale Hilfe im XXXX, wo Asylwerber untergebracht sind, geleistet. Fr. Dr. XXXX bemüht sich immer noch, mit den Asylwerbern zu malen um ihnen Beschäftigung zu geben und sich kulturell zu interessieren.Z: Ich kenne das Ehepaar römisch 40 schon lange, und das Ehepaar hat soziale Hilfe im römisch 40 , wo Asylwerber untergebracht sind, geleistet. Fr. Dr. römisch 40 bemüht sich immer noch, mit den Asylwerbern zu malen um ihnen Beschäftigung zu geben und sich kulturell zu interessieren. R: Wie haben Sie das erste Mal den BF kennen gelernt? Z: Ich habe mich bereit erklärt, die Christen, welche im XXXX anwesend sind, bei Bedarf am Sonntag in die Kirche zu führen. Im März oder April 2016 habe ich erstmals den BF mit zum Gottesdienst genommen. Ab diesem Zeitpunkt habe ich den BF regelmäßig mitgenommen.Z: Ich habe mich bereit erklärt, die Christen, welche im römisch 40 anwesend sind, bei Bedarf am Sonntag in die Kirche zu führen. Im März oder April 2016 habe ich erstmals den BF mit zum Gottesdienst genommen. Ab diesem Zeitpunkt habe ich den BF regelmäßig mitgenommen. R: Hat der BF gegenüber Ihnen konkret geäußert, warum er mit in die Kirche fahren will? Z: Er hat mir das Interesse am christlichen Glauben kundgetan. R: Ist Ihnen bekannt dass der BF an kirchlichen Kursen teilnimmt? Z: Ja natürlich, das organisieren wir. Der erste Asylwerber der sich für den Taufvorbereitungskurs interessiert hat, hat dies im September 2016 getan, der BF selbst hat sich am 20.10.2016 für die Taufanmeldung angemeldet. Die Unterlagen gehen dann an die Diözese weiter, welche die konkreten Lehrinhalte mitteilt. Der Taufunterricht wird vom Pfarrer geleitet, anwesend sind auch immer wieder Religionslehrer und ich selbst als Schriftführer (vom Zeugen werden handschriftliche Mitschriften vorgezeigt, welche er im Zuge der Taufvorbereitungskurse anfertigt). R: Besucht der BF die Taufvorbereitungskurse regelmäßig? Z: Ja, allfällige Abwesenheiten werden auch protokolliert. Dahinter steht auch die Diözese, die für die Taufe ein Mindestmaß an Wissen der christlichen Lehre erfordert. R: Hat es in der Pfarre bereits Taufen von Asylwerbern gegeben? Z: Diesbezüglich habe ich den Pfarrer nicht gefragt. R: Welchen Eindruck haben Sie bezüglich des Interesses an den christlichen Glauben des BF? Z: Ich habe den Eindruck, dass sich der BF aus innerer Überzeugung für das Christentum interessiert. Am Beginn des Taufkurses haben wir die Bibel in Farsi ausgeteilt und habe ich den Eindruck, dass der BF oftmals darin liest. Nicht nur der BF singt während der Messe bei den Kirchliedern mit. R: Sind von den Personen die Sie in die Kirche bringen, weitere Personen aus Afghanistan oder nur der BF? Z: Nein, aber es haben mich schon mehrere Afghanen darauf angesprochen. RV hat keine Fragen an den Zeugen.Regierungsvorlage hat keine Fragen an den Zeugen. RV: Der BF hat seinen Glauben gewechselt und hat den christlichen Glauben angenommen. ER wurde am Telefon bereits von seiner Familie enterbt und verstoßen. In Afghanistan wird Konversion als Aposthasie betrachtet dies stellt nach dem islamischen Recht ein Verbrechen dar und wird mit dem Tod bestraft. Bei einer etwaigen Rückkehr würde der BF aufgrund seines Glaubens, auf jeden Fall einer Verfolgung ausgesetzt sein. Und daher ersuche ich, ihm den Asylstatus zu gewähren.Regierungsvorlage, Der BF hat seinen Glauben gewechselt und hat den christlichen Glauben angenommen. ER wurde am Telefon bereits von seiner Familie enterbt und verstoßen. In Afghanistan wird Konversion als Aposthasie betrachtet dies stellt nach dem islamischen Recht ein Verbrechen dar und wird mit dem Tod bestraft. Bei einer etwaigen Rückkehr würde der BF aufgrund seines Glaubens, auf jeden Fall einer Verfolgung ausgesetzt sein. Und daher ersuche ich, ihm den Asylstatus zu gewähren. Auf Aushändigung Länderkundlicher Stellungnahmen wird von der RV verzichtet."Auf Aushändigung Länderkundlicher Stellungnahmen wird von der Regierungsvorlage verzichtet." [ ] Im Rahmen dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer Kopien des Schülerausweises der Bundeshandelsakademie, Bundeshandelsschule und Bundeshandelsakademie für Berufstätige XXXX und einen Studentenausweis der Akademie der bildenden Künste, Studienblatt und Studienbestätigungen der Akademie der bildenden Künste Wien, eine Teilnahmebestätigung über den Besuch von Zeichenworkshops der Akademie der bildenden Künste Wien, eine Bestätigung über den Besuch von Einzelsprachunterricht in Englisch der Volkshochschule XXXX, eine Kursbesuchsbestätigung der Bundeshandelsakademie XXXX, eine Teilnahmebestätigung über die Teilnahme an Deutschlerntreffen der Stadtgemeinde XXXX, ein Zertifikat ÖSD, Zertifikat A1 (sehr gut bestanden), ein Schreiben der römisch katholischen Pfarre XXXX vom 09. Februar 2017, ein Schreiben der römisch katholischen Pfarre XXXX vom 22. Februar 2017, ein Schreiben des Erzbischofes von Wien vom 02. März 2017 und ein Konvolut von Lichtbildern, welches den Beschwerdeführer in einer Kirche bei seiner Segnung und der Übernahme einer Bibel zeigt, vor. Weiters übergab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung dem Gericht drei Originallichtbilder, welche den Beschwerdeführer zeigen als er von Kardinal XXXX gesegnet wurde und diesem ebenso eine Bibel ausgehändigt wurde. Die Originallichtbilder wurden dem Beschwerdeführer wieder zurückgegeben.Im Rahmen dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer Kopien des Schülerausweises der Bundeshandelsakademie, Bundeshandelsschule und Bundeshandelsakademie für Berufstätige römisch 40 und einen Studentenausweis der Akademie der bildenden Künste, Studienblatt und Studienbestätigungen der Akademie der bildenden Künste Wien, eine Teilnahmebestätigung über den Besuch von Zeichenworkshops der Akademie der bildenden Künste Wien, eine Bestätigung über den Besuch von Einzelsprachunterricht in Englisch der Volkshochschule römisch 40 , eine Kursbesuchsbestätigung der Bundeshandelsakademie römisch 40 , eine Teilnahmebestätigung über die Teilnahme an Deutschlerntreffen der Stadtgemeinde römisch 40 , ein Zertifikat ÖSD, Zertifikat A1 (sehr gut bestanden), ein Schreiben der römisch katholischen Pfarre römisch 40 vom 09. Februar 2017, ein Schreiben der römisch katholischen Pfarre römisch 40 vom 22. Februar 2017, ein Schreiben des Erzbischofes von Wien vom 02. März 2017 und ein Konvolut von Lichtbildern, welches den Beschwerdeführer in einer Kirche bei seiner Segnung und der Übernahme einer Bibel zeigt, vor. Weiters übergab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung dem Gericht drei Originallichtbilder, welche den Beschwerdeführer zeigen als er von Kardinal römisch 40 gesegnet wurde und diesem ebenso eine Bibel ausgehändigt wurde. Die Originallichtbilder wurden dem Beschwerdeführer wieder zurückgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er stammt aus der Provinz Ghazni in Afghanistan, hat in Afghanistan zwölf Jahre die Schule und ein Semester eine Universität besucht. Sein Vater, seine Mutter, zwei seiner Brüder und eine Schwester leben weiterhin im Heimatdorf des Beschwerdeführers in Afghanistan. In Afghanistan war der Beschwerdeführer Moslem und gehörte der schiitischen Glaubensrichtung an. In Österreich angekommen, begann sich der Beschwerdeführer für den christlichen Glauben zu interessieren und wurde dabei von seinen Unterkunftgebern unterstützt. Der Beschwerdeführer besucht seit Sommer 2016 regelmäßig die Sonntagsgottesdienste der römisch katholischen Pfarre XXXX. Seit September 2016 nimmt der Beschwerdeführer in der römisch katholischen Pfarre XXXX am Taufunterricht teil. Am 02. März 2017 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit von Kardinal XXXX in der Erzdiözese Wien feierlich zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen und der Pfarrer der römisch katholischen Pfarre XXXX schriftlich mit der Spende der heiligen Sakramente der Initiation im Herbst 2017 beauftragt. Der Beschwerdeführer bekennt sich offen zum Christentum und nimmt engagiert in seiner Pfarrgemeinde teil. Der Beschwerdeführer ist nicht bloß zum Schein vom Islam zum Christentum konvertiert, sondern aus innerer Überzeugung. Auf Grund der Konversion wurde der Beschwerdeführer von seiner Familie verstoßen. Auch in Österreich lebende Afghanen haben die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum zur Kenntnis genommen.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er stammt aus der Provinz Ghazni in Afghanistan, hat in Afghanistan zwölf Jahre die Schule und ein Semester eine Universität besucht. Sein Vater, seine Mutter, zwei seiner Brüder und eine Schwester leben weiterhin im Heimatdorf des Beschwerdeführers in Afghanistan. In Afghanistan war der Beschwerdeführer Moslem und gehörte der schiitischen Glaubensrichtung an. In Österreich angekommen, begann sich der Beschwerdeführer für den christlichen Glauben zu interessieren und wurde dabei von seinen Unterkunftgebern unterstützt. Der Beschwerdeführer besucht seit Sommer 2016 regelmäßig die Sonntagsgottesdienste der römisch katholischen Pfarre römisch 40 . Seit September 2016 nimmt der Beschwerdeführer in der römisch katholischen Pfarre römisch 40 am Taufunterricht teil. Am 02. März 2017 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit von Kardinal römisch 40 in der Erzdiözese Wien feierlich zu den Sakramenten der Eingliederung zugelassen und der Pfarrer der römisch katholischen Pfarre römisch 40 schriftlich mit der Spende der heiligen Sakramente der Initiation im Herbst 2017 beauftragt. Der Beschwerdeführer bekennt sich offen zum Christentum und nimmt engagiert in seiner Pfarrgemeinde teil. Der Beschwerdeführer ist nicht bloß zum Schein vom Islam zum Christentum konvertiert, sondern aus innerer Überzeugung. Auf Grund der Konversion wurde der Beschwerdeführer von seiner Familie verstoßen. Auch in Österreich lebende Afghanen haben die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum zur Kenntnis genommen. Wegen Entscheidungsreife war es nicht mehr notwendig, auf das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Das BVwG trifft zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers folgende entscheidungsrelevanten Feststellungen: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 Religionsfreiheit Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch: CSR 8.11.2016). Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016). Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016). Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016). Blasphemie – welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung CIA – Central Intelligence Agency (21.11.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Afghanistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 29.11.2016 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (8.11.2016): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 30.11.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.4.2015): Freedom of the Press 2015 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/311145/449187_de.html, Zugriff 21.10.2015 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 28.11.2016 -Strichaufzählung RFERL – Radio Free Europe/Radio Liberty (15.5.2014): First Afghan Hindu Envoy Takes Pride In Serving His Country, http://gandhara.rferl.org/content/article/25386024.html, Zugriff 29.11.2016 -Strichaufzählung The New Indian Express (16.5.2012): 'I greeted Manmohan, and he was delighted', http://www.newindianexpress.com/thesundaystandard/article350359.ece?service=print, Zugriff 5.11.2015 -Strichaufzählung USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (4.2016): 2016 Country Reports: Tier 2; Afghanistan, http://www.uscirf.gov/sites/default/files/USCIRF_Tier2_Afghan.pdf, Zugriff 30.11.2016 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (10.8.2016): 2016 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/328423/469202_de.html, , Zugriff 29.11.2016 Christen und Konversionen zum Christentum Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vgl. auch: USDOS.10.8.2016).Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich nicht öffentlich bekennen (AA 2.3.2015; vergleiche auch: USDOS.10.8.2016). Nichtmuslim/innen, z.B. Sikhs, Hindus und Christen, sind Belästigungen ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Nachdem Religion und Ethnie stark miteinander verbunden sind, ist es schwierig die vielen Vorfälle nur als Vorfälle wegen religiöser Identität zu kategorisieren (USDOS 10.8.2016). Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vgl. USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016).Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vergleiche USDOS 10.8.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.8.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016). Die Christen verlautbarten, dass die öffentliche Meinung gegenüber Missionierung feindlich ist. Es gibt keine öffentlichen Kirchen (CRS 8.11.2016). Für christliche Afghan/innen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u.a. in verschiedenen Botschaften sowie auf dem Gelände der internationalen Truppen statt (AA 9.2016). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 5.4.2012). Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014).Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 8.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vergleiche BBC 15.10.2014). Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014).Berichten zufolge gibt es ein christliches Spital in Kabul (NYP 24.4.2014; vergleiche CNN 24.4.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung BBC (15.10.2014): Afghanistan first lady Rula Ghani moves into the limelight, http://www.bbc.com/news/world-asia-29601045, Zugriff 23.10.2015 -Strichaufzählung CNN (24.4.2014): Afghanistan Violence, http://editionBild kann nicht dargestellt werden .cnnBild kann nicht dargestellt werden .com/Bild kann nicht dargestellt werden 2014/Bild kann nicht dargestellt werden 04/Bild kann nicht dargestellt werden 24/Bild kann nicht dargestellt werden world/Bild kann nicht dargestellt werden asia/Bild kann nicht dargestellt werden afghaniBild kann nicht dargestellt werden stan-violence/Bild kann nicht dargestellt werden , Zugriff 23.10.2015 -Strichaufzählung The Voice of the Martyrs Canada (05.04.2012): Christianity growing, https://www.vomcanada.com/af-2012-04-05.htm, Zugriff 23.10.2015 -Strichaufzählung NPR – National Public Radio (19.2.2015): For The First Time, An Afghan First Lady Steps Into The Spotlight, http://www.npr.org/sections/parallels/2015/02/19/386950128/for-the-first-time-an-afghan-first-lady-steps-into-the-spotlight, Zugriff 23.10.2015 -Strichaufzählung NYP – The New York Post (24.4.2014): http://nypost.com/2014/04/24/3-foreigners-killed-in-attack-at-afghan-hospital/, 23.10.2015 -Strichaufzählung USDOS – US Department of State (10.8.2016): 2016 Report on International Religious Freedom - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/328423/469202_de.html, , Zugriff 29.11.2016 2. Beweiswürdigung: Die oben genannten Feststellungen zu Volksgruppe, Herkunft und Bildungsgrad des Beschwerdeführers resultieren aus seinem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt sowie seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben. Die Feststellungen zur Konversion des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen glaubwürdigen (unter Punkt I. detailliert angeführten) Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den vorgelegten Dokumenten (Schreiben der römisch katholischen Pfarre Baden-St. Josef vom 09.02.2017, Schreiben der römisch katholischen Pfarre Baden-St. Josef vom 22.02.2017, Schreiben des Kardinal Schönborn vom 02.03.2017, vorgelegte Lichtbilder) und den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des in der mündlichen Verhandlung am 15.03.2017 vor dem BVwG einvernommenen Zeugen.Die Feststellungen zur Konversion des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen glaubwürdigen (unter Punkt römisch eins. detailliert angeführten) Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den vorgelegten Dokumenten (Schreiben der römisch katholischen Pfarre Baden-St. Josef vom 09.02.2017, Schreiben der römisch katholischen Pfarre Baden-St. Josef vom 22.02.2017, Schreiben des Kardinal Schönborn vom 02.03.2017, vorgelegte Lichtbilder) und den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des in der mündlichen Verhandlung am 15.03.2017 vor dem BVwG einvernommenen Zeugen. Der BF konnte durch seine Aussagen und die vorgelegten Dokumente glaubhaft machen, dass er sich aus freier persönlicher Überzeugung vom schiitischen Islam dem Christentum, konkret der röm.-kath. Kirche, zugewandt hat. Es sind im Verfahren auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des BF zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre. Vielmehr hat der BF durch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt, dass er sich auf Grund einer persönlichen Entscheidung vom Islam abgewendet und aus innerer religiöser Überzeugung dem Christentum zugewendet hat. In einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem BF vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten. Die zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist. 3. Rechtliche Beurteilung: In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF anzuwenden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2017/24, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2017/24, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2016/25 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2016/25 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu Spruchteil A)
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10) Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).
Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vergleiche VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Wie oben gezeigt, ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in ganz Afghanistan wegen seiner Religion von Verfolgung bedroht ist. Er ist mittlerweile zum Christentum konvertiert. Wie den Länderfeststellungen, welche das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde legt, zu entnehmen ist, wird in Afghanistan Konversion als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tode bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird. Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung und Tod bekennen sich Christen nicht öffentlich zu ihrem Glauben. Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt und die kleine christliche Gemeinde bleibt im Untergrund. Somit wäre auch der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ganz Afghanistan aufgrund seiner Konversion zum Christentum von Verfolgung bedroht.
§ 3Abs. 2 Asyl
G 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er sich während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung und Entscheidung vom Islam ab- und dem Christentum zugewandt hat. Es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass seine Konversion zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre.
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er sich während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung und Entscheidung vom Islam ab- und dem Christentum zugewandt hat. Es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die den Schluss zulassen würden, dass seine Konversion zum christlichen Glauben bloß zum Schein erfolgt wäre. Dem Beschwerdeführer war daher
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Dem Beschwerdeführer war daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W138.2132392.1.00