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{'item': 'W241 2138932-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 2Art. 22§ 178§ 5Art. 13§ 61§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2017 GeschäftszahlW241 2138932-1 SpruchW241 2138932-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter übe

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 9 Abs. 3 ZustG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, ZustG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) und sein Bruder XXXX , geboren am XXXX , brachten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.12.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) Anträge

§ 2Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge Asyl

G), ein.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) und sein Bruder römisch 40 , geboren am römisch 40 , brachten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.12.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) Anträge

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge AsylG), ein. Eine EURODAC-Abfrage ergab kein Ergebnis betreffend den BF.

  1. Im Zuge der Erstbefragung am 30.12.2015 gab der BF an, afghanischer Staatsbürger zu sein, am XXXX in Mashad, Iran, geboren und somit minderjährig zu sein.
  2. Im Zuge der Erstbefragung am 30.12.2015 gab der BF an, afghanischer Staatsbürger zu sein, am römisch 40 in Mashad, Iran, geboren und somit minderjährig zu sein. Zur Reiseroute führte er aus, über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt zu sein.
  3. Eine von der Behörde – nach aufgekommenen Zweifeln an der behaupteten Minderjährigkeit des BF aufgrund mehrerer Indikatoren – veranlasste Untersuchung des BF zur Bestimmung des Knochenalters durch eine Röntgenuntersuchung der linken Hand ergab das Ergebnis "Schmeling 4, GP 31".
  4. Eine von der Behörde – nach aufgekommenen Zweifeln an der behaupteten Minderjährigkeit des BF aufgrund mehrerer Indikatoren – veranlasste Untersuchung des BF zur Bestimmung des Knochenalters durch eine Röntgenuntersuchung der linken Hand ergab das Ergebnis "Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31".
  5. Das BFA richtete an Kroatien am 24.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend den BF sowie seinen Bruder.
  7. Das BFA richtete an Kroatien am 24.03.2016 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  8. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend den BF sowie seinen Bruder.
  9. Aus dem in der Folge von der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.05.2016 auf Grundlage einer am 20.04.2016 durchgeführten multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose geht hervor, dass der BF zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages ein Mindestalter von 17,59 Jahren aufgewiesen habe. Eine Minderjährigkeit könne nicht mit höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden, das errechnete "fiktive" Geburtsdatum sei der XXXX .
  10. Aus dem in der Folge von der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.05.2016 auf Grundlage einer am 20.04.2016 durchgeführten multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose geht hervor, dass der BF zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages ein Mindestalter von 17,59 Jahren aufgewiesen habe. Eine Minderjährigkeit könne nicht mit höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden, das errechnete "fiktive" Geburtsdatum sei der römisch 40 .
  11. Mit Schreiben vom 01.06.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Aufnahmeersuchens

Art. 22Abs.

7 Dublin III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Überprüfung der vorliegenden Asylanträge des BF sowie dessen Bruders mit Wirksamkeit vom 26.05.2016 (Anmerkung: richtigerweise 25.05.2016) eingetreten sei.6. Mit Schreiben vom 01.06.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Aufnahmeersuchens

Artikel 22

, Absatz 7, Dublin III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Überprüfung der vorliegenden Asylanträge des BF sowie dessen Bruders mit Wirksamkeit vom 26.05.2016 (Anmerkung: richtigerweise 25.05.2016) eingetreten sei. 7. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.06.2016, Zahl XXXX , wurde den Angaben des BF bezüglich seines Geburtsdatums XXXX gefolgt und sein Bruder XXXX

§ 178i

Vm § 204 ABGB mit der Obsorge für den BF betraut.7. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.06.2016, Zahl römisch 40 , wurde den Angaben des BF bezüglich seines Geburtsdatums römisch 40 gefolgt und sein Bruder römisch 40

Paragraph 178, in Verbindung mit Paragraph 204, ABGB mit der Obsorge für den BF betraut. Dieser Beschluss wurde dem BFA per E-Mail vom 16.06.2016 zur Kenntnis gebracht.

  1. Im Zuge einer Einvernahme am 13.10.2016 wurde dem BF das Ergebnis der Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass das Geburtsdatum fiktiv auf XXXX geändert und er nunmehr als volljährig angesehen werde.
  2. Im Zuge einer Einvernahme am 13.10.2016 wurde dem BF das Ergebnis der Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass das Geburtsdatum fiktiv auf römisch 40 geändert und er nunmehr als volljährig angesehen werde.
  3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit "Bescheid" vom 19.10.2016 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages des BF

Art. 13Abs.

1 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde

§ 61Abs.

1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Kroatien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).9. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit "Bescheid" vom 19.10.2016 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages des BF

Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Die Außerlandesbringung des BF wurde

Paragraph 61, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Kroatien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Aus dem Zustellschein und einem entsprechenden Bericht vom 19.10.2016 geht hervor, dass der an den BF adressierte "Bescheid" am 19.10.2016 diesem persönlich ausgehändigt wurde.

  1. Mit Schriftsatz vom 02.11.2016 erhoben der BF sowie sein Bruder durch einen gewillkürten Vertreter des Bruders des BF die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG).
  2. Mit Beschluss des BVwG vom 11.11.2016 wurde dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  3. Mit Schreiben vom 21.02.2017 wurde die Zulassung des Verfahrens des BF beantragt, da die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem BVwG vom BFA vorgelegten Verwaltungsakt.
  5. Feststellungen: Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.06.2016, Zahl XXXX , mit dem die Obsorge betreffend den BF auf den volljährigen mitgereisten Bruder des BF übertragen worden ist, der BF als minderjährig gilt.Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.06.2016, Zahl römisch 40 , mit dem die Obsorge betreffend den BF auf den volljährigen mitgereisten Bruder des BF übertragen worden ist, der BF als minderjährig gilt. Des Weiteren wird festgestellt, dass hinsichtlich des "Bescheides" des BFA vom 19.10.2016 der BF persönlich als Empfänger bezeichnet war.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem unmissverständlichen Inhalt des rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.06.2016, Zahl XXXX .Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem unmissverständlichen Inhalt des rechtskräftigen Beschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.06.2016, Zahl römisch 40 . Das BVwG übersieht nicht, dass der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX im gegenständlichen Fall zum im Akt befindlichen Altersgutachten in einem Spannungsverhältnis steht, doch ist dieser Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX , solange er dem Rechtsbestand angehört, verbindlich.Das BVwG übersieht nicht, dass der Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 im gegenständlichen Fall zum im Akt befindlichen Altersgutachten in einem Spannungsverhältnis steht, doch ist dieser Beschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 , solange er dem Rechtsbestand angehört, verbindlich. Die Feststellungen zur Zustellung ergeben sich aus dem Zustellschein und dem Bericht über die Zustellung.
  7. Rechtliche Beurteilung: 4.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.4.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 4.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle des Fehlens eines Bescheides zu erfolgen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 28 K 2).4.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle des Fehlens eines Bescheides zu erfolgen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 28, K 2). Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,

  1. Aufl. 2014, Rz 426f.). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten vergleiche Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
  2. Aufl. 2014, Rz 426f.). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190). Aus § 9 Abs. 3 ZustG folgt, dass für den Fall, dass ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen hat. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle einer gebotenen Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter. Ein Zustellmangel kann daher in diesem Fall dadurch heilen, dass das Dokument dem gesetzlichen Vertreter tatsächlich zukommt (VwGH 11.12.2013, 2012/08/0221).Aus Paragraph 9, Absatz 3, ZustG folgt, dass für den Fall, dass ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, die Behörde, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen hat. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Bestimmung gilt auch für Fälle einer gebotenen Zustellung an einen gesetzlichen Vertreter. Ein Zustellmangel kann daher in diesem Fall dadurch heilen, dass das Dokument dem gesetzlichen Vertreter tatsächlich zukommt (VwGH 11.12.2013, 2012/08/0221). 4.
  3. Im gegenständlichen Fall ist der BF durch seinen Obsorgeberechtigten, seinen Bruder XXXX , gesetzlich vertreten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das BFA unter Zugrundelegung eines eigens eingeholten Sachverständigengutachten zur Altersbestimmung von der Volljährigkeit des BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ausgeht. Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes, solange sie dem Rechtsbestand angehört, in diesem Punkt für das Asylverfahren und die befassten Verwaltungsbehörden bindend (vgl. ua. VfGH 07.03.2012, U 1558/11).4.
  4. Im gegenständlichen Fall ist der BF durch seinen Obsorgeberechtigten, seinen Bruder römisch 40 , gesetzlich vertreten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das BFA unter Zugrundelegung eines eigens eingeholten Sachverständigengutachten zur Altersbestimmung von der Volljährigkeit des BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ausgeht. Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes, solange sie dem Rechtsbestand angehört, in diesem Punkt für das Asylverfahren und die befassten Verwaltungsbehörden bindend vergleiche ua. VfGH 07.03.2012, U 1558/11). Vor diesem Hintergrund wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, in der Zustellverfügung den gesetzlichen Vertreter des BF zu bezeichnen, und es wäre diesem zuzustellen gewesen, was die belangte Behörde jedoch verabsäumt hat. Dass dem gesetzlichen Vertreter des BF die Entscheidung des BFA tatsächlich zugekommen wäre und somit eine Heilung im Sinne des § 9 Abs. 3 ZustG eingetreten wäre, kann weder der Aktenlage noch den Ausführungen der gegenständlichen Beschwerde entnommen werden.Dass dem gesetzlichen Vertreter des BF die Entscheidung des BFA tatsächlich zugekommen wäre und somit eine Heilung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG eingetreten wäre, kann weder der Aktenlage noch den Ausführungen der gegenständlichen Beschwerde entnommen werden. Eine ordnungsgemäße Zustellung fand somit nicht statt, und der Bescheid wurde folglich nicht erlassen. Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG,
  5. Teilband, RZ 8 zu § 62, S 781). Die direkte Zustellung an den BF war somit nicht rechtswirksam.Eine ordnungsgemäße Zustellung fand somit nicht statt, und der Bescheid wurde folglich nicht erlassen. Wird ein Bescheid nicht ordnungsgemäß erlassen, dann wird er als Rechtsnorm nicht existent und ist daher auch nicht anfechtbar (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG,
  6. Teilband, RZ 8 zu Paragraph 62,, S 781). Die direkte Zustellung an den BF war somit nicht rechtswirksam. Es ist daher abschließend festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid bislang nicht rechtswirksam erlassen wurde. Das gegenständliche Verfahren ist noch immer in erster Instanz anhängig. Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes war damit die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Erst nach allfälliger neuerlicher und rechtswirksamer Erlassung eines Bescheides gegenüber dem BF ist ein Rechtszug an das BVwG möglich. Zum Antrag auf Zulassung des Verfahrens wegen Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist am 25.11.2016 ist auszuführen, dass der Beschwerde des BF mit Beschluss des BVwG vom 11.11.2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, weshalb es zu keinem Ablauf der Überstellungsfrist gekommen ist und dieses Vorbringen somit ins Leere geht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die entsprechende Judikatur wurde oben unter Punkt A) angeführt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die entsprechende Judikatur wurde oben unter Punkt A) angeführt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W241.2138932.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.