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{'item': 'W205 2109036-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2017 GeschäftszahlW205 2109036-3 SpruchW205 2109033-2/2E W205 2109036-3/2E W205 2147889-1/2E W205 2109031-3/2E W205 2109041-4/2E W205 2109038-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerden 1.) desXXXX, XXXX geb., 2.) der XXXX, XXXX geb., 3.) derXXXX, XXXX geb., 4.) der XXXX, XXXX geb., 5.) des XXXX, XXXX geb., und 6.) des XXXX, XXXX geb., alle StA. Republik Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017, Zlen. 1.) IFA-Zahl: 341628210,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerden 1.) desXXXX, römisch 40 geb., 2.) der römisch 40 , römisch 40 geb., 3.) derXXXX, römisch 40 geb., 4.) der römisch 40 , römisch 40 geb., 5.) des römisch 40 , römisch 40 geb., und 6.) des römisch 40 , römisch 40 geb., alle StA. Republik Kosovo, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017, Zlen. 1.) IFA-Zahl: 341628210, V-Zahl: 150300554, 2.) IFA-Zahl: 428024102, V-Zahl: 150300575, 3.) IFA-Zahl: 800146101, V-Zahl: 150300597, 4.) IFA-Zahl: 800146003, V-Zahl: 150300589, 5.) IFA-Zahl: 800146210, V-Zahl: 150300605, 6.) IFA-Zahl: 1054357201, V-Zahl: 150300619, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.I. Verfahren des ersten Rechtsganges (Zlen. W205 2109033-1 ua.)römisch eins.I. Verfahren des ersten Rechtsganges (Zlen. W205 2109033-1 ua.)

  1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF") sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, der 1.-BF ist der Ehegatte der 2.-BF, beide sind die Eltern der minderjährigen 3.- bis 6.-BF, die 2.-BF ist zudem gesetzliche Vertreterin der mj. Kinder. Vorausgeschickt wird, dass 1.-BF bis 5.-BF bereits zwischen 2005 und 2010 als Asylwerber in Österreich gelebt haben. Ihr erstmals am 18.07.2005 (von 1.- bis 4.-BF) und 26.09.2005 (von dem in Österreich geborenen 5.-BF) gestellter Asylantrag, in dem als Fluchtgrund weitgehend wirtschaftliche Schwierigkeiten genannt worden waren, wurde jeweils mit im Instanzenzug bestätigten Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2006 abgewiesen, weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG jeweils zulässig sei und die Beschwerdeführer wurden gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen. Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2009, Zahlen: 2007/01/1007 bis 1011 wurde - nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - jeweils die Behandlung der gegen die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerden abgelehnt, mit denen die erstinstanzlichen Bescheide des Bundesasylamts bestätigt worden waren. Ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz vom 17.02.2010 wurde vom Bundesasylamt jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, diese Entscheidungen wurden jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.3.2010, Zlen. B8 300.451-2/2010/3E ua., bestätigt und die Beschwerdeführer schließlich von den österreichischen Behörden am 14.04.2010 am Luftweg in die Republik Kosovo abgeschoben. In diesen Verfahren wurden bereits die Behinderungen und Erkrankungen des 5.-BF (Downsyndrom, schweres Herzleiden, Missbildung des Harnleiters, Sehfehler und Schwerhörigkeit) sowie die gesundheitlichen und psychischen Probleme der 4.-BF (Epilepsie, psychovegetative Belastungssituation) vorgebracht und bei den Entscheidungsfindungen berücksichtigt. Der 6.-BF wurde nach der Abschiebung der Familie im Kosovo geboren.Vorausgeschickt wird, dass 1.-BF bis 5.-BF bereits zwischen 2005 und 2010 als Asylwerber in Österreich gelebt haben. Ihr erstmals am 18.07.2005 (von 1.- bis 4.-BF) und 26.09.2005 (von dem in Österreich geborenen 5.-BF) gestellter Asylantrag, in dem als Fluchtgrund weitgehend wirtschaftliche Schwierigkeiten genannt worden waren, wurde jeweils mit im Instanzenzug bestätigten Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2006 abgewiesen, weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien, Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG jeweils zulässig sei und die Beschwerdeführer wurden gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen. Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2009, Zahlen: 2007/01/1007 bis 1011 wurde - nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - jeweils die Behandlung der gegen die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerden abgelehnt, mit denen die erstinstanzlichen Bescheide des Bundesasylamts bestätigt worden waren. Ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz vom 17.02.2010 wurde vom Bundesasylamt jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, diese Entscheidungen wurden jeweils mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.3.2010, Zlen. B8 300.451-2/2010/3E ua., bestätigt und die Beschwerdeführer schließlich von den österreichischen Behörden am 14.04.2010 am Luftweg in die Republik Kosovo abgeschoben. In diesen Verfahren wurden bereits die Behinderungen und Erkrankungen des 5.-BF (Downsyndrom, schweres Herzleiden, Missbildung des Harnleiters, Sehfehler und Schwerhörigkeit) sowie die gesundheitlichen und psychischen Probleme der 4.-BF (Epilepsie, psychovegetative Belastungssituation) vorgebracht und bei den Entscheidungsfindungen berücksichtigt. Der 6.-BF wurde nach der Abschiebung der Familie im Kosovo geboren.
  2. Danach gelangten die Beschwerdeführer neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 24.03.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Zu dieser Reisebewegung liegen bei den erwachsenen BF zwei EURODAC-Treffer für Ungarn vor, und zwar eine erkennungsdienstliche Behandlung nach illegaler Einreise am 21.03.2015 und eine Asylantragstellung am 23.03.
  3. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 25.03.2015 gab der 1.-BF im Wesentlichen an, in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat habe er nur die mitgereisten Familienangehörigen, im Herkunftsstaat lebten seine Mutter und fünf Halbgeschwister. Zum Reiseweg führte er aus, er sei mit seiner Familie am 20.3.2015 vom Herkunftsstaat aus mit einem Reisebus über Serbien bis zur ungarischen Grenze gefahren, sie hätten die Grenze am 21.3.2015 zu Fuß illegal überquert, seien dann von der ungarischen Polizei zur Polizeistation gebracht und erkennungsdienstlich behandelt worden. Nach zwei Tagen bei der Polizei seien sie dann freigelassen worden und hätten mit dem Zug in ein Lager fahren sollen. Sie hätten aber beschlossen, mit den Zügen nach Österreich zu fahren. Die Lage in Ungarn sei eine Katastrophe und er wolle nicht zurück. Aus Österreich sei er damals nach Abschluss des Asylverfahrens in den Kosovo abgeschoben worden. Als Fluchtgrund gab er an, der 5.-BF leide am Down-Syndrom, die 4.-BF leide an Epilepsie, im Kosovo sei die medizinische Versorgung sehr schlecht, sie hätten wenig Geld und er könne sich die medizinische Behandlung nicht leisten. Daher hätten sie beschlossen, hierher zu reisen. Dies seien die einzigen Fluchtgründe. Die 2.-BF gab in der Erstbefragung denselben Reiseweg an. In Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat befänden sich nur die mitgereisten Familienangehörigen, im Herkunftsstaat lebten ihre Eltern und fünf Geschwister. Ergänzend führte sie zu Ungarn befragt aus, es sei dort sehr schlecht gewesen, die Polizei habe sie schlecht behandelt. Dorthin wollten sie nicht zurück. Ihre Angaben würden auch für die vier mitgereisten minderjährigen Kinder gelten.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 28.03.2015 jeweils ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn.
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 28.03.2015 jeweils ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit jeweiligem Schreiben vom 07.04.2015, beim BFA am 09.04.2015 eingelangt, stimmte Ungarn dem Ersuchen für alle BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, die BF hätten am 23.03.2015 in Ungarn einen Asylantrag gestellt, seien aber bald darauf untergetaucht.Mit jeweiligem Schreiben vom 07.04.2015, beim BFA am 09.04.2015 eingelangt, stimmte Ungarn dem Ersuchen für alle BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, die BF hätten am 23.03.2015 in Ungarn einen Asylantrag gestellt, seien aber bald darauf untergetaucht.
  8. Am 03.06.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. In dieser gab der 1.-BF an, seine Tochter (die 4.-BF) leide seit 2002 oder 2003 an Epilepsie und habe ihren letzten Anfall vor ca. acht Monaten gehabt. Auf die Frage, ob sie Medikamente benötige, antwortete er, sie habe Tabletten genommen, jetzt habe sie keine mehr und nehme auch keine. Man müsste mit ihr zur Kontrolle gehen, dann bekomme sie Medikamente aufgeschrieben. Zur Frage ihrer Versorgung auf der Reise gab er an, sie nehme seit fast eineinhalb Jahren keine Medikamente mehr, einige Zeit habe sie von Österreich Medikamente zugeschickt bekommen. Zur Frage, ob der am Down-Syndrom leidende 5.-BF auf der Reise Beschwerden gehabt habe, gab der 1.-BF an, das wisse er nicht, der 5.-BF könne ihnen das nicht erzählen, er habe sich komisch benommen. Er habe keine Kraft und sei müde gewesen. Extreme Anzeichen habe er keine gehabt. In Ungarn habe er keine medizinische Hilfe benötigt, sie seien nur zwei Tage bei der Polizei gewesen und diese hätte sie dann freigelassen. Über Befragen zu ärztlichen Unterlagen gab der 1.-BF an, er habe österreichische Befunde und Termine, die sie in Österreich wahrnehmen müssten. Bei ihrem ersten Aufenthalt in Österreich hätten sie für die freiwillige Rückkehr unterschrieben, doch sei am nächsten Tag die Polizei gekommen, er sei in Schubhaft genommen worden und sie seien behördlich abgeschoben worden. Über Befragen gab er an, er habe in Ungarn keinen Asylantrag gestellt. Es seien ihm zwar Fingerabdrücke abgenommen worden, da er illegal eingereist sei, er sei in Ungarn bei der Polizei an einem Ort geblieben und dann an einen anderen Ort gebracht worden, später habe ein Polizist ihnen einfach € 100 weggenommen und gesagt, er brauche das Geld für die Fahrkarten. Er habe dann für die Familie persönlich eine Fahrkarte gekauft. Sie seien dann mit dem Zug letztlich bis Wien gefahren. Er habe keine Verwandten in Österreich, doch seine Frau habe eine Schwester und einen Neffen. Über Vorhalt der Zuständigkeit Ungarns und der erfolgten Zustimmung gab er an, er habe in Ungarn von Anfang an gesagt, dass sein Ziel Österreich sei. Die Polizei habe ihm eine entsprechende Fahrkarte gekauft, um nach Österreich zu kommen. Er habe dort auch die ärztlichen Unterlagen seiner Kinder gezeigt und erzählt, dass sie krank seien und dass ein Sohn in Österreich geboren sei. In Ungarn habe er kein Asylverfahren beantragt, die Ungarn hätten ihn unterstützt, hierher zu kommen. Die Rechtsberaterin beantragte den Selbsteintritt aufgrund des fünfjährigen Aufenthalts der Familie in Österreich, verwies auf systemische Mängel im ungarischen Asylverfahren unter Anführung einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Münchens vom 3.3.2015 und beantragte in eventu, vor einer Rücküberstellung eine präzise Einzelfallzusicherung von Ungarn unter Einbeziehung der Krankheitsbilder der Familie einzuholen. Die 2.-BF führte bei dieser Einvernahme aus, ihre Angaben würden auch für die Kinder gelten. Auf die Frage, warum sie einen Termin bei XXXX habe, gab sie an, sie fühle sich aus Gründen ihrer Kinder nicht so gut, als sie die Mittelschule besucht habe, sei sie einmal schwer krank gewesen und das sei geblieben, dann sei der Krieg weitergegangen und durch die Kinder sei das eine zusätzliche Belastung. Es handle sich um Psychotherapie. Auf die Frage, ob sie derzeit Medikamente nehme, gab sie an, am Anfang habe sie Medikamente regelmäßig genommen, jetzt nehme sie aber keine. Sie sei einmal wegen starker Kopfschmerzen im Spital gewesen, die habe sie seit mehreren Jahren. Ihre Tochter (4.-BF) habe Epilepsie bekommen, als sie sieben Jahre alt gewesen sei, sie seien damals in Österreich gewesen und sie hätte es hier bekommen. Ihr letzter Anfall sei ihrer Erinnerung nach im Jahr 2013 gewesen, sie seien dann zu einem Arzt gegangen und hätten Medikamente bekommen. Er habe ihnen aber andere Tabletten verschrieben und gesagt, sie müssten abwarten und schauen, ob es besser werde. Ihre Tochter weine aber und beschwere sich, dass es ihr nicht gut gehe; wenn sie schlafe, müsse man aufpassen, dass sie keinen Anfall bekomme. Medikamente benötige sie derzeit keine, die 2.-BF habe Angst, ihr welche zu geben. Früher habe sie österreichische Medikamente verwendet, nachher aber nicht mehr. Auf die Frage über Beschwerden des 5.-BF auf der Reise gab sie an, sie wisse nicht, er sei immer gleich und schreie auch während der Fahrt, er sei sehr nervös und aufgeregt und nicht in der Lage, zu erklären, ob ihm etwas weh tue. In Ungarn hätten sie keine medizinische Hilfe benötigt, sie sei nur eine Nacht dort gewesen und dann nach Österreich weitergereist. Die ärztlichen Unterlagen habe ihr Mann bereits vorgelegt. Die angegebene Reiseroute sei richtig, in Ungarn hätten sie keinen Asylantrag gestellt, weil ihr Zielland Österreich gewesen sei. In Ungarn habe sie den Beamten gesagt, dass ihr Sohn in Österreich geboren und ihr Zielland Österreich sei. An Verwandten bzw. Angehörigen habe sie eine Schwester in Österreich, diese sei kurz vor dem Krieg im Kosovo hierhergekommen und seit 15 Jahren oder mehr hier. Sie sei Österreicherin. Diese habe sie im Kosovo besucht, ihr Cousin sei auch ihre Generation und sie hätten eine gute Beziehung. Über Vorhalt der Zuständigkeit und Zustimmung Ungarns gab die 2.-Beschwerdeführerin an, sie verstehe das nicht, die Ungarn hätten gesagt, sie könnten gehen, wohin sie wollten. Es sei dort nicht so wie in Österreich. Auf die eingeräumte Möglichkeit, in die Quellen und Berichte zum Mitgliedstaat Ungarn Einsicht zu nehmen, gab sie an, sie sei nicht nach Österreich gereist, um etwas über Ungarn wissen zu wollen. Sie sei mit ihrer Familie nach Österreich gereist und habe auch eine Schwester einen Neffen und einen Cousin hier. Auch in dieser Einvernahme gab die Rechtsberaterin dieselbe Stellungnahme wie in der Einvernahme des 1.-BF ab.Die 2.-BF führte bei dieser Einvernahme aus, ihre Angaben würden auch für die Kinder gelten. Auf die Frage, warum sie einen Termin bei römisch 40 habe, gab sie an, sie fühle sich aus Gründen ihrer Kinder nicht so gut, als sie die Mittelschule besucht habe, sei sie einmal schwer krank gewesen und das sei geblieben, dann sei der Krieg weitergegangen und durch die Kinder sei das eine zusätzliche Belastung. Es handle sich um Psychotherapie. Auf die Frage, ob sie derzeit Medikamente nehme, gab sie an, am Anfang habe sie Medikamente regelmäßig genommen, jetzt nehme sie aber keine. Sie sei einmal wegen starker Kopfschmerzen im Spital gewesen, die habe sie seit mehreren Jahren. Ihre Tochter (4.-BF) habe Epilepsie bekommen, als sie sieben Jahre alt gewesen sei, sie seien damals in Österreich gewesen und sie hätte es hier bekommen. Ihr letzter Anfall sei ihrer Erinnerung nach im Jahr 2013 gewesen, sie seien dann zu einem Arzt gegangen und hätten Medikamente bekommen. Er habe ihnen aber andere Tabletten verschrieben und gesagt, sie müssten abwarten und schauen, ob es besser werde. Ihre Tochter weine aber und beschwere sich, dass es ihr nicht gut gehe; wenn sie schlafe, müsse man aufpassen, dass sie keinen Anfall bekomme. Medikamente benötige sie derzeit keine, die 2.-BF habe Angst, ihr welche zu geben. Früher habe sie österreichische Medikamente verwendet, nachher aber nicht mehr. Auf die Frage über Beschwerden des 5.-BF auf der Reise gab sie an, sie wisse nicht, er sei immer gleich und schreie auch während der Fahrt, er sei sehr nervös und aufgeregt und nicht in der Lage, zu erklären, ob ihm etwas weh tue. In Ungarn hätten sie keine medizinische Hilfe benötigt, sie sei nur eine Nacht dort gewesen und dann nach Österreich weitergereist. Die ärztlichen Unterlagen habe ihr Mann bereits vorgelegt. Die angegebene Reiseroute sei richtig, in Ungarn hätten sie keinen Asylantrag gestellt, weil ihr Zielland Österreich gewesen sei. In Ungarn habe sie den Beamten gesagt, dass ihr Sohn in Österreich geboren und ihr Zielland Österreich sei. An Verwandten bzw. Angehörigen habe sie eine Schwester in Österreich, diese sei kurz vor dem Krieg im Kosovo hierhergekommen und seit 15 Jahren oder mehr hier. Sie sei Österreicherin. Diese habe sie im Kosovo besucht, ihr Cousin sei auch ihre Generation und sie hätten eine gute Beziehung. Über Vorhalt der Zuständigkeit und Zustimmung Ungarns gab die 2.-Beschwerdeführerin an, sie verstehe das nicht, die Ungarn hätten gesagt, sie könnten gehen, wohin sie wollten. Es sei dort nicht so wie in Österreich. Auf die eingeräumte Möglichkeit, in die Quellen und Berichte zum Mitgliedstaat Ungarn Einsicht zu nehmen, gab sie an, sie sei nicht nach Österreich gereist, um etwas über Ungarn wissen zu wollen. Sie sei mit ihrer Familie nach Österreich gereist und habe auch eine Schwester einen Neffen und einen Cousin hier. Auch in dieser Einvernahme gab die Rechtsberaterin dieselbe Stellungnahme wie in der Einvernahme des 1.-BF ab. Im Akt befand sich eine Liste von zahlreichen Untersuchungsterminen für die 2.-BF (2x XXXX) sowie die 4.-BF (Kinderklinik und 2x XXXX) und den 5.-Bf (Kinderklinik sowie Sehschule). Weiters liegt im Akt des 5.-BF ein ihn betreffender Arztbrief der Kardiologie des Landeskrankenhauses - Universitätsklinikum XXXX vom 05.09.2006 ein, in dem angeführt ist, dass er an Down-Syndrom, einem hämodynamisch mäßig wirksamen ASD-II, einer kompensiert obstruktiver Harnleitermissbildung sowie einer Hydronephrose Grad IV beidseits leide, weiters ein Befund der Kinderkardiologie vom 03.06.2015, aus dem als fragliche Diagnose hervorgeht, dass ein "kleiner ADS II mit etwaiger geringer hämodynamischer Belastung", nicht sicher ausgeschlossen werden könne (aufgrund der massiven Unruhe des BF sei nur eine äußerst orientierende Untersuchung möglich gewesen).Im Akt befand sich eine Liste von zahlreichen Untersuchungsterminen für die 2.-BF (2x römisch 40 ) sowie die 4.-BF (Kinderklinik und 2x römisch 40 ) und den 5.-Bf (Kinderklinik sowie Sehschule). Weiters liegt im Akt des 5.-BF ein ihn betreffender Arztbrief der Kardiologie des Landeskrankenhauses - Universitätsklinikum römisch 40 vom 05.09.2006 ein, in dem angeführt ist, dass er an Down-Syndrom, einem hämodynamisch mäßig wirksamen ASD-II, einer kompensiert obstruktiver Harnleitermissbildung sowie einer Hydronephrose Grad römisch vier beidseits leide, weiters ein Befund der Kinderkardiologie vom 03.06.2015, aus dem als fragliche Diagnose hervorgeht, dass ein "kleiner ADS römisch zwei mit etwaiger geringer hämodynamischer Belastung", nicht sicher ausgeschlossen werden könne (aufgrund der massiven Unruhe des BF sei nur eine äußerst orientierende Untersuchung möglich gewesen). Einem Schreiben einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 24.03.2010 zufolge leidet die 4.-BF an Rolando-Epilepsie. Diese seltene Epilepsieform müsse mit Ospolot 50 mg Tabletten behandelt werden, nach mehrjähriger Behandlung sei die Erkrankung geheilt. Die beiliegenden Tabletten seien für die 5.-BF bestimmt, nach Wissen der Fachärztin seien diese Tabletten im Kosovo nicht erhältlich. Aus einem Arztbrief des Landeskrankenhaus - Universitätsklinikum XXXX vom 05.03.2009, geht hervor, dass die 4.-BF an Rolando-Epilepsie leidet. Festgehalten wurde weiters, dass sie sich in einer psychovegetativen Belastungssituation befinde. Die Therapieempfehlung bestehe in der Einnahme des Medikaments Ospolot, seit der medikamentösen Therapie sei sie - so der Arztbrief weiter - anfallsfrei. Eine Vorstellung beim Schulpsychologen wurde empfohlen.Einem Schreiben einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde vom 24.03.2010 zufolge leidet die 4.-BF an Rolando-Epilepsie. Diese seltene Epilepsieform müsse mit Ospolot 50 mg Tabletten behandelt werden, nach mehrjähriger Behandlung sei die Erkrankung geheilt. Die beiliegenden Tabletten seien für die 5.-BF bestimmt, nach Wissen der Fachärztin seien diese Tabletten im Kosovo nicht erhältlich. Aus einem Arztbrief des Landeskrankenhaus - Universitätsklinikum römisch 40 vom 05.03.2009, geht hervor, dass die 4.-BF an Rolando-Epilepsie leidet. Festgehalten wurde weiters, dass sie sich in einer psychovegetativen Belastungssituation befinde. Die Therapieempfehlung bestehe in der Einnahme des Medikaments Ospolot, seit der medikamentösen Therapie sei sie - so der Arztbrief weiter - anfallsfrei. Eine Vorstellung beim Schulpsychologen wurde empfohlen.
  9. Mit den im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheiden des BFA vom 11.06.2015 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des jeweiligen Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
  10. Mit den im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheiden des BFA vom 11.06.2015 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des jeweiligen Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Der jeweilige Bescheid enthielt eine ausführliche Darstellung zur Lage in Ungarn, insbesondere zum ungarischen Asylverfahren, einschließlich der Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, zur Möglichkeit der Inhaftierung von Asylwerbern, zum Non-Refoulement-Schutz, zu Versorgungsleistungen, wie etwa Unterbringungseinrichtungen und medizinische Versorgung, sowie zur Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern" und Schutzberechtigten, allerdings mit Stand vom Jänner
  11. Gegen diese Bescheide vom 11.06.2015 richtete sich die am 19.06.2015 eingebrachte (gleichlautende) Beschwerde, in welcher iW unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 04.11.2014 Tarakhel gegen die Schweiz vorgebracht wird, die Familie gehöre aufgrund dessen, dass 2.-BF und 4.-BF in schlechter psychischer Verfassung seien, die 4.-BF an Epilepsie leide und der 5.-BF das "Down-Syndrom" habe, zu einer besonders vulnerablen Personengruppe. Dieses Urteil sei zwar in Bezug auf Italien ergangen, könne aber auch auf Rücküberstellungen nach Ungarn angewendet werden, da dort die Bedingungen für Asylwerber ähnlich schlecht seien. In der Einvernahme seien die Einholung einer präzisen Einzelfallzusicherung unter Einbeziehung der Krankheitsbilder der Familie von Ungarn beantragt worden, dieses Vorbringen sei aber schlichtweg ignoriert worden. Die 4.-BF leide an Rolando-Epilepsie, einer seltenen Form von Epilepsie, und es gehe ihr auch psychisch sehr schlecht. Im Kosovo habe man vor sieben Monaten versucht, sie vor der Schule zu vergewaltigen, die Familie habe sich an die Polizei gewandt, doch hätte diese gesagt, sie könne nichts machen. Seitdem gehe es ihr psychisch sehr schlecht, weswegen man im Rahmen des Psychotherapieprojektes XXXX drei Termine vereinbart habe. Seit diesem Vorfall leide die 4.-BF an Angstzuständen und Schlaflosigkeit und sie sei zusätzlich gereizt und nervös. Hinsichtlich der Epilepsie sei ein Termin in der Kinderklinik vereinbart worden. Im Kosovo sei das Medikament Ospolot nicht erhältlich, aus dem Arztbefund aus dem Jahr 2009 gehe hervor, dass eine regelmäßige medikamentöse Behandlung notwendig und bei vorzeitiger Beendigung der Behandlung mit einer Verschlechterung zu rechnen sei.
  12. Gegen diese Bescheide vom 11.06.2015 richtete sich die am 19.06.2015 eingebrachte (gleichlautende) Beschwerde, in welcher iW unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 04.11.2014 Tarakhel gegen die Schweiz vorgebracht wird, die Familie gehöre aufgrund dessen, dass 2.-BF und 4.-BF in schlechter psychischer Verfassung seien, die 4.-BF an Epilepsie leide und der 5.-BF das "Down-Syndrom" habe, zu einer besonders vulnerablen Personengruppe. Dieses Urteil sei zwar in Bezug auf Italien ergangen, könne aber auch auf Rücküberstellungen nach Ungarn angewendet werden, da dort die Bedingungen für Asylwerber ähnlich schlecht seien. In der Einvernahme seien die Einholung einer präzisen Einzelfallzusicherung unter Einbeziehung der Krankheitsbilder der Familie von Ungarn beantragt worden, dieses Vorbringen sei aber schlichtweg ignoriert worden. Die 4.-BF leide an Rolando-Epilepsie, einer seltenen Form von Epilepsie, und es gehe ihr auch psychisch sehr schlecht. Im Kosovo habe man vor sieben Monaten versucht, sie vor der Schule zu vergewaltigen, die Familie habe sich an die Polizei gewandt, doch hätte diese gesagt, sie könne nichts machen. Seitdem gehe es ihr psychisch sehr schlecht, weswegen man im Rahmen des Psychotherapieprojektes römisch 40 drei Termine vereinbart habe. Seit diesem Vorfall leide die 4.-BF an Angstzuständen und Schlaflosigkeit und sie sei zusätzlich gereizt und nervös. Hinsichtlich der Epilepsie sei ein Termin in der Kinderklinik vereinbart worden. Im Kosovo sei das Medikament Ospolot nicht erhältlich, aus dem Arztbefund aus dem Jahr 2009 gehe hervor, dass eine regelmäßige medikamentöse Behandlung notwendig und bei vorzeitiger Beendigung der Behandlung mit einer Verschlechterung zu rechnen sei. Der 5.-BF habe das "Down-Syndrom", er müsse alle sechs Monate eine Kontrolle hinsichtlich Herz, Nieren und Augen machen. Er habe auch ein Loch im Herzen, dies sei aus dem vorgelegten Befund vom 03.06.2015 ersichtlich. Für ihn sei für den 11.08.2015 ein Termin in der Kinderklinik vereinbart worden, weiters für den 17.07.2015 in der Sehschule. Die 2.-BF sei wegen chronisch therapieresistenter Kopfschmerzen an die Radiologie überwiesen worden und befinde sich regelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung bei XXXX, da es ihr psychisch sehr schlecht gehe, was sich vermehrt auch in beschriebenen körperlichen Symptomen äußere. Sie sei vom Krieg im Kosovo her traumatisiert und habe zusätzlich Stress wegen der gesundheitlichen Probleme der Kinder, was zu einer Verschlechterung der psychischen Befindlichkeit geführt habe, sie leide unter Angst und Schlaflosigkeit und es seien mehrere Halslymphknoten (was sich in Schmerzen äußere) sowie ein Granulom im Bereich der rechten Unterschenkelregion (welches bei Vergrößerung herausgeschnitten werden müsse) diagnostiziert worden, sie nehme aufgrund bewegungsapparatbedingter Thorakodynie Physiotherapie in Anspruch.Der 5.-BF habe das "Down-Syndrom", er müsse alle sechs Monate eine Kontrolle hinsichtlich Herz, Nieren und Augen machen. Er habe auch ein Loch im Herzen, dies sei aus dem vorgelegten Befund vom 03.06.2015 ersichtlich. Für ihn sei für den 11.08.2015 ein Termin in der Kinderklinik vereinbart worden, weiters für den 17.07.2015 in der Sehschule. Die 2.-BF sei wegen chronisch therapieresistenter Kopfschmerzen an die Radiologie überwiesen worden und befinde sich regelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung bei römisch 40 , da es ihr psychisch sehr schlecht gehe, was sich vermehrt auch in beschriebenen körperlichen Symptomen äußere. Sie sei vom Krieg im Kosovo her traumatisiert und habe zusätzlich Stress wegen der gesundheitlichen Probleme der Kinder, was zu einer Verschlechterung der psychischen Befindlichkeit geführt habe, sie leide unter Angst und Schlaflosigkeit und es seien mehrere Halslymphknoten (was sich in Schmerzen äußere) sowie ein Granulom im Bereich der rechten Unterschenkelregion (welches bei Vergrößerung herausgeschnitten werden müsse) diagnostiziert worden, sie nehme aufgrund bewegungsapparatbedingter Thorakodynie Physiotherapie in Anspruch. Es werde daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Psychiatrie unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin zum Beweis dafür, dass bei der 2.-BF und der 4.-BF "eine Traumatisierung/posttraumatische Belastungsstörung/sonstige psychische Erkrankung vorliegt, und bei Rücküberstellung nach Ungarn eine Retraumatisierung bzw. eine derartige Verschlechterung dieser psychischen Erkrankung erfolgen würde, dass eine Rücküberstellung nach Ungarn zu einer Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK führen würde, die Rücküberstellung nach Ungarn daher unzulässig wäre und Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen muss."Es werde daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Psychiatrie unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin zum Beweis dafür, dass bei der 2.-BF und der 4.-BF "eine Traumatisierung/posttraumatische Belastungsstörung/sonstige psychische Erkrankung vorliegt, und bei Rücküberstellung nach Ungarn eine Retraumatisierung bzw. eine derartige Verschlechterung dieser psychischen Erkrankung erfolgen würde, dass eine Rücküberstellung nach Ungarn zu einer Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK führen würde, die Rücküberstellung nach Ungarn daher unzulässig wäre und Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen muss." Weiters werde die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens hinsichtlich der Epilepsie der 4.-BF und hinsichtlich des Gesundheitszustandes des 5.-BF und die erforderliche medizinische Behandlung beantragt, um festzustellen, welche Konsequenzen eine Nichtbehandlung hätte (ob diese eine Rücküberstellung nach Ungarn unzulässig machen würde), weiters um festzustellen, ob diese erforderliche Behandlung der beiden Kinder in Ungarn gewährleistet sei. Weiters sei die Familie bereits fünf Jahre in Österreich aufhältig gewesen, spreche Deutsch und es gebe enge familiäre Bindungen zu Österreich. So befinde sich die Schwester der Familie in Österreich, die Beschwerdeführer stünden mit diesen ständig in Kontakt, sowohl als sich die Familie hier in Österreich befunden habe, auch habe es Besuche im Kosovo gegeben. Beigelegt werde ein Unterstützungsschreiben der Schwester, die bereits österreichische Staatsbürgerin sei. Weiters befinde sich ein Cousin der 2.-BF in Österreich, der die Familie auch unterstütze und sie regelmäßig besuche. Dieser sei ebenfalls bereits österreichischer Staatsbürger. Zu diesem hätten sowohl während des Aufenthalts in Österreich als auch nach Rückkehr in den Kosovo enge Kontakte bestanden. Zum Beweis des engen Familienbezugs werde die zeugenschaftliche Einvernahme der Genannten beantragt. Insbesondere aufgrund der schlechten psychischen Verfassung seien die Beschwerdeführer auf die Unterstützung der Verwandten angewiesen. Weiters wird unter Hinweis auf Urteile verschiedener deutscher Verwaltungsgerichte aus Jänner und Februar 2015 vorgebracht, es bestünden systematische Mängel in Ungarn, seit September 2014 würden auch Familien mit Kindern oft inhaftiert, der Zugang zu einem fairen Asylverfahren für Dublin Rückkehrer und zu Rechtsberatung sei nicht ausreichend gewährleistet. Weiters werden handschriftliche Stellungnahmen der erwachsenen BF in albanischer Sprache vorgelegt. Darin gab der 1.-BF im Wesentlichen an, er sei wegen der gesundheitlichen Probleme seiner Kinder und seiner Frau nach Österreich gekommen, seine Frau sei regelmäßig im psychologischer Therapie, die 4.-BF habe Epilepsie und im Kosovo Probleme gehabt, es sei versucht worden, sie in der Schule zu vergewaltigen, und sie sei nun in psychologischer Therapie. Der Vorfall sei bei der Polizei angezeigt worden, doch habe man ihnen nicht gesagt, was mit den betreffenden Personen geschehen sei, seine Tochter habe Angst, in die Schule zu gehen. Sein in Österreich geborener Sohn habe das Down-Syndrom, er habe auch Herz, Nieren und Augenprobleme. Auch er habe bereits Krankenhaustermine. Im Kosovo hätten die Ärzte gesagt, nicht zu wissen, welche Medikamente sie benötigen würden, deswegen hätten sie die Medikamente aus Österreich bestellen müssen, welche sie eine Zeit lang erhalten hätten. Die 2.-BF führte aus, sie sei deshalb nach Österreich gekommen, weil ihre zwei Kinder krank seien, die Tochter leide an Epilepsie, ihr erster epileptische Anfall sei der Schule in Österreich gewesen und sie sei unter ärztlicher Kontrolle und Therapie gewesen. Im Kosovo sei von einer Gruppe von Schülern versucht worden, die Tochter zu vergewaltigen, aus diesem Grund sei sie beim Psychologen in Therapie. Es gehe ihr gesundheitlich nicht so gut, weil sie sich wegen des Vorfalls mitverantwortlich fühle, obwohl sie keine Schuld treffe. Sie wolle daher nicht mehr in die Schule gehen und sei nervös. Damals sei sie 13 Jahre alt gewesen. Der 5.-BF sei in Österreich geboren und leide am Down-Syndrom, er sei nun neun Jahre alt und habe Probleme mit Herz, Nieren und dem Sprechen. Auch habe er beim Gehen Schwierigkeiten. Er sei beim allgemeinen Arzt in Therapie. Die Familie habe zwischen 2005 und 2010 in Österreich gelebt, nunmehr seien sie wegen der Gesundheit der Kinder wieder nach Österreich gekommen, auch sie als Mutter sei krank und sei in Therapie und gehe zum Psychologen. Im Jahr 2010 seien sie von Österreich nach Zurückziehung des Asylantrages vor Entscheidung über einen Antrag auf ein humanitäres Visum in den Kosovo zurückgebracht worden. Es sei weder ein positiver noch negativer Bescheid ergangen. Als sie vom Kosovo weggefahren sei, sei Österreich ihr Ziel gewesen. Sie sei von der ungarischen Polizei aufgegriffen und der Fingerabdruck genommen worden, einen Asylantrag habe sie aber nicht gestellt. In Ungarn habe die Polizei die Fahrkarte gekauft, diese habe € 109 gekostet, die Polizei habe ihnen nochmals € 100 für den Service abgenommen. Damit habe die Polizei die Familie selbst nach Österreich gebracht und dafür Geld genommen. "Hier fragen Sie mich ob ich nach Ungarn zurückkehren will? Es gab auch viele andere Probleme während meines Aufenthalts im ungarischen Gefängnis." Dieser Beschwerde waren der oben bereits angeführte Arztbrief der Kardiologie vom 05.09.2006 betreffend den 5.-BF, betreffend die 4.-BF die ebenfalls bereits dargestellte fachärztliche Bestätigung vom 20.03.2010 und der Arztbrief vom 05.03.2009 angeschlossen. Betreffend die 2.-BF wurde ein Sonografiebefund vom 11.06.2015 vorgelegt, aus dem das Vorliegen mehrerer bis 1,6 cm großer Halslymphknoten beidseits, im Bereich der rechten Unterschenkelregion eine echoarme Läsion mit einem Durchmesser von etwa 6 mm (möglicherweise Granulom) hervorgeht sowie eine Auflistung von Behandlungsterminen in einem Institut für Physikalische Medizin und Rehabilitation mit der Diagnose "Thorakodynie bewegungsaparatbedingt". Weiters wird von einer Psychotherapeutin mit Schreiben vom 10.06.2015 bestätigt, dass die 2.-BF bei ihrer regelmäßigen wöchentlichen Psychotherapie sei, und es findet sich eine Überweisung der 2.-BF zu einem Facharzt für Radiologie zur Abklärung eines "chronisch therapieresistenten Kopfschmerzes". Eine Bestätigung des Neffen der 2.-BF mit der Ausführung, "Ich helfe meiner Tante Familie G." sowie der Schwester der 2.-BF mit der Erklärung, dass sie versuchen werde, ihrer Schwester zu helfen, wie Arbeitssuche, Integration und sie in allen Bereichen zu unterstützen.
  13. Mit hg. Beschluss vom 01.07.2015 wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  14. Mit hg. Beschluss vom 01.07.2015 wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  15. Mit hg. Schreiben vom 01.07.2015 wurden den Verfahrensparteien aktualisierte Feststellungen zur Lage in Ungarn mit Stand vom 20.6.2015, zusammengestellt von der Staatendokumentation, übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben.
  16. Mit Schreiben vom 03.07.2015 übermittelte das BFA die Mitteilung über die Aussetzung der Überstellung der BF nach Ungarn aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.03.2015 zur Verfügbarkeit näher angeführter Medikamente und zur medizinischen Behandlung. Im Wesentlichen geht daraus hervor, dass nach den Recherchen des Verbindungsbeamten in Ungarn vom 23.02.2015 bezüglich des Zugangs zur medizinischen Betreuung keine Informationen vorlägen, die eine Verschärfung dieses Zugangs vermuten ließen. Auch die geplanten Gesetzesänderungen in Ungarn würden keine Erschwernisse bzw. Abkehr von den EU-Mindeststandards vorsehen.
  17. Mit dem am 08.07.2015 eingelangten Schreiben erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, Ungarn verfüge nicht einmal ansatzweise über genügend Aufnahmekapazitäten, für die es laut Dublin-Verordnung eigentlich zuständig wäre, einem Bericht von bordermonitoring.eu. e.V. zufolge mache Deutschland zwar gegenwärtig insbesondere bei Kosovaren vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch, um die Betroffenen nicht nach Ungarn überstellen zu müssen, sondern sie direkt in den Kosovo abschieben zu können. Doch auch diese Strategie werde kaum Abhilfe schaffen können, da die Zahl der Personen aus dem Kosovo mittlerweile nur noch einen Bruchteil ausmache. Zudem nehme Ungarn derzeit maximal zwölf Personen täglich aus anderen Dublin Staaten zurück. Zahlen belegten sehr anschaulich das Scheitern der Dublin-VO. Zur Versorgung wird ausgeführt, die Behörde habe zwar ausgeführt, mit Stand Jänner 2015 sei durch fünf offene Unterbringungszentren und zwei Zentren für UMA die Unterbringung gewährleistet, Vulnerable würden nach Möglichkeit gesondert untergebracht, allerdings lasse sich aus aktuelleren Berichten Abweichendes entnehmen. UNHCR dränge Ungarn, die Bearbeitung der Anträge nicht zu überstürzen, UNHCR dränge, internationale und regionale Schutzstandards einzuhalten, es seien in Ungarn umstrittene Änderungen vorgeschlagen worden, wie zum Beispiel Schnellverfahren sowie ausgedehnte Haft für Asylwerber, welche Inhaftierung von Kindern, Frauen und Personen mit speziellen Bedürfnissen zulasse. Zur medizinischen Versorgung führt die Stellungnahme aus, bei der speziellen Situation der Familie mit zwei Kindern mit Beeinträchtigungen sei nicht zu erwarten, dass eine ausreichende medizinische wie medikamentöse Behandlung zur Verfügung gestellt werden könne. Es sei auch davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand von 4.-BF und 5.-BF sowie der psychische Zustand der 2.-BF durch die Außerlandesbringung selbst verschlechtern würde. Weiters werden Zeitungsartikeln zitiert, wonach der (österreichische) Verwaltungsgerichtshof Ungarn-Rückschiebungen gestoppt habe, weiters deutsche Rückschiebestopps nach Ungarn ausgesprochen worden seien, auch seien aufschiebende Wirkungen in verschiedenen Fällen von Höchstgerichten ausgesprochen worden, in Ungarn sei ein Viertel aller Asylwerber in Haft und Österreichs Innenministerin habe 80 Polizisten für die Grenzkontrollen der serbisch-ungarischen Grenze angeboten.
  18. Im ersten Rechtsgang wurden diese Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht mit hg. Erkenntnissen vom
  19. Juli 2015, Zlen.
  20. W205 2109033-1/8E,
  21. W205 2109036-1/8E,
  22. W205 2109029-1/8E,
  23. W205 2109031-1/8E,
  24. W205 2109041-1/8E und
  25. W205 2109038-1/8E, jeweils gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und damit die Entscheidung des BFA, dass Ungarn für die Prüfung des jeweiligen Antrages nach der Dublin III-VO Ungarn zuständig, die Anordnung der Außerlandesbringung sowie die Feststellung, dass eine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei, bestätigt.
  26. Im ersten Rechtsgang wurden diese Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht mit hg. Erkenntnissen vom
  27. Juli 2015, Zlen.
  28. W205 2109033-1/8E,
  29. W205 2109036-1/8E,
  30. W205 2109029-1/8E,
  31. W205 2109031-1/8E,
  32. W205 2109041-1/8E und
  33. W205 2109038-1/8E, jeweils gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen und damit die Entscheidung des BFA, dass Ungarn für die Prüfung des jeweiligen Antrages nach der Dublin III-VO Ungarn zuständig, die Anordnung der Außerlandesbringung sowie die Feststellung, dass eine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei, bestätigt. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer jeweils Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
  34. Die BF wurden am 15.09.2015 nach Ungarn überstellt.
  35. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2015, Zlen. E 1622-1626/2015 und E 1673/2015, wurde diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend alle Beschwerdeführer aufgehoben und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973) verletzt worden seien.
  36. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2015, Zlen. E 1622-1626/2015 und E 1673 aus 2015,, wurde diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend alle Beschwerdeführer aufgehoben und ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,) verletzt worden seien. Begründend wurde ua. folgendes ausgeführt: "Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Fall wie dem vorliegenden - unter anderem - zu prüfen, ob Gründe vorliegen, aus denen Österreich zum Selbsteintritt gemäß Art. 3 der Dublin III-VO verpflichtet wäre. Es hat daher auch die notwendigen Ermittlungen zu führen, um eine entsprechende Entscheidung treffen zu können."Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Fall wie dem vorliegenden - unter anderem - zu prüfen, ob Gründe vorliegen, aus denen Österreich zum Selbsteintritt gemäß Artikel 3, der Dublin III-VO verpflichtet wäre. Es hat daher auch die notwendigen Ermittlungen zu führen, um eine entsprechende Entscheidung treffen zu können.
  37. Gerade zur Situation vulnerabler Personen hat der Verfassungsgerichtshof (damals zur Lage in Griechenland) ausgesprochen, dass in Fällen, in denen die Versorgungslage von Asylwerbern notorisch unsicher ist, für besonders schutzwürdige Personen eine individuelle Versorgungszusage einzuholen ist (vgl. VfSlg. 19.205/2010, 19.500/2011).
  38. Gerade zur Situation vulnerabler Personen hat der Verfassungsgerichtshof (damals zur Lage in Griechenland) ausgesprochen, dass in Fällen, in denen die Versorgungslage von Asylwerbern notorisch unsicher ist, für besonders schutzwürdige Personen eine individuelle Versorgungszusage einzuholen ist vergleiche VfSlg. 19.205 aus 2010,, 19.500 aus 2011,).
  39. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um eine Familie mit vier minderjährigen Kindern. Die Viertbeschwerdeführerin leidet an Epilepsie. Der Fünftbeschwerdeführer hat das "Down-Syndrom", leidet an einem Herzfehler und einer kompensiert obstruktiven Harnleitermissbildung sowie einer Hydronephrose Grad IV beidseits (Harnstau). Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an psychischen Beschwerden, mehreren bis 1,6 cm großen Halslymphknoten beidseits, einer echoarmen Läsion von etwa 6 cm Durchmesser im Bereich des rechten Unterschenkels und an bewegungsapparatbedingter Thorakodynie (Schmerzen im Brustkorb). Die Beschwerdeführer sind daher als besonders schutzwürdige, "vulnerable" Personen zu qualifizieren.
  40. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um eine Familie mit vier minderjährigen Kindern. Die Viertbeschwerdeführerin leidet an Epilepsie. Der Fünftbeschwerdeführer hat das "Down-Syndrom", leidet an einem Herzfehler und einer kompensiert obstruktiven Harnleitermissbildung sowie einer Hydronephrose Grad römisch vier beidseits (Harnstau). Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an psychischen Beschwerden, mehreren bis 1,6 cm großen Halslymphknoten beidseits, einer echoarmen Läsion von etwa 6 cm Durchmesser im Bereich des rechten Unterschenkels und an bewegungsapparatbedingter Thorakodynie (Schmerzen im Brustkorb). Die Beschwerdeführer sind daher als besonders schutzwürdige, "vulnerable" Personen zu qualifizieren.
  41. Die in der angefochtenen Entscheidung zitierten Länderberichte enthalten allgemeine Angaben zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Asylwerbern. Laut der herangezogenen Quellen bestehe grundsätzlich eine medizinische Versorgung und Anspruch auf die notwendigen Medikamente. Psychologische Betreuung werde (in reduziertem Ausmaß) angeboten. Angesichts der notorisch schwierigen Versorgungslage in Ungarn und der besonders schwerwiegenden medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführer wäre es aber erforderlich gewesen, genauer zu ermitteln, wie die Beschwerdeführer, bei denen es sich um vulnerable Personen handelt, tatsächlich untergebracht werden können und ob eine - im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführer adäquate - Unterbringung möglich ist. Weiters wäre zu ermitteln gewesen, ob neben einer allgemeinen medizinischen Versorgung, auch die Versorgung mit den für die Beschwerdeführer notwendigen Medikamenten gewährleistet ist."
  42. Im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde den Beschwerden gegen die im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheide daraufhin mit hg. Erkenntnissen vom 08.01.2016, Zlen. W205 2109033-1/16E, W205 2109036-1/13E, W205 2109029-1/14E, W205 2109031-1/14E, W205 2109041-1/14E und W205 2109038-1/14E, gemäß § 21 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Begründend wurde nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften (der §§ 5 AsylG, 61 Abs. 1 FPG sowie der maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates) - u.a. - Folgendes ausgeführt:
  43. Im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde den Beschwerden gegen die im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheide daraufhin mit hg. Erkenntnissen vom 08.01.2016, Zlen. W205 2109033-1/16E, W205 2109036-1/13E, W205 2109029-1/14E, W205 2109031-1/14E, W205 2109041-1/14E und W205 2109038-1/14E, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, letzter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Begründend wurde nach Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften (der Paragraphen 5, AsylG, 61 Absatz eins, FPG sowie der maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates) - u.a. - Folgendes ausgeführt: "
  44. (...)
  45. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
  46. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. (...)
  47. Das Bundesverwaltungsgericht legt dem gegenständlichen Beschwerdefall im fortgesetzten Verfahren nunmehr die oben unter Punkt I.
  48. wiedergegebenen Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem behebenden Erkenntnis vom 10.12.2015, Zlen. E 1622-1626/2015 und E 1673/2015, zu Grunde.
  49. Das Bundesverwaltungsgericht legt dem gegenständlichen Beschwerdefall im fortgesetzten Verfahren nunmehr die oben unter Punkt römisch eins.
  50. wiedergegebenen Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem behebenden Erkenntnis vom 10.12.2015, Zlen. E 1622-1626/2015 und E 1673 aus 2015,, zu Grunde. Vor diesem Hintergrund ist daher in einem Fall wie dem vorliegenden - unter anderem - zu prüfen, ob Gründe vorliegen, aus denen Österreich zum Selbsteintritt gemäß Art. 3 der Dublin III-VO verpflichtet wäre. Es sind auch die notwendigen Ermittlungen zu führen, um eine entsprechende Entscheidung treffen zu können. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer als vulnerabel zu qualifizieren sind, sind die von der Behörde herangezogenen Länderberichte (ungeachtet der Aktualisierung durch das Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang) im Hinblick auf die Informationen zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Asylwerbern zu allgemein gehalten. Laut den herangezogenen Quellen bestehe zwar grundsätzlich eine medizinische Versorgung und Anspruch auf die notwendigen Medikamente. Psychologische Betreuung werde (in reduziertem Ausmaß) angeboten.Vor diesem Hintergrund ist daher in einem Fall wie dem vorliegenden - unter anderem - zu prüfen, ob Gründe vorliegen, aus denen Österreich zum Selbsteintritt gemäß Artikel 3, der Dublin III-VO verpflichtet wäre. Es sind auch die notwendigen Ermittlungen zu führen, um eine entsprechende Entscheidung treffen zu können. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer als vulnerabel zu qualifizieren sind, sind die von der Behörde herangezogenen Länderberichte (ungeachtet der Aktualisierung durch das Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang) im Hinblick auf die Informationen zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Asylwerbern zu allgemein gehalten. Laut den herangezogenen Quellen bestehe zwar grundsätzlich eine medizinische Versorgung und Anspruch auf die notwendigen Medikamente. Psychologische Betreuung werde (in reduziertem Ausmaß) angeboten. Angesichts der notorisch schwierigen Versorgungslage in Ungarn und der besonders schwerwiegenden medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführer wäre es aber erforderlich gewesen, genauer zu ermitteln, wie die Beschwerdeführer, bei denen es sich - wie ausgeführt - um vulnerable Personen handelt, tatsächlich untergebracht werden können und ob eine - im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführer adäquate - Unterbringung möglich ist. Weiters wäre zu ermitteln gewesen, ob neben einer allgemeinen medizinischen Versorgung, auch die Versorgung mit den für die Beschwerdeführer notwendigen Medikamenten gewährleistet ist. Dementsprechend wird die Behörde im fortgesetzten Verfahren den Sachverhalt in dieser Richtung individuell und unter Heranziehung aktueller Quellen zu ermitteln haben. Erst dann kann die Frage geklärt werden, ob der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK (bzw. Art. 4 GRC) geboten ist."Erst dann kann die Frage geklärt werden, ob der Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Artikel 3, EMRK (bzw. Artikel 4, GRC) geboten ist." I. II. Verfahren des zweiten Rechtsganges Zlen. W205 2139515-1 ua.römisch eins. römisch zwei. Verfahren des zweiten Rechtsganges Zlen. W205 2139515-1 ua. Im daraufhin vom BFA fortgesetzten Verfahren wurde den BF nach ihrer Vorsprache beim BFA am 05.05.2016 eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgehändigt.Im daraufhin vom BFA fortgesetzten Verfahren wurde den BF nach ihrer Vorsprache beim BFA am 05.05.2016 eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgehändigt. Am 13.05.2016 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Ungarn und ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III-VO an Deutschland gestellt.Am 13.05.2016 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Ungarn und ein Informationsersuchen gemäß Artikel 34, Dublin III-VO an Deutschland gestellt. Mit Antwortschreiben der deutschen Dublin-Behörden vom 06.06.2016 wurde bekanntgegeben, dass das Asylverfahren der BF in Deutschland seit 04.05.2016 negativ abgeschossen sei. Mit Schreiben vom 07.08.2016 wies das BFA die ungarischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme der Antragstellers gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO hin.Mit Schreiben vom 07.08.2016 wies das BFA die ungarischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme der Antragstellers gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO hin. Die BF wurden vom BFA am 17.08.2016 einvernommen, wobei der 1.-BF neuerlich auf die Erkrankung der beiden Kinder und beabsichtigte medizinische Behandlungstermine und einen Operationstermin betreffend den 5.-BF hinwies. Er habe sich - so seine Angaben weiter - nach seiner Überstellung nach Ungarn durch die österreichischen Behörden nach Beendigung des Erstverfahrens ca. 2 Wochen in Ungarn aufgehalten und sei dann nach Deutschland gefahren. Über Vorhalt der Zuständigkeit Ungarns gab er 1.-BF an: "Ich geh nicht nach Ungarn, sonst mache ich meine ganze Familie tot. In Ungarn haben sie gesagt, sie sind nicht zuständig, darum bin ich hierhergekommen. Auch im Kosovo gibt es keine Möglichkeit, meine Kinder zu behandeln. Mir wurde hier 2010 versprochen, dass alle Krankheiten im Kosovo behandelbar sind und auch Wohnungshilfe und ich musste mir Geld ausborgen. Meine Tochter war in Deutschland 4mal im Krankenhaus, sie hatte Anfälle. Hier in Österreich hat sie Medikamente 50 mg bekommen, dort in Deutschland haben sie diese Medikation auf 100 mg erhöht." Den BF wurden Länderfeststellungen zu Ungarn mit Stand 30.06.2016 ausgehändigt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. In der Stellungnahme vom 30.08.2016 brachten sie zusammengefasst vor, laut einer - näher zitierten - Schubhaftentscheidung des BFA würden derzeit keine Personen nach Ungarn überstellt, weiters komme es lt. näher zitierten Berichten in Ungarn zu Gewalt und Misshandlungen, es herrschten schlechte humanitäre Bedingungen. Die 4.-BF brachte in einer eigenen Stellungnahme zusammengefasst vor, sie sei aufgrund ihrer damaligen Abschiebung in den Kosovo traumatisiert worden, sie müsse regelmäßig zu einem Psychologen. Nunmehr seien sie unfreiwillig nach Ungarn gebracht worden, dort sei auch ihre Mutter krank geworden, daher seien sie nach Deutschland weiter gereist. Während ihres 3-monatigen Aufenthaltes in Deutschland sei sie (die 4.-BF) vier Mal krank geworden. Im Kosovo sei ihre Zukunft ruiniert, dort habe man ihr zu Unrecht unterstellt, von einem Schulkollegen vergewaltigt worden zu sein, weswegen ihre Freundinnen mit ihr nicht mehr sprechen würden. Sie wolle daher dorthin nicht zurück. Hinsichtlich des 5.-BF wurde ein Kurzarztbrief vom 01.09.2016 vorgelegt, aus dem als Diagnose "Hodenhochstand links, relative Phimose" hervorgeht, und als durchgeführte Maßnahmen "operative Sanierung" am 31.08.2016 angeführt sind. Empfohlen wurde ein handelsübliches Schmerzmittel bei Bedarf sowie lokale Pflege und Kontrolle 08.11.
  51. Mit E-mail des BFA vom 03.10.2016 wurde die BFA-Staatendokumentation unter Darstellung der näheren Umstände um "Einholung einer individuellen Versorgungszusage (Einzelfallzusicherung)" betreffend die Beschwerdeführer bei den ungarischen Behörden ersucht. Mit E-Mail vom selben Tag ersuchte die Staatendokumentation um Zusendung einer Zustimmung der Familie zur Übermittlung ihrer personenbezogenen medizinischen Daten an die ungarischen Behörden, ansonsten könnten nur allgemeine Informationen recherchiert werden. Mit weiterem Mail der Staatendokumentation vom 04.10.2016 wird darauf hingewiesen, dass die Angaben der BF in der Einvernahme (erg.: in deren Erstbefragung, in welcher die Familie der Weitergabe personenbezogener medizinischer Daten zugestimmt hatte) für eine Anfrage bei den ungarischen Behörden nicht ausreichend seien, es würde eine aktuelle ausdrückliche Zustimmung zur Weitergabe der Daten an die ungarischen Behörden benötigt. Mit E-Mail vom 04.10.2016 wurde die Beschwerdevertreterin zur Übermittlung der entsprechenden Zustimmungserklärung der BF binnen einer Woche an das BFA aufgefordert, (wobei eine solche Zustimmungserklärung der BF nach dem Ausweis der Verwaltungsakten beim BFA nie einlangte). In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.10.2016 wird unter Angabe detaillierten Quellenmaterials ua. dargelegt, dass zu den in der Anfrage näher beschriebenen konkreten Erkrankungen der BF (psychologischer Betreuungsbedarf, Rolando-Epilepsie, Down-Syndrom mit Begleiterkrankungen) in Ungarn Behandlungsmöglichkeiten der BF grundsätzlich verfügbar seien. Asylwerber hätten generell Zugang zu medizinischer Versorgung, abhängig vom aktuellen Asylverfahrensstand und deren Vulnerabilität. Folglich sei "die Frage, ob die Behandlung/Medikation für einen konkreten Antragsteller im Einzelfall auch tatsächlich zugänglich wäre, nicht beantwortbar." Eine "individuelle Versorgungszusage (Einzelfallzusicherung)" betreffend die Beschwerdeführer wurde nach dem Ausweis der Verwaltungsakten von den ungarischen Behörden nicht eingeholt/abgegeben.
  52. Mit den daraufhin im zweiten Rechtsgang ergangenen Bescheiden des BFA vom 24.10.2016 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 24.03.2015 neuerlich ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des jeweiligen Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
  53. Mit den daraufhin im zweiten Rechtsgang ergangenen Bescheiden des BFA vom 24.10.2016 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom 24.03.2015 neuerlich ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des jeweiligen Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Der jeweilige Bescheid enthält eine ausführliche Darstellung zur Lage in Ungarn, insbesondere zum ungarischen Asylverfahren, einschließlich der Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, zur Möglichkeit der Inhaftierung von Asylwerbern, zum Non-Refoulement-Schutz, zu Versorgungsleistungen, wie etwa Unterbringungseinrichtungen und medizinische Versorgung, sowie zur Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern" und Schutzberechtigten, mit Stand vom 30.06.2016, weiters wird die konkret auf die Erkrankungen und Behandlungsmöglichkeiten der Beschwerdeführer bezugnehmende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation dargestellt und im Ergebnis die Pflicht Österreichs zum Selbsteintritt verneint.
  54. In den gegen diese Bescheide gerichteten (gleichlautenden) Beschwerden wurde das Fehlen einer Einzelfallprüfung moniert und auf die schlechte Lage in Ungarn hingewiesen. Weiters wurden neuerlich zahlreiche medizinische Befunde vorgelegt.
  55. Mit hg. Beschlüssen vom 17.11.2016 wurde der jeweiligen Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  56. Mit hg. Beschlüssen vom 17.11.2016 wurde der jeweiligen Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  57. Mit hg. Beschlüssen vom 01.12.2016 wurden die angefochtenen Bescheide vom 24.10.2016 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
  58. Mit hg. Beschlüssen vom 01.12.2016 wurden die angefochtenen Bescheide vom 24.10.2016 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "[...]
  59. Im Beschwerdefall wurden die im Erstverfahren ergangenen Bescheide des BFA vom 11.06.2015 vom Bundesverwaltungsgericht - unter Bindung an die tragenden Gründe der vorausgegangenen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof mit VfGH 10.12.2015, Zlen. E 1622-1626/2015 und E 1673/2015 - aus den im Verfahrensgang oben unter Punkt I. I.
  60. und
  61. dargestellten Gründen - gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG aufgehoben."[...]
  62. Im Beschwerdefall wurden die im Erstverfahren ergangenen Bescheide des BFA vom 11.06.2015 vom Bundesverwaltungsgericht - unter Bindung an die tragenden Gründe der vorausgegangenen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof mit VfGH 10.12.2015, Zlen. E 1622-1626/2015 und E 1673 aus 2015, - aus den im Verfahrensgang oben unter Punkt römisch eins. römisch eins.
  63. und
  64. dargestellten Gründen - gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat kürzlich in VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208, unter Bezugnahme auf diese Bestimmung (unter anderem) ausgeführt, "da das BFA-VG zur Frage der Bindungswirkung einer Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG keine vom VwGVG abweichende Regelung enthält, ist davon auszugehen, dass insoweit die Bestimmung des § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG zum Tragen kommt, wonach die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 steht die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Dies ändert aber nichts an der nach § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG an sich gegebenen Bindung der Verwaltungsbehörde für das weitere Verfahren (vgl. zur Bindung an die die Aufhebung tragenden Gründe einer im asylrechtlichen Zulassungsverfahren ergangenen Berufungsentscheidung im Rahmen der vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe geltenden und in diesem Punkt inhaltlich gleichgelagerten Rechtslage des AsylG 2005 die hg. Erkenntnisse vom
  65. Juni 2010, 2008/19/0379 bis 0384, und vom
  66. Februar 2011, 2007/01/1407)."Der Verwaltungsgerichtshof hat kürzlich in VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0208, unter Bezugnahme auf diese Bestimmung (unter anderem) ausgeführt, "da das BFA-VG zur Frage der Bindungswirkung einer Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG keine vom VwGVG abweichende Regelung enthält, ist davon auszugehen, dass insoweit die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG zum Tragen kommt, wonach die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 steht die Zulassung des Asylverfahrens einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Dies ändert aber nichts an der nach Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG an sich gegebenen Bindung der Verwaltungsbehörde für das weitere Verfahren vergleiche zur Bindung an die die Aufhebung tragenden Gründe einer im asylrechtlichen Zulassungsverfahren ergangenen Berufungsentscheidung im Rahmen der vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe geltenden und in diesem Punkt inhaltlich gleichgelagerten Rechtslage des AsylG 2005 die hg. Erkenntnisse vom
  67. Juni 2010, 2008/19/0379 bis 0384, und vom
  68. Februar 2011, 2007/01/1407)."
  69. Wie dargestellt, wurde dem BFA in der gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG behebenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2016 aufgetragen, angesichts der notorisch schwierigen Versorgungslage in Ungarn und der besonders schwerwiegenden medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführer zu ermitteln, wie die Beschwerdeführer tatsächlich untergebracht werden können und ob eine - im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführer adäquate - Unterbringung möglich ist und weiters, ob neben einer allgemeinen medizinischen Versorgung, auch die Versorgung mit den für die Beschwerdeführer notwendigen Medikamenten gewährleistet ist.
  70. Wie dargestellt, wurde dem BFA in der gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG behebenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2016 aufgetragen, angesichts der notorisch schwierigen Versorgungslage in Ungarn und der besonders schwerwiegenden medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführer zu ermitteln, wie die Beschwerdeführer tatsächlich untergebracht werden können und ob eine - im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse der Beschwerdeführer adäquate - Unterbringung möglich ist und weiters, ob neben einer allgemeinen medizinischen Versorgung, auch die Versorgung mit den für die Beschwerdeführer notwendigen Medikamenten gewährleistet ist. Dieser Ermittlungspflicht ist das BFA trotz bestehender Bindungswirkung jedoch nicht nachgekommen: Zwar wurde - wie sich aus der Verfahrensdarstellung erkennen lässt - versucht, im Wege der Staatendokumentation von den ungarischen Behörden eine "individuelle Versorgungszusage (Einzelfallzusicherung)" einzuholen, doch scheint dies aufgrund der für erforderlich erachteten, aber nicht (rechtzeitig) einholbaren aktuellen Zustimmungserklärung der Familie zur Weitergabe ihrer persönlichen medizinischen Daten an die ungarischen Behörden angesichts der Kürze der noch verbliebenen Überstellungsfrist zeitlich nicht mehr möglich gewesen zu sein. Aber auch die zu den Beschwerdeführern individuell verfasste Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.10.2016 zu den erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten ist so allgemein gehalten, dass sich nicht mit Sicherheit erkennen lässt, dass für die Beschwerdeführer konkret tatsächlich eine adäquate Behandlung zugänglich wäre. [...] Im Beschwerdefall ist das BFA - trotz der dargestellten Bindungswirkung an die tragenden Gründe der im Vorverfahren ergangenen behebenden Entscheidung des BVwG - seiner ihm mit dieser Entscheidung ausdrücklich aufgetragenen Ermittlungspflicht nicht (ausreichend) nachgekommen und hat die erforderlich gewordenen notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts trotz entsprechender bindender Aufträge unterlassen. Vielmehr wurde der als maßgebend vorgegebene Sachverhalt nach dem Gesagten teilweise gar nicht und teilweise bloß ansatzweise ermittelt. Damit liegen die Voraussetzungen für die Behebung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG jedenfalls schon aus diesem Grund vor, (ohne dass es zusätzlich einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage bedürfte, dass es dem Bundesverwaltungsgericht in sog. "Dublinverfahren" rechtlich gar nicht möglich wäre, selbst anstelle des BFA mit anderen Dublin-Staaten Konsultationen zu führen und daher an sich eine meritorische Entscheidung durch das Gericht in solchen Fällen von vorneherein nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre).Im Beschwerdefall ist das BFA - trotz der dargestellten Bindungswirkung an die tragenden Gründe der im Vorverfahren ergangenen behebenden Entscheidung des BVwG - seiner ihm mit dieser Entscheidung ausdrücklich aufgetragenen Ermittlungspflicht nicht (ausreichend) nachgekommen und hat die erforderlich gewordenen notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts trotz entsprechender bindender Aufträge unterlassen. Vielmehr wurde der als maßgebend vorgegebene Sachverhalt nach dem Gesagten teilweise gar nicht und teilweise bloß ansatzweise ermittelt. Damit liegen die Voraussetzungen für die Behebung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG jedenfalls schon aus diesem Grund vor, (ohne dass es zusätzlich einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage bedürfte, dass es dem Bundesverwaltungsgericht in sog. "Dublinverfahren" rechtlich gar nicht möglich wäre, selbst anstelle des BFA mit anderen Dublin-Staaten Konsultationen zu führen und daher an sich eine meritorische Entscheidung durch das Gericht in solchen Fällen von vorneherein nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre). Aus diesen Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden." I. III. Verfahren des dritten - der nunmehrigen Entscheidung unmittelbar vorangegangenen -Rechtsganges Zlen. W205 2109033-2/ ua.römisch eins. römisch drei. Verfahren des dritten - der nunmehrigen Entscheidung unmittelbar vorangegangenen -Rechtsganges Zlen. W205 2109033-2/ ua.
  71. Im daraufhin vom BFA fortgesetzten Verfahren ersuchte die Abteilung ‚BFA-Dublin-Internationales' mit an die ungarische Dublin-Abteilung gerichtetem Schreiben vom 14.12.2016 unter Bekanntgabe der Erkrankungen der einzelnen Familienmitglieder und unter Zusicherung der Übermittlung sämtlicher medizinischer Befunde der BF um Einzelfallzusicherung für die Zurverfügungstellung einer adäquaten Unterbringung, der erforderlichen Güter, Dienstleistungen und medizinischen Versorgung unmittelbar nach Eintreffen der BF in Ungarn. Weiters wurde angefragt, ob die BF in Ungarn Zugang zu einer materiell-rechtlichen Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz haben würden. Mit Schreiben vom 22.12.2016 ("Follow up") teilten die ungarischen Behörden unter Bezugnahme auf dieses Schreiben und Benennung des 1.-BF und seiner Familie mit, dass die BF nach ihrer Ankunft in Ungarn das Recht auf ein Asylverfahren haben und bezogen auf ihre speziellen Bedürfnissen sämtliche benötigten Waren, Dienstleistungen und medizinischen Behandlungen erhalten würden.
  72. Am 19.01.2017 wurden die BF beim Bundesamt, Erstaufnahmestelle West, einvernommen. Dabei gab der 1.-BF im Wesentlichen auf die Frage, ob er Dokumente vorlegen könne, die er noch nicht vorgelegt habe, an, eines seiner Kinder hätte heute einen Arzttermin, aufgrund der Einvernahme habe er diesen aber nicht wahrnehmen können. Die Tochter habe am 16.01.2017 einen Arzttermin gehabt und würde im Februar einen weiteren Termin bekommen. Auf die Frage, was bei der Tochter festgestellt worden sei, gab er an, das Ganze würde im Februar besprochen werden, es gehe um psychische Probleme. Sie sei schon im Krankenhaus gewesen, habe eine Verletzung, einen Anfall, gehabt. Die Ärzte wüssten auch nicht genau, welche Diagnose sie habe. Auf die Frage, ob bezüglich der Erkrankungen von 4.-und 5.-BF eine Verschlechterung eingetreten sei, gab er an: "Ja, ja, auf jeden Fall schlechter, mein Sohn wurde operiert"; er glaube, seine letzte Behandlung sei im Dezember gewesen, er müsse noch einmal operiert werden, "da die Tropfen nach unten gehen sollen, bei ihm sind sie oben", bei seiner letzten Operation habe er "den Operationssaal gut verlassen." Die Tochter sei im Krankenhaus in Behandlung und bei einer Psychologin. Die Kinder seien in häuslicher Pflege. Über Vorhalt der Zuständigkeit Ungarns und der erfolgten Einzelfallzusicherung gab der 1.-BF an: "Hören Sie. Ich war bis 2010 im Kosovo, sie sagten auch, im Kosovo gebe es auch eine Heilungschance, ich war fast 3 Wochen in Ungarn aufhältig und niemand hat irgendetwas gesagt, wegen einer Hilfe. Es geht immer um Ungarn." In Bezug auf sein Familien- oder Privatleben in Österreich habe sich nichts geändert, er wolle weder in den Kosovo noch nach Ungarn. Auch sein Sohn habe in der Psychiatrie einen Termin am 23.1.
  73. Die 2.-BF gab bei dieser Einvernahme zunächst an, ihre Angaben würden auch für ihre minderjährigen Kinder gelten, 3.- und 4.-BF würden keine eigenen Angaben machen. Die Kinder seien krank und in Behandlung, die Familie sehr geduldig und sie - die 2.-BF - stehe auf beiden Füßen wegen ihrer Kinder. Befragt, ob bezüglich der Erkrankungen von 4.-und 5.-BF eine Verschlechterung eingetreten sei, gab sie an, es gehe ihnen schlechter, sie seien in Behandlung. Es sei bei beiden schlechter geworden. Über Aufforderung zu erklären, warum es ihnen schlechter gehe, die Kinder hätten eine Therapie erhalten und der Sohn sei operiert worden, gab sie an: "Ich sage, dass der Gesundheitszustand schlechter geworden, es ist nicht so, dass ich sagen kann, es ist besser geworden. Sie sind in Therapie. Heute hatte er einen Termin, den haben wir absagen müssen, weil wir hierhergekommen sind. Er ist in psychischer Behandlung. Er bekommt einen Saft und die Ärzte sagten auch, dass die letzte Operation keinen Erfolg gebracht hat." Die Kinder seien in häuslicher Pflege, die Tochter besuche die Schule und bekomme demnächst einen Termin in der Psychiatrie. Sie selbst sei bei einem Psychologen und nehme Medikamente ein, es gehe ihr gar nicht gut. Ihr gehe es vielleicht zwei Tage in der Woche gut, die restlichen Tage schlecht. Über Vorhalt der Zuständigkeit Ungarns und der erfolgten Einzelfallzusicherung gab sie an: "Ich weiß nicht, was die Ungarn wollen. Sie können unsere Kinder nur mit Zwang dorthin bringen. Uns auch. Wir wissen, wie es dort ist, wir waren dort. Niemand hat dort nach unseren Kindern gefragt. Nur nach meinem Sohn fragten die Ungarn, sie wissen nur, dass er krank ist. Ich bin in Ungarn in einem Polizeiauto ohnmächtig geworden und habe dabei mein Kind verletzt und bis heute hat er ein Trauma erlitten." Die Frage, ob sich in Bezug auf das Privat-oder Familienleben in Österreich etwas geändert habe, gab die 2.-BF an: "Wie soll sich was ändern, wenn ständig wer krank ist. Sie rechnen auch, dass es ihnen unter Tags nicht gut geht." Zu entgegenstehenden Gründen gegen eine Überstellung nach Ungarn gefragt brachte sie vor: "Ich möchte hier eine Hilfe bekommen, da meine Kinder krank sind, meine Tochter wird sicher nicht zurückkehren wollen. Sie hatte in der Schule ein Problem, sie wissen ganz genau, was es war. Mir geht es gesundheitlich nicht gut, sie hatte in der Schule ein Problem. Die Polizei im Kosovo sagte, das sind Jugendliche. Sie wird sicher im Kosovo die Schule nicht besuchen, sie wird sich eher umbringen, als die Schule zu besuchen. Sollen wir wieder Krieg führen. Sie müssen entscheiden, ob jemand zurückkehren soll oder nicht und das macht uns alle psychisch krank. Österreich hat alles." Dem Akt des 1.-BF liegen Schulberichte betreffend 3.-und 4.-BF vom November 2016 sowie ein Kindergartenbericht betreffend den 6.-BF vom November 2016 ein, weiters ein als Stellungnahme bezeichnetes Befürwortungsschreibens des Bürgermeisters der Wohnsitzgemeinde der BF vom 1.11.2016 sowie ein E-Mail dieses Bürgermeisters, in dem unter Hinweis auf die ärztlichen Befunde betont wird, dass die Familie gesundheitlich aufs massivste beeinträchtigt, eine absolute medizinische/ärztliche Versorgung unumgänglich und in einem Land wie Ungarn diese medizinische Versorgung mit großer Wahrscheinlichkeit nicht gewährleistet sei.
  74. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des jeweiligen Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
  75. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des jeweiligen Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Ungarn wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht): "Zum ungarischen Asylverfahren (1.7.2016) Statistisches Antragsteller 2014 Ungarn 42.770 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.3.2015) Erstinstanzliche Entscheidungen 2014 Gesamt Flüchtlings status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründe NEGATIV 5.445 240 250 20 4.935 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.3.2015) Antragsteller Antragsteller Antragsteller Antragsteller 1.Qu. 2015 2.Qu. 2015 3.Qu. 2015 4.Qu. 2015 Ungarn 33.545 33.240 109.175 1.170 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 26.11.2015; vgl. Eurostat 10.2.2016) Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 26.11.2015; vergleiche Eurostat 10.2.2016) Erstinstanzliche Gesamt Flüchtlings- Subsidiärer Humanitäre NEGATIV Entscheidungen status Schutz Gründe
  76. Qu. 2015 1.255 30 95 5 1.130
  77. Qu. 2015 690 40 65 0 585
  78. Qu. 2015 530 35 75 0 420
  79. Qu. 2015 940 40 120 0 785 GESAMT 3.415 145 355 5 2.920 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016b) Von den über 390.000 illegalen Grenzgängern 2015 stellten über 176.000 einen Asylantrag, von denen rund die Hälfte bis 1.11.2015 bearbeitet wurde. Mehr als 95% wurden wegen Abwesenheit eingestellt (VB 4.11.2015a; vgl. VB 24.11.2015).Von den über 390.000 illegalen Grenzgängern 2015 stellten über 176.000 einen Asylantrag, von denen rund die Hälfte bis 1.11.2015 bearbeitet wurde. Mehr als 95% wurden wegen Abwesenheit eingestellt (VB 4.11.2015a; vergleiche VB 24.11.2015). 2015 war somit die Anzahl der illegalen Grenzübertritte wesentlich höher, als die Anzahl der registrierten Asylwerber. Zwischen 1.1.2016 und 12.6.2016 erfolgten weniger illegale Grenzübertritte als registrierte Asylantragstellungen. Diese Tendenz erklärt sich mit der Möglichkeit der Asylantragsstellung in der Transitzone. Doch auch von den legal eingereisten Antragstellern tauchen viele nach der Antragsstellung unter (BFA 24.6.2016). Anträge 2016 (Stand 29.6.) 22.092 (VB 29.6.2016) 2016 wurde bis 13.6.2016 in 87 Fällen Asylstatus gewährt (6 davon über den Beschwerdeweg), in 154 Fällen subsidiärer Schutz, 5 Personen erhielten eine Duldung. Weiters wurden 1.622 Asylanträge abgelehnt und 38.059 Verfahren wurden eingestellt. Die hohe Anzahl der eingestellten Fälle deutet darauf hin, dass die meisten Antragssteller während des Verfahrens untertauchen (BFA 24.6.2016). 2015 gab es 42.919 Anfragen auf Dublin-Überstellung aus anderen Staaten, davon konnten 1.402 Transfers erfolgreich durchgeführt werden, 2.152 angekündigte Transfers scheiterten weil der Betreffende entweder untergetaucht ist oder eine Beschwerdeinstanz entschied, dass das Asylverfahren vor Ort zu führen sei (BFA 24.6.2016). 2016 gab es bis 9.6.2016 12.579 Anfragen auf Überstellung aus anderen Staaten, davon konnten 315 Transfers erfolgreich durchgeführt werden, 1.058 angekündigte Transfers scheiterten weil der Betreffende entweder untergetaucht ist oder aufgrund einer dahingehenden Entscheidung einer Beschwerdeinstanz (BFA 24.6.2016). Quellen: * BFA (24.6.2016): Ergebnisprotokoll zum Expertentreffen BFA-BAH, 14./15.Juni 2016 * Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003END* Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3 aus 2015,, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003END .pdf/b7786ec9- 1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung Eurostat (26.11.2015): Asylbewerber und erstmalige Asylbewerber - monatliche Daten, http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/web/ download/Eurostat Table tps00189PDFDesc 0d 6d51e1-d1ea-46b3-bc6b-92f94becdd36.pdf, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung Eurostat (10.2.2016): Asylwerber und erstmalige Asylwerber - monatliche Daten, http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/web/ download/Eurostat Table tps00189PDFDesc 1c 74bfb4-53f4-449e-ae9d-a8fbb71 b5261.pdf, Zugriff 30.6.2016 * Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, Zugriff 11.2.2016 * Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, Zugriff 11.2.2016 * Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png, Zugriff 22.2.2016 * Eurostat (3.3.2016b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 4th quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 4th quarter 2015.png, Zugriff 31.3.2016 * VB des BM.I in Ungarn (4.11.2015a): Bericht des VB, per E-Mail * VB des BM.I in Ungarn (24.11.2015): Statistik des BAH, per E-Mail * VB des BM.I in Ungarn (29.6.2016): Auskunft des BAH, per E-Mail
  80. Allgemeines Das Büro für Immigration und Nationalität (Office of Immigration and Nationality, OIN; ungarisch: Bevändorläsi es Ällampolgärsägi Hivatal, BAH) hat die Verantwortung für Entscheidungen in Asylverfahren und das Management der Unterbringungszentren und der Asylhaftzentren. Es untersteht dem ungarischen Innenministerium (AIDA 11.2015). Die Europäische Kommission hat am 10.12.2015 an Ungarn ein Aufforderungsschreiben (formal notice) übermittelt, das die erste Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens wegen der kürzlich verabschiedeten ungarischen Asylrechtsvorschriften darstellt. Die ungarischen Behörden haben nach dem Aufforderungsschreiben zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Europäischen Kommission zu reagieren. Erhält die Kommission keine zufriedenstellende Antwort, kann sie die nächste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens einleiten und Ungarn eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln. Erforderlichenfalls kann die Kommission anschließend beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einreichen (EK 10.12.2015) . Asylverfahren Das ungarische Parlament hat im Juli 2015 eine Reihe von Änderungen des Asylgesetzes beschlossen. Wichtigste Neuerungen sind u.a. umfassende Mitwirkungspflichten; klarere Formulierung der Asylhaftgründe; Verbesserungen bei der Bestellung eines Vormunds für UM; Aufhebung der aufschiebenden Wirkung bei Folgeanträgen; Unzulässigkeit des Antrags bei Einreise aus sicherem Drittstaat usw. (VB 2.7.2015). Seit 1.8.2015 ist das neue Asylgesetz in Kraft. Weitere Änderungen vom 15.9.2015 regeln die Einrichtung der sogenannten Transitzonen an den Grenzen (BAH 16.9.2015; HHC 18.9.2015). Ein Antrag soll binnen 15 Tagen auf Zulässigkeit, Dublin-Relevanz oder Eignung für das beschleunigte Verfahren geprüft werden. Das beschleunigte Verfahren soll binnen 15 Tagen abgeschlossen sein, das ordentliche Verfahren binnen 60 Tagen. Das beschleunigte Verfahren ist anwendbar, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist (Antragsteller ist EU-Bürger oder hat einen Schutzstatus in einem EU-Staat; ist anerkannter Flüchtling in einem Drittstaat; bei Folgeantrag ohne neue Elemente; bei Drittstaatsicherheit); wenn der Antragsteller keine asylrelevanten Informationen preisgibt; aus einem Land kommt das auf der EU-Liste der sicheren Herkunftsstaaten steht; seine Identität verschleiert; falsche Informationen oder Dokumente vorlegt; seinen Reisepass zerstört oder weggeworfen hat; bei Verweigerung der Daktyloskopie; wenn der Antragsteller eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; bei illegaler Einreise bzw. illegalem Aufenthalt in Ungarn ohne Asylantragstellung (wobei letzteres nicht als alleiniger Grund für eine Zurückweisung ausreicht) und bei Folgeanträgen mit neuen Elementen. Wenn dem ASt. mitgeteilt wird, dass geplant ist, seinen Antrag wegen Drittstaatsicherheit oder illegaler Einreise bzw. illegalem Aufenthalt in Ungarn ohne Asylantragstellung zurückzuweisen, hat der Antragsteller 3 Tage Zeit, um darzulegen, warum der betreffende Staat in seinem spezifischen Fall nicht sicher ist. Nehmen der sichere Dritt- oder Herkunftsstaat den Antragsteller nicht zurück, ist die Entscheidung zurückzunehmen und das Verfahren zu führen (Act LXXX 14.9.2015, §47, 51, 51/A). Wird ein Fremder in Ungarn aufgegriffen, führt die Polizei wegen illegaler Einreise eine Ersteinvernahme durch. Sie informiert und registriert die Betroffenen und legt eine Unterkunft fest. Ein Asylantrag während der ersten 48 Stunden wird durch die Polizei registriert, zuständig für dessen Bearbeitung ist BAH. Die meisten Antragsteller entziehen sich aber bereits vor dem inhaltlichen Interview dem Verfahren, womit keine inhaltliche Entscheidung möglich ist. Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit einer Entscheidung in Abwesenheit, wenn genügend Informationen vorliegen, dies wird aber nur sehr selten angewandt (BAH 16.9.2015) . Mit 1.7.2016 werden Gesetzesänderungen in Kraft treten, denen zufolge illegal eingereiste Migranten, die in einer 8 km von der Staatsgrenze ins Landesinnere reichenden Kontrollzone betreten werden, Asylanträge nicht im Landesinneren stellen können, sondern durch das nächstgelegene Tor des Grenzzauns zurückgeführt und aufgefordert werden, offiziell durch die nächstgelegene Transitzone einzureisen und dort ihren Antrag zu stellen (VB 23.5.2016; vgl. VB 28.6.2016; vgl. ECRE 17.6.2016).Mit 1.7.2016 werden Gesetzesänderungen in Kraft treten, denen zufolge illegal eingereiste Migranten, die in einer 8 km von der Staatsgrenze ins Landesinnere reichenden Kontrollzone betreten werden, Asylanträge nicht im Landesinneren stellen können, sondern durch das nächstgelegene Tor des Grenzzauns zurückgeführt und aufgefordert werden, offiziell durch die nächstgelegene Transitzone einzureisen und dort ihren Antrag zu stellen (VB 23.5.2016; vergleiche VB 28.6.2016; vergleiche ECRE 17.6.2016). Die Behörde kann ein Verfahren einstellen oder aufgrund bereits vorhandener Informationen entscheiden, u.a. wenn der Antragsteller nicht zum Interview erscheint oder die festgelegte Unterkunft ohne Genehmigung für mehr als 48 Stunden verlässt. Der ASt. kann in diesen Fällen aber bis zu 9 Monate nach Beendigung die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen (Act LXXX 14.9.2015, §66). (Weitere Informationen in Kap. 5 "Dublin-Rückkehrer") Anträge nach abschließender beendender oder zurückweisender Entscheidung gelten als Folgeantrag. Hier ist zu prüfen, ob neue Elemente vorliegen. Neue Elemente sind Bedingung für die Zulässigkeit. Zulässige Folgeanträge werden im beschleunigten Verfahren geprüft. Für den dritten und weitere Folgeanträge besteht kein Recht auf Aufenthalt und Unterbringung in Ungarn. Beschwerde gegen Zurückweisung von Folgeanträgen hat aufschiebende Wirkung, außer der Folgeantrag wurde direkt vor einer Abschiebung gestellt und enthält keine neuen Elemente. In jenem Fall besteht kein Recht auf Aufenthalt und Unterbringung in Ungarn (AIDA 11.2015; vgl. Act LXXX 14.9.2015, §54).Anträge nach abschließender beendender oder zurückweisender Entscheidung gelten als Folgeantrag. Hier ist zu prüfen, ob neue Elemente vorliegen. Neue Elemente sind Bedingung für die Zulässigkeit. Zulässige Folgeanträge werden im beschleunigten Verfahren geprüft. Für den dritten und weitere Folgeanträge besteht kein Recht auf Aufenthalt und Unterbringung in Ungarn. Beschwerde gegen Zurückweisung von Folgeanträgen hat aufschiebende Wirkung, außer der Folgeantrag wurde direkt vor einer Abschiebung gestellt und enthält keine neuen Elemente. In jenem Fall besteht kein Recht auf Aufenthalt und Unterbringung in Ungarn (AIDA 11.2015; vergleiche Act LXXX 14.9.2015, §54). Beschwerde Im beschleunigten Verfahren gilt eine Rechtsmittelfrist von 7 Tagen. (Für zwischen 1.
  81. und 15.9.2015 gestellte Anträge gilt weiterhin die später geänderte Beschwerdefrist von 3 Tagen) Dieses Rechtsmittel besitzt nur in bestimmten Fällen aufschiebende Wirkung (u.a. bei Unzulässigkeit wegen Drittstaatsicherheit) (ECRE/HHC 1.10.2015; vgl. BAH 23.11.2015). Das Gericht soll binnen 8 Tagen inhaltlich entscheiden, wenn nötig mit Anhörung des Beschwerdeführers. Das Gericht kann die erstinstanzliche Entscheidung aufheben und ein erneutes Verfahren anordnen, aber es kann die erstinstanzliche Entscheidung nicht abändern. Weitere Rechtsmittel sind nicht vorgesehen. Nehmen der sichere Dritt- oderIm beschleunigten Verfahren gilt eine Rechtsmittelfrist von 7 Tagen. (Für zwischen 1.
  82. und 15.9.2015 gestellte Anträge gilt weiterhin die später geänderte Beschwerdefrist von 3 Tagen) Dieses Rechtsmittel besitzt nur in bestimmten Fällen aufschiebende Wirkung (u.a. bei Unzulässigkeit wegen Drittstaatsicherheit) (ECRE/HHC 1.10.2015; vergleiche BAH 23.11.2015). Das Gericht soll binnen 8 Tagen inhaltlich entscheiden, wenn nötig mit Anhörung des Beschwerdeführers. Das Gericht kann die erstinstanzliche Entscheidung aufheben und ein erneutes Verfahren anordnen, aber es kann die erstinstanzliche Entscheidung nicht abändern. Weitere Rechtsmittel sind nicht vorgesehen. Nehmen der sichere Dritt- oder Herkunftsstaat den Antragsteller nicht zurück, ist die Entscheidung zurückzunehmen und das Verfahren zu führen (Act LXXX 14.9.2015, §53). Beschwerdefrist im ordentlichen Verfahren sind 8 Tage und das zuständige Gericht soll binnen 60 Tagen darüber entscheiden, wenn nötig mit Anhörung des Beschwerdeführers. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Ist der Bf. in Haft soll das Gericht prioritär entscheiden. Ist der Bf. in Asylhaft, ist seine Anhörung vor Gericht verpflichtend. Das Gericht kann die erstinstanzliche Entscheidung aufheben und ein erneutes Verfahren anordnen, aber es kann die erstinstanzliche Entscheidung nicht abändern. Weitere Rechtsmittel sind nicht vorgesehen (Act LXXX 14.9.2015, §68; vgl. AIDA 11.2015).Beschwerdefrist im ordentlichen Verfahren sind 8 Tage und das zuständige Gericht soll binnen 60 Tagen darüber entscheiden, wenn nötig mit Anhörung des Beschwerdeführers. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Ist der Bf. in Haft soll das Gericht prioritär entscheiden. Ist der Bf. in Asylhaft, ist seine Anhörung vor Gericht verpflichtend. Das Gericht kann die erstinstanzliche Entscheidung aufheben und ein erneutes Verfahren anordnen, aber es kann die erstinstanzliche Entscheidung nicht abändern. Weitere Rechtsmittel sind nicht vorgesehen (Act LXXX 14.9.2015, §68; vergleiche AIDA 11.2015). Antragsteller haben im Rahmen des Gesetzes über die Rechtshilfe (wenn sie bedürftig sind) während des erstinstanzlichen Verfahrens das Recht auf kostenlose Rechtsberatung, nicht aber auf kostenlose Vertretung. Im Beschwerdeverfahren haben bedürftige ASt. das Recht auf kostenlose Rechtsberatung und -vertretung. Trotzdem haben bisher nur wenige ASt. freie Rechtshilfe in Anspruch genommen. Zum einen, weil die ASt. kaum etwas darüber wissen, zum anderen, weil das ungarische Rechtshilfesystem keine Übersetzerkosten abdeckt und die wenigen Asylanwälte die relevanten Fremdsprachen nicht sprechen. HHC bietet weiterhin Rechtsberatung in den Unterbringungszentren und Hafteinrichtungen an (AIDA 11.2015; vgl. HHC 18.9.2015).Antragsteller haben im Rahmen des Gesetzes über die Rechtshilfe (wenn sie bedürftig sind) während des erstinstanzlichen Verfahrens das Recht auf kostenlose Rechtsberatung, nicht aber auf kostenlose Vertretung. Im Beschwerdeverfahren haben bedürftige ASt. das Recht auf kostenlose Rechtsberatung und -vertretung. Trotzdem haben bisher nur wenige ASt. freie Rechtshilfe in Anspruch genommen. Zum einen, weil die ASt. kaum etwas darüber wissen, zum anderen, weil das ungarische Rechtshilfesystem keine Übersetzerkosten abdeckt und die wenigen Asylanwälte die relevanten Fremdsprachen nicht sprechen. HHC bietet weiterhin Rechtsberatung in den Unterbringungszentren und Hafteinrichtungen an (AIDA 11.2015; vergleiche HHC 18.9.2015). Quellen: * Act LXXX of 2007 on Asylum (14.9.2015), per E-Mail * AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugies-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council : National Country Report Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report- download/aida hu update.iv 0.pdf, Zugriff 30.6.2016 * BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (16.9.2015): Arbeitsgespräch mit BAH * BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (23.11.2015): Auskunft BAH, per E-Mail * ECRE - European Council on Refugees and Exiles (17.6.2016): ECRE Weekly Bulletin, per E-Mail * ECRE/HHC - European Council on Refugees and Exiles/Hungarian Helsinki Committee (1.10.2015) : Crossing Boundaries. The new asylum procedure at the border and restrictions to accessing protection in Hungary, http://ecre.org/component/downloads/downloads/1056, Zugriff 30.6.2016 * EK - Europäische Kommission (10.12.2015): Kommission leitet gegen Ungarn Vertragsverletzungsverfahren wegen asylrechtlicher Verstöße ein, http://europa.eu/rapid/press-release IP-15-6228 de.htm, Zugriff 30.6.2016 * HHC - Hungarian Helsinki Committee (18.9.2015): No Country for Refugees. New asylum rules deny protection to refugees and lead to unprecedented human rights violations in Hungary, http://helsinki.hu/wp- content/uploads/HHC Hungary Info Note Sept 2015 No country for refugees.pdf, Zugriff 30.6.2016 VB des BM.I in Ungarn (2.7.2015): Bericht des VB, per E-Mail VB des BM.I in Ungarn (23.5.2016): Bericht des VB, per E-Mail VB des BM.I in Ungarn (28.6.2016): Bericht des VB, per E-Mail Das Grenzverfahren in den neugeschaffenen Transitzonen betrifft nur dort aufgegriffene Fremde. Dublin-Rückkehrer sind davon nicht betroffen (BAH 16.9.2015). Dublin-Rückkehrer sind somit auch nicht vom Grenzverfahren betroffen. Kapazitäten und andere Bedingungen der Transitzonen - auch allfällige Sonderverfahrensbestimmungen - sind für DublinRückkehrer nicht relevant. Dazu sind auch im jüngst beschlossenen Gesetz zur Rückführung illegaler Migranten keine Änderungen vorgesehen (BFA 24.6.2016), gemäß dem, illegal eingereiste Migranten, die in einer 8 km ins Landesinnere reichenden Kontrollzone betreten werden, Asylanträge nicht im Landesinneren stellen können, sondern durch das nächstgelegene Tor des Grenzzauns zurückgeführt und aufgefordert werden, offiziell durch die nächstgelegene Transitzone einzureisen und dort ihren Antrag zu stellen. Dies wird mit 5.7.2016 in Kraft treten (VB 23.
  83. 2016; vgl. VB 28.6.2016; vgl. ECRE 17.6.2016).Das Grenzverfahren in den neugeschaffenen Transitzonen betrifft nur dort aufgegriffene Fremde. Dublin-Rückkehrer sind davon nicht betroffen (BAH 16.9.2015). Dublin-Rückkehrer sind somit auch nicht vom Grenzverfahren betroffen. Kapazitäten und andere Bedingungen der Transitzonen - auch allfällige Sonderverfahrensbestimmungen - sind für DublinRückkehrer nicht relevant. Dazu sind auch im jüngst beschlossenen Gesetz zur Rückführung illegaler Migranten keine Änderungen vorgesehen (BFA 24.6.2016), gemäß dem, illegal eingereiste Migranten, die in einer 8 km ins Landesinnere reichenden Kontrollzone betreten werden, Asylanträge nicht im Landesinneren stellen können, sondern durch das nächstgelegene Tor des Grenzzauns zurückgeführt und aufgefordert werden, offiziell durch die nächstgelegene Transitzone einzureisen und dort ihren Antrag zu stellen. Dies wird mit 5.7.2016 in Kraft treten (VB 23.
  84. 2016; vergleiche VB 28.6.2016; vergleiche ECRE 17.6.2016). Zwischen 15.9.2015 und 29.5.2016 wurden 4.772 Asylwerber, davon 3.824 Vulnerable, in den Transitzonen registriert. Vulnerable (Familien, Schwangere, UMA, ...) werden sofort zum Asylverfahren zugelassen und aus den Transitzonen in offene Unterbringungszentren bzw. Kinderheime verlegt und ihre Asylanträge im Inland bearbeitet. Alleinstehende Männer bleiben hingegen bisweilen einige Wochen in den Zonen. Sie werden in der Regel nur dann ins Landesinnere verlegt, wenn ihr Verfahren nicht binnen eines Monats abgeschlossen werden kann (inklusive etwaige gerichtliche Überprüfung). 80% der Verfahren werden also im Land durchgeführt. Viele nützen dies, um ihre Reise fortzusetzen. Eine asylrechtliche Haft im Anschluss an den Aufenthalt in der Zone wäre zwar möglich, wird jedoch nicht angewandt, da es ein negatives Signal senden und einen Anreiz zur illegalen Einreise unter Vermeidung der Transitzonen setzen würde (BFA 24.6.2016; vgl. FRA 6.2016).3.824 Vulnerable, in den Transitzonen registriert. Vulnerable (Familien, Schwangere, UMA, ...) werden sofort zum Asylverfahren zugelassen und aus den Transitzonen in offene Unterbringungszentren bzw. Kinderheime verlegt und ihre Asylanträge im Inland bearbeitet. Alleinstehende Männer bleiben hingegen bisweilen einige Wochen in den Zonen. Sie werden in der Regel nur dann ins Landesinnere verlegt, wenn ihr Verfahren nicht binnen eines Monats abgeschlossen werden kann (inklusive etwaige gerichtliche Überprüfung). 80% der Verfahren werden also im Land durchgeführt. Viele nützen dies, um ihre Reise fortzusetzen. Eine asylrechtliche Haft im Anschluss an den Aufenthalt in der Zone wäre zwar möglich, wird jedoch nicht angewandt, da es ein negatives Signal senden und einen Anreiz zur illegalen Einreise unter Vermeidung der Transitzonen setzen würde (BFA 24.6.2016; vergleiche FRA 6.2016). Im Mai 2016 haben 92 Personen vor dem zuständigen Gericht in Szeged gegen Zurückweisung ihres Asylantrags in den Transitzonen Beschwerde eingelegt. In 77 anhängigen derartigen Fällen hat das Gericht die erstinstanzliche Entscheidung gestützt, in weiteren 78 Fällen wurde der Beschwerde stattgegeben und BAH angewiesen den Fall neu zu beurteilen anstatt die Drittstaatsicherheit automatisch anzunehmen. 9 Fälle wurden eingestellt, weil der Beschwerdeführer das Land verlassen hatte. In der Praxis übernimmt Serbien von Ungarn im Rahmen des Rückübernahmeabkommens aber nur eigene Staatsbürger (FRA 6.2016). Im Juni 2016 stellt die ungarische Regierung den in und um die Transitzonen tätigen NGOs HUF 250 Mio. für ihre humanitäre Arbeit zur Verfügung. 5 Organisationen (Ungarischer Malteser Hilfedienst, Ökumenische Hilfsorganisation, Ungarisches Rotes Kreuz, Caritas, Mission der Reformierten Kirche) erhalten eine finanzielle Unterstützung (BFA 24.6.2016). (Zur praktischen Durchführbarkeit von Rücküberstellungen nach Serbien siehe Kap. 5.
  85. "Dublin-Rückkehrer und die Drittstaatsicherheit Serbiens".) Quellen: * BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (16.9.2015): Arbeitsgespräch mit BAH * BFA (24.6.2016): Ergebnisprotokoll zum Expertentreffen BFA-BAH, 14./15.Juni 2016 * ECRE - European Council on Refugees and Exiles (17.6.2016): ECRE Weekly Bulletin, per E-Mail - FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU. June 2016 monthly report, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra uploads/fra-iune-2016-monthly-migration- gender-based-violence en.pdf, Zugriff 30.6.2016 * VB des BM.I in Ungarn (28.9.2015): Bericht des VB, per E-Mail * VB des BM.I in Ungarn (23.5.2016): Bericht des VB, per E-Mail * VB des BM.I in Ungarn (28.6.2016): Bericht des VB, per E-Mail 2.
  86. Krisensituationen durch Massenimmigration Die Änderungen des ungarischen Asylgesetzes von August/September 2015 enthalten auch Bestimmungen für den Fall einer "Krisensituation durch Massenimmigration". Eine solche liegt vor, wenn die Zahl der in Ungarn ankommenden Migranten monatlich im Durchschnitt 500 Personen oder 750 Personen durchschnittlich am Tag in zwei aufeinanderfolgenden Wochen oder 800 Personen pro Tag im Wochenschnitt beträgt, bzw. wenn die Zahl der Migranten in einer Transitzone monatlich im Durchschnitt 1.000 Personen oder 1.500 Personen durchschnittlich am Tag in zwei aufeinanderfolgenden Wochen oder 1.600 Personen pro Tag im Wochenschnitt beträgt. Auch liegt eine derartige Krisensituation vor, wenn Umstände entstehen, die die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gefährden, vor allem durch Unruhen und Gewalt in einer Unterbringung. Eine Krisensituation kann per Regierungsdekret für max. 6 Monate (verlängerbar) ausgerufen werden. Während solcher Krisensituationen kann die Regierung Immobilien im öffentlichen Besitz beschlagnahmen und nutzen. Auch können Polizei und Armee für Registrierungsaufgaben im weitesten Sinne herangezogen werden (Act LXXX 14.9.2015, §§80/A-80/G). Quellen: * Act LXXX of 2007 on Asylum (14.9.2015), per E-Mail
  87. Drittstaatsicherheit Serbiens Die im neuen Asylgesetz umrissene Einführung von sicheren Dritt- und Herkunftsstaaten wird durch Regierungsdekret 191/2015 vom 21.7.2015 und Regierungsdekret 63/2016 umgesetzt. Damit sind seit 1.8.2015 Serbien, Albanien, Mazedonien, Montenegro, BosnienHerzegowina, Kosovo sowie Australien, Kanada, Neuseeland, die Schweiz und jene US- Bundesstaaten, die keine Todesstrafe verhängen und darüber hinaus seit 1.4.2016 auch die Türkei sichere Dritt- und Herkunftsstaaten. Das heißt„ in der Praxis sind von BAH Asylanträge als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragssteller aus einem dieser Länder stammt, durch ein solches gereist ist und dort die Möglichkeit zur Stellung eines Asylantrags hatte oder in einem dieser Länder Verwandte hat (VB 3.8.2015, VB 4.4.2016).Die im neuen Asylgesetz umrissene Einführung von sicheren Dritt- und Herkunftsstaaten wird durch Regierungsdekret 191 aus 2015, vom 21.7.2015 und Regierungsdekret 63 aus 2016, umgesetzt. Damit sind seit 1.8.2015 Serbien, Albanien, Mazedonien, Montenegro, BosnienHerzegowina, Kosovo sowie Australien, Kanada, Neuseeland, die Schweiz und jene US- Bundesstaaten, die keine Todesstrafe verhängen und darüber hinaus seit 1.4.2016 auch die Türkei sichere Dritt- und Herkunftsstaaten. Das heißt„ in der Praxis sind von BAH Asylanträge als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragssteller aus einem dieser Länder stammt, durch ein solches gereist ist und dort die Möglichkeit zur Stellung eines Asylantrags hatte oder in einem dieser Länder Verwandte hat (VB 3.8.2015, VB 4.4.2016). Die Verantwortung Serbiens, im Rahmen der Drittstaatsicherheit Personen von Ungarn zurückzunehmen, endet nach 12 Monaten. Rechtliche Grundlage ist entweder das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Serbien und Ungarn, oder jenes der EU mit Serbien (2007/819/EG). Wenn bei einem nach Ungarn Zurückkehrenden diese 12 Monate verstrichen sind, ist die Entscheidung zurückzunehmen und das Verfahren zu führen (BAH 16.9.2015; vgl. Act LXXX 14.9.2015, §51/A, VB 4.11.2015b, ECRE/HHC 1.10.2015, AIDADie Verantwortung Serbiens, im Rahmen der Drittstaatsicherheit Personen von Ungarn zurückzunehmen, endet nach 12 Monaten. Rechtliche Grundlage ist entweder das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Serbien und Ungarn, oder jenes der EU mit Serbien (2007/819/EG). Wenn bei einem nach Ungarn Zurückkehrenden diese 12 Monate verstrichen sind, ist die Entscheidung zurückzunehmen und das Verfahren zu führen (BAH 16.9.2015; vergleiche Act LXXX 14.9.2015, §51/A, VB 4.11.2015b, ECRE/HHC 1.10.2015, AIDA 11.2015) . Ungarn betrachtet Serbien zwar grundsätzlich als sicheres Drittland, dies ist aber eine im Einzelfall widerlegbare Vermutung und wird durch die Gerichte geprüft. Asylwerber haben die Möglichkeit innerhalb von drei Tagen Beweise vorzulegen oder Aussagen zu machen, wonach Serbien in ihrem Fall kein sicherer Drittstaat ist. Für die Gerichte gibt es 2 Hauptbehebungsgründe: entweder weitere Ermittlungsaufträge oder die fehlende Zustimmung der serbischen Behörden zur Übernahme. Es gibt noch keine finale und abschließende Beurteilung zu dieser Frage durch ein ungarisches Höchstgericht (VB 17.2.2016; vgl. BFA 24.6.2016).Zustimmung der serbischen Behörden zur Übernahme. Es gibt noch keine finale und abschließende Beurteilung zu dieser Frage durch ein ungarisches Höchstgericht (VB 17.2.2016; vergleiche BFA 24.6.2016). Es gibt viele Beispiele dass z.B. das Gericht in Szeged Entscheidungen der ersten Instanz behoben und BAH angewiesen hat, ein neues Verfahrens zu führen, anstatt automatisch die Drittstaatsicherheit Serbiens anzunehmen (FRA 12.2015; vgl. FRA 2.2016, FRA 6.2016).Es gibt viele Beispiele dass z.B. das Gericht in Szeged Entscheidungen der ersten Instanz behoben und BAH angewiesen hat, ein neues Verfahrens zu führen, anstatt automatisch die Drittstaatsicherheit Serbiens anzunehmen (FRA 12.2015; vergleiche FRA 2.2016, FRA 6.2016). Zwischen 1.8.2015 und 31.3.2016 wies BAH 1.184 Asylanträge (im ganzen Land einschließlich Transitzonen) als unzulässig zurück (wobei nicht klar ist, ob immer Drittstaatsicherheit der Grund war). Im selben Zeitraum erhoben 387 ASt. dagegen Beschwerde (davon 114 in den Transitzonen). Ungarische Gerichte hoben in 246 Fällen die erstinstanzlichen Entscheidungen auf und ordneten die Neubewertung an. Die Begründung der Gerichte ist meist, dass Serbien kein sicherer Drittstaat sei, oder, dass die Behörde ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sich zu vergewissern, ob Serbien den ASt. auch wirklich zurücknehmen würde (UNHCR 5.2016). Personen, die Ungarn verlassen sollen, werden von der Fremdenpolizei übernommen, welche dann versucht die Bedingungen für die Außerlandesbringung zu schaffen. Eine Außerlandesbringung kann entweder ins Herkunftsland oder in ein für den Fremden zuständiges Drittland (z.B. Serbien) erfolgen. Für alle Fälle, in welchen die Rückübernahme nach Serbien faktisch nicht funktioniert und wenn der Herkunftsstaat den Fremden nicht übernimmt, ist eine Abschiebung nicht möglich. In diesem Fall bleibt die Person in Ungarn, das Asylverfahren wird automatisch fortgesetzt und der Asylantrag inhaltlich geprüft (BFA 24.6.2016). (Für mehr Informationen hierzu siehe Kap. 5.
  88. "Dublin-Rückkehrer und die Drittstaatsicherheit Serbiens".) Quellen: * AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugies-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council : National Country Report Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report- download/aida hu update.iv 0.pdf, Zugriff 30.6.2016 * Act LXXX of 2007 (14.9.2015), per E-Mail * BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (16.9.2015): Arbeitsgespräch mit BAH * BFA (24.6.2016): Ergebnisprotokoll zum Expertentreffen BFA-BAH, 14./15.Juni 2016 * ECRE/HHC - European Council on Refugees and Exiles/Hungarian Helsinki Committee (1.10.2015) : Crossing Boundaries. The new asylum procedure at the border and restrictions to accessing protection in Hungary, http://ecre.org/component/downloads/downloads/1056, Zugriff 30.6.2016 * FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (12.2015): Monthly data collection on the current migration situation in the EU. December 2015 monthly report, per E-Mail -Strichaufzählung FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (2.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU. February 2016 monthly report, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra uploads/fra-2016-monthly-compilation-com- update-3 en.pdf, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (6.2016): Monthly data collection on the current migration situation in the EU. June 2016 monthly report, http://fra.europa.eu/sites/default/files/fra uploads/fra-iune-2016-monthly-migration- gender-based-violence en.pdf, Zugriff 30.6.2016 * UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (5.2016): Hungary as a country of asylum. Observations on restrictive legal measures and subsequent practice implemented between July 2015 and March 2016, http://www.refworld.org/docid/57319d514.html, Zugriff 30.6.2016 * VB des BM.I in Ungarn (3.8.2015): Bericht des VB, per E-Mail * VB des BM.I in Ungarn (4.11.2015b): Bericht des VB, per E-Mail * VB des BM.I in Ungarn (17.2.2016): Bericht des VB, per E-Mail * VB des BM.I in Ungarn (4.4.2016): Bericht des VB, per E-Mail
  89. Dublin-Rückkehrer Ein Asylverfahren wird, unabhängig vom Verfahrensstand, 30 Tage nachdem sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat (z.B. durch Verlassen des Landes), eingestellt (BAH 29.10.2015). Entzieht sich also ein Antragsteller, der seinen Antrag nach dem 1.8.2015 (also nach neuer Rechtslage) gestellt hat, dem Verfahren, wird dieses eingestellt. Innerhalb von 9 Monaten kann er (einmalig) die Wiedereröffnung des Verfahrens beantragen. Der Antrag auf Wiedereröffnung des eingestellten Verfahrens ist z.B. bei der Registrierung durch die Polizei nach Dublin-Rücküberstellung möglich (BAH 16.9.2015). * Verweigerte ein Antragsteller im Erstverfahren in Ungarn inhaltliche Angaben und behinderte damit die Prüfung des Antrags, ist innerhalb der 9-Monats-Frist eine Wiedereröffnung des Verfahrens möglich. * Entzog sich der Antragsteller seinem Erstverfahren in Ungarn vor dem inhaltlichen Interview, ist innerhalb der 9-Monats-Frist eine Wiedereröffnung des Verfahrens möglich. * Verließ ein Antragsteller die für ihn festgelegte Unterkunft während des Erstverfahrens in Ungarn für mehr als 48 Stunden ohne Erklärung, ist innerhalb der 9-Monats-Frist eine Wiedereröffnung des Verfahrens möglich (BAH 18.9.2015). * Hat ein Antragsteller seinen Erstantrag in Ungarn schriftlich zurückgezogen, ist auch innerhalb der 9-Monats-Frist keine Wiedereröffnung des Verfahrens mehr möglich. * Wenn ein Antragsteller die Abgabe seiner Fingerabdrücke oder das Fotografieren verweigerte, ist innerhalb der 9-Monats-Frist keine Wiedereröffnung des Verfahrens möglich. * Nach erfolgreicher Dublin-OUT- Überstellung aus Ungarn ist keine Wiedereröffnung des Verfahrens möglich. * Bei rechtskräftig negativ abgeschlossenem Verfahren ist keine Wiedereröffnung, sondern nur ein neuer Antrag möglich - enthält der keine neuen Elemente, gilt er als unzulässiger Folgeantrag. (BAH 16.9.2015; vgl. AIDA 11.2015)(BAH 16.9.2015; vergleiche AIDA 11.2015) Ist die 9-Monats-Frist verstrichen und der Rückkehrer hatte in seinem Erstverfahren bereits eine inhaltliche Entscheidung, kann er nur einen neuen Antrag stellen, der neue Elemente enthalten muss, um nicht als unzulässiger Folgeantrag zu gelten. Gab es im früheren Verfahren aber keine inhaltliche Entscheidung, müssen keine neuen Elemente vorgebracht werden damit der Antrag zulässig ist (BAH 22.6.2016; vgl Act LXXX 14.9.2015, § 51

(2)d, § 51
(3), § 53
(1); vgl. BFA 24.6.2016). (Für mehr Informationen zu Folgeanträgen siehe Kap. 3. "Allgemeines zum Asylverfahren")Ist die 9-Monats-Frist verstrichen und der Rückkehrer hatte in seinem Erstverfahren bereits eine inhaltliche Entscheidung, kann er nur einen neuen Antrag stellen, der neue Elemente enthalten muss, um nicht als unzulässiger Folgeantrag zu gelten. Gab es im früheren Verfahren aber keine inhaltliche Entscheidung, müssen keine neuen Elemente vorgebracht werden damit der Antrag zulässig ist (BAH 22.6.2016; vergleiche Act LXXX 14.9.2015, Paragraph 51,
(2)d, Paragraph 51,
(3), Paragraph 53,
(1); vergleiche BFA 24.6.2016). (Für mehr Informationen zu Folgeanträgen siehe Kap.
  1. "Allgemeines zum Asylverfahren") Wurde der Antrag vor dem 1.8.2015 gestellt und ist noch offen (was sehr unwahrscheinlich ist), wird das Verfahren nach der alten Gesetzeslage weitergeführt. Wurde das Verfahren beendet (weil der ASt. sich abgesetzt hat oder in Abwesenheit entschieden wurde), wird bei Rückkehr ein neues Verfahren gemäß neuer Rechtslage geführt (BAH 13.11.2015). Nach der neuen Rechtslage gilt ein Folgeantrag der keine neuen Elemente enthält, als unzulässig. Wird kein Antrag gestellt, beginnt ein fremdenpolizeiliches Verfahren (BAH 16.9.2015). In der Regionaldirektion Györ des BAH kommen alle Dublin-Rückkehrer an, die von Österreich in Nickelsdorf an die ungarischen Behörden übergeben werden. Auch die ungarische Fremdenpolizei ist dort vertreten. In Györ werden Rückkehrer durch die Polizei erfasst und es wird geprüft, ob der Betreffende bereits ein Verfahren in Ungarn hatte und welchen Stand dieses hat, ob der Rückkehrer spezielle Bedürfnisse hat usw. Gegebenenfalls kann ein Asylantrag gestellt werden. Danach wird den Rückkehrern entsprechend ihrem Verfahrensstand eine Unterbringung zugewiesen (offene Unterbringung oder Asylhaft etc.). Asylhaft ist in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung. Kranke Rückkehrer werden, bei entsprechender Ankündigung, an der Grenze bereits mit einem Ambulanzwagen abgeholt. Die Versorgung der Rückkehrer in Györ ist dieselbe wie in anderen Unterbringungseinrichtungen und entspricht den ungarischen Gesetzen. Wenn die Rückkehrer länger als 5 Stunden in der Einrichtung in Györ verbringen müssen, besteht die gesetzliche Verpflichtung, ihnen Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen. In der Regel sind die Rückkehrer aber nur 1-2 Stunden dort, wenn offene Unterbringung geboten ist, bzw. bis zu einen Arbeitstag lang, wenn Asylhaft nötig ist (weil hier mit dem Transport zugewartet wird, ob noch Fälle hinzukommen). Die Führung eines etwaigen Asylverfahrens geht nach dem Transfer auf jene Regionaldirektion über, in deren Zuständigkeitsbereich der Betreffende untergebracht bzw. inhaftiert wird. Übersetzerleistungen sind laut BAH während der Abwicklung in Györ dauernd verfügbar. Gängige Sprachen sind Afghanisch, Arabisch etc. Sollte für eine Sprache kein Dolmetscher vor Ort sein, wird per Computer eine Fernübersetzung zugeschaltet (BAH 16.9.2015; vgl. BFA 24.6.2016).In der Regionaldirektion Györ des BAH kommen alle Dublin-Rückkehrer an, die von Österreich in Nickelsdorf an die ungarischen Behörden übergeben werden. Auch die ungarische Fremdenpolizei ist dort vertreten. In Györ werden Rückkehrer durch die Polizei erfasst und es wird geprüft, ob der Betreffende bereits ein Verfahren in Ungarn hatte und welchen Stand dieses hat, ob der Rückkehrer spezielle Bedürfnisse hat usw. Gegebenenfalls kann ein Asylantrag gestellt werden. Danach wird den Rückkehrern entsprechend ihrem Verfahrensstand eine Unterbringung zugewiesen (offene Unterbringung oder Asylhaft etc.). Asylhaft ist in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung. Kranke Rückkehrer werden, bei entsprechender Ankündigung, an der Grenze bereits mit einem Ambulanzwagen abgeholt. Die Versorgung der Rückkehrer in Györ ist dieselbe wie in anderen Unterbringungseinrichtungen und entspricht den ungarischen Gesetzen. Wenn die Rückkehrer länger als 5 Stunden in der Einrichtung in Györ verbringen müssen, besteht die gesetzliche Verpflichtung, ihnen Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen. In der Regel sind die Rückkehrer aber nur 1-2 Stunden dort, wenn offene Unterbringung geboten ist, bzw. bis zu einen Arbeitstag lang, wenn Asylhaft nötig ist (weil hier mit dem Transport zugewartet wird, ob noch Fälle hinzukommen). Die Führung eines etwaigen Asylverfahrens geht nach dem Transfer auf jene Regionaldirektion über, in deren Zuständigkeitsbereich der Betreffende untergebracht bzw. inhaftiert wird. Übersetzerleistungen sind laut BAH während der Abwicklung in Györ dauernd verfügbar. Gängige Sprachen sind Afghanisch, Arabisch etc. Sollte für eine Sprache kein Dolmetscher vor Ort sein, wird per Computer eine Fernübersetzung zugeschaltet (BAH 16.9.2015; vergleiche BFA 24.6.2016). Die Entscheidung zur Verhängung der Asylhaft ist eine Einzelfallentscheidung. Untertauchen ist ein möglicher Grund für ihre Verhängung und da Dublin-Rückkehrer sich per se dem Verfahren entzogen haben, ist es grundsätzlich möglich, sie in Asylhaft zu nehmen. BAH erläuterte zwar es würden auch noch andere Gründe geprüft, es wurde aber auch nicht dezidiert gesagt, dass Untertauchen alleine als Haftgrund nicht ausreicht. Es wurde viel Wert auf die Feststellung gelegt, dass die Haft eine Einzelfallentscheidung sei. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass BAH die Haft nur für die ersten 72 Stunden verhängen kann und danach eine richterliche Überprüfung stattfinde (BAH 16.9.2015; vgl. BFA 24.6.2016).Die Entscheidung zur Verhängung der Asylhaft ist eine Einzelfallentscheidung. Untertauchen ist ein möglicher Grund für ihre Verhängung und da Dublin-Rückkehrer sich per se dem Verfahren entzogen haben, ist es grundsätzlich möglich, sie in Asylhaft zu nehmen. BAH erläuterte zwar es würden auch noch andere Gründe geprüft, es wurde aber auch nicht dezidiert gesagt, dass Untertauchen alleine als Haftgrund nicht ausreicht. Es wurde viel Wert auf die Feststellung gelegt, dass die Haft eine Einzelfallentscheidung sei. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass BAH die Haft nur für die ersten 72 Stunden verhängen kann und danach eine richterliche Überprüfung stattfinde (BAH 16.9.2015; vergleiche BFA 24.6.2016). Dublin-Rückkehrer haben Zugang zu Unterbringung und Versorgung solange ihr Verfahren nicht abgeschlossen ist. In jeder Einrichtung gibt es eine medizinische Versorgung. Falls nötig ist, werden Personen von einem Facharzt untersucht. Kinder bekommen eine besondere Versorgung (BFA 24.6.2016). Quellen: * Act LXXX of 2007 on Asylum (14.9.2015), per E-Mail * AIDA - Asylum Information Database of the European Council on Refugees and Exiles, Forum Refugies-Cosi, the Hungarian Helsinki Committee and the Irish Refugee Council (11.2015) : National Country Report Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report- download/aida hu update.iv 0.pdf, Zugriff 30.6.2016 * BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (16.9.2015): Arbeitsgespräch mit BAH * BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (18.9.2015): Auskunft des BAH, per E-Mail * BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (29.10.2015): Arbeitsgespräch mit BAH * BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (13.11.2015): Auskunft des BAH, per E-Mail * BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (22.6.2016): Auskunft des BAH, per E-Mail * BFA (24.6.2016): Ergebnisprotokoll zum Expertentreffen BFA-BAH, 14./15.Juni 2016 4.
  2. Dublin-Rückkehrer und die Drittstaatsicherheit Serbiens Die von Ungarn angenommene Drittstaatssicherheit Serbiens widerspricht der Position des ungarischen Höchstgerichts (Kuria) und einer Empfehlung von UNHCR (beide 2012), die nie zurückgenommen wurden (und welche von UNHCR im Mai 2016 bekräftigt wurde (UNHCR 5.2016)). Dies und die Anwendbarkeit der Drittstaatsicherheit auf Dublin-Rückkehrer hat ECRE/HHC zu der Empfehlung bewogen, von Dublin-Überstellungen nach Ungarn Abstand zu nehmen. BAH steht auf dem Standpunkt, dass die Drittstaatsicherheit Serbiens so oder so auf ältere Fälle (Antragstellung vor dem 1.8.2015) anwendbar wäre, da die Rechtsgrundlage dafür auch schon zuvor bestanden habe (ECRE/HHC 1.10.2015; vgl. BAHDie von Ungarn angenommene Drittstaatssicherheit Serbiens widerspricht der Position des ungarischen Höchstgerichts (Kuria) und einer Empfehlung von UNHCR (beide 2012), die nie zurückgenommen wurden (und welche von UNHCR im Mai 2016 bekräftigt wurde (UNHCR

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