Obsah (9)
§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2017 GeschäftszahlW183 2116958-1 SpruchW183 2116958-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PI
Spruchpunkt 3) 1. des angefochtenen Bescheides am 15.05.2017 fällig wird,
§ 28Abs. 2 Vw
GVG i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2 GEG abgewiesen.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass die erste Rate
Spruchpunkt 3) 1. des angefochtenen Bescheides am 15.05.2017 fällig wird,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Lastschriftanzeige vom 15.01.2015, Zl. 5 Pu 69/11k – VNR 1, wurden dem Beschwerdeführer (BF) Gebühren/Kosten i.d.H. von EUR 2.324,10 vorgeschrieben.
- Mit Schreiben vom 30.0.6.2015, eingelangt am 06.07.2015, beantragte der BF die Anrechnung einer Akonto-Zahlung von EUR 500,00, den Nachlass des seiner Meinung nach nach Abzug der Akonto-Zahlung noch offenen Betrages von EUR 1.824,10 sowie in eventu die Stundung des zu zahlenden Betrages bis 31.12.
- Dies begründete er zusammenfassend damit, dass seine fixen privaten Ausgaben für die Familie – inklusive persönlicher Minimalausgaben für ihn selbst – seine Pension um EUR 1.800,00 monatlich übersteigen würden. Die Fixkosten der Lebenserhaltung seiner Familie würden monatlich fast genau EUR 5.500,00 betragen und die Minimalausgaben für seine existenziellen Bedürfnisse EUR 550,
- Seine Pension würde EUR 4.250,00 netto 12x monatlich betragen. Weiters besitze er kein verwertbares Vermögen und es würden sich die Verbindlichkeiten und Schulden häufen. Seine Verbindlichkeiten – private und solche mit persönlicher Haftung im Unternehmen – würden in Summe rund EUR 55.000,00 betragen. Seit Oktober 2014 wären in seinem Unternehmen die Umsatzeinnahmen ausgeblieben. Dem Ansuchen schloss der BF Aufstellungen über seine Ausgaben, diverse Kontoauszüge, eine Kreditzusage, Ratenvereinbarungen mit der Wien Energie, eine Einnahmen/Ausgaben-Rechnung seines Unternehmens, Ratenpläne für die Zahlung der Einkommenssteuer 2013-2014, 2014-2015 sowie 2015-2016, ein Anerkenntnisurteil des ASG Wien sowie eine diesbezügliche Vergleichsausfertigung und eine Einzahlungsbestätigung für einen Kostenvorschuss in Höhe von EUR 500,00 an das BG Liesing bei.
- Mit Schreiben vom 08.07.2015 wurde dem BF seitens des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien mitgeteilt, dass er sein Ansuchen zu präzisieren (Stundungstermin und Ratenhöhe), den beigeschlossenen Fragebogen wahrheitsgetreu auszufüllen und die erforderlichen Bescheinigungsmittel beizuschließen habe.
- Mit Schreiben vom 07.08.2015, eingelangt am 11.08.2015, übermittelte der BF den Fragebogen und schloss Belege an. Weiters führte er erneut an, dass die Vorschreibung von EUR 2.324,10 zu hoch sei, da er mehrmals Kostenvorschüsse an das Gericht gezahlt habe, diese aber nicht exakt den betreffenden Fällen zuordnen könne. Er hielt fest, dass es ihm völlig klar sei, dass sein Ansuchen um Nachlass im ersten Moment absurd erscheinen müsse, wenn man wisse, dass er im Jahr eine Pension von über EUR 50.000,00 netto beziehe und daneben ein Unternehmen betreibe. Er befände sich seit Jahren aufgrund des verschwenderischen Lebensstils seiner Frau, den hohen Wohnkosten der Familie, der Kosten für die Therapien und der Sonderschule seines geistig eingeschränkten Sohnes und dem Unwillen seiner Frau, zum Unterhalt beizutragen, in einer Einkommen/Ausgaben- und Schulden-Falle. Er beantragte erneut den Nachlass der Gebühren/Kosten bzw. eine Ratenzahlung mit 12 monatlichen Raten ab Jänner
- Mit dem angefochtenen Bescheid, zugestellt am 28.09.2015, wurde dem Antrag des BF auf Nachlass der Gerichtsgebühren/Gerichtskosten in Höhe von EUR 2.324,10 nicht stattgegeben. Der Antrag auf Anrechnung der Akontozahlung von EUR 500,00 aufgrund der Zahlungsaufforderung
Beschluss des Gerichtes vom 05.03.2014 zu 5 C 18/11d wurde zurückgewiesen. Eine Ratenzahlung in Höhe von EUR 194,00 in 11 Monatsraten (die
- Rate fällig mit 15.01.2016) sowie einer letzten Rate in Höhe von EUR 190,10 wurde bewilligt. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass bezüglich des Kredites festzuhalten sei, dass die monatliche Belastung durch die Tilgung von Darlehen im Nachlassverfahren nicht zu berücksichtigen sei. Wenn der Nachlasswerber Kreditwürdigkeit für ein Darlehen in Höhe von EUR 13.500,00 aufweise, dann müsse es sein wirtschaftlicher Dispositionsrahmen auch erlauben, eine einmalige Leistung von EUR 2.324,10 zu erfüllen, ohne dass dadurch seine Existenz gefährdet würde. Freiwillig eingegangene Verpflichtungen hätten bei der Beurteilung der Existenzgefährdung außer Acht gelassen zu werden. Es könne in Anbetracht der gegebenen Einkommensverhältnisse des BF (er beziehe eine Nettopension von EUR 4.200,00) in der Einbringung eines einmaligen Betrages in Höhe von EUR 2.324,10 keine besondere Härte im Sinne des Gesetzes gesehen werden. Es blieben ausgehend vom Nettoeinkommen nach der Tabelle der Existenzminimumverordnung 2015 unter Berücksichtigung von drei Unterhaltspflichten EUR 2.645.60 unpfändbar und es wären somit im Falle einer Forderungsexekution EUR 1.544.40 abschöpfbar. Ein Nachlass wäre zu gewähren, wenn sonst der nötige Unterhalt für den BF gefährdet wäre. Festgehalten wurde des Weiteren, dass bei Einschränkung auf das Existenzminimum der aushaftende Betrag von EUR 2.324,10 innerhalb von 2 Monaten abgedeckt wäre. Dieser Umstand würde allenfalls eine Ratenzahlung rechtfertigen, aber keinen Nachlass. Die Anrechnungseinwendung betreffend war der Antrag zurückzuweisen, da darüber der zuständige Kostenbeamte zu entscheiden hätte.
- Mit Schriftsatz vom 22.10.2015 (eingelangt am 23.10.2015) erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die zu leistenden Gerichtsgebühren ausschließlich Unterhaltsverfahren seiner Frau sowie seines Sohnes betreffen würden und somit die Fähigkeit zur Zahlung nur nach dem Kriterium der Zahlung des Unterhaltes zu beurteilen sei. Diese Unterhaltszahlungen müssten Vorrang haben. Weiters wurden die Gebühren nicht freiwillig von ihm eingegangen, diese wären von seiner Frau und seinem Sohn durch Klagen erzwungen worden. Er führt erneut an, dass er fixe monatliche Ausgaben von über EUR 6.000,00 hätte und dass die Umsetzung der Existenzminimumverordnung nur dadurch möglich wäre, wenn er sich weiter verschulde oder er und seine Familie sich in ihrem Mindestunterhalt einschränken würden. Er bekäme in seinem Alter über den Kontoüberziehungsrahmen bei der Bank keinen Kredit mehr und auch seine Freunde würden ihm nicht mehr finanziell aushelfen können. Die Zahlung der geforderten Gebühren wäre nur mehr durch eine weitere Verschuldung möglich, da auch eine Reduktion der monatlichen Ausgaben nicht helfen würde, wobei eine solche vorübergehend möglich wäre. Das im Bescheid erwähnte Darlehen beträfe eine zweckgebundene Haftung der Bank für eine Mietkaution in Höhe von EUR 13.500,00, deren Inanspruchnahme erforderlich gewesen wäre. Die begünstigte Person sei ausschließlich die Vermieterin. Keine der Ausgabenpositionen seiner fixen monatlichen Zahlungen würde auf Freiwilligkeit beruhen. Von seiner Pension müssten vier erwachsene Personen leben, welches durch die teure Anmietung der Wohnung und den relativ hohen Unterstützungsbedarf seines behinderten Sohnes maßgeblich erschwert sei. Die fixen privaten Ausgaben würden sich mittlerweile auf EUR 6.530,00/Monat summieren. Die Differenz der privaten Ausgaben zur monatlichen Pensionszahlung finanziere der BF derzeit noch mit zusätzlichen Entnahmen, die durch Kontoüberziehungen seines Geschäftskontos gespeist würden. Er hätte mit einem Jahresverlust 2015 in seinem Unternehmen von EUR 60.000,00 zu rechnen. Diesem Schreiben legte der BF einen Mietvertrag sowie eine Finanzübersicht bei.
- Mit Schriftsatz vom 05.11.2015 (eingelangt am 10.11.2015) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist verpflichtet Gebühren in i.d.H. von EUR 2.324,10 zu zahlen. 1.
- Der BF ist am XXXX1942 geboren und bezieht eine Pension i.d.H. von EUR 4.250,00 netto. 1.
- Es bestehen Unterhaltspflichten gegenüber seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen. 1.
- Der BF beantragte den Nachlass von Gerichtsgebühren bzw. deren Stundung und eine Ratenzahlung ab Jänner
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id
F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.
§ 9Abs.
1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet gezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).3.2.2.
Paragraph 9, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet gezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
§ 9Abs.
2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. 3.2.
- Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).3.2.
- Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.).Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.). Eine "besondere Härte" im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG liegt nicht schon dann vor, wenn die sofortige Entrichtung der gesamten Gebührenschuld mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten für den Zahlungspflichtigen verbunden sein könnte, weil derartigen Schwierigkeiten durch Gewährung einer Ratenzahlung bzw. Stundung
§ 9Abs.
1 GEG begegnet werden kann.Eine "besondere Härte" im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG liegt nicht schon dann vor, wenn die sofortige Entrichtung der gesamten Gebührenschuld mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten für den Zahlungspflichtigen verbunden sein könnte, weil derartigen Schwierigkeiten durch Gewährung einer Ratenzahlung bzw. Stundung
Paragraph 9, Absatz eins, GEG begegnet werden kann. 3.2.
- An der Einhebung von Gerichtsgebühren besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 § 9 GEG E 95). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden.3.2.
- An der Einhebung von Gerichtsgebühren besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 Paragraph 9, GEG E 95). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es einem Gebührenschuldner zumutbar ist, aktiv an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu arbeiten und er hierbei ein ernsthaftes Bemühen an den Tag legen muss. Des Weiteren ist im Nachlassverfahren die konkrete Gebührenschuld im Verhältnis zum Vermögen bzw. Einkommen zu betrachten, weshalb eine Entscheidung stets auf den Einzelfall bezogen ist. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es dem BF grundsätzlich möglich ist, seine Gebührenschuld zu begleichen. Der BF verfügt über eine Pension i. d.H. von EUR 4.250,00 netto, der eine Gebührenschuld von EUR 2.324,10 gegenübersteht. 3.2.
- Die im Schreiben des BF vom 30.6.2015 beantragte Stundung bis zum 31.12.2015 lässt den Schluss zu, dass dieser davon ausgegangen ist, zu diesem Zeitpunkt seine angegebenen vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten soweit überwunden zu haben, dass er die anfallenden Kosten/Gebühren zahlen kann. In der von der belangten Behörde gewährten Ratenzahlung (unter besonderer Berücksichtigung der geringen Ratenhöhe) ist somit keine Rechtswidrigkeit zu sehen. Die terminliche Anpassung des Spruchpunktes 3) des angefochtenen Bescheides ist durch den beschwerdebedingten Zeitablauf begründet. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG i.V.m. § 9 Abs. 1 und 2 GEG mit der Maßgabe, dass die erste Rate
Spruchpunkt 3) 1. des angefochtenen Bescheides am 15.05.2017 fällig wird, abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG mit der Maßgabe, dass die erste Rate
Spruchpunkt 3)
- des angefochtenen Bescheides am 15.05.2017 fällig wird, abzuweisen war. 3.2.
- Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 1 Vw
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.6. Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W183.2116958.1.00