seine Mutter nach dem Tod seines Vaters beschlossen habe, nach Marokko zu übersiedeln. Auf dem Weg dorthin sei sie in der Wüste verstorben, der BF seit damals ca. 10-11 Jahre alt gewesen. In Spanien habe er keine Arbeit gefunden; in der Schweiz habe er um Asyl angesucht, jedoch einen Landesverweis erhalten. Er möchte nicht in eines dieser beiden Länder zurückkehren, in der Schweiz gebe es auch keine Arbeit für ihn. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Gambia hätte er keine Kontaktperson; mit unmenschlicher Behandlung oder mit irgendwelchen Sanktionen hätte er im Heimatland hingegen nicht zu rechnen. Das BFA richtete sodann am 19.04.2016 unter Hinweis auf den Reiseweg des BF ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Spanien. Spanien stimmte mit Schreiben vom 19.05.2016 diesem Aufnahmeersuchen ausdrücklich zu.Das BFA richtete sodann am 19.04.2016 unter Hinweis auf den Reiseweg des BF ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Spanien. Spanien stimmte mit Schreiben vom 19.05.2016 diesem Aufnahmeersuchen ausdrücklich zu. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 16.08.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl machte der BF im Wesentlichen geltend,
seine bisherigen Angaben im Verfahren der Wahrheit entsprechen würden. Er habe keine Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die er vorlegen könne. Er habe in der EU, in Österreich, Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island weder Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte. Er lebe bei seiner Freundin, deren genaues Geburtsdatum er nicht kenne, die aber ungefähr 37 Jahre alt sei. Diese Freundin kenne er seit ca. fünf Monaten, seit etwa vier Monaten wohne er bei ihr. Seine Freundin habe einen Konventionsreisepass und lebe seit ca. 7 Jahren in Österreich. Ihre genaue Adresse habe er vergessen. In Spanien habe er keinen Asylantrag gestellt, er wolle nicht nach Spanien zurückkehren, weil er keinen Platz gehabt habe, wo er hätte wohnen können. Er habe diesen Ort einfach nicht gemocht. Er habe gesehen, wie schwierig es dort sei; das Leben in Spanien sei schwer. Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 03.10.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus,
Spanien gemäß 13 Abs. 1 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt,
demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Spanien zulässig sei.Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 03.10.2016 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus,
Spanien gemäß 13 Absatz eins, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt,
demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Spanien zulässig sei. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert): "Zu Spanien werden folgende Feststellungen getroffen: (Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom Juli 2016). 1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 14.09.2016, Dublin-Rückkehrer (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer) Das spanische Innenministerium hat auf Anfrage bestätigt,
Dublin-Rückkehrer ein eventuelles Asylverfahren in Spanien fortsetzen bzw. einen neuen Asylantrag stellen können. Außerdem ist der Zugang zu Versorgung, wie sie auch anderen Asylbewerbern offensteht, garantiert (ÖB 31.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung ÖB – Österreichische Botschaft Madrid (31.8.2016): Auskunft des spanischen Innenministeriums, per E-Mail
die vorstehend angeführten Vorgaben des § 5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Spanien nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.Hinweise darauf,
die vorstehend angeführten Vorgaben des Paragraph 5, BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Spanien nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt,
diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Spanien- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. [ ] Soweit Sie im Verfahren die Versorgungslage in Spanien bemängeln, ist darauf hinzuweisen,
Ihr Vorbringen nicht geeignet ist, eine konkret Sie persönlich drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Spanien aufzuzeigen. Insbesondere ist hervorzuheben,
in Spanien ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Spanien ergibt.
Ihnen Versorgungsleistungen für Asylwerber in Spanien in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Spanien gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten,
sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Spanien Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus,
für Sie in Spanien ausreichende Versorgung gewährleistet ist.Soweit Sie im Verfahren die Versorgungslage in Spanien bemängeln, ist darauf hinzuweisen,
Ihr Vorbringen nicht geeignet ist, eine konkret Sie persönlich drohende Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Spanien aufzuzeigen. Insbesondere ist hervorzuheben,
in Spanien ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Spanien ergibt.
Ihnen Versorgungsleistungen für Asylwerber in Spanien in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Spanien gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten,
sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Spanien Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus,
für Sie in Spanien ausreichende Versorgung gewährleistet ist.
Ihnen in Spanien eine Versorgung nicht zur Teil werden würde, konnte nicht festgestellt werden. Sie haben in Spanien keinen Asylantrag gestellt und daher waren Sie zu keinem Zeitpunkt während Ihres Aufenthaltes in Spanien zu materieller Versorgung berechtigt. Eine Verweigerung der Versorgung von Asylwerbern in Spanien kann durch die erkennende Behörde nicht festgestellt werden. Sie haben die Möglichkeit, bei einer Rückkehr nach Spanien einen Antrag einzubringen. Ab Antragstellung haben Sie das Recht auf Unterbringung und Versorgung zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse. Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen: Neben der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates sind für Spanien folgende Richtlinien beachtlich:Neben der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des europäischen Parlaments und des Rates sind für Spanien folgende Richtlinien beachtlich: -Strichaufzählung Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG bzw. neu 2011/93/EU) im Hinblick auf die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen. -Strichaufzählung Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2005/85/EG des Rates bzw. neu 2013/32/EU) hinsichtlich der Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. -Strichaufzählung Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG bzw. neu 2013/33/EU) zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Verpflichtung des Partnerstaates für ausreichende medizinische Versorgung und die Gewährung von ausreichenden materiellen Leistungen an Asylwerbern, welche die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleisten. Insbesondere gewährleisten die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung. Gegen Spanien hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.Gegen Spanien hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226, des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Insofern ergibt sich aus diesem Umstand –ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen- kein Hinweis,
Spanien die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Spanien im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land. [ ] ist festzuhalten,
sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Spanien ergeben haben. Weiters ist festzuhalten,
Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Spanien als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden,
Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Spanien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder
Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.ist festzuhalten,
sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Spanien ergeben haben. Weiters ist festzuhalten,
Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Spanien als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden,
Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Spanien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder
Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Unter Beachtung des Aspektes,
sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet,
EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf,
dies speziell in Ihrem Fall in Spanien nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Spanien ergeben.Unter Beachtung des Aspektes,
sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet,
, EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf,
dies speziell in Ihrem Fall in Spanien nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Spanien ergeben. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt,
sich Spanien mit Schreiben vom 19.05.2016 ausdrücklich bereit erklärt hat, Sie im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin Verordnung zur Prüfung Ihres Asylantrages zu übernehmen und es kann daher nicht erkannt werden,
Ihnen der Zugang zum Asylverfahren in Spanien verweigert werde. Eine Schutzverweigerung in Spanien kann daher auch nicht erwartet werden." Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin Spanien für die Prüfung des Antrages zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es lägen (implizit) keine humanitären Gründe für die Zusammenführung von Verwandten gem. der Art. 16 bzw. 17 Abs. 2 leg.cit. vor und stelle seine Ausweisung mangels eines schützenswerten Familienlebens mit seiner Freundin und wegen seiner bloß kurzen Aufenthaltsdauer keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin Spanien für die Prüfung des Antrages zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Es lägen (implizit) keine humanitären Gründe für die Zusammenführung von Verwandten gem. der Artikel 16, bzw. 17 Absatz 2, leg.cit. vor und stelle seine Ausweisung mangels eines schützenswerten Familienlebens mit seiner Freundin und wegen seiner bloß kurzen Aufenthaltsdauer keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Grundrecht nach Artikel 8, EMRK dar. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der BF im Wesentlichen geltend machte,
die belangte Behörde fälschlicherweise davon ausgehe,
ihm in Spanien keine unmenschliche Behandlung drohe. Er habe vorgebracht,
er in Spanien obdachlos gewesen sei. Die Länderfeststellungen zur Situation in Spanien seien unvollständig. Es sei weiters keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden und sei die rechtliche Beurteilung in der angefochtenen Entscheidung unrichtig. Für Flüchtlinge in Spanien herrsche eine Situation extremer materieller Not, die ähnlich schlimm einzuschätzen sei, wie die Situation in Griechenland. Der BF wäre im Falle der Rücküberstellung ernsthaft dem Risiko ausgesetzt, keine Unterkunft und keine Versorgung zu erhalten. Mit Schreiben vom 14.11.2016 teilte das BFA mit,
das Überstellungs-Verfahren betreffend des BF, welches seine Überstellung am 14.11.2016 auf dem Luftweg (Abflug 12:30 Uhr Wien/Schwechat, Ankunft 15:35 Uhr Madrid/Spanien) vorgesehen hätte, ausgesetzt werden musste, da der BF für die Behörden nicht greifbar war. Spanien ist mit Fax vom 14.11.2016 mitgeteilt worden,
sich folglich die Überstellungsfrist gem. Art 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat.Spanien ist mit Fax vom 14.11.2016 mitgeteilt worden,
sich folglich die Überstellungsfrist gem. Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat. Mit Schriftsatz vom 8.12.2016 ergänzte der BF seine Beschwerde und brachte vor,
seine Freundin mittlerweile schwanger sei und der BF und seine Freundin ein gemeinsames Kind erwarten würden. Aus dem beigelegten Mutter-Kind-Pass ergibt sich der errechnete Geburtstermin XXXX.Mit Schriftsatz vom 8.12.2016 ergänzte der BF seine Beschwerde und brachte vor,
seine Freundin mittlerweile schwanger sei und der BF und seine Freundin ein gemeinsames Kind erwarten würden. Aus dem beigelegten Mutter-Kind-Pass ergibt sich der errechnete Geburtstermin römisch 40 . Zudem sei, nachdem Spanien am 19.05.2016 der Rückübernahme des BF zugestimmt habe, mittlerweile die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin III-VO abgelaufen, sodass Österreich zur Prüfung des Asylantrages zuständig sei.Zudem sei, nachdem Spanien am 19.05.2016 der Rückübernahme des BF zugestimmt habe, mittlerweile die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Dublin III-VO abgelaufen, sodass Österreich zur Prüfung des Asylantrages zuständig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang samt dem Umstand,
der BF beim geplanten Überstellungstermin für die Behörden nicht greifbar war und Spanien von der Aussetzung des Überstellungsverfahrens und der verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO am 14.11.2016 in Kenntnis gesetzt wurde, sowie der oben dargestellte Reiseweg des BF.Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang samt dem Umstand,
der BF beim geplanten Überstellungstermin für die Behörden nicht greifbar war und Spanien von der Aussetzung des Überstellungsverfahrens und der verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate gem. Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO am 14.11.2016 in Kenntnis gesetzt wurde, sowie der oben dargestellte Reiseweg des BF. Besondere, in der Person des Antragstellers gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr sprechen,
Spanien ihm notwendigen Schutz versagen würde, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an. Der BF ist gesund, insbesondere hat er keine tödlichen oder akut lebensbedrohlichen Erkrankungen geltend gemacht. Der BF hat im Bundesgebiet eine als Konventionsflüchtling anerkannte Lebensgefährtin, bei der er wohnt und die von ihm schwanger ist. Letztlich wird der Vollständigkeit halber festgestellt,
der BF in Bezug auf sein Heimatland Gambia keinerlei Verfolgungs- oder Bedrohungsszenario dargetan hat.
eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt,
das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann,
nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 13Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 Abhängige Personen
die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen,
die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen,
die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten,
die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher,
die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN Art. 20Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Art. 21Artikel 21 Aufnahmegesuch
die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen." Zu A)
der BF (bzw. vice versa) Eltern, Kinder oder Geschwister im Bundesgebiet hätte bzw. gar auf diese unabdingbar angewiesen wäre und liegt im Hinblick auf Art. 17 Abs. 2 leg.cit. schon kein entsprechendes Ersuchen eines Mitgliedstaates vor.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und 17 Absatz 2, (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des BF. Im Hinblick auf Artikel 16, leg.cit. ist nicht ersichtlich,
der BF (bzw. vice versa) Eltern, Kinder oder Geschwister im Bundesgebiet hätte bzw. gar auf diese unabdingbar angewiesen wäre und liegt im Hinblick auf Artikel 17, Absatz 2, leg.cit. schon kein entsprechendes Ersuchen eines Mitgliedstaates vor. Es wird nicht verkannt,
für den BF und seine schwangere Lebensgefährtin ein Verbleib des BF im Bundesgebiet subjektiv wünschenswert wäre, doch bewegt sich das BFA, wenn es in casu keine ausreichenden humanitären Gründe für einen Selbsteintritt für gegeben erachtet hat, innerhalb des ihm eingeräumten Ermessensspielraums, sodass das BVwG die angefochtene Entscheidung diesbezüglich nicht zu beanstanden hat. Der Einwand des BF in seinem Schriftsatz vom 08.12.2016, wonach mittlerweile die sechsmonatige Überstellungsfrist seit der Zustimmung Spaniens zur Rückübernahme des BF vom 19.05.2016 abgelaufen sei, ist nicht berechtigt, da, wie sich aus den Akten unzweifelhaft ergibt, der BF am 14.11.2016, dem Tag seiner geplanten Überstellung auf dem Luftweg nach Spanien für die Behörden nicht greifbar war und Spanien innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist rechtzeitig vom Untertauchen des BF in Kenntnis gesetzt worden ist. Somit hat sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert und endet erst mit Ablauf des 19.11.2017.Der Einwand des BF in seinem Schriftsatz vom 08.12.2016, wonach mittlerweile die sechsmonatige Überstellungsfrist seit der Zustimmung Spaniens zur Rückübernahme des BF vom 19.05.2016 abgelaufen sei, ist nicht berechtigt, da, wie sich aus den Akten unzweifelhaft ergibt, der BF am 14.11.2016, dem Tag seiner geplanten Überstellung auf dem Luftweg nach Spanien für die Behörden nicht greifbar war und Spanien innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist rechtzeitig vom Untertauchen des BF in Kenntnis gesetzt worden ist. Somit hat sich die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert und endet erst mit Ablauf des 19.11.2017. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben,
Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre: Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein,
der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt,
der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein,
der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt,
der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus,
in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann,
er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,
er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus,
in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann,
er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,
er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt,
1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,
[ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt,
Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,
[ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen,
nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen,
nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Spanien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Spanien gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben ausgeführt – ausführliche Feststellungen zum spanischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, die Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern", das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in Spanien. Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden,
im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Spanien rücküberstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder
diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Soweit der BV vorgebracht hat bzw. in seiner Beschwerde rügt,
er angegeben habe,
er in Spanien obdachlos gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten,
er in Spanien keinen Asylantrag gestellt hat, so
er folglich nicht in die dortige Grundversorgung für Asylbewerber aufgenommen worden ist. Im Falle seiner Rücküberstellung nach Spanien würde es dem BF jedoch selbst verständlich freistehen, dort einen entsprechenden Asylantrag zu stellen, um so in den Genuss der ihm zustehenden Unterbringungs- und Versorgungsleistungen zu gelangen. Die Beschwerdeeinwände zur Obdachlosigkeit des BF in Spanien erscheinen vor diesem Hintergrund nicht berechtigt. Hiezu ist festzuhalten,
auch kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen,
der rechtliche und faktische Standard der spanischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Beschwerdeführers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar und auch nicht substantiiert vorgebracht worden.Hiezu ist festzuhalten,
auch kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen,
der rechtliche und faktische Standard der spanischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Beschwerdeführers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar und auch nicht substantiiert vorgebracht worden. Systemische Mängel im spanischen Asylverfahren sind somit nicht erkennbar und wurden auch nicht nachvollziehbar dargelegt. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt
der BF sein Familienleben zu einem Zeitpunkt (etwa Mitte April 2016) begründet hat, zudem er erst wenige Wochen lang im Bundesgebiet aufhältig war und zu dem ihm sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst war bzw. bewusst gewesen sein musste, sodass er nicht mit der Fortsetzung seines Familienlebens im Bundesgebiet hat rechnen dürfen. Die Dauer des im Bundesgebiet seit Mitte April 2016 neu begründeten Familienlebens ist weiters als noch nicht besonders lange zu qualifizieren, andererseits wiegt der Umstand,
die Lebensgefährtin des BF schwanger ist, zu Gunsten des BF, wenngleich die EMRK keine Rechte im Hinblick auf ungeborene Kinder garantiert. Im konkreten Fall kommt hinzu,
der BF im Hinblick auf sein Heimatland Gambia keinerlei Verfolgungs- bzw. Bedrohungsszenario geltend gemacht hat, und er im Bewusstsein,
er in seinem Heimatland keine Verfolgung zu gewärtigen hat (vgl. Punkt 11.2 der Erstbefragung vom 23.03.2016: keine Hinweise auf unmenschliche Behandlung oder Sanktionen im Heimatstaat), in Europa mehrere Asylverfahren angestrengt hat. Angesichts dessen musste ihm umso mehr bewusst sein,
seinem Asylantrag kein Schutzbegehren im Sinne der GFK zugrunde liegt und sein Aufenthaltsstatus umso unsicherer war. Vor diesem Hintergrund wiegen die öffentlichen Interessen am geordneten Vollzug der Dublin III-VO umso schwerer, da Antragsteller sich ihr Zielland nicht aussuchen können und zudem Asylantragstellungen, die ohne jegliche Verfolgungsgefahr im Heimatland gestellt werden, letztlich nicht nach nur wenigen Monaten Aufenthalt im Mitgliedstaat über den Umweg einer Familiengründung zu einem Aufenthaltsrecht unter Umgehung der dafür vorgesehenen aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Normen führen sollen. Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung wiegt auch der Umstand zu Lasten des BF,
er sich seiner Überstellung nach Spanien entzogen hat, da er ansonsten bereits 14.11.2016 auf dem Luftweg nach Spanien überstellt worden wäre. Die Lebensgefährtin des BF ist schließlich im Besitz eines Konventionsreisepasses, der für alle Staaten der Welt mit Ausnahme von China gilt, sodass ihr auch Besuche des BF in Spanien grundsätzlich möglich wären.Im konkreten Fall kommt hinzu,
der BF im Hinblick auf sein Heimatland Gambia keinerlei Verfolgungs- bzw. Bedrohungsszenario geltend gemacht hat, und er im Bewusstsein,
er in seinem Heimatland keine Verfolgung zu gewärtigen hat vergleiche Punkt 11.2 der Erstbefragung vom 23.03.2016: keine Hinweise auf unmenschliche Behandlung oder Sanktionen im Heimatstaat), in Europa mehrere Asylverfahren angestrengt hat. Angesichts dessen musste ihm umso mehr bewusst sein,
seinem Asylantrag kein Schutzbegehren im Sinne der GFK zugrunde liegt und sein Aufenthaltsstatus umso unsicherer war. Vor diesem Hintergrund wiegen die öffentlichen Interessen am geordneten Vollzug der Dublin III-VO umso schwerer, da Antragsteller sich ihr Zielland nicht aussuchen können und zudem Asylantragstellungen, die ohne jegliche Verfolgungsgefahr im Heimatland gestellt werden, letztlich nicht nach nur wenigen Monaten Aufenthalt im Mitgliedstaat über den Umweg einer Familiengründung zu einem Aufenthaltsrecht unter Umgehung der dafür vorgesehenen aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Normen führen sollen. Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung wiegt auch der Umstand zu Lasten des BF,
er sich seiner Überstellung nach Spanien entzogen hat, da er ansonsten bereits 14.11.2016 auf dem Luftweg nach Spanien überstellt worden wäre. Die Lebensgefährtin des BF ist schließlich im Besitz eines Konventionsreisepasses, der für alle Staaten der Welt mit Ausnahme von China gilt, sodass ihr auch Besuche des BF in Spanien grundsätzlich möglich wären. Insgesamt betrachtet überwiegen in casu die öffentlichen Interessen am geordneten Vollzug der Dublin III-VO die privaten Interessen des BF. Der durch die normierte Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist ebenfalls durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt: Der nunmehriger Aufenthalt des BF in Österreich in der Dauer von etwa einem Jahr war nur ein vorläufig berechtigter und letztlich nur dadurch bedingt,
sich der BF seiner Überstellung nach Spanien am 14.11.2016 entzogen hat. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar,
etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Der Antragsteller musste sich weiters seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Sonstige Integrationsaspekte liegen demgegenüber nicht vor, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben des BF nicht nur zulässig, sondern im Hinblick auf die geringe zeitliche Komponente, die sehr schwer zu Lasten des BF wiegt, geradezu geboten ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen. Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W144.2137932.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.