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{'item': 'W154 2150377-1'}

Obsah (12)Art. 28§ 22a§ 35Art 133§ 5§ 61§ 51§§ 56§ 57Art. 49§ 77§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2017 GeschäftszahlW154 2150377-1 SpruchW154 2150377-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als E

Art. 28Dublin III-VO i.V.m.

§ 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Artikel 28

, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (BF) reiste in Österreich ein und stellte am 06.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab die BF an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehörige von Gambia und am XXXX geboren zu sein.Die Beschwerdeführerin (BF) reiste in Österreich ein und stellte am 06.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab die BF an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehörige von Gambia und am römisch 40 geboren zu sein. Laut Auszug aus der Visadatenbank vom 07.10.2016 bzw. 10.11.2016 wurde der BF von der italienischen Botschaft in Dakar, Senegal, am 30.08.2016, Zahl: ITA028782694, ein italienisches Schengen-Visum, mit einer Gültigkeitsdauer von 30 Tage in der Zeit von 30.08.2016 bis 13.10.2016 ausgestellt. Dabei legte die BF ihren Reisepass aus Gambia, Zahl: PC016707, ausgestellt am 14.12.2015, vor. Im Auszug der Visadatenbank ist unter anderem angeführt, dass die Personalien der BF auf "XXXX, geb.: 25.12.1993, StA: Gambia" lauten würden. Am 10.11.2016 wurde ein Aufnahmeersuchen an die italienische Dublinbehörde übermittelt. Mit Schreiben vom 17.01.2017 wurde die italienische Dublinbehörde davon in Kenntnis gesetzt, dass auf Grund Nichtantwortens auf das Aufnahmeersuchen die Zuständigkeit mit 11.01.2017 an Italien übergegangen sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.02.2017, Zahl: GF: 1131703602, VZ 161385253 – EAST-WEST, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 06.10.2016 ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien für die Prüfung ihres Antrages zuständig sei. Zudem wurde

§ 61Abs.

1 FPG die Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung der BF nach Italien

§ 61Abs.

2 FPG für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde der BF am 27.02.2017 und ihrem bevollmächtigten Vertreter am 28.02.2017 persönlich zugestellt. Die BF brachte am 09.03.2017 durch ihren bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid des BFA ein. Das Verfahren ist gegenwärtig beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde bis zum Entscheidungszeitpunkt im gegenständlichen Verfahren nicht zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.02.2017, Zahl: GF: 1131703602, VZ 161385253 – EAST-WEST, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 06.10.2016 ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien für die Prüfung ihres Antrages zuständig sei. Zudem wurde

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung der BF nach Italien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde der BF am 27.02.2017 und ihrem bevollmächtigten Vertreter am 28.02.2017 persönlich zugestellt. Die BF brachte am 09.03.2017 durch ihren bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid des BFA ein. Das Verfahren ist gegenwärtig beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde bis zum Entscheidungszeitpunkt im gegenständlichen Verfahren nicht zuerkannt. Am 17.03.2017 wollte sich die BF beim Magistratischen Bezirksamt für den

  1. Bezirk melderechtlich anmelden. Da die betreffenden Datensätze der BF nicht mit deren Angaben ident waren, wurde seitens des Magistratischen Bezirksamtes die Polizei verständigt, die die BF einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass gegen die BF eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe. Die BF wurde festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, eingeliefert. Die BF wurde in Folge zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Dabei gab die BF im Wesentlichen an: "LA: Gegen Sie besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Italien ist für Ihr Asylverfahren zuständig. Warum sind Sie in Österreich? VP: Ich habe mich gegen den Bescheid beschwert und ich habe noch keine Antwort bekommen. LA: Aber diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. VP: Aber die haben mir gesagt, dass Sie mir antworten werden. LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass? VP: Ich weiß nicht, wo mein Reisepass ist. LA: Haben Sie ein anderes Dokument, welches Ihre Identität nachweisen kann? VP: Ich habe andere Dokumente. Diese befinden sich in meinem Rucksack. Den Rucksack hat mein Freund. LA: Wie heißt der Freund. Wo wohnt er? VP: Er heißt Lamso. Ich kenne den Nachnamen nicht. Ich weiß nicht wo er wohnt oder derzeit ist. LA: Warum machten Sie in Österreich falsche Angaben zu Ihrem Namen und Geburtsdatum? VP: Ich habe keine falschen Angaben gemacht. XXXX bedeutet in Gambia das gleiche wie XXXX. Sie können jeden in Gambia fragen. Das mit dem Geburtsdatum war ein Fehler. Ich hatte Angst.VP: Ich habe keine falschen Angaben gemacht. römisch 40 bedeutet in Gambia das gleiche wie römisch 40 . Sie können jeden in Gambia fragen. Das mit dem Geburtsdatum war ein Fehler. Ich hatte Angst. LA: Sie wurden heute beim MBA 10 festgenommen, als Sie sich anmelden wollten. An welcher Adresse wollten Sie sich anmelden? VP: Ein Freund hat mir gesagt, es gibt eine Frau, die jeden behördlich anmeldet. Mein Freund hat mir gesagt, so kann ich meine Briefe erhalten. LA: Wie heißt diese Frau? Wo wäre die Adresse gewesen, an welcher Sie sich anmelden wollten? VP: Das weiß ich nicht. Ich wollte mich mit meinem Anwalt treffen. LA: Aber Ihr Anwalt war heute nicht mit Ihnen beim MBA. VP: Nein. LA: Wer ist Ihr Anwalt? VP: Sein Name ist Timo. Den Nachnamen weiß ich nicht. LA: Also was genau wollten Sie beim MBA machen? VP: Ich wollte meine temporäre Adresse dort angeben, damit ich Briefe erhalten kann. LA: Und wie lautet die temporäre Adresse? VP: Das MBA gibt einem eine Adresse. Das ist für Leute, die keine Adresse haben. LA: Wie viel an Barmittel haben Sie derzeit? VP: Keine. LA: Wieso haben Sie sich von der Unterkunft in 6491 Dorf 44/2 abgemeldet? VP: Sie sagten mir, dass ich dort nicht mehr bleiben dürfte. Daher bin ich nach Wien gegangen. LA: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? VP: Ich erhalte Geld ca. € 200,- pro Monat. Ich habe das Geld im "Camp" erhalten. LA: Sie sagten doch gerade, dass Ihnen gesagt wurde, dass Sie nicht mehr in der zugewiesenen Unterkunft in Tirol bleiben konnten. VP: Sie haben mir eine andere Adresse gegeben, wo ich hingehen soll. LA: Wer genau hat Ihnen das gesagt? VP: Das hat die Sozialarbeiterin namens Diana im Lager gesagt. LA: Wo sind Ihre gesamten Sachen? VP: Die sind im Lager in 6491 Dorf 44/
  2. LA: Sie sagten doch gerade, dass Ihnen gesagt wurde, dass Sie dort nicht bleiben dürften. Jetzt sagen Sie, dass Sie Ihre Sachen dort haben. VP: Ich habe das erst erfahren, dass ich nicht mehr dorthin darf, als ich bereits in Wien war. LA: Machen Sie Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen. VP: Ich bin verheiratet und habe keine Kinder. Mein Ehegatte lebt in Gambia. LA: Haben Sie Angehörige in Österreich? VP: Angeblich habe ich Familie in Österreich. Ich weiß es nicht. Ich habe niemanden gefunden. LA: Wer soll in Österreich sein? VP: Eine Tante mütterlicherseits. LA: Nennen Sie mir den Namen. VP: Ich weiß nicht, ob der Name den ich weiß der ist, den meine Tante in Österreich verwendet. Sie heißt Isatou Marong. LA: Wo wohnt Ihre Tante? VP: Ich weiß nicht wo sie wohnt. LA: Haben Sie Angehörige in Gambia? VP: Meine Eltern, meine drei Brüder und meine zwei Schwestern leben in Gambia. LA: Besteht Kontakt zu Ihren Angehörigen in Gambia? VP Ich telefoniere einmal im Monat mit meiner Mutter. Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich mich unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Gegen mich besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Ich bin für die Behörden in Österreich nicht greifbar und liegt somit Sicherungsbedarf vor. Es wird daher gegen mich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Ich verbleibe bis zu meiner Überstellung im PAZ. Der Bescheid wird mir im Anschluss an die Einvernahme ausgehändigt. Ein Antrag

§ 51Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz (Antrag auf Feststellung, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 oder 2 Fremdenpolizeigesetz in einem bestimmten Staat, der nicht Ihr Herkunftsstaat ist, vorliegt) kann nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden.Ein Antrag

Paragraph 51, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (Antrag auf Feststellung, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 Fremdenpolizeigesetz in einem bestimmten Staat, der nicht Ihr Herkunftsstaat ist, vorliegt) kann nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden.

§ 51

Abs 2 Fremdenpolizeigesetz wird festgestellt, sollte sich der Antrag

Abs 1 auf den Herkunftsstaat des Fremden beziehen, so gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Es darf auf die Bestimmungen des § 17 Asylgesetz hingewiesen werden.

Paragraph 51, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz wird festgestellt, sollte sich der Antrag

Absatz eins, auf den Herkunftsstaat des Fremden beziehen, so gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Es darf auf die Bestimmungen des Paragraph 17, Asylgesetz hingewiesen werden. VP: Ich nehme alles zur Kenntnis und mache keine weiteren Angaben. Ich benötige keine Ausführung." Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde über die BF

Art. 28Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde der BF am 10.03.2017, um 17.25 Uhr, persönlich zugestellt.Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde über die BF

Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde der BF am 10.03.2017, um 17.25 Uhr, persönlich zugestellt. Begründet wurde der genannte Bescheid im Wesentlichen folgenderweise: "Zu Ihrer Person: Sie sind Staatsangehörige von Gambia. Mangels vorgelegter Identitätsdokumente steht Ihre Person nicht fest. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Gegen Sie besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Ihr Asylantrag wurde ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Italien ist für die Prüfung Ihres Antrages zuständig. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie sind nach Österreich illegal eingereist. -Strichaufzählung Sie tauchten in Österreich unter. -Strichaufzählung Obwohl festgestellt wurde, dass Italien zur Prüfung Ihres Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, entzogen Sie sich dem dortigen Verfahren. -Strichaufzählung Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie illegal in das österreichische Bundesgebiet einreisten. -Strichaufzählung Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. -Strichaufzählung Es bestehen keine sprachlichen, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte zu Österreich. -Strichaufzählung Sie haben keine Familienangehörigen in Österreich. -Strichaufzählung Sie konnten oder wollten keine Adresse angeben, an welcher Sie sich aufhalten und somit im fremdenpolizeilichen Verfahren greifbar wären. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie haben keine Familienangehörigen in Österreich. Sie gehen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Und Des Weiteren: "Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 10.03.2017 konnten oder wollten Sie keine Adresse angeben, an welcher Sie Unterkunft genommen haben und somit für das fremdenpolizeiliche Verfahren greifbar wären. Nachdem Ihnen der Bescheid des Bundesamtes, mit welchem Ihr Antrag als unzulässig zurückgewiesen wurde und gegen Sie eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen wurde, tauchten Sie unter. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 10.03.2017 verstrickten Sie sich immer wieder in Widersprüche betreffend Ihre Unterkunft in 6491 Dorf 44/2 und Ihrer angeblichen behördlichen Meldung in Wien. Sie konnten keine Adresse nennen, an welcher Sie sich anmelden wollten. Auch gaben Sie an, dass Sie die Unterkunft in 6491 Dorf 44/2 verlassen mussten, sagten dann jedoch dass Sie Ihre Sachen dort hätten. Sie sind seit 09.03.2017 in 6491 Dorf 44/2 behördlich nicht mehr gemeldet. Aus der Grundversorgungsdatenbank geht hervor, dass Sie dort bis 08.03.2017 betreut wurden. Sie wurden abgemeldet, da Sie unbekannten Aufenthaltes waren. Sie konnten auch keine Adresse nennen, an welcher Sie sich in Wien behördlich anmelden hätten wollen. Zudem gaben Sie an, dass Sie vom MBA eine Adresse erhalten hätten, was jedoch nicht glaubhaft ist. Aufgrund der Aktenlage ist die Zuständigkeit Italiens gegeben und Ihr bisheriges Verhalten und Ihre Angaben in der Einvernahme zeigen eindeutig, dass Sie Ihrer Ausreise nicht nachkommen werden. Im Fall der Entlassung würden Sie sofort untertauchen und Ihren weiteren Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen. Sie haben keine Familienangehörigen in Österreich. Sie gehen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Es liegen keine familiären, sprachlichen, sozialen oder beruflichen Verbindungen zu Österreich vor. Sie verfügen weder über einen gültigen Reisepass, noch über ausreichende finanzielle Mittel, um Österreich aus eigenem zu verlassen. Sie machten wissentlich falsche Angaben betreffend Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." Gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung am 16.03.2017 rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen mit dem Nichtvorliegen erheblicher Fluchtgefahr sowie der Nichtanwendung eines gelinderen Mittels. Die BF beantragte in der Beschwerdeschrift durch ihre Rechtsvertretung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Erklärung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung der BF in Schubhaft sowie den Verfahrenskostenersatz. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden dem Bundesverwaltungsgericht in Folge vom BFA die Verwaltungsakten elektronisch übermittelt. Mit Schriftsatz vom 17.03.2017 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Darüber hinaus wurde Verfahrenskostenersatz in der verzeichneten Höhe begehrt. In der Stellungnahme nimmt die belangte Behörde im Wesentlichen darauf Bezug, dass Sicherungsbedarf schon deshalb gegeben sei, weil die Identität der BF mangels eines Personendokumentes nicht feststehe, die BF im Verkehr mit Behörden verschiedene Geburtsdaten und Vornamen verwendet habe, die BF sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und sie sich in einem Mitgliedsstaat ihrem Asylverfahren entzogen habe und untergetaucht sei. Des Weiteren sei die BF unbekannten Aufenthalts und mangels einer Aufenthaltsadresse für die Behörde nicht greifbar. Ihren tatsächlichen Aufenthalt habe die BF der Behörde nicht bekanntgegeben. § 76 Abs. 3 Z 9 treffe ebenfalls in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel). Im Übrigen nimmt die belangte Behörde Bezug auf die Ausführungen im bekämpften Bescheid.In der Stellungnahme nimmt die belangte Behörde im Wesentlichen darauf Bezug, dass Sicherungsbedarf schon deshalb gegeben sei, weil die Identität der BF mangels eines Personendokumentes nicht feststehe, die BF im Verkehr mit Behörden verschiedene Geburtsdaten und Vornamen verwendet habe, die BF sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und sie sich in einem Mitgliedsstaat ihrem Asylverfahren entzogen habe und untergetaucht sei. Des Weiteren sei die BF unbekannten Aufenthalts und mangels einer Aufenthaltsadresse für die Behörde nicht greifbar. Ihren tatsächlichen Aufenthalt habe die BF der Behörde nicht bekanntgegeben. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, treffe ebenfalls in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel). Im Übrigen nimmt die belangte Behörde Bezug auf die Ausführungen im bekämpften Bescheid. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 22.03.2017 führt die belangte Behörde aus, dass die Überstellung der BF nach Italien für den 03.04.2017 in Aussicht genommen sei und die Flugbuchung gegenwärtig organisiert werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF ist Staatsangehörige Gambias. Ihre Identität steht nicht fest. Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Die BF ist mittels eines italienischen Schengen-Visums in Österreich eingereist. Das Visum wies einen Gültigkeitszeitraum von 30.08.2016 bis 13.10.2016 auf. Die BF stellte in Österreich am 06.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.02.2017, Zahl: GF: 1131703602, VZ 161385253 – EAST-WEST, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 06.10.2016 ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien für die Prüfung ihres Antrages zuständig ist. Zudem wurde

§ 61Abs.

1 FPG die Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung der BF nach Italien

§ 61Abs.

2 FPG für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde der BF am 27.02.2017 und ihrem bevollmächtigten Vertreter am 28.02.2017 persönlich zugestellt. Die BF brachte am 09.03.2017 durch ihren bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid des BFA ein. Das Verfahren ist gegenwärtig beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht zuerkannt.Die BF stellte in Österreich am 06.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.02.2017, Zahl: GF: 1131703602, VZ 161385253 – EAST-WEST, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 06.10.2016 ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien für die Prüfung ihres Antrages zuständig ist. Zudem wurde

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung der BF nach Italien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde der BF am 27.02.2017 und ihrem bevollmächtigten Vertreter am 28.02.2017 persönlich zugestellt. Die BF brachte am 09.03.2017 durch ihren bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid des BFA ein. Das Verfahren ist gegenwärtig beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht zuerkannt. Gegen die BF besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Es wurde festgestellt, dass Italien für das Asylverfahren der BF zuständig ist. Die Überstellungsfrist der BF nach Italien endet am 11.07.2017. Die Überstellung der BF nach Italien ist für den 03.04.2017 organisiert. Die BF verfügt gegenwärtig über keinen Reisepass. Der tatsächliche Verbleib weiterer Dokumente ist der BF nicht bekannt. Die BF wurde wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet. Der BF ist die genaue Adresse, unter der sie sich in Wien meldebehördlich registrieren lassen wollte, nicht bekannt. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, von der BF persönlich übernommen am selben Tag, wurde über die BF

Art. 28Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, von der BF persönlich übernommen am selben Tag, wurde über die BF

Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die BF befindet sich seit 10.03.2017 fortlaufend in Schubhaft. Diese wird derzeit im Polizeianhaltezentrum Wien, Rossauer Lände, vollzogen. Die BF ist haftfähig. Die BF verfügt in Österreich über keinerlei familiäre Bindungen, über keine gesicherte Unterkunft und wies keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes vor. Sie geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es ist zu erwarten, dass eine Entlassung dazu benützt werden würde, wieder unterzutauchen und im Verborgenen den Aufenthalt fortzusetzen bzw. sich der Ausweisung zu entziehen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Zum Sachverhalt: Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Zum Entscheidungszeitpunkt bestehen keine Hinweise darauf, dass die für 03.04.2017 organisierte Abschiebung nicht durchgeführt werden könnte. Hinsichtlich der Hafttauglichkeit stützt sich die Feststellung auf die Tatsache, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt keine gegenteiligen Informationen an das Gericht ergangen sind und es im Rahmen des Verfahrens auch keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beschwerden der BF gab. Die Feststellung zur ungeklärten Identität der BF ergibt sich zum einen daraus, dass die BF keinen Reisepass vorlegen konnte, des Weiteren zwar angab, über "andere Dokument" zu verfügen, jedoch über deren Verbleib derart unklare und nicht plausible Angaben machte, was die Vermutung nahelegt, dass die BF ihre wahre Identität bewusst nicht offenlegen möchte. So gab die BF in der Ersteinvernahme im Asylverfahren am 07.10.2016 explizit an, die Visumserteilung für Italien durch bewusste Vorlage eines falschen Reisepasses erwirkt zu haben, des Weiteren hier in Österreich über "andere Dokumente", die ihre Identität nachweisen könnten, zu verfügen, diese sich aber bei einem "Freund" befänden, deren Vornamen sie zwar nennen konnte, dessen Familienname sie nach eigenen Angaben in der Einvernahme vom 10.03.2017 nicht kenne, obwohl die Beschwerde davon spricht, dass es sich bei dem Genannten um den gambischen Ehemann der BF handle (die Beschwerde nannte dabei Vornamen, Familiennamen und Geburtsdatum), der in Österreich bereits als anerkannter Flüchtling lebe. Die Beschwerde begründete das Nichtwissen der BF mit deren Stress während der Einvernahme, blieb aber eine Erklärung dafür gänzlich schuldig, dass die BF in der Einvernahme zu ihrem Asylantrag vor dem BFA am 08.02.2017 den Vor- und Familiennamen ihres gambischen Ehemannes sowie dessen Geburtsdatum völlig unterschiedlich von den in der Schubhafteschwerde genannten Personalien bezeichnete. Die von der BF verwendeten unterschiedlichen Vornamen versucht die Beschwerde damit zu erklären, dass es sich bei einem der beiden Namen um den "Spitznamen" des anderen Namen handeln würde, womit die Beschwerde ebenso nicht im Recht sein kann, bestätigt doch der bloße Blick ins Internet, dass es sich bei den von der BF verwendeten Vornamen um eigenständige weibliche gambische Vornamen handelt. Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen der BF in Österreich (fehlende Verankerung, Fehlen einer steten Unterkunft, Mittellosigkeit) beruhen auf den Angaben der BF vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die BF ist diesen Feststellungen weder in der Einvernahme am 10.03.2017 noch in der Beschwerde substantiiert entgegengetreten. So konnte die BF im Verfahren die Adresse, an der sie sich beim Meldeamt anmelden wollte, nicht einmal ansatzweise nennen, obwohl sie sich zum Zeitpunkt der Festnahme auf dem Meldeamt aufhielt, um sich eben an dieser Adresse meldebehördlich registrieren zu lassen. Zu ihrer Abmeldung aus der Grundversorgung machte die BF ebenso unklare Angaben. Die Erklärung, dass sich die BF – wie die Beschwerde ausführt – mit ihrem gambischen Ehemann in Wien einen gemeinsamen Wohnsitz nehmen wollte, geht schon deshalb ins Leere, weil die BF und die Beschwerde hinsichtlich des Namens des gambischen Ehemannes – wie oben bereits ausgeführt - unterschiedliche Angaben machten. Darüber hinaus hat die BF im Verfahren angegeben, außer über eine Tante, deren Namen sie nicht präzise nennen konnte und deren Aufenthaltsort ihr nicht bekannt sei, über keine Familienangehörigen in Österreich zu verfügen. Die erhebliche Fluchtgefahr der BF wird dadurch untermauert, dass die BF über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfügt. Die BF hat hinsichtlich ihrer wahren Identität bewusst unterschiedliche Angaben gemacht und ist nicht bereit, der Behörde Personaldokumente, über die sie ihren eigenen Angaben zufolge verfügt, vorzulegen. Darüber hinaus war die BF durch ihr unentschuldigtes Fernbleiben von ihrer Unterkunft in der Grundversorgungsstelle für die Behörde nicht greifbar. Die BF hat darüber hinaus wissentlich ein Schengen-Visum für Italien beantragt, obwohl sie sich bewusst war, nicht nach Italien reisen zu wollen, was in ihrer Asyleinvernahme vom 08.02.2017 explizit zum Ausdruck kommt. Es besteht aus dem bisherigen Verhalten der BF heraus der begründete Verdacht, dass sie, auf freiem Fuß belassen, sich einer Überstellung nach Italien zu entziehen versuchen wird, sodass die getroffene Maßnahme als erforderlich anzusehen ist. Aus ihrem bisherigen Verhalten kann nicht gefolgert werden, dass die BF freiwillig nach Italien ausreisen wird, hat sie doch in der Einvernahme am 08.02.2017 explizit angegeben, nicht dorthin ausreisen zu wollen, weil Italien wegen der Bedrohung durch gambische Landsleute keine Alternative darstelle.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  5. Zu Spruchpunkt I. ( Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):3.
  6. Zu Spruchpunkt römisch eins. ( Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): 3.1.
  7. Gesetzliche Grundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist

Art. 49leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).Die Dublin III-VO trat mit am
  2. Juli 2013 in Kraft und ist

Artikel 49, leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Zur Judikatur: 3.1.

  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391). In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

§ 77

FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. 3.1.

  1. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 28 Dublin – III – Verordnung aus. Die BF machte hinsichtlich ihrer Identität, ihres Verbleibs in Österreich sowie hinsichtlich ihrer behördlichen Meldung in Wien sowie hinsichtlich ihrer familiären Anknüpfungspunkte in Österreich widersprüchliche Angaben und enthielt der Behörde wissentlich Personaldokumente vor. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass die BF im Rahmen einer Freilassung in Österreich nicht einen Aufenthalt im Verborgenen wählen würde, zumal die BF –wie sie in der Einvernahme vom 08.02.2016 explizit angemerkt hat – nicht freiwillig nach Italien ausreisen will. Die Behörde ist daher zu Recht vom Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes ausgegangen.3.1.
  2. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 28 Dublin – römisch drei – Verordnung aus. Die BF machte hinsichtlich ihrer Identität, ihres Verbleibs in Österreich sowie hinsichtlich ihrer behördlichen Meldung in Wien sowie hinsichtlich ihrer familiären Anknüpfungspunkte in Österreich widersprüchliche Angaben und enthielt der Behörde wissentlich Personaldokumente vor. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass die BF im Rahmen einer Freilassung in Österreich nicht einen Aufenthalt im Verborgenen wählen würde, zumal die BF –wie sie in der Einvernahme vom 08.02.2016 explizit angemerkt hat – nicht freiwillig nach Italien ausreisen will. Die Behörde ist daher zu Recht vom Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes ausgegangen. 3.1.
  3. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die familiären und sozialen Verhältnisse der BF so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Dies hat die BF selbst explizit zum Ausdruck gebracht. Die BF verfügt in Österreich auch über keine geeigneten Unterkunft- und Einkommensmöglichkeiten, weshalb in Hinblick darauf und auf das bisherige Verhalten der BF im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit somit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung gegenüber den privaten Interessen der BF der Vorrang einzuräumen ist. 3.1.
  4. Eine Verhängung eines gelinderen Mittels wurde zu Recht ausgeschlossen. Die BF verfügt nicht über wesentliche Vermögensmittel, weshalb eine Sicherheitsleistung nicht in Frage kommt. Da aufgrund des bisherigen – oben geschilderten - Verhaltens der BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens besteht, würde die Verhängung eines gelinderen Mittels im Sinne einer konkreten Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer Sicherung der Abschiebung führen, hat die BF doch explizit zum Ausdruck gebracht, nicht freiwillig nach Italien ausreisen zu wollen, womit daher der Sicherungszweck dieser gelinderen Mittel vereitelt würde. 3.1.
  5. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch weiterzuführen sein. Auf Grund des vorher Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben ist und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. 3.
  6. Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):3.
  7. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da die BF aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen. Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges – es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar – auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren): Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Dem Antrag auf den Erlass der Aufwendungen im Falle des Obsiegens der Verwaltungsbehörde war mangels Rechtsgrundlage abzuweisen. Die Regelung des § 35 VwGVG ist auch weder EMRK-widrig, noch verstößt sie gegen die Grundrechtscharta, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. Im Hinblick auf die Höhe der Verfahrenskosten kann auch nicht erkannt werden, dass mit einem allfälligen Kostenrisiko des BF im Schubhaftbeschwerdeverfahren die Effektivität der gerichtlichen Überprüfung beeinträchtigt wäre.Dem Antrag auf den Erlass der Aufwendungen im Falle des Obsiegens der Verwaltungsbehörde war mangels Rechtsgrundlage abzuweisen. Die Regelung des Paragraph 35, VwGVG ist auch weder EMRK-widrig, noch verstößt sie gegen die Grundrechtscharta, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. Im Hinblick auf die Höhe der Verfahrenskosten kann auch nicht erkannt werden, dass mit einem allfälligen Kostenrisiko des BF im Schubhaftbeschwerdeverfahren die Effektivität der gerichtlichen Überprüfung beeinträchtigt wäre. 3.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten im Zusammenhang mit der seitens der belangten Behörde abgegebenen Stellungnahme abschließend ermittelt werden. Eine Einvernahme der BF konnte daher unterbleiben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W154.2150377.1.00

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