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{'item': 'W245 2138822-1'}

Obsah (8)§ 3Art. 133§ 2§ 8§ 12a§ 36§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2017 GeschäftszahlW245 2138822-1 SpruchW245 2138822-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILD

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die minderjährige Beschwerdeführerin (in der Folge kurz "BF"), eine afghanische Staatsbürgerin der Volksgruppe der Tadschiken, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.07.2015

§ 2Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005) einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin (in der Folge kurz "BF"), eine afghanische Staatsbürgerin der Volksgruppe der Tadschiken, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.07.2015

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) einen Antrag auf internationalen Schutz.

  1. Im Rahmen der am 04.07.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Bad Deutsch-Altenburg gab die gesetzliche Vertreterin (Mutter) der BF zu ihrem Fluchtgrund an, dass die Familie aufgrund der schlechten Sicherheitslage Afghanistan verlassen habe. In ihrer Gegend seien die Taliban sehr aktiv. Die Mutter der BF habe Angst um das Leben ihrer Familie.
  2. Am 17.06.2016 wurde die gesetzliche Vertreterin (Mutter) der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA"), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Zum Fluchtgrund gab sie an, dass die Schwester der BF aufgrund eines Bewässerungsstreits getötet worden sei. Drei bis vier Monate später sei die Familie in die Stadt Herat gezogen, um dort in Ruhe und ohne Angst zu leben. In der Stadt Herat seien aber die Taliban. Die Mutter der BF führte aus, dass aus Angst vor den Taliban die Kinder nicht in die Schule geschickt worden seien.
  3. Mit Bescheid vom 30.09.2016 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 04.07.2015

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ihr wurde auf Grundlage des § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.09.2017 (Spruchpunkt III.) erteilt.4. Mit Bescheid vom 30.09.2016 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 04.07.2015

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr wurde auf Grundlage des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.09.2017 (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt. Die Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass die BF Afghanistan aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen habe. Weitere Beweggründe für die Ausreise seien nicht glaubhaft gemacht worden. Subsidiärer Schutz wurde gewährt. In diesem Zusammenhang hat das BFA für den Vater der BF die unzureichende Verfügbarkeit von Medikamenten und Behandlungsmöglichkeiten für Diabetes mellitus II in den westlichen Provinzen berücksichtigt.Die Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass die BF Afghanistan aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage verlassen habe. Weitere Beweggründe für die Ausreise seien nicht glaubhaft gemacht worden. Subsidiärer Schutz wurde gewährt. In diesem Zusammenhang hat das BFA für den Vater der BF die unzureichende Verfügbarkeit von Medikamenten und Behandlungsmöglichkeiten für Diabetes mellitus römisch zwei in den westlichen Provinzen berücksichtigt.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 31.10.2016 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit angefochten wurde. In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass die Mutter der BF nach westlichen Maßstäben lebe. Die als westlich bezeichnete Selbstbestimmung der Mutter der BF stehe im Gegensatz zu der in Afghanistan aus religiösen Gründen immer noch vorherrschenden Lebensweise.
  2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 31.10.2016 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wegen Rechtswidrigkeit angefochten wurde. In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, dass die Mutter der BF nach westlichen Maßstäben lebe. Die als westlich bezeichnete Selbstbestimmung der Mutter der BF stehe im Gegensatz zu der in Afghanistan aus religiösen Gründen immer noch vorherrschenden Lebensweise.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 16.02.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF im Beisein ihrer gesetzlichen Vertreterin sowie des bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus: 1.
  5. Zur Person und zu den Fluchtgründen der BF: Die BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari. Sie ist gesund.Die BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache der BF ist Dari. Sie ist gesund. Die BF ist eine Tochter von XXXX, geboren am XXXX und XXXX, geboren am XXXX. Sie hat einen Bruder. Er heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Die Eltern und der Bruder sind ebenfalls afghanische Staatsbürger, deren Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und deren Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden.Die BF ist eine Tochter von römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 . Sie hat einen Bruder. Er heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Die Eltern und der Bruder sind ebenfalls afghanische Staatsbürger, deren Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und deren Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. Eigene und in ihrer Person liegende Gründe einer asylrelevanten Verfolgung der BF in ihrem Herkunftsstaat sind nicht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom XXXX der Beschwerde der Mutter XXXX stattgegeben und ihr

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom römisch 40 der Beschwerde der Mutter römisch 40 stattgegeben und ihr

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
  2. Zur Person der BF: Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) der BF ergeben sich aus den Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der BF getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im Asylverfahren, da ihre Identität - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden konnte. Die Feststellung, dass keine eigenen, in ihrer Person der BF gelegenen Gründe einer drohenden asylrelevanten Verfolgung hervorgekommen sind, stützt sich auf die Angaben der gesetzlichen Vertreterin der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Ferner konnte aufgrund ihres Kleinkindalters eine westliche Einstellung nicht nachvollziehbar ermittelt werden. Die Feststellung, dass die BF eine Tochter von XXXX und XXXX ist sowie einen Bruder namens XXXX hat, stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben und Verhalten ihrer Familie vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellung, dass die BF eine Tochter von römisch 40 und römisch 40 ist sowie einen Bruder namens römisch 40 hat, stützt sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben und Verhalten ihrer Familie vor dem Bundesverwaltungsgericht.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Sonderbestimmungen für das Familienverfahren Familienverfahren im Inland § 34 AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" lautet:

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  5. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  3. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
  4. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  5. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  6. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese

§ 36Abs. 4 Asyl

G 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese

Paragraph 36, Absatz 4, AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die BF ist eine Tochter einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Die BF ist somit Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005.Die BF ist eine Tochter einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Die BF ist somit Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005. Zwischen der BF und ihrer Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).Zwischen der BF und ihrer Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504). Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass der BF die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre. Die BF ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden. Gegen die Mutter der BF, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status

§ 7Asyl

G 2005 nicht anhängig.Die BF ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 geworden. Gegen die Mutter der BF, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status

Paragraph 7, AsylG 2005 nicht anhängig. Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der BF im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen.Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war der BF im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W245.2138822.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.