Obsah (6)
§ 76§ 35Art. 133§ 57§ 22a§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2017 GeschäftszahlW197 2150675-1 SpruchW197 2150675-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Samsinger als E
§ 76Abs.
2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 76Abs.
2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.
§ 35Abs. 3 Vw
GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. V. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer (BF) ist algerischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben im November 2007 illegal in Österreich ein. Zuvor hat er sich illegal von 1996 bis 2004 in Deutschland aufgehalten, von wo er nach Algerien abgeschoben wurde. 1.
- Anlässlich der Festnahme des BF am 05.03.2009 gab der BF einen falschen Namen und eine falsche Staatsangehörigkeit an. Über den BF wurde in der Folge die Schubhaft verhängt. 1.
- Der erste Asylantrag des BF wurde gem. §§ 3 und 8 AsylG in
- Instanz mit 30.10.2008 rechtskräftig negativ entschieden, verbunden mit einer durchsetzbaren Ausweisung. Der BF hat das Bundesgebiet in der Folge nicht verlassen, ist untergetaucht und hat sich illegal in Österreich aufgehalten.1.
- Der erste Asylantrag des BF wurde gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG in
- Instanz mit 30.10.2008 rechtskräftig negativ entschieden, verbunden mit einer durchsetzbaren Ausweisung. Der BF hat das Bundesgebiet in der Folge nicht verlassen, ist untergetaucht und hat sich illegal in Österreich aufgehalten. 1.
- Der BF wurde am 22.10.2009 auf Grund einer Zufallskontrolle mit einer weiteren falschen Identität angetroffen und nach Vorweisung eines gefälschten französischen Passes festgenommen. Er täuschte durch Verwendung eines gefälschten französischen Reisepasses und eines Meldezettels seine Arbeitsberechtigung im Bundesgebiet vor. Da der BF sich seiner Verhaftung zu entziehen suchte, mussten ihm Handfesseln angelegt werden. Bei der Amtshandlung wollte der BF zudem seine wahre Identität nicht bekannt geben. Über ihn wurde neuerlich die Schubhaft verhängt. In der Folge stellte er einen zweiten Asylantrag. 1.
- Der Folgeantrag des BF wurde mit Bescheid der Behörde vom 14.11.2009 gem. § 68 AVG zurückgewiesen und ist ebenso wie eine durchsetzbare Ausweisung nach Algerien in Rechtskraft erwachsen. Der BF hat das Bundesgebiet in der Folge nicht verlassen, ist untergetaucht und hat sich weiter illegal in Österreich aufgehalten.1.
- Der Folgeantrag des BF wurde mit Bescheid der Behörde vom 14.11.2009 gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und ist ebenso wie eine durchsetzbare Ausweisung nach Algerien in Rechtskraft erwachsen. Der BF hat das Bundesgebiet in der Folge nicht verlassen, ist untergetaucht und hat sich weiter illegal in Österreich aufgehalten. 1.
- Der BF wurde vom LG für Strafsachen Wien 26.09.2011 wegen eines Suchtmitteldelikts zu 7 Monaten Freiheitsstrafe, davon 5 Monate beding verurteilt und befand sich 2 Monate in Strafhaft. 1.
- Am 03.11.2011 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot erlassen. Dieses wurde mit 04.11.2011 durchsetzbar und erwuchs am 18.11.2011 in Rechtskraft. Über den BF wurde am 04.11.2011 neuerlich die Schubhaft verhängt aus der er entlassen werden musste, da in Folge der vom BF behaupteten falschen Identität kein Heimreisezertifikat für Algerien ausgestellt wurde. 1.
- Am 07.05.2012 wurde der BF wegen Lärmerregung, aggressiven Verhaltens, illegalen Aufenthalts und Anstandsverletzung vorläufig festgenommen, wobei ihm wegen seines unkooperativen Verhaltens Handfesseln angelegt werden mussten. Der BF wurde in der Folge nach Zufallskontrollen mehrfach wegen seines illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht, da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. 1.
- Der BF stellte nach Festnahme anlässlich einer Zufallskontrolle am 02.05.2013 einen dritten Asylantrag, den er damit begründete, dass er keine Unterkunft habe, in Österreich leben möchte und hier Unterstützung erhalten wolle. Das Asylverfahren musste wegen Nichtmitwirkung des BF infolge Untertauchens eingestellt werden. 1.
- Am 22.04.2016 wurde der BF auf Grund einer Zufallskontrolle neuerlich festgenommen. Anlässlich seiner Einvernahme am 24.05.2016 gab der BF an, dass er auf die österreichischen Gesetze scheiße und nur an die Gesetze Gottes glaube. 1.
- Mit Bescheid der Behörde vom 30.05.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 02.05.2013 abgewiesen, weiters wurde ihm kein subsidiärer Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF nach Algerien zulässig ist. Eine Frist zur freiwilligen Rückkehr wurde nicht eingeräumt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt. Die Entscheidung ist am 16.06.2016 in Rechtskraft erwachsen, die Rückkehrentscheidung ist durchsetzbar. 1.
- Der BF konnte am 22.06.2016 einer algerischen Delegation vorgeführt werden, wobei die algerischen Behörden nach Überprüfung am 06.12.2016 der Behörde mitteilten, dass der BF algerischer Staatsbürger sei und der Ausstellung eines HRZ zugestimmt werde. Die Außerlandesbringung konnte nicht erfolgen, da der BF neuerlich untertauchte. 1.
- Der BF wurde anlässlich einer Zufallskontrolle am 15.03.2017 um 15:44 Uhr auf Grund eines Festnahmeauftrags gem. § 40 BFA-VG festgenommen und in der Folge am 16.03.2017, um 13:30 Uhr von der Behörde niederschriftlich einvernommen. Festgestellt wird, dass der Behörde hinsichtlich der Verfahrensdauer kein Verschulden anzulasten ist.1.
- Der BF wurde anlässlich einer Zufallskontrolle am 15.03.2017 um 15:44 Uhr auf Grund eines Festnahmeauftrags gem. Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in der Folge am 16.03.2017, um 13:30 Uhr von der Behörde niederschriftlich einvernommen. Festgestellt wird, dass der Behörde hinsichtlich der Verfahrensdauer kein Verschulden anzulasten ist. 1.
- Aufgrund seiner eigenen Angaben bei der Einvernahme wird festgestellt, dass der BF in Österreich weder familiär, sozial noch wirtschaftlich integriert ist, er ist obdachlos und nicht in der Lage seinen Unterhalt auf legale Art zu erwerben. Der BF lebte abgesehen vom legalen Aufenthalten während seiner Asylverfahren jahrelang als U-boot illegal in Österreich und war für die Behörde nur anlässlich von Zufallskontrollen greifbar. Er sicherte seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat mehrfach erklärt, freiwillig nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen. 1.
- Im Anschluss an seine Einvernahme wurde über den BF mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid die Schubhaft gem. § 76 Abs.2.Z.1 FPG i.V.m. § 57 Abs.1 AVG zur Sicherung der Abschiebung verhängt und dem BF am 16.03.2017 um 18.00 Uhr eigenhändig zugestellt. Der BF verweigerte die Unterschriftsleistung.1.
- Im Anschluss an seine Einvernahme wurde über den BF mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2 Punkt Z, Punkt eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung verhängt und dem BF am 16.03.2017 um 18.00 Uhr eigenhändig zugestellt. Der BF verweigerte die Unterschriftsleistung. 1.
- Die Behörde beantragte aufgrund der positiven Identifizierung des BF am 17.03.2017 die Ausstellung eines Heimreisezertifikats. Die Flugbuchung wurde ebenfalls unverzüglich in die Wege geleitet, die Überstellung des BF ist für den 01.04.2017, 14.45 Uhr vorgesehen. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Abschiebung des BF aus rechtlichen oder faktischen Gründen unzulässig erscheinen lassen. 1.
- Gegen den Bescheid, die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter am 20.03.2017 um 15.18 Uhr Beschwerde und begründete diese damit, dass der BF integriert sei, keine Fluchtgefahr bestehe und allenfalls mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werde könne. Beantragt wurde zudem die Durchführung einer mündliche Verhandlung, Aufwand- und Kostenersatz. 1.
- Der BF befindet sich seit 18.03.2017, 16:55 Uhr in Hungerstreik, er steht unter ärztlicher Kontrolle und ist zum Zeitpunkt der Entscheidung haftfähig. Es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft unverhältnismäßig wäre. 1.
- Wegen geklärten Sachverhalts aufgrund der vorgelegten Asyl- und Fremdenakten, des bisherigen Verfahrens und der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.
- Beweiswürdigung 2.
- Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und der abgegebenen Stellungnahme, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde. 2.
- Aufgrund der Angaben des BF und seines Rechtsvertreters sowie des Akteninhalts steht fest, dass sich der BF dem Verfahren mehrfach entzogen und behördlichen Anordnungen widersetzt hat, er war jahrelang für die Behörde nicht greifbar. Aufgrund der sich aus den Akten ergebenden gerichtlichen Straftat des BF, seiner Obdachlosigkeit, mehrere Übertretungen des Fremden- und Melderechts, der Nichtmitwirkung an Verfahren und der Angabe falscher Identitäten ist die Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass der BF nicht vertrauenswürdig und grundsätzlich nicht gewillt ist, sich an Rechtsvorschriften oder Anordnungen der Behörde zu halten. Im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten spricht auch nichts dafür, dass der BF im drohenden Abschiebeverfahren nach Algerien kooperieren und sich den Behörden dafür bereithalten werde. Im Gegenteil versucht er, durch einen Hungerstreik sich aus der Schubhaft freizupressen. Auch hat der BF mehrfach ausdrücklich erklärt, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen. 2.
- Auf Grund seines Verhaltens hat die Behörde zutreffend hoher Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf abgenommen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigt. Die Schubhaft ist im Hinblick auf die Aussagen des BF und unter Berücksichtigung aller Umstände auch verhältnismäßig. 2.
- Aufgrund der Angaben des BF und des Akteninhalts steht fest, dass der BF in Österreich weder familiär noch beruflich oder sozial ausreichend integriert, obdach- und mittellos und auch nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt auf legale Art sicherzustellen. 2.
- Die Behörde hat überzeugend dargetan, dass sie den BF nach seiner zulässigen Festnahme so rasch wie möglich im asyl- und fremdenrechtlich einvernommen und in der Folge ohne unnötigen Aufschub die Schubhaft verhängt hat. Im Hinblick auf einen unvorhersehbaren, erheblichen Arbeitsanfall, die Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers und die sachgerechte Reihung der Behördenschritte sind keine Umstände hervorgekommen, die Judikatur ein verzögertes Behördenhandel oder ein Organisationsverschulden der Behörde erkennen lassen, die zu einer Verletzung des Freiheitsrechts des BF geführt haben. Solches wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. 2.
- Die Behörde hat sachgerecht und zeitnah ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats eingeleitet. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Abschiebung des BF nach Algerien rechtlich oder faktisch unzulässig erscheinen lassen. 2.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Wegen geklärten Sachverhalts aufgrund der vorgelegten Asyl- und Fremdenakten, des bisherigen Verfahrens und der Beschwerde konnte auch von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchpunkt A. römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.1.
§ 76Abs.
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.1.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. 3.1.2.
§ 22aAbs.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.2.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). 3.1.3.
§76
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.3.
§76
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. 3.1.
- Die Behörde hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, da aus dem vergangenen Verhalten des BF mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der BF seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Das Verhalten des BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, wie die politische Diskussion in der Bundesregierung und in der Öffentlichkeit aktuell zeigt, besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen. In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. 3.1.
- Es kann keine Verletzung des Freiheitsrechts des BF durch seine Anhaltung vor der Schubhaftverhängung erkannt werden. Bei der Anhaltung des BF wurde die gesetzliche Frist des § 34 BFA-VG erheblich unterschritten, wobei die Anhaltung und Verhängung der Schubhaft rechtens war. Der Behörde war keine vorwerfbare Verzögerung im Behördenhandeln zur Last zu legen. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die Judikatur der Höchstgerichte.3.1.
- Es kann keine Verletzung des Freiheitsrechts des BF durch seine Anhaltung vor der Schubhaftverhängung erkannt werden. Bei der Anhaltung des BF wurde die gesetzliche Frist des Paragraph 34, BFA-VG erheblich unterschritten, wobei die Anhaltung und Verhängung der Schubhaft rechtens war. Der Behörde war keine vorwerfbare Verzögerung im Behördenhandeln zur Last zu legen. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die Judikatur der Höchstgerichte. 3.
- Zu Spruchpunkt A. II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
- Zu Spruchpunkt A. römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
- Zu Spruchpunkt A. III. und IV. - Kostenbegehren3.
- Zu Spruchpunkt A. römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen der Ersatz ihrer Aufwendungen zu, dies schließt auch du Zuerkennung der begehrten Kosten an den BF aus. Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden. 3.
- Zu Spruchpunkt B - Revision
§ 25aAbs.
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W197.2150675.1.00