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{'item': 'W211 2132116-1'}

Obsah (11)§ 3§ 8Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Artikel 3Art. 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2017 GeschäftszahlW211 2132116-1 SpruchW211 2132116-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA a

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXXgemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXXgemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. III.

§ 8Abs. 4 Asyl

G wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten bis zum XXXX erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten bis zum römisch 40 erteilt. IV. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch vier. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am XXXX2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, in Mogadischu geboren zu sein und den Majeerteen anzugehören. In der Heimat würden sich noch ihre Mutter und Geschwister befinden. Ihr Vater sei von Al Shabaab getötet worden, weshalb die beschwerdeführende Partei Somalia verlassen habe.
  3. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX2016 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, für ca. elf Jahre die Koranschule besucht zu haben und dem Clan der Darod, Subclan Majeerteen, Sub-Subclan XXXX anzugehören. Sie habe in der Nähe von Gaalkacyo gelebt. Ihre Familienangehörigen seien mittlerweile geflohen, sie hielten sich in einem Flüchtlingscamp auf. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, von jenen Al Shabaab, die ihren Vater ermordet hätten, getötet zu werden. Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, dass Al Shabaab 2014 ihren Vater getötet hätten. Dies sei geschehen, weil ihr Vater sich als Oberhaupt eines Subclans gegen den Krieg ausgesprochen hätte und für ein gutes Zusammenleben innerhalb des Subclans eingetreten sei. Eine Woche nach der Ermordung des Vaters der beschwerdeführenden Partei sei ihrer Familie ein Drohbrief zugegangen, in dem gestanden sei, dass alle älteren Söhne der Familie der beschwerdeführenden Partei umgebracht werden würden, weil die Söhne ihrem Vater folgen würden. Ihr Clan habe der beschwerdeführenden Partei keinen Schutz bieten können.
  4. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX2016 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, für ca. elf Jahre die Koranschule besucht zu haben und dem Clan der Darod, Subclan Majeerteen, Sub-Subclan römisch 40 anzugehören. Sie habe in der Nähe von Gaalkacyo gelebt. Ihre Familienangehörigen seien mittlerweile geflohen, sie hielten sich in einem Flüchtlingscamp auf. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, von jenen Al Shabaab, die ihren Vater ermordet hätten, getötet zu werden. Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, dass Al Shabaab 2014 ihren Vater getötet hätten. Dies sei geschehen, weil ihr Vater sich als Oberhaupt eines Subclans gegen den Krieg ausgesprochen hätte und für ein gutes Zusammenleben innerhalb des Subclans eingetreten sei. Eine Woche nach der Ermordung des Vaters der beschwerdeführenden Partei sei ihrer Familie ein Drohbrief zugegangen, in dem gestanden sei, dass alle älteren Söhne der Familie der beschwerdeführenden Partei umgebracht werden würden, weil die Söhne ihrem Vater folgen würden. Ihr Clan habe der beschwerdeführenden Partei keinen Schutz bieten können.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1-3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht holte zwei Anfragebeantwortungen bei der Staatendokumentation des BFA ein, welche am 02.12.2016 erstattet wurden. Die erste untersuchte, ob der Vater der beschwerdeführenden Partei 2014 Opfer eines Mordanschlages wurde und kommt zum Ergebnis, dass ein solcher nicht verifiziert werden kann. Auch die zweite Anfragebeantwortung konnte einen entsprechenden Vorfall nicht bestätigen.
  3. Mit Schreiben vom XXXX2016 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX2017 geladen. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom XXXX2016 von der Teilnahme an der Verhandlung.
  4. Am XXXX2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der die beschwerdeführende Partei im Detail zu ihrem Leben in Österreich und ihren Fluchtgründen befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur beschwerdeführenden Partei: 1.1.
  7. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am XXXX2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. 1.1.
  8. Die beschwerdeführende Partei lebte in der Nähe von Gaalkacyo und besuchte acht Jahre die Grundschule. Einer Arbeit ging sie nicht nach. Die beschwerdeführende Partei hat zu ihrer Mutter und einem ihrer Brüder Kontakt über das Internet. Sämtliche Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei, die Mutter, sechs Geschwister und drei Halbgeschwister, leben in einem Flüchtlingslager in der Nähe von Gaalkacyo, gehen keinen regelmäßigen Erwerbstätigkeiten nach und sind hinsichtlich ihres Lebensunterhaltes auf Zuwendungen von Hilfsorganisationen angewiesen. Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Majerteen und dem Subclan der XXXX an. Wegen ihrer Clanzugehörigkeit alleine hatte sie keine Probleme in Somalia.Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Majerteen und dem Subclan der römisch 40 an. Wegen ihrer Clanzugehörigkeit alleine hatte sie keine Probleme in Somalia. 1.1.
  9. Die beschwerdeführende Partei besucht eine HTL (Bestätigungen vom XXXXXXXX, XXXX, XXXX und XXXX), hat bereits Deutschkurse besucht (Bestätigungen vom XXXX) und spricht bereits sehr gut Deutsch.1.1.
  10. Die beschwerdeführende Partei besucht eine HTL (Bestätigungen vom XXXXXXXX, römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ), hat bereits Deutschkurse besucht (Bestätigungen vom römisch 40 ) und spricht bereits sehr gut Deutsch. 1.1.
  11. Die beschwerdeführende Partei hat eine Allergie, derentwegen sie auf Augentropfen angewiesen ist. Abgesehen davon ist sie gesund. 1.1.
  12. Die beschwerdeführende Partei wurde vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen §§ 223 Abs. 2 iVm 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren (Jugendstraftat) verurteilt (Auszug aus dem Strafregister vom 10.08.2016).1.1.
  13. Die beschwerdeführende Partei wurde vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen Paragraphen 223, Absatz 2, in Verbindung mit 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren (Jugendstraftat) verurteilt (Auszug aus dem Strafregister vom 10.08.2016). 1.
  14. Nicht festgestellt wird, dass der Vater der beschwerdeführenden Partei von Al Shabaab ermordet wurde, und die beschwerdeführende Partei oder deren Familie in diesem Zusammenhang Drohbriefe erhalten hat. Eine aktuelle Bedrohung der beschwerdeführenden Partei durch Al Shabaab in der Region rund um Gaalkacyo wird nicht festgestellt. 1.
  15. Es besteht allerdings ein Abschiebehindernis. 1.
  16. 1.4.
  17. Es werden auf Basis des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation/BFA zu Somalia, April 2016, das bereits im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wurden, die folgenden Feststellungen zur Situation in Somalia getroffen: Puntland: Der so genannte Puntland State of Somalia hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden (AA 1.12.2015; vgl. BS 2016). Die staatlichen Organe in Puntland sind insgesamt weniger fragil als die zentralstaatlichen (AA 1.12.2015). Dabei konnte Puntland die Verwaltungskapazitäten weiter ausbauen. Gleichzeitig ist Puntland auf Bundesebene ein wichtiger Akteur. Grundlegende staatliche Dienste (z.B. Infrastruktur, Behörden) sind in Puntland gegeben. Das Verwaltungssystem ist aber urban konzentriert und reicht nicht bis in entlegene Gebiete (BS 2016).Der so genannte Puntland State of Somalia hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden (AA 1.12.2015; vergleiche BS 2016). Die staatlichen Organe in Puntland sind insgesamt weniger fragil als die zentralstaatlichen (AA 1.12.2015). Dabei konnte Puntland die Verwaltungskapazitäten weiter ausbauen. Gleichzeitig ist Puntland auf Bundesebene ein wichtiger Akteur. Grundlegende staatliche Dienste (z.B. Infrastruktur, Behörden) sind in Puntland gegeben. Das Verwaltungssystem ist aber urban konzentriert und reicht nicht bis in entlegene Gebiete (BS 2016). Puntland verfügt über ein Einkammernparlament (USDOS 13.4.2016). Im Januar 2014 kam es zum dritten Mal zu einem friedlichen Machtwechsel an der Spitze von Puntland. Allerdings fand dieser Machtwechsel nicht auf der Grundlage einer allgemeinen Wahl statt (AA 1.12.2015). Zwar war eine solche geplant, doch wurde die Wahl aufgrund gewaltsamer Proteste abgesagt. Gewählt wurde Präsident Abdiweli Mohamed Ali "Gaas” im Prinzip von Ältesten (BS 2016). Das Parlament, das den Präsidenten wählte, war unter Einbeziehung traditioneller Strukturen mit Clan-Bezug von einem durch den vorherigen Präsidenten eingesetzten Auswahlausschuss ernannt worden (AA 1.12.2015). Dabei folgte die Wahl von Präsident Gaas dem Rotationsprinzip der drei Hauptclans von Puntland (BS 2016). Obwohl das Parlament schon im Jahr 2012 eine Verfassung beschlossen hat, die ein Mehrparteiensystem vorsieht (USDOS 13.4.2016), hat Puntland noch keine wirklich demokratischen Strukturen geschaffen. Präsident und Parlament werden durch den Beschluss von Ältesten entschieden (BS 2016). Politische Auseinandersetzungen werden in der Regel zwar nicht gewaltsam ausgetragen, aber die Sicherheitslage ist im Umfeld der Wahlen sehr angespannt. Staatliche Sicherheitskräfte agieren mit Sondervollmachten (AA 1.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Sicherheitslage, Puntland: Puntland ist relativ friedlich und stabil (UNHRC 28.10.2015) und von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd-/Zentralsomalia (AA 1.12.2015). Puntland gilt als relativ sicheres Gebiet (ÖB 10.2015). Den Behörden von Puntland ist es in begrenztem Umfang gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 1.12.2015). Puntland kontrolliert die Regionen Bari und Nugaal, den nördlichen Teil der Region Mudug sowie kleiner Teile der Regionen Sool und Sanaag (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016). Aufgrund der geringen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen werden die von Puntland beanspruchten Regionen Bari, Nugaal und Nord-Mudug als relativ stabil eingestuft. Ausnahmen bilden die Städte Bossaso und Gaalkacyo. Aus der puntländischen Hauptstadt Garoowe wurden nur wenige Vorfälle gemeldet; die Hafenstadt Bossaso ist – auf niedrigem Niveau – konstant von kriminellen und terroristischen Vorfällen betroffen; die zwischen Puntland und der neuen Galmudug Interim Administration geteilte Stadt Gaalkacyo leidet unter einem hohen Maß krimineller, clan-basierter und terroristischer Gewalt (BFA 10.2015).Den Behörden von Puntland ist es in begrenztem Umfang gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 1.12.2015). Puntland kontrolliert die Regionen Bari und Nugaal, den nördlichen Teil der Region Mudug sowie kleiner Teile der Regionen Sool und Sanaag (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Aufgrund der geringen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen werden die von Puntland beanspruchten Regionen Bari, Nugaal und Nord-Mudug als relativ stabil eingestuft. Ausnahmen bilden die Städte Bossaso und Gaalkacyo. Aus der puntländischen Hauptstadt Garoowe wurden nur wenige Vorfälle gemeldet; die Hafenstadt Bossaso ist – auf niedrigem Niveau – konstant von kriminellen und terroristischen Vorfällen betroffen; die zwischen Puntland und der neuen Galmudug Interim Administration geteilte Stadt Gaalkacyo leidet unter einem hohen Maß krimineller, clan-basierter und terroristischer Gewalt (BFA 10.2015). Stammesmilizen spielen eine untergeordnete Rolle (AA 1.12.2015). Trotzdem kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Clans (EASO 2.2016). Außerdem ist die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln führt (AA 1.12.2015). Al Shabaab kontrolliert in Puntland keine Gebiete mehr, sondern ist nur in wenigen, schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten (AA 1.12.2015), namentlich in den Golis/Galgala-Bergen. Dabei hat sich die al Shabaab in Puntland gespalten, da sich der dortige Anführer, Abdulqadir Mumin, zum Islamischen Staat bekannt hat, während al Shabaab grundsätzlich der al Kaida die Treue hält (EASO 2.2016). Allerdings scheint al Shabaab sich nach Norden, in Richtung Puntland, ausbreiten zu wollen (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015). Puntländische Sicherheitskräfte führen Operationen und Razzien gegen Aktivitäten der al Shabaab v.a. in Bossaso, Garoowe und der Umgebung der Galgala-Berge. Es kam bisher zu zahlreichen Festnahmen. Gegen die Stellungen der al Shabaab in den Galgala-Bergen führt Puntland regelmäßig Vorstöße durch (EASO 2.2016). Zuletzt wehrten puntländische Kräfte einen Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste effektiv ab. Der über 250 Mann starke terroristische Verband wurde komplett aufgerieben (A 4.2016).Allerdings scheint al Shabaab sich nach Norden, in Richtung Puntland, ausbreiten zu wollen (EASO 2.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015). Puntländische Sicherheitskräfte führen Operationen und Razzien gegen Aktivitäten der al Shabaab v.a. in Bossaso, Garoowe und der Umgebung der Galgala-Berge. Es kam bisher zu zahlreichen Festnahmen. Gegen die Stellungen der al Shabaab in den Galgala-Bergen führt Puntland regelmäßig Vorstöße durch (EASO 2.2016). Zuletzt wehrten puntländische Kräfte einen Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste effektiv ab. Der über 250 Mann starke terroristische Verband wurde komplett aufgerieben (A 4.2016). Sporadisch kommt es zu Aktivitäten der al Shabaab (UNSC 11.9.2015), z. B. bei einem Sprengstoffanschlag auf die UN in Garoowe mit mehreren Toten und Verletzten (UNHRC 28.10.2015) oder bei kleineren Angriffen in Bossaso. Die Aktivitäten richten sich vorwiegend gegen Vertreter der internationalen Gemeinde und der Verwaltung bzw. der Sicherheitskräfte von Puntland (EASO 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab: Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vergleiche UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vergleiche HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016). Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) – auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu – keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz

Artikel 3oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl.

EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten” oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) – auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu – keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz

Artikel 3

oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten” oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014). Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 7.4.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung LI - Landinfo (2.6.2015): Somalia: Al-Shabaab og lokalt ansatte i AMISOM, FN og andre internasjonale organisasjoner http://www.landinfo.no/asset/3159/1/3159_1.pdf, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 1.4.

  1. Anfragebeantwortungen: Am 02.12.2016 beantwortete die Staatendokumentation die Frage, ob es Informationen zu einem Vorfall im September 2014 vor der Moschee XXXX in Gaalkacyo gibt, bei der XXXX durch Al Shabaab ermordet wurde bzw. ob es Informationen über Aktivitäten der Al Shabaab im September 2014 gibt, wie folgt:Am 02.12.2016 beantwortete die Staatendokumentation die Frage, ob es Informationen zu einem Vorfall im September 2014 vor der Moschee römisch 40 in Gaalkacyo gibt, bei der römisch 40 durch Al Shabaab ermordet wurde bzw. ob es Informationen über Aktivitäten der Al Shabaab im September 2014 gibt, wie folgt: Zusammenfassung: Trotz intensiver Detailsuche konnten keine Informationen hinsichtlich eines Mordes in Galkacyo im Zeitraum 30.8.-2.10.2014 ermittelt werden. Es konnten auch keine Vorfälle in Zusammenhang mit der al Shabaab ermittelt werden. Untenstehend finden sich Informationen zu sonstigen Vorfällen im genannten Zeitraum. 31.8.2014: Zwischen Angehörigen der Special Police Unit (SPU) in Galkacyo kommt es zu einem – offenbar persönlichen – Streit. Bei der Schießerei vor einem Areal der UN wird ein SPU schwer verletzt, zwei weitere werden getötet. Die UN macht einen Mangel an Disziplin und einen Mangel an Führung für derartige Vorfälle verantwortlich. 31.8.2014: In Nord-Galkacyo kommt es zu Schüssen; ein Wächter schießt in die Luft, weil der verdächtige Personen entdeckt. Es gibt keine Berichte über Verletzte. 6.,
  2. und 11.9.2014: Die puntländische Polizei führt in Nord-Galkacyo einige Sicherheitsoperationen durch. Nachdem der Führer der al Shabaab bei einem Luftschlag der USA getötet wurde, erfolgen diese Operationen präventiv. 16.9.2014: Bewaffnete der Majerteen/Umar Mohamed prallen in Nord-Galkacyo bei einem Streit über Land aufeinander. Älteste intervenieren und können die Kämpfe stoppen. 20.9.2014: Holzkohleproduzenten nehmen im Dorf Ceel Dibir einen nicht-somalischen Mann fest, den sie verdächtigen, der al Shabaab anzugehören. Sie übergeben den Mann den Sicherheitskräften von Galmudug. 23.9.2014: Piraten lassen einen deutsch-amerikanischen Journalisten frei. Dieser war im Jänner 2012 von Piraten entführt worden. 25.9.2014: Eine Gruppe von Piraten gerät im Streit über das für den deutsch-amerikanischen Journalisten bezahlte Lösegeld aneinander. Der Anführer und vier weitere Personen werden bei den Kämpfen getötet, drei weitere verletzt. ACLED erwähnt einen Zwischenfall am 16.9.2014, wo Angehörige der Majerteen/Umar Mohamud wegen Landstreitigkeiten aneinander gerieten. Älteste intervenierten und trennten die Streitparteien. Ein Milizionär wurde verletzt. Majeerteen-Omar Mahmud Sub-Clan Militia (Somalia) Gunmen hailing from Majerteen/Omar Mohamud clashed in near UNHCR compound in Galkacyo (North) in the morning of 16/
  3. Reports indicate that the clash followed after a heated dispute over an ownership of a piece of land between the two warring sides. Local elders intervened and separated the two fighting militias. A militia man was reportedly injured. ACLED

(2015): ACLED Version 6 (1997 – 2015), http://www.acleddata.com/data/version-6-data-1997-2015/, Zugriff 29.11.2016 Es wird nur ein Vorfall für Galkacyo gemeldet: Am 25.9.2014 gerieten Piraten aneinander. Sie stritten um das Lösegeld, das für die Freilassung des deutsch-amerikanischen Journalisten Michael Moore bezahlt wurden war. Vier Personen wurden getötet, drei weitere verletzt. Somali pirates fought in Galkayo, Mudug region on September 25 over the rights to the ransom for the release of German American journalist Michael Moore, who was kidnapped on January 21, 2012 in Galkayo. The incident left four dead, and three wounded. Critical Threats (25.9.2014): Gulf of Aden Security Review - September 25, 2014, http://www.criticalthreats.org/gulf-aden-security-review/gulf-aden-security-review-september-25-2014?mini=calendar-view/2014-09, Zugriff 29.11.2016 Im Rahmen der zweiten Anfragebeantwortung des gleichen Tages wurde die Frage nach dem Clanpatron der XXXX in Gaalkacyo vor September 2014 wie folgt beantwortet:Im Rahmen der zweiten Anfragebeantwortung des gleichen Tages wurde die Frage nach dem Clanpatron der römisch 40 in Gaalkacyo vor September 2014 wie folgt beantwortet: Zusammenfassung: Auf Facebook ist (nach Arbeitsübersetzung) davon die Rede, dass ein Herr XXXX der Ugas (Älteste) der XXXX sei. Davon ist auch in einem Eintrag vom August und November 2014 die Sprache.Auf Facebook ist (nach Arbeitsübersetzung) davon die Rede, dass ein Herr römisch 40 der Ugas (Älteste) der römisch 40 sei. Davon ist auch in einem Eintrag vom August und November 2014 die Sprache. Ein Posting auf einer somalischen Nachrichtenseite berichtet ebenfalls vom Ugas der XXXX, ebenfalls mit dem Namen (hier somalische Schreibweise) XXXX.Ein Posting auf einer somalischen Nachrichtenseite berichtet ebenfalls vom Ugas der römisch 40 , ebenfalls mit dem Namen (hier somalische Schreibweise) römisch 40 . Weiter unten finden sich die Namen von weiteren hochrangigen (zumindest in ein Komitee zur Organisation einer Konferenz für alle XXXX einberufenen) Angehörigen dieses Sub-Clans (Nabadoon bzw. Samadoon sind Ehrentitel =Älteste).Weiter unten finden sich die Namen von weiteren hochrangigen (zumindest in ein Komitee zur Organisation einer Konferenz für alle römisch 40 einberufenen) Angehörigen dieses Sub-Clans (Nabadoon bzw. Samadoon sind Ehrentitel =Älteste). Es gibt zu diesen Informationen keine seriöse Verifizierung.
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
  3. Die Feststellungen zur Clanzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei, ihrem Leben in Gaalkacyo und zu ihrem Schulbesuch basieren auf ihren diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben im Verfahren. Insbesondere wird hier in Erwägung gezogen, dass bereits die belangte Behörde entsprechende Feststellungen traf, weshalb es für das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise dafür gibt, eine Herkunft aus Gaalkacyo anzuzweifeln. Die Feststellung zum Aufenthalt der Familienangehörigen und zum Kontakt mit diesen ergibt sich ebenfalls auf den gleichbleibenden diesbezüglichen Angaben der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens. An der von der beschwerdeführenden Partei wiederholt gleichbleibend vorgebrachten Clanzugehörigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund zu zweifeln. Von Problemen wegen ihrer Clanzugehörigkeit alleine erzählte die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens nichts. Die Feststellungen zum Schulbesuch und den Deutschkursbesuchen ergeben sich aus in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Urkunden. Die Feststellung über den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. 2.
  4. Zur Frage der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei betreffend die angebliche Ermordung ihres Vaters vor einer Moschee im September 2014 durch Al Shabaab und Drohbriefe durch die Miliz muss insbesondere auf die aktuellen Länderinformationen und die Anfragebeantwortungen verwiesen werden. Da Puntland und Gaalkacyo grundsätzlich über keine besondere Aktivität der Al Shabaab berichten, auch wenn in letzter Zeit Bestrebungen der Miliz dahingehend beobachtet werden, sich auch Richtung Norden auszubreiten, wurde bereits auf Basis des ursprünglichen aktenkundigen Vorbringens eine eigene Anfragebeantwortung zu einem möglichen Vorfall beauftragt, da ein solcher ungewöhnlich erschien. Die Anfragebeantwortung, die, entgegen der Meinung der beschwerdeführenden Partei, sehr wohl auch über Vorfälle zu berichten weiß, die nicht nur berühmte Persönlichkeiten betreffen, konnte keine Informationen über einen Mord vor einer Moschee durch Al Shabaab finden. Es wurden für diesen Zeitraum – also für September 2014 – ein ausartender Streit zwischen Angehörigen der SPU, ein Wächter, der in die Luft geschossen hat, präventive Sicherheitsoperationen, ein Streit über Land zwischen Bewaffneten der Majerteen, die Festnahme eines Verdächtigen durch Holzkohleproduzenten und zwei Vorfälle mit Piraten dokumentiert. Diese Informationen erlauben die Annahme, dass ein Mord vor einer Moschee durch Al Shabaab mit hoher Wahrscheinlichkeit Eingang in eine Dokumentation oder die Medien gefunden hätte. Im Lichte dessen, dass Puntland und auch Gaalkacyo keine Gebiete sind, in denen traditionell Al Shabaab Aktivität, Bedrohung und Gefährdung vorkommen, und dass die eigens eingeholte Anfragebeantwortung einen solchen Mord des Vaters der beschwerdeführenden Partei durch Al Shabaab nicht bestätigt, kann das Bedrohungsszenario, das die beschwerdeführende Partei geschildert hat, nicht geglaubt werden. Darüber hinaus ist das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei auch, zB was die Rolle des Vaters im Clan angeht, nicht ganz stimmig. So führte sie in ihrer Einvernahme vor dem BFA aus: [ ] "Mein Vater hat die Familie versorgt. Er wurde als Clanpatron von den Angehörigen bezahlt" (AS 138). [ ] "Mein Vater war ein Mensch, ein Gegner des Krieges und hat als Oberhaupt des Subclans auch seine Ansichten weitergegeben und war auf ein gutes Zusammenleben innerhalb des Subclans aus." (AS 142). [ ] "Da mein Vater ein Schutzpatron war, wird auch meine Familie bedroht" (AS 144). In der Verhandlung und nach Vorhalt der zweiten Anfragebeantwortung relativiert die beschwerdeführende Partei die Rolle ihres Vaters: "Im Internet wird nicht über eine normale Person, einen normalen Zivilist, noch dazu der nicht berühmt ist, berichtet. Ein normaler Mensch, der vor einer Moschee getötet wurde; es wird nur über berühmte Personen, die für die Regierung arbeiten oder im Parlament, die einer Partei zugehören, und ähnlichen, berichtet. Mein Vater war kein Ugas. Ugas bedeutet Stammesführer. Er war sowas nicht, er hat bei der traditionellen Streitschlichtung als Älterer geholfen. Er hatte keinen Titel wie z.B. ‚Ugas‘" (Verhandlungsprotokoll S 6). Damit stellt die beschwerdeführende Partei die Rolle ihres Vaters im Subclan doch klar unterschiedlich dar, was zwar auch auf Unschärfen in der Übersetzung zurückzuführen sein kann, aber zumindest auffällt. Im Ergebnis erlauben insbesondere die Länderberichte und die eingeholten Anfragebeantwortungen nicht, das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei betreffend eine Bedrohung durch Al Shabaab zu glauben. 2.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die in Auszügen unter Punkt 1.
  6. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Diese Feststellungen finden sich bereits im angefochtenen Bescheid und sind den Parteien daher bekannt. Die Angaben der Vertretung in der mündlichen Verhandlung zur problematischen Versorgungsproblematik auch in Puntland und zum hohen Gewaltniveau in Gaalkacyo wegen Clan- und Grenzkonflikten werden zur Kenntnis genommen und in die rechtliche Beurteilung miteinbezogen.
  7. Rechtliche Beurteilung: A) Spruchpunkt I.:A) Spruchpunkt römisch eins.: 3.
  8. Rechtsgrundlagen 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.

  1. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).3.1.
  2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). 3.1.
  3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären.3.1.
  4. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.1.
  5. Eine bereits erfolgte Bedrohung der beschwerdeführenden Partei durch Al Shabaab in Puntland konnte nicht festgestellt werden. Eine entsprechende aktuelle und maßgebliche Verfolgungsgefahr durch die Miliz im Falle einer Rückkehr nach Gaalkacyo zB aufgrund einer auch nur unterstellten, der Al Shabaab widersprechenden religiösen oder politischen Gesinnung, ist daher nicht ausreichend wahrscheinlich. Clanbezogene Probleme wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht thematisiert. 3.1.
  6. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.3.1.
  7. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden. 3.
  8. Spruchpunkt II.:3.
  9. Spruchpunkt römisch zwei.: Rechtsgrundlagen: 3.2.
  10. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist

§ 8Abs. 2 Asyl

G mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden. 3.2.2.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. 3.2.

  1. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers.3.2.
  2. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG – welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird – ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG – welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird – ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.2.
  3. Aus der aktuellen Berichtslage zu Somalia geht hervor, dass die Versorgungslage dort anhaltend schlecht ist und sich aufgrund der Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet. Die Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei in Puntland sind selbst von Hilfsgütern abhängig. Zum Bestehen einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative muss in Erinnerung gerufen werden, dass die einschlägigen Länderberichte, wie sie auch zur Gänze im angefochtenen Bescheid angeführt sind, ausführen, dass Mogadischu dann als innerstaatlichen Fluchtalternative für solche Personen dienen kann, wenn sie dort über enge Verwandtschaft verfügen. Familienmitglieder der beschwerdeführenden Partei in Mogadischu konnten nicht festgestellt werden. In Hinblick auf die schwierige Versorgungssituation, die fehlende Kernfamilie in Mogadischu und die persönlichen Lebensumstände (keine Berufstätigkeit in Somalia) kann von einer zumutbaren Neuansiedlung in Mogadischu, die vor allem auch gegen die Auswirkungen der Versorgungskrise steuern kann, nicht ausgegangen werden. Diese Faktoren mitbedenkend erlaubt es die kurzfristig und mittelfristig problematische humanitäre Situation in Somalia zur Zeit nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Puntland mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen. 3.2.
  4. Es ist daher in Zusammenschau aller Faktoren davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.3.2.
  5. Es ist daher in Zusammenschau aller Faktoren davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. 3.2.
  6. Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG liegen nicht vor, weil die beschwerdeführende Partei nicht wegen eines Verbrechens rechtskräftig von einem inländischen Gericht verurteilt wurde. Die beschwerdeführende Partei wurde mit Urteil des Landesgerichts vom XXXX wegen §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Bei den den §§ 223 und 224 StGB zugrundeliegenden Sachverhalten handelt es sich um Vergehen iSd § 17 StGB. Aus der gegenständlichen Verurteilung lässt sich außerdem nicht ablesen, dass die beschwerdeführende Partei nunmehr eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Einen Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 2 AsylG hat sie daher nicht gesetzt.3.2.
  7. Ausschlussgründe nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG liegen nicht vor, weil die beschwerdeführende Partei nicht wegen eines Verbrechens rechtskräftig von einem inländischen Gericht verurteilt wurde. Die beschwerdeführende Partei wurde mit Urteil des Landesgerichts vom römisch 40 wegen Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Bei den den Paragraphen 223 und 224 StGB zugrundeliegenden Sachverhalten handelt es sich um Vergehen iSd Paragraph 17, StGB. Aus der gegenständlichen Verurteilung lässt sich außerdem nicht ablesen, dass die beschwerdeführende Partei nunmehr eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Einen Ausschlussgrund nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG hat sie daher nicht gesetzt. 3.2.
  8. Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der beschwerdeführenden Partei

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuzuerkennen.3.2.7. Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der beschwerdeführenden Partei

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuzuerkennen.

§ 8Abs. 4 Asyl

G war der beschwerdeführenden Partei eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG war der beschwerdeführenden Partei eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asyl- bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asyl- bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W211.2132116.1.00

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