Obsah (14)
Art 133§ 49Art. 130§ 6§ 56§ 58§ 17§ 14§ 15§ 27§ 9§ 24§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.03.2017 GeschäftszahlG305 2144961-1 SpruchG305 2144961-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular hat der Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) am XXXX einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe eingebracht.
- Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular hat der Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) am römisch 40 einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe eingebracht.
- Mit Schreiben vom XXXX setzte ihn die belangte Behörde über seine Kontrollmeldetermine am 17.10.2016, XXXX, und am 17.11.2016, XXXX Uhr, unter Angabe jener Örtlichkeit, an der er sich einzufinden hatte, in Kenntnis und informierte ihn über die sich aus § 49 Abs. 2 AlVG ergebenden Rechtsfolgen für den Säumnisfall.
- Mit Schreiben vom römisch 40 setzte ihn die belangte Behörde über seine Kontrollmeldetermine am 17.10.2016, römisch 40 , und am 17.11.2016, römisch 40 Uhr, unter Angabe jener Örtlichkeit, an der er sich einzufinden hatte, in Kenntnis und informierte ihn über die sich aus Paragraph 49, Absatz 2, AlVG ergebenden Rechtsfolgen für den Säumnisfall.
- Am 17.10.2016 erschien der BF zum Kontrollmeldetermin nicht.
- Anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 21.10.2016, XXXX, gab er niederschriftlich an, dass er den Kontrolltermin deswegen nicht wahrgenommen habe, da er einen Vorstellungstermin hatte und er deshalb der Meinung gewesen sei, den Termin nicht einhalten zu müssen.
- Anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 21.10.2016, römisch 40 , gab er niederschriftlich an, dass er den Kontrolltermin deswegen nicht wahrgenommen habe, da er einen Vorstellungstermin hatte und er deshalb der Meinung gewesen sei, den Termin nicht einhalten zu müssen.
- Mit Bescheid vom XXXX, VSNR: XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass der BF für den Zeitraum 17.10.2016 bis 20.10.2016 keine Notstandshilfe erhalte und begründete die Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten und sich erst am 21.10.2016 bei der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle wieder gemeldet habe.
- Mit Bescheid vom römisch 40 , VSNR: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass der BF für den Zeitraum 17.10.2016 bis 20.10.2016 keine Notstandshilfe erhalte und begründete die Entscheidung im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten und sich erst am 21.10.2016 bei der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle wieder gemeldet habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF die am XXXX fristgerecht zur Post gegebene Beschwerde, die er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass er nicht nachvollziehen könne, weshalb ihm keine Notstandshilfe gewährt werde, da er am 17.10.2016 bei der Firma XXXX ein Vorstellungsgespräch im Hinblick auf eine Beschäftigung als Essenszusteller hatte. Von diesem Unternehmen sei ihm dann eine Beschäftigung beginnend mit 24.10.2016 zugesagt worden. Den Kontrollmeldetermin habe er im Hinblick auf eine Zusage dieser Firma, dass sie mit dem AMS Kontakt aufnehmen werde, nicht eingehalten.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF die am römisch 40 fristgerecht zur Post gegebene Beschwerde, die er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass er nicht nachvollziehen könne, weshalb ihm keine Notstandshilfe gewährt werde, da er am 17.10.2016 bei der Firma römisch 40 ein Vorstellungsgespräch im Hinblick auf eine Beschäftigung als Essenszusteller hatte. Von diesem Unternehmen sei ihm dann eine Beschäftigung beginnend mit 24.10.2016 zugesagt worden. Den Kontrollmeldetermin habe er im Hinblick auf eine Zusage dieser Firma, dass sie mit dem AMS Kontakt aufnehmen werde, nicht eingehalten.
- Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom XXXX gerichtete Beschwerde des BF ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
- Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom römisch 40 gerichtete Beschwerde des BF ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Diesen Bescheid begründete sie im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass dem BF anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 12.10.2016 für den 17.10.2016, XXXX, ein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden sei. Auch sei er in dieser Vorschreibung über die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Kontrollmeldung
§ 49Al
VG ausführlich aufgeklärt worden. Am 16.10.2012, sohin am Tag vor dem Kontrollmeldetermin, sei ihm um XXXX eine automatische Erinnerung per SMS auf sein Mobiltelefon geschickt worden. Mit Schreiben vom XXXX sei ihm mitgeteilt worden, dass die Notstandshilfe wegen der Nichteinhaltung dieses Kontrollmeldetermins eingestellt wurde. Auch sei er auf die finanziellen Folgen der Kontrollmeldeversäumnis und die Notwendigkeit seiner Wiedermeldung beim AMS hingewiesen worden. Am XXXX, habe er sich bei der Serviceline der belangten Behörde telefonisch gemeldet. Am 21.10.2016 habe er bei der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und sei darüber eine Niederschrift aufgenommen worden.Diesen Bescheid begründete sie im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass dem BF anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 12.10.2016 für den 17.10.2016, römisch 40 , ein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden sei. Auch sei er in dieser Vorschreibung über die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Kontrollmeldung
Paragraph 49, AlVG ausführlich aufgeklärt worden. Am 16.10.2012, sohin am Tag vor dem Kontrollmeldetermin, sei ihm um römisch 40 eine automatische Erinnerung per SMS auf sein Mobiltelefon geschickt worden. Mit Schreiben vom römisch 40 sei ihm mitgeteilt worden, dass die Notstandshilfe wegen der Nichteinhaltung dieses Kontrollmeldetermins eingestellt wurde. Auch sei er auf die finanziellen Folgen der Kontrollmeldeversäumnis und die Notwendigkeit seiner Wiedermeldung beim AMS hingewiesen worden. Am römisch 40 , habe er sich bei der Serviceline der belangten Behörde telefonisch gemeldet. Am 21.10.2016 habe er bei der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und sei darüber eine Niederschrift aufgenommen worden. In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass
§ 49Abs. 2 Al
VG lediglich das Vorliegen triftiger Gründe das Versäumen einer Kontrollmeldung entschuldigen könne. Als "triftigen Grund" verstehe das Gesetz allerdings nur das Vorliegen bzw. Auftreten plötzlicher, unaufschiebbarer Ereignisse. Im Hinblick auf das Vorstellungsgespräch wäre es ihm möglich gewesen, dies der belangten Behörde auch telefonisch mitzuteilen, oder am 17.10.2016 irgendwann im Lauf des Tages persönlich vorzusprechen. Er habe sich am XXXX erstmals telefonisch gemeldet und angegeben, auf eine Zu- oder Absage zu warten. Die Nichteinhaltung des Kontrolltermins werde durch eine spätere Arbeitsaufnahme nicht entschuldigt. Triftige Gründe für die Unterlassung der Kontrollmeldung am 17.10.2016 lägen nicht vor, weshalb die Rechtsfolgen
§ 49Al
VG eingetreten seien.In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass
Paragraph 49, Absatz 2, AlVG lediglich das Vorliegen triftiger Gründe das Versäumen einer Kontrollmeldung entschuldigen könne. Als "triftigen Grund" verstehe das Gesetz allerdings nur das Vorliegen bzw. Auftreten plötzlicher, unaufschiebbarer Ereignisse. Im Hinblick auf das Vorstellungsgespräch wäre es ihm möglich gewesen, dies der belangten Behörde auch telefonisch mitzuteilen, oder am 17.10.2016 irgendwann im Lauf des Tages persönlich vorzusprechen. Er habe sich am römisch 40 erstmals telefonisch gemeldet und angegeben, auf eine Zu- oder Absage zu warten. Die Nichteinhaltung des Kontrolltermins werde durch eine spätere Arbeitsaufnahme nicht entschuldigt. Triftige Gründe für die Unterlassung der Kontrollmeldung am 17.10.2016 lägen nicht vor, weshalb die Rechtsfolgen
Paragraph 49, AlVG eingetreten seien.
- Gegen diesen, dem BF am XXXX durch persönliche Ausfolgung zugestellten Bescheid richtete sich dessen am XXXX fristgerecht zur Post gegebener Vorlageantrag, mit dem er die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte.
- Gegen diesen, dem BF am römisch 40 durch persönliche Ausfolgung zugestellten Bescheid richtete sich dessen am römisch 40 fristgerecht zur Post gegebener Vorlageantrag, mit dem er die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte.
- Am XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Am römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde des BF und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX wurde für den XXXX eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der der BF und die belangte Behörde als Partei ordnungsgemäß geladen wurden. Trotz ordnungsgemäßer Ladung erschien der BF nicht zur Verhandlung.
- Mit hg. Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde für den römisch 40 eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der der BF und die belangte Behörde als Partei ordnungsgemäß geladen wurden. Trotz ordnungsgemäßer Ladung erschien der BF nicht zur Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist XXXX Jahre alt, XXXX Staatsangehöriger, und befindet sich sein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Er hat den Beruf eines Karosseriespenglers erlernt und ist seit vielen Jahren (von kurzen Unterbrechungen abgesehen) bei der belangten Behörde arbeitslos gemeldet.1.
- Der BF ist römisch 40 Jahre alt, römisch 40 Staatsangehöriger, und befindet sich sein Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Er hat den Beruf eines Karosseriespenglers erlernt und ist seit vielen Jahren (von kurzen Unterbrechungen abgesehen) bei der belangten Behörde arbeitslos gemeldet. Zuletzt stand er am XXXX und am XXXX bei der Dienstgeberin XXXX SXXXX als Arbeiter in einem Vollbeschäftigungsverhältnis. Danach stand er vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX bei der Firma "KXXXX" als Arbeiter in einem Vollbeschäftigungsverhältnis.Zuletzt stand er am römisch 40 und am römisch 40 bei der Dienstgeberin römisch 40 SXXXX als Arbeiter in einem Vollbeschäftigungsverhältnis. Danach stand er vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 bei der Firma "KXXXX" als Arbeiter in einem Vollbeschäftigungsverhältnis. Während der angeführten Beschäftigungszeiten stand er überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der BF ist weder invalid, noch berufsunfähig im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. 1.
- Am 09.11.2015 stellte er bei der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservice den Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe. 1.
- Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 12.10.2016 wurde ihm ein Schreiben selben Datums ausgehändigt, mit dem er von den nächsten Kontrollmeldeterminen am 17.10.2016, XXXX und 17.11.2016, XXXX, nachweislich in Kenntnis gesetzt und für den Fall eines allfälligen Nichterscheinens über die Rechtsfolgen
§ 49Abs. 2 Al
VG, namentlich die Rechtsfolgen einer Kontrollmeldeversäumnis belehrt wurde.1.3. Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 12.10.2016 wurde ihm ein Schreiben selben Datums ausgehändigt, mit dem er von den nächsten Kontrollmeldeterminen am 17.10.2016, römisch 40 und 17.11.2016, römisch 40 , nachweislich in Kenntnis gesetzt und für den Fall eines allfälligen Nichterscheinens über die Rechtsfolgen
Paragraph 49, Absatz 2, AlVG, namentlich die Rechtsfolgen einer Kontrollmeldeversäumnis belehrt wurde. 1.
- Am 17.10.2016 (dem Tag des Kontrollmeldetermins) hatte er im Hinblick auf eine Stelle als Fahrer bzw. als Essenszusteller ein Vorstellungsgespräch bei der Firma TXXXX. 1.
- Eine persönliche, telefonische oder sonstige Art der Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde ist an diesem Tag nicht erfolgt. 1.
- Am 19.10.2016, um XXXX, nahm der BF mit der Servicestelle der belangten Behörde telefonisch Kontakt auf und gab anlässlich dieses Telefonats an, dass er sich am 17.10.2016 bei der Firma TXXXX beworben habe und so lange warten wolle, bis er eine Zu- oder Absage habe. Erst dann werde er wieder bei der belangten Behörde zur Anmeldung escheinen. Während dieses Telefonats wurde er von einer Mitarbeiterin der Servicestelle wiederholt über die aus der Bestimmung des § 49 AlVG resultierende Sanktionsfolge bei einem Nichterscheinen zum Kontrollmeldetermin aufgeklärt.1.
- Am 19.10.2016, um römisch 40 , nahm der BF mit der Servicestelle der belangten Behörde telefonisch Kontakt auf und gab anlässlich dieses Telefonats an, dass er sich am 17.10.2016 bei der Firma TXXXX beworben habe und so lange warten wolle, bis er eine Zu- oder Absage habe. Erst dann werde er wieder bei der belangten Behörde zur Anmeldung escheinen. Während dieses Telefonats wurde er von einer Mitarbeiterin der Servicestelle wiederholt über die aus der Bestimmung des Paragraph 49, AlVG resultierende Sanktionsfolge bei einem Nichterscheinen zum Kontrollmeldetermin aufgeklärt. 1.
- Am 21.10.2016 sprach der BF erstmals wieder bei der belangten Behörde vor und wurde er um XXXX wegen der Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins niederschriftlich einvernommen.1.
- Am 21.10.2016 sprach der BF erstmals wieder bei der belangten Behörde vor und wurde er um römisch 40 wegen der Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser niederschriftlichen Einvernahme gab er die Erklärung ab, dass er den Kontrollmeldetermin wegen eines Vorstellungsgesprächs nicht wahrgenommen habe und er der Meinung gewesen sei, den Termin nicht einhalten zu müssen, da er beabsichtigte, bei jener (potentiellen) Dienstgeberin anzufangen, bei der er das Vorstellungsgespräch hatte. 1.
- Am XXXX erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid und sprach darin aus, dass der BF wegen der Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins für den Zeitraum 17.10.2016 bis 20.10.2016
§ 49Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), BGBl. Nr. 609/1977, keine Notstandshilfe erhalte.1.8. Am römisch 40 erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid und sprach darin aus, dass der BF wegen der Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins für den Zeitraum 17.10.2016 bis 20.10.2016
Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, keine Notstandshilfe erhalte. 1.
- Seine gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er am 17.10.2016 ein Vorstellungsgespräch wegen einer Beschäftigung als Fahrer (Essenszusteller) hatte und dass ihm von der potentiellen Dienstgeberin ab dem 24.10.2016 eine Beschäftigung zugesagt worden sei. Den Kontrollmeldetermin habe er nicht eingehalten, da ihm von seiner Dienstgeberin zugesagt worden sei, dass sie wegen seiner Beschäftigungsaufnahme zum 24.10.2016 mit der belangten Behörde Kontakt aufnehmen werde. 1.
- Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom XXXX, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX erhobene (fristgerechte) Beschwerde des BF ab. Ihre Beschwerdevorentscheidung begründete sie im Kern nunmehr damit, dass das Gesetz allerdings nur das Vorliegen bzw. das Auftreten plötzlicher, unaufschiebbarer Ereignisse als "triftigen Grund" sehe.1.
- Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 erhobene (fristgerechte) Beschwerde des BF ab. Ihre Beschwerdevorentscheidung begründete sie im Kern nunmehr damit, dass das Gesetz allerdings nur das Vorliegen bzw. das Auftreten plötzlicher, unaufschiebbarer Ereignisse als "triftigen Grund" sehe.
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Schriftsatzvorbringen des BF und die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, anlässlich der der BF und ein Vertreter der belangten Behörde einvernommen wurden. Das Faktum des Kontrollterminversäumnisses konnte schon auf Grund des diesbezüglich übereinstimmenden Schriftsatzvorbringens beider Streitparteien festgestellt werden. Der BF hat auch zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass ihm der Kontrollmeldetermin von der belangten Behörde nicht wirksam vorgeschrieben und er überdies über die Rechtsfolgen eines Kontrollterminversäumnisses nicht belehrt worden wäre (siehe dazu VwGH vom 19.03.2003, Zl. 2002/08/0061 mwN). Anlässlich seiner neuerlichen, persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 21.10.2016 erklärte er niederschriftlich, dass er den Kontrollmeldetermin wegen eines am selben Tag wahrgenommenen Vorstellungstermins nicht wahrgenommen habe, weil er der Meinung gewesen sei, deshalb den Termin nicht wahrnehmen zu müssen. Die mehrfach getätigten (stets gleichlautenden) Angaben des BF, dass er am 17.10.2016 einen Vorstellungstermin wahrgenommen habe und deshalb nicht zum Kontrolltermin bei der belangten Behörde erschienen sei, wurde von der belangten Behörde nie in Zweifel gezogen. Allfällige Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben wurden von der belangten Behörde weder in der am XXXX Uhr, noch im angefochtenen Bescheid vom XXXX, noch in Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, GZ: XXXX, thematisiert.Anlässlich seiner neuerlichen, persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 21.10.2016 erklärte er niederschriftlich, dass er den Kontrollmeldetermin wegen eines am selben Tag wahrgenommenen Vorstellungstermins nicht wahrgenommen habe, weil er der Meinung gewesen sei, deshalb den Termin nicht wahrnehmen zu müssen. Die mehrfach getätigten (stets gleichlautenden) Angaben des BF, dass er am 17.10.2016 einen Vorstellungstermin wahrgenommen habe und deshalb nicht zum Kontrolltermin bei der belangten Behörde erschienen sei, wurde von der belangten Behörde nie in Zweifel gezogen. Allfällige Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben wurden von der belangten Behörde weder in der am römisch 40 Uhr, noch im angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , noch in Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , thematisiert. Abgesehen davon sind auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die an der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF und am Vorliegen eines triftigen (Entschuldigungs-)grundes Zweifel aufkommen ließen. Es war daher die Aussage des BF, am 17.10.2016 bei der Firma TXXXX ein Vorstellungsgespräch gehabt zu haben, das ihn an der Wahrnehmung des Kontrolltermins hinderte, für wahr zu halten und der Sachverhaltsfeststellung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde zu legen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt
§ 56Abs. 2 letzter Satz Al
VG 1977 idgF. zehn Wochen.Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt
Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz AlVG 1977 idgF. zehn Wochen.
§ 15Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Art. 130Abs.
1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 9Abs. 1 Z 3 und 4 Vw
GVG hat die Beschwerde einerseits die Gründe, auf sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und andererseits das auf die Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsgerichtes abzustellende Begehren zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde einerseits die Gründe, auf sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und andererseits das auf die Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsgerichtes abzustellende Begehren zu enthalten.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat
§ 28Abs. 2 Vw
GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Sparsamkeit selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Sparsamkeit selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). 3.2. Zu Spruchteil A) 3.2.1. Die auf den gegenständlichen Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des § 49 AlVG lautet wörtlich wie folgt:3.2.1. Die auf den gegenständlichen Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des Paragraph 49, AlVG lautet wörtlich wie folgt: "Kontrollmeldungen § 49.
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören." Der Zweck der in § 49 AlVG normierten Meldepflicht besteht in der "Sicherung des Anspruchs auf Arbeitslosengeldes bzw. Notstandshilfe". Demnach dient die Kontrollmeldung der Überprüfung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug, so insbesondere der Kontrolle der Arbeitslosigkeit, der Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsfähigkeit (siehe Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 820 zu § 49).Der Zweck der in Paragraph 49, AlVG normierten Meldepflicht besteht in der "Sicherung des Anspruchs auf Arbeitslosengeldes bzw. Notstandshilfe". Demnach dient die Kontrollmeldung der Überprüfung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug, so insbesondere der Kontrolle der Arbeitslosigkeit, der Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsfähigkeit (siehe Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 820 zu Paragraph 49,). Damit soll der dem Arbeitslosenversicherungsrecht innewohnende Zweck, einen arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst zeitnah durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wiedereinzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten, gefördert werden. Zur Vermeidung von Missbräuchen hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl Nr. 201/1996, der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins festgelegt.Damit soll der dem Arbeitslosenversicherungsrecht innewohnende Zweck, einen arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst zeitnah durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wiedereinzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten, gefördert werden. Zur Vermeidung von Missbräuchen hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins festgelegt.
§ 9Abs. 2 Al
VG verliert ein Arbeitsloser, der eine Kontrollmeldung trotz Belehrung über die Rechtsfolgen unterlässt, ohne sich mit "triftigen Gründen" zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die aus § 49 Abs. 2 leg. cit. erfließende Sanktion verlangt einerseits eine wirksame Vorschreibung der Kontrollmeldung und andererseits eine Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2002/08/0136).
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der eine Kontrollmeldung trotz Belehrung über die Rechtsfolgen unterlässt, ohne sich mit "triftigen Gründen" zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die aus Paragraph 49, Absatz 2, leg. cit. erfließende Sanktion verlangt einerseits eine wirksame Vorschreibung der Kontrollmeldung und andererseits eine Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2002/08/0136). Eine der wesentlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den Sanktionseintritt stellt die Belehrung über die Rechtsfolgen einer Kontrollterminversäumnis dar. Wurden einem Arbeitslosen bisher, oder durch eine längere Zeit hindurch keine Kontrollmeldungen vorgeschrieben, bedarf es neben der Übergabe der "Terminkarte" einer zusätzlichen mündlichen (oder schriftlichen) Belehrung (VwGH vom 11.05.1993, Zl. 92/08/0145 und vom 21.06.2000, Zl. 95/08/0302). Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt bei ordnungsgemäß erfolgter Kontrollterminsfestsetzung dann nicht ein, wenn der Arbeitslose die Säumnis aus "triftigen Gründen" entschuldigen kann. Dabei hat die Prüfung des jeweils geltend gemachten Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Kommentar, Rz. 828 zu § 49). "Triftige Gründe", die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind insbesondere eine Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe oder die Arbeitssuche (siehe dazu VwGH vom 02.07.2008, Zl. 2007/08/0274 und vom 09.08.2002, Zl. 2002/08/0039).Die Sanktion des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG tritt bei ordnungsgemäß erfolgter Kontrollterminsfestsetzung dann nicht ein, wenn der Arbeitslose die Säumnis aus "triftigen Gründen" entschuldigen kann. Dabei hat die Prüfung des jeweils geltend gemachten Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Kommentar, Rz. 828 zu Paragraph 49,). "Triftige Gründe", die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind insbesondere eine Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe oder die Arbeitssuche (siehe dazu VwGH vom 02.07.2008, Zl. 2007/08/0274 und vom 09.08.2002, Zl. 2002/08/0039). 3.2.
- Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies: In der Beschwerdeschrift rechtfertigte der BF die Nichtwahrnehmung des Kontrollmeldetermins am 17.10.2016 mit der Wahrnehmung eines Vorstellungsgesprächs im Hinblick auf eine Beschäftigung als Fahrer (Essenszusteller) und damit, dass ihm die (potentielle) Dienstgeberin zugesagt hätte, dass sie mit der belangten Behörde Kontakt aufnehmen würde. Diese Rechtfertigung findet sich auch in der vor der belangten Behörde am 21.10.2016, XXXX, aufgenommenen Niederschrift und im (begründet ausgeführten) Vorlageantrag und wurde dies von der belangten Behörde anlässlich der niederschriftlichen Vernehmung des BF am 21.10.2016 weder hinterfragt, noch im daraufhin erlassenen Bescheid vom XXXX und in der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX in Zweifel gezogen.In der Beschwerdeschrift rechtfertigte der BF die Nichtwahrnehmung des Kontrollmeldetermins am 17.10.2016 mit der Wahrnehmung eines Vorstellungsgesprächs im Hinblick auf eine Beschäftigung als Fahrer (Essenszusteller) und damit, dass ihm die (potentielle) Dienstgeberin zugesagt hätte, dass sie mit der belangten Behörde Kontakt aufnehmen würde. Diese Rechtfertigung findet sich auch in der vor der belangten Behörde am 21.10.2016, römisch 40 , aufgenommenen Niederschrift und im (begründet ausgeführten) Vorlageantrag und wurde dies von der belangten Behörde anlässlich der niederschriftlichen Vernehmung des BF am 21.10.2016 weder hinterfragt, noch im daraufhin erlassenen Bescheid vom römisch 40 und in der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 in Zweifel gezogen. Die belangte Behörde hat dem BF mit dem ihm am 12.10.2016 ausgehändigten Schreiben selben Datums für den 17.10.2016, XXXX, und den 17.11.2016, XXXX, zwei Kontrollmeldetermine wirksam vorgeschrieben und findet sich darin auch eine Belehrung über die Bestimmung des § 49 AlVG und die aus § 49 Abs. 2 leg. cit. erfließende Sanktion für die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins. Damit wurden dem BF die erwähnten Kontrollmeldetermine ordnungsgemäß zugewiesen und wurde er sowohl mündlich als auch schriftlich über die Folgen der Nichteinhaltung aufmerksam gemacht.Die belangte Behörde hat dem BF mit dem ihm am 12.10.2016 ausgehändigten Schreiben selben Datums für den 17.10.2016, römisch 40 , und den 17.11.2016, römisch 40 , zwei Kontrollmeldetermine wirksam vorgeschrieben und findet sich darin auch eine Belehrung über die Bestimmung des Paragraph 49, AlVG und die aus Paragraph 49, Absatz 2, leg. cit. erfließende Sanktion für die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins. Damit wurden dem BF die erwähnten Kontrollmeldetermine ordnungsgemäß zugewiesen und wurde er sowohl mündlich als auch schriftlich über die Folgen der Nichteinhaltung aufmerksam gemacht. Im konkreten Einzelfall ist nunmehr zu prüfen, ob die Wahrnehmung des Vorstellungsgesprächs am 17.10.2016 einen "triftigen Grund" darstellt, der das Nichterscheinen zum Kontrollmeldetermin zu entschuldigen vermag. Am 24.10.2016, sohin wenige Tage nach dem vorgenannten Vorstellungsgespräch nahm er bei jenem Unternehmen (der Firma TXXXX), bei dem er sich am Tag des Kontrollmeldetermins vorgestellt hatte, eine die Arbeitslosigkeit beendende Vollbeschäftigung auf. Es ist daher unbestritten, dass das am 17.10.2016 vom BF wahrgenommene Vorstellungsgespräch mit seiner (letztlich erfolgreichen) Arbeitssuche in Zusammenhang steht. Wenn nun die belangte Behörde die im Anlassfall ergangene Beschwerdevorentscheidung darauf stützt, dass das Gesetz nur das Vorliegen bzw. das Auftreten plötzlicher, unaufschiebbarer Ereignisse als "triftigen Grund" anerkenne, so übersieht sie, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur neben diesen Gründen insbesondere die Arbeitssuche als "triftiger Grund" im 49 Abs. 2 AlVG anerkannt wurde, der sich eignet, die Nichtwahrnehmung eines Kontrollmeldetermins zu exkulpieren (siehe dazu VwGH vom 02.07.2008, Zl. 2007/08/0274 und vom 09.08.2002, Zl. 2002/08/0039).Wenn nun die belangte Behörde die im Anlassfall ergangene Beschwerdevorentscheidung darauf stützt, dass das Gesetz nur das Vorliegen bzw. das Auftreten plötzlicher, unaufschiebbarer Ereignisse als "triftigen Grund" anerkenne, so übersieht sie, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur neben diesen Gründen insbesondere die Arbeitssuche als "triftiger Grund" im 49 Absatz 2, AlVG anerkannt wurde, der sich eignet, die Nichtwahrnehmung eines Kontrollmeldetermins zu exkulpieren (siehe dazu VwGH vom 02.07.2008, Zl. 2007/08/0274 und vom 09.08.2002, Zl. 2002/08/0039). Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Judikatur vermag die Wahrnehmung eines Vorstellungsgesprächs, das Tage später (am 24.10.2017) zur Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit beendenden Vollbeschäftigung geführt hatte, das am selben Tag erfolgte Nichterscheinen des BF zum Kontrollmeldetermin zu entschuldigen. Der Umstand, dass der BF der belangten Behörde das Faktum des Vorstellungsgesprächs nicht mitgeteilt hatte, schadet nicht, dies schon angesichts des dem Arbeitslosenversicherungsrecht innewohnenden Zweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst zeitnah durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wiedereinzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. 3.2.
- Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G305.2144961.1.00