GVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins. 122 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit je 16 Verfügungen des Landesgerichtes Feldkirch vom 16.02.2016 wurden zu den Zlen. XXXX über die Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung
RGBl. S 219/1897 (UGB), die Unterlagen für die Bilanz der Erstbeschwerdeführerin zum jeweiligen Stichtag vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen (Offenlegungspflicht), Zwangsstrafen in der Gesamthöhe von jeweils EUR 18.200,-- verhängt.1. Mit je 16 Verfügungen des Landesgerichtes Feldkirch vom 16.02.2016 wurden zu den Zlen. römisch 40 über die Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung
Paragraphen 277, ff (insbesondere Paragraph 283,) Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219 aus 1897, (UGB), die Unterlagen für die Bilanz der Erstbeschwerdeführerin zum jeweiligen Stichtag vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen (Offenlegungspflicht), Zwangsstrafen in der Gesamthöhe von jeweils EUR 18.200,-- verhängt. Diese Zwangsstrafverfügungen wurden den Beschwerdeführern rechtswirksam zugestellt und mangels Erhebung von Rechtsmitteln rechtskräftig. 2. Im Justizverwaltungsverfahren zue Einbringung dieser Zwangsstrafen schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Feldkirch für dessen Präsidenten den Beschwerdeführern mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 08.07.2016 jeweils die genannten Zwangsstrafen idHv EUR 18.200,-- sowie die Einhebungsgebühr
Hv EUR 8,--, somit jeweils insgesamt EUR 18.208,-- zur Zahlung vor.2. Im Justizverwaltungsverfahren zue Einbringung dieser Zwangsstrafen schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Feldkirch für dessen Präsidenten den Beschwerdeführern mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 08.07.2016 jeweils die genannten Zwangsstrafen idHv EUR 18.200,-- sowie die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), idHv EUR 8,--, somit jeweils insgesamt EUR 18.208,-- zur Zahlung vor. 3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit einem gemeinsamen Schriftsatz fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, in der sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachten: Den Zahlungsaufträgen lägen nichtige, weil in grundrechtswidrigen Verfahren erlassene, gegen den unionsrechtlichen ordre public verstoßende Strafbeschlüsse zugrunde, weil sich die Beschwerdeführer geweigert hätten, datenschutzrechtlich geschützte persönliche und Daten mit Wirtschaftsgeheimnissen offenzulegen. Die Vorschreibung solcher Zwangsstrafen sei unzulässig. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes sei es nicht nur zulässig, sondern sogar geboten, rechtskräftige und vollstreckbare Urteile nicht umzusetzen, weil sie gegen den unionsrechtlichen ordre public verstießen. So sei(
Hv EUR 8,--, somit jeweils insgesamt EUR 18.208,-- zur Zahlung vor, wobei er in der Begründung im Wesentlichen Folgendes ausführte:4. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch seinerseits den Beschwerdeführern jeweils die genannten Zwangsstrafen idHv EUR 18.200,-- sowie die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG idHv EUR 8,--, somit jeweils insgesamt EUR 18.208,-- zur Zahlung vor, wobei er in der Begründung im Wesentlichen Folgendes ausführte: Die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) seien
3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) außer Kraft getreten, was eine neuerliche Entscheidung der Behörde über die Gebührenpflicht bedinge, dies jedoch außerhalb der Mandatsverfahrens.Die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) seien
Paragraph 57, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) außer Kraft getreten, was eine neuerliche Entscheidung der Behörde über die Gebührenpflicht bedinge, dies jedoch außerhalb der Mandatsverfahrens. In der Begründung wird zunächst festgestellt, dass über die Beschwerdeführer mit insgesamt je 16 Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes Feldkirch Zwangsstrafen
UBG in der Gesamthöhe von jeweils EUR 18.200,-- verhängt worden seien, die mangels Erhebung von Einsprüchen in Rechtskraft erwachsen seien.In der Begründung wird zunächst festgestellt, dass über die Beschwerdeführer mit insgesamt je 16 Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes Feldkirch Zwangsstrafen
Paragraph 283, UBG in der Gesamthöhe von jeweils EUR 18.200,-- verhängt worden seien, die mangels Erhebung von Einsprüchen in Rechtskraft erwachsen seien. In der rechtlichen Beurteilung wird insbesondere auf § 6 Abs. 4 GEG verwiesen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können.In der rechtlichen Beurteilung wird insbesondere auf Paragraph 6, Absatz 4, GEG verwiesen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. 5. Gegen diesen Bescheid richtet sich sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wird in Wiederholung des Vorbringens in der Vorstellung ausgeführt, die Vorschreibung der Zwangsstrafen sei rechtswidrig (in rechtswidrig geführten gerichtlichen Verfahren) erfolgt. Darüber hinaus wird gerügt, die belangte Behörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Da binnen zwei Wochen kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, seien die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) überdies
3 AVG außer Kraft getreten.Darin wird in Wiederholung des Vorbringens in der Vorstellung ausgeführt, die Vorschreibung der Zwangsstrafen sei rechtswidrig (in rechtswidrig geführten gerichtlichen Verfahren) erfolgt. Darüber hinaus wird gerügt, die belangte Behörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Da binnen zwei Wochen kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, seien die Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) überdies
Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten.
UGB verhängt wurden und die Beschwerdeführer daher aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen des Gerichtes zu Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Zwangsstrafen verpflichtet sind.Es steht somit insbesondere fest, dass über die Beschwerdeführer mit gerichtlichen Beschlüssen (Zwangsstrafverfügungen) rechtskräftig Strafen
Paragraph 283, UGB verhängt wurden und die Beschwerdeführer daher aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen des Gerichtes zu Bezahlung der im Einbringungsverfahren vorgeschriebenen Zwangsstrafen verpflichtet sind.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG, die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.3.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.1
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2.1.1
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.1.
1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Dem Zahlungspflichtigen ist eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Dem Zahlungspflichtigen ist eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.
4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
F des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2015) tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht.
Paragraph 7, Absatz 2, GEG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,) tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht. 3.2. Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet: 3.2.
2 GEG nur dann gehalten ist, Ermittlungen anzustellen, wenn diese erforderlich sind. Zum anderen würde eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundenen Möglichkeit einer Stellungnahme saniert, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Letzteres wäre in Hinblick auf die Feststellungen, die im angefochtenen Bescheid zur Erlassung der der Vorschreibung zugrunde liegenden Zwangsstrafverfügungen und deren Erwachsen in Rechtskraft getroffen wurden, jedenfalls zu bejahen.3.2.2. Soweit die Beschwerde überdies rügt, die belangte Behörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, ist zum einen festzuhalten, dass die Behörde
Paragraph 7, Absatz 2, GEG nur dann gehalten ist, Ermittlungen anzustellen, wenn diese erforderlich sind. Zum anderen würde eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundenen Möglichkeit einer Stellungnahme saniert, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Letzteres wäre in Hinblick auf die Feststellungen, die im angefochtenen Bescheid zur Erlassung der der Vorschreibung zugrunde liegenden Zwangsstrafverfügungen und deren Erwachsen in Rechtskraft getroffen wurden, jedenfalls zu bejahen. 3.2.
Vm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben.Es wurde auch nicht behauptet, dass die Zwangsstrafen bereits bezahlt worden wären, sodass die belangte Behörde aufgrund bindender gerichtlicher Entscheidungen
Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. 3.3.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).3.3.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), welcher im Wesentlichen Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218). 3.4. Zu Spruchpunkt B): 3.4.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4. Zu Spruchpunkt B): 3.4.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Punkt 3.2.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.4.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Punkt 3.2.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.5. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W176.2141220.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.