Einsicht in die Visa-Datenbank konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Besitz eines von der dänischen Botschaft in New Delhi, Indien, ausgestellten Schengenvisums, mit einer Gültigkeit von 16.09.2016 bis 26.10.2016, sind. Anlässlich einer niederschriftlichen Befragung am 26.09.2016 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er vor ca. zwanzig Tagen seinen Herkunftsstaat mit dem Flugzeug verlassen habe und über ihm unbekannte Länder gereist sei. Ein bestimmtes Reiseziel habe er nicht gehabt und zu dem, ihm vorgehaltenen Visum, könne er keine Angaben machen, da der Schlepper alles organisiert habe. Er habe Afghanistan aus Angst vor seinem
barn und vor den Taliban verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte im Rahmen der Erstbefragung, dass sie nicht wisse, was ein Visum sei und dass ihr Mann alles mit dem Schlepper organisiert habe. Sie sei aus Angst, dass ihr
bar ihr oder ihren Töchtern etwas antue, geflohen. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 18.10.2016 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes – die Beschwerdeführer betreffendes – Aufnahmegesuch an Dänemark.In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am 18.10.2016 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge: Dublin III-VO), gestütztes – die Beschwerdeführer betreffendes – Aufnahmegesuch an Dänemark. Mit Schreiben vom 08.12.2016 stimmte die dänische Dublin-Behörde der Rückübernahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zu.Mit Schreiben vom 08.12.2016 stimmte die dänische Dublin-Behörde der Rückübernahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zu. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 02.02.2017 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Beisein eines Rechtsberaters
durchgeführter Rechtsberatung zu Protokoll, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Fragen zu beantworten. Der Erstbeschwerdeführer erklärte, seit seiner Kindheit unter Kopfschmerzen zu leiden. Er habe auch ein schlechtes Gedächtnis und Schlafstörungen. Wenn er sich bücke, würden seine Augen schmerzen. Er sei beim Arzt gewesen und dieser habe ihm Tabletten verschrieben. Er müsse Schlaftabletten nehmen. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte Rückenschmerzen zu haben, ihren Kindern würde es aber gut gehen. Die Rückenschmerzen habe sie seit ca. einem Jahr. Sie sei deshalb nicht in Behandlung würde allerdings Schmerztabletten nehmen. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin wurden sodann aufgefordert, sämtliche medizinische Befunde, Gutachten oder Unterlagen vorzulegen. Der Erstbeschwerdeführer teilte mit, dass er weder in Österreich noch in einem anderen EU-Land familiäre Anknüpfungspunkte habe. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, einen namhaft gemachten Onkel in Österreich zu haben, Kontakt habe sie aber keinen zu diesem. Außerdem gäbe es eine Schwester in England, sie sei aber nicht abhängig von dieser. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin wurde sodann mitgeteilt, dass aufgrund der vorliegenden Zustimmung Dänemarks geplant sei, ihre Außerlandesbringung
Dänemark zu veranlassen. Dazu erklärten sie übereinstimmend nicht
Dänemark zurück zu wollen, da sie hier sehr glücklich seien und die Kinder würden hier zur Schule gehen. Beide gaben an, zu glauben, dass sie eine
t in Dänemark aufhältig gewesen seien. Zu den Länderfeststellungen wollten beide keine Stellungnahme abgeben. Seitens des Rechtsberaters wurden keine Fragen gestellt und kein weiteres Vorbringen erstattet. Im Akt liegen folgende Dokumente auf: -Strichaufzählung Kopie der Geburtsurkunde des Erstbeschwerdeführers, der Dritt und der Viertbeschwerdeführerin 2. Mit den angefochtenen - im Wesentlichen gleichlautenden - Bescheiden vom 03.02.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Dänemark für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung
Dänemark gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit den angefochtenen - im Wesentlichen gleichlautenden - Bescheiden vom 03.02.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Dänemark für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung
Dänemark gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Feststellungen zur Lage in Dänemark wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeit (DIS 8.12.2016; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle). Quellen: -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (8.12.2016): More about applying for asylum, https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/asylum_process/more_about_applying_+asylum.htm, Zugriff 16.1.2017 Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer haben in Dänemark Zugang zum Asylverfahren. Ihre Verfahren werden gegebenenfalls wieder eröffnet. Die Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung wie andere Asylwerber auch (DIS 12.1.2017a). Quellen: -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (12.1.2017a): Auskunft DIS, per E-Mail Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Grundsätzlich müssen UMA für ein Asylverfahren dieselben Voraussetzungen wie Erwachsene erfüllen. Jedoch werden Minderjährige als besonders vulnerable Gruppe betrachtet für deren Verfahren es besondere Richtlinien gibt. Ihre Verfahren werden rasch abgewickelt und die UMA in besonderen Unterkünften untergebracht. UMA werden nur im Falle einer genügenden körperlichen und geistigen Reife einem Asylverfahren unterzogen. Ist er/sie nicht reif genug dafür, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis auch ohne Asylverfahren erteilt werden. Bedingung für einen Aufenthaltstitel ist, dass ein UMA keinen Zugang zu Versorgungseinrichtungen im Herkunftsland hat. Sollte ein Asylantrag eines UMA dennoch abgelehnt werden, kann trotzdem eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Person keine Familie oder keinen Zugang zu Versorgungseinrichtungen im Herkunftsland hat. Jedem unbegleiteten minderjährigen AW wird eine Person zur Seite gestellt, die seine Interessen auf persönlicher und auch prozessualer Ebene vertritt. Wenn der Antrag eines UMA als offensichtlich unbegründet betrachtet wird oder bereits abgelehnt worden ist, wird dem UMA ein Rechtsvertreter zur Verteidigung seiner Interessen im Beschwerdeverfahren oder zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen oder für eine Rückkehr ins Herkunftsland beigestellt (DIS 9.12.2016a). Die Regierung betrachtet unbegleitete Minderjährige als vulnerabel. Ein persönlicher Vertreter wird für alle UMA ernannt, die Asyl beantragen oder im Land unerlaubt aufhältig sind. Der Vertreter unterstützt und betreut den Minderjährigen bei persönlichen Problemen und nimmt am Asylinterview und anderen Behördenterminen teil (USDOS 13.4.2016). Kinder von Asylwerbern haben das Recht auf dieselbe medizinische Versorgung wie dänische Kinder. Für unbegleitete Minderjährige und Vulnerable gibt es besondere Unterbringungszentren (DIS 12.1.2017a). Quellen: -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (12.1.2017a): Auskunft DIS, per E-Mail -Strichaufzählung DIS - The Danish Immigration Service (9.12.2016a): Unaccompanied minor asylum seekers, https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/unaccompanied_children.htm, Zugriff 16.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Denmark, https://www.ecoi.net/local_link/322518/461995_de.html, Zugriff 17.1.2017 Non-Refoulement Dänemark gewährt temporäre Aufenthaltsgenehmigungen, wenn Personen im Falle einer Rückkehr in ihr Land mit Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung oder Bestrafung konfrontiert wären (DIS 13.4.2016) Quellen: -Strichaufzählung DIS - The Danish Immigration Service (13.4.2016): Asylum, https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/asylum.htm, Zugriff 17.1.2017 Versorgung Es gibt Empfangszentren für kürzlich eingetroffene Asylwerber. AW müssen während des Verfahrens in einem Unterbringungszentrum untergebracht werden, das gilt auch für Dublin-Rückkehrer.
einer endgültig negativen Entscheidung im Asylverfahren muss der Fremde bis zur Ausreise oder Außerlandesbringung in einem Ausreisezentrum bleiben. Für unbegleitete Minderjährige und Vulnerable gibt es besondere Unterbringungszentren (DIS 12.1.2017a; vgl. DIS 14.7.2016).Es gibt Empfangszentren für kürzlich eingetroffene Asylwerber. AW müssen während des Verfahrens in einem Unterbringungszentrum untergebracht werden, das gilt auch für Dublin-Rückkehrer.
einer endgültig negativen Entscheidung im Asylverfahren muss der Fremde bis zur Ausreise oder Außerlandesbringung in einem Ausreisezentrum bleiben. Für unbegleitete Minderjährige und Vulnerable gibt es besondere Unterbringungszentren (DIS 12.1.2017a; vergleiche DIS 14.7.2016). Unter Umständen kann AW auch erlaubt werden außerhalb der Zentren zu leben. Die Zentren unterstehen dem Immigration Service und werden von Vertragspartnern geführt (Rotes Kreuz, Gemeinden usw.) (DIS 14.7.2017). Die Lebenskosten der AW werden in der Regel vom Immigration Service gedeckt. Die AW erhalten Unterbringung, notwendige medizinische Versorgung, Bildung für Kinder und Erwachsene. Zusätzlich gibt es verschiedene Beihilfen für Kleidung, Verbrauchsartikel und Transport. Wenn im Zentrum keine Mahlzeiten serviert werden gibt es auch dafür eine Beihilfe (DIS 5.2.2016a). Zusätzlich gibt es noch verschiedene Handgelder, z.B. für zu versorgende Kinder. Wenn AW aus Ländern mit geringem Verfolgungsrisiko kommen, gibt es keinerlei Geldzuwendungen, sondern nur Versorgung im Zentrum (DIS 13.1.2017). Ein Antragsteller, der verpflichtet ist das Land zu verlassen und der die Frist hierfür verstreichen lässt, ist ein illegal aufhältiger Fremder. Der Immigration Service ist für dessen Versorgung zuständig, bis er das Land verlassen hat. Auch wenn ein Fremder aus einem anderen Grund illegal aufhältig ist, als ein negativ ausgegangenes Asylverfahren, kann er sich bezüglich Unterbringung und medizinischer Versorgung bis zur tatsächlichen Außerlandesbringung an den Immigration Service wenden. Lediglich Programme zur Integration in den Arbeitsmarkt usw. stehen dieser Gruppe nicht offen (DIS 21.10.2015). Quellen: -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (12.1.2017a): Auskunft DIS, per E-Mail -Strichaufzählung DIS - The Danish Immigration Service (14.7.2016): Asylum centres, https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/accomodation_centres/accomodation_centres.htm, Zugriff 17.1.2017 -Strichaufzählung DIS - The Danish Immigration Service (5.2.2016a): Provision (support), https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/conditions_for_asylum_applicants/provision.htm, Zugriff 17.1.2017 -Strichaufzählung DIS - The Danish Immigration Service (13.1.2017): Cash allowances, https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/conditions_for_asylum_applicants/cash_allowances.htm, Zugriff 17.1.2017 -Strichaufzählung DIS - The Danish Immigration Service (21.10.2015): Financial support for illegal aliens, https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/financial_support_illegal_aliens.htm, Zugriff 17.1.2017 Medizinische Versorgung AW und Fremde ohne legalen Aufenthalt in Dänemark sind nicht von der nationalen Krankenversicherung erfasst. Die Kosten ihrer medizinischen Versorgung werden vom Immigration Service gedeckt, wenn die Behandlung dringend (unaufschiebbar wegen der Gefahr der Verschlechterung, chronischer Entwicklung oder irreversibler Folgen) und/oder schmerzlindernd ist (DIS 12.1.2017a; vgl. DIS 5.2.2016b).AW und Fremde ohne legalen Aufenthalt in Dänemark sind nicht von der nationalen Krankenversicherung erfasst. Die Kosten ihrer medizinischen Versorgung werden vom Immigration Service gedeckt, wenn die Behandlung dringend (unaufschiebbar wegen der Gefahr der Verschlechterung, chronischer Entwicklung oder irreversibler Folgen) und/oder schmerzlindernd ist (DIS 12.1.2017a; vergleiche DIS 5.2.2016b). In der Praxis muss der Betreiber eines Asylzentrums sich in jedem Einzelfall die Kosten einer medizinischen Behandlung vom Immigration Service bewilligen lassen. Für bestimmte Behandlungen (Konsultation eines praktischen oder Facharztes oder einer Hebamme, Erstkonsultation eines Psychologen/Psychiaters) ist eine direkte Überweisung durch das medizinische Personal der Zentren möglich. Kinder von AW haben das Recht auf dieselbe medizinische Versorgung wie dänische Kinder (DIS 5.2.2016b). Quellen: -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (12.1.2017a): Auskunft DIS, per E-Mail -Strichaufzählung DIS - The Danish Immigration Service (5.2.2016b): Healthcare, https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/conditions_for_asylum_applicants/healthcare.htm, Zugriff 17.1.2017 Schutzberechtigte Wenn ein AW Asyl erhält, wird die ihm zugewiesene Wohnsitzgemeinde für den Integrationsprozess zuständig (DIS 9.2.2016b). Bereits im inhaltlichen Verfahren muss ein AW an Sprach- und anderen integrationsfördernden Kursen teilnehmen (DIS 5.2.2016c). Eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Schutzstatus wird in Dänemark nur noch befristet vergeben. Sie können diese verlängern lassen, wenn es keine Gründe gibt, die dagegen sprechen. Bei internationalem Schutz beträgt die Dauer der Aufenthaltsbewilligung 2 Jahre. Die Verlängerung kann nur verwehrt werden, wenn es im Herkunftsstaat zu fundamentalen Verbesserungen der Situation gekommen ist. Bei subsidiärem Schutz beträgt die Dauer zuerst 1 Jahr und
3 Jahren max. 2 Jahre. Es muss bei einer etwaigen Nichtverlängerung immer geprüft werden, ob Dänemark dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der EMRK verstoßen würde. Mit einem befristeten Aufenthalt sind auch Einschränkungen beim Zugang zu Familienzusammenführung verbunden; diese kann in der Regel erst
3 Jahren Aufenthalt beantragt werden (DIS 13.4.2016; DIS 12.1.2017b). Quellen: -Strichaufzählung DIS - The Danish Immigration Service (9.2.2016b): The asylum process, https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/asylum_process/asylum_process.htm, Zugriff 17.1.2017 -Strichaufzählung DIS - The Danish Immigration Service (5.2.2016c): new to denmark, Education and other activities, https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/conditions_for_asylum_applicants/education_and_other_activities.htm, Zugriff 17.1.2017 -Strichaufzählung DIS - The Danish Immigration Service (13.4.2016): Asylum, https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/asylum.htm, Zugriff 17.1.2017 -Strichaufzählung DIS - The Danish Immigration Service (12.1.2017b): Extension of a residence permit, https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/extension.htm, Zugriff 17.1.2017 Es folgten in den angefochtenen Bescheiden die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Es handle sich gegenständlich um ein Familienverfahren und habe sich für sämtliche Familienangehörigen dieselbe aufenthaltsbeendende Maßnahme ergeben. Durch die Außerlandesbringung der gesamten Familie aus Österreich
Dänemark bleibe die Einheit der Familie gewahrt, weshalb die im gegenständlichen Verfahren getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstelle. Die Außerlandesbringung stelle auch keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens dar, da keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer in Österreich ersichtlich seien.Es folgten in den angefochtenen Bescheiden die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Es handle sich gegenständlich um ein Familienverfahren und habe sich für sämtliche Familienangehörigen dieselbe aufenthaltsbeendende Maßnahme ergeben. Durch die Außerlandesbringung der gesamten Familie aus Österreich
Dänemark bleibe die Einheit der Familie gewahrt, weshalb die im gegenständlichen Verfahren getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstelle. Die Außerlandesbringung stelle auch keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens dar, da keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer in Österreich ersichtlich seien. 3. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde, die für alle Beschwerdeführer gleichlautend ist, wird festgehalten, dass die Bescheide zur Gänze angefochten werden. Die Bescheide seien rechtswidrig, da im Spruch der Bescheide die falsche Gesetzeslage zitiert werde. Außerdem sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet, da unter anderem nicht ausreichend ermittelt worden sei, wie sich die Lage der Sikh, deren Angehörige die Beschwerdeführer seien, in Dänemark gestalte; insbesondere, ob die Beschwerdeführer dort die Möglichkeit hätten, ihre Religion auszuüben. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Inhaltlich wurde auf ihr bereits erstattetes Vorbringen verwiesen und ausgeführt, dass eine Überstellung
Dänemark eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeute, da sich insbesondere die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin in Österreich schon gut eingelebt hätten. Es hätte hinsichtlich der Unterbringung und der medizinischen Versorgung in Dänemark eine individuelle Zusicherung eingeholt werden müssen.3. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde, die für alle Beschwerdeführer gleichlautend ist, wird festgehalten, dass die Bescheide zur Gänze angefochten werden. Die Bescheide seien rechtswidrig, da im Spruch der Bescheide die falsche Gesetzeslage zitiert werde. Außerdem sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet, da unter anderem nicht ausreichend ermittelt worden sei, wie sich die Lage der Sikh, deren Angehörige die Beschwerdeführer seien, in Dänemark gestalte; insbesondere, ob die Beschwerdeführer dort die Möglichkeit hätten, ihre Religion auszuüben. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Inhaltlich wurde auf ihr bereits erstattetes Vorbringen verwiesen und ausgeführt, dass eine Überstellung
Dänemark eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeute, da sich insbesondere die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin in Österreich schon gut eingelebt hätten. Es hätte hinsichtlich der Unterbringung und der medizinischen Versorgung in Dänemark eine individuelle Zusicherung eingeholt werden müssen. Der Beschwerde beigefügt sind folgende Dokumente: -Strichaufzählung Deutschkursteilnahmebestätigung den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffend -Strichaufzählung Schulbesuchsbestätigung der Drittbeschwerdeführerin betreffend -Strichaufzählung Kindergartenbesuchsbestätigung die Viertbeschwerdeführerin betreffend Am 21.03.2017 langte hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ein Ambulanzblatt hinsichtlich des Besuches in einer Unfallchirurgie am 21.02.2017 übermittelt mit der Diagnose "Cont. cap." (Anmerkung BVwG: Schädelprellung) und der Therapieempfehlung "Schonen". Weiters wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung, datiert mit 01.03.2017, erstellt von einem Arzt für Allgemeinmedizin, übermittelt, in der festgehalten wurde, die Zweitbeschwerdeführerin sei wegen "persistierender Schmerzen in der Schulter-Nackenregion, Kopfschmerzen und depressiver Symptomatik" weiterhin in Behandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet; ihre gemeinsamen Kinder sind die minderjährigen Dritt- und die minderjährige Viertbeschwerdeführerinnen. Die Beschwerdeführer reisten am 16.09.2016 mittels von der dänischen Botschaft in New Delhi, Indien, ausgestellten Schengenvisa, mit einer Gültigkeit von 16.09.2016 bis 26.10.2016, mit einem Flugzeug
Dänemark, reisten anschließend weiter
Österreich und brachten hier am 26.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Das BFA führte ein Konsultationsverfahren mit Dänemark und mit Schreiben vom 08.12.2016 erklärten die dänischen Behörden ihre Zuständigkeit gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für das Asylverfahren des Beschwerdeführers.Das BFA führte ein Konsultationsverfahren mit Dänemark und mit Schreiben vom 08.12.2016 erklärten die dänischen Behörden ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO für das Asylverfahren des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat Dänemark an. Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Dänemark sprechen, liegen nicht vor. Bei den Beschwerdeführern konnten keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme festgestellt werden. Der Erstbeschwerdeführer hat lediglich vorgebracht, Kopfschmerzen, Augenschmerzen Schlafstörungen und ein schlechtes Gedächtnis zu haben. Die Zweitbeschwerdeführerin klagte über Rückenschmerzen. Laut vorgelegten medizinischen Unterlagen wurde bei der Zweitbeschwerdeführerin am 21.02.2017 "Cont. cap." (Anmerkung BVwG: Schädelprellung) diagnostiziert und als Therapieempfehlung wurde ihr nahegelegt, sich zu schonen. Aus der ärztliche Bestätigung, datiert mit 01.03.2017, erstellt von einem Arzt für Allgemeinmedizin, ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin wegen "persistierender Schmerzen in der Schulter-Nackenregion, Kopfschmerzen und depressiver Symptomatik" weiterhin in Behandlung steht. Die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin sind gesund. Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Eigenen Angaben zufolge hat die Zweitbeschwerdeführerin einen in Österreich lebenden Onkel, hat zu diesem jedoch keinen Kontakt. Auch ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht zu diesem nicht. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer, zu ihren durch die dänische Vertretungsbehörde ausgestellten Visa sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Verbindung mit der vorliegenden Aktenlage. Zur Beantragung eines Schengenvisums ist ein persönliches Erscheinen des Antragstellers notwendig, da bei der Antragstellung die Fingerabdrücke erfasst werden (Art. 13 Abs. 2 Visakodex). Auch die Vorlage eines gültigen Reisedokuments ist Voraussetzung für die Visumerteilung (Art. 12 Visakodex). Die Echtheit des Dokuments wird von den zuständigen konsularischen Mitarbeitern überprüft. Darüber hinaus sind vom Visumantragsteller noch eine Reihe weiterer Unterlagen vorzulegen (Art. 14 Abs. 1 Visakodex), etwa der
weis über ausreichende finanzielle Mittel (z. B. Kontoauszug, Einkommensnachweis) oder Belege für die Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen (z. B. Beschäftigungsbestätigung). Aus diesem Grund ist das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Visa seien ohne ihr Wissen vom Schlepper besorgt worden, nicht glaubhaft.(Artikel 13, Absatz 2, Visakodex). Auch die Vorlage eines gültigen Reisedokuments ist Voraussetzung für die Visumerteilung (Artikel 12, Visakodex). Die Echtheit des Dokuments wird von den zuständigen konsularischen Mitarbeitern überprüft. Darüber hinaus sind vom Visumantragsteller noch eine Reihe weiterer Unterlagen vorzulegen (Artikel 14, Absatz eins, Visakodex), etwa der
weis über ausreichende finanzielle Mittel (z. B. Kontoauszug, Einkommensnachweis) oder Belege für die Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen (z. B. Beschäftigungsbestätigung). Aus diesem Grund ist das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Visa seien ohne ihr Wissen vom Schlepper besorgt worden, nicht glaubhaft. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung Dänemarks zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der dänischen Dublin-Behörde. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Dänemark auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer
der Dublin III-VO) getroffen. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Dänemark wurde nicht vorgebracht. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich im Speziellen aus den eigenen Angaben. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 5.
Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10.
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder
jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. [...]
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
gewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der
Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac
Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten
Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 20 Einleitung des VerfahrensArtikel 20, Einleitung des Verfahrens
Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten
Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten
Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
Erhalt des Gesuchs.
gewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort
Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
gewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort
Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."
sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen." Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Dänemarks ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich. Im gegenständlichen Fall liegt tatbestandsmäßig die Zuständigkeit im Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung und Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Besitz eines durch die dänischen Behörde ausgestellten gültigen Schengen-Visums waren. Auch erklärten die dänischen Behörden ausdrücklich ihre Zuständigkeit gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für das Asylverfahren des Beschwerdeführers.Im gegenständlichen Fall liegt tatbestandsmäßig die Zuständigkeit im Artikel 12, Absatz 2, der Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung und Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Besitz eines durch die dänischen Behörde ausgestellten gültigen Schengen-Visums waren. Auch erklärten die dänischen Behörden ausdrücklich ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO für das Asylverfahren des Beschwerdeführers. Da die angefochtenen Bescheide offenkundig irrtümlich auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III-VO gestützt wurden, hatten die vorliegenden Entscheidungen mit einer entsprechenden Maßgabe im Spruch zu erfolgen.Da die angefochtenen Bescheide offenkundig irrtümlich auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 Dublin III-VO gestützt wurden, hatten die vorliegenden Entscheidungen mit einer entsprechenden Maßgabe im Spruch zu erfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Dänemarks in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer.
der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (etwa VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte der betreffenden Asylwerber bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK,
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK,
sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin-II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers
Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht
GH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und der Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und der Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Die angefochtenen Bescheide enthalten - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum dänischen Asylwesen. Die Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO
Dänemark überstellt werden, aufgrund der dänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Dänemark im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Soweit in der Beschwerde moniert wird, es sei nicht ausreichend ermittelt worden, wie sich die Lage der Sikh, deren Angehörige die Beschwerdeführer seien, in Dänemark gestalte, ist darauf hinzuweisen, dass der allgemeine Verweis auf die Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer nicht geeignet ist, eine tatsächliche Gefahr einer Grundrechtsverletzung darzutun. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Angehörige religiöser Minderheiten in Dänemark einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären. In Dänemark ist zudem die funktionierende Sicherheitsverwaltung bereit und auch in der Lage, die Beschwerdeführer wirksam vor etwaigen Übergriffen zu schützen, sodass ein reales Risiko einer besonderen Gefährdung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit nicht gegeben ist. Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Dänemark und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Dänemark und letztlich beim EGMR geltend zu machen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Dänemark jemals geltend machten. Sie führten überdies aus, lediglich eine
t in Dänemark aufhältig gewesen zu sein.In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK in Dänemark jemals geltend machten. Sie führten überdies aus, lediglich eine
t in Dänemark aufhältig gewesen zu sein. Wie festgestellt, leiden die Beschwerdeführer an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die als gravierend einzustufen wären. Der Erstbeschwerdeführer hat lediglich vorgebracht, Kopfschmerzen, Augenschmerzen Schlafstörungen und ein schlechtes Gedächtnis zu haben. Die Zweitbeschwerdeführerin klagte über Rückenschmerzen. Laut vorgelegten medizinischen Unterlagen wurde bei der Zweitbeschwerdeführerin am 21.02.2017 "Cont. cap." (Anmerkung BVwG: Schädelprellung) diagnostiziert und als Therapieempfehlung wurde ihr nahegelegt, sich zu schonen. Aus der ärztliche Bestätigung, datiert mit 01.03.2017, erstellt von einem Arzt für Allgemeinmedizin, ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin wegen "persistierender Schmerzen in der Schulter-Nackenregion, Kopfschmerzen und depressiver Symptomatik" weiterhin in Behandlung steht. Die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin sind gesund. Hinsichtlich der bei den Beschwerdeführern diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden ist auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Hinsichtlich der bei den Beschwerdeführern diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden ist auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls – selbst ungeachtet des Vorliegens der genannten Krankheitsbilder - nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung der Beschwerdeführer
Dänemark eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da bei den Beschwerdeführern jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Dänemark alle Krankheiten behandelbar sind.Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls – selbst ungeachtet des Vorliegens der genannten Krankheitsbilder - nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung der Beschwerdeführer
Dänemark eine Verletzung der Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde, da bei den Beschwerdeführern jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Dänemark alle Krankheiten behandelbar sind.
den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführer im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollten, eine solche gewährleistet ist. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Auch im Übrigen konnten die beschwerdeführenden Parteien keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnten die beschwerdeführenden Parteien keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor; der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, als Ehegatten sowie die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin als ihre Kinder, bilden eine Kernfamilie. Laut Angaben der Beschwerdeführer ist einzig ein Onkel der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich aufhältig, mit diesem besteht jedoch kein Kontakt und besteht keinerlei Abhängigkeit. Somit verfügen die Beschwerdeführer über kein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK, welches durch eine Überstellung
Dänemark beeinträchtigt sein könnte, zumal die aufenthaltsbeendende Maßnahme alle vier Beschwerdeführer gleichermaßen trifft, womit die Familieneinheit gewahrt bleibt.Somit verfügen die Beschwerdeführer über kein schützenswertes Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK, welches durch eine Überstellung
Dänemark beeinträchtigt sein könnte, zumal die aufenthaltsbeendende Maßnahme alle vier Beschwerdeführer gleichermaßen trifft, womit die Familieneinheit gewahrt bleibt. Das BVwG verkennt nicht die ins Treffen geführten Integrationsmerkmale der Beschwerdeführer, wie etwa die Teilnahme an einem Deutschkurs, der Schulbesuch der Drittbeschwerdeführerin sowie der Kindergartenbesuch der Viertbeschwerdeführerin. Es liegen jedoch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet vor. Folglich würde eine Überstellung
Dänemark weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen. Der durch die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.Das BVwG verkennt nicht die ins Treffen geführten Integrationsmerkmale der Beschwerdeführer, wie etwa die Teilnahme an einem Deutschkurs, der Schulbesuch der Drittbeschwerdeführerin sowie der Kindergartenbesuch der Viertbeschwerdeführerin. Es liegen jedoch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet vor. Folglich würde eine Überstellung
Dänemark weder Artikel 16, Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen. Der durch die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. Während des Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten kam den Beschwerdeführern nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG war gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wurde, und es auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG gab.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung
diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG war gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wurde, und es auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG gab.
GH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W240.2148324.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.