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{'item': 'W176 2141220-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§§ 277§ 6a§ 57§ 283§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 6b§ 7§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2017 GeschäftszahlW176 2141220-1 SpruchW176 2141219-1/2E W176 2141220-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ma

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 (Vw

GVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins. 122 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit je 16 Verfügungen des Landesgerichtes Feldkirch vom 16.02.2016 wurden zu den Zlen. XXXX über die Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung

§§ 277ff (insbesondere § 283) Unternehmensgesetzbuch, d

RGBl. S 219/1897 (UGB), die Unterlagen für die Bilanz der Erstbeschwerdeführerin zum jeweiligen Stichtag vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen (Offenlegungspflicht), Zwangsstrafen in der Gesamthöhe von jeweils EUR 18.200,-- verhängt.1. Mit je 16 Verfügungen des Landesgerichtes Feldkirch vom 16.02.2016 wurden zu den Zlen. römisch 40 über die Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung

Paragraphen 277, ff (insbesondere Paragraph 283,) Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219 aus 1897, (UGB), die Unterlagen für die Bilanz der Erstbeschwerdeführerin zum jeweiligen Stichtag vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen (Offenlegungspflicht), Zwangsstrafen in der Gesamthöhe von jeweils EUR 18.200,-- verhängt. Diese Zwangsstrafverfügungen wurden den Beschwerdeführern rechtswirksam zugestellt und mangels Erhebung von Rechtsmitteln rechtskräftig. 2. Im Justizverwaltungsverfahren zue Einbringung dieser Zwangsstrafen schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Feldkirch für dessen Präsidenten den Beschwerdeführern mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 08.07.2016 jeweils die genannten Zwangsstrafen idHv EUR 18.200,-- sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), id

Hv EUR 8,--, somit jeweils insgesamt EUR 18.208,-- zur Zahlung vor.2. Im Justizverwaltungsverfahren zue Einbringung dieser Zwangsstrafen schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Feldkirch für dessen Präsidenten den Beschwerdeführern mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 08.07.2016 jeweils die genannten Zwangsstrafen idHv EUR 18.200,-- sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), idHv EUR 8,--, somit jeweils insgesamt EUR 18.208,-- zur Zahlung vor. 3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit einem gemeinsamen Schriftsatz fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, in der sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachten: Den Zahlungsaufträgen lägen nichtige, weil in grundrechtswidrigen Verfahren erlassene, gegen den unionsrechtlichen ordre public verstoßende Strafbeschlüsse zugrunde, weil sich die Beschwerdeführer geweigert hätten, datenschutzrechtlich geschützte persönliche und Daten mit Wirtschaftsgeheimnissen offenzulegen. Die Vorschreibung solcher Zwangsstrafen sei unzulässig. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes sei es nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, rechtskräftige und vollstreckbare Urteile nicht umzusetzen, weil sie gegen den unionsrechtlichen ordre public verstießen. So sei(

  1. en)u.a. die die Zwangsstrafen regelnde Bestimmung des § 283 UBG (und die in Anwendung dieser Bestimmung ergangenen Zwangsstrafverfügungen) fundamental verfassungs-, unions- und menschenrechtswidrig und verfassungsstrukturwidrig, weshalb die Beschwerdeführer die Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof beantragt hätten. Die angefochtenen Aufträge zur Zahlung von Zwangsstrafen seien daher ersatzlos aufzuheben.3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit einem gemeinsamen Schriftsatz fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, in der sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachten: Den Zahlungsaufträgen lägen nichtige, weil in grundrechtswidrigen Verfahren erlassene, gegen den unionsrechtlichen ordre public verstoßende Strafbeschlüsse zugrunde, weil sich die Beschwerdeführer geweigert hätten, datenschutzrechtlich geschützte persönliche und Daten mit Wirtschaftsgeheimnissen offenzulegen. Die Vorschreibung solcher Zwangsstrafen sei unzulässig. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes sei es nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, rechtskräftige und vollstreckbare Urteile nicht umzusetzen, weil sie gegen den unionsrechtlichen ordre public verstießen. So sei(
  2. en)u.a. die die Zwangsstrafen regelnde Bestimmung des Paragraph 283, UBG (und die in Anwendung dieser Bestimmung ergangenen Zwangsstrafverfügungen) fundamental verfassungs-, unions- und menschenrechtswidrig und verfassungsstrukturwidrig, weshalb die Beschwerdeführer die Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof beantragt hätten. Die angefochtenen Aufträge zur Zahlung von Zwangsstrafen seien daher ersatzlos aufzuheben. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch seinerseits den Beschwerdeführern jeweils die genannten Zwangsstrafen idHv EUR 18.200,-- sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 GEG id

Hv EUR 8,--, somit jeweils insgesamt EUR 18.208,-- zur Zahlung vor, wobei er in der Begründung im Wesentlichen Folgendes ausführte:4. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch seinerseits den Beschwerdeführern jeweils die genannten Zwangsstrafen idHv EUR 18.200,-- sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG idHv EUR 8,--, somit jeweils insgesamt EUR 18.208,-- zur Zahlung vor, wobei er in der Begründung im Wesentlichen Folgendes ausführte: Die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) seien

§ 57Abs.

3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) außer Kraft getreten, was eine neuerliche Entscheidung der Behörde über die Gebührenpflicht bedinge, dies jedoch außerhalb der Mandatsverfahrens.Die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) seien

Paragraph 57, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) außer Kraft getreten, was eine neuerliche Entscheidung der Behörde über die Gebührenpflicht bedinge, dies jedoch außerhalb der Mandatsverfahrens. In der Begründung wird zunächst festgestellt, dass über die Beschwerdeführer mit insgesamt je 16 Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes Feldkirch Zwangsstrafen

§ 283

UBG in der Gesamthöhe von jeweils EUR 18.200,-- verhängt worden seien, die mangels Erhebung von Einsprüchen in Rechtskraft erwachsen seien.In der Begründung wird zunächst festgestellt, dass über die Beschwerdeführer mit insgesamt je 16 Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes Feldkirch Zwangsstrafen

Paragraph 283, UBG in der Gesamthöhe von jeweils EUR 18.200,-- verhängt worden seien, die mangels Erhebung von Einsprüchen in Rechtskraft erwachsen seien. In der rechtlichen Beurteilung wird insbesondere auf § 6 Abs. 4 GEG verwiesen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können.In der rechtlichen Beurteilung wird insbesondere auf Paragraph 6, Absatz 4, GEG verwiesen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. 5. Gegen diesen Bescheid richtet sich sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wird in Wiederholung des Vorbringens in der Vorstellung ausgeführt, die Vorschreibung der Zwangsstrafen sei rechtswidrig (in rechtswidrig geführten gerichtlichen Verfahren) erfolgt. Darüber hinaus wird gerügt, die belangte Behörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Da binnen zwei Wochen kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, seien die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) überdies

§ 57Abs.

3 AVG außer Kraft getreten.Darin wird in Wiederholung des Vorbringens in der Vorstellung ausgeführt, die Vorschreibung der Zwangsstrafen sei rechtswidrig (in rechtswidrig geführten gerichtlichen Verfahren) erfolgt. Darüber hinaus wird gerügt, die belangte Behörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Da binnen zwei Wochen kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, seien die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) überdies

Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten.

  1. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen. Es steht somit insbesondere fest, dass über die Beschwerdeführer mit gerichtlichen Beschlüssen (Zwangsstrafverfügungen) rechtskräftig Strafen

§ 283

UGB verhängt wurden und die Beschwerdeführer daher aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen des Gerichtes zu Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Zwangsstrafen verpflichtet sind.Es steht somit insbesondere fest, dass über die Beschwerdeführer mit gerichtlichen Beschlüssen (Zwangsstrafverfügungen) rechtskräftig Strafen

Paragraph 283, UGB verhängt wurden und die Beschwerdeführer daher aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen des Gerichtes zu Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Zwangsstrafen verpflichtet sind.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen. Das Vorliegen von dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer [hier: die unter Punkt I.
  2. genannten Zwangsstrafverfügungen über insgesamt je EUR 18.200,--] steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid – im Einklang mit dieser Aktenlage – festgehalten. Die Beschwerdeführer traten dem nicht mit konkreten substantiierten Tatsachenbehauptungen entgegen bzw. behaupten nicht, dass sie gegen die Zwangsstrafverfügungen Rechtsmittel erhoben hätten. Dass die genannten Zwangsstrafverfügungen den Beschwerdeführern gegenüber nicht rechtswirksam ergangen bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wären bzw. nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehören würden, wurde – auch in der Beschwerde – nicht konkret und substantiiert in Abrede gestellt und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.die unter Punkt römisch eins.
  3. genannten Zwangsstrafverfügungen über insgesamt je EUR 18.200,--] steht anhand dieses Akteninhaltes unzweifelhaft fest und wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid – im Einklang mit dieser Aktenlage – festgehalten. Die Beschwerdeführer traten dem nicht mit konkreten substantiierten Tatsachenbehauptungen entgegen bzw. behaupten nicht, dass sie gegen die Zwangsstrafverfügungen Rechtsmittel erhoben hätten. Dass die genannten Zwangsstrafverfügungen den Beschwerdeführern gegenüber nicht rechtswirksam ergangen bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wären bzw. nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehören würden, wurde – auch in der Beschwerde – nicht konkret und substantiiert in Abrede gestellt und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG, die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.3.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.1

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2.1.1

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.1.

  1. Nach § 1 Z 2 GEG sind u.a. Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.3.2.1.
  2. Nach Paragraph eins, Ziffer 2, GEG sind u.a. Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.

§ 6aAbs.

1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Dem Zahlungspflichtigen ist eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Dem Zahlungspflichtigen ist eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.

§ 6bAbs.

4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

§ 7Abs. 2 GEG (id

F des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015) tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht.

Paragraph 7, Absatz 2, GEG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,) tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. 3.2. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet: 3.2.

  1. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) seien ex lege außer Kraft getreten, ist ihr zwar beizupflichten; daraus ist für die Beschwerdeführer jedoch nichts zu gewinnen, da sich dies nicht (wie die Beschwerdeführer und auch die belangte Behörde annehmen) aus § 57 Abs. 3 AVG, sondern aus § 7 Abs. 2 GEG idF der Gerichtgebühren-Novelle 2015 ergibt, wonach die Behörde nach Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides mit (Voll)Bescheid auszusprechen hat, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. Dies hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid getan.3.2.
  2. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) seien ex lege außer Kraft getreten, ist ihr zwar beizupflichten; daraus ist für die Beschwerdeführer jedoch nichts zu gewinnen, da sich dies nicht (wie die Beschwerdeführer und auch die belangte Behörde annehmen) aus Paragraph 57, Absatz 3, AVG, sondern aus Paragraph 7, Absatz 2, GEG in der Fassung der Gerichtgebühren-Novelle 2015 ergibt, wonach die Behörde nach Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides mit (Voll)Bescheid auszusprechen hat, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. Dies hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid getan. 3.2.
  3. Soweit die Beschwerde überdies rügt, die belangte Behörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, ist zum einen festzuhalten, dass die Behörde

§ 7Abs.

2 GEG nur dann gehalten ist, Ermittlungen anzustellen, wenn diese erforderlich sind. Zum anderen würde eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundenen Möglichkeit einer Stellungnahme saniert, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Letzteres wäre in Hinblick auf die Feststellungen, die im angefochtenen Bescheid zur Erlassung der der Vorschreibung zugrunde liegenden Zwangsstrafverfügungen und deren Erwachsen in Rechtskraft getroffen wurden, jedenfalls zu bejahen.3.2.2. Soweit die Beschwerde überdies rügt, die belangte Behörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, ist zum einen festzuhalten, dass die Behörde

Paragraph 7, Absatz 2, GEG nur dann gehalten ist, Ermittlungen anzustellen, wenn diese erforderlich sind. Zum anderen würde eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundenen Möglichkeit einer Stellungnahme saniert, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Letzteres wäre in Hinblick auf die Feststellungen, die im angefochtenen Bescheid zur Erlassung der der Vorschreibung zugrunde liegenden Zwangsstrafverfügungen und deren Erwachsen in Rechtskraft getroffen wurden, jedenfalls zu bejahen. 3.2.

  1. Schließlich ist die Ansicht der Beschwerdeführer, dass im Einbringungsverfahren die diesem Verfahren zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen, mit denen die einzubringenden Zwangsstrafen verhängt wurden, nochmals zu überprüfen seien, nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der – mit BGBl. I Nr. 190/2013 eingeführten – Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung ist auch für das GEG in der (seit der Novelle BGBl. I Nr. 190/2013) geltenden Fassung maßgeblich (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0050).3.2.
  2. Schließlich ist die Ansicht der Beschwerdeführer, dass im Einbringungsverfahren die diesem Verfahren zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen, mit denen die einzubringenden Zwangsstrafen verhängt wurden, nochmals zu überprüfen seien, nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der – mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, eingeführten – Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung ist auch für das GEG in der (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) geltenden Fassung maßgeblich vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/10/0050). Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen (Zwangsstrafen) die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (Zwangsstrafe) (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf, sowie VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173 betreffend Zwangsstrafen nach dem UGB).Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen (Zwangsstrafen) die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (Zwangsstrafe) vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf, sowie VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173 betreffend Zwangsstrafen nach dem UGB). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verhängung der Zwangsstrafen besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden können. In Ansehung von Beträgen, die – wie im vorliegenden Fall – in Durchführung von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge nicht den zu Grunde liegenden rechtskräftigen Zwangsstrafverfügungen des Gerichtes entspricht bzw. entsprechen, wurden allerdings weder vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführer lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Zwangsstrafen als Ergebnis von "verfassungs- unions- und menschenrechtswidrigen" gerichtlichen Verfahren verhängt worden und die den gerichtlichen Verfahren zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig bzw. unionsrechtswidrig seien und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge rechtswidrig seien. Derartige Einwendungen gegen den Grund der Zahlungspflicht richten sich – wie den Beschwerdeführern bereits u.a. in den vom Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2008/06/0227 (vom 27.01.2009) und zur Zahl 2010/06/0173 (vom 22.12.2010) entschiedenen Beschwerdefällen, die hinsichtlich Sachverhalt und Rechtsfragen mit dem vorliegenden Beschwerdefall vergleichbar sind, mitgeteilt wurde – daher gegen die Entscheidungen des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Aus den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und auch aus Ablehnungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa den Beschluss vom 23.09.2008, B 1434/08-4) geht ferner hervor, dass die das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen (wie insbesondere § 283 UGB und § 24 FBG) für die belangte Behörde nicht präjudiziell waren und daher auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht sein können (vgl. VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173).Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verhängung der Zwangsstrafen besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden können. In Ansehung von Beträgen, die – wie im vorliegenden Fall – in Durchführung von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein vergleiche VwGH vom 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge nicht den zu Grunde liegenden rechtskräftigen Zwangsstrafverfügungen des Gerichtes entspricht bzw. entsprechen, wurden allerdings weder vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführer lässt sich vielmehr dahin zusammenfassen, dass die Zwangsstrafen als Ergebnis von "verfassungs- unions- und menschenrechtswidrigen" gerichtlichen Verfahren verhängt worden und die den gerichtlichen Verfahren zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften verfassungswidrig bzw. unionsrechtswidrig seien und daher auch der angefochtene Bescheid bzw. die Zahlungsaufträge rechtswidrig seien. Derartige Einwendungen gegen den Grund der Zahlungspflicht richten sich – wie den Beschwerdeführern bereits u.a. in den vom Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2008/06/0227 (vom 27.01.2009) und zur Zahl 2010/06/0173 (vom 22.12.2010) entschiedenen Beschwerdefällen, die hinsichtlich Sachverhalt und Rechtsfragen mit dem vorliegenden Beschwerdefall vergleichbar sind, mitgeteilt wurde – daher gegen die Entscheidungen des Gerichtes, die nicht im Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren), sondern vor den ordentlichen Gerichten (im Rechtsmittelweg) geltend zu machen sind. Aus den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und auch aus Ablehnungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vergleiche etwa den Beschluss vom 23.09.2008, B 1434/08-4) geht ferner hervor, dass die das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen (wie insbesondere Paragraph 283, UGB und Paragraph 24, FBG) für die belangte Behörde nicht präjudiziell waren und daher auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht sein können vergleiche VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173). Schon aus diesem Grund sieht sich (auch) das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gegenständlichen Beschwerde nicht veranlasst, die von den Beschwerdeführern gestellten Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen oder einen Antrag auf Aufhebung der das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen bzw. das Verfahren wegen eines allenfalls beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahrens auszusetzen, weil eben im hier gegenständlichen Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren) kein Raum dafür ist, die gerichtlichen Verfahren und die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Normen, die zu den rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtungen der Beschwerdeführer geführt haben, auf ihre Rechtmäßigkeit, Verfassungsmäßigkeit und Übereinstimmung mit dem Unionsrecht hin zu überprüfen (vgl. VwGH 16.07.2014, 2013/01/0129).Schon aus diesem Grund sieht sich (auch) das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gegenständlichen Beschwerde nicht veranlasst, die von den Beschwerdeführern gestellten Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen oder einen Antrag auf Aufhebung der das gerichtliche Verfahren tragenden Rechtsnormen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen bzw. das Verfahren wegen eines allenfalls beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahrens auszusetzen, weil eben im hier gegenständlichen Verwaltungsverfahren (Einbringungsverfahren) kein Raum dafür ist, die gerichtlichen Verfahren und die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Normen, die zu den rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtungen der Beschwerdeführer geführt haben, auf ihre Rechtmäßigkeit, Verfassungsmäßigkeit und Übereinstimmung mit dem Unionsrecht hin zu überprüfen vergleiche VwGH 16.07.2014, 2013/01/0129). Es wurde auch nicht behauptet, dass die Zwangsstrafen bereits bezahlt worden wären, sodass die belangte Behörde aufgrund bindender gerichtlicher Entscheidungen

§ 1i

Vm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.Es wurde auch nicht behauptet, dass die Zwangsstrafen bereits bezahlt worden wären, sodass die belangte Behörde aufgrund bindender gerichtlicher Entscheidungen

Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. 3.3.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).3.3.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), welcher im Wesentlichen Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218). 3.4. Zu Spruchpunkt B): 3.4.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4. Zu Spruchpunkt B): 3.4.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Punkt 3.2.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.4.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Punkt 3.2.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.5. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W176.2141220.1.00

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