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{'item': 'G312 2009704-1'}

Obsah (15)Art 133§ 4§ 1§ 59§ 256§ 82§ 273Art. 151§ 35§ 44§ 49§ 47§ 25§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.03.2017 GeschäftszahlG312 2009704-1 SpruchG312 2009704-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Nach einer durchgeführten GPLA-Prüfung stellte die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom 22.04.2009, GZ: XXXX fest, dass Herr XXXX (im Folgenden: Herr S), VSNR: XXXX, im Zeitraum vom 04.07.2003 bis 30.06.2004, aufgrund seiner Tätigkeit für den XXXX (im Folgenden: BF),

§ 4Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen würde (Spruchpunkt I).1. Nach einer durchgeführten GPLA-Prüfung stellte die römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) mit Bescheid vom 22.04.2009, GZ: römisch 40 fest, dass Herr römisch 40 (im Folgenden: Herr S), VSNR: römisch 40 , im Zeitraum vom 04.07.2003 bis 30.06.2004, aufgrund seiner Tätigkeit für den römisch 40 (im Folgenden: BF),

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen würde (Spruchpunkt römisch eins). Zudem stellte die belangte Behörde fest, dass der BF als Dienstgeber verpflichtet sei, aus den im Spruchpunkt I. sowie aus den in der Beitragsvorschreibung vom 18.08.2008 angeführten versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen (für Herrn S sowie für XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX) für die angeführten Zeiträume aufgrund der Bestimmungen §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 ASVG nachträglich EUR XXXX an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge und

§ 59

ASVG EUR XXXX an Nachtragszinsen zu bezahlen (Spruchpunkt II).Zudem stellte die belangte Behörde fest, dass der BF als Dienstgeber verpflichtet sei, aus den im Spruchpunkt römisch eins. sowie aus den in der Beitragsvorschreibung vom 18.08.2008 angeführten versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen (für Herrn S sowie für römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) für die angeführten Zeiträume aufgrund der Bestimmungen Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 2 ASVG nachträglich EUR römisch 40 an Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge und

Paragraph 59, ASVG EUR römisch 40 an Nachtragszinsen zu bezahlen (Spruchpunkt römisch zwei). Die Beitragsvorschreibung vom 18.08.2008 der am 11.08.2008 abgeschlossenen GPLA- Prüfung, welche die Differenzbeitragsgrundlagen der verrechneten Beiträge (Zeitraum 01.01.2001 - 31.12.2005) ausweise, sei als Bestandteil dieses Bescheides anzusehen.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 19.05.2009 datierte Einspruch (nunmehr: Beschwerde) der Vertretung der BF. In der Bezug habenden Rechtsmittelschrift wurde auf die beim Finanzamt XXXX eingebrachte Berufung verwiesen und ergänzend im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Nachzahlung betreffend Herrn S EUR XXXX betrage. Herr S sei beim BF bereits am 04.07.2003 anzumelden gewesen. Sobald die Sachlage klar gewesen sei, sei er mit 01.07.2004 ordnungsgemäß angemeldet worden.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 19.05.2009 datierte Einspruch (nunmehr: Beschwerde) der Vertretung der BF. In der Bezug habenden Rechtsmittelschrift wurde auf die beim Finanzamt römisch 40 eingebrachte Berufung verwiesen und ergänzend im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Nachzahlung betreffend Herrn S EUR römisch 40 betrage. Herr S sei beim BF bereits am 04.07.2003 anzumelden gewesen. Sobald die Sachlage klar gewesen sei, sei er mit 01.07.2004 ordnungsgemäß angemeldet worden.
  3. Mit Eingabe vom 04.06.2009 übermittelte die belangte Behörde dem LH für XXXX replizierend eine begründete Stellungnahme.
  4. Mit Eingabe vom 04.06.2009 übermittelte die belangte Behörde dem LH für römisch 40 replizierend eine begründete Stellungnahme.
  5. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von XXXX vom 16.06.2009 wurde das Einspruchsverfahren über den Einspruch des BF gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides von Amtswegen ausgesetzt.
  6. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von römisch 40 vom 16.06.2009 wurde das Einspruchsverfahren über den Einspruch des BF gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunktes römisch zwei des angefochtenen Bescheides von Amtswegen ausgesetzt.
  7. Mit Übergang der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht legte der Landeshauptmann für XXXX den nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden und zu behandelnden Einspruch dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor, der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte am 16.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G312 zur Bearbeitung zugewiesen.
  8. Mit Übergang der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht legte der Landeshauptmann für römisch 40 den nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden und zu behandelnden Einspruch dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor, der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte am 16.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G312 zur Bearbeitung zugewiesen.
  9. Mit E-Mail vom 21.09.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Abgaben- und Haftungsbescheide zu Steuer-Nr. XXXX, alle datiert mit 19.03.2010.
  10. Mit E-Mail vom 21.09.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Abgaben- und Haftungsbescheide zu Steuer-Nr. römisch 40 , alle datiert mit 19.03.
  11. Der Unabhängige Finanzsenat hat mit Erkenntnis, Zl. XXXX vom 12.05.2011 die Berufung des Masseverwalters gegen die Bescheide des Finanzamtes XXXX je vom
  12. März 2010 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer (Haftungsbescheid LSt.) sowie Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (Abgabenfestsetzungsbescheid DB) für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2006

§ 256Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idg

F, als gegenstandslos erklärt, da die Berufung vom 21.04.2010 mit Anbringen vom 12.05.2011 zurück genommen wurde.

  1. Der Unabhängige Finanzsenat hat mit Erkenntnis, Zl. römisch 40 vom 12.05.2011 die Berufung des Masseverwalters gegen die Bescheide des Finanzamtes römisch 40 je vom
  2. März 2010 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer (Haftungsbescheid LSt.) sowie Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (Abgabenfestsetzungsbescheid DB) für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2006

Paragraph 256, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als gegenstandslos erklärt, da die Berufung vom 21.04.2010 mit Anbringen vom 12.05.2011 zurück genommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF schuldete Herrn S laut Dienstvertrag vom 04.07.2003 ein monatliches Entgelt von € XXXX netto, wobei der BF seiner Verpflichtung bis einschließlich Februar 2004 nachgekommen ist. Die Gehälter für März bis Mai 2004 wurden trotz Fälligkeit und Nachfristsetzung nicht bezahlt.Der BF schuldete Herrn S laut Dienstvertrag vom 04.07.2003 ein monatliches Entgelt von € römisch 40 netto, wobei der BF seiner Verpflichtung bis einschließlich Februar 2004 nachgekommen ist. Die Gehälter für März bis Mai 2004 wurden trotz Fälligkeit und Nachfristsetzung nicht bezahlt. Laut Lohnkonto wurde Herr S mit Juli 2004 angemeldet. Herr S unterliegt aufgrund seiner Tätigkeit für den XXXX von 04.07.2003 bis 30.06.2004 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht.Herr S unterliegt aufgrund seiner Tätigkeit für den römisch 40 von 04.07.2003 bis 30.06.2004 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Mit Beschluss des LG XXXX vom 16.12.2008 wurde im Rahmen des Konkursverfahrens die Schließung des XXXX aufgrund Masseunzulänglichkeit angeordnet.Mit Beschluss des LG römisch 40 vom 16.12.2008 wurde im Rahmen des Konkursverfahrens die Schließung des römisch 40 aufgrund Masseunzulänglichkeit angeordnet. Die in der Beitragsabrechnung vom 18.08.2008 und im dazugehörigen Prüfbericht zu Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie Nachtragszinsen betragen insgesamt EUR XXXX .Die in der Beitragsabrechnung vom 18.08.2008 und im dazugehörigen Prüfbericht zu Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten Sozialversicherungsbeiträgen, Fondsbeiträgen, Umlagen, Sonderbeiträgen und Beiträgen zur Mitarbeitervorsorge sowie Nachtragszinsen betragen insgesamt EUR römisch 40 . Mit den Haftungsbescheiden

§ 82ESt

G vom 19.03.2010 wurde die Lohnsteuerpflicht für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2006 neben dem BF noch für weitere beim BF tätige Dienstnehmer festgesetzt. Die Differenzbeitragsgrundlagen der verrechneten Beiträge sind in der Beitragsvorschreibung vom 18.08.2008 der am 11.08.2008 abgeschlossenen GPLA- Prüfung ausgewiesen.Mit den Haftungsbescheiden

Paragraph 82, EStG vom 19.03.2010 wurde die Lohnsteuerpflicht für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2006 neben dem BF noch für weitere beim BF tätige Dienstnehmer festgesetzt. Die Differenzbeitragsgrundlagen der verrechneten Beiträge sind in der Beitragsvorschreibung vom 18.08.2008 der am 11.08.2008 abgeschlossenen GPLA- Prüfung ausgewiesen. Die Berufung vom 15.09.2008 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide (und Festsetzung von Nebengebühren je für die Kalenderjahre 2001 - 2006 wurde nach Abführung eines Erörterungsgespräches beim UFS am 23.02.2010, mittels Bescheidaufhebung

§ 273Abs.

1 lit. a BAO einer erstinstanzlichen Enderledigung zugeführt.Die Berufung vom 15.09.2008 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide (und Festsetzung von Nebengebühren je für die Kalenderjahre 2001 - 2006 wurde nach Abführung eines Erörterungsgespräches beim UFS am 23.02.2010, mittels Bescheidaufhebung

Paragraph 273, Absatz eins, Litera a, BAO einer erstinstanzlichen Enderledigung zugeführt. Der Unabhängige Finanzsenat hat mit Erkenntnis, Zl. XXXX vom 12.05.2011 die Berufung des Masseverwalters gegen die Bescheide des Finanzamtes XXXX je vom 19. März 2010 betreffend die Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer (Haftungsbescheid LSt.) sowie Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (Abgabenfestsetzungsbescheid DB) für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2006

§ 256Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idg

F, als gegenstandslos erklärt. Damit treten die angefochtenen Haftungs- und Abgabenfestsetzungsbescheide (LSt. und DB) je vom

  1. März 2010 in formelle Rechtskraft.Der Unabhängige Finanzsenat hat mit Erkenntnis, Zl. römisch 40 vom 12.05.2011 die Berufung des Masseverwalters gegen die Bescheide des Finanzamtes römisch 40 je vom
  2. März 2010 betreffend die Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer (Haftungsbescheid LSt.) sowie Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (Abgabenfestsetzungsbescheid DB) für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2006

Paragraph 256, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als gegenstandslos erklärt. Damit treten die angefochtenen Haftungs- und Abgabenfestsetzungsbescheide (LSt. und DB) je vom

  1. März 2010 in formelle Rechtskraft.
  2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass unbestritten eine Entgeltlichkeit der vorliegenden Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des ASVG gegeben ist. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den GPLA-Prüfbericht der belangten Behörde sowie die Haftungsbescheide

§ 82ESt

G. Die Darlegungen der GPLA-Prüfung und der verfahrensgegenständlichen Haftungsbescheide erweisen sich für das erkennende Gericht als plausibel und nachvollziehbar.Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den GPLA-Prüfbericht der belangten Behörde sowie die Haftungsbescheide

Paragraph 82, EStG. Die Darlegungen der GPLA-Prüfung und der verfahrensgegenständlichen Haftungsbescheide erweisen sich für das erkennende Gericht als plausibel und nachvollziehbar. Daraus ergibt sich, dass die Versicherungszeiten, die von der belangten Behörde hochgerechnet wurden, richtig sind und der Nachverrechnung zu Grunde gelegt werden können.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.

Art. 151Abs.

51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für XXXX, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für römisch 40 , bei welchem das Verfahren mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. 3.
  3. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.3.2.1.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet. Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

  1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
  2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
  4. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  5. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  6. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

§ 35

ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

§ 4Abs.

1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Paragraph 35, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

§ 44Abs.

1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Z 1 bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG ist.

Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst, welcher nach Ziffer eins, bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ist. Unter Entgelt sind

§ 49Abs.

1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Unter Entgelt sind

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

§ 1Abs. 1 Al

VG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

Paragraph eins, Absatz eins, AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

§ 47Abs. 1 ESt

G wird Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt.

Paragraph 47, Absatz eins, EStG wird Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (Paragraph 81,) des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, auszahlt. Ein Dienstverhältnis liegt

§ 47Abs. 2 ESt

G vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge

§ 25Abs.

1 Z 4 und 5 beziehen.Ein Dienstverhältnis liegt

Paragraph 47, Absatz 2, EStG vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, beteiligt ist, die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge

Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 beziehen.

§ 82ESt

G haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, dass die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 oder Abs. 3 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen.

Paragraph 82, EStG haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, dass die Voraussetzungen des Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins und 4 oder Absatz 3, vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen. 3.2.

  1. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Gegenständlich ist strittig, ob Herr S im Zeitraum vom 04.07.2003 bis 30.06.2004, seine Tätigkeit im Rahmen eines unselbständigen Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zum BF ausgeübt hat und somit der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlag. Mit Eingabe vom 21.04.2010 erhob der Masseverwalter gegen die Bescheide des Finanzamtes XXXX je vom
  2. März 2010 das Rechtsmittel der Berufung.Mit Eingabe vom 21.04.2010 erhob der Masseverwalter gegen die Bescheide des Finanzamtes römisch 40 je vom
  3. März 2010 das Rechtsmittel der Berufung. Mit Anbringen vom 12.05.2011 wurde die Berufung gegen die Haftungsbescheide seitens des Masseverwalters zurück genommen. In weiterer Folge erklärte der Unabhängige Finanzsenat (UFS) mit Erkenntnis, Zl. XXXX vom 12.05.2011 die Berufung gegen die Bescheide des Finanzamtes XXXX je vom
  4. März 2010 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer (Haftungsbescheid LSt.) sowie Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (Abgabenfestsetzungsbescheid DB) für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2006

§ 256Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idg

F, als gegenstandslos.In weiterer Folge erklärte der Unabhängige Finanzsenat (UFS) mit Erkenntnis, Zl. römisch 40 vom 12.05.2011 die Berufung gegen die Bescheide des Finanzamtes römisch 40 je vom 19. März 2010 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer (Haftungsbescheid LSt.) sowie Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (Abgabenfestsetzungsbescheid DB) für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2006

Paragraph 256, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als gegenstandslos. Die Geltendmachung der Haftung erfolgt mittels Haftungsbescheid und liegt im Ermessen der Behörde (VwGH vom 13.09.2006, Zl.2002/13/0228; vgl. Jakom, Kommentar zum EStG7 § 82 RZ3).Die Geltendmachung der Haftung erfolgt mittels Haftungsbescheid und liegt im Ermessen der Behörde (VwGH vom 13.09.2006, Zl.2002/13/0228; vergleiche Jakom, Kommentar zum EStG7 Paragraph 82, RZ3). Für die Zeiträume, für die eine Lohnsteuerpflicht einer Person nach § 47 Abs. 1 iVm. Abs. 2 EStG 1988 (insbesondere) mit Haftungs- und Abgabenbescheiden

§ 82ESt

G 1988 der Finanzbehörde festgestellt ist, steht auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bindend fest (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0165 und vom 19.12.2012, Zl. 2010/08/0240 mwN; vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 6. Auflage 2015, § 4 RZ 78).Für die Zeiträume, für die eine Lohnsteuerpflicht einer Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 (insbesondere) mit Haftungs- und Abgabenbescheiden

Paragraph 82, EStG 1988 der Finanzbehörde festgestellt ist, steht auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend fest (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0165 und vom 19.12.2012, Zl. 2010/08/0240 mwN; vergleiche Sonntag, ASVG Jahreskommentar,

  1. Auflage 2015, Paragraph 4, RZ 78). Wie oben bereits ausgeführt wurde die Dienstgeberbeitragspflicht und damit die Lohnsteuerpflicht des für den BF tätigen Herrn S mit rechtskräftigen Abgaben- und Haftungsbescheiden festgestellt und ist daher von einer nichtselbständigen Tätigkeit iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 auszugehen.Wie oben bereits ausgeführt wurde die Dienstgeberbeitragspflicht und damit die Lohnsteuerpflicht des für den BF tätigen Herrn S mit rechtskräftigen Abgaben- und Haftungsbescheiden festgestellt und ist daher von einer nichtselbständigen Tätigkeit iSd Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 auszugehen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Haftungs- und Abgabenfestsetzungsbescheide (LSt. und DB) je vom
  2. März 2010 in formeller Rechtskraft erwachsen sind. Im Übrigen wurde der Höhe sowie der Berechnung der seitens der erstinstanzlichen Behörde durchgeführten Nachverrechnung nicht substantiiert entgegen getreten. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G312.2009704.1.00

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