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{'item': 'W201 2017649-1'}

Obsah (10)Art 133§ 113§ 414Art 135§ 17Art 130§ 28§ 30§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2017 GeschäftszahlW201 2017649-1 SpruchW201 2017649-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzel

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Am 10.07.2014 ergab eine Kontrolle eines Teams der Finanzpolizei an der Adresse XXXX, dass drei männliche Personen mit Erd- Grab- und Planierarbeiten beschäftigt waren, ohne dass die erforderlichen Anmeldungen

dem ASVG vor dem Arbeitsantritt erstattet worden seien.1. Am 10.07.2014 ergab eine Kontrolle eines Teams der Finanzpolizei an der Adresse römisch 40 , dass drei männliche Personen mit Erd- Grab- und Planierarbeiten beschäftigt waren, ohne dass die erforderlichen Anmeldungen

dem ASVG vor dem Arbeitsantritt erstattet worden seien. 2. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) stellte mit Bescheid vom 06.11.2014 fest, dass der XXXX KG (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) aufgrund der unterbliebenen Anmeldungen für die drei Arbeitnehmer ein Beitragszuschlag

§ 113Abs. 1 Z 1 i

Vm 2 ASVG in der Höhe von 2.300,-- Euro vorgeschrieben werde. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung betrage 1.500,-- Euro, der Teilbetrag für den Prüfeinsatz 800,-- Euro.2. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) stellte mit Bescheid vom 06.11.2014 fest, dass der römisch 40 KG (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) aufgrund der unterbliebenen Anmeldungen für die drei Arbeitnehmer ein Beitragszuschlag

Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 2 ASVG in der Höhe von 2.300,-- Euro vorgeschrieben werde. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung betrage 1.500,-- Euro, der Teilbetrag für den Prüfeinsatz 800,-- Euro.

  1. Die Beschwerdeführerin brachte in Wege ihres ausgewiesenen Vertreters fristgerecht Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin sei nicht verpflichtet gewesen, die genannten Personen zur Pflichtversicherung anzumelden, da diese Personen für die Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten ausgeübt hätten.
  2. Am 17.12.2014 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Im Zuge der Befragung habe die beschränkt haftende Gesellschafterin der Beschwerdeführerin angegeben, dass ihr Gatte, Herr XXXXdie beiden mit ihm betretenen Personen gefragt habe, ob ihm diese beim Betonieren eines Teils der Liegenschaft helfen könnten. Die Liegenschaft stehe je zur Hälfte im Eigentum der Fr XXXX und ihres Gatten, Herrn XXXX.
  3. Am 17.12.2014 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Im Zuge der Befragung habe die beschränkt haftende Gesellschafterin der Beschwerdeführerin angegeben, dass ihr Gatte, Herr XXXXdie beiden mit ihm betretenen Personen gefragt habe, ob ihm diese beim Betonieren eines Teils der Liegenschaft helfen könnten. Die Liegenschaft stehe je zur Hälfte im Eigentum der Fr römisch 40 und ihres Gatten, Herrn römisch 40 . Die betretenen Personen seien eindeutig für die Beschwerdeführerin tätig gewesen, da die neu betonierte Fläche als Verkaufsfläche der KG benützt werde.
  4. Die Beschwerdeführerin brachte am 20.01.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Es fehle jegliche Begründung, warum die Fläche von der KG als Verkaufsfläche genützt werden solle, diese Behauptung sei unrichtig.
  5. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 22.01.2015 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vor. Maßgeblich seien die rechtlichen Verhältnisse, nicht der nach außen in Erscheinung tretende Sachverhalt. Die Beschwerdeführerin bestreite im Grunde nicht das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern nur ihre Dienstgebereigenschaft. Die beiden Eheleute seien als Mittelsleute für die KG zu sehen, da Fr. XXXX bevollmächtigt sei, die KG in allen Angelegenheiten zu vertreten.
  6. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 22.01.2015 die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vor. Maßgeblich seien die rechtlichen Verhältnisse, nicht der nach außen in Erscheinung tretende Sachverhalt. Die Beschwerdeführerin bestreite im Grunde nicht das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern nur ihre Dienstgebereigenschaft. Die beiden Eheleute seien als Mittelsleute für die KG zu sehen, da Fr. römisch 40 bevollmächtigt sei, die KG in allen Angelegenheiten zu vertreten.
  7. Am 10.05.2016 erließ das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein Erkenntnis, in dem über die Bestrafung der Vertreterin der beschwerdeführenden KG nach dem AlVG im gegenständlichen Fall abgesprochen wurde. Der Beschwerde wurde Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus, dass sich aufgrund der Feststellungen ergeben habe, dass die bestrittenen Arbeiten nicht im Auftrag der Beschwerdeführerin, sondern im Auftrag und auf Rechnung der Grundeigentümer erfolgt seien. Daraus folge, dass die Beschwerdeführerin nicht als Dienstgeberin anzusehen sei.
  8. Mit 25.10.2016 erfolgte die Löschung der beschwerdeführenden KG im Firmenbuch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen: Seit dem 01.01.2014 kann

§ 414

Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Seit dem 01.01.2014 kann

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Art 135Abs 1 B-VG i

Vm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Vw

GVG und Paragraph 6, BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterinnenzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des

Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichenrömisch vier. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

  1. Feststellungen: Laut Firmenbuchauszug vom 15.03.2017 wurde das Beschwerde führende Unternehmen mit der letzten Eintragung am 25.10.2016 aus dem Firmenbuch gelöscht und ist damit untergegangen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem vorgelegte Urteil des Landesveraltungsgerichtes, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Firmenbuchauszug vom 15.03.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zu Spruchpunkt A)

§ 30

UBG sind eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber sowie die Verlegung des Sitzes an einen anderen Ort sind nach den Vorschriften des § 28 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Löschung des Unternehmens mit 25.10.2016. Damit ist das Beschwerde führende Unternehmen untergegangen.

Paragraph 30, UBG sind eine Änderung der Firma oder ihrer Inhaber sowie die Verlegung des Sitzes an einen anderen Ort sind nach den Vorschriften des Paragraph 28, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Löschung des Unternehmens mit 25.10.

  1. Damit ist das Beschwerde führende Unternehmen untergegangen. Eine Einstellung eines Verfahrens hat zu erfolgen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn die Beschwerdeführerin untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5).Eine Einstellung eines Verfahrens hat zu erfolgen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn die Beschwerdeführerin untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5). Daher war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen. 3.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). 3.
  4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W201.2017649.1.00

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